VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05
Fundstelle
openJur 2013, 14613
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. August 2005 - 1 K 604/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger erstreben die Feststellung, dass sie nicht zum Räumen und Streuen eines Gehwegs verpflichtet sind.

Die Kläger sind Eigentümer je eines Wohngrundstücks im Ortsteil ... der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen im Osten an die ...straße und haben von dort Zugang und Zufahrt. Im Westen liegen sie mit einer nach den Angaben der Beklagten etwa 2 m breiten und 1 m hohen Böschung auf einer Länge von etwa 27 m (Kläger zu 1) bzw. 22,5 m (Kläger zu 2) an dem hier etwa 1,50 m breiten Gehweg der ... Straße. Diese war früher als Landesstraße (L 175a) und ist heute als Kreisstraße (K 5725) eingestuft. Seit 1988 ist sie auf Höhe der Grundstücke der Kläger als Ortsdurchfahrt festgesetzt.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 14.06.1978, der für die Grundstücke „westlich des Erschließungsrings“, also entlang der ... Straße, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Gemäß § 3 Nr. 5 der planungsrechtlichen Festsetzungen, der durch die 1. Änderung des Bebauungsplans vom 30.08.1989 eine im Wesentlichen gleichbleibende neue Fassung erhielt, durften weder zur K 5725 (früher L 175 a) noch im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße A - B (heute ...straße) Zufahrten oder Zugänge hergestellt werden. Dementsprechend wurde den Klägern in den ihnen für ihre Wohnhäuser erteilten Baugenehmigungen aufgegeben, entlang der L 175 a geschlossene Einfriedigungen zu erstellen; dementsprechend haben sie dort jeweils geschlossene Hecken angepflanzt.

Südlich des Grundstücks des Klägers zu 2, nahe der Einmündung der ...straße, führt ein Fußgängerüberweg über die ... Straße. Dieser ist mit einer Verkehrsinsel geschützt. Vor dem Grundstück des Klägers zu 1 befindet sich eine Bushaltestelle ohne Haltebucht. Von dem ihrem Grundstück jeweils vorgelagerten Gehwegabschnitt an der ... Straße ist die jeweils südliche Ecke ihres an die ...straße angrenzenden Grundstücksteils etwa 130 m (Kläger zu 1) und etwa 75 m (Kläger zu 2) entfernt.

Gemäß der Satzung der Beklagten über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 28.09.1994 obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege (und weitere Flächen) nach Maßgabe der Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen (§ 1 Abs. 1). Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 2 Abs. 1). Die Gehwege sind in der Regel auf mindestens drei Viertel ihrer Breite und jedenfalls so weit zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist (§ 5 Abs. 1). Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, und soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen (§ 5 Abs. 2). Die Gehwege müssen werktags bis 6.45 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch bis 20.00 Uhr, wiederholt zu räumen und zu streuen (§ 7).

Die Kläger haben, nachdem die Beklagte ihnen gegenüber Bußgeldbescheide wegen unterbliebener Schneeräumung erlassen hatte, am 23.03.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Feststellungsklage erhoben.

Der Gemeinderat der Beklagten hat am 15.12.2004 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB die 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ beschlossen und dabei u.a. § 3 Nr. 5 der planungsrechtlichen Vorschriften aufgehoben. Mit Bescheiden vom 30.07.2004 hat sie die Auflagen zu den den Klägern erteilten Baugenehmigungen betreffend die Anlage von Einfriedigungen entlang der K 5725 aufgehoben. Im dem Entwurf einer Begründung zum Bebauungsplan (Stand 23.06.2004) wird ausgeführt: Die Zugangsbeschränkung im Bebauungsplan gehe auf eine Forderung des Straßenbauamts zurück, die darauf beruht habe, dass das Plangebiet damals außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegen habe; wegen des anhängigen Rechtsstreits über die Räum- und Streupflicht hätten ihre Prozessbevollmächtigten ihr nahegelegt, das Zugangsverbot aufzuheben; darüber hinaus solle eine mittlerweile überflüssig gewordene Beschränkung der Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke entlang der K 5725 beseitigt werden. Der Ortschaftsrat von ... sprach sich zunächst einstimmig gegen die Planung aus. In seiner Sitzung am 21.07.2004 lehnte der Gemeinderat der Beklagten den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans zunächst ab, stimmte ihm danach jedoch mit der Maßgabe zu, dass im „Bereich der Einfahrt ...straße bis zum Autoreifenhändler“ ein Schild „Kein Winterdienst“ aufgestellt werde und dass die Eigentümer im „Bereich von der ...straße in Richtung ... ... den Gehweg im Winter räumen und streuen“ müssen. Diese Regelung gelte vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats ... die dieser erteilte. Am 15.12.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die 2. Änderung des Bebauungsplans u.a. mit der Maßgabe, dass die Regelung der Räum- und Streupflicht nicht Gegenstand der Planänderung sei; die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend geändert. Der Beschluss wurde am 16.12.2004 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht.

