VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97
Fundstelle
openJur 2013, 11122
  • Rkr:

1. Zum Außenbereichscharakter eines ca 210 m langen Geländestreifens, der an den beiden schmalen Seiten und auf der gegenüberliegenden Straßenseite überwiegend von Wohnbebauung umgeben ist.

2. Ein Wohnbauvorhaben kann auch dann öffentliche Belange iS des § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB beeinträchtigen, wenn im Flächennutzungsplan für das vorgesehene Baugrundstück Wohnbebauung dargestellt ist.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 167 in der Ludwig-Uhland-Straße (K 5728) im Gebiet der beigeladenen Gemeinde Schönwald. Die von der B 500 nach Nordosten abzweigende Kreisstraße ist entlang ihrer südöstlichen Seite bis zum Hotel "Ochsen" überwiegend einzeilig mit Wohnhäusern bebaut. Auf der gegenüberliegenden nordwestlichen Seite der Kreisstraße befinden sich - beginnend ab der B 500 bis zum Grundstück Flst.Nr. 169/3 - sechs Wohnhäuser. Daran schließen sich die unbebauten Grundstücke Flst.Nr. 168 (Stellplatzfläche an der Straße), 167, 166/2, 166, 166/1 (Stellplätze und Tennisplatz) und das mit sieben Appartement- bzw. Ferienhäusern (sog. Zelthäuser) bebaute Grundstück Flst.Nr. 166/3 an. Der zwischen dem Grundstück Flst.Nr. 169/3 und 166/3 liegende unbebaute Geländestreifen an der Nordwestseite der Kreisstraße ist ca. 210 m lang. Weiter nordwestlich beginnt eine ca. 250 m breite (Nord-Süd) und ca. 500 m lange (West-Ost) unbebaute Fläche, die im nördlichen Teil als gemeindlicher Landschaftsgarten, im größeren südöstlichen Teil als Wiese und Viehweide genutzt wird. Die Flächen entlang der Kreisstraße ab dem Grundstück Flst.Nr. 168 bis in Höhe des Hebel-Wegs waren in dem Bebauungsplan "Uhlandstraße-Halde" der Beigeladenen vom 02.04.1968 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Mit Satzungsbeschluß vom 03.04.1984 hob die Beigeladene diesen Bebauungsplan auf. In dem geltenden Flächennutzungsplan sind diese Flächen mit den Darstellungen für allgemeines und reines Wohngebiet gekennzeichnet.

Unter dem 08.04.1992 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem zu teilenden Grundstück Flst.Nr. 167 mit je 12 x 15 m, zur Ludwig-Uhland-Straße hin zweigeschossig, zum Kurpark dreigeschossig, mit Sattel- oder Walmdächern und einer Dachneigung von 40 bis 48Grad. Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigert hatte, lehnte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Antrag mit Bescheid vom 22.03.1993 ab. Den am 31.03.1993 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg durch Widerspruchsbescheid vom 16.07.1993 mit der Begründung zurück, das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich und beeinträchtige Belange der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet; außerdem fehle das Einvernehmen der Beigeladenen.

Mit der am 30.07.1993 erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger vor allem geltend gemacht, sein Grundstück liege im gewachsenen Ortskern, und die Vorhaben beeinträchtigten keinesfalls öffentliche Belange. Durch Urteil vom 04.07.1995 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage entsprechend den Anträgen des Beklagten und der Beigeladenen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Vorhaben seien bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen, da sie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB lägen. Die Bebauung an der Kreisstraße bilde keinen Zusammenhang mit dem Ortskern, der vor der Abzweigung dieser Straße von der B 500 ende, und sei kein Ortsteil. Es handle sich um eine städtebaulich unerwünschte bandförmige Straßenrandbebauung, die zu einem Bebauungskeil und zu einer zerklüftet wirkenden Ortsrandbebauung führe und damit eine unorganische Siedlungsstruktur darstelle. Bei fortschreitender Bebauung entlang der Kreisstraße, des nördlich gelegenen Hebelwegs und der westlich gelegenen, dort von Süd nach Nord führenden B 500 entstünde eine eingekapselte Außenbereichsfläche. Als sonstige Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigten sie öffentliche Belange. Sie widersprächen zwar nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der beiderseits der Kreisstraße Flächen für ein allgemeines und ein reines Wohngebiet vorsehe. Sie ließen jedoch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, was nicht nur bei einer Entstehung oder Erweiterung, sondern auch bei einer Verfestigung durch Auffüllung bislang noch freier Flächen innerhalb eines bereits in Anspruch genommenen Bereichs der Fall sei, sofern die bereits eingetretene unorganische Zersiedlung weiter fortschreite und sich die bodenrechtliche Situation weiter verschlechtere. Zu dieser mißbilligten Entwicklung käme es hier. Die Zulassung der Vorhaben würde zu einer Auffüllung des zwischen dem Grundstück Flst.Nr. 169/3 und den Zelthäusern an die Kreisstraße angrenzenden Außenbereichs und zu dessen Einkesselung führen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 29.07.1995 zugestellte Urteil am 09.08.1995 Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsverfahren wegen einer Petition geruht hat, beantragt der Kläger nach Wiederanruf des Verfahrens,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 1995 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 22. März 1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16. Juli 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 08. April 1992 zu erteilen,

hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Er trägt vor: Da das Regierungspräsidium sein Grundstück als "Außenbereich im Innenbereich" bezeichnet habe, hätte das Verwaltungsgericht § 34 Abs. 1 BauGB anwenden müssen. Die Bebauung entlang der Kreisstraße habe sich nach dem aufgehobenen Bebauungsplan und in Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan entwickelt, so daß seine Vorhaben weder dem Außenbereich zuzuordnen seien noch öffentliche Belange beeinträchtigten. Die Bebauung im Bereich der Kreisstraße sei als organische Siedlungsstruktur nach erfolgter Erschließung entstanden und habe sich zu einem Ortsteil von erheblichem Gewicht mit entsprechender Infrastruktur entwickelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege eine unerwünschte bandförmige Straßenrandbebauung vor, sei schon deshalb nicht richtig, weil die als Beleg angeführten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andere Sachverhalte beträfen. Nach der vom Verwaltungsgericht übersehenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 23.03.1970, 09.06.1970 und 09.05.1997) sei Streubebauung im Schwarzwald eine typische Erscheinungsform, so daß Vorhaben, die sich - wie hier - organisch einfügten, nicht zu einer Splittersiedlung führten. Wende man die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 01.04.1997) erneut bestätigte Rechtsprechung an, müsse man das Vorhandensein einer Baulücke bejahen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält an seiner Auffassung fest, daß das Grundstück des Klägers im Außenbereich liege, unabhängig davon, ob der Auffassung des Regierungspräsidiums oder des Verwaltungsgerichts gefolgt werde.

Die Beigeladene schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, der Auffassung des Beklagten an.

Der Senat hat das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf seinem noch zu teilenden Grundstück Flst.Nr. 167 auf der Gemarkung der beigeladenen Gemeinde, noch hat er einen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Die ablehnenden Entscheidungen das Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis und des Regierungspräsidiums Freiburg verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die beiden Bauvorhaben des Klägers, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, sind planungsrechtlich unzulässig, da sie im Außenbereich verwirklicht werden sollen und im Falle ihrer Errichtung öffentliche Belange beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BBauG, sondern im Außenbereich (§ 35 BBauG). Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen läßt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 3; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, ZfBR 1987, 44 jeweils m.w.N.). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, läßt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, PBauE § 34 Abs. 1 BBauG Nr. 37 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z.B. Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381), liegt das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Flst.Nr. 167 des Klägers außerhalb des Bebauungszusammenhangs, so daß offenbleiben kann, ob die Umgebungsbebauung - die vom Verwaltungsgericht verneinte - Ortsteilqualität besitzt. Der aus dem Ort herausführende Bebauungszusammenhang nordwestlich der Ludwig-Uhland-Straße (Kreisstraße 5728) endet dem Regelfall entsprechend am letzten der sechs Baukörper, dem Wohngebäude Nr. 13, Flst.Nr. 169/3. Die sich in nordöstlicher Richtung anschließende, nicht mit Hochbauten bebaute Fläche (Flst.Nrn. 168, 167, 166/2, 166 und 166/1) zwischen dem Grundstück Flst.Nr. 169/3 und dem Grundstück Flst.Nr. 166/3, auf dem die sogenannten Zelthäuser stehen, kann u.a. schon wegen ihrer Größe nicht als Baulücke angesehen werden. Zwar gibt es keine absolute Grenze, ab der eine Baulücke stets oder in der Regel zu verneinen wäre. Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Vorliegen einer Baulücke um so unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256/257; Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227/234; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.1982 - 8 S 2581/82 -, BWGZ 1983, 671). Deshalb hat der erkennende Senat eine 280 m bzw. 240 m lange unbebaute Fläche nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 a.a.O. u. Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 - ohne Ls).

