1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich auf einen Antrag auf zusätzliche Schutzvorkehrungen, über die in einem Planfeststellungsbeschluß (ablehnend) entschieden wurde, auch dann, wenn die Immissionen und Gefährdungen nicht von dem neu zu bauenden Streckenabschnitt, sondern von einer Überleitungsstrecke ausgehen, die über vorhandene Kreisstraßen führt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Regelung des Überleitungsverkehrs noch nachfolgender straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen bedarf.
2. Endet ein Bauabschnitt einer viel befahrenen Bundesstraße für eine längere Zeit mit der Überleitung auf vorhandene Kreisstraßen, darf die Planfeststellungsbehörde die Frage, ob und wie im Grundsatz eine Fortführung des Verkehrs möglich ist und welche Schutzvorkehrungen zugunsten der durch den abgeleiteten Verkehr betroffenen Anlieger zu treffen sind, im Rahmen ihrer Abwägung nicht unbewältigt lassen.
3. Zur Anwendbarkeit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV (BImSchV 16)) in einem derartigen Fall.
4. Eine Unterschreitung der in der 16. BImSchV (BImSchV 16) enthaltenen Immissionsgrenzwerte entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von vornherein von der im Rahmen der ihr aufgegebenen Abwägung vorzunehmenden Prüfung, ob im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise darüber hinausgehende Schutzvorkehrungen anzuordnen sind.
5. Den Lärmberechnungen dürfen hinreichend sicher zu erwartende Geschwindigkeitsbeschränkungen zugrunde gelegt werden.
6. Die Planfeststellungsbehörde darf als abwägungserheblich einstellen, daß Schutzvorkehrungen nur für eine begrenzte Übergangszeit errichtet und für die Fortführung der Trasse voraussichtlich wieder abgetragen werden müßten.
7. Zum - hier verneinten - Anspruch des Trägers einer Heimsonderschule für behinderte Kinder auf Anordnung weitergehender Maßnahmen zum Lärmschutz, Sichtschutz und einer Zugangssperre.
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 23.12.1994 für den Bau der B Bauabschnitt II A, im von Baukilometer 8 + 986 bis Baukilometer 11 + 720 sowie den darin enthaltenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß zum Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 23.10.1987 (Bauabschnitt I).
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, ist Träger der Heimsonderschule, die den Status einer staatlich anerkannten Ersatzschule hat. Die aus mehreren Häusern bestehende Anlage befindet sich auf ansteigendem Gelände in einer Entfernung von ca. 500 m von den vorhandenen Kreisstraßen K und K auf denen der vom inzwischen fertiggestellten Bauabschnitt I kommende Verkehr für eine Übergangszeit weitergeleitet werden soll, sowie von der künftigen Trasse des planfestgestellten Abschnitts II A. Gegenwärtig leben in der Anlage etwa 90 seelenpflegebedürftige Personen, insbesondere mehrfach behinderte Kinder. Einen Schwerpunkt die Tätigkeit des Vereins bildet die Arbeit mit autistischen Kindern. Das Heimgelände ist durch Bebauungsplan der Stadt vom Januar 1995 als Sondergebiet "Heimsonderschule" ausgewiesen.
Durch Planfeststellungsbeschluß vom 23.10.1987 stellte das Regierungspräsidium den Plan für den Neubau der Bundesstraße für den Abschnitt I vom Ende der Autobahn A bis zu einer vorläufigen Überleitung auf die Kreisstraße K bei fest, wobei für den - jetzt eingetretenen - Fall, daß dieser Abschnitt vor dem zweiten Bauabschnitt dem Verkehr übergeben werden sollte, die Anordnung weiterer Auflagen zum Schutz vor Verkehrslärm zugunsten der Anlieger der Kreisstraßen K und K vorbehalten wurde (vgl. PFB 1987 V 2. -S. 13 -).
Zur Begründung wurde ausgeführt, bis zur Verwirklichung des zweiten Abschnitts werde der Verkehr von auf der K bis zur Kreuzung mit der K verlaufen. Von dort sei eine Aufteilung des Verkehrs in der Weise vorgesehen, daß der Verkehrsstrom in West-Ost-Richtung über die K zum Anschluß an die vorhandene B geführt, der Ost-West-Verkehr dagegen bereits beim von der B abgelenkt und über die L und die K zur K geleitet werde. Es werde nicht verkannt, daß während dieser Übergangszeit, insbesondere in den Sommermonaten bei höherem Verkehrsaufkommen und gleichzeitig verstärktem Verkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf dem nachgeordneten Straßennetz, Verkehrsbehinderungen auftreten könnten. Zwar bestehe begründete Aussicht, daß die provisorische Anbindung des ersten Bauabschnitts bei - falls überhaupt erforderlich - von überschaubar kurzer Dauer sein werde, da das Planfeststellungsverfahren für den zweiten Bauabschnitt bereits eingeleitet sei und die Bauzeit für dieses wesentlich kleinere Teilstück entsprechend kürzer sei. Selbst wenn jedoch wider Erwarten die provisorische Anbindung des ersten Bauabschnitts über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg erforderlich sein werde, sei die zusätzliche Belastung des nachgeordneten Straßennetzes in Kauf zu nehmen, da sie durch den Vorteil einer wesentlichen und dauerhaften Entlastung der Ortsdurchfahrten sowie der Uferstraße mehr als aufgewogen werde. Allerdings sei für diesen Fall die Anordnung weiterer Lärmschutzauflagen zugunsten der Anlieger des nachgeordneten Straßennetzes vorzubehalten gewesen.
Mit Schreiben vom 29.4.1987 beantragte die Straßenbauabteilung des Regierungspräsidiums beim zuständigen Referat zunächst die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den gesamten Bauabschnitt II. Die Planunterlagen lagen im Juni 1987 in den betroffenen Gemeinden aus, nachdem die Einleitung des Verfahrens im Mai 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden war. Aufgrund der eingegangenen Einwendungen und der erhobenen Anregungen und Bedenken wurde der Bauabschnitt II dann in die Bauabschnitte II A und II B unterteilt. Am 28.12.1992 beantragte die Straßenbauabteilung, die Planfeststellung auf der Grundlage geänderter Planunterlagen für den Bauabschnitt II A fortzuführen. Daraufhin wurden die Planunterlagen nach ortsüblicher Bekanntmachung am 20.2.1993 in der betroffenen Gemeinde vom 2.3.1993 bis 2.4.1993 erneut ausgelegt.