Die Kläger haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen: Sie seien aus rechtlichen und wegen der Ausführung der Böschung auf ihren Grundstücken auch aus tatsächlichen Gründen gehindert, auf unmittelbarem Weg zu dem zu räumenden Gehwegabschnitt zu gelangen. Die 2. Änderung der Bebauungsplans sei unwirksam, weil es der Beklagten allein darum gegangen sei, ihnen eine Räum- und Streupflicht aufzuerlegen. Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg sei auch unverhältnismäßig. Sie könnten die Schneemassen, die bei der Räumung der ... Straße auf den Gehweg geworfen würden und die häufig aus gefrorenem Eis bestünden, nicht - zumal den ganzen Tag über - beseitigen. Selbst mehrere Winterdienstunternehmen hätten dies abgelehnt, weil sie nicht über die dafür erforderlichen besonderen Räumfahrzeuge verfügten. Wegen der Bushaltestelle und der Verkehrsinsel in der ... Straße vor ihren Grundstücken könnten sie dort ohnehin keine Zufahrten anlegen. Die Beklagte hat erwidert: Der 2. Änderungsbebauungsplan sei wirksam. Die Kläger könnten deshalb nunmehr mit geringem Aufwand jedenfalls einen unmittelbaren Zugang von ihren Grundstücken zu den zu räumenden Gehwegabschnitten schaffen.