Im vorliegenden Fall ist die unbebaute Fläche, in der das Grundstück des Klägers liegt, mit einer Länge von 210 m so groß, daß sich - unter Berücksichtigung der übrigen beachtlichen Umstände - die Annahme einer Baulücke verbietet. Nach dem Ergebnis des vom Senat in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins nimmt dieser unbebaute Geländestreifen nicht teil am Bebauungszusammenhang südöstlich (jenseits) der Kreisstraße, weil sie in diesem Bereich mit ihrer 3 bis 4 m nach Nordwest abfallenden Böschung eine optische Zäsur darstellt, so daß die beiden Straßenseiten getrennt zu betrachten sind. Die nordwestlich der Kreisstraße auf den Grundstücken Flst.Nr. 168 und 166/1 gegenüber der Bäckerei und dem Hotel Ochsen angelegten Stellplätze sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, da sie sich dem Betrachter bei einer optischen Bewertung eher als unbebaut darstellen und keine maßstabbildende Kraft haben (zu diesem Grundsatz vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.1993 - 8 S 2701/92 -, VBlBW 1993, 430). Gleiches gilt für die auf dem Grundstück Flst.Nr. 166/2 angelegte ca. 25 x 3 m große Boccia-Bahn. Der Geländestreifen wird auch nicht durch die bereits erwähnten, südwestlich gelegenen sechs Wohngebäude und die nordöstlich anschließende Gebäudegruppe mit sieben sogenannten Zelthäusern derart eingeklammert, daß er an dem einen oder anderen Bebauungszusammenhang teilnimmt. Vielmehr ist die Gebäudegruppe nach dem Ergebnis des Augenscheins und den vorliegenden Plänen von den genannten sechs Wohngebäuden deutlich abgesetzt und losgelöst, weist zu ihnen keinen organischen Zusammenhang auf und ist daher ihrerseits dem Außenbereich zuzuordnen. Gerade beim Blick von der Kreisstraße auf den unbebauten Geländestreifen zwischen den beiden Hausgruppen entsteht nicht der Eindruck einer baulichen Geschlossenheit, sondern vielmehr der Öffnung zu der nordwestlich anschließenden ca. 500 m langen (West-Ost) und ca. 250 m breiten (Nord-Süd) Freifläche, die im größeren südöstlichen Teil als Wiese und Viehweide und im nördlichen Teil als sogenannter Landschaftsgarten mit Spazierweg, Ruhebänken und Weihern genutzt wird. Damit ist der 210 m lange unbebaute Geländestreifen mit dem darin gelegenen zur Bebauung vorgesehenen Grundstück des Klägers nicht mehr von der vorhandenen Bebauung geprägt, sondern erscheint nach der Verkehrsauffassung als Teil der zum Außenbereich gehörenden, unmittelbar anschließenden großen Freifläche.

Als nicht privilegierte sonstige Vorhaben sind die beiden Wohngebäude im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig, denn sie beeinträchtigen öffentliche Belange nach der beispielhaften Aufzählung in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB insofern, als sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Das ist der Fall, wenn durch die Ausführung des Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung, d.h. einer zusammenhanglosen, unorganischen Streubebauung, eingeleitet oder vollzogen wird und die Gefahr besteht, daß sich auf den benachbarten Grundstücken weitere Vorhaben anschließen könnten. Eine Zersiedelung wird zumindest bei Wohnbauten regelmäßig anzunehmen sein, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bauten freigehalten werden soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137/139 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 1; Urt. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73/76 = PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 13).