Der Planfeststellungsbeschluß vom 23.12.1994 umfaßt den Bauabschnitt II A als Fortführung des am 23.10.1987 planfestgestellten und im Mai 1995 dem Verkehr übergebenen ersten Bauabschnitts bis zu einer vorläufigen Überleitung auf die Kreisstraße K. Er enthält zugleich eine Ergänzungsplanfeststellung zu dem genannten Beschluß vom 23.10.1987. Der 1994 planfestgestellte Abschnitt ist insgesamt etwa 3 km lang. Die Trasse unterquert zunächst den Gemeindeverbindungsweg unter der beim hof vorgesehenen Grünbrücke. Bei Baukilometer 11 + 148 wird die K samt landwirtschaftlichem Parallelweg überführt (sogenannte Tierheimkreuzung). Im Anschluß daran verläuft die B neu im Einschnitt und geht sodann in die vorhandene K über. Im Bauabschnitt II B ist die Fortführung der B in östlicher Richtung bis zu einem Anschluß an die vorhandene B östlich bei vorgesehen. Hierfür sind mehrere Alternativtrassen im Gespräch.
Der Kläger hatte sich bereits mit Schreiben vom 25.6.1987 gegen die Straßenführung gewandt und ausgeführt, sowohl der zu erwartende Lärmpegel wie auch die direkte Sicht auf schnell vorbeifahrende Kraftfahrzeuge seien für die Kinder und Jugendlichen mit Autismussyndrom unerträglich und würden alle Eingliederungsversuche zunichte machen. Zur Unterstützung seines Anliegens legte er Fachgutachten von Prof. Dr. vom 10.3.1987, von Prof. Dr. vom 14.3.1987, von Prof. Dr. vom 25.6.1987 und von Prof. Dr. vom 29.6.1987 vor. Im weiteren Verlauf erhob er u.a. mit Schreiben vom 11.3.1993 gegen die in der Zwischenzeit geänderte Planung Einwendungen, wobei insbesondere die Errichtung einer Erdaufschüttung im Bereich von Baukilometer 11 + 400 bis zum Ende des Abschnitts II A (Baukilometer 11 + 720) als Sicht- und Lärmschutz gefordert wurde. Ferner müsse im Vorgriff zum Bauabschnitt II B - provisorisch - ein entsprechender Sicht- und Lärmschutz bis zum künftigen Punkt Baukilometer 12 + 200 bzw. 300 geschaffen werden; auch werde die Errichtung eines Schutzzauns gefordert (Vgl. auch die Ausführungen des Klägers bei der Erörterungsverhandlung 25./26.8.).
Im Planfeststellungsbeschluß vom 23.12.1994 wurde die Zusage der Straßenbauverwaltung als Bestandteil der Entscheidung für verbindlich erklärt,
eine Seitenablagerung, die insbesondere dem Sichtschutz dient, vonBaukilometer 11 + 400 bis Baukilometer 11 + 595 im Vorgriff auf den BAII B zu schütten, sofern der Grundstückseigentümer (...) damiteinverstanden ist. Weiter sagt die Straßenbauverwaltung zu, die mitder Heimsonderschule abgestimmte Lärm- und Sichtschutzkonzeption imweiteren Verfahren zu berücksichtigen.Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde verkenne nicht, daß durch die Straßenbaumaßnahme für den Betrieb des Klägers mit seiner besonderen therapeutischen Ausrichtung erhebliche Beeinträchtigungen entstünden. Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmschutzbelange sei jedoch festzuhalten, daß die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten würden. Eine rechtliche Grundlage für die Durchführung der geforderten Sichtschutzmaßnahmen sei nicht vorhanden. Trotz alledem habe die Straßenbauverwaltung zugesagt, einen Wall bis Baukilometer 11 + 595 im Vorgriff auf den Bauabschnitt II B zu bauen, sofern die Grundstückseigentümer damit einverstanden seien. Die vorgezogene Schüttung eines provisorischen Lärm- und Sichtschutzwalles bis Baukilometer 12 + 200 bzw. + 300 hätte nicht dieselbe abschirmende Wirkung, wie sie gegenüber der späteren B - neu - Trasse eingeplant werde, da die jetzige K etwa geländegleich verlaufe, während die B - neu - tiefer gelegt werde und der Abstand des Walles von der K so groß werden würde, daß der zu erzielende Effekt nicht gewährleistet wäre. Die Straßenbauverwaltung werde jedoch die Fortsetzung des Lärm- und Lichtschutzwalles in Angriff nehmen, soweit es die Verhandlungen im Planfeststellungsverfahren zum Bauabschnitt II B erlaubten. Die Errichtung eines Schutzzaunes werde aus Rechts- und Kostengründen abgelehnt. Die Planfeststellungsbehörde sei sich dessen bewußt, daß für beide Seiten akzeptable Lösungen nicht hätten gefunden werden können. Dies gelte insbesondere für die Einschätzung der Wirkungen auf den Patientenstamm des Klägers. Hinzu kämen noch die Wirkungen während des Baubetriebs. Zwar hätten die durchgeführten Berechnungen im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit ergeben, daß keine Werte zu befürchten seien, die die zulässigen Grenzwerte überschritten. Aufgrund der spezifischen Situation der Heimsonderschule könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Nähe der Baustelle eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Einbuße erwarten lasse. Selbst wenn bezüglich der Heimsonderschule eine existentielle Betroffenheit entstehen würde, gebe die Planfeststellungsbehörde dem öffentlichen Belang an der Durchführung des Projekts den Vorzug gegenüber dem ganz gravierend betroffenen privaten Interesse des Klägers. Eine Alternativtrassierung, bei der die Beeinträchtigungen vermieden werden könnten, stehe vernünftigerweise nicht zur Verfügung. Mithin müßten bei Abwägung aller Belange auch verkehrlicher und wirtschaftlicher Art die Interessen der Betroffenen zurückstehen. Zu diesem Ergebnis wäre sie auch gelangt, wenn eine enteignende Wirkung als tatsächlich gegeben ermittelt worden wäre.
Gegen diesen ihm am 14.1.1995 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat der Kläger am 13.2.1995 beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben.
