LG Dortmund, Urteil vom 23.12.2008 - 3 O 508/08
Fundstelle
openJur 2012, 127011
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines kaufvertraglichen Erfüllungsanspruchs aus der Durchführung einer ebay-Auktion in Anspruch. Das streitgegenständliche Angebot -laufende unter derer ebay-Angebotsnummer ...- war unter dem ebay-Namen "S" unter Verwendung des zugehörigen ebay-Passwort am 03.03.2008 eingestellt worden .

Das Angebot bezog sich auf eine komplette "VIP Lounge/Bar/Bistro/Gastronomie-Einrichtung". Eingestellt war dieses als "komplettes Inventar/1-A-Zustand/weniger als 1 Jahr alt". Im Weiteren waren die Gegenstände im Einzelnen jeweils mit Neupreisen näher bezeichnet. Die Summe der derart angegebenen Neupreise belief sich unstreitig auf 67.640,00 €. Weiter hieß es im Angebot: In dieser Auktion haben sie die Möglichkeit, eine komplett eingerichtete Lounge zu erwerben. Es stecken ca. 100.000,00 € in dieser Lounge, viel Arbeitskraft, Schweiß und Blut . . . . Aufgrund eines interessanten Jobangebots aus dem Ausland versuche ich nun, für die Lounge eine Inventarablöse zu erzielen.

Weiter hieß es in Großbuchstaben: "Natürlich können sie auch einzelne Sachen erwerben! Machen sie mir für alles interessante Angebote! Bitte kontaktieren sie mich hierfür aufs Handy! . . . Bis zum 15.03. muss alles abgeholt werden.

Bei Fragen einfach an M mailen oder anrufen: .../...#."

Der Kläger bot am 04.03.2008 1.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt lief die Auktion noch 9 Tage unter 8 Stunden. Er war Höchstbietender, als das Angebot am 05.03.2008 durch die Rücknahme des Gebots seitens des das Angebot Einstellenden um 13.20 Uhr beendet wurde.( Einzelheiten Bl. 12 R der Akten).

Der Beklagte erhielt über ebay automatisiert den Hinweis, dass das Angebot vorzeitig beendet wurde (Bl. 12 d. A.).

Nach streitiger Behauptung der Beklagten hatte ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann; Der zeuge M, das Angebot beendet, da er durch seinen Anwalt davon informiert worden sei, dass die angebotenen Teile teilweise unter Eigentumsvorbehalt gestanden hätten.

Daraufhin wurden zwei Geräte aus dem Angebot herausgenommen und unter erneut unter dem ebay Namen der Beklagten die verbleibenden Gegenstände neu eingestellt und nach Ablauf der Aktion am 15.03.2008 dem dann Höchstbietenden veräußert bzw. die Gegenstände übereignet. Der Kläger hatte sich, nachdem er vom Abbruch der ursprünglichen Aktion Kenntnis erlangt hatte, weder unmittelbar über die entsprechenden Funktionen der ebay-Plattform bei dem Verkäufer mit dem ebay-Namen "S" gemeldet und Rechte geltend gemacht, noch an der neu eingestellten Versteigerung, von der er durch eine entsprechende ebay-Funktion gleichfalls über das ebay-System auf seiner ebay-Seite "Mein ebay" Nachricht erhalten hatte, reagiert.

Auch hatte er Ansprüche weder auf diesem ebay internen Wege oder über email unter der mitgeteiltenweiteren email Verbindung bis zum in der ebay-Anzeige ausdrücklich erwähnten Zeitpunkt, zu dem "alles abgeholt werden muss", bis zum 15.03.2008, schriftlich oder unter der im Angebot angegebenen Telefonnummer gemeldet und Ansprüche angemeldet.

Der Kläger hatte unstreitig das Angebot unter dem ebay-Plattformnamen "N" eingestellt. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Kläger bereits 25.181 Bewertungen von ebay-Partnern. Erstmals unter dem 29.05.2008 trat der Kläger - unmittelbar durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten - an die Beklagte heran und forderte unter Fristsetzung zum 13.06.2008 die Beklagte zur Eigentumsverschaffung der am 03. März 2008 eingestellten Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises von 1.000,00 € auf. Nachdem über die ebay-Plattform der Ehemann der Beklagten, der Zeuge M sich selbst als Urheber des Angebots bezeichnet und die Hintergründe der Rücknahme erläutert, zugleich aber eine jedwede Verpflichtung zurückgewiesen und auf den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf verwiesen hatte, forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2008 unter Fristsetzung zum 20.06.2008 zur Zahlung von 32.820,00 € auf. Zugleich bot er eine "einvernehmliche Beendigung" des Streits gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages von 9.000,00 € an.

Der Kläger ist der Ansicht, nach den Bedingungen des ebay-Handels sei ein Vertrag zum Preise von 1.000,00 € zustande gekommen. Der Beklagte sei nämlich nicht zur Herausnahme des Angebots berechtigt gewesen.

Damit bestehe der Erfüllungsanspruch.

