VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - 3 S 3538/94
Fundstelle
openJur 2013, 9726
  • Rkr:

1. Das in der TA-Lärm und in der VDI-Richtlinie 2058 enthaltene Spitzenpegelkriterium (Vermeidung von Überschreitungen der gebietsbezogenen Lärmimmissionsrichtwerte um mehr als 20 dB (A) durch einzelne nächtliche Spitzenpegel) findet jedenfalls auf den durch die zugelassene Wohnnutzung in allgemeinen und reinen Wohngebieten verursachten Parklärm keine Anwendung.

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, daß der Widerspruch der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird, weil ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften nicht erkennbar ist. Dem Interesse des Beigeladenen an der unverzüglichen Verwirklichung seines Vorhabens kommt deshalb Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin zu, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes kommt es auf die Frage, ob der Bebauungsplan vom 25.01.1994, der den gleichnamigen Bebauungsplan vom 11.08.1981 ersetzt hat, wegen Abwägungsfehlern - wie von der Antragstellerin behauptet - nichtig ist, nicht an. Denn die Antragstellerin kann sich ungeachtet der Gültigkeit des Bebauungsplans vom 25.01.1994 nur dann mit Erfolg gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wehren, wenn diese gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme bzw. hinsichtlich der genehmigten Tiefgarage gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 39 Abs. 7 LBO verstößt.

Bei unterstellter Nichtigkeit des Bebauungsplans vom 25.01.1994 wäre der Plan vom 11.08.1981 der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zugrundezulegen. Gegen dessen Festsetzung würde die Baugenehmigung insoweit verstoßen, als die drei geplanten Wohnhäuser sowie die nördlich des Wohnhauses III vorgesehene Tiefgarage das durch Baugrenzen auf dem Baugrundstück festgelegte Baufenster bzw. die festgelegten Garagenstandorte nicht einhalten. Die Antragstellerin, deren Grundstück nicht direkt an das Baugrundstück, sondern im Süden an die A. Straße grenzt, die beide Grundstücke trennt, wäre nur insoweit betroffen, als die Tiefgarage die straßenseitige, nördliche Baugrenze nicht einhält (die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin geplanten Wohnhäuser II u. III halten demgegenüber zur A. Straße sogar einen größeren Abstand ein, als im Bebauungsplan vom 11.08.1981 vorgesehen). Die im Bebauungsplan 1981 enthaltene nördliche Baugrenze auf dem Baugrundstück dient jedoch nicht - zumindest auch - dem Schutz der Antragstellerin. Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofes haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. d. Beschluß des erkennenden Senats v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -, BWGZ 1994, 370, m.w.N.). Demgegenüber kommt bei vorderen (straßenseitigen) Baugrenzen ein Nachbarschutz regelmäßig nicht in Betracht, weil derartige Festsetzungen nur der einheitlichen Gestaltung des straßenseitigen Bereiches oder der Freihaltung von Flächen für die Straßenerweiterung dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -, VBlBW 1993, 351 und Urt. v. 17.12.1987 - 8 S 2705/87 -, BRS 48 Nr. 168). Anhaltspunkte dafür, daß vorliegend die straßenseitige Baugrenze ausnahmsweise auch dem Schutz des nördlich der A. Straße gelegenen Grundstücks der Antragstellerin dienen soll, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Baufenster auf den sich östlich an das Baugrundstück anschließenden Grundstücken bestätigt vielmehr die Annahme, daß insoweit lediglich städtebauliche bzw. straßenplanerische Gründe maßgebend waren. Auf diesen Grundstücken sind die nördlichen Baugrenzen zum Teil deutlich näher an die A.Straße herangerückt. Insbesondere die straßenseitige Baugrenze auf dem dem Grundstück der Antragstellerin schräg gegenüberliegenden Grundstück Flst.-Nr. 71/2 weist lediglich einen Abstand von 5 m zur A.Straße auf. Dies zeigt, daß der Plangeber in diesem Bereich keine dem Schutz der auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücke dienende Freizone beabsichtigt hat. Abweichungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans können Nachbarn aber nur dann abwehren, wenn sie als Folge der Abweichung mit - gemessen an den Maßstäben des Rücksichtnahmegebotes - unzumutbaren nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen rechnen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986, BauR 1987, 70; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.1993 - 3 S 2431/92 -). Nichts anderes würde bei Gültigkeit des Bebauungsplanes vom 25.01.1994 gelten. Dessen Festsetzungen werden vom Bauvorhaben des Beigeladenen eingehalten, so daß Nachbarschutz ebenfalls nur nach Maßgabe des in diesem Fall in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebotes bzw. bezüglich der Tiefgarage nach § 39 Abs. 7 LBO gewährt werden kann. Deshalb besteht keine Veranlassung, der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans 1994 nachzugehen.