Er beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, über die imPlanfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 23.12.1994 inVerbindung mit dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß zumPlanfeststellungsbeschluß vom 23. Oktober 1987 enthaltenen Zusagenhinaus dem Vorhabenträger die Errichtung und Unterhaltung dererforderlichen Anlagen zum Schutz der von dem Kläger betriebenenHeimsonderschule vor den Nachteilen und Gefahren aufzugeben, die nachVerkehrsübergabe des Bauabschnitts I auf den Kreisstraßen K und Kdadurch hervorgerufen werden, daß die Lärmbelastung seines Anwesenseinschließlich des Außengeländes bis zu einer Entfernung von 150 m vonder K 45 dB(A) tags übersteigt (Lärmschutz), die Verkehrsvorgänge aufden genannten Kreisstraßen vom Schulgelände aus ungehindert eingesehenwerden können (Sichtschutz) sowie Heiminsassen ungehindert auf dieFahrbahn gelangen können (Zugangssperre).Zur Begründung trägt er vor: Die von ihm überwiegend betreuten, behinderten und verhaltensgestörten Kinder mit Autismussyndrom litten durchweg an einer gesteigerten Überempfindlichkeit gegenüber akustischen und visuellen Reizen bei extremer Abkapselung vor der Umwelt, zwanghaftem Verhalten und der beständigen Gefahr der Entstehung von Ängsten mit panikartigen, unkontrollierten Reaktionen auf selbst nur geringfügige Veränderungen in der Umgebung. Dabei erzeugten insbesondere technische Medien und deren Bewegungen wie der Kraftfahrzeugverkehr eine starke innerliche Erregung und pathologische Faszination mit stereotypiehaft zwanghaften Reaktionen, die zu einer Blockade sonstiger Lärm- und Entfaltungsprozessen führten. Sein erzieherisches und therapeutisches Konzept beruhe deshalb entscheidend auf der beruhigenden Wirkung, die von einem harmonischen, ausgewogenen Lebensumfeld und dem Zugang zu einer ungestörten ursprünglichen Natur mit der Eröffnung eines ländlich landwirtschaftlichen Erfahrungsraums ausgehe. Diese Voraussetzungen seien bei den gegenwärtigen räumlichen Verhältnissen in der Schule gegeben und hätten auch zu deutlichem Therapieerfolg geführt. Die derzeit vorgegebene Situation werde durch die Anbindung der B neu bei und die Führung des Verkehrs über die Kreisstraßen K und K nachhaltig verändert. Der zu erwartende Straßenverkehr bewirke eine grundlegende Veränderung mit gravierenden Auswirkungen für die dort lebenden Menschen, die z.T. auf den Besonderheiten des Krankheitsbildes der Heiminsassen beruhten. Bei der zu erwartenden Lärmbelastung seien auch die den Straßen zugewandten Außenflächen der Schule zu berücksichtigen, die über das eigentliche Schulgelände hinaus den notwendigen Bewegungsbereich der Kinder umfaßten und bis auf 150 m an die K heranreichten. Nachteilige Folgen entstünden ferner daraus, daß eine ungehinderte Sicht auf die Kreisstraßen und den dort ständig fließenden Verkehrsstrom bestehe, wobei das Gelände auch noch um bis zu 60 m ansteige. Die Relevanz dieser visuellen Einwirkung ergebe sich aus der übersteigerten Empfindlichkeit der Kranken für derartige optische Reize und hierdurch verursachte unbeherrschbare Reaktionen. Schließlich entstehe bei der zu erwartenden Verkehrsdichte und Geschwindigkeit ein erhebliches Gefahrenpotential für die auf dem Areal lebenden Kranken. Da deren Betreuung gerade nicht als sichere Verwahrung praktiziert werden könne, sondern ein gewisser Bewegungsfreiraum erforderlich sei, sei selbst bei sorgfältigster Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch das Betreuungspersonal nicht auszuschließen, daß ein Kind den umgrenzten Bereich verlasse und auf die Straße gelange. Die genannten Beeinträchtigungen bestünden auch nach Fertigstellung des nunmehr planfestgestellten Bauabschnitts II A. Im Planfeststellungsbeschluß sei lediglich die Aufschüttung einer Seitenablagerung auf eine Länge von 195 m bis Kilometer 11 + 595 zugesagt worden. Das Schulanwesen liege jedoch bis Kilometer 12 + 300 im Einwirkungsbereich der Straße. Im übrigen sei keine Vorsorge gegen ein unkontrolliertes Betreten der Straße vom Heimgelände aus getroffen worden. Weder im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß zum Bauabschnitt I noch im Beschluß zum Bauabschnitt II A seien seine Belange hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Die straßenbedingten Lärmeinwirkungen lägen deutlich oberhalb der Erheblichkeitsschwelle, auch wenn die in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehenen Grenzwerte für Krankenhäuser und Schulen nicht erreicht würden. Die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Areals Br. müsse auch unabhängig von den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung in die Abwägung eingestellt werden. Bis zu welchem Wert die wahrnehmbare Geräuscheinwirkung angesichts der konkreten Situation zumutbar sei, lasse sich erst aufgrund sachverständiger, medizinisch-psychologischer Beurteilung feststellen. Er gehe von einem relevanten und deshalb unzumutbaren Nachteil bei jeder (von den betroffenen Kindern) als beständiges Verkehrsgeräusch empfundenen Schalleinwirkung aus. Auch die ungehinderte Sicht auf den ständig fließenden Verkehrsstrom und die Gefährdung von Leib und Leben der Kinder seien in die Abwägung einzubeziehen. Durch die Gefährdungen der kranken Heiminsassen sei auch er selbst als Verein in eigenen Rechten betroffen, denn es bestehe ein unmittelbarer Nutzungsbezug zu seinem Grundeigentum. Ferner könne er sich auf sein durch Art. 7 Abs. 4 GG auch grundrechtlich gesichertes Recht stützen, im Rahmen der von ihm getragenen Ersatzschule eine bestimmte, zumal auf religiös weltanschaulicher Grundlage beruhende, Bildungs- und Erziehungskonzeption zu verwirklichen. Dabei sei die Bezogenheit auf eine ungestörte natürliche Umgebung von wesentlicher Bedeutung und stelle sich nicht nur als bloßer grundsätzlich irrelevanter Situationsvorteil dar. Diese Belange habe die Planfeststellungsbehörde verkannt und nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zum einen werde der Blickwinkel auf den Lärmschutz verengt, zum anderen werde die Abwägungserheblichkeit von Einwirkungen auch unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte verkannt. Der Abwägungsmangel sei auch erheblich, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sei. Die besondere Situation seines Betriebes sei der Planfeststellungsbehörde durch die von ihm vorgelegten Gutachten bekannt gewesen. Mit der Zusage im Planfeststellungsbeschluß, einen Sichtschutzwall aufzuschütten, werde seinem Begehren nicht hinreichend Rechnung getragen. Zum einen sei nicht absehbar, wann mit den entsprechenden Bauarbeiten begonnen werde; zum anderen erstrecke sich dieser nur bis Kilometer 11 + 595, so daß ein großer Teil seines Geländes und die Gebäude ungeschützt blieben. Bei den Lärmberechnungen müsse die gesetzlich mögliche Höchstgeschwindigkeit zugrunde gelegt werden; anderenfalls hätte bereits der Planfeststellungsbeschluß weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzungen als Bedingung in den Planfeststellungsbeschluß aufnehmen müssen. Hinsichtlich der akustischen Einwirkungen sei besonders zu berücksichtigen, daß die autistischen Kinder bereits durch Einzelsignale betroffen würden, daher könne nicht auf die anders geartete Berechnung der Verkehrslärmschutzverordnung abgestellt werden. Im übrigen sei in den Urlaubs- und Sommermonaten mit erheblichen Spitzenbelastungen zu rechnen deren gesundheitlich schädigende