Der Erfüllungsanspruch bestehe gestützt auf § 2 Nr. 7 und 9 der ebay -AGB auch gegenüber der Beklagten persönlich. Insoweit sei unerheblich, ob sie selbst dieses Angebot eingestellt habe oder - wie seitens der Gegenseite behauptet - ihr damaliger Verlobter. Dies könne nur unter ihrer Mitwirkung bzw. vor dem Hintergrund unzureichender Absicherung ihres ebay-Passwortes geschehen sein. Insoweit sei sie persönlich Verpflichtete.

Der Schadensersatzanspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe. Angesichts des selbst behaupteten Neupreises von 67.640,00 € sei angesichts eines Alters von 1 Jahr nur von einem Abschlag von 50 % auszugehen. So dass sich ein Zahlungsbetrag von 33.820,00 € als im Wege des Schadensersatzes zumindest zuzusprechender Betrag ergebe. Die beklagtenseits erhobenen Einwände griffen sämtlich nicht durch. So sei die Passivlegitimation der Beklagten deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, da sie als verantwortliche ebay-Partnerin für die Nutzung des ebay-Passwortes verantwortlich sei. Die diesbezüglich seitens des Landgerichts herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16.11.2006 im Verfahren 28 U 84/06 sei deshalb nicht übertragbar, da im dortigen Fall gerade der Nachweis nicht gelungen sei, dass im Verantwortungsbereich des dortigen Bieters in dieser zurechenbarer Weise das Passwort genutzt worden sei. Auch in der Sache bestehe ein Ersatzanspruch. Nach Maßgabe der ebay-Geschäftsbedingungen habe die Beklagte das Gebot am 05.03. zu Unrecht herausgenommen. Gründe hierfür habe es nicht gegeben. Es liege kein relevanter Irrtum über die Eigenschaft des Produkts vor.

Das Risiko, mit Rechten Dritter behaftete Gegenstände einzustellen, trage allein die Beklagtenseite.

Der Anspruch sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, da der Kläger sich erstmals mit Schriftsatz vom 29.05.2008 an die Beklagte gewandt habe.

Er ist der Ansicht, dass der Erfüllungsanspruch vorliegend mit der Herausgabe des Gebots entstanden und nicht erloschen sei.

Insbesondere stehe die Nichtgeltendmachung bis zum im Angebot angegebenen Zeitpunkt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nicht entgegen. Es handele sich bei dem genannten Datum von 15.3.1008 nicht um eine Ausschlussfrist oder gar einen Zeitpunkt, mit dem die Annahme des Angebots stehe und falle.

Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er sich in Kenntnis des herausgegebenen Angebotes nicht unmittelbar an den Beklagten gewandt habe. Insoweit gebe es kein Anspruch des Käufers auf sofortige Geltendmachung der Erfüllungsansprüche.

Unzutreffend sei auch, dass er bereits am 10. März 2008 Kenntnis von der Anschrift der Beklagten gehabt habe. Soweit er diesbezüglich die Anlage K 2 hereingereicht habe, habe nicht er, sondern ein Bekannter auf das Jennifer Lopez-Portrait geboten, was bereits die dortige ebay-Anschrift "X" - bzw. nunmehr abweichend "F"belege. Er selbst handele unter dem ebay-Namen "N". Zudem sei auch die Anschrift G-Straße unzutreffend gewesen. Die Anschrift I-straße ... in E habe erst im Wege einer EMA-Auskunft ermittelt werden müssen.

Überdies sei ihm eine frühere Anmeldung von Ansprüchen schon deshalb nicht abzuverlangen, da ihm zuzugestehen sei, sich zuvor angesichts der Prozesskosten um die Abklärung von Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung zu versichern ( Einzelheiten . Bl. 2, 3 des SS vom 16.12.2008, Bl. 55,56 d.A.). Dessen ungeachtet begründeten diese Umstände ohnehin weder eine Minderung des Schadensersatzanspruches noch gar einen Ausschluss nach den Grundsätzen von § 242 BGB bzw. gar einer Verwirkung des Anspruches. Kaufvertragliche Erfüllungsansprüche unterlägen generell nicht der Verwirkung. Zudem seien weder das Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seien auf Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr nach § 230 VVG ob des bestehenden Verzuges in Höhe von 1.505,35 € begründet.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2008 sowie weitere 1.505,35 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei bereits nicht passivlegitimiert. Sie selbst habe das Angebot unter ihrem ebay-Passwort "S" nicht eingestellt. Dies sei vielmehr ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann Herr M gewesen. Dieser habe ihr ebay-Passwort nicht mit ihrem Wissen berechtigt genutzt. Dessen ungeachtet bestehe der Schadensersatzan-

spruch nicht. Der Verlobte der Beklagten habe nämlich entsprechend der "ebay-Hilfen", auf die die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform ebay verwiesen, gehandelt. Als er nämlich durch Hinweis seines Anwaltes Kenntnis davon gehabt habe, dass ihm wegen eines bestehenden Eigentumsvorbehalts an einigen Teilen des eingestellten Inventars eine Veräußerung verwehrt sei, habe er das Angebot abgebrochen. Er habe sodann die beiden relevanten Gegenstände aus dem Angebot herausgenommen und die Ware neu eingestellt. Er behauptet, dass nicht nur über den Abbruch der ebay-Aktion der letzte Bieter - mithin der Kläger - automatisch durch die ebay-Plattform informiert worden sei, sondern jener auf gleichem Wege auch über die erfolgte Neueinstellung informiert worden sei.

