VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01
Fundstelle
openJur 2013, 12192
  • Rkr:

1. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 5 Abs 2 Nr 6 BauNVO sind der Versorgung des Gebietes dienende Handwerksbetriebe - unabhängig von ihrem Störungsgrad - und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe.

In einem (faktischen) Dorfgebiet dient ein Handwerksbetrieb (hier: Kfz-Werkstatt) der Versorgung der Bewohner des Gebiets, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets in Anspruch genommen zu werden, und von ihnen tatsächlich in einem ins Gewicht fallenden Umfang in Anspruch genommen wird. Dabei kommt als maßgeblicher Versorgungsbereich nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter räumlicher Bereich in Betracht.

Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass ihr Vollzug evtl behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.-Nr. 123/1 (XXX XX) in Waldbrunn-Weisbach.

Der Kläger Ziff. 1 ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 123/3 (XXX XX). Die Kläger Ziff. 2 und 3 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 132/3 (XXX XX). Beide Grundstücke grenzen im Westen an das im Eigentum des Beigeladenen Ziff. 1 stehende Baugrundstück. Auf diesem betreibt der Beigeladene Ziff. 1 einen Getränkehandel und sein Sohn, der Beigeladene Ziff. 2, eine - mit Baugenehmigung vom 16.11.1995 genehmigte - Kfz-Werkstatt.

Am 21.4.1999 beantragte der Beigeladene Ziff. 2 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen Bauvorbescheid für den Teilabbruch, den Wiederaufbau und die Erweiterung eines bislang als Schuppen genutzten Nebengebäudes zur künftigen Nutzung als Kfz-Werkstatt. Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung sollen anstelle der bisherigen Werkstatt mit einem Reparatur- und Wartungsstand nunmehr zwei Reparatur- und Wartungsstände eingerichtet werden, ohne dass hierdurch mit einem höheren Aufkommen von Reparaturarbeiten zu rechnen sei. Da die Arbeitszeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (bis ca. 20.00 Uhr) liege, sei die Beschaffung von Ersatzteilen oft mit längerem Zeitaufwand verbunden, was bei nur einem Wartungsstand zu dessen Blockade führe.

Mit Verfügung vom 29.7.1999 erteilte das Landratsamt beiden Beigeladenen einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, den Grenzabstand zum Grundstück Flst.-Nr. 132/3 und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben. Der Bescheid enthält u.a. folgende "Auflagen, Bedingungen und Hinweise":

... 6. "Vor der östlichen Außenwand muss auch an der engsten Stelle gegen das Grundstück Flst.-Nr. 132/3 der Mindestgrenzabstand von 2,50 m eingehalten werden. Bei der Planung von Abbruch und Wiederaufbau ist dies zu beachten.

7. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen, eingeschlossen der Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände, gemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern des vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes der Nachbargebäude, tagsüber 60 dB(A), nachts 45 dB(A) nicht überschreitet.

8. In dem Betrieb dürfen Lackierarbeiten sowie Karosseriearbeiten nicht durchgeführt werden.

9. Im Freien dürfen Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt werden.

10. Abgase, Nebel; Dämpfe oder Stäube sind an ihren Entstehungsstellen abzusaugen und so ins Freie abzuführen, dass weder Beschäftigte noch die Nachbarschaft erheblich belästigt werden ...

13. Nach Fertigstellung des neuen Werkstattgebäudes ist die bestehende gewerbliche Nutzung aufzugeben und auf die Baugenehmigung zu verzichten, soweit es die gewerbliche Nutzung als Kfz-Werkstatt betrifft (keine Nutzung der freiwerdenden Werkstatträume im Rahmen des Kfz-Betriebes) ..."

Auf die von den Klägern mit Schreiben vom 30.7.1999 bzw. 5.8.1999 eingelegten Widersprüche ergänzte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheiden vom 7.10.1999 die "Baugenehmigung" dahin, dass lärmintensive Arbeiten (z.B. Rangieren von Fahrzeugen, Arbeiten am laufenden Motor, Bohren, Schleifen, Hämmern, Benutzung druckluftbetriebener Arbeitsmittel und des Kompressors usw.) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht durchgeführt werden dürfen und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen der Versorgung des Gebietes dienenden Handwerksbetriebs. Hierbei sei auf die gesamte Gemeinde Waldbrunn abzustellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Angesichts der im Bauvorbescheid ausgesprochenen Betriebsbeschränkungen seien keine für die Kläger unzumutbaren Beeinträchtigungen zu befürchten, insbesondere würden die Kläger Ziff. 2 und 3 durch die Verlegung der Werkstatt nicht wesentlich mehr beeinträchtigt als bisher. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Auch bauordnungsrechtlich bestünden keine Bedenken. Der vorgeschriebene Abstand zum Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 werde eingehalten. Eine Verletzung des § 37 Abs. 7 LBO sei nicht gegeben. Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern am 16. bzw. 18.10.1999 zugestellt.

Am 12.11.1999 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es sei von einer Verdoppelung des bisherigen Betriebsumfangs auszugehen. Die Betriebsbeschreibung stehe im Widerspruch zu dem Bauvorbescheid. Die (erweiterte) Kfz-Werkstatt diene nicht mehr der Versorgung der Einwohner von Weisbach, sondern sei objektiv auf einen größeren Einzugsbereich ausgelegt. Sie diene auch nicht den besonderen Belangen der Bewohner, da in ihr nicht vorwiegend Landmaschinen repariert würden. Es handele sich um eine normale Autowerkstatt. Da die fünf Ortsteile von Waldbrunn eher zufällig zu einem Ort zusammengefasst seien und    städtebaulich keine Einheit bildeten, könne nicht auf das gesamte Gemeindegebiet abgestellt werden. Tatsächlich reiche das Einzugsgebiet bereits jetzt über Waldbrunn hinaus. Es handele sich auch nicht um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Kraftfahrzeugwerkstätten seien im Allgemeinen störende Betriebe. Durch die Auflagen sei nicht sichergestellt, dass nur nicht störende Arbeiten durchgeführt würden. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil die Auflagen keinen zuverlässigen und dauerhaften Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleisteten. Dabei sei insbesondere der geringe Abstand der Werkstatt zu den Grundstücken der Kläger zu berücksichtigen. Der Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, weil die nachbarlichen Interessen durch die neue Nutzung stärker beeinträchtigt werden könnten. Zudem verstoße der Bauvorbescheid gegen § 37 Abs. 7 LBO. Die Nutzung der geplanten 14 Stellplätze werde die Wohnruhe der Kläger erheblich stören, zumal damit zu rechnen sei, dass auch auf ihnen lärmintensive Arbeiten durchgeführt würden. Hinzu komme die lange Zufahrt zu den Stellplätzen .

Das beklagte Land und die Beigeladenen sind den Klagen entgegengetreten. Zur Begründung hat das Land vorgetragen, es handele sich um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Betrieb, der in einem Dorfgebiet bei Einhaltung der Auflagen und Bedingungen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos sei. Die Beigeladenen haben ergänzend darauf hingewiesen, das Bauvorhaben diene der Versorgung der ländlichen Bevölkerung. Die zweite Hebebühne sei erforderlich, wenn Ersatzteile beschafft werden müssten. Die Zahl der Stellplätze ergebe sich aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben, ohne dass es sich um einen vom Beigeladenen Ziff. 2 geltend gemachten Bedarf handele. Gleiches gelte hinsichtlich der Schaffung von Sozialräumen. Die bisherige Auflage, keine fremden Arbeitskräfte zu beschäftigen, habe sich allein aus den fehlenden Sozialräumen ergeben. Für den Bedarf sei die Gemeinde Waldbrunn maßgeblich. Auch künftig handele es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, der sich an den Auflagen zu orientieren habe. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Seit Aufnahme des Handwerksbetriebs seien keine Emissionen entwickelt worden, die den Bereich des in landwirtschaftlich strukturierten Ortschaften Üblichen erreicht hätten. Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 7 LBO bestehe nicht.

