OLG München, Urteil vom 23.10.2009 - 10 U 2809/09
Fundstelle
openJur 2012, 103916
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten vom 24.04.2009 wird das Endurteil des LG München I vom 02.02.2009 (Az. 19 O 19302/07) in Nr. I. - VI. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 551,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.03.2007 gegen 15.40 Uhr auf dem Geh- und Fahrradweg des Radlrings M. zwischen Forstenrieder Park und Stockdorf etwa auf Höhe der Keltenschanze unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu bezahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 65 %, der Beklagte 35 %.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des LG München I vom 02.02.2009 Bezug genommen (540 Abs. 1 ZPO).

II. Der Senat geht auf der Grundlage der zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts von einem Mitverschulden der Klägerin von 2/3 aus, weshalb das Ersturteil in dem im Tenor bezeichneten Umfang abzuändern war.

31. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts sind nicht zu beanstanden. Das Erstgericht war nicht daran gehindert, einem Zeugen zu glauben und drei anderen Zeugen, die Gegenteiliges bekundet haben, nicht zu glauben, da es keine Rechtsregel dergestalt gibt, dass die numerische Beweisverteilung für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein kann, weil dies mit § 286 ZPO unvereinbar wäre, wonach das Gericht bei der Beweiswürdigung frei ist und nicht an Beweisregeln gebunden ist. Zu diesem speziellen Problem wird ergänzend auf Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 2008, Seite 917, Bezug genommen.

Das Gericht war auch nicht gehalten, hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens eine Beweisaufnahme durchzuführen, da das Bestreiten der Beklagte mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO) angesichts des urkundlich belegten Klagevortrags unzulässig und mithin nach § 138 III ZPO unerheblich war.

52. Was die Haftungsverteilung angeht, geht der Senat zunächst von der gesetzlichen Vorgabe aus, wonach bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg beide Seiten aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (§ 1 StVO), den Radfahrer aber nach der gesetzlichen Wertung und der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtssprechung die höhere Verantwortung trifft. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass vorliegend auf Beklagtenseite das Fehlverhalten darin liegt, dass der Beklagte ohne die erforderliche Rückschau rückwärtsgehend die herannahende Klägerin und ihren Ehemann behindert hat, auf Klageseite aber zu bedenken war, dass die Fußgängergruppe, der der Beklagte angehörte, unstrittig von weitem erkennbar war und ein Klingeln seitens des Ehemanns der Klägerin bei der Fußgängergruppe keinerlei Reaktion ausgelöst hat, was für den Radfahrer grundsätzlich bedeutet, dass er seine Geschwindigkeit soweit reduzieren muss, dass er jederzeit gefahrlos zum Stehen kommt, was gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit erfordert (Schrittgeschwindigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtssprechung des Senat 5 bis 7 km/h). Gegebenenfalls muss der Radfahrer sogar stehen bleiben. Vorliegend geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu ihrem vor ihr fahrenden Ehemann nicht den erforderlichen Abstand gehabt hat, um in der vorbezeichneten Art und Weise reagieren zu können.

Dies zugrunde gelegt, ist der Senat der Auffassung, dass ein Übergewicht der klägerischen Haftung geben ist, wobei unter Berücksichtigung des unverkennbar leichtsinnigen Verhaltens des Beklagten eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klageseite angemessen ist.

3. Der Senat geht was die Haftungshöhe angeht, unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzungen der Klägerin und ihres Mitverschuldens, davon aus, dass ein Schmerzensgeld von 3.000,- Euro angemessen ist, dabei hat der Senat insbesondere das Ausmaß der Schmerzen und der Verletzungsfolgen berücksichtigt.

Soweit die Beklagtenseite hier lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro für angemessen erachtete und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Köln von 1994 berufen hat, ist es zum Einen deshalb fehlsam, weil der vorgenannte Betrag nach der ständigen Rechtssprechung des Senat indiziert werden müsste, mit der Folge, dass hier ein Betrag von 1.926,77 Euro zuzusprechen wäre, ferner wäre zu bedenken, dass der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung seit Mitte der neunziger Jahre höhere Schmerzensgelder zuspricht. Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen anderer Gerichte in Schmerzensgeldsachen nach der ständigen Rechtssprechung des Senats nur Anhaltspunkte bieten, aber keinerlei Präjudizwirkung haben.

4. Der materielle Schaden war unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung, wie im Tenor dargelegt, zu bestimmen.

5. Nebenentscheidungen

a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

c) Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat einen Einzelfall aufgrund anerkannter Rechtsgrundsätze ohne Abweichung von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtssprechung entschieden.