Insoweit sei der Zeuge M in Auslegung der zu § 10 Abs. 1 AGB der Aktionsplattform ebay bestehenden Hilfen in Verbindung mit den Erläuterungen zu § 9 Abs. 11 der AGB berechtigt gewesen so zu handeln , wie er es gehandhabt habe . Danach sei nämlich eine vorzeitige Angebotsrücknahme zulässig, wenn ein Irrtum über die maßgebliche Beschaffenheit beim Einstellen des Artikels bestanden habe bzw. zwischenzeitlich eine Änderung der maßgebenden Beschaffenheit oder Unmöglichkeit des Verkaufes vorliege.

Dessen ungeachtet bestehe ein Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch auch nicht, da der Kläger nicht zu den im Angebot festgelegten Bedingungen vorgegangen sei. Ausweislich der bis zum 15.03.2008 gesetzten Abholungsfrist habe er die Beklagte bzw. dessen Verlobten zur Erfüllung des Vertrages auffordern müssen. Vorliegend zeige das gesamte Vorgehen des Beklagten, dass jener nicht an der Erfüllung des Kaufvertrages interessiert, sondern lediglich unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der Beklagten bzw. deren Verlobten im ebay-Handel an der Generierung eines möglichst hohen Schadensersatzanspruches interessiert gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt des zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ebenso Bezug genommen, wie auf die gerichtlichen Hinweise aus dem Beschluss vom 24.11.2008 ( Bl. 43 ff d.A.) sowie der mündlichen Verhandlung v. 2.12.200 ( Bl.48 ff. d.A.)

Der klägerseits binnen der nachgelassenen Frist eingegangene Schriftsatz vom 16.12.2008 ( Bl. 54 ff d.A.) hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nicht.

Die Klage ist bereits deshalb unbegründet, weil ein Kaufvertrag über die auf der ebay-Plattform eingestellten Einrichtungsgegenstände "VIP-Lounge" nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zustande gekommen ist (dazu im Folgenden 1). Im Übrigen scheidet ein Anspruch selbst dann aus, wenn man abweichend von der vorliegenden Bewertung unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 9 der ebay-AGB sowie der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht eine Passivlegitimation der Beklagten bejaht (dazu im Folgenden 2).

Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1.)

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des kaufvertraglichen Erfüllungsanspruchs des Klägers betreffend der unter ebay-Aktions-Nummer ... eingestellten Restaurant/Bistro Einrichtungsgegenstände besteht gestützt auf §§ 433, 434, 437, 280 BGB bereits deshalb nicht, weil es an einer Passivlegitimation der Beklagten fehlt.

Zwar ist - entsprechend der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht - ein Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Einrichtungsgegenstände dem Grunde nach bereits dadurch zustande gekommen, dass unter dem Passwort der Beklagten ein verbindliches Verkaufsangebot im Rahmen der online-Auktion eingestellt wurde (§ 145 BGB, § 9 Nr. 1 AGB) und der Kläger dieses Verkaufsangebot durch Abgabe des Höchstgebots vor Abbruch der Auktion angenommen hat (§ 9 Nr. 2 AGB). Denn insoweit kommt mit jedem Gebot im Rahmen der auf der ebay Plattform durchgeführten Auktion ein bindender Vertragsschluss dahin zustande, dass dieser verbindlich abgeschlossen ist und lediglich unter der auflösenden Bedingung steht, dass kein anderer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgibt (vgl. § 158 BGB i. V. m. § 9 Nr. 2 Satz AGB bzw. § 9 Ziffer 11 AGB sowie § 19 Ziffer 1 Satz 3 AGB). Da vorliegend der unter dem ebay-Passwort "N" handelnde Kläger zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstgebot abgegeben hatte, ist grundsätzlich zwischen ihm und dem die eingestellten Objekte anbietenden Veräußerer ein bindender, unwiderruflicher Kaufvertrag zustande gekommen, soweit nicht ausnahmsweise - worauf noch unter Ziffer 2 einzugehen sein wird - ein Recht des Veräußerers zur Beendigung/Abbruch der eingestellten Auktion bestand.

Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass Vertragspartner des Kaufvertrages die Beklagte selbst geworden ist. Auch soweit sich die Beklagte auf § 2 Nr. 7 + 9 der - im Übrigen nicht vorgelegten- ebay-Geschäftsbedingungen - beruft, führt dies nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten. Soweit § 2 Nr. 9 der ebay-AGB bestimmt, dass sich das Mitglied, wie der Kläger meint, sämtliche Aktivitäten der unter diesem Namen auf der ebay-Plattform Handelnden zurechnen lassen müsse, geht die Rechtsauffassung fehl.