Auswirkungen auf die betroffenen Kinder durch ihre Novellierung im Jahresmittel nicht ausgeglichen würden. Für einen derartigen Sonderfall, wie er hier vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Verkehrslärmschutzverordnung den Sachbereich abschließend regele. Eine andere Rechtsfolge würde überdies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auch bei der Entscheidung über den Bauabschnitt II A habe die Planfeststellungsbehörde das Abwägungsgebot verletzt. So behandle sie seine Interessen als ausschließlich private, obwohl er eine wichtige öffentliche Aufgabe auf dem Gebiet der Behindertensorge wahrnehme. Im übrigen räume die Behörde selbst ein, daß keine für beide Seiten akzeptable Lösung habe gefunden werden können; der bestehende Konflikt sei also zu seinen Lasten unbewältigt geblieben. Einer Berücksichtigung seiner Belange könne u.a. dadurch Rechnung getragen werden, daß die Bundesstraße in weiterem Umfang in einem Einschnitt geführt und durch Erdwälle abgeschirmt werde. Auch auf der Grundlage der weitergehenden Zusage des Ministerialdirektors des Verkehrsministeriums in einer Besprechung im März 1995, den Erdwall über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluß hinaus um ca. 500 m bis 11 + 855 zu verlängern, verbliebe immer noch ein Schutzdefizit zu seinen Lasten auf einer Strecke von ca. 200 m.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.Das vom Kläger geschilderte Lebensumfeld werde bereits jetzt von den bestehenden Kreisstraßen und beeinflußt; von einer ungestörten ursprünglichen Natur könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Im Jahr 1988 hätten die Verkehrsmengen bei der Kreisstraße im Einwirkungsbereich der Sonderschule des Klägers jeweils knapp 2.000 Kfz pro Tag betragen. Der größte Teil der Fahrzeuge sei als Einzelschallereignis mit an- und abschwellendem, niedrigem, jedoch charakteristischem Schallpegel erlebt worden. Außerhalb des Schulgeländes würden die betreuten Kinder auf den umliegenden Wegen durch die landwirtschaftliche Umgebung geführt. Dabei näherten sie sich bis auf 150 m der K, die von dort aus direkt einsehbar und über einen Wirtschaftsweg mit ihr verbunden sei. Vorkommnisse über eine gegenseitige Gefährdung des Straßenverkehrs und der behinderten Kinder seien nicht bekannt geworden. Die Straßenverkehrsbehörde habe im gesamten Bereich der Überleitungsstrecken eine Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens auf 70 km/h angeordnet; so sei auch die K ausgeschildert. Auf dieser Grundlage sei eine Lärmberechnung vorgenommen worden, wonach der höchste Wert an den Gebäuden bei 48 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts und damit um 9 bzw. 6 dB(A) unter den niedrigsten Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung liege. An den beiden Ecken des (unbebauten) Grundstücks Flst.Nr. 3631 reichten die Lärmpegel Tageswerte von 50 und 51 dB(A). Selbst in den vom Kläger bezeichneten Aufenthaltsbereichen der Kinder bis zu einer Entfernung von 150 m zu den Kreisstraßen würden die Grenzwerte (Tagespegel) nicht überschritten. Der Tagesgrenzwert von 57 dB(A) sei erst am Punkt Nr. 27 in einer Entfernung von nur 72 m zur K um etwa 2 dB(A) überschritten. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Verkehrsteilnehmer im westöstlicher Richtung die ausgeschilderte Umleitung in Richtung wählen und nicht in Unterbrechung des natürlichen Verkehrsflusses untergeordnet links abbiegen würden. Außerdem werde die Straßenverkehrsbehörde den Verkehrsfluß beobachten und ggf. Änderungen an den bereits angekündigten verkehrsrechtlichen Anordnungen vornehmen. Nach Inbetriebnahme des planfestgestellten Bauabschnitts II A werde die Ableitung des West-Ost-Verkehrs vor der Tierheimkreuzung auf die K nicht nur durch eine Wegweisung, sondern mit einer Sperrung des Geradeaus-Fahrstreifens geregelt. Die auf der entsprechenden Grundlage erstellte Lärmberechnung weise dann niedrigere Pegelwerte als vorher auf. Hinzu komme noch die zugesagte Wallschüttung, wobei die hierfür benötigte Fläche (Grundstück Flst.Nr. 3637) inzwischen erworben worden sei, so daß der Wall mit Beginn der Bauarbeiten des Bauabschnitts II A geschüttet werden könne. Soweit mit der Klage Sichtschutz und eine Zugangssperre gefordert würden, sei der Verwaltungsgerichtshof unzuständig, da sich der Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluß vom 23.10.1987 nicht darauf bezogen habe und es sich somit um eine Klage auf nachträgliche Schutzvorkehrungen handle. Auch hinsichtlich der Verkehrsführung des Überleitungsverkehrs sei das Gericht nicht zuständig, denn dies habe durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen (Aufstellen von Verkehrsschildern) zu erfolgen. Unabhängig davon sei die Klage in vollem Umfang unbegründet. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt worden. Die Planfeststellungsbehörde habe gerade auch die durch den Überleitungsverkehr und die infolge von Verkehrsverlagerungen an anderer Stelle entstehenden Beeinträchtigungen, auch solche unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle, rechtsfehlerfrei in der Abwägung bewältigt. Auch wenn möglicherweise hinsichtlich der Überleitungsstrecken ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre, habe die Planfeststellungsbehörde zugunsten der betroffenen Anlieger die Maßstäbe der 16. BImSchV zugrunde gelegt. Die maßgebenden Berechnungen seien auf der Grundlage dieser Verordnung und der RLS 1990 erfolgt. Im übrigen sei der Verkehrslärmschutz auch für besondere Einrichtungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV jedenfalls in dem Sinne abschließend geregelt, daß über die dort festgelegten Immissionsgrenzwerte hinaus keine höheren Schutzkategorien anzuerkennen seien. Die hier vorliegenden subjektiven Faktoren seien Ausdruck einer individuellen Überempfindlichkeit, die außerhalb des gültigen differenziert objektiven Zumutbarkeitsmaßstabes lägen und somit für die rechtliche Bewertung als schädliche Umwelteinwirkungen irrelevant seien. Soweit ein Betroffener niedrigere Grenzwerte bzw. einen besseren Lärmschutz, als nach der 16. BImSchV vorgesehen, für sich in Anspruch nehmen wolle, sei er auf die Vornahme eigener geeigneter Maßnahmen zu verweisen. Die Problematik werde auch dadurch deutlich, daß der Kläger sich offenbar selbst nicht in der Lage sehe, die von ihm für zumutbar gehaltenen Lärmwerte zu konkretisieren. Im übrigen könne dem Kläger für den Bereich der nicht in seinem Eigentum stehenden Außenflächen kein Recht auf Unveränderbarkeit der Umgebung zugebilligt werden. Es sei ihm zuzumuten, auch andere dem Zwecke der Erholung und der Heilpädagogik ebenso dienende Wege der nächsten Umgebung der Heimsonderschule aufzusuchen, die einen größeren Abstand zu den beiden Kreisstraßen aufwiesen als die bisher benutzten. Auch mit den Fragen des Sichtschutzes und der Zugangssperre habe sich die Planfeststellungsbehörde auseinandergesetzt, im Ergebnis jedoch Ansprüche auf entsprechende Schutzvorkehrungen abgelehnt. Mit Wildschutzzäunen oder Weidezäunen könne die vorliegende Situation schon im Ansatz nicht verglichen werden. Dabei sei zu beachten, daß ein entsprechender Heimbetreiber die Einfriedigung an der Grenze seines eigenen Grundstücks errichten würde. Grundsätzlich müsse der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Es bestehe auch keine Gewähr dafür, daß die Außenbereichsqualität auf unabsehbare Zeit erhalten bleibe.
