VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2002 - 5 S 2715/01
Fundstelle
openJur 2013, 12303
  • Rkr:

1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.

2. Mängel der Finanzierbarkeit / Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.

3. Ziele der Raumordnung iS des § 3 Nr 2 ROG lösen nach § 4 Abs 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.

4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs 3 LPlG (LPlG BW) (iVm § 11 Satz 1 ROG).

5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs 3 LPlG (LPlG BW).

6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.

7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2001 - 3 K 487/99 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.1998 für den Neubau der L 1361 Mötzingen-Bondorf (Autobahnzubringer Nagold).

Geplant ist der Bau einer einbahnigen, 7,5 m breiten, anbaufreien Landesstraße der Kategorie A II mit einer Gesamtlänge von ca. 6,6 km. Die Neubautrasse beginnt in Höhe des nordwestlich von Mötzingen gelegenen Steinbruchs mit der Anbindung der bestehenden L 1361 und schwenkt anschließend in Richtung Süden ab. Nach ca. 1,2 km quert die Trasse die K 4346; die beiden Straßen werden mit einer Verbindungsrampe verknüpft. Bei Bau-km 2+300 kreuzt die Trasse die bestehende K 1027/K 4344 an der Markungsgrenze zu Vollmaringen. Ab Bau-km 3+300 wird die Neubaustrecke ca. 1 km lang auf der Trasse der K 6940 geführt, die sowohl in Richtung Mötzingen (K 1072) wie auch in Richtung Baisingen angebunden wird. Anschließend schwenkt die Neubautrasse nach Osten ab und mündet östlich des "Bühlhofs" kreuzungsfrei in die geplante B 28a Ortsumgehung Ergenzingen ein.

Zur Kompensation des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sind nach Maßgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans vier Ausgleichsmaßnahmen mit einer Fläche von insgesamt 12,36 ha und eine Ersatzmaßnahme (Umwandlung der K 1027/K 4344 zum Hauptwirtschaftsweg) vorgesehen.

In den Nebenbestimmungen unter III heißt es u.a.:

1. Baubeginn

Mit dem Bau der planfestgestellten neuen L 1361 Mötzingen-Bondorf (Verkehrszubringer Nagold) darf - ungeachtet des Vorliegens weiterer Erfordernisse - erst dann begonnen werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 28a (OU Ergenzingen) bestandskräftig geworden ist.

2. Naturschutzmaßnahmen

...

d) Es wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 245.000,-- DM festgesetzt. ...

e) Soweit einzelne planfestgestellte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, bleibt die Festsetzung einer entsprechenden (weiteren) Ausgleichsabgabe vorbehalten.

...

4. Wasserwirtschaft

Soweit das planfestgestellte Straßenbauvorhaben ausgewiesene Wasserschutzgebiete tangiert, sind die Maßnahmen grundsätzlich entsprechend den Richtlinien für Straßenbau in Wasserschutzgebieten (RiStWaG) durchzuführen. Die vorgesehenen Bankette dürften eine Breite von 1,5 m nicht unterschreiten.

Die Kläger sind Miteigentümer des auf Gemarkung Baisingen der Stadt Rottenburg gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 1433; ferner gehören dem Kläger die Grundstücke Flst.Nr. 1685/2, 1430, 1425, 1421/2 und 1135/3. Von den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird eine Fläche von insgesamt 3.872 m² für das planfestgestellte Vorhaben (Trasse und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) in Anspruch genommen.

Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Auf Antrag der Straßenbauverwaltung vom 19.12.1997 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart, das mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 26.01.1998 als zuständige Planfeststellungsbehörde bestimmt worden war, mit Verfügung vom 28.01.1998 das Planfeststellungsverfahren ein. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Städten Rottenburg und Nagold sowie in den Gemeinden Mötzingen und Bondorf lagen die Pläne in den Rathäusern dieser Kommunen vom 16.02. bis 16.03.1998 öffentlich aus. Die Gemeinden Mötzingen (Schreiben v. 25.03.1998) und Bondorf (Schreiben v. 03.04.1998) stimmten der Planung grundsätzlich zu. Die Stadt Rottenburg erhob mit Schreiben vom 26.03.1998 Einwendungen gegen die geplante Trassenführung und schlug eine ortsferne (Nord-)Variante N 3 - als Optimierung der in die ergänzende UVS 1997 einbezogenen (Nord-)Variante N 2 - vor, die sich bei gesamtbilanzierender Betrachtung der Umweltauswirkungen sowie der Verkehrs- und Entlastungswirkungen als eindeutig vorzugswürdig erweise. Des Weiteren erhoben ca. 600 Privatpersonen Einwendungen. Auch die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 22.03.1998 gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Trasse sowie für Ausgleichsmaßnahmen; die über Gemarkung Baisingen führende Neubaustrecke werde abgelehnt; die Variante N 2 und insbesondere die Variante N 3 seien eindeutig vorzugswürdig; auf die Einwendungen der Stadt Rottenburg werde verwiesen. Im September 1998 wurde die Planung hinsichtlich des Feldwegenetzes geändert; die hiervon betroffenen Privatpersonen, Behörden und Verbände wurden angehört. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 01.10.1998 Einwendungen, da er insgesamt die Neubaumaßnahme entsprechend Variante A ablehne. Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden fand vom 28. bis 30.10.1998 der Erörterungstermin in Mötzingen statt.

Am 30.12.1998 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für den Neubau der L 1361 Mötzingen-Bondorf (Autobahnzubringer Nagold) fest. In der Begründung heißt es u. a.: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Zentrale planerische Zielsetzung für den Neubau der L 1361 (in Verbindung mit der geplanten B 28a Ortsumgehung Ergenzingen) sei es, dem Raum Nagold als leistungsfähiger, verkehrssicherer und ortsdurchfahrtsfreier Autobahnzubringer zur A 81 zu dienen; damit werde ein wesentlicher Beitrag für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung des Wirtschaftsraums Nagold geleistet. Daneben habe die L 1361 neu auch eine Umgehungs- und Entlastungsfunktion für die Gemeinden Mötzingen und Bondorf, dies umso mehr, als der Durchgangsverkehr einen relativ hohen Schwerverkehranteil aufweise. Im Generalverkehrsplan 1995 sei die Maßnahme im vordringlichen Bedarf enthalten.

Verbindliche Planungsleitsätze, die der Planung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere werde der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Rechnung getragen.

Das planfestgestellte Vorhaben habe sich für die zu bewältigende Aufgabe als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Mit einem Ausbau der Bestandstrasse der L 1361 ließen sich die planerischen Ziele nicht verwirklichen, da die Ortsbereiche von Mötzingen und Bondorf weiterhin durchfahren werden müssten. Die (Süd-)Varianten I 1, I 1a, I 1b, I 2, I 3, B, C, C 1, C 2, C 3 und 3 seien nach den Ergebnissen der UVS (Umweltverträglichkeitsstudie) 1993 gesamtbilanzierend betrachtet weniger geeignet. Die Variante N 1 habe unter den Nordvarianten bereits Nachteile gegenüber den Varianten N 2 und N 3. Doch seien auch diese insgesamt gesehen und gemessen an den Planungszielen der planfestgestellten Trasse (Variante A) unterlegen.

Die ortsnahe (Nord-)Variante N 2 habe in vielen Bereichen der Umweltverträglichkeit ein (annähernd) gleiches Risikopotential wie die planfestgestellte Trasse. Beide Varianten tangierten regionale Grünzüge und Wasserschutzgebiete. - Der auf Verkehrswirksamkeitsgesichtspunkten basierende Variantenvergleich zeige jedoch, dass die planfestgestellte Trasse gemessen an den Kernzielen der Planung gegenüber der Variante N 2 vorzugswürdig sei. Zwar sei deren Entlastungswirkung für Mötzingen (vor allem mit einer Querspange) größer als bei der planfestgestellten Trasse. Doch trage diese dem planerischen Hauptziel der Schaffung eines leistungsfähigen und verkehrssicheren Autobahnzubringers für den Raum Nagold zur A 81 in besserem Maße Rechnung. Insoweit seien die Anzahl der Konfliktpunkte (insbesondere Knoten und Einmündungen außerhalb von Ortsdurchfahrten) und die Fahrzeit wesentliche Kriterien für die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit und damit für die Qualität einer Straße als Autobahnzubringer. Abgesehen davon, dass die Variante N 2 wesentlich mehr Einmündungen (Konfliktpunkte) aufweise, bestehe bei ihr auch verstärkt die Gefahr, dass der Iselshäuser Verkehr über die K 3445 und die L 356 durch die Ortsdurchfahrten von Vollmaringen und Baisingen zur B 28a und zur Anschlussstelle Rottenburg der A 81 fahre. Dies sei im Hinblick auf Wegstrecke und Fahrzeit eine interessante Alternative zur Variante N 2. - In städtebaulicher Hinsicht habe die Variante N 2 erhebliche Trenn- und Zerschneidungseffekte zur Folge (Sportgelände und Kleintierzuchtanlage bei Mötzingen sowie Golfplatz und Kleingartenanlage). Sie führe in geringem Abstand von ca. 70 m zum Mischgebiet am nördlichen Ortsrand von Mötzingen vorbei. Auch die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten von Bondorf, die nur noch in Richtung Westen gegeben seien, würden trotz des Abstands von ca. 360 m tangiert. Demgegenüber seien städtebauliche Nachteile durch die planfestgestellte Trasse weder für Mötzingen (Abstand zum geplanten Wohngebiet: ca. 250 m) noch für Baisingen (Abstand zum Mischgebiet: ca. 380 m) zu erwarten.

Die von der Stadt Rottenburg vorgeschlagene Variante N 3 sei ebenfalls nicht vorzugswürdig. Sie werde zwar in einem größeren Abstand vom nördlichen Ortsrand von Mötzingen geführt, die straßenbedingten Belastungen würden aber in die freie Landschaft verlagert und beeinträchtigten daher die dortigen Erholungsräume. Auch komme es zu erheblichen Eingriffen in das Schutzgut Pflanzen und Tiere, insbesondere in Streuobstwiesen sowie in Hecken- und Vernetzungsbereiche. Durch den großen Abstand von ca. 550 m zu Bondorf würden die städtebaulichen Belange dieser Gemeinde zwar besser berücksichtigt als bei der Variante N 2. Gleichwohl komme es zu Zerschneidungseffekten beim Golfplatz und bei der Kleingartenanlage, die von gewichtiger Bedeutung seien. Auch die Variante N 3 tangiere Wasserschutzgebiete und Bereiche, die als regionale Grünzüge ausgewiesen seien, und beanspruche weitgehend gleiche Bodengesellschaften, führe jedoch zu einer größeren Neuversiegelung. Insgesamt betrachtet sei die planfestgestellte Trasse der Variante N 3 unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit überlegen. - Auch im Hinblick auf die Verkehrswirksamkeit (Konfliktpunkte, Fahrzeit, Verkehrssicherheit, Iselshäuser Verkehr) sei die planfestgestellte Trasse gemessen am Kernziel der Planung vorzugswürdig. Dies gelte auch bei weiteren Optimierungen der Variante N 3 (niveaufreie Kreuzung mit der K 1070, Anschluss der bestehenden L 1361 im Osten von Mötzingen und im Westen von Bondorf, geänderte Führung im Bereich des Golfplatzes und der Kleingartenanlage, Änderungen am Knotenpunkt N 3/B 28a/B 14).

Die Variante 4 und die Variante "Öschelbronn" seien ebenfalls nicht vorzugswürdig.

Das planfestgestellte Vorhaben werde den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gerecht. Der Regionalverband Nordschwarzwald, der Verband Region Stuttgart und der Regionalverband Neckar-Alb begrüßten eine ortsdurchfahrtsfreie Anschließung des Raums Nagold an die A 81, auch wenn der Regionalverband Neckar-Alb im Ergebnis eine Nordvariante bevorzuge. Zwar verlaufe die planfestgestellte Trasse durch Gebiete, die im Regionalplan Neckar-Alb 1993 als regionaler Grünzug, als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege und als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft ausgewiesen seien. Doch könne von diesen als Zielen der Raumordnung formulierten Plansätzen angesichts der Bedeutung des geplanten Autobahnzubringers abgewichen werden, wobei beim regionalen Grünzug der im Plansatz 3.1 (5. Absatz) verankerte Grundsatz über die ausnahmsweise Zulassung neuer notwendiger Infrastrukturmaßnahmen zu berücksichtigen sei.

Auch die von der Stadt Rottenburg und vom Regionalverband Neckar-Alb favorisierten Nordvarianten verliefen durch Bereiche, die im Regionalplan Mittlerer Neckar 1989 und in dessen Fortschreibung 1998 als regionaler Grünzug bzw. als Schwerpunktsbereich für die Landwirtschaft (Ziele) ausgewiesen seien. Das planfestgestellte Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Teilregionalplan Rohstoffsicherung 2030 des Regionalverbands Nordschwarzwald.

Naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Eingriffsregelung, würden nicht verletzt. Das Straßenbauvorhaben mit einem Bedarf für Straßenflächen von ca. 19 ha bei einer effektiven Neuversiegelung von ca. 6,5 ha bedeute einen Eingriff in Natur und Landschaft. Auf Grund der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werde dieser Eingriff an Ort und Stelle auf das unerlässliche Mindestmaß beschränkt. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen könnten räumlich-funktional nur teilweise ausgeglichen werden; insoweit sehe der landschaftspflegerischen Begleitplan auf einer Fläche von ca. 12,4 ha vier Ausgleichsmaßnahmen vor. Weitere Ausgleichsmaßnahmen seien nach der abschließenden Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 27.11.1998 nicht möglich. Trotz des verbleibenden Ausgleichsdefizits werde der Eingriff in Natur und Landschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG auf Grund der überaus wichtigen und regional bedeutsamen Verkehrsfunktion des Straßenbauvorhabens als Autobahnzubringer abwägend zugelassen. Als Ersatzmaßnahme sei die Umwandlung der bestehenden K 1027/K 4344 zum Hauptwirtschaftsweg vorgesehen. Wegen des gleichwohl verbleibenden Kompensationsdefizits von ca. 4,9 ha werde eine (ergänzende) Ausgleichsabgabe in Höhe von 245.000,-- DM (5,-- DM/qm) festgesetzt.

Die Kritik an der Untersuchungsmethode und -tiefe der UVS 1993 und des landschaftspflegerischen Begleitplans gehe fehl. Die durchgeführten Erhebungen und Analysen orientierten sich an anerkannten Methoden und üblichen Standards. Wegen eines befürchteten Mangels an umweltbezogenen Daten für bestimmte Schutzgüter sei eine ergänzende UVS 1997 durchgeführt worden, die auch faunistische Untersuchungen (Amphibien und Vögel) umfasse. Die speziell geschützten Amphibienarten "Wechselkröte" und "Wasserfrosch" würden durch das Straßenbauvorhaben nicht nennenswert betroffen; die geplanten Amphibienleiteinrichtungen (sechs Durchlässe, eine Brückenaufweitung) seien ausreichend und sachgerecht. Die avifaunistischen Untersuchungen seien nicht zu beanstanden; der Kartierungszeitraum (Frühjahr bis ca. Mitte Mai mit drei bis vier Begehungen) sei zwar begrenzt, aber ausreichend zur Erlangung der erforderlichen Datenbasis. Es gebe keine potentiellen FFH-Gebiete bzw. faktischen Vogelschutzgebiete, die von der planfestgestellten Trasse betroffen wären. Die Planänderung (Feldwegenetz) habe sich nicht nachteilig auf das Ausgleichskonzept ausgewirkt.