Jedenfalls kommt in Fällen, in denen wie vorliegend die Beklagte nicht nur den unter ihrem Passwort Handelnden tatsächlich benennt, sondern dieser auch sein Handeln unter Verwendung des Passworts bestätigt, kommt auch unter Zugrundelegung der ebay-Bedingungen der Vertrag nicht mit dem ebay-Mitglied - hier der Beklagten - sondern dem tatsächlichen Anbieter der Ware zustande. Dies gilt jedenfalls, wenn dieser im gleichen Land wie das Mitglied ansässig ist und insoweit gleiches Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Insoweit gelten hier die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass es die Beklagte war, die bei ebay unter dem betreffenden Namen nicht nur als Mitglied registriert war sondern auch das vorliegende Vertragsangebot eingestellt hat. Insoweit gilt bereits das, was das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 16.11.2006, Aktenzeichen 28 U 84/06 (NJW 2007, 611) für den umgekehrten Fall der Zurechnung von Handlungen zu Lasten desjenigen, der auf eine Aktion geboten hat, ausgeführt hat. Jedem Nutzer der ebay-Plattform ist durchaus bewusst, dass mehr noch als etwa bei Nutzung der EC-Karte mit PIN-Nummer gerade bei Verwendung eines ebay-Namens mit Passwort der Gefahr / Möglichkeit besteht, dass ob des Sicherheitsstandards im Internet nicht sicher aus der Verwendung eines geheimen Passworts darauf zu schließen ist , dass das streitgegenständliche Geschäft tatsächlich mit demjenigen abgeschlossen worden ist, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt ist (vgl. OLG Hamm a.a.O., S. 611, m.w.N.). Dabei verkennt die Kammer vorliegend nicht, dass hier unstreitig eine Person gehandelt hat, die sich nicht etwa durch Internetmanipulationen sondern in der Beklagten zurechenbaren Weise durch nicht hinreichende Abschirmung des zu dem ebay Namen gehörenden Passworts ihren damaligen Verlobten die Gelegenheit geboten hat, unter dem Mitgliedsnamen der Beklagten das Angebot in die ebay-Plattform einzustellen. Dieser Gesichtspunkt, der die Zurechnungsfrage betrifft, ist jedoch für die Auslegung nach hiesiger Bewertung nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass jedes ebay-Mitglied darum weiß, dass schon ob der nicht auszuschließenden Verwendung fremder ebay-Namen wegen entwendeter bzw. "gehackeder Passwörter" im Einzelfall die Gefahr besteht, dass die bietende bzw. die anbietende Person gerade nicht diejenige ist, die tatsächlich bei ebay unter der entsprechenden Mitgliedsnummer registriert ist. Schon vor diesem Hintergrund begründet die genannte AGB-Bestimmung des ebay-Auktionshauses zwar möglicherweise im Verhältnis zwischen ebay und dem einzelnen Mitglied eine Einstandspflicht für die unter dem eigenen Mitgliedsnamen durchgeführten Internetauktionen und begründet gegebenenfalls eine Zahlungsverpflichtung für das entsprechende ebay Mitglied gegenüber ebay hinsichtlich der an das Auktionshaus zu zahlenden Provisionen. Aus Sicht des Rechtsverkehrs besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass ausschließlich mit denjenigen der Vertrag tatsächlich zustande kommt, der unter dieser Mitgliedsnummer registriert ist. Dies gilt jedenfalls, wenn für diesen das gleiche Recht Anwendung findet und dieser im gleichen Land wie das Mitglied selbst ansässig ist. Neben den vorgenannten Missbrauchsfällen ist der Verkauf von Waren Dritter durchaus nicht selten. Insoweit ist zwischen dem Erfüllungs- und einem möglicherweise gegenüber dem ebay-Mitglied bestehenden Anspruch auf Ersatz des negative Interesse gerichteten Ersatzverpflichtung zu trennen. Anders als etwa im Falle eines normalen Kaufs im Geschäftsleben, bei dem der Käufer gerade auf die besondere Persönlichkeit des ihm bekannten und bewusst gewählten Verkäufers vertraut und sich gerade bewusst einen bestimmten Käufer vertraut, besteht ein vergleichbares Vertrauen im ebay-Handel jedenfalls bei solchen "Auktionen" nicht. Jeder am ebay-Auktionsverkehr teilnehmende Bieter weiß, dass sich die Verkäufer in dieser Auktionsplattform typischerweise gerade nicht unter ihrem Klarnamen melden sondern - wie auch hier ersichtlich - beide Parteien mit kreierten Bezeichnungen Handel treiben. Vor diesem Hintergrund besteht gerade kein besonderes Vertrauen des Verkäufers dahin, mit dem bei ebay persönlich registrierten Mitglied abschließen zu wollen. Benennt dieses Mitglied - wie hier die Beklagte - mit ihrem Verlobten denjenigen, der das Angebot eingestellt hat und bekennt sich zudem dieser dazu, so kommt der Vertrag mit diesem unter fremdem Namen handelnden Dritten zustande. Insoweit gilt auch hier das, was das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, mit wem der Vertrag zustande gekommen ist. Soweit sich die Beklagte wie hier darauf beruft, dass ein Dritter unter ihrem Namen gehandelt hat, so trifft sie eine diesbezügliche erhöhte Substantiierungslast dahin, diesen zu benennen. Das hat die Beklagte hier getan. Bestätigt dann dieser Dritte, tatsächlich unter dem ebay-Namen gehandelt zu haben, so liegt ein typisches Handeln unter fremdem Namen vor, so dass der Vertrag nur zwischen diesem Dritten und dem Bieter zustande gekommen ist.