In der mündlichen Verhandlung hat das Landratsamt den Bauvorbescheid um die Auflage aus den Widerspruchsbescheiden ergänzt. Nach Einholung eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen mit Urteil vom 22.11.2000 - 10 K 3227/99 - abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die nähere Umgebung noch einem Dorfgebiet entspreche oder auf Grund der zunehmenden Wohnnutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. In dem Umfang, in dem der Bauvorbescheid den Betrieb als zulässig angesehen habe, sei er in einem Dorfgebiet üblich und diene der Versorgung der Bewohner des Gebiets. Durch die Betriebsbeschreibung, die tatsächlichen Verhältnisse und die einschränkenden Nebenbestimmungen werde die Zahl der durchführbaren Kundenaufträge auf ein Maß beschränkt, das die Möglichkeit der Ausweitung zu einem als Haupterwerb dienenden Betrieb oder einer Werkstatt von überregionaler Bedeutung nicht zulasse. Die Werkstatt sei aufgrund der Einschränkungen auch als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb in einem Dorfgebiet zulässig. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Gleiches gelte bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, die neben den noch vorhandenen landwirtschaftlichen Voll- und Nebenerwerbsbetrieben von den auf dem Baugrundstück vorhandenen Nutzungen geprägt werde. Auf Grund der Betriebseigentümlichkeiten und der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen verletze die Erweiterung noch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger, insbesondere sei das Vorhaben nicht wegen der von ihm verursachten Lärmbelästigungen rücksichtslos. Maßgeblich sei insoweit neben der Beschränkung der Betriebsgröße die Auferlegung der Einhaltung der für Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Richtwerte. Diese Einschränkung beziehe sich auf alle von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen. Sie sei ausreichend bestimmt und nachprüfbar. Dem Bauherrn bleibe lediglich die Entscheidung überlassen, wie die Einhaltung sichergestellt werde. Dass die Werte nicht eingehalten werden könnten, sei auch hinsichtlich der im Freien entstehenden Geräusche nicht ersichtlich. Aus der Betriebsbeschreibung ergebe sich, dass die Durchführung von Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bis ca. 20.00 Uhr erfolgen solle. Damit sei Grundlage des Bescheids, dass weder ganztägig noch regelmäßig nach 20.00 Uhr oder im Einzelfall wesentlich später als 20.00 Uhr Arbeiten ausgeführt würden. Der Ergänzung im Widerspruchsverfahren lasse sich nicht entnehmen, dass den Beigeladenen über die im Antrag genannten Betriebszeiten hinaus eine Rechtsposition habe eingeräumt werden sollen. Lärmbelästigungen an Sonn- und Feiertagen bräuchten die Kläger wegen des gesetzlichen Arbeitsverbotes nicht hinzunehmen. Zu berücksichtigen sei auch die Vorbelastung durch den bestehenden Betrieb. Da eine regelmäßige betriebliche Tätigkeit lediglich bis 20.00 Uhr vorgesehen sei, könnten die von den Klägern befürchteten nächtlichen Ruhestörungen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben sei auch nicht wegen der von ihm verursachten Abgase, Nebel, Dämpfe und Stäube rücksichtslos, da diese Stoffe an ihren Entstehungsstellen abzusaugen und so ins Freie abzuführen seien, dass weder Beschäftigte noch die Nachbarschaft erheblich belästigt würden. Nicht zu beanstanden sei insoweit das Fehlen konkreter Grenzwerte, da insbesondere aufgrund des eingeschränkten Betriebes nicht zu befürchten sei, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werde. Die Nebenbestimmung sei bestimmt genug, da sie den Einbau von Absaugeinrichtungen fordere, deren konkrete Ausführung Teil des Genehmigungsverfahrens sein werde. Eine Baugenehmigung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr Vollzug evtl. behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordere. Auch soweit die Kläger Ziff. 2 und 3 geltend machten, der Lichteinfall in ihrer Küche und in ihrem Esszimmer werde durch die Erweiterung des Schuppens erheblich beeinträchtigt, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheide insoweit zumindest aus tatsächlichen Gründen aus. Die Kläger Ziff. 2 und 3 könnten nicht die Einhaltung einer über 2,50 m hinausgehenden Abstandsfläche verlangen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 37 LBO sei nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung. Soweit der Widerspruchsbescheid hierzu Ausführungen enthalte, stünden diese im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot, ohne dass der Ausgangsbescheid insoweit um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 37 LBO habe ergänzt werden sollen.

Gegen das am 30.1.2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.2.2001 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 25.7.2001  - 3 S 586/01 - hat der Senat die Berufungen zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.11.2000 - 10 K 3227/99 - zu ändern und den Bauvorbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 29.7.1999 nebst Ergänzung vom 22.11.2000 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7.10.1999 aufzuheben.