Mit Urteil vom 03.08.2005 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, den vor ihren Grundstücken (Flst.Nrn. 696 und 697) verlaufenden Gehweg der ... Straße im Ortsteil ... der Beklagten bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar bestünden gegen die Gültigkeit der Räum- und Streusatzung der Beklagten keine Bedenken. Auch unterlägen die Kläger dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen nach der Räum- und Streupflicht. Entscheidend sei jedoch, dass Besonderheiten vorlägen, welche einer Heranziehung der Kläger zum Räumen und Streuen entgegenstünden. Bis zur 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ vom 15.12.2004 ergebe sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bereits daraus, dass die Kläger in grundlegend anderer Weise durch die Heranziehung zum Räumen und Streuen betroffen gewesen seien als die Eigentümer von Grundstücken, deren Zugang und Zufahrt zu den Straßen nicht rechtlich ausgeschlossen gewesen sei. Sofern die 2. Änderung des Bebauungsplans wirksam sei, was offen bleiben könne, verstoße die Inanspruchnahme der Kläger ebenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei ihnen zahlreiche, das Räumen und Streuen erschwerende Umstände vorlägen, nicht aber bei den Anliegern an der K 5725 südlich der Einmündung ...straße, die von der Räum- und Streupflicht freigestellt seien. Bei der ... Straße handele es sich um eine stark befahrene Ortsdurchfahrt. Diese werde bei Schneefall häufiger geräumt als einfache Ortsstraßen. Da die Räumfahrzeuge einer Verkehrsinsel ausweichen müssten, würden sie dicht am Bordstein entlang fahren. So würde der gesamte geräumte Schnee auf den Gehweg vor den Grundstücken der Kläger geschoben. Er bleibe dort auch liegen, weil das Gelände im Anschluss ansteige. Hinzu komme, dass die Kläger nur mit erheblichem Aufwand einen unmittelbaren Zugang zu den zu räumenden Gehwegabschnitten schaffen könnten. Selbst wenn diese Umstände noch nicht ausreichten, eine Räum- und Streupflicht der Kläger als unverhältnismäßig zu beurteilen, sei es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, die Anlieger der ... Straße südlich der Einmündung ...straße von der Räum- und Streupflicht zu befreien, nicht aber die Kläger. Gerechtfertigt werde die Ungleichbehandlung nicht mit der Erwägung der Beklagten, dass die zur nahen Schule gehenden, aus nördlicher Richtung kommenden Kinder zwar den Gehweg entlang der ... Straße vor den Grundstücken der Kläger benutzten, nicht aber den anschließenden südlichen Abschnitt. Es könne nicht angenommen werden, dass dieser Abschnitt gar nicht begangen werde. Die Beklagte habe die 2. Änderung des Bebauungsplans gerade damit begründet, dass mehrere Anlieger an der ... Straße dort einen Zugang oder eine Zufahrt schaffen wollten. Es sei mit einer am Gleichbehandlungsgrundsatz orientierten, gleichmäßigen und gerechten Lastenverteilung jedoch nicht vereinbar, gerade diejenigen Anlieger vom Winterdienst auszunehmen, die künftig einen gesteigerten Vorteil von der ... Straße hätten. Hinzu komme, dass die Beklagte den Fußgängerüberweg über die ... Straße, die Bushaltebucht und den daran angrenzenden Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite - etwa in Höhe des Grundstücks des Klägers zu 2 - selbst räumen lasse. Deshalb habe für sie Anlass bestanden zu überlegen, ob sie die hier streitigen Gehwegabschnitte mitversorge. Dass die Beklagte auf die unterschiedliche Verkehrsfunktion beider Gehwegabschnitte verweise, überzeuge auch deshalb wenig, weil sie mit der erwähnten Freistellung von Grundstückseigentümern vom Winterdienst nach Lage der Akten in erster Linie den Zweck verfolgt habe, den Widerstand gegen die Bebauungsplanänderung im Ortschaftsrat und im Gemeinderat zu überwinden.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22.12.2005 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 10.01.2006 zugestellt. Diese hat die Berufung mit einem am 10.02.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor: Es lägen keine eine Räum- und Streupflicht der Kläger ausschließenden Besonderheiten vor. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte seien häufig bei Ortsdurchfahrten gegeben, etwa auch in ihrem Ortsteil ... oder sonst entlang der ... Straße in ... Auch das Nachbargrundstück Flst.Nr. 694 habe keinen unmittelbaren Zugang zur ... Straße und werde von den Eigentümern gleichwohl geräumt. Der Ausschluss von Zugang und Zufahrt entlang der ... Straße im Bebauungsplan habe darauf beruht, dass diese früher eine Landesstraße (L 175a) gewesen und erst ab 1988 als Ortsdurchfahrt festgesetzt worden sei. Wegen der Änderung dieser straßenrechtlichen Umstände sei auch der Bebauungsplan „...“ im Jahr 2004 geändert worden. Dem folgend seien die entsprechenden Auflagen zu den den Klägern erteilten Baugenehmigungen aufgehoben worden. Ein Zugang sei in tatsächlicher Hinsicht ohne großen Aufwand durch Rückschnitt der Hecke auf einem kleinen Abschnitt herzustellen. Die Verkehrsbedeutung des Gehwegs entlang der ... Straße vor den Grundstücken der Kläger sei dadurch gekennzeichnet, dass er auch als Schulweg diene. Nördlich des Baugebiets „...“ befinde sich ein weiteres Baugebiet, aus dem etwa zehn Kinder zur Grundschule ... gingen. Werde der Gehweg vor den Grundstücken der Kläger nicht geräumt, müssten diese Kinder etwa 20 m auf der Fahrbahn der Kreisstraße gehen. Ab der Einmündung der ...straße könnten die Kinder geräumte Gehwege im Baugebiet nutzen. Anlieger sei auch, wer keinen unmittelbaren Zugang zur Straße habe. Ausreichend sei eine Zugangsmöglichkeit. Bestehe eine solche, sei die Heranziehung zum Räumen und Streuen des Gehwegs nur ausnahmsweise willkürlich. Tatsächlich und rechtlich könnten die Kläger einen Zugang von ihren Grundstücken auf den Gehweg entlang der ... Straße schaffen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie sei vernünftigerweise geboten gewesen. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung rechtfertige es, für die bezeichneten Gehwegabschnitte entlang der ... Straße den Winterdienst unterschiedlich zu regeln. Die Gemeinden selbst müssten nur verkehrswichtige und gefährliche Strecken räumen und bestreuen. Darauf, dass die Anlieger der ... Straße südlich der Einmündung der ...straße keinen Winterdienst verrichten müssten, könnten sich die Kläger nicht berufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. August 2005 - 1 K 604/04 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die von der Beklagten angeführten Vergleichsfälle wiesen nicht alle Besonderheiten auf, die in ihrer Lage gegeben seien. Die Beklagte messe auch mit zweierlei Maß. Im Ortsteil ... räume sie die ...straße, eine Parallelstraße zur L 175, die keinen Gehweg aufweise, selbst. Auch dort handele es sich um einen Schulweg. Es treffe nicht zu, dass der Eigentümer des südlichen Nachbargrundstücks den Gehweg an der ... Straße selbst räume; dies übernehme vielmehr die Beklagte für ihn. Andere Bedingungen herrschten auch für das nördliche Nachbargrundstück. Dass sie nicht in der Lage seien, den Gehweg vor ihren Grundstücken zu räumen, werde auch daran deutlich, dass die Beklagte im letzten Winter dafür ein Fahrzeug mit Allradantrieb, Räumschaufel und Fräse eingesetzt habe. Dass die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht auf den von der Beklagten angeführten Erwägungen beruhe, zeige sich schon daran, dass die insoweit herangezogenen straßenrechtlichen Gesichtspunkte schon seit 1988 vorgelegen hätten. Zur Herstellung eines tatsächlichen Zugangs von der ... Straße reiche bei jedem von ihnen ein Rückschnitt der Hecke nicht aus. Der Kläger zu 2 müsse einen von ihm angelegten Wall abtragen, damit er mit einer Schneefräse auf den Gehweg gelangen könne. Der Kläger zu 1, der auf eine Forderung der Baurechtsbehörde sein Grundstück erhöht habe, müsse eine Treppe anlegen; über diese könne er den Gehweg freilich nicht mit einem Räumgerät erreichen. Die Verkehrsbedeutung des Gehwegs dürfe für eine unterschiedliche Handhabung der Satzung keine Rolle spielen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Berufung rechtzeitig und den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen festgestellt, dass die Kläger nicht zum Räumen und Streuen des Gehwegs vor ihren Grundstücken entlang der ... Straße verpflichtet sind.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 StrG und § 4 GemO erlassene Satzung der Beklagten über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 28.09.1994 (künftig: Satzung) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. nunmehr auch Muster einer Streupflichtsatzung - Fassung 2006 - des Gemeindetags Baden-Württemberg in BWGZ 2006, 730). Auch wären die Kläger, deren Grundstücke an den Gehweg entlang der ... Straße angrenzen, dem Wortlaut der Satzung nach als Anlieger zum Räumen und Streuen verpflichtet. Denn sie sind gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung Straßenanlieger und die Gehwegabschnitte liegen innerhalb der geschlossenen Ortslage (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2003 - 5 S 2311/02 -). Insoweit sind, wie § 1 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich bestimmt, die Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten (vgl. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 StrG) einbezogen. Der Räum- und Streupflicht der Kläger steht jedoch höherrangiges Recht entgegen, welches bei der Auslegung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen ist (Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - BWGZ 1994, 619; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 41).