Der Kläger hat gerade keinen Beweis dafür angeboten, dass wider der übereinstimmenden Angaben der Beklagten und des im Termin diesbezüglich gehörten damaligen Verlobten und jetzigen Ehemanns es die Beklagte selbst war, die eigenverantwortlich im eigenen Namen das Gebot geschaltet hat. Vorliegend gibt es darüber hinaus sogar noch konkrete weitere Indizien, die für den Bieter auf das Zustandekommen eines Vertrages nicht mit dem Mitglied selbst sondern eines mit dem Zeugen M zustande kommenden Vertrages schon in der Anzeige hinweisen. Denn in dem Internetangebot ist -entgegen der üblichen Anonymisierung auf der ebay-Plattform- ausdrücklich der tatsächliche Klarnahme des hinter dem Gebot stehenden damaligen Verlobten der Beklagten offen gelegt. Ausdrücklich ist nämlich dessen email-Nummer M (Vor- und Zuname des Verlobten) angegeben sowie dessen Handy-Nummer ebenfalls offen gelegt. Bei dieser Sachlage liegt ein Handeln unter fremdem Namen -hier nämlich unter fremdem Mitgliedsnamen- vor, sodass erst recht angesichts der Offenlegung dieses Umstandes im Rahmen des Angebots eine vertragliche Bindung der Beklagten zu verneinen ist.

2.

Selbst wenn man vorliegend der Bewertung der Kammer nicht folgt und von einer Verpflichtung der Beklagten dem Grunde nach ausgeht, besteht vorliegend kein Zahlungsanspruch des Beklagten wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vorliegend die Beklagte nicht bereits mit ihrer Berufung darauf durchdringt, der Verlobte habe berechtigterweise die Internetauktion abgebrochen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nämlich kein wirksamer Widerruf seines Verkaufsangebots im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, weil er noch vor Ablauf der ursprünglichen Bietzeit die Löschung bis dahin eingegangenen Gebote veranlasst und den Verkaufsartikel wegen des teilweise bestehenden "Dritteigentums" zurückgezogen hat. Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht zwar die in den ebay-Grundsätzen vorgesehene "Löschung" der Verkaufsangebote deren tatsächliche Herausnahme aus dem Internet. Dies lässt jedoch die Wirksamkeit des eingestellten bindenden Verkaufsangebots unberührt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 9 und 10 der ebay-Bedingungen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich , dass der jederzeitige Widerruf einer Willenserklärung ausdrücklich ausgeschlossen und das eingestellte Verkaufsangebot grundsätzlich unwiderruflich ist. Dementsprechend ist anderes gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 5 nur dann der Fall, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und zu streichen. Insoweit verweist die AGB des ebay-Auktionshauses gerade auf die gesetzlichen Regelungen und damit auf die, in denen in § 119 ff. BGB der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt hat, sich im Wege der Anfechtung der bindenden Wirkung einer wirksam gewordenen Erklärung zu entziehen. Durch die hier konkludent in der Rücknahme zu sehenden Anfechtung der Beklagten bzw. des hier handelnden Verlobten ist das Gebot jedoch nicht gemäß § 119 ff. i.V.m. § 142 BGB unwirksam geworden. Denn vorliegend fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger hat nämlich nicht hinsichtlich einer Eigenschaft der Sache geirrt, so dass es einem im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB relevanten Eigenschaftsirrtum fehlt. Vielmehr hat er lediglich nicht hinreichend berücksichtigt, dass ob des bestehenden Sicherungseigentums bzw. möglicherweise fortbestehenden Pfandrechts Teile der in die Auktion eingestellten Möbel von ihm nicht als Berechtigter zum Verkauf eingestellt worden waren. Insoweit drohte lediglich Gefahr, dass er hinsichtlich einzelner Gegenstände diese nicht frei von rechten Dritten dem Erwerber hätte verschaffen können. Insoweit liegt jedoch kein Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 II BGB vor und erst recht hat er nichts falsches i. S. d. 119 I BGB erklärt. Vielmehr haftet der Verkäufer ob des - hier bereits bindend gewordenen, lediglich durch ein höheres Vertragsangebot auflösend bedingten- Vertragsschlusses dem späteren Erwerber auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Rechtsmängelhaftung. Diese Gefahr der Haftung aber berechtigt zum Abbruch der Auktion gerade nicht.

War somit die Beklagtenseite im Falle einer unterstellten Passivlegitimation, also die Beklagte, zum Abbruch der Auktion nicht berechtigt, so ist zunächst tatsächlich ein wirksamer Vertragsschluss zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits gemäß § 433 BGB zustande gekommen. Folglich schuldete die Beklagte dem Kläger die Eigentumsverschaffung an den Gegenständen. Dabei scheitert grundsätzlich die Eigentumsverschaffungsverpflichtung weder an der fehlenden rechtlichen Möglichkeit zur Eigentumsverschaffung ob bestehender Rechte Dritter noch ist gar diese Verpflichtung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Gebotspreis mit 1.000,00 € ob des frühzeitigen Abbruches deutlich sowohl hinter dem tatsächlichen Wert der Ware als auch hinsichtlich dem bei einer ordnungsgemäßen Beendigung der Auktion erzielbaren bzw. tatsächlich erzielten Preis zurückgeblieben ist. Das diesbezügliche Risiko trägt die Beklagtenseite grundsätzlich allein.

