VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1997 - 5 S 2735/95
Fundstelle
openJur 2013, 10663
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1. Das Klagerecht einer Gemeinde gegen die Zulassung eines Vorhabens nach § 37 Abs 2 S 3 BauGB gegen ihren Widerspruch erstreckt sich über die Verletzung ihrer Planungshoheit hinaus auf die sich aus § 36 Abs 2 S 1 iVm §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründe.

2. Zur Umnutzung eines Gerätelagers der Bundeswehr für die Lagerung von Stoffen nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr als im Außenbereich nach § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB privilegiertes Vorhaben.

3. Auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens ist das Risiko eines etwaigen Störfalls bei der Entscheidung mit in Betracht zu ziehen, wenn dies etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder der besonderen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls vernünftigerweise geboten erscheint.

4. Zur Zulässigkeit eines Depots für die Einlagerung von Gefahrstoffen nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr in einer Entfernung von 600-800 m zur Gewerbe- und Wohnbebauung.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung, durch den die Lagerung von Stoffen nach dem "Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr" im Gerätedepot H. auf der Gemarkung der Klägerin für zulässig erklärt wird.

Die Beklagte unterhält auf der Gemarkung der Klägerin nahe dem Ortsteil H. ein Anfang der 70iger Jahre errichtetes Bundeswehrgerätedepot. In der Halle 25 des Depots wurde bereits 1975 die Lagerung von Gefahrstoffen zugelassen. 1987 wurde die erdeingedeckte Lagerhalle 22 für die Einlagerung des chlorkohlenwasserstoffhaltigen Dekontaminationsmittels "A 4" (Bundeswehrbezeichnung) Perchlorethylen umgebaut. Hierzu wurde ein wasserrechtliches Verfahren bei der Klägerin durchgeführt, das auf der Grundlage eines Gutachtens des T)V Baden vom 26.10.1987 mit einem Eignungsfeststellungsbescheid der Klägerin vom 14.04.1988 endete. In dem Bescheid wurde festgestellt, daß die Halle 22 in wasserrechtlicher Hinsicht für die Lagerung von 400.000 l des Dekontaminationsmittels Perchlorethylen geeignet ist. Seit 1987 lagern in dieser Halle -später auch in der Halle 23 - 700 t dieses Stoffes.

In den Jahren 1989 bis 1991 wurden drei weitere erdeingedeckte Hallen (Hallen Nrn. 20, 21 und 23) gleichfalls zur Einlagerung von Gefahrstoffen umgebaut.

Auf Antrag der Klägerin untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 11.10.1991 (13 K 10781/91) im Wege der einstweiligen Anordnung der Beklagten die Einlagerung der Chemikalien Perchlorethylen und Calziumhypochlorid in den dafür vorgesehenen Hallen 20 bis 23. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine Nutzungsänderung, die eines baurechtlichen Verfahrens nach § 37 Abs. 2 BauGB bedürfe.

Hierauf beantragte die Beklagte, vertreten durch das Staatliche Hochbauamt II Karlsruhe, mit Schreiben vom 13.11.1991 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Zustimmung zur Umnutzung der Hallen 20 bis 23 im Bundeswehrgerätedepot nach § 37 Abs. 2 BauGB und brachte diese Baumaßnahme zugleich nach § 69 Abs. 4 LBO 1983 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 29.01.1992 erklärte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe, daß sie dem Vorhaben nicht zustimme. Zur Begründung verwies sie darauf, daß das Vorhaben die Sicherheit der Pforzheimer Bevölkerung in unvertretbarem Maße gefährde. Hierbei gehe sie davon aus, daß in den Hallen die Einlagerung von insgesamt 1200 t Perchlorethylen sowie 854 t Calziumhypochlorid vorgesehen sei. Die geplante Umnutzung beeinträchtige ihre eigenen Planungsabsichten. Die beabsichtigte Lagerung der Dekontaminationsmittel sei unvereinbar mit der schon jetzt in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohn- und Gewerbenutzung. Bei Störfällen könnten sich hochgiftige und gesundheitsschädliche Chlor- und Phosgengase entwickeln. Es komme hinzu, daß der An- und Abtransport der Chemikalien durch ihr Stadtgebiet erfolgen müsse.

Mit Schreiben vom 02.04. und 16.07.1992 präzisierte und änderte das Staatliche Hochbauamt II Karlsruhe gegenüber dem Regierungspräsidium den ursprünglichen Zustimmungsantrag dahin, daß nunmehr nicht mehr die Lagerung des Dekontaminationsmittels Calziumhypochlorid im Gerätedepot H. beabsichtigt sei; die Lagerung von Perchlorethylen werde auf insgesamt 700 t beschränkt; diese Menge solle in den Hallen 22 und 23 untergebracht werden, die Hallen 20 und 21 seien zur Einlagerung von Gefahrstoffen gemäß Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr unter Beachtung der gesetzlichen Auflagen vorgesehen.