Falls dennoch ein Abwägungsfehler vorliegen sollte, handle es sich weder um einen offensichtlichen Mangel noch wäre dieser auf das Abwägungsergebnis von Einfluß. Auch die Planfeststellung für den Bauabschnitt II A sei nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, daß nur die privaten Belange des Klägers und nicht die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Heimsonderschule gewürdigt worden seien. Vielmehr seien das Oberschulamt und die Oberfinanzdirektion - Liegenschaftsverwaltung - am Verfahren beteiligt gewesen. Von diesen seien jedoch keine Anregungen und Bedenken (mehr) erhoben worden.
Der Senat hat einen Augenschein eingenommen; insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Verwaltungsgerichtshof ist - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und S. 2 VwGO in vollem Umfang für die Entscheidung über den Antrag, dem Vorhabenträger die Errichtung und Unterhaltung zusätzlicher Schutzvorkehrungen aufzugeben, zuständig. Denn Rechtsgrundlage des nunmehr für eine längere Übergangszeit zunächst über die K und ab der Kreuzung der beiden Kreisstraßen (sog. Tierheimkreuzung) in östlicher Richtung über die K und in westlicher Richtung über die K laufenden Verkehrs sind die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom 23.10.1987 und 23.12.1994 einschließlich der in ihnen enthaltenen Schutzvorkehrungen. Die nachfolgenden verkehrsrechtlichen Anordnungen beruhen auf diesen Beschlüssen. Zu Recht haben sich die Planfeststellungsbeschlüsse auch mit der Problematik, daß der Verkehr einer Bundesstraße nunmehr (für eine Übergangszeit) über zwei Kreisstraßen geführt wird, auseinandergesetzt. Die vom Kläger angestrebten (zusätzlichen) Maßnahmen stehen somit in einem engen sachlichen Zusammenhang zu dem einen Vorbehalt enthaltenden Planfeststellungsbeschluß vom 23.10.1987 und dem diesen Vorbehalt ausfüllenden Beschluß vom 23.12.1994.
Ein Fall des § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG, wonach bei einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß in einem gesonderten Verfahren - nicht notwendig einem Planfeststellungsverfahren - bei nicht voraussehbaren Wirkungen nachträglich über bestimmte Vorkehrungen zu entscheiden ist, liegt damit hier nicht vor (vgl. hierzu den Beschluß des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs v. 13.9.1993 - 5 S 1778/93 - NVwZ 1995, 179). Auch eine Aufteilung des Streitgegenstands in Lärmschutzauflagen einerseits - die auch nach Auffassung des beklagten Landes vom Vorbehalt aus dem Jahre 1987 eindeutig umfaßt sind - und andere Auflagen (Sichtschutz; Zugangssperre durch Sicherheitszaun) würde der Sache nicht gerecht, denn in jedem Fall handelt es sich um Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergangenen sind, unabhängig davon ob gewünschte Schutzauflagen verfügt, abgelehnt oder einer späteren Entscheidung vorbehalten wurden.
Im übrigen erscheint als durchaus zweifelhaft, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 23.10.1987 hinsichtlich weiterer Auflagen, die nicht den Schutz vor Verkehrslärm betreffen, also insbesondere hinsichtlich Sichtschutz und Sicherheitszaun, auch für den jetzt eingetretenen Fall, daß der erste Bauabschnitt vor Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts dem Verkehr übergeben wird, in Bestandskraft erwachsen ist. Denn die Formulierung des Vorbehalts (PFB 1987 S. 13) dürfte so auszulegen sein, daß die Behörde sich die erneute Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange für den genannten Fall vorbehalten wollte, wobei der ausdrücklich genannte Verkehrslärm ohne Zweifel den gewichtigsten Gesichtspunkt darstellte. Außerdem versteht der Senat den Planfeststellungsbeschluß 1994 dahingehend, daß die Behörde tatsächlich alle bei vorzeitiger Inbetriebnahme des ersten Bauabschnitts insbesondere im Zusammenhang mit dem dann notwendigen Ableitungsverkehr zu berücksichtigenden Belange erneut umfassend abgewogen und damit zumindest einen Zweitbescheid erlassen hat. Hierfür spricht bereits, daß die Planfeststellungsbehörde die Zusage der Straßenbauverwaltung gegenüber dem Kläger für verbindlich erklärt hat, "eine Seitenablagerung, die insbesondere dem Sichtschutz dient ... zu schütten" (PFB 1994 S. 10) und sich damit offenkundig nicht nur mit Fragen des Lärmschutzes, sondern auch des Sichtschutzes befaßt hat.