Dabei kann der Senat mit dem Verwaltungsgericht offenlassen, ob die streitige Räum- und Streupflicht für die Kläger am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig wäre. Gleichwohl merkt der Senat hierzu Folgendes an:

Wäre die Aufhebung des Zugangs- und Zufahrtsverbots in § 3 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ durch den 2. Änderungsbebauungsplan rechtmäßig, könnten die Kläger die zu räumenden Gehwegabschnitte auf kurzem Weg erreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 28.05.1979 - I 391/79 - Juris: Entfernungen von bis zu 150 m sind zumutbar). Denn ein unmittelbarer Zugang von ihren Grundstücken ließe sich ohne Weiteres und unter vergleichsweise geringen Kosten anlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 - BWVPr 1989, 273). Auch könnten die Kläger nach der Aufhebung des in die Baugenehmigungen aufgenommenen Einfriedigungsgebots auf ihren Grundstücken Platz für den geräumten Schnee schaffen. Der Umstand, dass das Räumen in diesem Bereich erheblich erschwert wird, weil der von der Fahrbahn der ... Straße geschobene Schnee vollständig und stark verdichtet, ggf. auch schon in gefrorenem Zustand, auf den Gehwegabschnitten abgelagert wird, ließe eine Räumpflicht dem Grunde nach nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es in Schwarzwaldgemeinden wegen beengter Verhältnisse und bei ergiebigen Schneefällen häufig erforderlich ist, den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehweg zu schieben, und dass sie im Interesse einer raschen und gleichmäßigen Räumung der wichtigsten Straßen und Gehwege darauf angewiesen ist, dass sie ihre Räum- und Streuobliegenheit teilweise auf die Grundstückseigentümer übertragen kann (vgl. das erwähnte Muster für eine Streupflichtsatzung a.a.O., Erläuterungen zu § 1 am Ende). Dass Grundstückseigentümer in (wiederholten) Einzelfällen, etwa bei besonders ergiebigen Schneefällen, nicht mehr in der Lage sind, den Gehweg entsprechend den Satzungsbestimmungen zu räumen, kann ihre jeweilige Räum- und Streupflicht nicht schon dem Grunde nach entfallen lassen. Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v. 01.10.1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41; Beschl. v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 - BayVBl 1995, 542; Thür. OLG, Urt. v. 09.03.2005 - 4 U 646/04 - NVwZ-RR 2006, 60 m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur im jeweiligen Einzelfall nicht gegeben sein; die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt bestehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.07.1982 - 3 Ob OWi 72/82 - BayVBl 1982, 636; Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 43).