Auch gegenüber diesem geänderten Antrag hielt die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.1992 an ihrer ablehnenden Haltung fest. Da in den Hallen 20 und 21 nunmehr ohne nähere Eingrenzung Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffliste der Bundeswehr eingelagert werden sollten, könne das aus einer solchen Einlagerung resultierende Gefahrenpotential nicht mehr abgeschätzt werden. Mit Schreiben vom 09.06.1993 legte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Vorgang dem Bundesminister der Verteidigung gemäß § 37 Abs. 2 BauGB zur Entscheidung vor. Es sehe sich nach dem Stand der Dinge nicht in der Lage, der Nutzungsänderung zuzustimmen. Solange zwischen der Klägerin und der Bundeswehr nicht eindeutig geklärt sei, in wessen Zuständigkeitsbereich der Brandschutz bzw. die Brandbekämpfung im Störfall liege, erscheine die Sicherheit der Bevölkerung und der Schutz der natürlichen Umwelt nicht gewährleistet. Mit Schreiben vom 31.08.1993 schloß sich das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg dem Standpunkt des Regierungspräsidiums an und versagte gleichfalls seine Zustimmung zu der geplanten Nutzungsänderung. Zum einen werde die beabsichtigte Bauleitplanung der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt; zum anderen bestehe zwischen den Beteiligten Streit über die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz. Mangels näherer Angaben sei schließlich auch das in dem Depot vorgesehene Gefährdungspotential nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 27.06.1994 verfügte der Bundesminister der Verteidigung, daß "im Gerätedepot H. der Bundeswehr in den Hallen 20, 21, 22 und 23 die Lagerung von Stoffen gemäß Versorgungsartikelkatalog `Liste der Gefahrstoffe der Bundeswehr' unter Beachtung der gesetzlichen Lagerbestimmungen zulässig ist." Zur Begründung führte der Minister im wesentlichen aus: Nach dem Verzicht auf die Einlagerung von Calziumhypochlorid und weiteren 550 t Perchlorethylen sei nunmehr nur noch der Verbleib der bereits eingelagerten 700 t Perchlorethylen in den Hallen 22 und 23 vorgesehen, weil andere geeignete Lagerungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien und der militärische Bedarf fortbestehe. Die übrige Lagerkapazität in den Hallen 20 und 21 werde künftig zur vorschriftsmäßigen Lagerung anderer Stoffe gemäß Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr benötigt. Die von der Klägerin und dem Regierungspräsidium Karlsruhe befürchtete Gefahr einer Freisetzung der Giftgase Chlor und Phosgen sei angesichts des hohen Sicherheitsstandards im Lager mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Einer Festlegung von Art und Menge der einzulagernden Stoffe gemäß Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr sei nicht erforderlich. Die städtische Berufsfeuerwehr der Klägerin werde über Art und Umfang (Höchstmenge) der gelagerten Gefahrstoffe regelmäßig unterrichtet. Entsprechende Angaben seien in den vorhandenen Feuerwehreinsatzplan aufgenommen und würden in Abstimmung mit dem Depot auf dem laufenden gehalten. Im übrigen habe die Klägerin im Rahmen dieses Verfahrens erklärt, sie könne den abwehrenden Brandschutz für das Depot bei der derzeitigen Gefahrenlage mit ihrer Feuerwehr sicherstellen.

Der zwischen den Beteiligten geführte Feststellungsstreit, ob die Klägerin oder die Beklagte verpflichtet ist, für den abwehrenden Brandschutz Sorge zu tragen, ist zwischenzeitlich durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.1996 (1 C 33.94 -, DVBl. 1997, 954; zuvor VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.1994 - 1 S 2050/92) dahin entschieden worden, daß die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes auch im Bundeswehrgerätedepot H. in die Zuständigkeit der Klägerin fällt.

Am 13.07.1994 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt: Es werde nicht verkannt, daß das in großen Mengen in dem Lager vorrätig gehaltene Perchlorethylen als solches nicht brennbar sei. Durch interne Störfälle oder auch von außen verübte Sabotageakte könne es jedoch zur Erhitzung der Lagerbestände und so zum Freisetzen großer Mengen des hochgiftigen Phosgengases kommen. Gerade in Krisen- und Spannungsfällen seien die Einrichtungen der Bundeswehr bevorzugte Angriffsobjekte für Anschläge. Hinzu komme das nicht kalkulierbare Risiko der Lagerung zahlreicher weiterer, von der Beklagten nicht im einzelnen benannter Gefahrstoffe.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.07.1995 den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die mit dem angefochtenen Bescheid bauplanungsrechtlich zugelassene Umnutzung des Gerätedepots der Bundeswehr in H. sei ein zustimmungspflichtiges Vorhaben i.S.d. § 29 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BauGB. Die bisher als Gerätelager genutzten Hallen würden mit dem Bescheid einer bauplanungsrechtlich relevanten neuen Nutzung zugeführt. Die Zulassungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB sei rechtswidrig, weil nicht rechtsfehlerfrei geprüft worden sei, ob die Lagerung von Gefahrstoffen im Depot H. "erforderlich" i.S.d. § 37 Abs. 1 BauGB sei. Die Lagerung von Gefahrstoffen in den Hallen 20 bis 23 stehe nicht im Einklang mit § 35 BauGB. Zwar sei das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Ihm stünden jedoch der in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB normierte öffentliche Belang der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und die Belange des Umweltschutzes und Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 2. und 5. Spiegelstrich BauGB) entgegen. Maßgeblich für diese Einschätzung sei das Gefahrenpotential, das in den Lagerhallen 20 bis 23 vorhanden sei. Der angefochtene Bescheid lasse insoweit offen, welche Gefahrstoffe in welcher Menge eingelagert werden dürften. Er erlaube schlechthin "die Lagerung von Stoffen gemäß Versorgungsartikelkatalog `Liste der Gefahrstoffe der Bundeswehr'. Danach dürften alle rd. 1500 Gefahrstoffe, die der Versorgungsartikelkatalog benenne, in H. gelagert werden. Darunter seien explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, sehr giftige, gesundheitsschädliche, ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtschädigende, entwicklungsschädigende und umweltgefährliche Chemikalien. Daß die Beklagte diese Chemikalien nur "unter Beachtung der gesetzlichen Lagerbestimmungen" einlagern werde, könne die Bedenken nicht entkräften. § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB verlange, daß durch den zuständigen Minister hinreichend konkret festgestellt werde, welche Nutzung zugelassen werden solle und wie sie sich auf die Umgebung auswirke. Eine solche Prüfung habe hier offenbar nicht stattgefunden. Deshalb sei das Vorhaben mit § 35 BauGB unvereinbar. Es sei aber auch nicht wegen seiner öffentlichen Zweckbestimmung nach § 37 Abs. 1 BauGB zulässig. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Abwägung durch den Bundesminister der Verteidigung sei ersichtlich nicht vorgenommen worden. Insbesondere habe die Beklagte - standortbezogen - nichts vorgetragen, was über die Feststellung hinausreiche, die Lagerhallen 20 bis 23 im Depot H. seien für die Lagerung von Gefahrstoffen optimal geeignet und über gleich geeignete Hallen an anderen Standorten verfüge sie nicht. Dieses Argument rechtfertige die Standortentscheidung schon deshalb nicht, weil es auf einen Zustand der Hallen abstelle, den die Beklagte unter Vorwegnahme der Zulässigkeitsentscheidung geschaffen habe, dazu noch in der irrigen Annahme, eine Lagerung von Gefahrstoffen in der Nähe von Wohngebieten und Gewerbegebieten sei rechtlich unbedenklich.