2. Der Kläger erstrebt zusätzliche Schutzvorkehrungen zunächst für den seit Fertigstellung und Inbetriebnahme des ersten Bauabschnitts (bestehenden Zustand - in dem der Verkehr von der B neu von bis zur Tierheimkreuzung in beiden Richtungen über die K geführt und anschließend durch Verkehrszeichen dahingehend gesteuert wird, daß der Verkehr in West-Ost-Richtung über die K durch geleitet wird und der Verkehr in Ost-West-Richtung über die K fließt. Die Schutzvorkehrungen sollen ferner nach Fertigstellung des Bauabschnitts IIA aufrechterhalten bleiben, wobei auch für diesen Zeitraum die geschilderte Ableitung über die genannten Kreisstraßen erfolgt, die K westlich der Tierheimkreuzung jedoch nicht mehr für den Bundesstraßenverkehr in Anspruch genommen zu werden braucht. Schließlich sollen die erstrebten Schutzeinrichtungen auch nach Fertigstellung des Bauabschnitts IIB, der dann den gesamten Verkehr aufnehmen kann, fortgeführt werden.
Der geltendgemachte Anspruch besteht nicht.
Rechtsgrundlage des für die Übergangszeit bis zur Fertigstellung des Bauabschnitts IIB - die sich nach den Einschätzungen der Beteiligten in einer Größenordnung von zehn Jahren halten soll - über die beiden Kreisstraßen verlaufenden Verkehrs ist § 14 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den beiden genannten Planfeststellungsbeschlüssen. Die Planfeststellungsbehörde mußte sich im Rahmen der ihr aufgegebenen Abwägung auch mit der Weiterleitung des nach Fertigstellung des 1. Bauabschnitts der B anfallenden Verkehrs befassen, denn am Ende dieses Abschnitts steht ein Anschluß an eine Bundesfernstraße nicht zur Verfügung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg v. 23.4.1993 zugrundeliegenden Sachverhalt, auf das das beklagte Land Bezug genommen hat. Die Behörde hat diese Gesichtspunkte jedoch fehlerfrei in ihre Abwägung einbezogen.
Gemäß § 41 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, daß durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hat die Bundesregierung in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für die dort näher genannten Gebietsarten festgelegt.
Zu Recht ist die Planfeststellungsbehörde (offenbar im Gegensatz zur Straßenbaubehörde) vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorhandenen Kreisstraßen K und K bereits durch die Veränderung des Verkehrsflusses (und wohl auch angesichts der zur Aufnahme des erhöhten Verkehrsaufkommens durchgeführten Verbreiterungsarbeiten) die Funktion einer Bundesstraße erhalten und daß deswegen zugunsten der Anwohner die für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen maßgeblichen Regelungen insbesondere für den Lärmschutz heranzuziehen sind (vgl. auch BVerwGE 61, 307). Denn es handelt sich hier nicht um einen Fall "schleichender", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlaßter oder ausgelöster Veränderung der Verkehrsfunktion (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 - S. 7). Vielmehr wird durch den Bau eines Teilabschnitts einer Bundesstraße der Verkehr für eine Übergangszeit auf für diesen Zweck auch baulich veränderte Kreisstraßen abgeleitet und damit die Verkehrsfunktion dieser Straßen im Rahmen des § 14 Abs. 5 FStrG verändert. Für den Zeitraum nach Errichtung des Bauabschnitts IIA steht die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Schutzvorschriften im Bereich des Grundstücks des Klägers ohnehin nicht in Frage, denn dann handelt es sich eindeutig um den "Bau einer Bundesstraße".
Für das eigentliche Anwesen des Klägers werden die Immissionsgrenzwerte für "Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime" gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 16. BImschG (tags 57 dB(A) und nachts 47 dB(A)) erheblich unterschritten. Welche rechtlichen Wirkungen des erst nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses beschlossenen Bebauungsplans "Sondergebiet Heimsonderschule" hat, kann daher dahinstehen, da es sich bei diesen Anlagen ohnehin um die empfindlichsten der in der 16. BImSchV aufgeführten Einrichtungen handelt.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Berechnungen. Soweit der Kläger insoweit auf die (geringfügig) unterschiedlichen Ergebnisse verweist, lassen sich diese ohne weiteres dadurch erklären, daß die jeweiligen Prämissen für die Phase bis zur Fertigstellung des Bauabschnitts IIA und für den Zeitraum danach auch zu unterschiedlichen Rechenergebnissen führen.
Im übrigen bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken dagegen, im Rahmen der diesen Berechnungen zugrundezulegenden Annahmen davon auszugehen, daß für die Übergangszeiträume Geschwindigkeitsbegrenzungen angeordnet werden, auch wenn diese (wie üblich) nicht im Planfeststellungsbeschluß zugesagt worden sind. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht gehindert, in ihre planerische Entscheidung hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen einzustellen (BVerwG, Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 34-38.89 - BVerwGE 91, 17); vielmehr sind gegebenenfalls auch noch offene Entwicklungen in die Abwägung einzubeziehen (Senatsurteil v. 28.11.1994 - 8 S 2412/94 -, NZV 1995, 296). Davon abgesehen ist, wie die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben haben, mit Beginn des Überleitungsverkehrs auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h angeordnet und ausgeschildert worden. Die Prognose der Planfeststellungsbehörde hat sich somit als zutreffend erwiesen.
Im übrigen erstreckt sich der Schutzbereich der 16. BImSchV auf das Grundstück des Klägers einschließlich der sogenannten Außenwohnbereiche (Balkons, Terrassen etc.), nicht aber auf Grundstücksteile, auf denen nicht gewohnt wird, z.B.Vorgärten (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 - UPR 1989, 110). Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, auf denen auch Kinder und Erwachsene spazieren gehen, sind durch diese Regelung nicht geschützt; dies gilt umso mehr, wenn diese Grundstücke im Eigentum Dritter stehen.
Allerdings entbindet auch eine - wie vorliegend - deutliche Unterschreitung der in der 16. BImSchV enthaltenen Immissionsgrenzwerte die Planfeststellungsbehörde nicht von vornherein von der im Rahmen der ihr aufgegebenen Abwägung vorzunehmenden Prüfung, ob im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise darüber hinausgehende Schutzvorkehrungen anzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332). Daran dürfte auch trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - (B.v. 8.11.1994 -7 B 73.94 -, DVBl. 1995, 514) festzuhalten sein, zumal es dort um die Lösung des Konflikts zwischen dem Bauherrn einer Sportanlage und Nachbarn ging, während hier die der Planfeststellungsbehörde allgemein aufgegebene Abwägung zwischen allen privaten und öffentlichen Interessen zu bewerten ist. Der vom Kläger ferner erstrebte Sichtschutz sowie ein Schutzzaun sind ohnehin nicht Regelungsgegenstand der 16. BImSchV erfaßt.
