Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat
den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.
Die Ausweisung des Antragstellers dürfte sich als
rechtmäßig erweisen.
Die vom Antragsteller gegen die örtliche Zuständigkeit des
Antragsgegners zum Erlaß der streitigen Ausweisungsverfügung
erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die örtliche
Zuständigkeit für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung leitet
der Senat seit seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B
1853/96 - aus § 4 Abs. 1 OBG ab. Danach ist die
Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu
schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dies
ist regelmäßig auch die Behörde des Haftortes, weil die zu
schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet
werden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält. Das ist für
die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit unmittelbar nach
der Haftentlassung der Haftort. Danach war der Antragsgegner
örtlich zuständig; denn der Antragsteller war zuletzt in der
Außenstelle der Justizvollzugsanstalt
inhaftiert, die sich im Bereich der Gemeinde
befindet, die zum Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners
gehört. Daß die Justizvollzugsanstalt ihren Hauptsitz in
der Stadt hat, ist entgegen der Ansicht des
Antragstellers wegen der konkreten Gefährdungsbezogenheit des
§ 4 Abs. 1 OBG unerheblich.
Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1
AuslG in der durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung
ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geänderten Fassung. Diese
Gesetzesänderung ist zu berücksichtigen, weil maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer
Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des - hier
noch nicht ergangenen - Widerspruchsbescheides ist.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
17. November 1994 - 1 B 224.94 -,
InfAuslR 1995, 150; Senatsbeschluß vom
21. November 1994 - 18 A 999/93 -.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1
Nr. 1 AuslG erfüllt. Danach wird ein Ausländer u. a.
ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das ist hier der
Fall. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts vom 2. September 1994 - - wegen schweren
Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt worden. In diese Entscheidung wurde
die Verurteilung durch das Landgericht vom 1. Februar
1994 zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes einbezogen.
Infolge der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung darf der
Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgewiesen werden. Derartige Gründe liegen nach der
durch das o. g. Änderungsgesetz (vgl. dort Art. 1 Nr. 12) ins
Ausländergesetz neu eingefügten Vorschrift des § 48 Abs. 1
Satz 2 in den Fällen des § 47 Abs. 1 in der Regel vor. Hiermit
bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß in den Fällen einer
sog. Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an
der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine
Ausweisung des Ausländers erfordert und es zugleich ein
deutliches Óbergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz
bezweckten Schutz des Ausländers besitzt.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR
1997, 8, 10.
Die Formulierung "in der Regel", die das Ausländergesetz
auch an anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf Regelfälle,
die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge
gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden
Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen
Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er
jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen
Regel beseitigt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
13. November 1995 - 1 B 237.94 -,
Das kann etwa der Fall sein, wenn und soweit vorrangiges
Recht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum
Ausdruck kommende Wertordnung anderes gebietet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August
1996 - 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16,
18.
Die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende
Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu
Lasten des Antragstellers aus. Maßgebend ist insoweit vor
allem, daß § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer und besonders
schwerer Kriminalität betrifft,
BT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73,
und daß in derartigen Fällen regelmäßig ein dringendes
Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion
hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten
ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni
1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8,
11 m.w.N.
Gemessen daran bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall
vorgenommene gesetzliche Wertung jedenfalls mit Blick auf den
generalpräventiven Gesetzeszweck, der dem
Ausweisungstatbestand des § 47 AuslG auch zugrundeliegt,
vorliegend keiner Korrektur. Der Antragsteller hat erhebliches
Unrecht begangen. Das wird durch die Höhe der gegen ihn
verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
bestätigt. Dem steht die Bewertung der Straftaten als
minderschwere Fälle nicht entgegen. Es kann nicht zweifelhaft
sein, daß bei schwerem Raub schon wegen der von derartigen
Delikten ausgehenden hohen Gefährdung der geschützten
Rechtsgüter ein dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis
dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch
Ausweisung andere Ausländer von derartigen Straftaten
abzuhalten. Die Taten des Antragstellers weisen keine Umstände
auf, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen
könnten. Die im Zusammenhang mit beiden Straftaten
strafrichterlich festgestellte brutale Vorgehensweise gegen
eine 53-jährige sowie eine 58-jährige Frau verdeutlichen
vielmehr die Gefährlichkeit der vom Antragsteller begangenen
Strafhandlungen und die Erforderlichkeit, der Begehung
vergleichbarer Straftaten durch andere Ausländer
vorzubeugen.
Der dem Antragsteller zustehende besondere
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt gemäß § 47
Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Herabstufung der Ist-Ausweisung zu
einer Regel-Ausweisung. Ob ein Regelfall gegeben ist,
unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu
berücksichtigen sind dabei alle Umstände der
strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG
näher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der
Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im
vorstehenden Sinne vorliegt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
13. November 1995 - 1 B 237.94 -,
InfAuslR 1996, 103; Senatsbeschluß vom
13. März 1996 - 18 B 2485/94 - sowie
Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - 18
A 6689/95 -.
Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Der Fall des Antragstellers weist keine Besonderheiten auf,
die ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen könnten.