Was die Schadstoffimmissionen angehe, so würden die einschlägigen Grenz- und Prüfwerte der 23. BImSchV selbst in unmittelbarer Fahrbahnnähe deutliche unterschritten. Auch die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV würden eingehalten; die Untersuchungen und Berechnungen entsprächen den Vorgaben der RLS 90.

In Anbetracht der zu erwartenden Verkehrsmenge, der Lage und der Gestaltung der Brückenbauwerke sowie der kompensierenden Aufforstungen und Gehölzanpflanzungen würden der Kaltluftabfluss sowie die Kalt- und Frischluftproduktion nicht erheblich behindert und damit auch das Klima nicht erheblich beeinträchtigt.

Das Straßenbauvorhaben sei mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Die Linienführung und die vorgesehenen Maßnahmen gewährleisteten, dass den Untergrundverhältnissen - einschließlich der Dolinen - ausreichend Rechnung getragen werde.

Die wasserwirtschaftlichen Belange seien gewahrt. Die ergänzende UVS 1997 berücksichtige sowohl den ca. 100 m mächtigen Karstgrundwasserleiter als auch den Aufbau der Deckschicht sowie das Vorkommen von Dolinen mit den daraus resultierenden Risikopotentialen für das Grundwasser. Der Vorwurf der Stadt Rottenburg, die UVS leide insoweit an einem Ermittlungsfehler, gehe daher fehl. Die zugesagten Maßnahmen seien realisierbar und gewährleisteten, dass den Belangen des Wasserschutzes und der Wasserwirtschaft wie auch den Boden- und Untergrundverhältnissen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde.

Die Belange der Forstwirtschaft seien gewahrt. Gleiches gelte für den öffentlichen Belang der Landwirtschaft und die privaten Belange der betroffenen Landwirte. Das Straßenbauvorhaben sei mit spürbaren Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden, die jedoch wegen seiner hohen Verkehrsbedeutung hingenommen werden müssten. Nach den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen sei bei keinem landwirtschaftlichen Betrieb eine Existenzgefährdung zu erwarten. Im Übrigen solle eine - nicht in die Abwägung eingestellte - Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden.

Zur Realisierung des Straßenbauvorhabens einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müsse auch privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden. Doch ließen sich die planerischen Ziele bei geringerer Eingriffsintensität nicht verwirklichen. Das gewichtige öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse überwiege das private Interesse der Betroffenen am Erhalt ihres Grundeigentums; dies gelte auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG für mittelbare Beeinträchtigungen seien nicht zu gewähren.

Die Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange, insbesondere der Gemeinde Mötzingen und der Landespolizeidirektion Tübingen, sowie von Privaten würden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen worden sei.

Die öffentliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses (Ersatzzustellung) erfolgte in der Zeit vom 27.01. bis 09.02.1999.

Am 04.03.1999 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.1998 beantragt.

Mit Urteil vom 08.03.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klagen - dem Antrag des Beklagten folgend - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben sei von einer ausreichenden Planrechtfertigung getragen. Schon die Verbesserung der Verkehrsverbindung zwischen dem Nagoldtal und der A 81 sei ein mit dem Bau einer Landesstraße legitimerweise anzustrebendes Ziel. Die Planrechtfertigung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die B 28a Ortsumfahrung Ergenzingen, in die die planfestgestellte Trasse der L 1361 im Osten einmünden solle, im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht begonnen oder gar fertig gestellt gewesen, sondern nur deren bestandskräftige Planfeststellung zur Voraussetzung gemacht worden sei. Da die B 28a als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesen sei, sei auch mit der Finanzierung und Realisierung dieser Baumaßnahme zu rechnen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es wegen der Durchschneidung eines regionalen Grünzugs im Regionalplan Neckar-Alb 1993 an einer Zielabweichungsentscheidung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 10 Abs. 3 LplG fehlte. Eine solche besondere Entscheidung sei schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Regionalplan Neckar-Alb 1993 selbst unter bestimmten Voraussetzungen, die hier gegeben seien, Ausnahmen zulasse. Im Übrigen ersetze der Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (Konzentrationswirkung) etwa erforderliche Zustimmungen anderer Behörden.

Ein beachtlicher Abwägungsmangel liege ebenfalls nicht vor. Die Auseinandersetzung mit den Varianten, insbesondere mit den Nordvarianten, zeige, dass sich die Behörde nicht an eventuelle politische Vorgaben des Ministerpräsidenten und des früheren Wirtschaftsministers des Landes gebunden gefühlt habe. Es habe eine umfassende Abwägung stattgefunden, in die folgende Aspekte eingestellt worden seien: Varianten, Raumordnung/Landesplanung, Schadstoffimmissionen, Lärm, Klima, Boden, Wasser, Forst, Landwirtschaft, sonstige Belange öffentlicher Einwender und private Belange. Dabei entspreche es den gesetzlichen Vorgaben, dass die Behörde eine bessere überregionale Anbindung des Raums Nagold sowohl an das Bundesfernstraßennetz (an die A 81 über die B 28a) als auch an den Raum Rottenburg/Tübingen entsprechend den Vorstellungen des Baulastträgers in den Mittelpunkt ihrer planerischen Erwägungen gestellt habe. Ausgehend hiervon sei die Annahme nicht zu beanstanden, dass die planfestgestellte Trasse diese Zubringerfunktion besser erfülle als andere Alternativen, insbesondere die Nordvarianten N 2 und N 3, da diese mehr Konfliktpunkte (Knoten und Einmündungen) aufwiesen; die hierfür ursächlichen Anbindungen der L 1361 alt an eine Nordvariante östlich von Mötzingen und westlich von Bondorf seien angesichts der jeweils prognostizierten Verkehrsbelastung mit Schwerverkehranteil sachgerechte Überlegungen im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Abwägungsfehlerfrei sei es auch, dass die Behörde von einer größeren Akzeptanz der planfestgestellten Trasse gegenüber einer Nordvariante ausgegangen sei, nicht nur wegen der um ca. 20 Sekunden kürzeren Fahrzeit, sondern auch, weil eine Nordvariante wegen der großen Zahl von Einmündungen mehrere Strecken mit Geschwindigkeitsbegrenzungen erforderlich mache. Im Übrigen habe die ergänzende Verkehrsuntersuchung vom 17.10.1998 für den Verkehr aus Iselshausen einen spürbaren Zeitvorteil der planfestgestellten Trasse von 1,5 Minuten für Pkw und 1,4 Minuten für Lkw ergeben. Die Behörde habe abwägungsfehlerfrei auf Grund dieser fachplanerischen Überlegungen der planfestgestellten Trasse den Vorzug einräumen dürfen gegenüber einer Nordvariante, obwohl eine solche den wichtigen planerischen Nebenzweck, nämlich die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Mötzingen, besser erfüllt hätte. Der Planung könne nicht entgegengehalten werden, dass einzelne Belange des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Variante N 3 weniger beeinträchtigt würden. Der Gesetzgeber habe dem Belang des Natur- und Landschaftsschutzes keinen abstrakten Vorrang im Verhältnis zu anderen Belangen zuerkannt. Habe die Behörde fehlerfrei die bessere Eignung einer Trasse für den Planungszweck festgestellt, brauche sie bezüglich anderer Varianten die Umweltauswirkungen nicht mit gleicher Intensität zu ermitteln wie für die planfestgestellte Trasse. Im Übrigen lägen für die Variante N 2 insoweit ausreichend detaillierte Untersuchungen vor, die infolge Kenntnis der landschaftlichen Situation und der geologischen Verhältnisse auch eine hinreichend sichere Beurteilung der Variante N 3 gestatteten. Diese würde im Norden und im Nordosten von Mötzingen ökologisch wertvolle Streuobstbestände durchschneiden und südöstlich von Mötzingen in Landschaftsbereichen verlaufen, die denen entsprächen, die auch von der planfestgestellten Trasse tangiert würden. Auch bezüglich der Grundwassergefährdung und der geologischen Verhältnisse (Vorhandensein von Dolinen) ließen sich für die Variante N 3 keine deutlichen Vorteile feststellen. Die Behörde habe auch die allgemeinen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten von Bondorf (in Richtung Westen) höher gewichten dürfen als die entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten von Baisingen. Im Übrigen wären mit Blick auf die primäre planerische Zielsetzung der Schaffung eines geeigneten Zubringers zur A 81 eventuelle behördliche Fehleinschätzungen bezüglich der Auswirkungen der Variante N 3 nicht so wesentlich, dass sie eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Unerheblich sei, wenn die Kläger eine abweichende Einschätzung verschiedener Aspekte, wie beispielsweise der Notwendigkeit einer städtebaulichen Entwicklung für Bondorf, vornähmen.

In Bezug auf die planfestgestellte Trasse seien die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend beachtet. Dies gelte insbesondere auch für die Avifauna. Der Bereich der Rebhuhn- und Wachtelpopulation komme als FFH-Gebiet nicht ernsthaft in Frage. Der Trassenverlauf könne auf der Stufe der Eingriffsregelung nicht (mehr) in Zweifel gezogen werden. Etwaige Defizite bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei der festgesetzten Ausgleichsabgabe könnten ohne Veränderung der Trassenführung ergänzt werden. Den Einwand im Anhörungsverfahren, die Existenz ihrer landwirtschaftlichen Betriebe werde durch das planfestgestellte Vorhaben gefährdet, hätten die Kläger im Klageverfahren nicht weiterverfolgt.

Auf die Anträge der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2001 - 5 S 1348/01 - die Berufung zugelassen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2001 - 3 K 487/99 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Dezember 1998 für den Neubau der L 1361 Mötzingen-Bondorf (Autobahnzubringer Nagold) aufzuheben.

Sie machen geltend: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen die im Regionalplan Neckar-Alb 1993 enthaltenen Plansätze Nr. 3.1 (4. Absatz) - Freiraumerhaltung -, Nr. 3.2.1 (2. Absatz) - schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege - und Nr. 3.2.2 (2. Absatz) -schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft -, die als Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 ROG strikt zu beachten und einer Abwägung nicht zugänglich seien. Die Behörde habe im Planfeststellungsbeschluss nicht - auch nicht unzuständigerweise - eine gemäß § 10 Abs. 3 LplG erforderliche Zielabweichungsentscheidung getroffen. Eine Zielabweichung hätte nur durch das im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hierfür zuständige Wirtschaftsministerium als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zugelassen werden können und nicht vom Regierungspräsidium als Planfeststellungsbehörde und höhere Raumordnungsbehörde. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. LVwVfG ändere hieran nichts. Eine Zielabweichungsentscheidung sei auch nicht wegen der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 enthaltenen Ausnahmemöglichkeiten entbehrlich. Solche seien für die Plansätze Nr. 3.2.1 und Nr. 3.2.2 schon nicht vorgesehen. Aber auch bei Plansatz Nr. 3.1 greife die Ausnahmemöglichkeit (5. Absatz) nicht, da die geplante Infrastruktureinrichtung in Form der Nordvarianten N 2 und N 3 möglich gewesen wäre, so dass der ausgewiesene regionale Grünzug nicht hätte in Anspruch genommen werden müssen. Hierfür habe sich auch der Regionalverband Neckar-Alb im Verfahren ausgesprochen. Dies belege zugleich die Erforderlichkeit der inzidenten Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 10 Abs. 3 LplG vor der obersten Raumordnungsbehörde. Es genüge insoweit nicht, dass die Planfeststellungsbehörde mit dem Wirtschaftsministerium "während des Entscheidungsprozesses in engem Kontakt" gestanden habe. Die fehlende Entscheidung des zuständigen Wirtschaftsministeriums könne auch nicht dadurch wett gemacht werden, dass im Planfeststellungsbeschluss von "Abweichen" die Rede sei. Sowohl § 11 Satz 2 ROG wie auch § 10 Abs. 3 LplG verdeutlichten, dass unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens mit Antrag und Anhörung des betroffenen Regionalverbandes und der berührten öffentlichen Planungsträger eine Entscheidung darüber zu treffen gewesen sei, ob eine Abweichung zugelassen werden könne. Ohne eine solche Entscheidung der obersten Raumordnungsbehörde verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen rechtsverbindliche Ziele der Raumordnung. Die im Plansatz Nr. 4.1.3 (Straßenverkehr) des Regionalplans Neckar-Alb 1993 angeführten Ziele "Z" seien von der Verbindlichkeit ausgenommen. Der Generalverkehrsplan 1986 sei ebenso wenig wie der Generalverkehrsplan 1995 ein fachlicher Entwicklungsplan i. S. des § 4 LplG. Abgesehen davon habe der Regionalverband Neckar-Alb seine Ablehnung der L 1361 in der geplanten und im Generalverkehrsplan 1995 enthaltenen Form unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Hinweise des Beklagten auf den Regionalplan Region Stuttgart seien unerheblich, da dieser erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten sei.

Dem planfestgestellten Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Es könne nur verwirklicht werden, wenn auch die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen gebaut werde, die die erforderliche Verbindung zum Straßennetz herstelle. Die B 28a könne aber trotz Einstufung als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes nicht - wie erforderlich - innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren finanziert und damit realisiert werden. Allein für den Bau hoch prioritärer Maßnahmen, zu denen die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen nicht gehöre, würden nach dem Jahre 2002 ca. 1,1 Milliarden EUR benötigt, womit ca. 400 Millionen EUR fehlten. Dementsprechend habe das Bundesministerium für Verkehr in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 21.02.2000 bestätigt, dass die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen nicht in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 habe aufgenommen werden können und konkrete Aussagen zur Finanzierung des Projekts nicht möglich seien. Inzwischen habe sich die finanzielle Situation im Bundesfernstraßenbau weiter erheblich verschlechtert. Auch nach dem neuerlichen Vortrag des Beklagten sei eine Finanzierung nicht in Sicht; bloße Bemühungserklärungen reichten nicht, um die Finanzierung einer nachrangigen Planung wie der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen zu belegen.

Der Planfeststellungsbeschluss leide an beachtlichen Abwägungsmängeln, die zu seiner Aufhebung führten. Mit der Feststellung der beantragten Variante A werde insbesondere die Variante N 3 verworfen, durch die die mit der Planung verfolgten Ziele besser und unter geringerem Opfer für entgegenstehende öffentliche und private Belange hätten verwirklicht werden können.

Aus dem Erläuterungsbericht ergebe sich, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - entscheidender Gesichtspunkt für den geplanten Neubau der L 1361 die Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrten von Mötzingen und Bondorf (gewesen) sei. Allein die Funktion eines Autobahnzubringers von Nagold zur A 81 hätte auch durch den Ausbau der Bestandstrasse erfüllt werden können.

