OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1992 - 20 U 81/92
Fundstelle
openJur 2012, 73574
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 12 % der Kläger und zu 88 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages Deckungsschutz für Ersatzansprüche, die wegen des Brandes einer Werkstatthalle gegen ihn geltendgemacht werden und Erstattung bereits von ihm erbrachter Entschädigungsleistungen. Nach dem Versicherungsvertrag, für den die Geltung der AHB vereinbart wurde, hat die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zu einer Höhe von pauschal 1.000.000,- DM.

Der Kläger ist gelernter KFZ-Mechaniker. Am 03.05.1989, einem Samstag, führte er in einer von der Zeugin ... angemieteten Werkshalle Schweißarbeiten an einem PKW des Zeugen ... durch. Infolge Unaufmerksamkeit des Klägers geriet das Fahrzeug beim Schweißen in Brand. Das Feuer griff auf einen weiteren in der Halle befindlichen PKW über. Beide Wagen brannten vollständig aus. Durch die Brandhitze wurde die Dachkonstruktion der Halle beschädigt. Einige Sparren des Daches mußten erneuert werden, ebenso die gesamte Verkleidung der unterseitigen Dachschrägen aus Heraklith. Die von dem Gebäudeeigentümer in Anspruch genommene ... gab den von ihr zu zahlenden Entschädigungsbetrag mit voraussichtlich 46.315,- DM an. Diesen Betrag macht sie aus übergegangenem Recht (§67 VVG) gegen den Kläger geltend.

Die Halle war vorgesehen u.a. auch für die Durchführung von KFZ-Reparaturen. Aus diesem Grunde befanden sich in der Halle bereits verschiedene Werkzeuge der Zeugen ... und ... aber auch des Klägers zur Durchführung der Reparaturarbeiten. Diese Werkzeuge wurden durch den Brand und die Löscharbeiten teils verschmutzt, teils aber auch beschädigt oder unbrauchbar.

Der Kläger zeigte der Beklagten den Schadensfall durch Schadensanzeige vom 09.05.1989 (Bl. 42 d.A.) an. Nachdem die Zeugin ... unter dem 03.07.1989 Ansprüche wegen der beschädigten Werkzeuge und Fahrzeuge geltendgemacht hatte, teilte der Kläger dies der Beklagten mit. Diese forderte daraufhin den Kläger auf, Auskunft zu einem angeblichen Anstellungsverhältnis des Klägers zum Zeugen Ehlert zu erteilen. Gleichzeitig wies sie auf ihr Recht hin, alle zur Beilegung oder Abwehr der geltendgemachten Ansprüche erforderlichen Erklärungen abzugeben (Bl. 24/25 d.A.).

Wegen der verschmutzten und zerstörten Werkzeuge und der ausgebrannten PKW nahm die Zeugin ... den Kläger mit am 01.09.1989 bei Gericht eingereichter Klage in dem Rechtsstreit ... auf Schadensersatz in Höhe von 11.430,- DM in Anspruch. Später erhöhte sie die Klage wegen des zerstörten PKW des Zeugen ... um 900,- DM. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird Bezug genommen auf Bl. 3 bis 5 d. BA ... Durch Vergleich vom 04.12.1989 einigte sich der Kläger mit der Zeugin ... dahingehend, daß der Kläger zur Abgeltung der Schadensersatzforderung 5.500,- DM zu zahlen hat. Diesen Betrag hat der Kläger mittlerweile bezahlt.

Unter dem 07.05.1990 (Bl. 26 d.A.) zeigte der Kläger der Beklagten die Geltendmachung der Ansprüche seitens der ... und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs an. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 17.05.1990 unter Hinweis auf §5 Nr. 2 S. 4 AHB Versicherungsschutz für die von der Zeugin ... geltendgemachten Schadensersatzansprüche ab.

Im Hinblick auf den Gebäudeschaden versagte sie mit Schreiben vom 29.11.1990 den Versicherungsschutz, da der Schaden bei einer beruflichen Tätigkeit des Klägers eingetreten sei.

Der Kläger beansprucht die Zahlung der Vergleichssumme und Freistellung von den Ansprüchen der ...