Zur Begründung wird ergänzend darauf hingewiesen, ein der Versorgung des Gebiets dienender Handwerksbetriebs müsse sich dem Baugebiet, in dem er sich befinde, funktional zuordnen lassen. Ergebe sich eine entsprechende Beschränkung nicht mit hinreichender Verlässlichkeit aus den sonstigen Umständen, sei es erforderlich, die Einschränkung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Vorliegend hätten im Wege der Klarstellung die Betriebszeiten auf 20.00 Uhr eingeschränkt werden müssen. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass regelmäßig bis tief in die Nacht und am Wochenende gearbeitet werde. Man lasse Motoren laufen und arbeite im Freien. Unter Verstoß gegen die Auflagen würden Karosseriearbeiten durchgeführt. Der Beigeladene Ziff. 2 habe selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt, er führe alle Arbeiten durch, die ihm angetragen würden. Selbst wenn er Karosseriearbeiten abgebe, seien lärmintensive Arbeiten erforderlich, um die beschädigten Karosserieteile zu entfernen. In den Bauakten befänden sich mehrere Schreiben des Klägers Ziff. 1 und weiterer Beteiligter, in denen darauf hingewiesen werde, dass die Auflagen der Baugenehmigung nicht eingehalten würden und regelmäßig fremde Arbeitskräfte, vornehmlich in den Abendstunden bis nach 22.00 Uhr und an Samstagen, beschäftigt würden. Das Verwaltungsgericht hätte auch Zweifel an der Richtigkeit der Betriebsbeschreibung haben müssen. Der Beigeladene Ziff. 2 habe erklärt, dass er hauptberuflich als Kfz-Meister in Limbach arbeite und mit seinen Arbeiten an zwei bis drei Wochentagen um ca. 17.00 Uhr beginne. Danach könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten entsprechend der Betriebsbeschreibung um ca. 20.00 Uhr beendet seien. Der Beigeladene Ziff. 2 habe gegenüber dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 23.9.1999 mitgeteilt, dass er mit der Arbeit regelmäßig erst abends beginne. Das Gewerbeaufsichtsamt sei mit Schreiben vom 29.9.1999 davon ausgegangen, dass sogar noch nach 22.00 Uhr in der Werkstatt gearbeitet werde. Anderenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, lärmintensive Arbeiten nach 22.00 Uhr zu verbieten. Der Beigeladene Ziff. 2 habe gegenüber der Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums telefonisch mitgeteilt, er beginne mit den Reparaturarbeiten regelmäßig erst ab 19.00 Uhr, und habe auch nicht ausgeschlossen, dass noch nach 22.00 Uhr Reparaturarbeiten durchgeführt würden. Dies belege, dass die Werkstatt regelmäßig bis weit nach 22.00 Uhr betrieben werde. Die Betriebsbeschreibung stehe im Widerspruch zu dem Bauvorbescheid und den Antragsunterlagen. Die zweite Hebebühne diene nicht nur der Verkürzung der Standzeiten. Es seien weitere Stellplätze genehmigt worden, um den Betriebsumfang zu vergrößern. Durch die Errichtung von Sozial-, Wasch- und Arbeitsräumen könnten zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden. Dementsprechend enthalte der Bauvorbescheid nicht mehr die Auflage, keine fremden Arbeitskräfte zu beschäftigen. Eine Kfz-Werkstatt, die außerhalb der im Dorfgebiet üblichen Geschäftszeiten von 18.00 Uhr bis weit nach 22.00 Uhr betrieben werde, sei nicht "dorfgebietstypisch". Sie sei auch nicht als sonstiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig. Kfz-Werkstätten seien nur ausnahmsweise nicht störend, wenn nachgewiesenermaßen ausschließlich nicht störende Arbeiten durchgeführt würden. Die Auflagen stellten dies nicht sicher. Hinzu komme, dass der Betrieb regelmäßig erst in den Abendstunden bis in die Nachtstunden hinein betrieben werden solle. Bei diesen Betriebszeiten bestehe ein erhebliches Überwachungsproblem, da sie außerhalb der üblichen Dienstzeiten der Überwachungsbeamten lägen. Eine ständige Überwachung sei jedoch erforderlich. Die notwendige Typisierung der baurechtlichen Beurteilung verbiete Auflagen, die ein ständiges Überwachungsproblem und damit einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich brächten. Dass Anlass für eine Überwachung bestehe, zeigten nicht nur die wiederholten Beschwerden der Kläger, sondern auch die widersprüchlichen Angaben des Beigeladenen Ziff. 2. Das Bauvorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In der Bauvoranfrage sei eine relativ detaillierte Planskizze eingereicht worden. Es sei deshalb fraglich, ob im Genehmigungsverfahren weitere bauliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen gefordert werden könnten. Auch durch die geringe Entfernung sei das Vorhaben rücksichtslos. Die Kläger Ziff. 2 und 3 hätten ihre Schlafräume und ihre Terrasse zur geplanten Werkstatt hin ausgerichtet. Entgegen der Behauptung des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass regelmäßig nach 20.00 Uhr und im Einzelfall sogar wesentlich später bis nach 22.00 Uhr lärmintensive Arbeiten durchgeführt würden. Bei der Beurteilung der von der Werkstatt ausgehenden Störungen seien alle Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen. Die nach dem Bauvorbescheid zulässigen Betriebszeiten verletzten die Interessen der Nachbarn an Ruhe und Erholung während der Nachtzeit, der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen. Hinzu komme, dass die Zufahrt nur über einen schmalen Privatweg erfolge, der für Begegnungsverkehr nicht geeignet sei. Durch den zusätzlichen Verkehr werde es zu weiteren Belästigungen kommen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben liege in einem Dorfgebiet. Es handele sich sowohl um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb als auch um einen der Versorgung der Bewohner dienenden Handwerksbetrieb. In ländlichen Zonen mit geringer Bevölkerungszahl benötigten ortsansässige Betriebe im Allgemeinen ein größeres Einzugsgebiet. Daher müsse auf das gesamte Gemeindegebiet abgestellt werden. Die Kundschaft setzte sich überwiegend aus Gemeindebewohnern zusammen. Es würden auch landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte repariert. Auf einen größeren Einzugsbereich sei der Betrieb nicht ausgelegt und angewiesen, da er lediglich als Nebenerwerb diene. Eine Ausweitung über das angesprochene Maß sei nicht ersichtlich und werde durch die Auflagen ausgeschlossen. Der Umfang des Betriebes lasse sich nicht allein aus der Zahl der Stellplätze und der Hebebühnen ableiten. Vielmehr müssten die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Die Länge der Betriebszeit sei vor allem ein Problem der Geräuschimmissionen. Kfz-Werkstätten seien nicht grundsätzlich wesentlich störende Betriebe. Es komme auf die jeweiligen Betriebseigentümlichkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen an. Lackier- und Karosseriearbeiten seien durch Auflagen untersagt. Ein Beweis dafür, dass der Beigeladene tatsächlich gegen die ihm gemachten Auflagen verstoßen habe und regelmäßig bis tief in die Nacht arbeite, sei nicht erbracht worden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Auflagen beachtet würden und es nicht zu störenden Geräuschimmissionen kommen werde. Da eine Ausweitung des Betriebs nicht zu erwarten sei, könne hieraus auch keine Erhöhung der Immissionen resultieren. Im Übrigen sei durch die Auflage, bestimmte lautere Tätigkeiten nicht im Freien durchzuführen, eine weitere Reduktion der Geräuschimmissionen erreicht worden. Während der Ruhezeiten dürften keine lärmintensiven Tätigkeiten durchgeführt werden. Der Bewohner eines Dorfgebiets müsse einen höheren Lärmpegel hinnehmen als der Bewohner eines Wohngebiets. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die festgelegten Pegel nicht überschritten würden. Die Kläger seien nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die geplante Kfz-Werkstatt potenziell immissionsträchtig sei. Eine Beeinträchtigung könne nur dann entstehen, wenn der Beigeladene gegen die gemachten Auflagen verstoße. Dies sei nicht eine Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids, sondern der nachträglichen Überwachung. Ein Überwachungsproblem bestehe nicht, da eine Messung des Lärmpegels mit den entsprechenden Geräten in stichprobenartigen Überprüfungen möglich sei. Da der Beigeladene hauptberuflich und ganztätig beschäftigt sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er abends nicht regelmäßig/täglich bis 23.00 Uhr oder später in seiner Werkstatt arbeite. Da Samstage normale Werktage seien, könne die Werkstatt an diesen Tagen betrieben werden.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Werkstatt werde seit ca. 5 Jahren betrieben. Die Kläger könnten in dieser Zeit auf keinen Vorgang verweisen, der eine berechtigte Beanstandung zum Gegenstand gehabt habe. Soweit sie auf eigene Schreiben verwiesen, habe es offensichtlich keinerlei Bestätigung für ihre Beanstandungen gegeben. Der Beigeladene Ziff. 2 wolle eine Verbesserung seiner Arbeitsmöglichkeiten schaffen, um kostengünstiger arbeiten zu können. Bei zwei Hebebühnen habe er Sozialräume und 14 Stellplätze nachweisen müssen. Nach seinem Konzept benötigte er nicht so viele Stellplätze. Er hätte auf Sozialräume in der von ihm verlangten Form verzichtet, wenn dies von den Behörden nicht gefordert worden wäre. Soweit die Kläger behaupteten, sich in der Vergangenheit mehrfach an das Landratsamt gewandt zu haben, werde angeregt, die diesbezüglichen Schriftstücke vorzulegen, damit dazu ggf. Stellung genommen werden könne. In einer Begrenzung der Betriebszeiten auf maximal 20.00 Uhr sehe der Beigeladene keine Klarstellung, sondern inhaltlich eine von der bisherigen Regelung und den Vorstellungen des Regierungspräsidiums sowie des Verwaltungsgerichts deutlich abweichende Beschränkung. Die Argumentation, auch bei der Abgabe von Karosseriearbeiten seien lärmintensive Karosseriearbeiten erforderlich, sei nicht realistisch. Allein der Karosseriebauer entscheide, welche Teile ersetzt und was gerichtet werden könne oder zu schweißen sei. Was die Tätigkeit fremder Personen in der Werkstatt angehe, dürfte den Klägern kein Schutzanspruch zustehen. Die Beigeladenen seien nicht damit einverstanden, dass die Kläger versuchten, irgendwelche Fakten in das Verfahren einzuführen, die sich auf direkte Kontakte zwischen ihnen und dem Regierungspräsidium gründeten. Ggf. müsse die Sachbearbeiterin gehört werden. Im ländlichen Bereich müssten zur Behebung von Geräteschäden Werkstätten wie die des Beigeladenen zur Verfügung stehen. In solchen Situationen sei vornehmlich die Lärmschutzverordnung zu beachten. Im vergangenen Sommer seien die Erntemaschinen bis weit nach Mitternacht im Einsatz gewesen. Dies sei die Schattenseite der ländlich/dörflichen Idylle. Der Abbau der vorhandenen Hebebühne ergebe sich zwingend aus der vorgesehenen Umnutzung des Werkstattbereiches. In einem Dorfgebiet, das nahezu ausschließlich von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben sei, seien Einrichtungen keine störenden Gewerbebetriebe, die für die Bewirtschaftung der Region notwendigerweise vorzuhalten seien. Es müsse ein Interesse der Allgemeinheit sein, gerade die Nebenerwerbslandwirtschaft durch Zurückstellung eigener Interessen mittelbar zu fördern, um solche Betriebe zur Landschaftspflege zu erhalten. Jeder private Nachbar könne jederzeit Arbeiten vornehmen, wenn er sich dabei an den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung orientiere. Nachdem in den vergangenen Jahren auf keinen Vorfall verwiesen werden könne, bei dem die Behörde Veranlassung gesehen hätte, eine Überwachung vorzunehmen, und die Nichteinhaltung von Auflagen festgestellt worden sei, seien die Ausführungen zum Überwachungsproblem rein theoretischer Natur. Auch beim Gebot der Rücksichtnahme sei entscheidend, dass die Kläger auf keine belegten Verstöße verweisen könnten. Deshalb könne der Beigeladene Ziff. 2 für sich in Anspruch nehmen, seinen Betrieb mit zwei Hebebühnen rücksichtsvoll bezogen auf seine Nachbarschaft künftig zu betreiben.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2002 das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis, des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe   - 10 K 3227/99 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Berufungen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Die Nachbarklagen sind unbegründet. Sie könnten nur Erfolg haben, wenn der angefochtene Bauvorbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 29.7.1999 nebst Ergänzung vom 22.11.2000 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7.10.1999 rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Damit genügt nicht, dass der angegriffene Verwaltungsakt sich als objektiv rechtswidrig erweist, sondern muss er zugleich die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzen. Dies ist der Fall, wenn er zum Nachteil der Kläger gegen drittschützende Vorschriften verstößt. Hieran fehlt es vorliegend.

Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines Bauantrags einzelne Fragen eines Vorhabens verbindlich geklärt werden (vgl. § 57 LBO). Damit ist der Bauvorbescheid nicht nur eine Zusicherung, sondern ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1 = PBauE § 14 Abs. 3 BauGB, Nr. 1). Hat die Baugenehmigungsbehörde durch die Erteilung eines Bauvorbescheides Teile der späteren Baugenehmigungsentscheidung vorweggenommen, darf sie insoweit wegen der Bindungswirkung des Bauvorbescheids im Baugenehmigungsverfahren nicht anders entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 - 4 C 44.80 - BVerwGE 68, 241 = PBauE § 29 BauGB, Nr. 5). Damit richtet sich die Reichweite eines möglichen Eingriffs in Nachbarrechte bei einem Bauvorbescheid aufgrund seiner Bindungswirkung für die spätere Baugenehmigung danach, ob durch die in ihm vorab entschiedenen Fragen ein Eingriff in Nachbarrechte präjudiziert wird.

Der angegriffene Bauvorbescheid betrifft die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, den Grenzabstand zum Grundstück Flst.-Nr. 132/3 und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben. Soweit die Widerspruchsbehörde in dem an den Kläger Ziff. 1 gerichteten Widerspruchsbescheid sich darüber hinaus mit § 37 Abs. 7 LBO auseinandergesetzt hat, stehen diese Ausführungen ersichtlich im Zusammenhang mit dessen Einwendungen, ohne dass insoweit der Umfang der durch den Bauvorbescheid vorweggenommenen Baugenehmigungsentscheidung gegenüber den Beigeladenen erweitert werden sollte.

1. Da die im Bauvorbescheid vorab geregelten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich dem Schutz der Beschäftigten und damit nicht (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarschaft dienen, scheidet insoweit eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten von vornherein aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid in diesem Punkt objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

2. Soweit Gegenstand des Bauvorbescheides der Grenzabstand zu dem im Eigentum der Kläger Ziff. 2 und 3 stehenden Grundstück Flst.-Nr. 132/3 ist, scheidet eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls aus, da das geplante Bauvorhaben, was die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt haben, nach dem Bauvorbescheid die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, soweit ihnen nachbarschützende Wirkung zukommt, einhalten muss.

Nach der Bauvoranfrage des Beigeladenen Ziff. 2 soll das bislang als Schuppen und künftig als Kfz-Werkstatt genutzte Nebengebäude im nordöstlichen Teil des Baugrundstücks teilweise abgerissen, wieder aufgebaut und erweitert werden. Nach Ziff. 6 der Nebenbestimmungen zum Bauvorbescheid muss jedoch vor der östlichen Außenwand dieses Gebäudes auch an der engsten Stelle gegen das Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 ein Mindestgrenzabstand von 2,50 m eingehalten werden. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Kläger Ziff. 2 und 3 hinsichtlich des Grenzabstandes nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen frei zu halten sind. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 4 LBO nach der Wandhöhe. Ergeben sich bei einer Wand - wie vorliegend - durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken ergibt. Auf diese wird bei der geplanten Dachneigung von weniger als 45°nach § 5 Abs. 5 LBO die Höhe der Giebelflächen nicht angerechnet. Auch der geplante Dachvorsprung zum Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 von 0,50 m bleibt nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO außer Betracht, da er nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand tritt und nach den genehmigten Plänen von der Nachbargrenze mindestens eine Entfernung von 2,00 m einhalten muss. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 5 Abs. 7 LBO allgemein 0,6, in Dorfgebieten allerdings nur 0,4 der maßgeblichen Wandhöhe, mindestens jedoch 2,50 m. Davon sind allgemein aber nur 0,4 bzw. in Dorfgebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch ebenfalls 2,50 m nachbarschützend.