Die Variante N 3 sei nicht nur hinsichtlich ihrer Entlastungsfunktion besser als die planfestgestellte Trasse. Sie sei auch hinsichtlich ihrer Funktion als Autobahnzubringer zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar besser. Die Variante N 3 sei mit ca. 8.300 Kfz/d (gegenüber maximal 5.000 Kfz/d) verkehrswirksamer und erfasse ca. 6.000 Kfz/d (gegenüber 4.000 Kfz/d) des Verkehrs zur Autobahn; allein aus Mötzingen würden weitere 1.900 Kfz/d zur Autobahn geführt, die sonst die L 1361 alt durch Bondorf benutzen würden. Vor diesem Hintergrund seien ca. 20 Sekunden geringere Fahrzeit bei der planfestgestellten Trasse kein tragfähiges Entscheidungskriterium. Im Übrigen bewirkten gerade die Knotenpunkte die hervorragende verkehrliche Leistungsfähigkeit der Variante N 3 im Hinblick auf den "angezogenen" Verkehr und die Entlastung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen, Bondorf und Baisingen. Die Forderung, die L 1361 alt zwischen Mötzingen und Bondorf nicht mit einer Variante N 3 zu verknüpfen, sei erhoben worden, um entgegenstehende öffentliche und private Belange möglichst wenig zu belasten. Durch ein Abhängen der L 1361 alt würden keine erheblichen Umwegverkehre verursacht. Ein Umweg entstünde nur für den Ziel- und Quellverkehr zwischen Mötzingen und Bondorf, der mit 1.000 Kfz/d (und nicht 2.900 Kfz/d) bei 200 (und nicht 450) Schwerverkehrfahrzeugen relativ gering ausfalle. Der Löwenanteil von 1.900 Kfz/d bei 250 Schwerverkehrfahrzeugen sei Verkehr von und zur A 81 bzw. B 28a. Auch die angenommene (Umweg-)Belastung der K 1076 im Ortsbereich von Mötzingen mit 2.000 Kfz/d bei 200 Schwerverkehrfahrzeugen sei unzutreffend; 500 Fahrzeuge seien Durchgangsverkehr, für den keine Umwege entstünden; bei den übrigen 1.500 Fahrzeugen handele es sich um den gesamten Ziel- und Quellverkehr, von dem nicht nachgewiesen sei, dass er sich vollständig auf der K 1076 wiederfinde. Die "Iselshäuser Gefahr" bestehe nicht. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Verkehr nur um eine geringe Menge von maximal 200 bis 400 Kfz/d handele, sei die Variante N 3 als ortsdurchfahrtsfreie Verbindung attraktiver als die bestehende Strecke mit den Ortsdurchfahrten von Vollmaringen und Baisingen (K 4346, K 4345, L 356). Insgesamt sei das angefochtene Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass die planfestgestellte Trasse hinsichtlich ihrer verkehrlichen Eignung Vorteile gegenüber der Variante N 3 aufweise, die eine "Abschichtung" - ohne Berücksichtigung der anderen betroffenen Belange - zugelassen hätten.

Der Belang des Städtebaus und des betroffenen Wohnumfelds sei fehlerhaft zu Lasten der Variante N 3 abgewogen worden. Denn bei einem durchgängigen Abstand der Variante N 3 von mindestens 500 m zu den Baugrenzen des aktuellen Flächennutzungsplans sei die Gemeinde Bondorf in ihren städte-baulichen Entwicklungsmöglichkeiten (in Richtung Westen) überhaupt nicht betroffen. Demgegenüber werde bei der planfestgestellten Trasse ein Abstand von ca. 250 m bei der Gemeinde Mötzingen als unproblematisch erachtet. Zudem seien die städtebaulichen Vorteile nicht berücksichtigt worden, die die Variante N 3 wegen ihrer erheblich höheren Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrten von Mötzingen, Bondorf und insbesondere Baisingen bringe, wo eine Entwicklung nur nach Norden bzw. Nordosten möglich sei.

Die Belange des Grundwasserschutzes seien fehlerhaft behandelt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, dass die (hydro-)geologischen Verhältnisse in den Bereichen der planfestgestellten Trasse und der Variante N 3 grundsätzlich vergleichbar seien. Bei der planfestgestellten Trasse werde ein technisch optimierter neuer Streckenzug in einem auf Grund der Deckschichtbeschaffenheit und des Vorhandenseins von Dolinenfeldern absolut kritischen Gebiet geführt, wobei zusätzlich die Verkehrsbelastung aus den Zuführungsstrecken K 1072/K 6940 in ebenso kritischen Bereichen im Vergleich zu den Nordvarianten verdoppelt bzw. verdreifacht werde. Gleichzeitig verbleibe die Hälfte des Verkehrs auf dem straßenbautechnisch völlig unzureichenden Streckenzug der L 1361 alt. Die Nordvarianten enthielten einen neuen technisch optimierten Streckenzug, der in dem hierfür - relativ gesehen - am besten geeigneten Bereich geführt werde, zu einer maximalen Entlastung besonders kritischer Netzbestandteile (K 1072/ K 6940) führe und es ermögliche, die auf Grund ihres Ausbauzustands und ihrer Linienführung risikoreichen Streckenteile der L 1361 alt komplett aus dem Netz zu nehmen. Dabei sei im Nordwesten von Mötzingen auf einen - ohne weiteres möglichen - ausreichenden Abstand zur Doline "Röte/Kott-mannsgrube" im Zuge einer Trassenoptimierung der Variante N 3 zu achten. Auch der Steinbruch im Nordwesten von Mötzingen stelle kein Problem dar. Denn dort, wo die Variante N 3 verlaufen solle, seien - im Gegensatz zum Steinbruch - die Deckschichten unverändert vorhanden. Die schwierigste Stelle im Verlauf der Variante N 3 - die Querung des Trockentals südwestlich von Mötzingen - erfolge auf einem 4,8 m hohen Damm und sei daher gut zu bewältigen. Die besondere Bedeutung der hydrogeologischen Verhältnisse ergebe sich daraus, dass sämtliche Varianten einer Neubaustrecke der L 1361 auf ihrer ganzen Länge im Wasserschutzgebiet für die Bronnbachquelle verliefen, die der Wasserversorgung der Stadt Rottenburg diene. Der Planfeststellungsbeschluss hätte sich danach nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begnügen dürfen, dass die einschlägigen bautechnischen Richtlinien einzuhalten seien, sondern hätte die erheblichen Vorteile einer Nordvariante und die entsprechenden Nachteile der planfestgestellten Trasse für den Grundwasserschutz und die über die Bronnbachquelle erfolgende Trinkwasserversorgung der Stadt Rottenburg in die Abwägung einstellen müssen. Während die Querung des problematischen Trockentals bei der Variante N 3 auf einem 4,8 m hohen Damm erfolge, werde die planfestgestellte Trasse im kritischsten Bereich (K 1072/K 6940) mit nur gering mächtigen Deckschichten teilweise im Einschnitt geführt; diese Abschnitte würden durch die Variante N 3 entlastet.

Die Umweltbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Für die Variante N 3 sei unzulässigerweise keine der planfestgestellten Trasse vergleichbare Untersuchung der Umweltverträglichkeit vorgenommen worden. Die Variante N 3 - als Untervariante der Variante N 1 - habe nicht schon auf Grund der UVS 1993 oder der ergänzenden UVS 1997 abgeschichtet werden dürfen, weil sie deutlich schlechter als die Variante N 2 und auch ungünstiger als die planfestgestellte Trasse (Variante A) wäre. Die UVS 1993 (Raumwiderstandskarte) belege vielmehr gerade, dass die planfestgestellte Trasse durchweg in Bereichen mit hoher bis sehr hoher Empfindlichkeit verlaufe. Sie widerlege zudem die These des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Variante N 2 auch umweltverträglicher als eine ortsferne Nordvariante (N 3) sei und bleibe eine Begründung dafür schuldig, dass als "relativ konfliktarme Korridore" lediglich Südvarianten ausgewählt worden seien. Die Annahme, dass eine Nordumfahrung von Mötzingen aus Gründen mangelnder Entlastungswirkung und auf Grund topografischer Verhältnisse aus der weiteren Untersuchung habe ausgeschieden werden können, sei offensichtlich falsch, da die Nordvarianten mit großem Abstand die beste Entlastungswirkung für alle betroffenen Ortslagen hätten und die topografischen Verhältnisse keine nennenswerte Rolle spielten. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Variante N 3 würde im Norden und im Nordosten von Mötzingen ökologisch wertvolle Streuobststände durchschneiden. Denn die Variante N 3 unterscheide sich von der Variante N 2 gerade dadurch, dass sie diesen Eingriff vermeide. Demgegenüber durchschneide die planfestgestellte Trasse nördlich von Baisingen höherwertig eingeschätzte Streuobstbestände. Zudem ergebe sich aus der Karte "Erholungspotential und Landschaftsbild" der UVS 1993, dass sich die planfestgestellte Trasse durchweg in Bereichen mit hoher bis sehr hoher Empfindlichkeit bewege, während die Variante N 3 größtenteils durch Bereiche mit geringerer Empfindlichkeit führe und in "strukturarmer Feldflur" verlaufe. Die gebotene vergleichende Untersuchung der planfestgestellten Trasse und der Variante N 3 hätte die im Hinblick auf ihre verkehrliche Leistungsfähigkeit abwägungserheblichen Vorteile der Variante N 3 bestätigt. Im Übrigen stelle der Beklagte erstmals die Ausführungen der UVS 1993 selbst in Frage.

Die Planung verstoße gegen § 11 NatSchG. Die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 245.000,-- DM sei rechtswidrig. Das von der Behörde festgestellte Kompensationsdefizit von 4,9 ha hätte durch einen Rückgriff auf die im ursprünglichen landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden können. Im Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 18.09.1996 zur Genehmigung des vorgelegten RE-Vorentwurfs seien die Ausgleichsmaßnahmen A 1, A 3 und A 4, die auch planfestgestellt worden seien, um insgesamt 6 ha reduziert worden, aber nicht, weil diese Ausgleichsmaßnahmen insoweit als ungeeignet angesehen worden wären, sondern weil der planerische Eingriff in Natur und Landschaft geringer eingeschätzt worden sei. Diese Bewertung sei nach Meinung der Planfeststellungsbehörde aber nicht stichhaltig (gewesen). Die gebotene Festsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen sei ein weiterer Beleg dafür, dass die planfestgestellte Trasse deutlich weniger umweltverträglich sei als die Variante N 3. Die Festsetzung sei wohl auf Grund terminlicher Vorgaben unterblieben, da sonst eine Planänderung und eine erneute Auslegung der geänderten Pläne erforderlich gewesen wären.

Die Variante N 3 sei insgesamt die umweltverträglichere Lösung. Neben den Ermittlungsdefiziten in den Bereichen Natur, Landschaft und Erholung seien die Auswirkungen der Variante N 3 auf das Schutzgut Boden fehlerhaft ermittelt worden, was dazu geführt habe, dass auch die Schutzgüter Wasser sowie Klima/Luft offensichtlich fehlerhaft bewertet worden seien. Ursache hierfür sei, dass der Planfeststellungsbeschluss zum Nachteil der Variante N 3 von einer Mehrversiegelung von ca. 1,9 ha und von einer geringfügig ungünstigeren Referenzlänge ausgehe; in Wahrheit sei die Referenzlänge der Variante N 3 um 813 m und damit um 11,3 % kürzer als diejenige der planfestgestellten Trasse; auch die verlorene Steigung bei der Variante N 3 sei nur wenig ungünstiger als bei der planfestgestellten Trasse, aber deutlich günstiger als bei der Variante N 2. - Bei Schutzgut Pflanzen und Tiere sei die Variante N 3 nicht nur der planfestgestellten Trasse, sondern auch der Variante N 2 deutlich überlegen; die planfestgestellte Trasse sei hinsichtlich der Risiken aus Flächenverlust deutlich und hinsichtlich der Risiken aus Zerschneidungseffekten geradezu dramatisch fehleingeschätzt worden, bei gleichzeitiger Überschätzung dieser Risiken bei der Variante N 2. - Beim Schutzgut Landschaft seien die Vorteile der Variante N 3 nicht berücksichtigt worden, die sich bereits aus der UVS 1993 ergeben hätten, im Verfahren aber - wie die Stellungnahme des Vorhabenträgers vom 31.07.1998 zeige - in nicht sachgerechter Weise nivelliert worden seien. - Beim Schutzgut Erholung sei die - unbestrittene - (Mehr-)Betroffenheit des Golfplatzes und der Kleingartenanlage als privatnütziger Anlagen durch die Variante N 3 mit zu hohem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden gegenüber der Zerschneidung und Entwertung allgemein und frei zugänglicher Kulturlandschaftsbereiche - etwa zwischen "Bernloch" und "Kohlgrube" - durch die planfestgestellte Trasse. Entscheidend sei jedoch, dass die für die Betroffenheit der Erholungsnutzung signifikanten Lärmbänder deutlich die Vorzüge des gebündelten Streckenzugs bei der Variante N 3 im Vergleich zu der die Belastung auf zwei Streckenzüge verteilenden planfestgestellten Trasse aufzeigten. Das "Gegenbild", dass die planfestgestellte Trasse über längere Strecken hinweg durch vorbelastete Bereiche verlaufe, sei unzutreffend; dies gelte allenfalls für den etwa 1.000 m langen Streckenabschnitt im Zuge der K 1072/K 6940. - Beim Schutzgut Mensch sei die Variante N 3 auf Grund ihrer wesentlich besseren Entlastungswirkung in allen betroffenen Ortslagen der planfestgestellten Trasse (unbestrittenermaßen) überlegen. Insgesamt weise die Variante N 3 im Hinblick auf die umweltrelevanten Schutzgüter deutliche Vorteile gegenüber der planfestgestellten Trasse auf, was der Planfeststellungsbeschluss auf Grund von Ermittlungsdefiziten, inhaltlichen Fehlern und Fehleinschätzungen verkenne.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Es erwidert: Der Planfeststellungsbeschluss verletze keine Vorschriften des Raumordnungsrechts. Soweit das planfestgestellte Vorhaben den Zielen in den Plansätzen Nr. 3.1 (regionaler Grünzug), Nr. 3.2.1 (schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege) und Nr. 3.2.2 (schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft) des Regionalplans Neckar-Alb 1993 widerspreche, habe die Behörde in formell und inhaltlich korrekter Weise eine Zielabweichung gemäß § 10 Abs. 3 LplG zugelassen. Die Zielabweichungsentscheidung sei von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfasst. Danach würden selbst Entscheidungen von Bundesbehörden und von (Landes-)Ministerien ersetzt, ohne dass diese im Einzelnen aufgelistet werden müssten. Beachtlich bleibe das gesamte materielle Recht, das im Rahmen der ersetzten Entscheidungen anzuwenden gewesen wäre. § 10 Abs. 3 LplG verlange insoweit für eine Zielabweichung, dass diese wegen Änderung der zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich sei. Das sei hier der Fall. Denn im Jahre 1995 habe die Landesregierung einen neuen Generalverkehrsplan beschlossen, in dem die L 1361 in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden sei, und zwar erstmals mit der planfestgestellten Trasse durch die im Regionalplan Neckar-Alb 1993 geschützten Bereiche. Im Plansatz Nr. 4.1.3 sei als Ziel "Z" gekennzeichnet, alle im Bundesverkehrswegeplan und im Generalverkehrsplan 1986 enthaltenen Straßenbaumaßnahmen zu verwirklichen. Deshalb gebe es keine Zweifel, dass bei der nächsten Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb auch die L 1361 entsprechend dem Generalverkehrsplan 1995 berücksichtigt werde. Zur Wahrung der Flexibilität sehe § 10 Abs. 3 LplG vor, Abweichungen von den Zielen eines Regionalplans zuzulassen, wenn diese - wie hier - durch den neuen Generalverkehrsplan 1995 wegen Änderung der zugrunde liegenden Sachlage und Erkenntnisse erforderlich seien. Die Terminologie des Planfeststellungsbeschlusses ("Abweichen" bzw. "Abweichung") zeige, dass sich die Behörde bewusst gewesen sei, keine Abwägungsentscheidung, sondern eine an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpfte Abweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG von den Zielen des Regionalplans Neckar-Alb 1993 zu treffen; im Planfeststellungsverfahren habe der Regionalverband Neckar-Alb alle denkbaren Argumente gegen eine Zielabweichung vorgetragen.