Gegen das ihr am 08.09.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.10.1995 Berufung eingelegt. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 1995 - 13 K 2093/94 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Klägerin könne von vornherein nur die Verletzung ihrer Planungshoheit durch den Zulassungsbescheid geltend machen, nicht jedoch etwaige Beeinträchtigungen der Belange "Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" und "Schutz der Wohn- und Arbeitsbevölkerung". Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin sei hier, selbst wenn der Bescheid rechtswidrig sein sollte, nichts ersichtlich. An der geplanten Ausweisung eines Mischgebiets sowie eines allgemeinen Wohngebiets im Ortsteil H. könne sie durch die Umnutzungsgenehmigung für die Lagerhallen schon deshalb nicht gehindert sein, weil im Depot H. bereits bisher in der Halle 25 Gefahrstoffe eingelagert werden dürften.

Der angefochtene Bescheid sei im übrigen aber auch nicht rechtswidrig. Das Vorhaben sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig. Es solle deshalb im Außenbereich liegen, weil die im Depot gelagerten Stoffe insbesondere auch für den Verteidigungsfall vorgehalten würden. In Vorwarn- und Krisenzeiten sei für die Verteilung der Stoffe die uneingeschränkte Nutzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur von besonderer Bedeutung. Die Verkehrsverhältnisse in bebauten Gebieten führten demgegenüber zwangsläufig zu Behinderungen, die vermieden werden müßten. Das Vorhaben gehöre aber auch deshalb in den Außenbereich, weil von der Lagerung der Stoffe nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr potentielle nachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgingen. Öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB würden durch die Nutzung der Hallen nicht beeinträchtigt. So rufe die Lagerung der Stoffe des Versorgungsartikelkatalogs keine "schädlichen Umwelteinwirkungen" i.S.d. § 35 Abs. 3, 2. Spiegelstrich BauGB hervor. Solche schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG würden weder von dem "Normalbetrieb" der Lagerhallen noch in einem Störfall hervorgerufen. Beim Normalbetrieb der Lagerung gingen ohnehin keine Immissionen von dem Depot aus. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die bei der Einlagerung der einzelnen Stoffe zu beachten seien, schließe zudem jede Gefährdung aus. Hierbei sei zu bedenken, daß der Bescheid nach § 37 Abs. 2 BauGB lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kläre. Unberührt hiervon blieben die Beachtung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere die des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Landesbauordnung. Bei Beachtung des § 3 LBO und § 22 BImSchG verblieben allenfalls theoretische, nach dem Stand der Technik unvermeidbare Belästigungen der Allgemeinheit oder Nachbarschaft, die als "Restrisiko" außer Betracht zu bleiben hätten. Der Belang "Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung" verlange zwar auch den Schutz vor etwaigen Störfällen. Auch bei Berücksichtigung von Störfällen sei die Wohn- und Arbeitsbevölkerung in der Umgebung des Depots jedoch nicht gefährdet. Schon der Umstand, daß es um die Lagerung von Stoffen gehe, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, belege, daß sie ohnehin nicht geeignet seien, in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Daß die Hallen auch im übrigen zur Lagerung gefährlicher Stoffe geeignet und damit sicher seien, ergebe sich aus der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme des T)V Südwest. Vor der Einlagerung neuer Stoffe müsse die Beklagte jeweils prüfen, ob eine Nutzungsänderung nach der Landesbauordnung vorliege, weil die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werde. Bauplanungsrechtlich sei dies hingegen nicht von Interesse. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Lagerbedingungen sei schließlich auch  organisatorisch sichergestellt. Alle Gefahrstoffe seien in der "Materialgrundinformationsdatei" des Materialamtes der Bundeswehr gekennzeichnet, so daß vorhandene Gefahrstoffe auf jeder bearbeitenden Ebene erkannt würden. Bei der Zuweisung von Gefahrstoffen werde geprüft, ob der Lagerort geeignet sei und ob Zusammenlagerungsverbote und Höchstmengenfestlegungen beachtet würden. Selbst wenn das Vorhaben jedoch mit § 35 BauGB unvereinbar wäre, habe es jedenfalls nach § 37 Abs. 1 BauGB zugelassen werden dürfen. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung der Hallen bestehe darin, daß sie militärischen Zwecken dienten. Der Standort H. sei aufgrund seiner Lage zu den Einsatzräumen des II. Corps ausgewählt worden. Für ihn spreche, daß bereits geeignete - weil  nachrüstbare - Hallen vorhanden gewesen seien, das Gelände, auf dem die Hallen stünden, insgesamt militärisch genutzt werde und eine günstige Verkehrsanbindung an die Autobahn gegeben sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Es bestünden nach wie vor Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Bundesbauminister habe lediglich erklärt, daß er sein Einvernehmen nicht für erforderlich halte, jedoch kein Einvernehmen erteilt. Das behauptete Einvernehmen des Bundesumweltministers könne den Akten nicht entnommen werden. In der Sache sei das Vorhaben rechtswidrig. Es handele sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, allerdings nicht wegen der vermeintlich günstigen Verkehrsinfrastruktur, denn das Depot sei nur durch das Zentrum von Pforzheim zu erreichen, sondern wegen der nachteiligen Wirkungen, die die Einlagerung der Gefahrstoffe für die Umgebung haben könnten. Der Belang der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) verlange die Berücksichtigung etwaiger Störfälle beim Betrieb einer Anlage. Diese Gefahrenlage sei bei dem Depot, wenn es als Gefahrstofflager verwendet werde, jedoch erheblich. Sie könne durch den Verweis auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens ebensowenig ausgeblendet werden wie durch den Verweis der Beklagten darauf, daß bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte gleichfalls eigenständig zu berücksichtigen seien. Im übrigen bezweifle sie, daß beim "Normalbetrieb" keinerlei schädliche Emissionen von dem Lager ausgingen. Auch nach § 37 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben nicht zulässig. Standortalternativen seien vom Bundesminister der Verteidigung offensichtlich nicht erwogen und geprüft worden. Der schlichte Hinweis darauf, daß an keiner Stelle im Bundesgebiet jegliche Gefährdung der Bevölkerung ausgeschlossen werden könne, verkenne, daß der Grad der Gefährdung je nach Siedlungsdichte höchst unterschiedlich sei. Mit der Zulassung als Gefahrstofflager verletze der Bundesminister der Verteidigung auch ihre Planungshoheit. Das zugelassene Gefahrenpotential führe dazu, daß sie ein Heranrücken von Bebauung an das Depot vermeiden müsse, obgleich in der Aufstellung befindliche Bebauungspläne wie auch der Flächennutzungsplan dies vorsähen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten einschließlich des Versorgungsartikelkatalogs Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr vor; auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 stattgegeben. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat ist bei der gerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Zulassungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Klägerin durch sie in ihrer Planungshoheit verletzt wird. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, daß Gemeinden als Hoheitsträger Planfeststellungsbeschlüsse nicht mit der Begründung angreifen können, öffentliche, nicht ihre Planungshoheit betreffende Belange, wie solche des Umweltschutzes oder ihrer Gemeindebürger, seien nicht oder nicht ausreichend in die Planungsabwägung eingestellt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1997 - 11 A 62.95 -, UPR 1997, 294 sowie Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, DVBl. 1996, 914). Für die Klage einer Gemeinde gegen die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergibt sich indes aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein weitergehendes, über die Rüge der Verletzung der eigenen Planungshoheit hinausgehendes Klagerecht der Gemeinde. Diese Vorschrift bestimmt, daß u.a. die Gemeinde ihr Einvernehmen "nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 (BauGB) ergebenden Gründen" versagen darf. Danach kann die Gemeinde, wie gerade die Bezugnahme auf § 35 BauGB zeigt, sich einem Vorhaben auch aus Gründen widersetzen, die nicht aus einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit herrühren.