Bei dieser Sachlage kann für die Frage der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsvorschriften dahinstehen, ob das Bauvorhaben in einem Dorfgebiet liegt oder das allgemeine Abstandsmaß Anwendung findet. Denn ausgehend von Wandhöhen an den beiden östlichen Gebäudeecken von 4,00 m und 5,20 m ist in jedem Fall zum Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 nur ein Abstand von 2,50 m nachbarschützend.

3. Der Bauvorbescheid verletzt die Kläger auch nicht in eigenen Rechten, soweit er die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens betrifft. Da sich das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich befindet, richtet sich diese nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 28). Damit hat der Nachbar in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB einen Schutz- und Abwehranspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht und grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Damit hat der Nachbar einen Anspruch auf die Bewahrung des Gebietscharakters auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 = PBauE § 34 Abs. 2 BauGB, Nr. 3, m.w.N.).

Damit kommt es hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung zunächst darauf an, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Dabei kommen als nähere Umgebung nicht nur das Baugrundstück selbst und die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht, sondern ist auch die weitere Umgebung mit einzubeziehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = PBauE § 12 BauGB, Nr. 1).

Nach Einnahme des Augenscheins geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass die nähere Umgebung vorliegend (noch) einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entspricht. Diese dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat außer dem Baugrundstück selbst (auf dem sich ein vom Beigeladenen Ziff. 1 betriebener Getränkehandel und die vom Beigeladenen Ziff. 2 derzeit im Anbau des Wohngebäudes betriebene Kfz-Werkstatt befinden) und den unmittelbar daran angrenzenden Grundstücken (die, soweit sie bebaut sind, - mit Ausnahme einer weiteren, baurechtlich aber wohl nicht genehmigten Kfz-Werkstatt auf dem Grundstück Flst.-Nr. 124 - ausschließlich Wohnzwecken dienen) auch die beiden in der näheren Umgebung noch vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe auf dem am Anfang des Zufahrtsweges (Flst.-Nr. 126) gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 848/1 (XXX XX) und dem unmittelbar am Mühlenweg, südöstlich des Grundstücks des Klägers Ziff. 1 gelegenen Grundstück Flst.-Nr.120 (XXX XX). Damit ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks insgesamt noch durch ein grundsätzlich gleichwertiges Nebeneinander der drei Hauptnutzungen eines Dorfgebietes (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe) geprägt.

Liegt das Bauvorhaben in einem faktischen Dorfgebiet, haben die Kläger einen Abwehranspruch gegen alle mit dem Gebietscharakter nicht vereinbaren Vorhaben. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sind in einem Dorfgebiet u.a. sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Darunter fallen - wie sich aus der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt - unabhängig von ihrem Störungsgrad Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 BauNVO RdNr. 21), während ansonsten nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind (vg. Bielenberg, a.a.O., RdNr. 25).

Dabei ist vorliegend auf den Betrieb abzustellen, der konkret Gegenstand der Bauvoranfrage war. Hierbei ist nicht nur auf die Ausführungen im Bescheid und die ihm beigefügten Nebenbestimmungen abzustellen. Denn der Regelungsgehalt eines Bauvorbescheides als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist aus den gesamten Umständen, insbesondere der Bauvoranfrage und den vorgelegten Bauvorlagen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1989 - 8 S 1172/89 -, UPR 1990, 390). Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur die Bauvoranfrage und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung, denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162; Sauter, LBO, § 53 RdNr. 16). Allerdings verbietet sich auf Grund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Genehmigung und aus Gründen der im Interesse des Rechtsverkehrs erforderlichen Rechtsklarheit des Genehmigungsbescheides (vgl. Senatsbeschluss vom 16.1.1996 - 3 S 3417/95 -, BauR 1996, 373) eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung entgegen dem klaren Genehmigungswortlaut (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.1996 - 3 S 2867/96 -, BRS 59 Nr. 152).

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich der Umfang der genehmigten Kfz-Werkstatt nicht nur aus den dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen, sondern ist - unabhängig von den vom Beigeladenen Ziff. 2 nach Erteilung des Bauvorbescheides gemachten weiteren Angaben - auch auf die von ihm mit der Antragstellung eingereichten Unterlagen und damit insbesondere auf die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegte Betriebsbeschreibung abzustellen. Durch diese wird das geplante Bauvorhaben weiter konkretisiert. Da sich der Bauvorbescheid nur auf dieses konkrete Bauvorhaben bezieht, wird hierdurch zugleich der Umfang des genehmigten Vorhabens bestimmt. Ob die nachträglichen Angaben des Beigeladenen Ziff. 2 im Laufe des Widerspruchsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit dieser Betriebsbeschreibung in Einklang stehen, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein von der Betriebsbeschreibung nicht gedeckter Betrieb der Werkstatt, wäre von der Bindungswirkung des Bauvorbescheides nicht erfasst.

Das so näher bestimmte Bauvorhaben ist in einem (faktischen) Dorfgebiet sowohl als ein der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienender Handwerksbetrieb (unabhängig von seinem Störpotential) als auch als nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig.

Der Begriff "Handwerksbetrieb" ist im Baurecht nicht definiert. Nach § 1 Abs. 2 HandWO ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist. In diesem Sinne umfasst der Betrieb einer Kfz-Werkstatt im ländlichen Bereich, auch wenn in dieser keine Lackier- und Karosseriearbeiten durchgeführt werden dürfen (vgl. Ziff. 8 der Nebenbestimmungen), wesentliche Tätigkeiten der in der Anlage A zur Handwerksordnung unter II aufgeführten Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe (insbesondere Ziff. 23  - Kraftfahrzeugtechniker - und Ziff. 24 - Landmaschinenmechaniker -). Nach der sich aus den Bauvorlagen ergebenden Größe und Ausstattung des Betriebes mit zwei Reparatur- und Wartungsständen soll der Betrieb auch handwerksmäßig betrieben werden.