Die Planrechtfertigung sei gegeben. Sie fehle nur, wenn die Vollzugsunfähigkeit des Vorhabens im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses definitiv feststehe. Das sei hier nicht der Fall. Die L 1361 selbst sei im Bauprogramm des Landes bis 2003 berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des Anti-Stau-Programms des Bundes und des Betreibermodells nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz gebe es keine Anhaltspunkte, dass mit dem Bau des für die L 1361 als Autobahnzubringer zur A 81 erforderlichen Abschnitts der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen nicht rechtzeitig begonnen werde.

Es lägen keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Abwägungsmängel vor. Die Kläger ersetzten vielmehr die Erwägungen der Behörde durch eigene Bewertungen. Sowohl die UVS 1993 als auch die ergänzende UVS 1997 umfassten den gesamten Bereich, in welchem die Nordtrassen einschließlich einer Variante N 3 als einer bloßen Untervariante der Variante N 2 lägen. Die von den Klägern beschriebene Variante N 3, die der optimierten Variante N 3 entspreche, löse die verkehrlichen Nachteile an der Anschlussstelle B 28a/B 14 nicht auf.

Das primäre und ausschlaggebende Planungsziel sei seit jeher die bessere Anbindung des Raums Nagold an die A 81. Dementsprechend sei die planfestgestellte Trasse der L 1361 auch im Generalverkehrsplan 1995 enthalten. Durch einen Ausbau der Bestandstrasse zwischen Mötzingen und Bondorf, wie noch im alten Generalverkehrsplan 1986 vorgesehen, wären nur die Mängel dieses ca. 2,8 km langen (Zwischen-)Abschnitts gemindert worden. Das planfestgestellte Vorhaben sei nach den maßgeblichen Richtlinien eine überregionale/regionale Straßenverbindung der Kategorie A II, die somit außerhalb bebauter Gebiete und ohne Ortsdurchfahrt verlaufen und eine einheitliche Streckencharakteristik aufweisen müsse. Eine optimale Entlastung von Ortslagen werden für Straßen der Kategorie A II nicht vorgegeben. Dies sei zwar ein - erwünschter - Nebeneffekt, trete aber hinter das primäre Ziel einer (leistungsfähigen) Anbindung des Raumes Nagold an die A 81 und an den Raum Rottenburg/Tübingen zurück. Im Übrigen finde das planfestgestellte Vorhaben die volle Zustimmung der Gemeinden Mötzingen und Bonndorf.

Die Variante N 3 sei verkehrlich nicht besser als die planfestgestellte Trasse. Das Verhältnis von 8.300 Kfz/d bei 930 Schwerverkehrfahrzeugen zu ca. 5.000/d bei 830 Schwerverkehrsfahrzeugen komme zustande, weil die Kläger unzulässigerweise eine Variante N 3 mit Querspange mit der planfestgestellten Trasse ohne Querspange verglichen. Ein - gebotener - Vergleich mit der Variante N 3 ohne Querspange ergebe eine Verkehrsbelastung von 6.200 kfz/d bei 770 Schwerverkehrfahrzeugen. Dem Aspekt Schwerverkehr sei aber um so größeres Gewicht beizumessen, als die L 1361 neu in erster Linie eine gute Verkehrsanbindung des Raums Nagold an das Autobahnnetz bewirken solle. Nach dem Planfall 2 (Variante N 3 ohne Querspange) würden 4.200 Kfz/d bei 500 Schwerverkehrfahrzeugen zur B 28a geführt; wegen der Bevorrechtigung der L 1361 müsste der stärkere Verkehrsstrom der L 1184 und L 1361 alt (6.000 Kfz/d) untergeordnet in die Trasse der Variante N 3 einmünden, was einen gravierenden verkehrstechnischen Mangel dieser Alternative darstelle. Neben dem mittleren Reisezeitverlust von 20 Sekunden für die Strecke Nagold - A 81 (ca. 11 km) gegenüber der planfestgestellten Trasse wären bei der Variante N 3 noch die Verlustzeiten an den Lichtsignalanlagen und die Wartezeiten im Bereich der Anschlussstelle B 28a/L 1361/B 14/ L 1184 mit einem realistischen Wert von ca. 1 Minute hinzuzurechnen. Bei ca. 4.000 Kfz/d ergebe dies eine Reisezeitersparnis von ca. 80 Stunden pro Tag. - Das von den Klägern geforderte "Abhängen" der L 1361 alt sei keine vernünftige Alternative, da dies erhebliche Änderungen in der Führung des Ziel- und Quellverkehrs in Mötzingen und Bondorf zur Folge hätte. Um Mehr- und Umwege für den Ziel- und Quellverkehr zu vermeiden, Umwege zu reduzieren und die K 1076 zu entlasten, seien die Anschlüsse im Osten von Mötzingen und im Westen von Bondorf bei der Variante N 3 unverzichtbar. - Dies gelte insbesondere für den letztgenannten Anschluss der L 1361 alt. Die Variante N 3 weise mit 450 Lkw eine wesentlich höhere Schwerverkehrbelastung der Ortsdurchfahrt im Zuge der L 1361 alt auf als die planfestgestellte Trasse mit 250 Lkw. Dieser Verkehr müsste bei einem "Abhängen" der L 1361 umwegiger geführt werden. Die von den Klägern vorgenommene Aufspaltung dieses Verkehrs von 2.900 Kfz/d in Ziel- und Quellverkehr zwischen Mötzingen und Bondorf einerseits und Durchgangsverkehr von und zur A 81 bzw. B 28a andererseits sei nicht nachvollziehbar. - Bei einer Nordvariante ohne einen Anschluss der L 1361 alt östlich von Mötzingen steige die Belastung der K 1076 im Vergleich zu einer Nordvariante mit einem solchen Anschluss um ca. 2.000 Kfz/d auf ca. 4.800 Kfz/d an. Dabei werde sich auch ein angenommener Durchgangsverkehrsanteil von 500 Kfz/d auf die K 1076 verlagern. Auch der Ziel- und Quellverkehrsanteil von 1.500 Kfz/d würde bei einem "Abhängen" der L 1361 alt nur sehr umwegig zur neuen Umgehung im Zuge der Variante N 3 geführt, wodurch eine zusätzliche Immissionsbelastung entlang der dann zu fahrenden "Umleitungsstrecken" entstünde. - Im Zusammenhang mit der "Iselshäuser Gefahr" gehe es um eine (erhebliche) Verkehrsbelastung von 5.200 Kfz/d bei 570 Schwerverkehrfahrzeugen. Der Anfangspunkt des von Iselshausen über die K 4346 zur Variante N 3 fahrenden Verkehrs entspreche dem heutigen Anknüpfungspunkt an die L 1361. Eine Fahrbeziehung, die demgegenüber durch Nagold führte, bedeutete für den von der B 463 aus Richtung Süden und von der L 353 aus Richtung Westen kommenden Verkehr erhebliche Mehrlängen, die nicht akzeptiert würden. Für den deshalb die K 4346 benutzenden Verkehr sei die planfestgestellte Trasse die eindeutig bessere Lösung. Bei der Variante N 3 würde ein erheblicher Teil dieses Verkehrs einen "Schleichweg" über Vollmaringen und Baisingen zur A 81 bzw. B 28a suchen. Die planfestgestellte Trasse begünstige neben dem Verkehr aus Iselshausen insbesondere den Verkehr aus dem bedeutenden Gewerbegebiet "Wolfsberg". Der Iselshäuser Verkehr müsste vom Knotenpunkt K 4346/ K 4345 bis zur Variante N 3 ca. 3 km auf der K 4346/K 1026 und auf der K 1076 zurücklegen und dabei die ca. 1 km lange Ortsdurchfahrt von Mötzingen bewältigen. Auch hier hätten die Kläger beim Fahrzeitenvergleich nicht die optimierte Variante N 3 (mit Querspange) zugrunde legen dürfen, da es für eine Querspange keinen Baulastträger gebe. - Die Entlastung der Ortsdurchfahrt von Mötzingen sei bei der planfestgestellten Trasse wirksam und bei der Variante N 3 noch besser, allerdings sei die Entlastung beim - besonders lästig empfundenen - Schwerverkehr an zwei gewählten Querschnitten der L 1361 annähernd gleich. Für den Bereich von Bondorf sei die Entlastung der Ortsdurchfahrt durch die Variante N 3 wirksam, durch die planfestgestellte Trasse noch etwas besser, insbesondere beim Schwerverkehr. In Baisingen werde der dominierende Streckenzug der L 356 sowohl durch die planfestgestellte Trasse wie auch durch die Variante N 3 entlastet. Die Fahrleistungen auf den vier Streckenzügen in Baisingen würden durch eine Nordtrasse um 16 % und durch die planfestgestellte Trasse um ca. 13 % reduziert. Insgesamt werde Mötzingen bei der Variante N 3 stärker entlastet. Dem primären Planungsziel einer bestmöglichen Anbindung des oberen Nagoldtals an die A 81 werde aber die planfestgestellte Trasse in höherem Maße gerecht, wie ihre Aufnahme in den aktuellen Generalverkehrsplan 1995 belege.

Durch eine Nordvariante würde auch noch der Westen von Bondorf belastet; das dann vorhandene "Straßenkorsett" schränkte die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten dieser Gemeinde über Gebühr ein. Dies sei mit der planfestgestellten Trasse bei Baisingen nicht der Fall, wobei hinzu komme, dass diese durch einen mit Obstwiesen ausgestatteten Geländerücken von der Siedlung auf natürliche Weise abgeschirmt werde (Immissionsschutz). Im Bereich von Mötzingen führe die planfestgestellte Trasse, die eng angelehnt an die Markungsgrenze verlaufe, nur zu geringen visuellen Beeinträchtigungen des Wohnumfelds.

Die Belange des Grundwasserschutzes seien im geologischen Gutachten, in der ergänzenden UVS 1997 sowie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargestellt und gewürdigt. Die planfestgestellte Trasse und die Variante N 3 verliefen - wie alle Süd- und Nordvarianten - in geologisch vergleichbaren Gebieten. Unter anderem gebe es keine eindeutig erkennbaren Dolinen als Kurzschlussverbindung zwischen Geländeoberfläche und Muschelkalkschichten im unmittelbaren Trassenbereich; hydrogeologisch sensible Bereiche mit geringmächtigen Schutzschichten müssten in beiden Fällen überquert werden (Variante N 3: bei der Querung des Trockentales sowie im Bereich der Doline "Röte/Kottmannsgrube"; planfestgestellte Trasse: im Bereich der Doline "Mühlwiesental/Jungholz"). In den Streckenabschnitten der K 1072 bis zur L 1361 und der K 6940 bis zur L 1361 verfügten die (Deck-)Schichten über ein sehr hohes Filter- und Puffervermögen. Lediglich der Abschnitt zwischen den genannten Anschlussstellen sei kritisch. Die hier bisher drohende Gefahr für das Grundwasser durch den Straßenverkehr würde durch die bei der planfestgestellten Trasse vorgesehenen RiStWaG-Maßnahmen gemindert. Die Ergebnisse eines (vermutlichen) Markierungsversuchs in einer Ausnahmestruktur wie der Doline "Herrgottsscheune" seien nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen schreibe der Planfeststellungsbeschluss für besonders sensible Bereiche Maßnahmen vor, die über die RiStWaG-Standards hinausgingen. Die Planung sei zudem an der in Wasserschutzgebieten geltenden Vorgabe ausgerichtet, Straßen möglichst nicht im Einschnitt, sondern in Dammlage zu führen.

Die Landschaftsanalyse in der ergänzenden UVS 1997, die auch den Korridor der Variante N 3 umfasse, zeige, dass eine ortsferne Nordvariante zu erheblichen Konflikten mit landschaftsbezogenen Belangen führe. Auf dieser Grundlage habe bereits abgeschätzt werden können, dass von erheblichen zusätzlichen Eingriffen durch die Variante N 1/N 3 im Vergleich zur Variante N 2 ausgegangen werden müsse (erhöhte Flächenversiegelung, erhöhte Zerschneidung von Biotopkomplexen zwischen Streuobstwiesen und Waldgebieten, erhöhte Zerschneidung und Immissionsbelastung von Erholungsräumen). Ausweislich der Karte "Erholungspotential" der UVS 1993 sei festzustellen, dass die planfestgestellte Trasse im Bereich Baisingen und die Variante N 3 im Bereich Mötzingen jeweils auf annähernd gleichen Strecken Bereiche mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit tangierten. Aus der ergänzenden UVS 1997 ergebe sich, dass die Zerschneidungseffekte bei der Variante N 3 auf Grund der vorhandenen Siedlungsstrukturen bei Mötzingen gravierend seien, weil der überwiegende Teil der Wohnbaufläche zu den östlichen Erholungsflächen orientiert sei. Die gewählte Vorgehensweise des Abschichtens bei der Beurteilung von sich aufdrängenden Varianten in der ergänzenden UVS 1997 sei sachgerecht, indem eine optimierte (Nord-)Variante N 2 der optimierten (Süd-)Variante A (= planfestgestellte Trasse) gegenübergestellt worden sei.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei fehlerfrei abgearbeitet worden. Die Kläger machten nicht geltend, dass bei einer Ausweitung von Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen (anstelle der festgesetzten Ausgleichsabgabe) die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke reduziert oder gar vermieden worden wäre. Im Übrigen wäre bei der Variante N 3 der Ausgleichsbedarf mindestens genau so groß wie bei der planfestgestellten Trasse.

