VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2006 - 8 S 1367/05
Fundstelle
openJur 2013, 14360
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.

Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.

Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.

Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.

Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,

den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.

Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Gründe

Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).

Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).

I.

Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.

1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.

Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:

„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)

Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“

Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnungder Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25,/99der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).

Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan (/100der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 (/99der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.

II.

Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.

1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.

Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 (/78der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 (/76der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).

Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2(vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.

2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.

Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).

Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.

III.

Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.

1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).

Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003,/108der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff.,/107der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f.,/103der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.

2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.

Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff.,/31und /32der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 (/105und /107der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 (/80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde (/79der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004,/98und /99der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.

Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.

3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6,/80der Bebauungsplanakten).

Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.

4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.

Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.

Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 (/109der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans (/99der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.

5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).

6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.

Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.

8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO2) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.

Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.