Mit diesem Standpunkt setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.1984 (2 B 83 A 850 -, NVwZ 1984, 740), auf das sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft. In jener Entscheidung hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage einer Gemeinde gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung, durch die ihr versagtes Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG beanstandet worden war, auf die Rüge der Verletzung ihrer Planungshoheit eingeschränkt. Der hierbei maßgebende § 36 BBauG (i.d.F. der Bekanntmachung v. 18.08.1976 - BGBl. I S. 2256, mit späteren Änderungen) enthielt jedoch noch keine dem § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB vergleichbare Regelung, auf die der Senat hier seine Auffassung zum weitergehenden Klagerecht der Gemeinde stützt.

Steht der Gemeinde bei der Überwindung ihres Widerspruchs gegen ein Vorhaben dieses Klagerecht aus all den in § 36 Abs. 2 Satz 1 unter Bezug auf §§ 31, 33, 34 und 35 BauG genannten Versagungsgründen zu, muß Gleiches gelten, wenn - wie hier - durch die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 BauGB ein Vorhaben entgegen dem Widerspruch der Gemeinde zugelassen wird (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227/228 f. = PBauE § 37 BauGB Nr. 2).

Auch in Anbetracht dieses über die eigene Planungshoheit hinausgehenden Klagerechts hat die Anfechtungsklage der Klägerin indes keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 verletzt die Klägerin in formell-rechtlicher Hinsicht nicht in ihren Rechten (unten 2.) und ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

2. Bei der Umnutzung der Hallen 20 bis 23 des Bundeswehrgerätedepots in H. handelt es sich, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, um ein der Landesverteidigung dienendes Vorhaben. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht muß ein solches Vorhaben der höheren Baurechtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden (§ 70 Abs. 3 LBO 1995; insoweit im wesentlichen gleichlautend § 69 Abs. 4 LBO 1983); dies ist für die Beklagte durch das Staatliche Hochbauamt II Karlsruhe mit Schreiben vom 13.11.1991 an das Regierungspräsidium Karlsruhe geschehen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht bedarf das Vorhaben der Zulassungsentscheidung durch den zuständigen Bundesminister der Verteidigung, da das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Verwaltungsbehörde seine Zustimmung versagt hat (Schreiben v. 09.06.1993 an den Bundesminister der Verteidigung), nachdem die Klägerin zuvor dem Vorhaben widersprochen hatte (Schreiben der Klägerin v. 29.01.1992 u. 10.12.1992 an das Regierungspräsidium Karlsruhe).

Die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB hat "im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde" zu erfolgen. Der von der Klägerin auch in der Berufung weiterverfolgte Einwand, daß das nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB erforderliche Einvernehmen der beteiligten anderen Bundesminister fehle, kann ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil etwaige Mängel bei der verfahrensinternen Beteiligung anderer Behörden sie nicht in eigenen Rechten verletzen. Denn die Verfahrensbeteiligungsrechte anderer Behörden vermitteln der von der Zulassungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung "drittbetroffenen" Klägerin ersichtlich keine subjektiven Rechte. Eines weiteren Eingehens auf die nach Auffassung der Klägerin nicht ordnungsgemäß erfolgte Behördenbeteiligung nach § 37 Abs. 2 Satz 3 BauGB bedarf es hier daher nicht.

3. Der angefochtene Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit seinem im folgenden näher bestimmten Inhalt (a) läßt er ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zu (b). Ihm stehen auch keine öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen (c). Eine Zulassung des Vorhabens nach § 37 Abs. 1 BauGB unter Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzbuchs wegen seiner besonderen öffentlichen Zweckbestimmung bedurfte es daher nicht.

a) Der angefochtene Bescheid des Bundesministers der Verteidigung regelt, wie bereits erwähnt, nur die bauplanungsrechtliche, nicht jedoch auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Umnutzung der schon umgebauten Hallen 20-23 im Depot H. zur Lagerung von Gefahrstoffen.