Die Variante N 3 stelle nicht die umweltverträglichere Lösung dar. Die Mehrversiegelung im Vergleich zur planfestgestellten Trasse beeinträchtige nicht nur das Schutzgut Boden, sondern auch die Schutzgüter Wasser und Klima/Luft. In Bezug auf letzteres sei auch der Parameter "verlorene Steigung" mit 4 % ungünstiger; günstiger sei dagegen der Parameter "Referenzlänge". Beim Schutzgut Pflanzen und Tiere würden die Auswirkungen seitens der Kläger ebenfalls fehlerhaft und mit unterschiedlichen Maßstäben eingeschätzt. Für das Schutzgut Landschaft liefere die ergänzende UVS 1997 eine differenzierte Betrachtung. Im Hinblick auf das Landschaftsbild sei die Variante N 3 geringfügig günstiger als die planfestgestellte Trasse; im Hinblick auf die Erholung sei es umgekehrt, wobei es nicht angehe, die "allgemein zugängliche Landschaft für die ruhige Erholung" gegenüber den anlagegebundenen Erholungsformen in der Landschaft besonders zu gewichten.

Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die mit Beschluss des Senats vom 13.12.2001 - 5 S 1348/01 - zugelassenen und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO a. F. genügenden Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 70 LVwVfG) zulässigen Anfechtungsklagen zu Recht abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.12.1998 für den Neubau der L 1361 Mötzingen-Bondorf (Autobahnzubringer Nagold) verletzt keine eigenen Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben einschließlich festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen beansprucht werden  - das in § 40 StrG geregelte Enteignungsrecht des Baulastträgers gilt auch für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - DVBl. 1997, 68) -, können die Kläger im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" ist. Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits gerade die Belange der grundstücksbetroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270). Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass ein objektiv-rechtlicher Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; das ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung der Kläger führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -NuR 1996, 287). Nach diesen Maßstäben hat das Anfechtungsbegehren der Kläger keinen Erfolg.

I. Die Planrechtfertigung ist gegeben.

Dass der planfestgestellte Neubau der L 1361 selbst gemessen an den Zielen des Straßengesetzes als dem zugrunde liegenden Fachplanungsgesetz vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 17.83 - BVerwGE 71, 166) und insoweit damit die Planrechtfertigung zu bejahen ist, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die mit dem Vorhaben primär angestrebte Verbesserung der Verkehrsverbindung zwischen dem Nagoldtal als Wirtschaftsraum und der A 81 und im Hinblick auf die als Nebenzweck beabsichtigte Entlastung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen und Bondorf zutreffend dargelegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG sind Landesstraßen wie die geplante L 1361 neu Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb eines Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Insoweit erheben die Kläger mit ihren Berufungen auch keine Einwände.

Die Kläger verneinen die Planrechtfertigung gleichwohl deshalb, weil - wie III Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss belege - die planfestgestellte L 1361 neu zumal in ihrer Primärfunktion als Autobahnzubringer zur A 81 nur verwirklicht werden könne, wenn auch die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen gebaut werde, durch die die erforderliche Verbindung zur A 81 überhaupt erst hergestellt werde; deren Finanzierung und damit Realisierung sei aber trotz Einstufung als "vordringlicher Bedarf" im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nicht gewährleistet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Unschädlich ist zunächst, dass der Bau der L 1361 neu in III Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss nur an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen bestandskräftig geworden ist, nicht aber an die Voraussetzung des Baubeginns oder gar der Fertigstellung dieser Bundesstraße. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = NVwZ 1996, 788) hat für den Fall der abschnittsweisen Planung einer Bundesstraße als Gesamtvorhaben, bei dem ein Teilabschnitt "auf der grünen Wiese" endete, zur Vermeidung eines Planungstorsos, der keine eigenständige Verkehrsfunktion hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.02.1992 - 4 B 1-11.92 - NVwZ 1993, 572 = DVBl. 1992, 1435), die - in jenem Verfahren erst nachträglich abgegebene - Erklärung der Planfeststellungsbehörde genügen lassen, dass mit dem Bau des umstrittenen Abschnitts "erst begonnen werden dürfe, wenn der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau des Folgeabschnitts unanfechtbar geworden sei"; diese Planergänzung sei geeignet, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos auszuräumen. Eine solche Gefahr bestünde auch hier, weil die planfestgestellte L 1361 neu ohne das "Zwischenstück" der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen, in die sie einmünden soll, ein Autobahnzubringer wäre, der "auf der grünen Wiese" endete und damit einen unzulässigen Planungstorso ohne eigenen Verkehrswert darstellte. Dieser Gefahr trägt der Planfeststellungsbeschluss mit der Regelung in III Nr. 1 der Nebenbestimmungen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend Rechnung.

Diese im Planfeststellungsbeschluss selbst geschaffene "Abhängigkeit" der planfestgestellten L 1361 neu rechtfertigt es jedoch auch, Mängel der Finanzierbarkeit und damit der Realisierbarkeit der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen auf das planfestgestellte Vorhaben und damit auf dessen Planrechtfertigung durchschlagen zu lassen, wie dies die Kläger geltend machen und was auch der Beklagte im Grundsatz nicht in Zweifel zieht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es einer Planung, die objektiv nicht realisierbar ist, an der erforderlichen Rechtfertigung fehlt; dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens; ist dessen Finanzierung ausgeschlossen, so ist die Planung verfrüht und damit unzulässig; ihr fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht "vernünftigerweise" geboten ist; darin liegt eine strikt verbindliche Planungsschranke; auch rechtstaatliche Grundsätze sind berührt; denn Recht, dessen Vollzugsfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 = DVBl. 1999, 1514 = UPR 1999, 355). Es darf daher im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben auch verwirklicht werden kann und darf; die Planfeststellungsbehörde hat dabei vorausschauend zu beurteilen, ob dem Straßenbauvorhaben unüberwindliche finanzielle Hindernisse entgegenstehen. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. In seinem Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41.88 - (BVerwGE 84, 123) hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer gestuften Ausbauplanung (sogenannte längsgeteilte Bundesautobahn) den Zeitrahmen des § 18b Abs. 2 FStrG a. F. (= § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG n. F.) herangezogen. Danach tritt der Planfeststellungsbeschluss außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit begonnen wird; diese Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum berücksichtigt, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der planerischen Entscheidung deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen fortlaufend zweifelhafter werden können. Zum anderen wächst die Unsicherheit der planbetroffenen Grundeigentümer, ob ihre Grundstücke für das Vorhaben benötigt werden. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG gibt somit einen Anhaltspunkt für die Dauer des Zeitraums, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Dieser Zeitrahmen kann auch auf das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze musste die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 nicht damit rechnen, dass der Bau der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen innerhalb eines Zeitrahmens von 10 Jahren aus finanziellen Gründen scheitern wird. Die gesetzgeberische Entscheidung, die B 28 a Ortsumgehung Ergenzingen als "vordringlichen Bedarf" in den Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes aufzunehmen, schließt in aller Regel die Annahme aus, die direkte Finanzierbarkeit dieses Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb von 10 Jahren sei ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -a.a.O.). Die Bedarfsplanung ist auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringt und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitzt. Dem steht nicht entgegen, dass alle Neu- und Ausbaumaßnahmen des Bedarfsplans unter Haushaltsvorbehalt stehen, d. h. ihre Finanzierung nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen kann. Die Ausweisung als "vordringlicher Bedarf" unterstreicht nicht nur die Dringlichkeit der Planung, sondern auch die Vorrangigkeit ihrer Finanzierung im Rahmen aller in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 30.12.1998 ausnahmsweise nicht von einer Finanzierbarkeit der als "vordringlicher Bedarf" eingestuften B 28a Ortsumgehung Ergenzingen hätte ausgehen dürfen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in seinem Schreiben vom 21.02.2000 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass bei der anstehenden Fortschreibung des Bedarfsplans eine Neufeststellung der Dringlichkeit nicht bei Maßnahmen des "vordringlichen Bedarfs" erfolge, für die am 31.12.1999 ein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Das ist hier der Fall; der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen datiert vom April 1999. Dass nach diesem Schreiben die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen nicht in das Investitionsprogramm 1999 bis 2002 habe aufgenommen werden können und "konkrete Aussagen zur Finanzierung des Projekts zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich" seien, ist - zumal angesichts der noch lange währenden Ausführungsfrist - unerheblich. Gleiches gilt, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen von Anfang dieses Jahres bundesweit insgesamt nur 1.3 Milliarden EUR für planfestgestellte Straßenbauprojekte zur Verfügung stünden und die Mittelzuweisungen für den Beklagten nicht ausreichend seien. Hierzu hat Regierungsvizepräsident Dr. R. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es erklärter Wille des Beklagten sei, den Autobahnbahnzubringer Nagold und die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen zu bauen; letztere Bundesstraße habe für den Beklagten höchste Dringlichkeit; mit einem Kostenvolumen von ca. 16 Millionen EUR handele es sich um eine relativ kleine Straßenbaumaßnahme, so dass deren Finanzierung keine Schwierigkeiten bereite; der Beklagte, der nach Art. 90 Abs. 2 GG beim Bau und bei der Planung von Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung für den Bund tätig werde, könne den Einsatz der zugewiesenen Bundesmittel steuern und insoweit Prioritäten setzen; es sei auch noch nie vorgekommen, dass ein planfestgestelltes Vorhaben mangels Finanzierbarkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ausgeführt worden und der Planfeststellungsbeschluss deshalb "verfallen" sei. Der Senat sieht keine Veranlassung, an diesen Erklärungen des Beklagten zu zweifeln. Auch wenn die Kläger ihrerseits die behördlichen Hinweise auf mögliche Mittelzuweisungen vor dem Hintergrund des Anti-Stau-Programms, der Zinseinnahmen aus den UMTS-Milliarden und des Betreibermodells nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz als bloße Bemühungserklärungen ansehen, die die Finanzierbarkeit der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen nicht belegten, ist nicht ersichtlich, dass sich der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 ausnahmsweise die Annahme hätte aufdrängen müssen, dass die Finanzierbarkeit und damit die Realisierbarkeit der B 28a Ortsumgehung Ergenzingen trotz ihrer Aufnahme in den "vordringlichen Bedarf" des Bedarfsplans nach dem Fernstraßenausbaugesetz innerhalb der zehnjährigen Ausführungsfrist nicht gewährleistet ist.

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen striktes Recht; dies gilt sowohl mit Blick auf raumordnerische Vorschriften (1.) als auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (2.).

1. Einschlägig für die rechtliche Beurteilung ist das Raumordnungsgesetz (ROG) i.d.F. vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2098). Nach dessen § 23 Abs. 1 sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der bisherigen Fassung nur dann weiter anzuwenden, wenn mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem 01.01.1998, dem Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes, begonnen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde das Planfeststellungsverfahren durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.01.1998 eingeleitet, so dass das neue Raumordnungsgesetz zur Anwendung kommt.

Nach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung i. S. dieses Gesetzes verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG sind Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten; dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 auch bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen. Ähnlich bestimmte bereits § 5 Abs. 4 ROG a. F., dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung von den in § 4 Abs. 5 ROG a. F. genannten Stellen bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst werden, zu beachten sind.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit - hiervon geht auch der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (S. 45 f) aus -, dass das planfestgestellte Vorhaben durch Bereiche verläuft, die im Regionalplan Neckar-Alb 1993 als regionaler Grünzug (Plansatz Nr. 3.1 Absatz 4), als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege (Plansatz Nr. 3.2.1 Absatz 2) und als schutzbedürftiger Bereich für die Landwirtschaft (Plansatz Nr. 3.2.2 Absatz 2) dargestellt und als Ziele "Z" ausgewiesen sind. Allerdings enthält der Regionalplan Neckar-Alb 1993 bei dem als Ziel "Z" formulierten Plansatz Nr. 3.1 Absatz 4 (regionaler Grünzug) in Absatz 5 den Grundsatz "G":

"Neue Infrastruktureinrichtungen mit regionaler Bedeutung können in regionalen Grünzügen und in Grünzäsuren ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig sind und außerhalb der Grünzüge und Grünzäsuren nicht verwirklicht werden können. Die Beeinträchtigungen sollen dabei auf das unumgänglich erforderliche Maß beschränkt bleiben und gegebenenfalls durch begleitende Maßnahmen gemildert werden (vgl. Kapital 3.0)."

Daraus könnte mit guten Gründen gefolgt werden, dass es sich insoweit schon gar nicht um ein "echtes" Ziel i. S. von § 3 Nr. 2 ROG handelt, sondern um ein Raumordnungsziel mit integrierter Ausnahmemöglichkeit (etwa vergleichbar einer in einem Bebauungsplan selbst angelegten Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB). Gleichwohl hat die Planfeststellungsbehörde auch diesem betroffenen Plansatz "Ziel"-Charakter zugebilligt mit der Folge der Erforderlichkeit einer "echten" Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LPlG (vgl. dazu unten).

Ziele der Raumordnung lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus, die nicht im Wege planerischer Abwägung überwunden werden kann. Zur (Vorgänger-)Regelung des § 5 Abs. 4 ROG a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung getroffen (vgl. Beschl. v. 22.06.1993 - 4 B 45.93 -). Es hat aber gleichwohl die Bedenken der Beschwerde im damaligen Verfahren gegen die Auffassung der Vorinstanz, Ziele der Raumordnung seien lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, als schwerwiegend bezeichnet und dabei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1992 - 4 NB 20.92 - (BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167) hingewiesen, wonach die in § 1 Abs. 4 BauGB statuierte Anpassungspflicht der gemeindlichen Bauleitplanung bedeute, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB überwunden werden könnten; ferner hat das Bundesverwaltungsgericht gemeint, es dürfe nicht übersehen werden, dass in der Literatur die Auffassung vorherrsche, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auch im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 4 ROG a. F. Verbindlichkeit beanspruchten und keiner Abwägung zugänglich seien. Dieses Verständnis gilt auch für die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG niedergelegte Beachtenspflicht (so auch Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. Aufl., S. 52; Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, RdNrn. 77 und 138 zu § 4 ROG; Schulte in NVwZ 1999, 942 sowie Schroeder in UPR 2000, 52).

Auch der Beklagte teilt ausdrücklich die Sicht, dass es sich bei der Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG in Bezug auf Ziele der Raumordnung nicht um eine Frage der fachplanerischen Abwägung handelt. Der Aufbau des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 und die Behandlung der "Landesplanung und Raumordnung" unter Nr. 3.3.1 der rechtlichen Würdigung und damit unter der Überschrift "Abwägung" sprechen zwar formal dagegen. Die inhaltlichen Ausführungen zeigen aber hinreichend, dass sich die Behörde nicht "abwägend" über die als Ziele " Z" formulierten Plansätze Nr. 3.1, Nr. 3.2.1 und Nr. 3.2.2 des Regionalplans Neckar-Alb 1993 hinweggesetzt hat, sondern "von diesen Zielen ... abgewichen" ist bzw. eine "Abweichung von den genannten und durch das Vorhaben tangierten Zielen für zulässig" gehalten hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 45 f).