Eine Verletzung der Antragstellerin in nachbarschützenden Rechten ist nicht zu erkennen. Aufgrund der relativ geringen Abmessungen der Baukörper der drei Wohnhäuser und der großen Abstände zum Wohnhaus der Antragstellerin (35, 50 und 55 m) ist eine für die Antragstellerin rücksichtslose Art und Weise der Bebauung zu verneinen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Baukörpers der Tiefgarage, denn diese ist vom Wohnhaus der Antragstellerin über 30 m entfernt und ragt mit ihrer dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Nordseite lediglich mit einer Höhe von ca. 1,5 m über das bestehende Geländeniveau hinaus. Die Antragstellerin hat im übrigen insoweit selbst nicht vorgetragen, daß das Bauvorhaben für ihr Grundstück eine erdrückende oder einmauernde Wirkung habe. Sie hat vielmehr lediglich eine gegenüber der bisherigen Bauweise "gebietsfremde Nachverdichtung" gerügt.

Die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Bauvorhaben richten sich hauptsächlich gegen die von der genehmigten Tiefgarage ausgehenden Emissionen. Insbesondere befürchtet sie - gestützt auf die von ihr vorgelegten Stellungnahmen der Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH (ITA) - eine unzumutbare Lärmbelastung durch die ihrem Grundstück gegenüberliegende Garagenzufahrt. Nach § 39 Abs. 7 LBO müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden, daß sie u.a. das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören. Diesen Anforderungen genügt die genehmigte Tiefgarage mit hoher Wahrscheinlichkeit. Die ITA-Gutachter haben bei ihrer Lärmprognose sowohl den von der Tiefgaragenzufahrt für das Wohnhaus der Antragstellerin ausgehenden Lärmmittelungspegel als auch die zu erwartenden Spitzenpegel ermittelt. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die nach der VDI-Richtlinie 2058, Bl. 1 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft", Ausgabe September 1985) einzuhaltenden Orientierungswerte tagsüber selbst dann bei weitem eingehalten werden, wenn man vorliegend entgegen der Ausweisung des Baugebietes in den Bebauungsplänen 1981 und 1994 als allgemeines Wohngebiet von einem reinen Wohngebiet ausgeht. Auch hinsichtlich der zu erwartenden nächtlichen Lärmimmissionen kommt die ITA zusammengefaßt zu dem Ergebnis, daß eine unzumutbare Immissionsbelastung bezogen auf den Mittelungspegel für die lauteste Nachtstunde unter Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebietes nicht vorliegt. In ihrer Stellungnahme vom 10.05.1994 hat sie einen relevanten nächtlichen Mittelungspegel von 40 dB (A) bzw. - bei Berücksichtigung eines Zuschlages wegen der fünfprozentigen Steigung der Zufahrtsrampe - von 42 dB (A) errechnet. Der Senat hält diesen Steigungszuschlag nicht für gerechtfertigt, denn sowohl die von der ITA selbst für die Berechnung der Lärmpegel herangezogene Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90), als auch die zur Berechnung des Beurteilungspegels für Straßenlärm ergangene Anlage 1 (Tabelle C) zur 16. BImSchV halten einen Steigungszuschlag erst bei Steigungen von mehr als 5 % für gerechtfertigt. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, denn auch nach Auffassung der ITA hielte sich ein Beurteilungspegel von 42 dB (A) noch im Rahmen des in einem allgemeinen Wohngebiet Zumutbaren. Nicht zu folgen ist dagegen der von der ITA vertretenen Auffassung, es müßten wegen der vorherrschenden Wohnbebauung die strengeren Werte für ein reines Wohngebiet zugrundegelegt werden. Eine substantiierte Begründung dafür, daß entgegen den Ausweisungen in den Bebauungsplänen 1981 und 1994 als allgemeines Wohngebiet tatsächlich vom Vorliegen des Gebietscharakters eines reinen Wohngebietes auszugehen sei, enthält das Gutachten nicht und ist auch von der Antragstellerin nicht vorgebracht worden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.1995 haben die ITA-Gutachter insoweit lediglich ausgeführt eine Einstufung als reines Wohngebiet sei "nicht nur aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzung und der zulässigen Nutzung nach Bebauungsplan" möglich, sondern die geringe Geräuschvorbelastung sollte gerade durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gefestigt und somit erhalten werden. Für die Annahme des Gebietscharakters eines reinen Wohngebietes genügt es jedoch nicht, eine solche Ausweisung für die Zukunft für wünschenswert zu halten. Der Plangeber hat für das Gebiet eine Bebauung in dem durch § 4 BauNVO konkretisierten Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes zugelassen. Das Maß der von neu hinzukommender Bebauung auf die vorhandene Bebauung zu wahrenden Rücksichtnahme hat sich deshalb an dieser Planausweisung zu orientieren.