Ein Handwerksbetrieb dient der Versorgung der Bewohner des Gebietes, wenn er sich dem Gebiet, in dem er liegt, funktional zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 7 = PBauE § 4 BauNVO, Nr. 5, zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Das beurteilt sich grundsätzlich nach objektiv erkennbaren Merkmalen, insbesondere Art, Umfang, Typik und Ausstattung des jeweiligen Betriebes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.1994 - 5 S 2726/93 -, BauR 1995, 358 = PBauE § 4 BauNVO, Nr. 7, zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Damit kommen als Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen insbesondere solche in Betracht, die Funktionen gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erfüllen (vgl. Bielenberg, a.a.O., RdNr. 22). Hiervon ist bei einem Kfz-Betrieb auszugehen, soweit er objektiv - insbesondere nach seiner Lage und Beschaffenheit und dem Betriebskonzept des Betreibers - geeignet ist, dass in ihm land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gewartet und repariert werden. Da § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allgemein auf die Versorgung des Gebietes abstellt, beschränkt sich die Versorgungsfunktion aber nicht auf die Land- und Forstwirtschaft. Maßgebend ist vielmehr der gesamte Versorgungsbedarf der im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen (vgl. Bielenberg, a.a.O., RdNr. 22). Damit ist auch der Versorgungsbedarf der dort lebenden Bevölkerung zu berücksichtigen. Hierdurch trägt § 5 BauNVO dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB formulierten Grundsatz Rechnung, dass die Bauleitplanung den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen soll und wird darüber hinaus der in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB genannte Gesichtspunkt der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung aufgegriffen. Mithin kommt es darauf an, inwieweit der Betrieb in der konkret geplanten Form Aufgaben für die ländliche Bevölkerung wahrnimmt und daher typischerweise in einem Dorfgebiet anzusiedeln ist. In diesem Sinne dient ein Kfz-Betrieb in einem Dorfgebiet schon dann der Versorgung des Gebietes, wenn er objektiv geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebietes in Anspruch genommen zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.1994 - a.a.O. - zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Von einer funktionalen Zuordnung kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betrieb (tatsächlich) nicht in einem ins Gewicht fallenden Umfang von den Bewohnern des Gebietes in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.1993 - a.a.O. -, zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dabei muss sich das "Gebiet" nicht mit dem Baugebiet decken, sondern bestimmt sich nach den jeweiligen städtebaulichen Verhältnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 -, NJW 1998, 3792, ebenfalls zu § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Bezüglich des maßgeblichen Versorgungsbereiches sind daher die Besonderheiten der ländlichen Gemeinden und Räume zu berücksichtigen (vgl. Bielenberg, a.a.O., RdNr. 22). Die ländliche Bevölkerung ist in erhöhtem Maße auf private Fortbewegungsmittel und damit verbunden auf ortsnahe Kfz-Werkstätten angewiesen, zugleich benötigen die im ländlichen Bereich ansässigen Betriebe wegen der geringeren Bevölkerungsdichte im allgemeinen ein größeres Einzugsgebiet, um wirtschaftlich rentabel betrieben werden zu können. Allerdings kann insoweit nur ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen oder planerisch angestrebten Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter räumlicher Bereich in Betracht kommen (vgl. Bielenberg, a.a.O., RdNr. 22).

In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen Ziff. 2 auch noch in der im Bauvorbescheid konkret planungsrechtlich genehmigten Form der Versorgung der Bewohner des Gebietes dient. Dabei ist bezüglich des maßgeblichen Versorgungsbereiches allerdings nicht auf das gesamte Gemeindegebiet Waldbrunn, sondern nur auf den rund 400 Einwohner zählenden Ortsteil Weisbach abzustellen, da nach dem Augenschein und den vorgelegten Plänen nur insoweit ein zusammenhängender, in seiner tatsächlichen Struktur als Dorfgebiet gekennzeichneter Bereich vorliegt. Die anderen Ortsteile von Waldbrunn können dagegen schon aufgrund fehlenden räumlichen Zusammenhangs in die Betrachtung nicht mit einbezogen werden. Der Betrieb des Beigeladenen dient jedoch auch diesem engeren Versorgungsbereich, da er (objektiv) nicht von vornherein auf eine darüber hinausgehende Kundschaft ausgerichtet ist. Das Baugrundstück liegt am Ortsrand von Weisbach und ist vom Mühlenweg (K 3929) aus nur über einen etwa 3 m breiten und über 50 m langen Privatweg zu erreichen. Damit tritt der Betrieb schon von seiner Lage und im Übrigen auch von seiner äußeren Aufmachung her nicht nach außen erkennbar als Kfz-Werkstatt in Erscheinung. Zudem dürfen in dem Betrieb nach Ziff. 8 der Nebenbestimmungen keinerlei Lackier- und Karosseriearbeiten durchgeführt werden. Außerdem wird die Werkstatt vom Beigeladenen Ziff. 2 nur nebenberuflich betrieben und soll auch zukünftig nach der mit der Bauvoranfrage vorgelegten Betriebsbeschreibung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (bis ca. 20.00 Uhr) betrieben werden. Durch den zweiten Reparatur- und Wartungsstand soll das Reparaturaufkommen nicht erhöht, sondern lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeiten zügiger durchzuführen. Außer dem - tagsüber als Kfz-Mechaniker in einer anderen Werkstatt beschäftigten - Betriebsinhaber sollen nach den in der Bauvoranfrage gemachten "Angaben zu gewerblichen Anlagen" nur geringfügig Beschäftigte bis zu 2 Stunden täglich in dem Betrieb tätig werden. Damit sprechen der eingeschränkte Umfang der erlaubten Tätigkeiten und das konkrete Betriebskonzept des Beigeladenen Ziff. 2 ebenfalls dafür, dass auch nach der geplanten Betriebserweiterung (objektiv) weiterhin nur ein der Versorgung des Ortsteils dienender Betrieb vorliegt. Dieser wird nach den Angaben des Beigeladenen Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Ortsteils in Anspruch genommen. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass die Werkstatt nach den Kennzeichen auch von Auswärtigen in Anspruch genommen wird, lässt dies den örtlichen Versorgungscharakter noch nicht entfallen.

Im Übrigen stellt der Kfz-Betrieb, so wie er durch den Bauvorbescheid konkret bauplanungsrechtlich genehmigt worden ist, auch - unabhängig von seiner örtlichen Versorgungsfunktion als Handwerksbetrieb -  einen sonstigen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Dorfgebiete weisen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - mit einem Mischgebiet vergleichbar - eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Dementsprechend gehören - auch nicht dorfgebietstypische - Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen - das dorfgebietsadäquate Maß übersteigende - Störungen ausgehen, zu den nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ohne weiteres zulässigen Vorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.1995 - 4 B 200.95 -, BauR 1996, 78).

In diesem Sinne sind Kfz-Werkstätten entgegen der Auffassung der Kläger nicht grundsätzlich wegen der von ihnen ausgehenden Geräuschbelastung als wesentlich störende Gewerbebetriebe zu beurteilen. Kfz-Reparaturwerkstätten können zwar ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen, müssen dies aber nicht. Der Begriff der "Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt" reicht nämlich von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb - der möglicherweise noch nicht einmal das Merkmal des "Gewerbebetriebes" erfüllt - bis zum Großbetrieb. Damit ist für jeden Einzelfall konkret zu untersuchen, ob es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handelt oder nicht. Dabei kommt es nicht vornehmlich auf den Umfang des Betriebes, sondern ausschlaggebend auf das Ausmaß der von dem Betrieb hervorgerufenen Störungen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.1975  - 4 B 37.75 -, BauR 1975, 396). Dabei sind weder in § 5 BauNVO noch an anderer Stelle bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor wesentlichen Störungen durch Geräusche in einem Dorfgebiet nicht überschritten werden dürfen, normativ festgelegt. Einen Anhaltspunkt geben insoweit jedoch die in der TA Lärm bzw. in vergleichbaren technischen Regelwerken - wie etwa der DIN 18005 oder der VDI 2058 - bestimmten Werte, die in Dorfgebieten als Immissionsrichtwert bzw. Orientierungswert tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vorsehen. Bei diesen Werten handelt es sich aber nur um Richt- oder Orientierungswerte für die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen, so dass aus ihrer Über- oder Unterschreitung nicht notwendigerweise auf das Vor- bzw. Nichtvorliegen einer wesentlichen Störung für das Wohnen geschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = PBauE § 29 BauGB, Nr. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.9.1999 - 8 S 2042/99 -, BRS 62 Nr. 77, jeweils m.w.N.).