Damit ist auch der Weg aufgezeigt, auf dem allein der - unbestritten gegebene - Widerspruch des planfestgestellten Vorhabens zu den genannten, als Ziele "Z" formulierten Plansätzen im Regionalplan Neckar-Alb 1993 ausgeräumt werden kann. Nach der rahmenrechtlichen Regelung des § 11 Satz 1 ROG kann von einem Ziel der Raumordnung in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 11 Satz 1 ROG knüpft an die Regelung des § 5 Abs. 5 ROG a. F. an, der den Ländern die Pflicht auferlegte, (eigene) "Rechtsgrundlagen für ein Verfahren zur Abweichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung" zu schaffen. Nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm am 01.05.1993 bereits vorhandenen landesrechtlichen (Umsetzung-)Regelung des § 10 Abs. 3 LplG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 noch geltenden (Alt-)Fassung kann die oberste Raumordnungs-und Landesplanungsbehörde - das ist nach § 21 Abs. 1 LplG das Wirtschaftsministerium - nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten öffentlichen Planungsträger im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zulassen, soweit jene wegen Änderungen der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich sind. Erst durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Regionen und zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14.03.2001 (GBl. S. 185) ist die höhere Raumordnungsbehörde - das sind nach § 21 Abs. 2 LplG die Regierungspräsidien - als zuständige Behörde bestimmt worden. Trotz des gegenüber § 11 Satz 1 ROG abweichenden Wortlauts hält sich § 10 Abs. 3 LplG innerhalb der rahmenrechtlichen Vorgabe, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies entspricht dem Wesen eines Abweichungsverfahrens etwa im Gegensatz zu einem Zieländerungsverfahren und wird dadurch dokumentiert, dass nach § 10 Abs. 3 LplG Abweichungen nur "im Einzelfall" zugelassen werden können. Rechtsgrundlage für eine Zielabweichung ist also nicht § 23 Abs. 2 ROG i.V.m. § 11 Satz 1 ROG für die Zeit "bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen". Selbst wenn man von einer inhaltlichen Diskrepanz zwischen der bundesrechtlichen Rahmenregelung des § 11 Satz 1 ROG und der landesrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 LplG ausgehen wollte, die nicht durch eine rahmenrechtskonforme Auslegung vermieden werden könnte, spricht nach der Gesetzesbegründung einiges dafür, dass das Zielabweichungsverfahren sich nur dann nach § 11 Satz 1 ROG richtet, wenn landesgesetzliche Regelungen zum Zielabweichungsverfahren bisher noch gar nicht erlassen worden sind (vgl. BR-Drucks. 635/96 S. 32).

Entgegen der Meinung der Kläger ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht schon deshalb wegen Verstoßes gegen die Beachtenspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG rechtswidrig, weil es an einer gesonderten Zielabweichungsentscheidung des damals hierfür noch zuständigen Wirtschaftsministeriums als oberster Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde fehlt. Der Beklagte weist insoweit zutreffend auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende formelle Konzentrationswirkung i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG hin. Nach dieser Regelung sind neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Die Vorschrift knüpft an die Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LVwVfG an, wonach durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Mit der in § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG statuierten formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses findet eine umfassende Zuständigkeitsverlagerung auf die Planfeststellungsbehörde statt; das Verfahren weiterer sonst notwendiger Entscheidungen anderer Behörden und deren Zuständigkeit entfallen; es gelten nur die verfahrensrechtlichen Regelungen des Planfeststellungsverfahrens, nicht auch die Verfahrensbestimmungen der infolge der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ersetzten anderen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 A 1-11.92 - DVBl. 1992, 1435 sowie Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., RdNr. 7a zu § 75), soweit das andere Recht keine Ausnahme vorsieht. Dass nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 11 Satz 1 ROG von einem Ziel der Raumordnung "in einem besonderen Verfahren" abgewichen werden kann, stellt keine derartige Ausnahmeregelung dar. Zwar ist das "besondere Verfahren" regelmäßig nicht das Maßnahme-Zulassungsverfahren, in das die Zielabweichung - vergleichbar etwa der Befreiungserteilung nach § 31 Abs. 2 BauGB - integriert wäre. Dies gilt jedoch nicht auch im Falle der Planfeststellung. Vielmehr erfasst die gesetzlich angeordnete Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch diese Zuständigkeitsverlagerung und führt dazu, dass über eine Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden hat (so auch Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., RdNr. 144 zu § 4 ROG). Einer ausdrücklichen Benennung der auf Grund der Konzentrationswirkung ersetzten Entscheidung(en) im Planfeststellungsbeschluss bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 A 1-11.92 - a.a.O.). Wegen der Bestimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart als zuständige Planfeststellungsbehörde nach § 37 Abs. 8 Satz 2 StrG durch den Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 26.01.1998 ist es auch unschädlich, dass das Regierungspräsidium Stuttgart und nicht das Regierungspräsidium Tübingen als Planfeststellungsbehörde über eine Zielabweichung vom Regionalplan Neckar-Alb 1993 zu entscheiden hat und dies getan hat. Unerheblich ist ferner, dass die Zielabweichungsentscheidung nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 noch vom Wirtschaftsministerium als oberster Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und damit von einer gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart übergeordneten Behörde zu treffen war (vgl. aber die bereits erwähnte Gesetzesänderung).

Die "Verdrängung" einer gesonderten Zielabweichungsentscheidung dieser obersten Behörde auf Grund der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG führt nicht dazu, dass insoweit zumindest - sozusagen als "Ersatz" - das formelle Benehmen mit dieser Behörde herzustellen gewesen wäre mit einer Bindung der Planfeststellungsbehörde an eine eventuell ablehnende Haltung. Die Kläger erachten eine derartige "Beteiligung" des Wirtschaftsministeriums gerade im Hinblick darauf für geboten, dass das planfestgestellte Vorhaben durch die Gebiete dreier Regionalverbände verläuft. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auf Grund der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses richtet sich das Verfahren - wie bereits erwähnt - allein nach den Regelungen des Planfeststellungsverfahrens, die die Herstellung des Benehmens bzw. Einvernehmens mit Behörden, deren sonst notwendige Entscheidungen ersetzt werden, nicht vorsehen. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1989 - 4 B 224/89 -(NVwZ 1990, 463), der seinerseits Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1988 - 4 C 54.84 - (NVwZ 1989, 153). Danach soll der Planungsträger sich im Rahmen des § 75 Abs. 1 VwVfG bei der Entscheidung über Folgemaßnahmen bewusst sein, dass er durch eine solche Entscheidung im Rahmen des kompetenzerweiternden § 75 Abs. 1 VwVfG in die originäre Planungszuständigkeit eines anderen öffentlichen Planungsträgers eingreift; die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten des anderen Planungsträgers, auch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden sind; für das Maß der Rücksichtnahme ist dabei unerheblich, ob der an sich zuständige andere Planungsträger mit einer Kompetenzerweiterung des Planungsträgers für das planfestgestellte Vorhaben einverstanden ist. Danach ist auch bei der Planfeststellung von Folgemaßnahmen i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht das förmliche "Benehmen" des betroffenen an sich zuständigen anderen Planungsträgers erforderlich. Abgesehen davon ist die (materielle) Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten eines anderen Planungsträgers nicht vergleichbar mit der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Frage der Ersetzung einer für das planfestgestellte Vorhaben nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, Erlaubnis usw. auf Grund der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.

Die formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwVfG bedeutet, dass die Planfeststellungsbehörde das materielle Recht grundsätzlich in dem selben Umfang anzuwenden hat wie die Behörde, deren Entscheidung durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -  BVerwGE 85, 348). Die Voraussetzungen für eine Zielabweichung von den drei tangierten Plansätzen des Regionalplans Neckar-Alb 1993 ergeben sich somit aus § 10 Abs. 3 LplG, wobei unschädlich ist, dass diese Vorschrift im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht genannt wird. Nach § 10 Abs. 3 LplG kann - wie bereits erwähnt - die zuständige Raumordnungsbehörde nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten öffentlichen Planungsträger im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zulassen, soweit jene wegen Änderungen der ihnen zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse erforderlich sind. Dies Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Hierzu heißt es im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 46): Es sei zu berücksichtigen, dass der im öffentliche Interesse liegende regional bedeutsame Neubau einen dringenden Bedarf befriedige und der eingehende Variantenvergleich ergeben habe, dass der planfestgestellten Trasse der Vorzug zu geben sei; der Vorhabenträger habe darüber hinaus alles getan, um Eingriffe in die schutzbedürftigen Bereiche soweit als möglich zu vermeiden bzw. auf das unumgänglich erforderliche Maß zu beschränken; so sei beispielsweise die Trasse in den schutzbedürftigen Bereichen eng mit der bestehenden K 6940 gebündelt (Streckenabschnitt zwischen dem Anschluss an die K 1072/K 6940 in Richtung Mötzingen und Anschluss in Richtung Baisingen), wodurch die Eingriffe zwar nicht vermieden, aber doch spürbar gemindert werden könnten; eine die genannten Bereiche schonendere Trassenführung sei in Anbetracht der bestehenden Zwangs- und Fixpunkte, der gewünschten Verkehrswirksamkeit und der Mitberücksichtigung anderweitiger Interessen nicht in Betracht gekommen; was die Eingriffe in den regionalen Grünzug anbelange, sei davon auszugehen, dass der tangierte Freiraum trotz der Straßenbaumaßnahme seine Funktionen noch in ausreichendem Maße erfüllen könne; auch die Nordumgehungen N 2 und N3 tangierten die dortige Freiraumsicherung, da sie durch Bereiche verliefen, die im Regionalplan Mittlerer Neckar 1989 als regionaler Grünzug mit Zielcharakter dargestellt und auch in dessen Fortschreibung vom 22.07.1998 als regionaler Grünzug bzw. Schwerpunktsbereich für Landschaftsentwicklung aufgenommen und als entsprechende Ziele ausgewiesen seien; in Anbetracht dieser Sachlage und der Bedeutung des geplanten Autobahnzubringers halte die Behörde eine Abweichung von den genannten und durch das Vorhaben tangierten Zielen für zulässig.

Hat der Beklagte danach die für eine Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG vorausgesetzte Änderung der zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse schon mit dem Hinweis auf einen aufgekommenen dringenden Bedarf für die regional bedeutsame Neubautrasse angesprochen, so hat er im Berufungsverfahren insoweit ergänzend und bekräftigend darauf verwiesen, dass in dem nach Inkrafttreten des Regionalplans Neckar-Alb 1993 beschlossenen Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 1995 der Neubau der L 1361 im "vordringlichen Bedarf" enthalten sei, und zwar erstmals mit der planfestgestellten Trassenführung als Südumgehung von Mötzingen durch die drei im Regionalplan Neckar-Alb 1993 als Ziele "Z" gekennzeichneten Freiräume; zur Wahrung der Flexibilität sehe § 10 Abs. 3 LplG die Möglichkeit vor, im Einzelfall bereits vor einer den neuen Gegebenheiten Rechnung tragenden Fortschreibung des Regionalplans eine Abweichung von darin enthaltenen raumordnerischen Zielsetzungen zuzulassen. Dem pflichtet der Senat bei. Auf die Einstufung des planfestgestellten Vorhabens in den "vordringlichen Bedarf" im Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 1995 hat die Behörde bereits im Planfeststellungsbeschluss - wenn auch im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung - hingewiesen. Dass diese Einstufung mangels dahingehender gesetzlicher Regelung für die Planfeststellung nicht die Bindungswirkung auslöst wie die Aufnahme einer Bundesfernstraße in den Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz (vgl. § 1 Abs. 2 FStrAbG), steht einer "Verwertung" dieser verkehrspolitischen Entscheidung für eine Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG als "Änderung der zugrunde liegenden Sachlage oder Erkenntnisse" nicht entgegen. Auf die geänderten Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur, die zur Aufnahme der L 1361 neu in den "vordringlichen Bedarf" im Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 1995 - trotz des Priorität genießenden Grundsatzes "Ausbau vor Neubau" - geführt haben, weist auch der planfestgestellte Erläuterungsbericht hin. Darin werden in diesem Zusammenhang auch die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung 1995 und die darin prognostizierten Entlastungswirkungen für den Raum Mötzingen-Bondorf durch das planfestgestellte Vorhaben (Variante A) dargestellt. Diese mit der Verkehrsuntersuchung 1995 und dem Generalverkehrsplan Baden-Württemberg 1995 vorliegenden neuen verkehrlichen bzw. verkehrspolitischen Grundlagen lassen es als erforderlich i. S. von "vernünftigerweise geboten" erscheinen, von den genannten Zielvorgaben des Regionalplans Neckar-Alb 1993 zur Freiraumsicherung im Bereich des planfestgestellten Vorhabens abzuweichen. Dies gilt um so mehr, als auch eine Nordumgehung von Mötzingen im Zuge der L 1361 neu - wie sie von den Klägern in Form der Variante N 3 favorisiert wird - mit einem regionalen Grünzug (Plansatz Nr. 3.1.1), einem schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege (Plansatz Nr. 3.2.1.1) und einem Bereich zur Sicherung von Wasservorkommen (Plansatz Nr. 3.2.5.3) Freiräume bzw. Freiraumstrukturen tangieren würde, die im Regionalplan Mittlerer Neckar 1989 als zu beachtende Ziele "Z" (vgl. hierzu I Nr. 2 der Verbindlicherklärung durch Erlass das Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.10.1990) ausgewiesen sind. Insoweit vermag der Senat nennenswerte Unterschiede weder im Hinblick auf die Zielsetzungen dieser regionalplanerischer Ausweisungen noch im Hinblick auf die Widersprüche zu diesen raumordnerischen Vorgaben durch die planfestgestellte Trasse einerseits und durch eine Nordumgehung von Mötzingen - etwa in Form der Variante N 3 - andererseits zu erkennen.

2. Die Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG i.V.m. §§ 10 und 11 NatSchG (zur Struktur und Systematik vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -) werden nicht in einer Weise verletzt, die kausal für die Rechtsbetroffenheit der Kläger wäre und deshalb zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270).

Was die Abarbeitung der - striktes Recht darstellenden - naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anbelangt, so wenden die Kläger ein, dass mögliche Ausgleichsmaßnahmen für das von der Planfeststellungsbehörde erkannte Kompensationsdefizit von 4,9 ha unterblieben seien, weshalb die Festsetzung (nur) einer Ausgleichsabgabe fehlerhaft gewesen sei. Das kann dem Anfechtungsbegehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.