Da vorliegend unstreitig die Beklagtenseite nicht -mehr- zur Eigentumsverschaffung in der Lage ist, überdies der Kläger nach Nachfristsetzung vom 10.06.2008 (Bl. 17 ff. d.A.) mit Schreiben vom 01.07.2008 berechtigt vom Vertrag zurückgetreten und zugleich den Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung geltend gemacht hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen einer Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach an sich gegeben.

Gleichwohl führt dies vorliegend nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Dies folgt aus den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles.

Es entfällt vorliegend der grundsätzlich gegebene Schadensersatzanspruch aus zwei alternativ bestehenden Gründen.

Zum ersten entfällt er deshalb, da vorliegend in zulässiger Weise die Beklagtenseite bei ihrem Angebot durch die Aufnahme der Bedingung "bis zum 15.03. muss alles abgeholt werden" das eigene Verkaufsangebot unter die Bedingung gestellt hat, dass seitens des potentiellen Käufers der gesamte Vertrag bis zum 15.03.2008 abgewickelt ist. Durch die unterbliebene Rückmeldung / bzw. Anmeldung von Erfüllungsansprüchen vor dem 15.3.2008 ist die Bindung der kaufvertraglichen Verpflichtung im nachhinein entfallen.

Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der im Verkaufsangebot offen gelegten Umstände des Verkaufs um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB mit dessen Einhaltung das Geschäft stehen und fallen sollte.

In dem dem Bieter erkennbaren Weise war die Zeitbestimmung vorliegend in gleicher Weise wesentlich, wie dies etwa bei einem Fixhandelskauf der Fall ist. Aus dem Angebot war ersichtlich, dass hier der Inhaber eines Bistros / Restaurants nach Aufgabe seiner Existenz den Abverkauf einer Bistroeinrichtung durchzuführen gedachte, wobei ersichtlich die Abwicklung bis zum 15.03.2008 wesentlicher Vertragsbestandteil war. Insoweit ist für jeden - sowohl aufgrund der angebotenen Gegenstände als auch ob des mitgeteilten Motivs für den Verkauf "Jobangebot aus dem Ausland (Bl. 9,8 r d.A.)- ersichtlich, dass die Räumung des Pachtobjekts angesichts der ansonsten drohenden fortlaufenden Mietzins- und Schadensersatzhaftung gegenüber dem Vermieter ein Umstand ist, mit dem die Durchführung des Geschäfts steht und fällt. Insoweit führt bereits das Untätigbleiben des Klägers nach dem ihm unstreitig bekannt gemachten Abbruch der Auktion dazu, dass die auflösende Bedingung dieses Kaufvertrages im Sinne des § 158 BGB vorliegend ausgelöst wurde und mit der unterbliebenen Meldung bis zum 15.03.2008 der ursprünglich bestehende vertragliche Erfüllungsanspruch nachträglich entfiel. Mit dem Erfüllungsanspruch ist zugleich auch die Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruches untergegangen.

Eine anderweitige Bewertung ergibt sich insbesondere auch nicht , worauf sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz nunmehr beruft, daraus, dass "die für ihn so nicht erkennbar gewesen sei". Die Abfassung des Angebots ist - für jeden objektiven Dritten an Stelle des Erklärungsempfängers - insoweit derart deutlich, dass die getroffene Bewertung keinem Zweifel unterliegt.

Gleichfalls zu keiner anderen Bewertung führt die Darstellung des Beklagten, ihm sei am 10.03.2008 die Anschrift der Beklagten nicht bekannt gewesen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die im Termin abgegebene - bemerkenswerter Weise im nachgelassenen Schriftsatz nicht wiederholte - Behauptung des Klägers zutrifft, er habe "per Zufall" von einem Bekannten im Nachhinein erst die Anschrift der Beklagten mitgeteilt bekommen. Gleiches gilt für die Behauptung, die nunmehr aktuelle Adresse der Beklagten sei erst unter Einschaltung des Einwohnermeldeamts in Dortmund ermittelbar gewesen, weil - was unstreitig ist - die Beklagte nunmehr unter einer anderen Anschrift wohnhaft sei. Erst recht gilt dies für die im nachgelassenen Schriftsatz angeführte Darlegung, warum er sich erst nach Erhalt einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung am 18.4.2008 zur Kontaktaufnahme entschlossen haben will ( Einzelheiten Bl. 56 d.A.)