Die Umstände der Taten zeigen vielmehr die typische
Begehungsweise eines schweren Raubdeliktes. Erschwerend tritt
die oben bereits aufgezeigte brutale Vorgehensweise hinzu.
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Abs. 1 StGB und die in diesem Zusammenhang regelmäßig
zugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose führen
grundsätzlich nicht auf einen Ausnahmefall.
Vgl. Senatsbeschluß vom 18. November
1991 - 18 B 435/91 - sowie BVerwG,
Beschluß vom 29. September 1993 - 1 B
62.93 -, InfAuslR 1994, 45.
Auch die persönliche Situation des Antragstellers
rechtfertigt keine Ausnahme im dargelegten Sinne. Weder die
familiären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt im
Bundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung im
Vergleich zu anderen Fällen der Regelausweisung als
unangemessene Härte erscheinen lassen könnte. Ohne das
Hinzutreten besonderer Umstände - etwa Beistandsbedürftigkeit
des Ausländers oder eines Familienangehörigen - begründet
allein die Tatsache, daß der Antragsteller jedenfalls nach
seiner Haftentlassung zunächst bei seinen Eltern gewohnt hat,
angeblich eine enge Bindung zu seinen Familienangehörigen
besteht und er über einen Arbeitsplatz verfügt, noch keinen
Ausnahmefall. Hinzu kommt, daß der Antragsteller ohne
Darlegung der Gründe den Haushalt seiner Eltern wieder
verlassen hat, und damit ein möglicherweise stabilisierendes
Element allem Anschein nach ersatzlos entfallen ist. Der vom
Antragsteller geltend gemachten Absicht, eine deutsche
Staatsangehörige zu heiraten, kann gegenwärtig schon deshalb
keine besondere Bedeutung zukommen, weil der Antragsteller vor
einem Jahr noch vorgab, eine andere deutsche Staatsangehörige
heiraten zu wollen, und schon mit Blick darauf die
Verwirklichung der jetzigen Heiratsabsicht als ungewiß
erscheint. Unter den hier vorliegenden Fallumständen muß sich
der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines
langjährigen Aufenthalts in Deutschland, seiner
Resozialisierungsbemühungen und der behaupteten
Integrationsprobleme in der Türkei gegenwärtig auf die
Möglichkeiten der Besuchserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) und
einer auf Antrag in der Regel zu erfolgende Befristung der
Wirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG), bei der
wiederum alle persönlichen Umstände zu würdigen sein werden,
verweisen lassen.
Die Ausweisung des Antragstellers steht ferner im Einklang
mit den supranationalen Regelungen.
Dem Antragsteller steht insbesondere kein Ausweisungsschutz
nach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses
EWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zur Seite. Insoweit ist nach
der Senatsrechtsprechung allerdings davon auszugehen, daß sich
die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, die ein
Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluß 1/80
besitzen, gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach
Gemeinschaftsrecht beurteilt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April
1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993,
288 = DVBl. 1993, 1023 = NVwZ 1993,
1227 = NWVBl. 1993, 31, und vom
21. Dezember 1994 - 18 B 2440/94 -,
InfAuslR 1995, 190 = NVwZ 1995, 820 =
Indessen verfügt der Antragsteller nicht über ein
derartiges Aufenthaltsrecht. Ein solches ergibt sich zunächst
einmal nicht aus dem aufgrund der Beschäftigungszeiten allein
in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt
seiner Inhaftierung ein derartiges Recht zustand. Ein solches
wäre jedenfalls durch die Verbüßung der Strafhaft
erloschen.
Vgl. Senatsbeschluß vom
20. September 1994 - 18 A 2945/92 -,
InfAuslR 1995, 99 = NVwZ RR 1995,
353
Nach seiner Haftentlassung konnte der Antragsteller wegen
der zwischenzeitlich erfolgten Ausweisung kein
assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben, weil er
nicht über die erforderliche gesicherte Aufenthaltsposition
verfügte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar
1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995,
265.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt dem Antragsteller
ebenfalls kein Aufenthaltsrecht. Nach dieser Vorschrift kann
sich der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers,
der die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt,
unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang
zum Arbeitsmarkt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu
erreichen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar
1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995,
265.
Der Antragsteller erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen
nicht, weil er kein Familienangehöriger im Sinne dieser
Regelung ist.
Zunächst ist hierzu klarzustellen, daß Art. 7 Satz 1 ARB
1/80 seinem Wortlaut nach nur solchen Ausländern zugute kommt,
die noch Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn ein Ausländer lediglich in
der Vergangenheit diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt hat.
Insofern gilt für das Tatbestandsmerkmal des
Familienangehörigen nichts anderes als für die weitere
Anspruchsvoraussetzung, daß der Arbeitnehmer, von dem der
Ausländer seinen Anspruch ableitet, dem regulären Arbeitsmarkt
eines EU-Mitgliedstaates noch angehören muß.