Auf diese Rechtsfrage kommt es im vorliegenden Fall jedoch letztlich nicht an. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht auf den in der Verkehrslärmschutzverordnung vorgesehenen Schutz für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime beschränkt, sondern sich darüberhinaus im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung mit der besonderen Situation der Heimsonderschule des Klägers auseinandergesetzt und Schutzvorkehrungen zugesagt, die im Ergebnis über das durch die genannte Verordnung vorgesehene Ausmaß hinausgehen.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Begehrens auf die außerordentliche Sensibilität der in seiner Heimsonderschule betreuten unter anderem am Autismus-Syndrom leidenden Kinder. Diese litten durchweg an einer gesteigerten Überempfindlichkeit gegenüber akustischen und visuellen Reizen bei extremer Abkapselung vor der Umwelt, zwanghaftem Verhalten und der beständigen Gefahr der Entstehung von Ängsten mit panikartigen, unkontrollierten Reaktionen auf selbst nur geringfügige Veränderungen in der Umgebung. Dabei erzeugten insbesondere technische Medien und deren Bewegungen, wie insbesondere der Kraftfahrzeugverkehr, eine starke innerliche Erregung und pathologische Faszination mit stereotyphaft-zwanghaften Reaktionen, die zu einer Blockade der in seiner Einrichtung angestrebten Lern- und Entfaltungsprozesse führten.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, daß die daraus resultierende besondere Empfindlichkeit der betroffenen Kinder und damit auch die der sie betreuenden Einrichtung des Klägers von der Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung einzustellen waren. Es handelt sich dabei um einen Belang handelt, der sowohl privaten als auch öffentlichen Interessen zuzuordnen ist. Ein solcher darf bei der Planung einer verkehrsreichen Bundesstraße auch bei Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht von vornherein als unerheblich ausgeschieden werden. So haben sich auch das Oberschulamt und die Oberfinanzdirektion als Träger öffentlicher Belange zu der besonderen Situation der Heimsonderschule geäußert, wobei sie gegen die zuletzt maßgebliche Planung allerdings keine Einwendungen mehr erhoben haben (Verwaltungsakten 22.09).
Die Planfeststellungsbehörde hat diese besonderen Interessen jedoch entgegen der Auffassung des Klägers in rechtlich bedenkenfreier Weise in ihre Abwägung eingestellt. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß 1994 zeigen deutlich, daß sich die Behörde mit den Befürchtungen des Klägers nicht nur hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, sondern auch hinsichtlich der "Sichtproblematik für autistische und anders behinderte Kinder durch den Einfluß der monotonen Straßenverkehrsbewegungen" und der befürchteten "Gefährdung der Kinder, bei denen trotz Sicherheitsmaßnahmen ein unkontrolliertes Weglaufen nicht ausgeschlossen sei", auseinandergesetzt hat (vgl. PFB S. 105). Die Planfeststellungsbehörde ist insgesamt sorgfältig auf die einzelnen vom Kläger vorgetragenen Aspekte eingegangen und hat sich mit ihnen eingehend befaßt. Den vom Kläger aus der Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, "es habe keine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden werden können", gezogenen Schluß, damit sei erwiesen, daß der Konflikt nicht bewältigt worden sei, kann sich der Senat nicht zu eigen machen.
Der Senat vermag auch keine - eine Verletzung des Abwägungsgebots begründende - Fehlgewichtung zu erkennen. Denn die Behörde hat zum einen deutlich gemacht, daß sie die Fortführung des Verkehrs von der 1987 planfestgestellten B zunächst auf den beiden Kreisstraßen, später (Bauabschnitt IIa) auf einem weiteren Teilstück der B und danach auf einer bis zur vorhandenen B fortgeführten Strecke (Bauabschnitt IIb) auch unter Berücksichtigung möglicher Trassenvarianten als so gewichtig angesehen hat, daß sie zu demselben Ergebnis selbst dann gelangt wäre, wenn gegenüber dem Kläger eine enteignende Wirkung - die nicht vorliegt - gegeben wäre. Zum anderen hat sie gegenüber dem Kläger zugesagt, einen Wall bis Bau-km 11+595 im Vorgriff auf den Bauabschnitt IIb zu bauen, wobei der ursprüngliche Vorbehalt des Einverständnisses der Grundstückseigentümer inzwischen durch den Erwerb der Flächen gegenstandslos geworden ist. Dieser genannte Punkt (Bau-km 11+595) ist derjenige, ab dem die voraussichtliche künftige Trasse gemäß Bauabschnitt IIB nicht mehr exakt dem Verlauf der vorhandenen Kreisstraße entspricht. In dem weiter östlich liegenden Bereich entsteht die Gefahr, daß ein Lärmschutzwall etc. nur für eine Übergangszeit errichtet werden könnte, später aber wieder der Trasse für den Neubau weichen müßte.
Hinsichtlich der Lärmbelastung ist ferner zu berücksichtigen, daß die für Krankenhäuser, Schulen etc. maßgeblichen Tages-Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch in dem - landwirtschaftlich gemachten - Bereich noch nahezu vollständig eingehalten werden, den der Kläger als Bewegungsbereich der Kinder bezeichnet. Nur an einem am äußersten Rande dieses Bereichs liegenden Immissionspunkt (Nr. 27), der näher als die vom Kläger selbst genannten 150 m Entfernung zur Kreisstraße liegt, wird er überschritten. Dabei handelt es sich überwiegend um Flächen, die nicht im Eigentum des Klägers stehen. Auch das Grundstück, das dem Kläger gehört, wird, wie der Augenschein des Senats bestätigt hat, als Ackerfläche (Roggen und Weizen) genutzt und ist optisch nicht mehr dem Heimsonderschulgelände einschließlich der dazugehörenden Obstgärten, Biotope, Schafweiden etc. zuzuordnen.
Im übrigen hat der Augenschein des Senats ergeben, daß selbst von der wohl exponiertesten Stelle innerhalb des Wohnbereichs der Heimsonderschule; - dem Balkon im ersten Obergeschoß des Ulmenhauses -, Fahrgeräusche von auf der K vorbeifahrenden PKWs nicht hörbar waren, während die Geräusche eines Busses und eines Kleinmotorrads deutlich, aber keineswegs störend wahrzunehmen waren. Bereits das Führen von Gesprächen auf diesem Balkon ließ die Verkehrsgeräusche völlig in den Hintergrund treten. Demgegenüber erwiesen sich die vom Senat während seines Rundgangs wahrgenommenen Geräusche von landwirtschaftlichen Maschinen, die innerhalb des Bereichs der Heimsonderschule betrieben werden, als wesentlich lauter und wohl auch störender. Die übrigen Wohnhäuser und Bereiche sind gegenüber der in einer Entfernung von ca. 500 m verlaufenden Straße noch weiter entfernt, als der genannte Balkon, und zu einem erheblichen Teil durch Gebäude abgeschirmt, so daß die Lärmbeeinträchtigungen (falls man davon überhaupt noch sprechen kann) noch geringer sind.
