1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ist regelmäßig nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Antragsteller die wesentlichen Gründe der angegriffenen Entscheidung, soweit er sie für unrichtig hält, zumindest im Kern zutreffend herausarbeitet.
2. Die besondere Schwierigkeit der Rechtssache setzt voraus, daß die Komplexität der Sache meßbar über das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der jeweiligen Eigenart Übliche hinausgeht.
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn das Antragsvorbringen entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angefochtenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozeßstoffs eine hinreichend verläßliche Aussage über die Erfolgsaussicht des (noch zuzulassenden) Rechtsmittels ermöglichen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.4.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298 = NVwZ 1997, 1238). Das Darlegungserfordernis verlangt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, wobei sich die Anforderungen im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 27.2.1997 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.). Die vertiefte Auseinandersetzung setzt regelmäßig voraus, daß der Antragsteller die wesentlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, soweit er sie für unzutreffend hält, zumindest im Kern zutreffend herausarbeitet. Daran fehlt es hier.
Die Beklagte leitet die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Kern daraus her, daß das Verwaltungsgericht die Feststellungen der Koordinierungsstelle nicht berücksichtigt, statt dessen ohne weitere Überprüfung wenig wahrscheinliche Behauptungen der Klägerin für glaubhaft erachtet und im übrigen die Zeugenaussage des Leiters der Koordinierungsstelle unrichtig wiedergegeben habe. Das ist so in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend; die Beklagte verfehlt in wesentlichen Teilen den Begründungszusammenhang des angegriffenen Urteils. Unrichtig ist schon, daß das Verwaltungsgericht die Erkenntnisse der Koordinierungsstelle "nicht berücksichtigt" habe; im Gegenteil wurden diese im Tatbestand ausdrücklich mitgeteilt und in den Entscheidungsgründen eingehend gewürdigt (S. 10 des Abdrucks). Unrichtig ist weiter, daß das Verwaltungsgericht "statt dessen" (Bl. 3 der Antragsschrift) wenig wahrscheinliche Behauptungen der Klägerin für glaubhaft erachtet habe; das Verwaltungsgericht hat sowohl die Erkenntnisse der Koordinierungsstelle einerseits als auch den sonstigen Akteninhalt und das Ergebnis der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme andererseits einer Gesamtwürdigung unterzogen und seine abschließende Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Unrichtig ist schließlich auch, daß das Verwaltungsgericht die Aussage des Leiters der Koordinierungsstelle unzutreffend wiedergegeben habe; im Gegenteil handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht gewählten Wendung, dieser Zeuge habe sich nicht mehr konkret an den Sprachtest vom 30.9.1996 erinnern können, im Zusammenhang der Entscheidungsgründe um eine durchaus vertretbare Interpretation der Aussage des Zeugen. Da mithin die Beklagte das angegriffene Urteil in den von ihr selbst für wesentlich gehaltenen Punkten unzutreffend wiedergegeben hat, fehlt es notwendig an der sachlichen Grundlage für die gebotene vertiefte Auseinandersetzung. Bei dieser Sachlage verbleibt von vornherein kein Raum für eine Prüfung der Frage, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit das angegriffene Urteil möglicherweise unrichtig ist.
2. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache hat der Senat Zweifel, ob verlangt werden kann, daß eine "signifikante Abweichung vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle" vorliegt (so VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.4.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298 = NVwZ 1997, 1230); jedenfalls ist aber erforderlich, daß die Komplexität der Sache meßbar über das in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der jeweiligen Eigenart Übliche hinaus geht. Daß dies in der vorliegenden Sache der Fall wäre, hat die Beklagte auch dann nicht hinreichend dargelegt, wenn ihr zugute gehalten wird, daß an die Darlegungslast im Bereich dieses Zulassungsgrundes eher geringere Anforderungen zu stellen sein werden. Die angeblichen besonderen Schwierigkeiten, welche die Beklagte umschreibt, sollen vor allem darin liegen, daß das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse der Klägerin mehr als zwei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (nach mehr als zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland) beurteilen müsse. Daß es sich hierbei um "besondere" Schwierigkeiten handeln könnte, ist jedoch nicht näher ausgeführt und im übrigen auch in der Sache nicht ersichtlich; Sachverhaltswürdigungen dieser Art sind tägliche Aufgabe der Verwaltungsgerichte.
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muß deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, daß sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein wird. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsbegründung nicht.
Zum einen ist der Antragsbegründung schon keine hinreichend konkrete "Frage" zu entnehmen, die grundsätzlicher Klärung zugänglich sein könnte. Zum zweiten fehlte es an hinreichender Darlegung auch dann, wenn sich aus den Ausführungen der Beklagten eine klärungsfähige "Frage" herauskristallisieren ließe. In der Sache meint die Beklagte offenbar, die Argumentationsweise des Verwaltungsgerichts führe letztlich zu dem - nach ihrer Auffassung unzuträglichen - Ergebnis, die Behörde könne sich dann überhaupt nicht mehr auf die einzig zeitnahen Feststellungen stützen. Insofern fehlte es jedoch an jeglicher nachvollziehbaren Darlegung, daß das Verwaltungsgericht einen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechtssatz etwa derart aufgestellt hätte, für die Beurteilung der Sprachkenntnisse des Aussiedlers komme es stets auf einen bestimmten Zeitpunkt an. Im Gegenteil läßt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unschwer entnehmen, daß das Verwaltungsgericht an keiner Stelle auf feste Zeitpunkte abgestellt, sondern seine Überzeugung - wie schon oben 1. erwähnt - im konkreten Einzelfall aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.