Der Tenor des Bescheids läßt generell die Lagerung aller Gefahrstoffe nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr zu, ohne sie nach Art und Menge näher einzugrenzen. Die Auslegung des Bescheids ergibt jedoch, daß die Zulassung gleichwohl bestimmten konkreten wie auch generellen Einschränkungen unterworfen ist. So gestattet er jedenfalls nicht die Einlagerung des Dekontaminationsmittels Calziumhypochlorid und von dem Stoff Perchlorethylen nicht mehr als 700 t. Denn der Bundesminister der Verteidigung hat durch das für ihn handelnde Staatliche Hochbauamt II Karlsruhe während des Zulassungsverfahrens den Zulassungsantrag verbindlich dahingehend eingeschränkt, daß er - anders als ursprünglich vorgesehen - nicht mehr das Ziel verfolge, das Dekontaminationsmittel Calziumhypochlorid in den Hallen einzulagern (vgl. dazu die Schreiben des Staatlichen Hochbauamts II Karlsruhe v. 02.04. und 16.07.1992 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Des weiteren hat das Staatliche Hochbauamt II Karlsruhe in dem Schreiben vom 16.07.1992 erklärt, über die bereits im Lager vorhandenen 700 t Perchlorethylen keine weiteren Mengen dieses Stoffes dort einlagern zu wollen (ursprünglich vorgesehen waren 1260 t Perchlorethylen). In den Gründen des Zulassungsbescheids vom 27.06.1994 (S. 3) wird der Verzicht auf die Einlagerung von Calziumhypochlorid und weiterer Mengen Perchlorethylen in den umgebauten Hallen 20 bis 23 wiederholt. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese Einschränkung des Zulassungsbescheids bestätigt.

Eine generelle Einschränkung der Einlagerung von Gefahrstoffen hinsichtlich Art und Umfang ergibt sich schließlich daraus, daß der Zulassungsbescheid jedenfalls nicht die Einlagerung von Stoffen solcher Art und Menge abdeckt, deren Lagerung nach § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV einer förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte.

b) In Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig ist, weil es nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Der Bereich des Gerätedepots H. der Bundeswehr ist bauplanungsrechtlich nicht überplant, liegt einige 100 m von der nächsten Bebauung entfernt und bildet offensichtlich auch selbst noch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Das mithin im Außenbereich liegende Vorhaben ist dort u.a. privilegiert zulässig, wenn es (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies für die Umnutzung der Hallen 20 bis 23 nicht wegen der nachteiligen Wirkungen dieses Vorhabens auf die Umgebung (dazu unten c), sondern wie für das Gerätedepot der Bundeswehr insgesamt wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung und seiner besonderen Zweckbestimmung der Fall.

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 bis 4 und 6 der Bestimmung nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wegen der fehlenden inhaltlichen Präzisierung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist das Tatbestandsmerkmal, daß das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll", eng auszulegen, um den gesetzlichen Schutz des Außenbereichs vor einer unangemessenen Inanspruchnahme durch Bauvorhaben zu schützen. So sollen Vorhaben, die zwar wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung eine spezifische Außenbereichspräferenz aufweisen, aber wegen einer Vielzahl entsprechender Bauwünsche, die bei einer Privilegierung an beliebiger Stelle im Außenbereich grundsätzlich realisierbar wären, zu einer nicht nur vereinzelten Bebauung im Außenbereich führen könnten, nicht ohne förmliche Bauleitplanung im Außenbereich ausgeführt werden. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB will vielmehr Vorhaben der dort näher bezeichneten Art privilegieren, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in größerer Zahl zu erwarten sind (zu den vorstehenden Grundsätzen vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.92 -, NVwZ 1995, 64).

Das Bundeswehrgerätedepot H. ist, jedenfalls mit der hier in Streit stehenden Teilumnutzung zu einem Gefahrstofflager in den Hallen 20 bis 23, eine solche Einrichtung mit eher singulärem Charakter. Als Vorhaben der Landesverteidigung kann es von Privaten ohnehin nicht verwirklicht werden; auch sind Gefahrstofflager dieser Art nach der von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegten Konzeption der Bundeswehr nur an einigen wenigen Stellen im Bundesgebiet vorhanden oder geplant. Den maßgeblichen Privilegierungsgrund, weshalb das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden "soll", sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten nicht in den nachteiligen Auswirkungen der Nutzung der Hallen als Gefahrstofflager auf die Umgebung. Insoweit unterscheidet sich diese Nutzung nicht grundsätzlich von Gefahrstofflagerstätten privater Unternehmen, die in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten untergebracht werden können (s. dazu unten c). Das Gerätedepot als Einrichtung der Landesverteidigung stellt jedoch deshalb besondere Anforderungen an die Umgebung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 1. Altern. BauGB), weil die von Bebauung freie Umgebung die Sicherung und Verteidigung der Anlage gegen zivile wie militärische Angriffe leichter ermöglicht, als dies inmitten einer Bebauung möglich wäre. Auch die besondere Zweckbestimmung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 3. Altern. BauGB) des Gerätedepots einschließlich der Gefahrstoffhallen im wesentlichen als Ersatzteillager aber auch als Dekontaminationsmittellagerstätte für die Bundeswehr legt deren Errichtung außerhalb ziviler Bebauung nahe. Denn diese Funktion als nicht unwesentlicher Teil des militärischen Apparats begründet eine gegenüber zivilen Objekten herausgehobene Gefahr von Sabotageakten wie auch - im Spannungs- oder Verteidigungsfall - von militärischen Angriffen. Die Wahl des Standorts solcher Einrichtungen im Außenbereich weitab oder jedenfalls nur am Rande von Siedlungsflächen verringert die Gefahr der Zivilbevölkerung, durch gezielte Angriffe auf solche militärische Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Dies privilegiert sie nach Auffassung des Senats für den Außenbereich.

c) Der danach im Außenbereich privilegierten Umnutzung der Hallen 20 bis 23 zu Gefahrstofflagern stehen keine öffentlichen Belange entgegen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Da es lediglich um die Umnutzung bereits bestehender Lagerhallen in dem insgesamt schon vorhandenen Gerätedepot geht, ruft das Vorhaben von vornherein nicht die mit der Neuerrichtung baulicher Anlagen im Außenbereich durch den Landschaftsverbrauch regelmäßig verbundenen Konflikte mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen (insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 3. und 5. bis 8. Spiegelstrich BauGB) hervor. Zu Recht konzentriert sich daher der Streit zwischen den Beteiligten um die Zulässigkeit des Vorhabens auf die mit der Umnutzung der Lagerhallen neu sich stellenden Fragen, ob dadurch schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 2. Spiegelstrich BauGB) hervorgerufen werden, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und die Planungshoheit der Klägerin beeinträchtigt wird.