Die diesbezüglichen Einlassungen sind sämtlich unerheblich. Ausweislich der selbst eingereichten Unterlagen (Blatt 8 R) hat der Kläger, handelnd unter N 25.018 Bewertungen im ebay-Handel und weist sich insoweit als fahrender Nutzer dieser Auktionsplattform aus. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinerlei Zweifel, dass dieser Kläger sich durchaus bewusst war und ist, wie unter Zuhilfenahme der gerichtsbekannten Möglichkeiten der ebay-Plattform Kontakt zu jedem Bieter unmittelbar hergestellt werden kann. Mit der - unstreitig zugegangenen - Information über den Abbruch der Aktion war dem Kläger nicht nur die Tatsache des Abbruchs bekannt sondern unmittelbar die Möglichkeit eröffnet, durch Nutzung der entsprechenden auf der ebay-Plattform "mein ebay" zur Verfügung gestellten Möglichkeit in Kontakt zu dem ehemaligen Anbieter zu treten. Die diesbezügliche Möglichkeit eröffnet, ohne dass es hier der Nutzung der ausdrücklich im Angebot enthaltenen offen gelegten anderweitigen Internetverbindung M bedurfte, die Verbindung über die ebay-Plattform Kontakt zu dem früheren Anbieter aufzunehmen. Insoweit gehen sämtliche diesbezügliche im Termin sowie nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachten Einwendungen fehl. So bedarf es nicht einer weiteren Aufklärung inwieweit die Behauptung des Klägers zutrifft, dass das Gebot auf die unter der gleichen Internetauktionsnummer ausgebotenen Versteigerung des Jennifer Lopez-Porträts nicht tatsächlich auf Veranlassung des Klägers gerade zu dem Zweck erfolgte, im Besitz der Anschrift der Beklagten zu gelangen. Der Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz bestärkt die Annahme des Gerichts, dass hier bewusst ein verdecktes Gebot zur Erlangung der Adresse abgegeben wurde.

Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an . Entscheidend ist , dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, sich zunächst jedenfalls nicht bis zum 15.03.2008 um eine Kontaktaufnahme überhaupt bemüht zu haben.

Insoweit ist es der Beklagtenseite auch nicht gemäß § 162 BGB verwehrt, sich auf den hier erfolgten auf Eintritt einer auflösenden Bedingung zu berufen.

Erst recht führt der im nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachte Umstand, er habe sich erst einmal des Deckungsschutzes der Rechtsschutzversicherung versichern müssen bevor er - nunmehr unstreitig erst nach dem 18.4.2008 - Schritte gegen die Beklagte eingeleitet hat. Anlass zur Kontaktierung eines Anwalts und besonders eines möglichen Deckungsschutzes für ein prozessuales Vorgehen bestand doch nur und erst, wenn bei einer - wie aufgezeigt vor dem 15.3.2008 jederzeit möglichen- Kontaktaufnahme die Beklagtenseite Ansprüche auf Erfüllung verweigert oder auf emails geschwiegen hätte.

Zum zweiten besteht keine Schadensersatzverpflichtung selbst dann, wenn man der vorgenommenen Bewertung einer auflösenden Bedingung nach Maßgabe des § 158 BGB nicht folgt, etwa weil vorliegend die diesbezügliche Bedingung nicht den vorderen Teil des Angebots aufgenommen wurde sondern - worauf sich der Kläger berufen hat - in Zusammenhang mit der Abgabe von Einzelgeboten stand.

Denn selbst eine unterstellte Haftung scheiterte vorliegend wegen Eingreifens von § 254 BGB bzw. 242 BGB. Insoweit verpflichtet § 254 BGB den Ersatzberechtigten grundsätzlich zur Geringhaltung des Schadens.

Erkennt wie vorliegend der Kläger aus dem Angebot, dass die Verkäuferseite an einer unverzüglichen Abwicklung des Kaufes interessiert ist, so besteht bereits dem Grunde nach eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ermöglichung der Abwicklung, so dass von daher eine Obliegenheit besteht, sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Anspruches - hier nämlich bereits mit Abbruch der Auktion am 05.03. - gegenüber dem Verkäufer die Unzulässigkeit des Abbruches anzuzeigen und jedenfalls eigene Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen bzw. sich deren Geltendmachung nach Überprüfung der seitens der Gegenseite zu offenbarenden Gründe des Abbruchs vorzubehalten. Dieser Verpflichtung hat der Beklagte zuwider gehandelt; dies in einer von ihm gemäß § 276 BGB zu vertretenen Weise. Denn ihm wäre es aus den aufgezeigten Gründen auch ohne Kenntnis der Anschrift ohne Weiteres möglich gewesen, sei es über die Nutzung der ebay-Funktion, sei es über die bekannt gegebenen Telefon- und Internetverbindung mit der Beklagtenseite in Kontakt zu treten. Insoweit war für ihn erkennbar, dass gerade nach dem unstreitig bekannt gewordenen Wiedereinstellen der Einrichtung durch die Beklagtenseite mit Ablauf der neuen Auktion die Ware würde an den Ersteigerer veräußert werden.

Soweit sich der Beklagte hier darauf beruft, dass ihm das Wiedereinstellen nicht unmittelbar mitgeteilt worden wäre, verkennt er die diesbezügliche Wiedereinstellungsfunktion.

Selbst wenn man unterstellt, dass ob der Veränderung des Gebots und der gewählten "Maske" möglicherweise diese gerichtsbekannte automatische Funktion der ebay-Plattform vorliegend nicht ausgelöst worden ist, so besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Kläger hier in grob treuwidriger Weise seiner Verpflichtung zur Schadensminderung i. S. d. § 254 BGB zuwider gehandelt und treuwidrig i.S. des 242 BGB gehandelt hat, dass ihm jeder Anspruch zu versagen ist.