Allerdings geht der Planfeststellungsbeschluss (S. 53) in ausdrücklicher Abweichung von der dem landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegenden Einschätzung davon aus, dass mit den festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine Vollkompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft bewirkt worden, vielmehr von einem Ausgleichsdefizit in Höhe von 4,9 ha auszugehen sei (vgl. hierzu auch das Schreiben des Naturschutzreferats des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.12.1998 unter Hinweis auf die fachliche Stellungnahme der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 27.11.1998, die ihrerseits auf eine frühere Stellungnahme vom 07.05.1998 verweist). In dem dem RE-Vorentwurf beigefügten landschaftspflegerischen Begleitplan waren noch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem Umfang von ca. 18,6 ha vorgesehen. Diese wurden im Genehmigungserlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 18.09.1996 auf 12,36 ha "reduziert", weil das Ministerium von einer geringeren vorhabenbedingten Eingriffswirkung als im landschaftspflegerischen Begleitplan angenommen, nicht aber etwa von der Ungeeignetheit der "gestrichenen" Kompensationsmaßnahmen ausgegangen ist. Insoweit heißt es im Genehmigungserlass vom 18.09.1996 ausdrücklich, dass den vorgesehenen Minimierungs-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grundsatz (hinsichtlich Art und Standort) zugestimmt werde. Diese Einschätzung einer verminderten Eingriffswirkung des Vorhabens, die auch dem planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, hat die Planfeststellungsbehörde in Übereinstimmung mit dem amtlichen Naturschutz - wie bereits erwähnt - gerade nicht geteilt, sondern ist im Grundsatz von den ursprünglich angenommenen Eingriffswirkungen ausgegangen. Nicht ganz verständlich ist dem Senat im Hinblick auf diese "Vorgeschichte" die Haltung der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege im Schreiben vom 27.11.1998 und des Naturschutzreferats des Regierungspräsidiums Stuttgart in der sich anschließenden Stellungnahme vom 02.12.1998, der die Planfeststellungsbehörde gefolgt ist, dass es nämlich keine weiteren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gebe, die geeignet wären, das festgestellte Kompensationsdefizit von 4,9 ha zu beheben. Denn der dem RE-Vorentwurf beigefügte ursprüngliche landschaftspflegerische Begleitplan sah ja weitergehende, nach Art und Standort für tauglich erachtete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vor, auf die nach Meinung der Kläger hätte zurückgegriffen werden müssen. Ein Verstoß gegen das Ausgleichs- bzw. Kompensationsgebot wäre allenfalls dann zu verneinen, wenn trotz anzunehmender naturschutzfachlicher Geeignetheit der im ursprünglichen landschaftspflegerische Begleitplan vorgesehenen weitergehenden Kompensationsmaßnahmen deren Festsetzung - etwa wegen des damit verbundenen Eingriffs in landwirtschaftlich genutzte Flächen - gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern unverhältnismäßíg (gewesen) wäre (zur Begrenzung der Ausgleichspflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl. Senatsurt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 - NuR 1995, 358). Selbst wenn dies nicht der Fall und deshalb ein Verstoß gegen das Ausgleichs- bzw. Kompensationsgebot anzunehmen wäre, entfiele bei einer Festsetzung weiterer Kompensationsmaßnahmen die vorhabenbedingte Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger gerade nicht. Eine insoweit gegebene Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wäre also für den Eigentumsschutz der Kläger unerheblich.

III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.

Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Ergänzend bestimmt § 37 Abs. 4 StrG, dass bei der Planfeststellung die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen ist. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (zur insoweit gleichlautenden Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).

Kernpunkt des Rechtsstreits ist unter Abwägungsgesichtspunkten die Frage, ob sich die Behörde im Rahmen der Alternativenprüfung fehlerfrei für die planfestgestellte Trasse (Variante A) als Südumgehung von Mötzingen und damit gegen ein Nordvariante, insbesondere gegen die von der Stadt Rottenburg im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene und auch von den Klägern favorisierte Variante N 3 - als eine bezogen auf Mötzingen gegenüber der Variante N 2 ortsfernen Nordvariante - entschieden hat. Die Kläger halten die Variante N 3 für die eindeutig vorzugswürdige Lösung; die für und gegen die beiden Varianten sprechenden Belange seien von der Behörde fehlerhaft ermittelt bzw. fehlerhaft bewertet worden, so dass die Abwägungsentscheidung für die planfestgestellte Trasse zwangsläufig nach § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG beachtliche Mängel aufweise. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Frage der fehlerhaften Ermittlung bzw. Gewichtung der für die Alternativenprüfung relevanten Belange wird maßgebend von den mit der Planung verfolgten verkehrlichen Zielen "gesteuert". Im Betreff des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 30.12.1998 wird das umstrittene Vorhaben als "Neubau der L 1361 Mötzingen-Bondorf (Autobahnzubringer Nagold)" beschrieben. Zur Planrechtfertigung heißt es in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 20), dass die neue L 1361 in Verbindung mit der geplanten B 28a dem Raum Nagold als leistungsfähiger, verkehrssicherer und vor allem ortsdurchfahrtsfreier Autobahnzubringer zur A 81 dienen werde; dies sei die zentrale Zielsetzung der Planung; die neue L 1361 werde als Autobahnzubringer einen wesentlichen Beitrag zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung des strukturschwachen Wirtschaftsraums Nagold leisten und damit auch eine wichtige wirtschaftliche Funktion erfüllen. Auch bei der Abhandlung der Nordvarianten wird in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 32) ausgeführt, dass die Funktion der L 1361 neu, dem Raum Nagold als leistungsfähiger und verkehrssicherer Autobahnzubringer zur A 81 zu dienen, die zentrale Zielsetzung bzw. das Hauptziel der Planung sei (vgl. auch S. 40 und S. 42). Daneben - "gleichsam als Sekundärziel" - soll die Neubautrasse als Umgehungsstraße auch die Gemeinden Mötzingen und Bondorf vom Verkehr entlasten, dies um so mehr, als der Durchgangsverkehr einen relativ hohen Schwerverkehranteil aufweise. Beide Ziele in den Blick nehmend spricht der Planfeststellungsbeschluss (S. 32) von "abgestuften Zielvorgaben" als Maßstab für die Variantenprüfung.

Dieser im Planfeststellungsbeschluss unmissverständlich niedergelegten und damit maßgebenden "Hierarchie der Planungsziele" können die Kläger nicht entgegenhalten, dass wahres Hauptziel der Planung (gewesen) sei, eine Entlastung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen und Bondorf vom Durchgangsverkehr im Zuge der L 1361 neu herbeizuführen. Hierzu verweisen die Kläger auf den Erläuterungsbericht vom 01.12.1987, in dem es auf Seite 5 heißt:

"Die in den letzten Jahren aufgetretene erhebliche Steigerung der Verkehrsstärke zwischen Mötzingen und Bondorf ließ schon bald nach Mitte der achtziger Jahre erkennen, dass der im vorigen Generalverkehrsplan des Landes vorgesehene Ausbau der Bestandstrasse zwischen Bondorf und Mötzingen zwar die Defizite dieses Abschnitts der Verbindung Nagold - Anschlussstelle Rottenburg der A 81 - Rottenburg - Tübingen löst, die Beeinträchtigung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen und Bondorf durch den Durchgangsverkehr aber nicht reduzieren kann. Folgerichtig wurde im Generalverkehrsplan 1995 des Landes Baden-Württemberg der Ausbau der L 1361 zwischen Mötzingen und Bondorf durch den Neubau der L 1361 im Raum Mötzingen und Bondorf ersetzt. ..."

Diese Ausführungen unter Nr. 2.3 "Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur" müssen im Kontext der Darlegungen unter Nr. 2.1 bis Nr. 2.4 zur "Notwendigkeit der Baumaßnahme" gesehen werden. Ausgehend vom Charakter des planfestgestellten Vorhabens als einer Landesstraße mit der ihr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG wesenseigenen netzbildenden Funktion hebt der Erläuterungsbericht unter Nr. 2.2 "Raumordnerische Entwicklungsziele" auf die "angestrebte Verbindung" des Mittelzentrums Nagold, einschließlich des umliegenden Raums, zur A 81 Anschlussstelle Rottenburg ohne Ortsdurchfahrten sowie darauf ab, dass die L 1361 neu (zusammen mit der geplanten B 28a Ortsumgehung Ergenzingen) daneben die "wichtige Verbindung" des Raums Nagold mit dem Raum Rottenburg "unter Vermeidung der Ortsdurchfahrten Mötzingens und Bondorfs" herstelle. Damit dokumentiert auch der Erläuterungsbericht die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wiederholt hervorgehobene und betonte "Hierarchie der Planungsziele", denen die planfestgestellte Neubautrasse der L 1361 dienen soll.

Der rechtliche Rahmen für die Prüfung der Aspekte und Belange, die die Behörde bewogen hat, sich gesamtbilanzierend für die planfestgestellte Trasse (Variante A) und damit gegen eine Nordumgehung von Mötzingen, insbesondere auch gegen die Variante N 3, zu entscheiden, wird einmal dadurch festgelegt, dass - wie bereits erwähnt - nach § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; letzteres ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den festgestellten Mangel eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370). Andererseits sind Abwägungsmängel überhaupt abzugrenzen von nur eigenen, die Abwägung der Behörde ersetzenden bzw. von ihr abweichenden Bewertungen der Kläger. Die getroffene Trassenwahl wird nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Behörde einen Belang einem anderen vorzieht, mag die Gewichtung auch den eigenen Bewertungen und Vorstellungen der Kläger widersprechen. Es genügt zur Kritik der Abwägung - soll sie die Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung dartun - auch nicht, einzelne Vor- und Nachteile der jeweiligen Trassenvariante herauszugreifen und unterschiedlich zu gewichten. Es ist gerade Aufgabe der zur planerischen Gestaltung berufenen Behörde, sich selbst ein wertendes Gesamturteil über den Trassenverlauf zu bilden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 = UPR 1998, 72). Die Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht gerade das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = NVwZ 1996, 381).

Vor diesem Hintergrund ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem Planungsziel, mit dem Neubauvorhaben einen leistungsstarken und verkehrssicheren Autobahnzubringer für den Wirtschaftsraum Nagold zur A 81 zu schaffen, Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Planungsziel, damit auch eine Entlastung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen und Bondorf im Zuge der L 1361 neu zu bewirken. Die regionale Verbindungsfunktion einer Landesstraße stellt auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG bei der Definition dieses Straßentyps in den Vordergrund.

Orientiert an diesen zu billigenden "abgestuften Zielvorgaben", d.h. an der Autobahnzubringer-Funktion (Verbindungsfunktion) des Vorhabens als primärem Planungsziel, hält die Behörde die planfestgestellte Trasse für die vorzugswürdige Lösung, sowohl gegenüber der Variante N 2 als auch gegenüber der Variante N 3, die von den Klägern im Anschluss an den Vorschlag der Stadt Rottenburg favorisiert wird. Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten trotz der im Berufungsverfahren bekräftigten Einwände der Kläger keinen Bedenken.

1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die verkehrlichen Aspekte der Planung.

Die Behörde geht selbst (zutreffend) davon aus, dass Mötzingen durch die Variante N 3 spürbar stärker entlastet würde als durch die planfestgestellte Trasse. Sie sieht aber für diese überwiegende Vorteile im Hinblick auf deren Funktion als Autobahnzubringer für den Raum Nagold zur A 81 (Hauptziel der Planung), da die Fahrzeit um 20 Sekunden kürzer und die Anzahl der Konfliktpunkte (Knoten und Einmündungen außerhalb von Ortsdurchfahrten) geringer seien; beide Aspekte seien wesentliche Kriterien für die Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit und damit für die Qualität einer (Landes-)Straße als Autobahnzubringer. Die Behörde hat sich damit die Ergebnisse insbesondere der ergänzenden Untersuchungen vom 17.10.1998 zu eigen gemacht, die der planfestgestellten Trasse (Variante A) mit Blick auf die verkehrlichen Aspekte Wegstrecke, Fahrzeit und Verkehrssicherheit und orientiert an der Primärfunktion der L 1361 neu als einer regional bedeutsamen Verbindung zwischen dem Nagoldtal und der A 81 (Autobahnzubringer) eine wesentlich höhere Akzeptanz bescheinigen als der Variante N 3. Diese am Hauptziel der Planung orientierte verkehrliche Bevorzugung der planfestgestellten Trasse ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Dass auch eine Nordumgehung von Mötzingen "eine günstige verkehrliche Wirkung" hat bzw. "aus verkehrlicher Sicht als sinnvoll" erachtet werden kann (vgl. Verkehrsuntersuchung 1995 S. 37), was auch die Behörde nicht in Abrede stellt, begründet allein noch nicht die (Abwägungs-)Fehlerhaftigkeit der planzielorientierten Entscheidung für die planfestgestellte Trasse als Südumgehung von Mötzingen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung.

Die Kläger halten die Variante N 3 auch in ihrer Funktion als Autobahnzubringer und regionale Verbindung für die bessere, zumindest für eine gleichwertige Lösung. Zur höheren Verkehrswirksamkeit der Variante N 3 gegenüber der planfestgestellten Trasse verweisen sie auf höhere absolute Belastungszahlen (8.300 Kfz/d gegenüber 5.000 Kfz/d) und auf den höheren Anteil des Verkehrs zur A 81 (6.000 Kfz/d gegenüber 4.000 Kfz/d). Diesem Zahlenvergleich ist das beklagte Land aber zutreffend mit dem Hinweis darauf entgegen getreten, dass die angeführten Belastungszahlen für eine Variante N 3 mit Querspange (im Westen bis zur K 1026/K 4346) gelten (vgl. Verkehrsuntersuchung 1995: Abbildung 3.2.7.2-1). Bei einer Variante N 3 ohne Querspange - dies ist der richtige "Vergleichsfall", da es für eine Querspange keinen Baulastträger gibt - ist die absolute Verkehrsbelastung im Referenzabschnitt mit 6.200 Kfz/d zwar immer noch höher; jedoch liegt der im Hinblick auf das Hauptziel der Planung abwägungsfehlerfrei als gewichtig angesehene Schwerverkehranteil mit 770 Fahrzeugen unter dem Schwerverkehranteil von 830 Fahrzeugen bei der planfestgestellten Trasse; bei dieser werden 4.100 Kfz/d mit einem Schwerverkehranteil von 860 Fahrzeugen zur A 81 geführt, während dies bei der Variante N 3 ohne Querspange 4.200 Kfz/d mit einem Schwerverkehranteil von lediglich 500 Fahrzeugen sind (vgl. hierzu Verkehrsuntersuchung 1995: Abbildung 3.2.5.2-1 und Abbildung 3.2.6.2-1).

Den Vorteil der um 20 Sekunden kürzeren Fahrzeit bei der planfestgestellten Trasse bestreiten die Kläger nicht. Sie meinen jedoch, dass dieser Aspekt - ebenso wie die Knotenpunktdiskussion - vor dem Hintergrund der von ihnen zumindest als gleichwertig erachteten Verkehrswirksamkeit der Variante N 3 kein tragfähiges Entscheidungskriterium für das planfestgestellte Vorhaben sei. Zur Begründung der zumindest gleichwertigen Verkehrswirksamkeit legen die Kläger jedoch - wie erwähnt - die in der Verkehrsuntersuchung 1995 wiedergegebenen Belastungszahlen eines unzulässigen Vergleichsfalls, nämlich der Variante N 3 mit Querspange, zugrunde. Im Übrigen ist die Haltung der Kläger nicht verständlich, wenn sie einmal in den - unter Verkehrssicherheitsaspekten negativ bewerteten - Knotenpunkten infolge des Anschlusses der L 1361 alt an eine Nordumgehung einen Grund für die von ihnen betonte Leistungsfähigkeit der Variante N 3 im Hinblick auf den "angezogenen" Verkehr und für deren bessere Entlastung der Ortsdurchfahrten von Mötzingen, Bondorf und Baisingen sehen, sie selbst aber im Interesse des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG ein "Abhängen" der L 1361 alt von einer Nordumgehung östlich von Mötzingen und westlich von Bondorf vorschlagen, um auf diese Weise zwei Knotenpunkte in Wegfall zu bringen.