Als privilegiertes Vorhaben setzt sich die Umnutzung der Lagerhallen im Konflikt mit öffentlichen Belangen eher durch, als dies bei sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB der Fall ist (vgl. Taegen, in Berliner Kommentar z. BauGB, 2. Aufl. 1995, § 35 RdNr. 11). Als möglicherweise auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange sind zunächst die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten in Erwägung zu ziehen; da es sich insoweit aber nur um eine Beispielsaufzählung handelt, kommen auch andere, insbesondere die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Planungsgrundsätze, als entgegenstehende Belange in Betracht (vgl. Taegen, a.a.O., § 35 RdNr. 56 sowie Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl. 1997, § 35 RdNr. 53). Im Ausgangspunkt zutreffend beruft sich die Klägerin daher auf die nach ihrer Auffassung durch die Zulassung der Hallenumnutzung nicht hinreichend gewahrten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Gefährdung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie eine Verletzung ihrer Planungshoheit. Diese Belange erweisen sich indes bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB stets vorzunehmenden Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und den mit ihm in Konflikt stehenden öffentlichen Belangen (vgl. dazu Taegen, in Berliner Kommentar z. BauGB, 2. Aufl. 1995, § 35 RdNr. 9 sowie Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Stand Februar 1977, RdNr. 63 jew. m. Nachw. z. Rspr.) als nicht vorrangig. Denn sie werden ungeachtet ihrer hohen Wertigkeit durch das Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt.

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 2. Spiegelstrich BauGB, die in Anwendung des § 3 Abs. 1 BImSchG als Immissionen zu bestimmen sind, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122/126 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8), ruft der Betrieb der Hallen 20 bis 23 auch als Gefahrstofflager im "Normalbetrieb" nicht hervor. Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, daß von der Nutzung der Hallen als Lager für Gefahrstoffe, insbesondere bei Beachtung der für die Gefahrstoffe jeweils vorgesehenen Lagerbestimmungen, schädliche Umwelteinwirkungen und damit möglicherweise auch Beeinträchtigungen für die Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgehen, sofern es nicht zu einem Störfall kommt. Ohne Erfolg sucht die Klägerin demgegenüber aus dem Hinweis darauf, daß in einem vergleichbaren Gefahrstoffdepot der Bundeswehr in H./R. Aktivkohlefilter eingebaut seien, den Rückschluß zu ziehen, daß auch vom "Normalbetrieb" der Lagerhallen schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, daß die Aktivkohlefilter in dem Lager H./R. offenbar wegen der konkret dort eingelagerten Stoffe eingebaut seien. Die in dem Lager H. liegenden Gefahrstoffe hingegen emittierten in der jeweils vorhandenen Gebindeform in keiner Weise; hierzu legte die Beklagte dem Senat eine - auch der Klägerin bereits bekannte - Auflistung der gegenwärtig in den Hallen 21 bis 23 eingelagerten vier Gefahrstoffe vor. Sollte künftig die Deponierung auch bei der Lagerung geringfügig ausgasender oder etwa staubförmig emittierender Stoffe in Frage kommen, für die die Verwendung von Filtern vorgeschrieben sei, würden solche selbstverständlich eingebaut werden.

Nach Auffassung des Senats ist auch bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung eines Vorhabens das Risiko eines etwaigen Störfalls in die Entscheidung miteinzubeziehen, wenn die Berücksichtigung eines solchen Störfalls nach Lage der Dinge, etwa wegen des hohen Gefahrpotentials der Anlage oder wegen eines besonderen Störfallrisikos, vernünftigerweise geboten erscheint. Hiervon gehen im Grundsatz auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Anders als dies bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen im Hinblick auf die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) und die Bestimmungen über den Störfallbeauftragten (§§ 58a und 58b BImSchG) der Fall ist, fehlen für die Berücksichtigung des Störfallrisikos im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulassungsentscheidung über ein immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben entsprechende normative Vorgaben. Entsprechend allgemeinen polizeirechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Grundsätzen ist die Gefahr des Schadenseintritts für die Umgebung, insbesondere für die Wohn- und Arbeitsbevölkerung, durch einen Störfall daher danach zu bestimmen, ob nach den konkreten Gegebenheiten in absehbarer Zeit mit einem Störfall hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muß; hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der durch einen Störfall drohende Schaden ist (vgl. zu diesen Grundsätzen Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl. 1996, § 3 RdNr. 13 m. Nachw. zur Rspr. sowie Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Aufl. 1988, S. 20 ff.).

Angesichts der erheblichen Lagerkapazität von jeweils mehreren 100 t Gefahrstoffen in den Hallen 20 bis 23 ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, einen etwaigen Störfall hier von vornherein außer Betracht zu lassen. Das Verfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung, hat indes ergeben, daß die Gefahr eines Störfalls mit erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft (§ 3 Abs. 1 BImSchG) praktisch ausgeschlossen ist, jedenfalls aber nicht so schwer wiegt, daß sie die entgegenstehende Privilegierung des Vorhabens an dieser Stelle überwinden könnte.