Mit der vorgesehenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 167 des Klägers würde eine zusammenhanglose, unorganische, funktionsfremde und damit unerwünschte Streubebauung auf den Außenbereichsflächen nordwestlich der Kreisstraße eingeleitet. Ein eine andere Beurteilung rechtfertigender Ausnahmefall, daß ein Bauvorhaben in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung träte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 a.a.O.), ist nicht gegeben. Denn die beiden Wohnbauvorhaben liegen, wie dargestellt, nicht in einer Baulücke, sondern mitten in der freien Außenbereichslandschaft und würden die vorhandene Bebauung nicht organisch fortsetzen, sondern sie zusammenhanglos ausufern lassen. Hinzu kommt, daß die Befürchtung nicht unbegründet ist, die Ausführung der beiden Vorhaben des Klägers werde - weiter in den Außenbereich hinein - die Verwirklichung weiterer Vorhaben nach sich ziehen. Die Zulassung der Vorhaben des Klägers hätte negative Vorbildwirkung. Sie würde, wie die Bauvoranfrage des Eigentümers des südwestlich gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 168 belegt, zu Berufungsfällen führen und könnte im Hinblick auf die vorhandene Erschließungssituation über die Kreisstraße die Zersiedelung des bisher unbebauten Geländestreifens fördern. Die Gefahr der Zersiedelung des Außenbereichs ist auch nicht ausnahmsweise deshalb zu verneinen, weil, wie der Kläger meint, sich die Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform darstellte (vgl. auch hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 a.a.O.). Denn in dem Bereich nordöstlich des Grundstücks des Klägers gibt es keine derartige herkömmliche Streubebauung. Zwar gehören dazu nicht nur landwirtschaftliche Anwesen, sondern auch reine Wohnhäuser für die nicht in der Landwirtschaft tätigen Einwohner. Herkömmlich ist diese im Schwarzwald häufig anzutreffende Siedlungsform jedoch nur, wenn sie in die Zeit vor dem 1. Weltkrieg zurückreicht und auf einer behördlichen Billigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.1970 - III 125/69 -, VerwRspr 23, 975; Urt. v. 19.03.1970 - III 108/67 -, VerwRspr 21, 969). Auf Grund des Ergebnisses des Augenscheins und der übereinstimmenden bzw. nicht bestrittenen Angaben der Beteiligten steht fest, daß die Wohngebäude beiderseits der Kreisstraße etwa ab dem unbebauten Geländestreifen in Richtung Nordost (Unterkirnach) ganz überwiegend aus den Jahren 1970 bis 1990 stammen. Nur das Hotelgebäude des "Ochsen" (Flst.Nr. 176/2) südöstlich der Kreisstraße und das Wohngebäude (Flst.Nr. 164) nordwestlich der Kreisstraße, ca. 50 bis 100 m nördlich der sogenannten Zelthäuser, sind eindeutig Bauten vor der Jahrhundertwende. Von einer schwarzwaldtypischen herkömmlichen Streubebauung kann daher keine Rede sein.

Rechtlich unerheblich ist, daß in dem geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen die Flächen entlang der Kreisstraße bis in Höhe des Hebel-Wegs als allgemeines und reines Wohngebäude dargestellt sind und daß die Vorhaben des Klägers jedenfalls nicht öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen. Denn der Flächennutzungsplan trifft als nur vorbereitender Bauleitplan allenfalls eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regelt aber nicht, in welcher Weise im einzelnen gebaut werden soll. Seine für die Zulässigkeit sprechenden Darstellungen sind jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen, d.h. entgegen derartigen öffentlichen Belangen die Zulässigkeit eines Vorhabens zu begründen (BVerwG, Urt. v. 10.05.1968 - IV C 18.66 -, NJW 1969, 68/69; Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 -, BauR 1991, 50/51). Gleiches gilt für die vom Kläger angesprochenen positiven Aussagen in dem Landschaftsplan des Gemeindeverwaltungsverbands "Raumschaft Triberg", Fassung Februar 1989. Darüber hinaus weist der Umstand, daß die beigeladene Gemeinde den Bebauungsplan "Uhlandstraße-Halde" vom 02.04.1968, in dem die Flächen entlang der Kreisstraße ab dem Grundstück Flst.Nr. 168 bis in Höhe des Hebel-Wegs als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen waren, mit Satzung vom 03.04.1984 aufgehoben und seither kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat, auf ihren konkreten aktuellen planerischen Willen hin, die diesbezüglichen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht (erneut) umzusetzen. Insoweit ist das Festhalten an dem Aufhebungsbeschluß ein Hinweis auf das bestehende Planungserfordernis und verstärkt das Gewicht der die Vorhaben des Klägers beeinträchtigenden öffentlichen Belange. Im übrigen haben auch die Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplans, ein Vertrauen auf die Wirksamkeit und die jahrelange Anwendung für die Beurteilung eines Außenbereichsvorhabens, das den Festsetzungen des unwirksamen Bebauungsplans entspricht, keine Bedeutung, insbesondere nicht als Gründe, die öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB überwinden könnten (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 - 4 B 139.97 -, PBauE § 35 Abs. 2 + 3 BauGB Nr. 33).

Da die Vorhaben des Klägers wegen Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange bauplanungsrechtlich unzulässig sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen.

Unerheblich ist ferner, ob an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Beigeladenen die behördliche Genehmigungspraxis in Einklang mit den §§ 34, 35 BauGB steht. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätte der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.