Hinzu kommt, daß der gegenwärtige Zustand als der für den Betrieb des Klägers ungünstigste angesehen werden muß, denn die zugesagte und zu Beginn der Bauarbeiten des Bauabschnitts IIA vorgesehene Errichtung der Aufschüttung bis Bau-km 11+595 wird zu einer Abschirmung führen und die dann zu errichtende Neubaustrecke der B wird tiefer verlaufen, als die vorhandene Kreisstraße. Die gegenwärtige Situation ist von vornherein nur vorübergehend und daher dem Kläger eher zuzumuten als ein Dauerzustand.
Auch im Hinblick auf die Nutzung des landwirtschaftlich genutzten und überwiegend im Eigentum Dritter stehenden Geländes für Spaziergänge der Kinder der Heimsonderschule erweist sich die Entscheidung der Beklagten als abwägungsfehlerfrei. Denn in diesem Bereich - der Kläger geht selbst von einer Annäherung an die Straßen bis auf 150 m aus, so daß näher liegende Punkte nicht einbezogen zu werden brauchen - werden sogar die Immissionswerte für Krankenhäuser etc. eingehalten. Die Planfeststellungsbehörde war im Rahmen der ihr obliegenden Abwägung nicht gehalten, sich darüberhinaus für noch weitergehende Schutzvorkehrungen zu entscheiden.
Hinsichtlich des geforderten Sichtschutzes ist zunächst zu berücksichtigen, daß bereits im Planfeststellungsbeschluß das Schütten einer insbesondere diesem Zweck dienenden Seitenablagerung im Vorgriff auf den Bauabschnitt IIB zugesagt worden ist. Ferner ist hervorzuheben, daß sich die Anlage der Heimsonderschule in einer Entfernung von ca. 500 m von den betroffenen Kreisstraßen (und der künftigen Trasse gem. Bauabschnitt IIa) befindet, so daß, wie sich der Senat auch bei seinem Augenschein überzeugen konnte, die optischen Einwirkungen ohnehin erheblich gemildert sind. Ferner sind weite Bereiche des Geländes der Heimsonderschule durch Gebäude, Bäume etc. abgeschirmt. Außerdem kann nicht davon gesprochen werden, daß sich die Einrichtung des Klägers vorher in einer gleichsam unberührten Landschaft befunden hätte, denn die erwähnten Kreisstraßen bestehen bereits seit einiger Zeit. Hinzu tritt, daß eine vollständige Abschirmung schon dadurch erschwert wird, daß das Gelände der Schule am Hang oberhalb des weiten Tals liegt.
Die Planfeststellungsbehörde hat sich gegen eine umgehende Fortführung dieser Aufschüttung über den Punkt 11+555 hinaus in östlicher Richtung mit der Begründung entschieden, daß diese nicht dieselbe abschirmende Wirkung hätte, wie sie gegenüber der späteren Trassierung der B eingeplant werde, da die jetzige Kreisstraße etwa geländegleich verlaufe, während die B tiefer gelegt werde und der Abstand des Walls so groß werden würde, daß der zu erzielende Effekt nicht gewährleistet würde. Sobald es der Fortgang des Verfahrens erlaube, werde jedoch die Fortsetzung des Lärm- und Sichtschutzwalls in Angriff genommen werden. Diese Abwägung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Planfeststellungsbehörde ist nicht gehalten, eine nur unter hohem Kosten- und Arbeitsaufwand zu erstellende Lärm- und Sichtschutzmaßnahme anzuordnen, die bereits nach absehbarer Zeit durch eine an anderer Stelle zu errichtende Aufschüttung ersetzt werden müßte, um die angestrebte Wirkung zu erzielen.
Hinsichtlich des vom Kläger erstrebten Schutzzauns, der eine Zugangssperre zur Straße bewirken soll, spricht zunächst viel dafür, daß eine solche Aufgabe grundsätzlich dem Eigentümer einer derartigen betreuenden Einrichtung selbst obliegt und die Verantwortung des Trägers der Straßenbaulast allenfalls nachrangig in Anspruch zu nehmen ist. Dies gilt umso mehr, wenn bereits klassifizierte Straßen an derselben Stelle vorhanden waren. Mit den Fällen, in denen der Bau einer Straße erstmalig die Errichtung eines Weidezauns (vgl. BVerwGE 71, 166), oder eines Wildschutzzauns (vgl. BVerwG, B. v. 16.5.1989 - 4 B 90.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 83) erforderlich macht, ist die vorliegende Situation daher nicht zu vergleichen. Hinzu tritt, daß, wie der Augenschein des Senats ergeben hat, das Gelände der Heimsonderschule einschließlich der dazugehörigen gärtnerischen Anlagen, Biotope, Schafweiden etc. eine Vielzahl von Zäunen unterschiedlicher Art aufweist, so daß der Argumentation des Klägers, ihm könne aus pädagogischen Gründen nicht angesonnen werden, eine Umzäunung vorzusehen, bereits aus tatsächlichen Gründen weitgehend die Überzeugungskraft fehlt. Dabei verkennt auch der Senat nicht, daß die Verhaltensweisen der in der Einrichtung des Klägers lebenden behinderten Kinder in bestimmten Situationen unberechenbar sein können. Das daraus resultierende Gefährdungspotential so weit wie möglich zu minimieren, ist jedoch nicht vorrangig Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast einer mehrere hundert Meter weit entfernt verlaufenden Bundesstraße. Der Hinweis des Klägers, Spaziergänge in dem auf der entgegengesetzten Seite liegenden Waldgelände seien gefährlich, da die Kinder dort mit giftigen Belladonna-Pflanzen in Berührung kommen könnten, verdeutlicht, daß es sich hier um ein ganz untypisches Gefährdungspotential handelt, dem in erster Linie durch geeignete Vorkehrungen der Beaufsichtigung und Betreuung Rechnung zu tragen ist, nicht aber durch vollständiges - falls dies angesichts der ohnedies nicht zu sperrenden Feldwege überhaupt möglich sein sollte - großräumiges Einzäunen entfernt liegender Straßen. Auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG normierte Gebot, niemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen, gebietet kein anderes Abwägungsergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.