Der wesentliche Einwand der Klägerin richtet sich unter dem Gesichtspunkt des Gefahrpotentials dagegen, daß mit der Zulassung der Hallen 20 bis 23 im Depot zur Lagerung grundsätzlich aller Güter nach dem Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr ohne Einschränkungen nach Art und Menge ein für die Allgemeinheit und insbesondere die Nachbarschaft nicht kalkulierbarer "Gefahrstoffmix", mithin ein nicht akzeptables Gefährdungspotential genehmigt worden sei. Dies ist nicht der Fall. Bereits oben wurde festgestellt, daß die Zulassungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB jedenfalls nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen erfaßt, die Einlagerung von Calziumhypochlorid ausschließt und auch die Einlagerung des Dekontaminationsmittels Perchlorethylen im Bundeswehrdepot auf 700 t beschränkt. Im übrigen trifft es freilich zu, daß der angegriffene Bescheid des Bundesministers der Verteidigung aus bauplanungsrechtlicher Sicht die Einlagerung sämtlicher der etwa 1500 Gefahrstoffe des Versorgungsartikelkatalogs Gefahrstoffe in der Bundeswehr gestattet. Allerdings erfaßt dieser Katalog nach den unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinerlei spezifisch militärische und etwa deshalb besonders gefährliche, vielmehr durchweg handelsübliche Chemikalien, wie sie auch im zivilen Bereich verwendet werden. Neben vielen harmlosen Stoffen befinden sich darunter auch solche mit für den Menschen und die Umwelt gefährlichen, insbesondere auch toxikologischen Eigenschaften. Nach dem auch insoweit nicht in Frage gestellten Vortrag eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind allerdings lediglich acht bis zehn "giftige", jedoch keine Stoffe mit der Klassifikation "sehr giftig" im Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr enthalten. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner gegenteiligen Annahme in dem angefochtenen Urteil (S. 13) verkannt, daß die von ihm dem Kapitel 5.2 des Versorgungsartikelkatalogs entnommenen Beispiele gefährlicher Stoffe einer Liste entstammen, die lediglich die generell möglichen Einstufungen bestimmter Gefährlichkeitsmerkmale von Chemikalien nach der Gefahrstoffverordnung des Bundes (BGBl. I 1993 S. 1783 mit spät. (nd.) wiedergibt, jedoch keine Aussage zu den konkret im Versorgungsartikelkatalog Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr  aufgenommenen Materialien enthält. Im übrigen lagern in den Hallen 20 bis 23 des Bundeswehrdepots ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegenwärtig nur vier verschiedene Gefahrstoffe (drei Dekontaminationsmittel und ein Insektizid) in einer Gesamtmenge von rd. 760 t. Damit unterscheidet sich das Lager in der Art des Gefahrpotentials nicht grundsätzlich von der Lagerhaltung ziviler Betriebe, die Gefahrstoffe verarbeiten oder in sonstiger Weise verwenden. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht sind auch diese in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Einschränkung auf bestimmte Chemikalien nach Art und Menge grundsätzlich zulässig, sofern sie sich - wie hier - unterhalb der Grenze der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht bewegen. Die Störfallvorsorge wird dort wie grundsätzlich auch hier durch die Bestimmungen der Störfall-Verordnung und die Regelungen der Gefahrstoff-Verordnung bewirkt.

Was die in der Vergangenheit zwischen der Klägerin, Teilen der Nachbarschaft des Bundeswehrgerätedepots und der Beklagten im Vordergrund der Diskussion stehende Einlagerung von rd. 700 t des Dekontaminationsmittels Perchlorethylen betrifft, konnte die Beklagte durch einen Chemiker in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und überzeugend dartun, daß von diesem Stoff - einem in der Vergangenheit in chemischen Reinigungen in großem Umfang verwendeten Lösungsmittel - eine reale Gefährdung der Bevölkerung in der Umgebung des Depots praktisch nicht ausgeht. Dies beruht im wesentlichen darauf, daß der Stoff Perchlorethylen nicht brennbar ist und das von der Klägerin in einem Brandfall befürchtete Phosgengas nur in dem Hitzebereich zwischen 300 Grad und 800 Grad C bei Zusammentreffen mit Luft freigesetzt, oberhalb von 800 Grad C jedoch wieder zersetzt wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist im übrigen in seinem Revisionsurteil, in dem es die Zuständigkeit der Klägerin für den abwehrenden Brandschutz auch im Bundeswehrdepot H. geklärt hat, davon ausgegangen, daß sich die von der Lagerhaltung des Perchlorethylens im Depot ausgehenden Gefahren qualitativ nicht von denen ziviler Perchlorethylenvorräte unterscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.12.1996 - 1 C 33.94 -, DVBl. 1997, 954/956).

Nach allem geht von der zugelassenen Gefahrstofflagerung im Bundeswehrdepot H. kein atypisch hohes Gefahrenpotential aus, das es von einem zivilen, in einem Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet grundsätzlich zulässigen entsprechenden Lager qualitativ unterschiede. Die Klägerin hat auch nichts substantiiert dafür dargetan, daß Menge und Vielzahl der zur Einlagerung zugelassenen Stoffe in ihrer Kombination zu einer besonderen Gefährlichkeit führen könnten, die eine andere Beurteilung verlangte.

Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls in den Hallen 20 bis 23 des Bundeswehrdepots ist nach Überzeugung des Senats schon deshalb als äußerst gering einzuschätzen, weil es sich hier um eine reine Lagerhaltung handelt, die Gefahrstoffe also, anders als etwa in zivilen Gewerbe- oder Industriebetrieben, nicht verarbeitet werden. Zudem werden jedenfalls die in großen Mengen eingelagerten Dekontaminationsmittel nur sehr selten bewegt, da sie nicht zu den in ständiger Nutzung der Bundeswehr befindlichen Gebrauchsgütern zählen. Im übrigen bleibt die Störfallvorsorge der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und sonstigen, insbesondere auch der bundeswehrinternen Lagerbestimmungen vorbehalten, wie sie sich u.a. aus der Störfall-Verordnung, der Gefahrstoff-Verordnung und auch den Bestimmungen des Versorgungsartikelkatalogs Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr ergeben. Dort enthalten insbesondere die Datensätze der Liste 3.2 des Versorgungsartikelkatalogs Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr genaue Angaben betreffend die chemische Einstufung, Kennzeichnung und die Grenzwerte für die einzelnen Produkte, aber auch Hinweise auf Gefahren beim Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff; daneben weisen sie Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Arbeitsplatzgrenzwerte und auch u.a. Angaben zur Lagerung auf, die wesentliche brandschutztechnische Anforderungen an dem Lagerort und die Zusammenlagerungsmöglichkeit mit anderen Chemikalien sowie spezielle Lagerbedingungen enthalten (vgl. dazu Kap. 4 des Versorgungsartikelkatalogs Liste der Gefahrstoffe in der Bundeswehr sowie die jeweiligen Angaben in den einzelnen Datensätzen). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist nicht Gegenstand der angefochtenen Zulassungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung nach § 37 Abs. 2 BauGB, denn diese betrifft allein die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Der in dem Bescheid enthaltene Hinweis auf die "Beachtung der gesetzlichen Lagerbestimmungen" ist daher nur deklaratorischer Natur, da die Bundeswehr daran ohnehin gebunden ist. Es wird von der Klägerin im übrigen auch nicht in Frage gestellt und es besteht auch kein Anlaß daran zu zweifeln, daß in dem Depot der Bundeswehr die strengen Lager- und Umgangsbestimmungen der einschlägigen gesetzlichen und bundeswehrinternen Regelungen von der Beklagten gewissenhaft eingehalten werden.