Vgl. zum letzteren BVerwG, Beschluß
vom 23. Dezember 1993 - 1 B 63.93 -,
Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch, daß durch
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige Voraussetzungen für die
Familienzusammenführung im Aufnahmestaat getroffen werden
sollen,
- vgl. EuGH, Urteil vom 17. April
1997 - Rs C-351/95 -, InfAuslR 1997,
281 -,
deren es nicht mehr bedarf, wenn ein Verwandter nicht mehr
zum Personenkreis der von der Nachzugsregelung begünstigten
Personen gehört. Diesen wird dadurch nicht schlechthin die
Möglichkeit genommen, sich weiterhin im Aufnahmestaat
aufhalten zu können. Entsprechend ihren Integrationsbemühungen
ist es ihnen möglich, über Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2 ARB
1/80 und die nationalen ausländerrechtlichen Regelungen in
eigenständige Aufenthaltsrechte hineinwachsen.
Die danach entscheidungserhebliche Frage, welche Personen
unter den Begriff des Familienangehörigen fallen, ist in der
Rechtsprechung nach wie vor ungeklärt.
Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom
29. März 1995 - 12 TH 3249/94 -,
InfAuslR 1995, 279; offen gelassen auch
vom BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995
- 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223.
Nach der Auffassung des Senats dürfte sich die Frage nach
den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie Nr. 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 - ABl. EG 1964
S. 850 - iVm Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom
15. Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257 S. 2 -), die im
Aufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG) ihren Niederschlag
gefunden haben (vgl. dort § 1 Abs. 2), beurteilen.
Vgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember
1993 - 18 B 1901/93 -; so auch Huber in
Handbuch des Ausländer- und Asylrechts,
Stand 1. April 1997, Band 1, B 402
Rn. 3 zu Art. 7 EWG/Tr.
Der vorliegende Fall erfordert keine endgültige Klärung des
aufgeworfenen Problems. Denn für alle offenen Auslegungsfragen
gilt, daß die Rechtsstellung aufgrund des
Assoziationsratsbeschlusses 1/80 nicht günstiger sein kann als
diejenige, die freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der
Europäischen Union zusteht.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
18. September 1995 - 1 B 129.95 -,
Die für diesen Personenkreis geltende Regelung des § 1
Abs. 2 AufenthG/EWG erfaßt den Antragsteller nicht. Nach dem
allein in Betracht kommenden Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift
zählen Abkömmlinge, die - wie der Antragsteller - das
21. Lebensjahr vollendet haben, nur zu den
Familienangehörigen, wenn ihnen von einer
freizügigkeitsberechtigten Person, mit der sie in
aufsteigender Linie verwandt sind, oder deren Ehegatten
Unterhalt gewährt wird. Das ist hier nicht der Fall. Der
Antragsteller befindet sich nach eigenem Vorbringen in einem
festen Arbeitsverhältnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, daß er mit seinem Arbeitseinkommen seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Für den Fall, daß dem Antragsteller aufgrund einer
veränderten Arbeitssituation von seinen Eltern Unterhalt
gewährt werden sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin,
daß selbst eine Anwendung des Gemeinschaftsrecht einer
Ausweisung nicht entgegenstehen dürfte. Allerdings darf nach
§ 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG eine Ausweisung nur in
solchen Fällen erfolgen, in denen der Ausländer über die
Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch sein
persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet.
Indessen dürften diese Anforderungen aus den vom
Verwaltungsgericht angeführten spezialpräventiven Erwägungen
erfüllt werden.
Des weiteren hilft dem Antragsteller auch Art. 7 Satz 2 ARB
1/80 nicht weiter. Die dort geforderte abgeschlossene
Berufsausbildung vermag er nicht aufzuweisen.
Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und
3 des Europäischen Niederlassungsabkommens kann sich der
Antragsteller ungeachtet der Frage, ob es infolge seiner
vorübergehenden Paßlosigkeit im Jahre 1990 an einem
ordnungsgemäßen 10jährigen Aufenthalt in Deutschland fehlt,
schon wegen der Verwirklichung eines Ist-
Ausweisungstatbestandes nicht berufen.
Vgl. Senatsbeschluß vom
20. September 1994 - 18 A 2945/92 -,
a.a.O.
Zu seinen Gunsten greift ferner nicht Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein. Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs
- vgl. Urteile vom 18. Februar 1991
- 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991,
149 und vom 13. Juli 1995
- 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996,
1 -
ist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen,
daß der Schutz des Art. 8 EMRK nicht weitergeht als der des
Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag
gefunden hat.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom
12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR
1992, 305; Senatsbeschluß vom
20. September 1994 - 18 A 2945/92 -,
a.a.O.
Soweit die Beschwerde die Abschiebungsandrohung zum
Gegenstand hat, wird der Aussetzungsantrag mangels
Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen, weil die
auf den Zeitpunkt der Haftentlassung bezogene
Abschiebungsandrohung nach der Haftentlassung nicht mehr
Vollstreckungsgrundlage sein kann und keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß der Antragsgegner gleichwohl auf der
Grundlage der hier im Streit stehenden Abschiebungsandrohung
die Abschiebung betreiben will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1
GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.