Letztlich stützt sich die ITA bei ihrer Einschätzung, die geplante Tiefgarage sei für die Antragstellerin unzumutbar, auf eine Überschreitung des nach der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 zu beachtenden Spitzenpegelkriteriums während der Nachtstunden. Dieses Argument steht deshalb auch für die Antragstellerin im Vordergrund. Ausgehend von den Feststellungen in einer Studie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz zum Parkplatzlärm, daß ein Pkw bei beschleunigter Abfahrt in 7,5 m Abstand einen Lärmspitzenpegel von 67 dB (A) erzeugt, hat die ITA für das ca. 25 m von der Tiefgaragenzufahrt entfernte Wohnhaus der Antragstellerin einen Spitzenpegel von 63 dB (A) bzw. - bei Berücksichtigung eines Steigungszuschlages - von 66 dB (A) ermittelt. Dieser Lärmpegelwert würde in der Tat den Vorgaben der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie widersprechen, wonach der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit auch dann als überschritten gilt, wenn ein Meßwert den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB (A) überschreitet (Nr. 2.422.6 TA-Lärm), bzw. zur Sicherung der Nachtruhe nachts auch kurzzeitige Überschreitungen der Richtwerte um mehr als 20 dB (A) vermieden werden sollen (Nr. 3.3.1. VDI-Richtlinie 2058). Bei einem für allgemeine Wohngebiete geltenden nächtlichen Orientierungswert von 40 dB (A) lägen danach die ermittelten Werte von 63 bzw. 66 dB (A) über der zulässigen Schwelle. Nach Auffassung des Senats kann das Spitzenpegelkriterium im vorliegenden Fall jedoch nicht herangezogen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die in den auf Gewerbeanlagen bezogenen Regelwerken der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 enthaltene Zumutbarkeitsgrenze für Verkehrslärm überhaupt Anwendung findet. Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil die sich mit der Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm befassenden neueren Regelungen der 16. BImSchV (Bau und wesentliche Erweiterung von Straßen) und der DIN 18005 (Bauleitplanung) auf die Aufnahme des Spitzenpegelkriteriums verzichtet haben. Die DIN 18005 unterscheidet im übrigen auch bei den Beurteilungspegeln für die Nachtzeit zwischen Gewerbe- und Verkehrslärm und berücksichtigt hiermit den Umstand, daß Gewerbegeräusche allgemein eher als lästig empfunden werden als Verkehrsgeräusche, denen wegen ihrer höheren Akzeptanz infolge des Gewöhnungseffektes ein Bonus zugebilligt wird (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage, § 1 RdNr. 57). Wie die ITA-Gutachter eingeräumt haben, enthält auch die Bayerische Parklärmstudie keine an den Maximalpegeln orientierte Zumutbarkeitsschwelle.