Danach handelt es sich vorliegend bei der Kfz-Werkstatt, in der konkreten Gestalt, in der sie in dem angegriffenen Bauvorbescheid als planungsrechtlich zulässig angesehen worden ist, von ihrem typischen Erscheinungsbild her um einen eher kleineren Betrieb und unter Berücksichtigung der im Bauvorbescheid getroffenen Nebenbestimmungen und der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen, insbesondere der hierbei vorgelegten Betriebsbeschreibung, die - wie oben dargelegt - als Teil der Bauvorlagen ebenfalls zum Inhalt des Bauvorbescheides gehört, von den zu erwartenden Beeinträchtigungen her noch um einen in einem Dorfgebiet nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Nach der Baubeschreibung soll die Struktur des bisherigen Betriebes im Wesentlichen erhalten bleiben. Durch den zweiten Reparatur- und Wartungsstand soll das Arbeitsaufkommen nicht erhöht, sondern sollen die Arbeiten lediglich zügiger ausgeführt werden. Der Betrieb wird weiterhin vom Beigeladenen Ziff. 2 neben seiner hauptberuflichen Erwerbstätigkeit als Kfz-Mechaniker in einer anderen Werkstatt geführt. Dementsprechend liegt die Arbeitszeit nach der Betriebsbeschreibung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (bis ca. 20 Uhr). Durch die Schaffung von Sozialräumen erhält der Beigeladene zwar nunmehr die Möglichkeit, andere Personen einzustellen. Insoweit ist jedoch nach den "Angaben zu gewerblichen Anlagen" lediglich beabsichtigt, geringfügig Beschäftigte bis zu 2 Stunden täglich zu beschäftigen. Zudem ergeben sich vorliegend aus den dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen weitere Betriebseinschränkungen. Danach ist nach Fertigstellung des neuen Werkstattgebäudes die bestehende gewerbliche Nutzung als Kfz-Werkstatt aufzugeben und auf die Baugenehmigung zu verzichten (vgl. Ziff. 13 der Nebenbestimmungen). Dies stellt sicher, dass der Beigeladene den bestehenden Reparatur- und Wartungsstand nicht neben den zwei im Bauvorbescheid Genehmigten weiternutzen kann. Zudem dürfen in dem Betrieb Lackier- und Karosseriearbeiten überhaupt nicht durchgeführt werden (vgl. Ziff 8 der Nebenbestimmungen), Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten dürfen nicht im Freien ausgeführt werden (vgl. Ziff. 9 der Nebenbestimmungen) und durch die nachträgliche Ergänzung des Bauvorbescheides dürfen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auf dem gesamten Betriebsgelände keine lärmintensiven Arbeiten durchgeführt werden. Darüber hinaus hat der Beigeladene durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel sämtlicher durch den Betrieb hervorgerufener Geräuschimmissionen, eingeschlossen der Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände, gemessen 0,50 m vor den geöffneten Fenstern des vom Lärm am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums der Nachbargebäude tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreitet (vgl. Ziff. 7 der Nebenbestimmungen). Abgase, Nebel, Dämpfe oder Stäube sind abzusaugen und so ins Freie zu führen, dass weder Beschäftigte noch die Nachbarschaft erheblich belästigt werden (vgl. Ziff. 10 der Nebenbestimmungen). Damit unterliegt der schon nach der Betriebsbeschreibung (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) eingeschränkte Gewerbebetrieb durch die beigefügten Nebenbestimmungen nach Art und Umfang erheblichen weiteren Einschränkungen, die dazu führen, dass die mit dem Betrieb verbundenen Beeinträchtigungen insgesamt auf ein auch für die benachbarte Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zumutbares Maß reduziert werden und damit der Betrieb im Ergebnis bei Einhaltung der Nebenbestimmungen in dem (faktischen) Dorfgebiet nicht wesentlich stört. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beigeladene hinsichtlich der von seinem Betrieb ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen durch bauliche Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die einschlägigen Orientierungs- und Richtwerte für Dorfgebiete eingehalten werden. Der festgesetzte Tageswert gilt zwar durchgängig von 6.00 bis 22.00 Uhr (vgl. Ziff. 6.4 der TA Lärm) und damit auch für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit, wie z.B. werktags zwischen 20.00 und 22.00 Uhr (vgl. Ziff. 6.5 der TA Lärm). Dies ist in Dorfgebieten wegen der geringeren Schutzwürdigkeit der dortigen Wohnnutzung aber grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Ziff. 6.5 der TA Lärm). Darüber hinaus dürfen in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden, so dass es zu keinen die Nachtruhe störenden Lärmbeeinträchtigungen kommen dürfte. Zudem sind bestimmte, typischerweise mit Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft verbundene Tätigkeiten (Lackier- und Karosseriearbeiten) gänzlich und fast alle anderen potentiell lärmanfälligen Tätigkeiten (Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten) zumindest im Freien untersagt.

Dabei bestehen bezüglich der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Nebenbestimmungen (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) keine Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn in einer Genehmigung für eine gewerbliche Nutzung bei der Beschreibung der genehmigten bzw. nicht zulässigen Nutzungen auf generalisierende Begriffe oder auf typisierende Arbeiten zurückgegriffen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1989 - a.a.O. -). Dies gilt auch hinsichtlich der nachträglichen Ergänzung des Bauvorbescheides. Denn das Verbot lärmintensiver Arbeiten in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ist durch die in diesem Zusammenhang aufgeführten Beispielsfälle hinreichend konkretisiert. Die nachträgliche Ergänzung steht auch nicht in Widerspruch zu den Angaben des Beigeladenen Ziff. 2 in der Betriebsbeschreibung. Denn in dieser hat der Beigeladene keine festen Betriebszeiten angegeben, sondern nur ausgeführt, dass die Arbeitszeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (bis ca. 20.00 Uhr) reiche. Dies schließt es nicht aus, im Bauvorbescheid über diese Zirka-Angaben, die einen gewissen Spielraum lassen, hinaus, verbindlich Zeiten zu bestimmen, in denen zum Schutz der Nachtruhe bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt werden dürfen, ohne dass hierdurch der Betriebsumfang über die in der Betriebsbeschreibung gemachten Angaben hinaus erweitert wird.

Die Baurechtsbehörde war auch nicht verpflichtet, die Betriebszeiten zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung durch eine entsprechende Nebenbestimmung generell auf 20.00 Uhr zu beschränken. Ein (faktisches) Dorfgebiet dient zwar auch dem Wohnen. Insoweit ist die Wohnnutzung aufgrund der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebietes jedoch - wie auch in Mischgebieten - weniger schutzwürdig als in einem allgemeinen oder gar in einem reinen Wohngebiet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Dorfgebiet ein Arbeiten auch noch nach 20.00 Uhr nicht untypisch ist. Im Übrigen ist durch die beigefügten Nebenbestimmungen hinreichend sichergestellt, dass es nach 20.00 Uhr zu keinen mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Lärmbeeinträchtigungen kommt. Nach 22.00 Uhr dürfen lärmintensive Arbeiten überhaupt nicht mehr durchgeführt werden. Zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sind sie zwar nicht generell verboten. Nach der Betriebsbeschreibung wird in der Werkstatt aber nur bis ca. 20.00 Uhr gearbeitet. Außerdem sind auch in dieser Zeit die weiteren im Bauvorbescheid enthaltenen Einschränkungen zu beachten.