Er hat eine berufliche Tätigkeit in Abrede gestellt. Dazu hat er behauptet, die Zeugin ... habe die Halle Anfang 1989 gemietet, um dort einen Instandsetzungsbetrieb für Kraftfahrzeuge und einen Gebrauchtwagenhandel zu betreiben. Es sei geplant gewesen, daß der Zeuge ... im kaufmännischen und der Kläger im technischen Bereich - Reparatur der anzukaufenden PKW - tätig werden sollten. Absprachen über die Art der Zusammenarbeit zwischen der Zeugin ... dem Zeugen ... und ihm seien noch nicht getroffen worden. Bevor es zum eigentlichen Beginn der Tätigkeit der Zeugin ... gekommen sei, habe ihn der Zeuge ... ein Bekannter aus der Nachbarschaft, gebeten, für ihn unentgeltlich und gefälligkeitshalber einige Schweißarbeiten an dessen PKW durchzuführen. Dafür habe ihm die Zeugin ... Räumlichkeiten und die Werkzeuge zur Benutzung zur Verfügung gestellt.

Er hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1989 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen freizustellen, die die ... gegen ihn aus Anlaß des Schadensfalls vom 03.05.1989 geltendmachen könnte, maximal jedoch bis zum Betrag von 46.315,- DM.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Ansicht resultiert der Schadensfall aus einer beruflichen Tätigkeit des Klägers. Sie verweist insoweit auf das Erwiderungsschreiben des Klägers vom 14.07.1989 (Bl. 22 d.A.) gegenüber der Zeugin ... in dem der Kläger mit dem Hinweis, er sei bei dem Zeugen ... angestellt gewesen, Schadensersatzansprüche der Zeugin bestritt. Es habe durchaus bereits eine Vereinbarung der Zeugin ... mit dem Zeugen ... und dem Kläger über die zukünftige Zusammenarbeit bestanden. Es seien nur die genaueren Einzelheiten noch nicht festgelegt worden. Mit dem Unternehmen sei auch schon begonnen worden. Im Schreiben vom 28.09.1990 an die Beklagte (Bl. 45/46 d.A.) habe der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß schon einige Fahrzeuge repariert wurden und der Kläger wohl schwarz von der Zeugin ... bezahlt worden sei. Es treffe deshalb nicht zu, daß der Wagen des Zeugen ... gefälligkeitshalber repariert wurde. Es habe sich vielmehr um eine werkvertragliche Leistung gehandelt. Die Zeugen ... und ... hätten mit dem Kläger eine BGB-Gesellschaft gegründet, und für diese sei der Kläger tätig geworden.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung der Zeugen ... und ... hinsichtlich des Freistellungsbegehrens antragsgemäß verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte könne sich nicht auf den Risikoausschluß gem. Nr. 1 BBAHB berufen. Sie habe nicht bewiesen, daß der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit des Klägers sei. Nach der Aussage des Zeugen ... sei davon auszugehen, daß die Schweißarbeiten nur gefälligkeitshalber durchgeführt wurden. Nach der Aussage der Zeugin ... sei mit dem Kläger keinerlei Vereinbarung über die Eröffnung eines Reparaturbetriebes getroffen worden. Auch wenn der Kläger in der Halle häufiger Fahrzeuge repariert habe, sei dies nicht in Ausübung eines Berufes geschehen. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches sei die Beklagte gem. §§5 Abs. 5, S. 2, Abs. 6, S. 1 AHB leistungsfrei, da der Kläger den Rechtsstreit ... ohne Einschaltung der Beklagten geführt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Sie rügt insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach Aussage der Zeugin ... habe der Kläger bereits vorher häufiger Fahrzeuge in der Halle repariert. Schon daraus sei ersichtlich, daß der Kläger die Reparatur von Kraftfahrzeugen über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig und regelmäßig durchgeführt habe. Die Zeugen ... und der Kläger hätten sich zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen (Zeugnis ...). Bereits der Umfang der durchzuführenden Arbeiten (3 Stunden) spreche gegen ein Gefälligkeitsverhältnis. In dem Verfahren ... habe der Kläger selbst vorgetragen, er habe die Werkstatteinrichtung in die Gesellschaft eingebracht. Auch die Ausstattung der Halle mit Hebebühne und verschiedenen Werkzeugen spreche für eine berufliche Tätigkeit.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlußberufung beantragt er,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 5.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Der Kläger stellt nach wie vor eine berufliche Tätigkeit in Abrede und verteidigt insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es sei lediglich beabsichtigt gewesen, daß der Kläger für die Zeugin ... tätig werden sollte. Dazu sei es dann nicht gekommen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die Ausführungen des Klägers zu der geplanten Tätigkeit mißverstanden und sei deshalb zunächst fälschlich davon ausgegangen, die geplante Tätigkeit für die Zeugen ... und ... habe bereits begonnen.