Der Kläger hat hier in grob treuwidriger Weise eigene Erfüllungsansprüche nicht angemeldet bzw. sich nur deshalb an der weiteren die Bistroeinrichtung betreffenden Aktion nicht beteiligt, weil ihm allein daran gelegen war im nachhinein durch bewusst verspätete Anmeldung vermeintlich bestehender Erfüllungsansprüche, wie vorliegend mit der unter Fristsetzung unter Klageandrohung mit Schreiben vom 10.6.2008 geschehen, mit dem Angebot eines vermeintlichen " nochmaligen Zugeständnisses" ( Bl. 18 d.A. Geldzahlungen ihn erheblicher Höhe - hier 9000.- € zu realisieren. Davon ist die Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände überzeugt. Angesichts des Umfangs, in dem der Kläger ausweislich von M bereits erhaltenen Bewertungen, im Internethandel allein auf dieser Plattform tätig ist, handelt es sich bei ihm um einen versierten Händler, der mit den Usancen aber auch den Gefahren, dem Bieter und Anbieter auf diesen Auktionsforen unterworfen sind, bestens informiert ist. Offensichtlich - dies zeigt das Bieten bereits am ersten Tag auf die Auktionsware der Beklagten - beobachtet der Kläger regelmäßig neu eingestellte Waren, so dass insoweit nicht der geringste Zweifel daran besteht, dass jedenfalls dieser Kläger Kenntnis auch von der Wiedereinstellung hatte. Das diesbezügliche Bestreiten im nachgelassenen Schriftsatz - Bl. 55 unten - nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab. Vor diesem Hintergrund wusste er darum, dass wenn er sich nach Ablauf der neuen Aktion um den 14.03. nicht unmittelbar bei der Beklagtenseite melden wird, um seine Ansprüche geltend zu machen, dieser die Ware dem neuen Ersteigerer überlassen wird. Insoweit hat er - da er wusste, dass es sich hier um einen lediglich einmal vorhandenen Gegenstand handelte, sehenden Auges bewusst und gewollt zugewartet, um sicher zu gehen, dass der Beklagte Erfüllungsansprüche würde nicht erfüllen können, um aus dem Verhalten dieses ebay-Verkäufers treuwidrig vermeintlich bestehende Schadensersatzansprüche kreieren zu können. Wie dem Kläger als erfahrenen ebay-Händler mit über 25.000 Bewertungen bekannt war, handelt es sich bei der Beklagtenseite um ein lediglich gelegentlich auf der ebay-Plattform handelndes Mitglied. Dies belegt schon die Tatsache, dass trotz dreijähriger Registrierung für dieses Mitglied lediglich 67 Bewertungen abgegeben worden waren.

Damit war für den erfahrenen Kläger ersichtlich, dass hier ein unerfahrenes Mitglied der "ebay-Familie" in Unkenntnis der insoweit auch in den ebay-Hilfen nicht klaren Regelungen aus Unwissenheit vorschnell eine Aktion abgebrochen und die Ware neu eingestellt hat.

Als erfahrener ebay-Händler hätte es dem Kläger oblegen, hätte er redlich handeln wollen, angesichts des für ihn ersichtlichen Irrtums der Beklagtenseite über die Möglichkeiten eines berechtigten Abbruchs einer Internetauktion auf das neue Gebot zu bieten. Wäre er insoweit Höchstbietender geblieben, wäre es ihm unbenommen gewesen, hinsichtlich der beiden unberechtigt aus der Auktion hinaus genommenen Einrichtungsgegenstände aus dem unberechtigten Auktionsabbruch Schadensersatzansprüche abzuleiten und geltend zu machen.

Soweit der Beklagte mit nachgelassen Schriftsatz ( Bl. 56 d.A.) dagegen einwendet , "durch ein Bieten wäre objektiv der Eindruck entstanden, als wolle der Kläger aus dem vorherigen wirksamen Vertrag keine Ansprüche mehr herleiten" geht dieser Hinweis fehl. Gerade diesen - ohnehin nicht zwingenden- Eindruck hätte er schlicht über die entsprechende "ebay Funktion durch entsprechende Kontaktaufnahme per mail mit der verkaufenden Beklagtenseite während der laufenden e-Bay-Auktion mit einfachsten Mitteln ausschalten können. So wie geschehen ist dem Kläger jedoch jedwede Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verwehren, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht besteht.

Insoweit stellt sich das Vorgehen des Klägers als bewusster Verstoß gegen die aus §§ 242, 254 BGB ableitende Schadensminderungspflicht einerseits dar als ist es auch als in kaum überbietbares Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze von Treu und Glauben zu bewerten, wie sie in § 242 BGB niedergelegt sind und jedweden geschäftlichen Handel als letztlich oberste Schranke zugrunde liegen.

Der Versuch, sich bei solcher Sachlage der Hilfe an Gesetz und Recht gebundener Gerichte zur bedienen, um derart abgeleitete Zahlungsansprüche durchzusetzen, stellt sich somit als untauglicher Versuch dar.

War mithin die Klage abzuweisen, so waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO gleichfalls aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.