Was die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr eines Störfalls durch einen von außen kommenden Sabotageakt betrifft, wird der durch die Bewachung des Geländes so gut wie möglich, jedenfalls besser als bei zivilen Anlagen, ausgeschlossen. Hinzu kommt, daß die Hallen 20 bis 23 wegen ihres ursprünglich - vor dem Umbau zu Gefahrstofflagern - anderen Verwendungszwecks als Erdbunker ausgebaut waren und damit in besonderem Maße gegen von außen kommende Angriffe geschützt, sogar darauf ausgelegt sind, einem Flugzeugabsturz standzuhalten.

Daß sich die im Außenbereich privilegierte Umnutzung der Hallen 20 bis 23 als Lager für Gefahrstoffe in der Abwägung gegen die Sicherheitsbelange der Wohn- und Arbeitsbevölkerung und allgemein gegen das öffentliche Interesse an dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gerade auch an dem vorgesehenen Standort in dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers der Verteidigung durchgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Lagerhaltung entfaltet - wie festgestellt - im "Normalbetrieb" keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung, und ein Störfall ist realistischerweise nicht zu erwarten; jedenfalls liegt das Störfallrisiko hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit wie auch des Gefährdungspotentials nicht über dem ziviler Lagerstätten von Gefahrstoffen. Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß die dem Bundeswehrdepot nächstgelegene Wohnbebauung im Ortsteil H. der Klägerin über 800 m, die nächstgelegene Gewerbeansiedlung ausweislich des vorhandenen Kartenmaterials rd. 600 m entfernt ist. Auch mit Rücksicht auf diesen großen Abstand zwischen dem Lager und der vorhandenen Gewerbe- und Wohnbesiedlung ist die Zulassung der Hallen als Gefahrstofflager nach Überzeugung des Senats an dem vorhandenen Standort für die Allgemeinheit und insbesondere auch die Nachbarschaft zumutbar. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, daß der - allerdings nicht für konkrete Baugenehmigungsverfahren, sondern für die Bauleitplanung konzipierte - "Abstandserlaß Nordrhein-Westfalen" (abgedruckt bei Fickert/Fieseler, BauNVO, Anh. 9) für Lagerstätten keine besonderen Abstandsflächen vorsieht und nach Nr. 131 sogar Anlagen zur Herstellung von Reinigungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag in einem Abstand von 300 m zu Wohngebieten zuläßt. Der zwischen dem Bundeswehrdepot und den Wohngebieten des Ortsteils H. vorhandene Abstand liegt damit weit über dem,  den dieses bei der Beurteilung bauplanerischer Entscheidungen vielfach herangezogene Regelwerk sogar bei der Herstellung von Reinigungs- oder Lösungsmitteln in einem Betrieb erheblicher Größenordnung für generell geboten hält.

Die Zulassungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 27.06.1994 verletzt die Klägerin auch nicht in ihrer Planungshoheit. Die in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Pforzheim aus dem Jahre 1983 dargestellten Planungen am Ostrand der Bebauung des Ortsteils H. werden durch die Teilnutzung des Bundeswehrdepots als Gefahrstofflager ersichtlich nicht beeinträchtigt. as am weitesten östlich gelegene Gewerbegebiet "Mittlere Hard - Untere Hard" ist bereits 1987 durch einen Bebauungsplan der Klägerin überplant worden. Die im Südosten von H. im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche eines geplanten Mischgebiets wurde von der Klägerin zwischenzeitlich durch den Bebauungsplan "G./L." aus dem Jahre 1995 umgesetzt, ohne daß sie sich hieran - entgegen ihren Einwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 13.11.1991 - durch die zugelassene Lagerung von Gefahrstoffen im Bundeswehrdepot gehindert gesehen hätte. Auch die Ausweisung der im Flächennutzungsplan im Nordosten des Ortsteils H. als geplant dargestellten Wohnbauflächen wird durch die Zulassung der Lagerung von Gefahrstoffen im Bundeswehrdepot nicht unmöglich gemacht; denn diese Flächen liegen nicht näher am Bundeswehrdepot als die bereits vorhandenen Wohngebiete im östlichen Bereich des Ortsteils H. Die Klägerin hat hierzu auch nicht substantiiert behauptet, durch das Gefahrstofflager in konkret beabsichtigten Planungen nachhaltig beeinträchtigt zu sein. Die lediglich allgemein vorgebrachte Absicht, die Bebauung des Ortsteils H. weiter nach Osten auszudehnen, die ihren Niederschlag nicht in konkreten Planungen, insbesondere nicht im Flächennutzungsplan gefunden hat, kann dem privilegierten Vorhaben der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl. dazu Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35, Stand Februar 1997, RdNr. 63 m. Nachw. z. Rspr.). Schließlich weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß die Klägerin bei etwaigen Planungsabsichten in diesem Gebiet schon bisher das Bundeswehrdepot auch in seiner Funktion als Gefahrstofflager zu beachten hatte, da die Halle 25 bereits Anfang 1975 mit Zustimmung der damals noch selbständigen Gemeinde H. und des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Lagerung von Gefahrstoffen zugelassen worden war.

Da das Vorhaben der Beklagten danach gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es nicht auch wegen seiner besonderen öffentlichen Zweckbestimmung in Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach § 37 Abs. 1, 2 BauGB hätte zugelassen werden dürfen. Immerhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel Sachgründe dafür darzutun vermocht, daß bei der generellen militärischen Entscheidung für die Lagerung von Dekontaminationsmitteln in Zentrallagern die geographisch günstige Lage des Gerätedepots H. im südwestdeutschen Raum und die dort vorhandenen, für die Lagerung von Gefahrstoffen gut umrüstbaren Erdbunker eine maßgebliche Rolle gespielt haben. Dies dürfte auch unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 BauGB im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, zumal da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten Materialdepots stets am Rand des besiedelten Bereichs gelegen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.