Mit der Anschlußberufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Zwar sei eine Obliegenheitsverletzung gegeben. Insoweit gelte §6 Abs. 3 VVG. Die Beklagte hätte auch bei ihrer Einschaltung kein günstigeres Ergebnis erzielen können. Auch bei rechtzeitiger Information hätte die Beklagte den Versicherungsschutz unter Berufung auf eine berufliche Tätigkeit des Klägers verneint.

Gründe

Berufung und Anschlußberufung sind unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Freistellungsanspruch gem. §§149 VVG i.v.m. 1, 3 AHB zu.

Nach Nr. 1 BBAHB ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

Als Beruf ist der Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten anzusehen, den der Einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient (BGH VersR 1981, 271; Senat VersR 1980, 1037). Entscheidend ist dabei der ausgeübte, nicht der erlernte Beruf des Versicherungsnehmers. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit typischerweise einem Berufsbild - hier dem des KFZ-Mechanikers - entspricht; entscheidend ist allein, ob sie auf Dauer angelegt ist und dem Erwerb des Lebensunterhalts dient. Abzugrenzen ist die berufliche Betätigung von der Freizeitbeschäftigung oder außerberuflichen Nebentätigkeit. Unnabhängig von der Entgeltlichkeit dient letztere nicht der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage, sondern - frei von den sozialen Zwängen des Berufes - dem Ausgleich der eigentlichen Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem Berufsbild des ausgeübten Berufes entspricht. Dabei stellt die Entgeltlichkeit allein kein geeigetes Abgrenzungskriterium dar. Soweit der Freizeittätigkeit ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist, ist es üblich und verständlich, daß dafür auch eine Entlohnung erfolgt. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Nebentätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird (BGH a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte hier den ihr obliegenden Nachweis einer beruflichen Tätigkeit nicht erbracht.

Daß der Kläger in der Vergangenheit bereits einige Male in der Halle Kraftfahrzeuge repariert hat, steht dem nicht entgegen. Erst eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Betätigung auf diesem Gebiet ist dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Dafür reicht es nicht, daß der Kläger - wie die Zeugin ... in ihrer Vernehmung vor der Kammer aussagte - Kraftfahrzeugreparaturen häufiger durchgeführt hat. Die Beklagte legt weder dar, wie oft dies geschah, noch in welchen zeitlichen Abständen.

Der Zeuge ... hat ausgesagt, daß der Kläger sich aus Gefälligkeit bereiterklärt habe, einige Schweißarbeiten an seinem PKW vorzunehmen. Dafür könnte sprechen, daß die Arbeiten an einem Samstagnachmittag, also außerhalb gewöhnlicher Arbeitszeiten, durchgeführt wurden. Der Zeuge ... war ein Bekannter des Klägers. Gefälligkeitsarbeiten im Bekanntenkreis - auch im Umfang von 3 Stunden - sind durchaus nicht ungewöhnlich. Hinweise für eine berufliche Tätigkeit des Klägers ließen sich der Aussage des Zeugen ... jedenfalls nicht entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten belegen auch die widersprüchlichen Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in dem vorprozessualen Schriftwechsel und dem Verfahren ... keine Berufstätigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Im Vorfeld der Klage ... gegen Aporta hatte der Kläger sich zunächst darauf berufen, er sei bei Herrn ... angestellt gewesen, und nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit seien Ansprüche des Zeugen ... gegen ihn ausgeschlossen (Bl. 22 d.A.). In der Klageerwiderung in dem Verfahren ... hatte er sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, es habe zwischen ihm und dem Zeugen ... ein Gesellschaftsverhältnis bestanden. Beide hätten einen Gebrauchtwagenhandel eröffnen wollen und diesen bereits als gemeinschaftliches Gewerbe angemeldet. Gegenüber der Beklagten wiederum ließ sich der Kläger im Schreiben vom 28.09.1990 (Bl. 45-47 d.A.) dahingehend ein, daß sowohl der Kläger als auch der Zeuge ... nach außen hin bei der Zeugin ... angestellt werden sollten. Diese wiederum gab in ihrer Vernehmung vor der Kammer an, daß sie mit dem Kläger wegen eines Gebrauchtwagenhandels oder eines Reparaturbetriebes nie verhandelt habe. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe sie den Kläger schon nicht mehr in der Halle haben wollen. Sie habe allein einen Gebrauchtwagen handel eröffnen wollen und das Gewerbe am 02.05.1989 angemeldet.