Die Frage der allgemeinen Anwendbarkeit des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 auf Parklärm bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Jedenfalls hinsichtlich der aufgrund der zugelassenen Wohnnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze muß das Spitzenpegelkriterium außer Betracht bleiben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zB Urt. d. erkennenden Senats v. 08.11.1989 - 3 S 2107/89 -; Sauter, Landesbauordnung f. Baden-Württemberg, § 39 RdNr. 90; Schlotterbeck/von Arnim, Landesbauordnung f. Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 39 RdNr. 80). Diese Einschätzung liegt auch der Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO zugrunde, der Bewohner von u.a. reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten lediglich insoweit schützt, als er Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf für zulässig erklärt. Diese Wertung des Verordnungsgebers, daß Parkverkehr in dem durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Umfang auch in reinen und allgemeinen Wohngebieten hingenommen werden muß, würde bei Anwendung des Spitzenpegelkriteriums nach der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 unterlaufen. Denn nach den als solchen nicht bestrittenen Berechnungen der ITA wäre selbst in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs nicht vereinbaren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läßt sich deshalb auf das ITA-Gutachten die Rechtswidrigkeit der Tiefgaragengenehmigung nicht stützen.

Der von der Antragstellerin außerdem vorgetragene Gesichtspunkt der Bündelung des Parkverkehrs durch die Tiefgaragenzufahrt führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob die - vom Beigeladenen bestrittene - Behauptung der Antragstellerin zutrifft, aufgrund der Lage und der Größe der geplanten Wohnungen sei mit einer Nutzung als Ferienwohnungen zu rechnen, was eine erhöhte Anzahl an Fahrzeugbewegungen pro Stellplatz zur Folge habe. Selbst wenn man dies unterstellt und die von der Antragstellerin im Anschluß an das ITA-Gutachten aufgestellte Berechnung zugrundelegt, daß bei den 19 Tiefgaragen-Stellplätzen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr mit insgesamt 10 Stellplatzbewegungen und in der übrigen Nachtzeit (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) mit weiteren 5 Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist (der Beigeladene hat bei einer Nutzung der Wohnungen zu Dauerwohnzwecken 2,2 Kraftfahrzeugbewegungen in der ganzen Nachtzeit errechnet), liegt ein Verstoß gegen § 39 Abs. 7 LBO nicht vor. Bereits die relativ geringe Anzahl von insgesamt 15 Fahrzeugbewegungen in der Nacht läßt eine erhebliche Störung der Nachtruhe nicht befürchten. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin auch nach den Feststellungen des ITA-Gutachtens durch den Verkehr auf der A.Straße erheblich vorbelastet ist, was die von der Tiefgarage ausgehende Lärmbelästigung zusätzlich relativiert. Der ITA zufolge weist die A.Straße einen Kraftfahrzeugverkehr von ca. 600 Kfz am Tag auf und ist sie auch in den Nachtstunden noch mit ca. 20 Kraftfahrzeugen pro Stunde belastet. Als Vorbeifahrspitzenpegel treten dabei am Wohnhaus der Antragstellerin Werte in der Größenordnung von 70 dB (A) auf. Auch aufgrund dieser Vorbelastung ist der bei Verwirklichung des Bauvorhabens hinzukommende Parkverkehr nicht geeignet, eine unzumutbare Störung der Antragstellerin zu bewirken.

Da die genehmigte Tiefgarage im Einklang mit § 39 Abs. 7 LBO steht, bleibt für eine eigenständige Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme insoweit kein Raum mehr. Denn alle nachbarlichen Belange, auf die im Zusammenhang mit der Genehmigung von Stellplätzen bauplanungsrechtlich Rücksicht zu nehmen ist, sind bereits durch die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 39 Abs. 7 LBO abgedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BauR 1994, 223; Beschl. des erkennenden Senates v. 15.09.1994 - 3 S 1866/94 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2,20 Abs. 3 u. 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.