Der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheides steht auch nicht entgegen, dass die Möglichkeit besteht, dass der Beigeladene Ziff. 2 sich nicht an die Nebenbestimmungen hält. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der angegriffene Bauvorbescheid. Dieser ist - wie eine Baugenehmigung - grundsätzlich nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sein Vollzug eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1997 - 8 S 3206/96 - VBlBW 1997, 341; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 8.9.1998 - 27 B 96.1407 - , BauR 1999, 617, wenn bereits bei Erteilung der Genehmigung ein ständiges Überwachungsproblem und damit ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand absehbar ist). Denn der Baurechtsbehörde stehen bei Verstößen gegen die Genehmigung weitreichende Möglichkeiten - bis hin zur Nutzungsuntersagung - zur Verfügung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf baurechtliches Einschreiten könnte von den Klägern ein behördliches Vorgehen sogar erzwungen werden. Die Einhaltung der sich aus der Betriebsbeschreibung und den Nebenbestimmungen ergebenden Nutzungseinschränkungen kann auch ohne weiteres, beispielsweise durch Kontrollen und entsprechende Lärmmessungen, überwacht werden. Damit ist der Schutz der nachbarlichen Belange auch nach Erteilung des Bauvorbescheides hinreichend gewährleistet. Im Übrigen gehen die Nebenbestimmungen in dem angegriffenen Bauvorbescheid zum Schutz der Kläger teilweise weiter als in der dem Beigeladenen zuletzt erteilten Baugenehmigung. Denn nach dem Bauvorbescheid hat der Beigeladene - im Gegensatz zur bisherigen Baugenehmigung - durch bauliche Maßnahmen die Einhaltung der für Dorfgebiete geltenden Orientierungs- und Richtwerte sicherzustellen und sind ihm nach 22 Uhr lärmintensive Arbeiten gänzlich untersagt. Zudem dürfen im Freien zukünftig auch keine Reinigungsarbeiten mehr ausgeführt werden. Soweit die Kläger darauf hinweisen, der Beigeladene führe ständig Arbeiten im Freien durch, ohne dass dies von ihnen jedoch in irgendeiner Weise belegt worden ist, dürfte - die Richtigkeit ihrer Angaben unterstellt - durch die Genehmigung eines weiteren Reparatur- und Wartungsstandes im Gebäudeinnern ebenfalls eine Verbesserung der bisherigen Situation zu erwarten sein.

Das in einem (faktischen) Dorfgebiet allgemein zulässige Bauvorhaben verletzt zum Nachteil der Kläger auch nicht das sowohl in § 15 Abs. 1 BauNVO als auch in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

Dieses Gebot hat sowohl eine objektiv- als auch eine subjektiv-rechtliche Seite. Die an das Gebot (objektiv-rechtlich) zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Dabei kann grundsätzlich um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je    empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB, Nr. 8). Diesem (objektiv-rechtlichen) Rücksichtnahmegebot kommt nur ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977   - a.a.O. -). Da das Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist, kann es nur verletzt sein, wenn ein Vorhaben objektiv gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB, Nr. 52). Hält ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung und damit auch zur Verhinderung des "Einmauerns" eines Grundstücks gebotene Abstandsfläche ein, so ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - a.a.O. -). Gehen von einem Vorhaben Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - a.a.O. -). Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1990 - 4 C 6.97 -, NVwZ 1991, 64). Ob die objektiv-rechtliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zugleich nachbarliche Ansprüche auslöst, ist jeweils im Wege einer Einzelfallbewertung zu beantworten. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = PBauE § 29 BauGB, Nr. 18).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bauvorhaben sowohl dem Kläger Ziff. 1 als auch den Klägern Ziff. 2 und 3 gegenüber aufgrund der  - dargelegten - Betriebseigentümlichkeiten und der dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht rücksichtslos. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auf dem Baugrundstück schon derzeit eine Kfz-Werkstatt befindet, die zwar räumlich in nordöstlicher Richtung aus dem Anbau in das bislang als Schuppen genutzte Nebengebäude verlagert und dabei um einen Reparatur- und Wartungsstand erweitert werden soll, nach der Betriebsbeschreibung im Wesentlichen jedoch - wie oben ausgeführt - die bisherige Struktur des Betriebes beibehalten wird und dieser durch die dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen weitgehenden Einschränkungen unterliegt. Der dem Vorhaben grundsätzlich zuzurechnende Zu- und Abfahrtsverkehrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - a.a.O. -) erfolgt weiterhin vom Mühlenweg über das im Südwesten verlaufende Wegegrundstück und auf dem Baugrundstück selbst im westlichen Teil, also auf der den Grundstücken der Kläger abgewandten Seite und aus ihrer Sicht weitgehend jenseits der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bebauung. Auch die geplanten Stellplätze befinden sich vor allem auf dem westlichen Grundstücksteil. Damit sind von dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr für die Kläger keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten, im Übrigen ist auch insoweit die Vorbelastung durch die auf dem Baugrundstück schon vorhandenen Betriebe zu berücksichtigen. Auch durch die Verlagerung und Erweiterung der Werkstatt ergeben sich für die Kläger keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Das geplante Werkstattgebäude hält zum Grundstück des Klägers Ziff. 1 einen Abstand von über 15 m ein. Zum Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 muss der Abstand nach dem Bauvorbescheid zwar nur 2,50 m betragen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das geplante Werkstattgebäude zu ihrem Grundstück keinerlei Öffnungen aufweist. Die Zufahrt zu den Reparatur- und Wartungsständen erfolgt ausschließlich von Westen, also der ihrem Grundstück abgewandten Seite, aus. Im östlichen Gebäudeteil, also zum Grundstück der Kläger Ziff. 2 und 3 hin, sind nur Lager- und Archivräume geplant. Damit ist unter Berücksichtigung der sich aus der Betriebsbeschreibung und den dem Bauvorbescheid beigefügten Nebenbestimmungen ergebenden Einschränkungen insbesondere nicht zu erwarten, dass hinsichtlich der Geräuschsituation die Zumutbarkeitsschwelle überschritten werden könnte. Das neue Gebäude wird zwar insbesondere für die Kläger Ziff. 2 und 3 (mit einer Wandfläche von ca. 50 m² gegenüber bisher 34 m² zu ihrem Grundstück hin) von seinem Bauvolumen her massiver in Erscheinung treten als der bisher vorhandene Schuppen. Es muss nach dem Bauvorbescheid aber zu ihrem Grundstück auch statt des bislang nur mindestens 2,30 m betragenden Abstandes einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten. Damit werden - wie oben dargelegt - die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten und ist das Bauvorhaben auch hinsichtlich der Belange Besonnung, Belüftung und Belichtung aus tatsächlichen Gründen den Klägern gegenüber grundsätzlich nicht rücksichtslos. Dass vorliegend besondere lagespezifische oder topographische Gegebenheiten ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten könnten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere geht von dem konkret genehmigten Werkstattgebäude (mit einer Firsthöhe von unter 7,00 m und einem Abstand von mindestens 2,50 m zur Grundstücksgrenze und damit von über 6,00 m zum Wohngebäude der Kläger Ziff. 2 und 3) weder eine erdrückende noch eine einmauernde Wirkung aus. Damit ergeben sich auch bei zusammenfassender Abwägung durch das Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Kläger und scheidet im Ergebnis auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Kläger aus.

Soweit der Kläger Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, er befürchte durch den zusätzlichen An- und Abfahrtsverkehr eine Beeinträchtigung seiner Nutzungsrechte als Miteigentümer des privaten Zufahrtsweges, kommt es hierauf vorliegend nicht an, da ein Bauvorbescheid - wie auch eine Baugenehmigung - unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (vgl. §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 3 LBO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.