Welche rechtlichen Beziehungen am Schadenstag zwischen den Zeugen ... und dem Kläger bestanden, ist danach völlig unklar. Möglicherweise beruhen die wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen auf einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des Klägers, möglicherweise dienten sie aber auch dem Aufbau einer aus Sicht des Klägers und seines Anwalts erfolgversprechenden Rechtsverteidigung. Einen Beleg dafür, daß der Kläger bei Durchführung der Schweißarbeiten in einem Arbeitsverhältnis zum Zeugen ... oder zur Zeugin ... stand und in deren Auftrag oder auch als Gesellschafter im gemeinsamen Reparaturbetrieb tätig wurde, bieten sie jedenfalls nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger erstmals an, er habe an den Zeugen ... seit November 1988 bis Mai 1989 für die Benutzung eines Teils der Halle einen Mietpreis von 150,- DM gezahlt. Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Anhaltspunkte für eine berufliche Tätigkeit des Klägers ergeben sich daraus jedenfalls nicht.

Die Vernehmung des Zeugen ... war nicht möglich, da die Beklagte endgültig nicht in der Lage war, eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu benennen. Auch einer erneuten Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es nicht; diese hatte zum Beweisthema vor der Kammer bereits als Zeugin ausgesagt, daß sie im Zeitpunkt des Brandes keinen Kontakt mehr zum Kläger wünschte. Dies bestätigte auch der Kläger in seiner Anhörung vor dem Senat. Daher mag es sein, daß zeitlich vor dem Versicherungsfall Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Zeugen ... und ... stattgefunden haben. Die Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, daß derartige Planungen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch bestanden und die Reparatur am Fahrzeug des Zeugen ... als Arbeit im Rahmen der Anlaufphase des geplanten Betriebs anzusehen war.

Aus denselben Gründen sind die Tätigkeiten auch nicht einem Betrieb zuzuordnen. Ein geschäftlicher Betrieb erfordert eine fortgesetzte Tätigkeit, die sich als Beteiligung am Wirtschaftsleben darstellt und sich in einem nach außen selbständigen, von der privaten Sphäre des Inhabers getrennten Lebensbereich vollzieht (BGH VersR 1962, 33). Unabängig davon, ob zwischen den Zeugen ... und ... einerseits und dem Kläger andererseits Verhandlungen über die Gründung eines Gebrauchtwagenhandels und KFZ-Reparaturbetriebs geführt wurden und wie weit diese gediehen waren, fehlt es bereits am Nachweis einer kontinuierlichen Betätigung und der Teilnahme am Markt. Zwar hatte die Zeugin das Gewerbe am 02.05.1989 angemeldet und die Werkshalle war auch bereits mit diversen Werkzeugen ausgestattet, für einen Beginn der geschäftlichen Tätigkeit sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses gem. §2 Abs. 3 c AHB bzw. Nr. 3 BBAHB sind nicht gegeben.

Nach Nr. 3 BBAHB ist nicht versichert u.a. die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht wurden. Der Schaden an der Halle ist hier durch den Gebrauch des PKW entstanden. KFZ-Reparaturen gehören zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, wenn sich dabei dessen besondere Gefahren auswirken (BGH NJW-RR 1989, 218; VersR 1990, 482; 1989, 243; Senat VersR 1989, 696; Prölss/Martin VVG 24. Aufl. §10 AKB Anm. 3 B; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15 Aufl. §10 AKB Rdnr. 95). Das gilt insbesondere für Schweißarbeiten an einem PKW, da dessen leicht entzündbare Teile einen besonderen Gefahrenherd darstellen.