Eine grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht der Kläger würde auch nicht deshalb entfallen, weil das Räumfahrzeug des Landkreises wegen der Verengung der Fahrbahn auf Höhe der Verkehrsinsel dicht am Bordstein entlang fährt und so mehr Schnee auf den Gehweg geschoben wird, als wenn es sich wie sonst eher an der Mitte der Fahrbahn orientiert. Dass dies zu ständigen Erschwernissen für die Kläger beim Räumen und Streuen führte, die die Obliegenheit zum Räumen und Streuen generell als unzumutbar erscheinen ließen, lässt sich nicht feststellen. Denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie den Gehweg räumen können, wenn nicht besonders viel Schnee fällt und der vom Räumfahrzeug des Landkreises von der Fahrbahn auf den Gehweg geschobene Schnee nicht besonders hoch und nicht stark verdichtet oder gar vereist ist.

Unverhältnismäßig könnte die grundsätzliche Räum- und Streupflicht für die Kläger unter den auch nach Auffassung des Senats durchaus gegebenen besonderen Umständen deshalb wohl allenfalls bei ergänzender Berücksichtigung des Umstands sein, dass die Beklagte ohnehin mit einem den jeweiligen Schneeverhältnissen angepassten Räumfahrzeug an Ort und Stelle ist, um die gegenüberliegende Bushaltestelle nebst Gehweg, den Fußgängerüberweg und - wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch den östlichen Gehweg entlang der ... Straße vom Fußgängerüberweg bis zur Einmündung vor dem Anwesen ...straße 1 zu räumen, weil nur im Einmündungsbereich der Schnee abgelagert werden kann. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der Gedanke, der die Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger rechtfertigt, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; kritisch hierzu Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 46). Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, weil die Kläger bei ergiebigen Schneefällen jedenfalls unter bestimmten Umständen die Schneemassen nicht zumutbar beseitigen können und ein Hausmeisterdienst im Zweifel nicht eher räumen und streuen kann als der für die Räumung im näheren Umkreis zuständige Mitarbeiter der Beklagten. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte selbst geltend macht - ein erhebliches öffentliches Interesse an einer raschen Räumung dieses Gehwegabschnitts zur Sicherung des von etwa zehn Schülern benutzten Wegs zur Grundschule von ... besteht und die Beklagte mit dem ihr zur Verfügung stehenden Räumgerät dazu auch ohne Weiteres und ohne allzu große Verzögerung in der Lage ist. Diesem Interesse ist jedenfalls nicht gedient, wenn die Beklagte sich von der Räum- und Streuobliegenheit generell entlastet, die Kläger sich ihrerseits aber im Einzelfall, wenn eine Räumung besonders dringlich wäre, darauf berufen könnten, dass ihnen das Räumen nicht zumutbar ist, und deshalb die Übertragung der Räumpflicht letztlich den angestrebten Zweck nicht erreichen kann.

Offenbleiben können diese Fragen, weil die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Kläger jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingt zwar nicht dazu, eine Sicherungspflicht des Straßenanliegers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung besteht oder jedenfalls vernünftigerweise zu schaffen ist, weil ohne sie das Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt wäre. Willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist jedoch die undifferenzierte Begründung einer Gehwegsicherungspflicht auch für solche Straßen, zu denen der Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang nehmen kann. Von einem Vorteil durch die Straße kann dann nicht mehr die Rede sein. Ein Grundstückseigentümer, der den Gehweg in einer solchen Lage trotzdem sichern müsste, würde durch diese Pflicht in grundlegend anderer Weise betroffen als die übrigen, bei denen der Sicherungslast ein Vorteil jedenfalls in der Gestalt einer Zugangsmöglichkeit gegenübersteht. Dieser qualitative Unterschied darf bei der Überwälzung der Sicherungspflicht nicht außer acht gelassen werden. Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverordnung und der Sicherungsverordnung selbst in Betracht (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; vgl. auch Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - a.a.O.).