Der Kläger war auch unmittelbarer Besitzer des Wagens; gleichwohl sind die Voraussetzungen der Ausschlußklausel im vorliegenden Fall nicht gegeben (so schon Senat VersR 1989, 696). Nach Sinn und Zweck der sog. Benzinklausel soll ein lückenloser Anschluß der allgemeinen Haftpflichtversicherung an die KFZ-Haftpflichtversicherung geschaffen, andererseits aber auch Doppelversicherungen vermieden werden (BGH VersR 1984, 854; Senat a.a.O.). Der Kläger war weder Eigentümer oder Halter noch - im Zeitpunkt des Schadensfalls - Fahrer des PKW, gehörte damit nicht zu den Mitversicherten gem. §10 Abs. 2 AHB. Der genannte Zweck des lückenlosen Deckungsschutzes hinsichtlich der Wagnisse der Privat- und der Kfz.-Haftpflicht würde verfehlt, wenn eine bestimmte Personengruppe - Besitzer, die weder Halter, Eigentümer oder Fahrer sind - aus dem Versicherungsschutz herausfallen würde. Reparaturen dieses Personenkreises fallen daher bei teleologischer Auslegung nicht unter den Risikoausschluß des §2 Nr. 3 c AHB (Senat a.a.O.).

Die schadensverursachende Tätigkeit des Klägers kann zwar als gefährliche (BGH NJW RR 1989, 218), allerdings nicht als ungewöhnliche Beschäftigung i.S.d. Nr. 1 BBAHB angesehen werden.

II.

Der Kläger hat die Beklagte nicht von der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Zeugin ... informiert, ihr nicht die Prozeßführung überlassen, den Anspruch im Vergleichswege teilweise anerkannt und damit in dreifacher Weise gegen die aus §5 Abs. 2, 4 und 5 AHB folgenden Obliegenheiten verstoßen. Der Versicherungsnehmer hat die gerichtliche Geltendmachung unanabhängig davon anzuzeigen, ob er die Ansprüche für begründet oder unbegründet hält (Senat r + s 1992, 118).

Gründe, die gegen eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sprechen könnten, hat der Kläger nicht dargetan.

Zwar ist regelmäßig nicht vom Vorsatz auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer eine ihm günstige Anzeige bei dem Versicherer unterläßt. Allerdings hatte der Kläger im vorliegenden Fall durchaus Gründe, der Beklagten keine Mitteilung von dem Verfahren ... zu machen. So war in dem Verfahren möglicherweise von Bedeutung und wurde dort auch erörtert, ob der Schaden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses herbeigeführt wurde. Dies wiederum konnte im Verhältnis zur Beklagten zur Annahme eines Risikoausschlusses führen.

Der Kläger war vor Klageerhebung in dem Verfahren ... durch Schreiben der Beklagten vom 02.08.1989 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte als bevollmächtigt gilt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Auch das Schadensanzeigeformular enthielt einen durch einen schwarzen, seitlichen Balken deutlich hervorgehobenen Hinweis, daß der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, ohne ausdrückliche Einwilligung der Gesellschaft den Haftpflichtanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen (Bl. 44 R. d.A.). Die Vorsatzvermutung des §6 AHB hat der Kläger nicht widerlegt.

Der Verstoß war auch generell geeignet, die schutzwürdigen Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Ihr war jegliche Möglichkeit genommen, Grund und Höhe der geltend gemachten Forderungen zu überprüfen. Erst ein halbes Jahr nach Abschluß des Vergleichs setzte der Kläger sie von dem Klageverfahren und dessen Ausgang in Kenntnis. Er stellte die Beklagte damit vor vollendete Tatsachen. Insoweit trifft den Kläger auch ein erhebliches Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung. Die schutzwürdigen Aufklärungsinteressen der Beklagten wurden in gröbster Weise außer acht gelassen. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte in der Lage gewesen wäre, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Die Geltendmachung der Leistungsfreiheit gem. §6 AHB ist auch nicht treuwidrig. Zwar konzentrierten sich die Ermittlungen der Beklagten auf eine etwaige Berufstätigkeit des Klägers, mit der die Einstandspflicht auch Ende 1990 letztlich abgelehnt wurde. Jedoch hat der Versicherungsnehmer bis zur Ablehnung des Versicherungsschutzes die ihn aus dem Versicherungstrag treffenden Obliegenheiten zu erfüllen, um insbesondere dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggf. welche Maßnahmen zum Versicherungsfall zu treffen sind. Das gilt auch dann, wenn später aus anderen nicht mit der Obliegenheit im Zusammenhang stehenden Gründen Versicherungsschutz versagt wird. Sonstige Gründe, die gem. §242 BGB der Leistungsfreiheit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§97 Abs. 1, 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.