Die Kläger können aus rechtlichen Gründen zur ... Straße keinen Zugang nehmen. Dies ist durch § 3 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ in der Fassung der 1. Änderung ausgeschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans, mit dem dieses rechtliche Zugangshindernis aufgehoben werden sollte, ist unwirksam. Denn die Beklagte hat mit ihr keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sie ist demnach nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB 1998).

Zwar können mit der Aufhebung eines Zugangs- und Zufahrtsverbots für Wohngrundstücke in einem Bebauungsplan zweifellos städtebauliche Ziele verfolgt werden. Insofern wäre das Ziel, auf diese Weise die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke entlang der ... Straße zu erhöhen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat aber die Überzeugung gewonnen, dass dieses Planungsziel nicht dem wahren Willen der Beklagten entsprach, sondern nur vorgeschoben war (vgl. Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - VBlBW 2002, 124), um das rechtliche Hindernis zur Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die vier Anlieger der ... Straße nördlich der Einmündung der ...straße zu beseitigen. Darin liegt aber kein städtebaulicher Grund.

Die Begründung einer Räum- und Streupflicht für die Kläger war nicht nur der Anlass für die 2. Änderung des Bebauungsplans. Auch im Laufe des Planänderungsverfahrens stand die Frage des Winterdienstes im Mittelpunkt der Erörterungen im Gemeinderat der Beklagten und im Ortschaftsrat von ... Deutlich wird dies vor allem daraus, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats und der Mehrzahl der Anwohner der ... Straße im Plangebiet die Änderung des Bebauungsplans nur unter der Maßgabe erfolgen sollte, dass die Beklagte für den Gehweg südlich der Einmündung der ...straße Schilder mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ aufstellt. Dass die Beklagte diese im gesamten Änderungsverfahren maßgebenden Erwägungen am Tage des Satzungsbeschlusses über den Änderungsplan aus der Begründung gestrichen hat, kann deren wahre, nämlich ausschlaggebende Bedeutung für die Planänderung nicht mindern.

Im Übrigen weisen die Kläger wohl zutreffend darauf hin, dass jedenfalls von ihren Grundstücken aus eine weitere Zufahrt zur ... Straße wegen der topographischen Verhältnisse nicht sinnvoll und aus straßenrechtlichen Gründen wegen der Verengung der Fahrbahn durch die Verkehrsinsel in der ... Straße unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers zu 2 und wegen der Bushaltestelle vor dem Grundstück des Klägers zu 1 nicht wünschenswert wäre und möglicherweise auch nicht angelegt werden dürfte (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 808, der die Herstellung einer zusätzlichen Zufahrt zu einer Ortsdurchfahrt als erlaubnispflichtige Sondernutzung beurteilt). Würden dort Zufahrten angelegt, liefe dies wohl der Zielsetzung zuwider, die für die Festsetzung des Zufahrtverbots maßgeblich war, nämlich einen möglichst ungestörten Verkehr auf der Landes- bzw. Kreisstraße zu ermöglichen. Diese Zielsetzung besteht angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ungeachtet der straßenrechtlichen Einordnung der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße. Dass, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, in der Zwischenzeit eine Anfrage zur Anlegung einer Zufahrt zur ...  Straße vorliege, ändert an der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans nichts.

Mithin kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht in der Beurteilung gefolgt werden könnte, es verstoße jedenfalls deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Klägern die Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, weil sie von ihr ungleich härter als sonstige Anlieger im Gemeindegebiet getroffen würden, sie tatsächlich - anders als die Anlieger der ... Straße südlich der Einmündung der ...straße - von einer Aufhebung des Zugang- und Zufahrtsverbots keinen Vorteil hätten und jene zudem gemäß den von der Beklagten aufgestellten Schildern keinen Winterdienst verrichten müssten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt (2 x 2.000,- EUR, vgl. die vorläufige Streitwertbestimmung vom 02.01.2006 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02).

Der Beschluss ist unanfechtbar.