Soweit die Kläger dem Beklagten entgegenhalten, dass ein "Abhängen" der L 1361 alt nicht zu erheblichen Umwegverkehren führe, vermag der Senat eine relevante Fehleinschätzung ebenfalls nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst für ein "Abhängen" der L 1361 alt westlich von Bondorf. Die Kläger meinen, ein Umweg entstünde dadurch nur für den auf Bondorf bezogenen Ziel- und Quellverkehr, der mit 1.000 Kfz/d bei einem Schwerverkehranteil von 200 Fahrzeugen relativ gering ausfalle. Auch der Planfeststellungsbeschluss sieht "in erster Linie" diesen Ziel- und Quellverkehr als betroffen an, der unter einer Mehrwegbelastung über die Variante N 3 und den Süden Bondorfs zufahren müsste. Die von den Klägern angegebene Größenordnung dieses Ziel- und Quellverkehrs ergibt sich aus einem Vergleich der in der Verkehrsuntersuchung 1995 enthaltenen Abbildungen 3.2.6.2-1 (Gesamtverkehr/Schwer-verkehr) und 3.2.6.2-2 (Durchgangsverkehr). Neben der Mehrwegbelastung als solcher haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel auch darauf verwiesen, dass der erforderliche Umweg gerade über einen kritischen Punkt bei einer Nordvariante, nämlich deren Verknüpfung mit der L 1184 (Verkehr aus Richtung Herrenberg) unmittelbar vor dem Anschluss an die B 28a Ortsumgehung Ergenzingen, führe und es dadurch zu einer die Reisezeit erhöhenden "Sperre" für den von der A 81 nach Nagold fahrenden Verkehr komme, was der dem Neubauvorhaben primär zugedachten regionalen Verbindungsfunktion zuwiderlaufe. Auf diesen "kritischen Punkt" einer Nordvariante im Bereich der Verknüpfung mit der L 1184 wird bereits in den ergänzenden Untersuchungen vom 17.10.1998 (S. 2) unter dem Aspekt "Verkehrssicherheit" hingewiesen. Im Übrigen wäre aber auch der Durchgangsverkehrsanteil von ca. 1.900 Kfz/d (vgl. Verkehrsuntersuchung 1995 Abbildung 3.2.6.2-2) umzuleiten. Die gegenteilige Behauptung der Kläger, wonach dieser "Löwenanteil" des Verkehrs mit einem Schwerverkehranteil von 250 Fahrzeugen Verkehr von und zur A 81 bzw. B 28a Ortsumgehung Ergenzingen sei, ist nicht plausibel. Denn wenn dies der Fall wäre, dann wäre ein solcher "Durchgangsverkehr" in der Verkehrsuntersuchung 1995 von vornherein in die Belastung der Nordvariante im Zuge der L 1361 neu eingeflossen und nicht als Teil des auf der "angebundenen" L 1361 alt verbleibenden Gesamtverkehrs prognostiziert worden.

Bei einem "Abhängen" der L 1361 alt von der Variante N 3 östlich von Mötzingen gehen die Kläger selbst davon aus, dass hiervon jedenfalls ein Ziel- und Quellverkehr in Höhe von 1.500 Kfz/d (von einem Gesamtverkehr von 2.000 Kfz/d) betroffen wäre (vgl. Verkehrsuntersuchung 1995: Abbildungen 3.2.6.2-1 und 3.2.6.2-2). Der Einwand der Kläger, es sei nicht nachgewiesen, dass dieser Verkehr sich vollständig auf der K 1076 wiederfinde, verfängt nicht. Selbst wenn - was bei den verbleibenden Verknüpfungspunkten mit einer Variante N 3 wenig wahrscheinlich ist - nicht der gesamte "verlagerte" Ziel- und Quellverkehr die K 1076 benutzen würde, um zur Umgehung im Zuge der Variante N 3 zu gelangen, würden dann andere Ortsstraßen in Mötzingen entsprechend mehr belastet, worauf im Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen wird.

Dass über die planfestgestellte Trasse (Variante A) das auf Gemarkung Nagold gelegene, stark expandierende Gewerbe-/Industriegebiet "Wolfsberg", das nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Fläche von insgesamt ca. 96 ha aufweist, besser an die A 81 angebunden werden kann als über die Variante N 3, ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel. Soweit sie die bei Verwirklichung einer Nordvariante befürchtete "Iselshäuser Gefahr" in Abrede stellen, ist einmal zur Gewichtigkeit dieses Aspekts festzuhalten, dass der Planfeststellungsbeschluss bei der Variante N 3 nur "in verstärktem Maß die Gefahr" sieht, dass der Verkehr aus Iselshausen über die K 4345 und die L 356 durch die Ortschaften von Vollmaringen und Baisingen zur B 28a und zur Anschlussstelle Rottenburg der A 81 fährt. Das steht in Einklang mit den ergänzenden Untersuchungen vom 17.10.1998, wonach für den Verkehr aus Iselshausen bei Verwirklichung einer Nordvariante der Weg über die K 4345 und die L 356 durch die Ortschaften von Vollmaringen und Baisingen - wie auch der Weg über die Ortsdurchfahrt Mötzingen - eine "interessante Alternative" sei, die bei Verwirklichung einer Südvariante nicht attraktiv sei. Im Übrigen stellen die Kläger dem nur ihre abweichende Einschätzung gegenüber, dass trotz des für den Verkehr aus Iselshausen bestehenden Fahrzeitvorteils bei der planfestgestellten Trasse (Variante A), wie er in den ergänzenden Untersuchungen vom 17.10.1998 wiedergegeben ist (zumindest 1,5 Minuten für Pkw und 1,4 Minuten für Lkw), die Variante N 3 als ortsdurchfahrtsfreie Verbindung attraktiver sei als eine Fahrt auf der bestehenden Strecke (K 4345 und L 356) durch die Ortschaften von Vollmaringen und Baisingen. Dabei lassen die Kläger außer Acht, dass der Verkehr aus Iselshausen eine Strecke von ca. 3 km auf der K 4346/ K 1026 und auf der K 1076 unter Bewältigung der vollständigen, ca. 1 km langen Ortsdurchfahrt von Mötzingen zurücklegen müsste, um zur ortsdurchfahrtsfreien Variante N 3 zu gelangen. Unter diesen Umständen von der "verstärkten Gefahr" einer Benutzung der vorhandenen Strecke über die Ortsdurchfahrten von Vollmaringen und Baisingen ("Schleichweg") zu sprechen, erscheint dem Senat durchaus plausibel.

2. Auch in städtebaulicher Hinsicht vermag der Senat relevante Fehleinschätzungen nicht festzustellen. Die Kläger meinen, dass bei einem durchgängigen Abstand der Variante N 3 von mindestens 500 m zu den Baugrenzen des aktuellen Flächennutzungsplans für eine städtebauliche Behinderung der Gemeinde Bondorf nichts ersichtlich sei. Bei der mit einem Abstand von ca. 360 m ortsnahen Variante N 2 ist die Planfeststellungsbehörde aber nur davon ausgegangen, dass dies gleichwohl negative Auswirkungen auf die Stadtentwicklungsmöglichkeiten von Bondorf nach Westen hin haben könnte. Bei der ortsfernen Variante N 3 räumt die Behörde im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich ein, dass hierdurch die städtebaulichen Belange und die spezifische Situation von Bondorf, wonach nur noch im Westen und im Nordwesten nennenswerte Entwicklungsmöglichkeiten bestünden, in besserem Maße berücksichtigt würden als mit der Variante N 2. Danach bleibt festzuhalten, dass die Behörde weiterhin - wenn auch gemindert - negative Auswirkungen auf die Stadtentwicklungsmöglichkeiten von Bondorf in Richtung Westen und Nordwesten lediglich als möglich ansieht (... könnte ...) und nicht als sicher feststehend zugrunde legt. Eine Fehleinschätzung können die Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass die Behörde demgegenüber den Abstand der planfestgestellten Trasse zum geplanten Wohngebiet in Mötzingen mit ca. 250 m als "hinreichend groß" bezeichnet hat. Denn im Bereich von Mötzingen verläuft die planfestgestellte Trasse bereits angelehnt an die Markungsgrenze. Im Übrigen können unterschiedliche Abstände von Varianten wegen der unterschiedlichen Siedlungsstrukturen der betroffenen Gemeinden nicht einfach gegeneinander aufgerechnet werden.

Soweit die Kläger als städtebauliche Vorteile der Variante N 3 auch eine höhere Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrten von Mötzingen, Bondorf und Baisingen ins Feld führen, muss es auch insoweit bei dem Hinweis bleiben, dass die Behörde in nicht zu beanstandender Weise die Entlastung der Kommunen - insbesondere von Mötzingen - nicht zum primären Planungsziel der neu zu bauenden Landesstraße erklärt hat. Hinsichtlich der durch die planfestgestellte Trasse vermeintlich tangierten städtebaulichen Entwicklung von Baisingen in Richtung Norden bzw. Nordosten ist anzumerken, dass die Stadt Rottenburg in ihrem Einwendungsschreiben vom 26.03.1998 derartige Nachteile einer Variante A für diesen Ortsteil nicht - wie geboten - geltend gemacht hat. Städtebauliche Beschränkungen durch die planfestgestellte Trasse haben sich der Behörde insoweit auch nicht aufdrängen müssen. Im Übrigen wird - was vor allem auch für die immissionsmäßige Betroffenheit bedeutsam ist - die Ortslage von Baisingen durch einen Geländerücken von der planfestgestellten Trasse abgeschirmt.

3. Ein beachtlicher Abwägungsmangel lässt sich auch nicht im Hinblick auf die durch die Planung betroffenen Belange des Grundwasserschutzes feststellen. Die insoweit relevanten Gegebenheiten im Planungsraum, nämlich das Vorhandensein eines ca. 100 m mächtigen Karstgrundwasserleiters, der Aufbau der Deckschicht mit guten bis sehr guten Filter- und Puffereigenschaften als schützender Barriere, die Erschließung des Karstgrundwassers zur Trinkwasserversorgung für die Stadt Rottenburg verbunden mit der Ausweisung des Planungsraums als Wasserschutzgebiet sowie die Existenz von Dolinen als trichterförmig eingetieften Hohlformen an der Erdoberfläche, sind im Untersuchungsbericht des Büros für Geologie und Umweltfragen vom 03.12.1996 (Planunterlage 14) sowie in der ergänzenden UVS 1997 festgehalten. Die damit zusammenhängenden Risikopotentiale werden aufgezeigt. In der Folge wird die Empfindlichkeit gegenüber Belastungen des Grundwassers in der ergänzenden UVS 1997 als "hoch" eingeschätzt; die genannten Flächen werden als "besonders schutzwürdig" eingestuft.

Die Kläger werfen der Behörde im Kern als abwägungsfehlerhaft vor, dass die planfestgestellte Trasse in einem auf Grund der Deckschichtbeschaffenheit und des Vorhandenseins von Dolinenfeldern "absolut kritischen" Gebiet verlaufe mit zusätzlicher Belastung aus den Zuführungsstrecken der K 1072 und der K 6940 und unter Beibehaltung der straßenbautechnisch unzureichenden L 1361 alt, während die Variante N 3 in dem hierfür - relativ gesehen - "am besten geeigneten" Bereich geführt werde mit der Möglichkeit des "Abhängens" der L 1361 alt aus dem Straßennetz und unter Entlastung der straßenbautechnisch unzureichenden K 6940; die Behörde hätte sich nicht auf die Einhaltung der RiStWaG-Standards zurückziehen dürfen, wie sie in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses unter III Nr. 4 festgeschrieben ist. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Behörde ist sich darüber bewusst gewesen, dass im Verlauf der planfestgestellten Trasse an der Erdoberfläche zwar keine Dolinen erkennbar, solche jedoch im Bereich des Schmaltals denkbar sind und im Zuge von Baumaßnahmen angeschnitten werden könnten. Dies allein musste die Behörde jedoch nicht veranlassen, sich für eine Nordvariante (Variante N 3) zu entscheiden, da auch in diesem Planungsraum naturgemäß nicht auszuschließen ist, dass im Zuge von Baumaßnahmen bisher noch unbekannte Dolinen zutage treten; immerhin verliefe eine Variante N 3 in nicht allzu großer Entfernung zur großen Doline "Röte/Kottmannsgrube" mit entsprechenden Belastungspotentialen.

Was die hydrogeologischen Verhältnisse angeht, so ist die Behörde zum einen in bedenkenfreier Weise davon ausgegangen, dass insoweit die Planungsräume der Süd- und der Nordvarianten keine signifikanten Unterschiede aufweisen, sondern vergleichbar sind, wie dies auch der Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Erörterungstermin bekundet hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ein Vertreter des Beklagten anhand einer Karte zur Mächtigkeit der Deckschichten, die für den Grundwasserschutz von Bedeutung sind, aufgezeigt, dass auch eine Nordvariante (Variante N 3) an zwei Stellen Bereiche quert, die keine Deckschicht aufweisen. Zum anderen kann nicht missbilligt werden, wenn die Behörde den Schutz des Grundwassers durch technische Vorkehrungen und Ausbaumaßnahmen nach den RiStWaG-Standards bewerkstelligt. Auch insoweit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Wahl einer Trasse, die nicht durch hydrogeologisch sensible Bereiche (bzw. Wasserschutzgebiete) verläuft. Im Übrigen sind die von den Klägern unter dem Aspekt des Grundwasserschutzes betonten Vorteile der Variante N 3 gegenüber der planfestgestellten Trasse "austauschbar". Die Kläger verweisen zu Recht darauf, dass mit der Variante N 3 die - unbestrittenermaßen - straßenbautechnisch unzureichende K 6940, die durch den hydrogeologisch "kritischsten Bereich" im Planungsraum südlich von Mötzingen führt, spürbar vom Verkehr entlastet würde. Soweit die Kläger zudem darauf verweisen, dass bei einer Variante N 3 die auf Grund ihres Ausbauzustands und ihrer Linienführung ebenfalls risikoreichen Streckenteile der L 1361 alt komplett aus dem Netz genommen würden, kann dem nicht beigepflichtet werden. Eine "Verbesserung" tritt sicher für den Streckenabschnitt ein, in dem die Variante N 3 auf der Trasse der L 1361 alt verläuft. Einer Herausnahme der übrigen Streckenabschnitte der L 1361 alt aus dem Netz durch deren "Abhängen" von der Variante N 3 östlich von Mötzingen und westlich von Bondorf ist jedoch die Behörde - wie bereits erwähnt - mit plausiblen verkehrlichen Erwägungen entgegengetreten. Umgekehrt kann die Behörde ins Feld führen, dass mit der entsprechend den RiStWaG-Standards ausgebauten planfestgestellten Trasse die im Netz verbleibende, unzureichende L 1361 alt entlastet und gerade der bisher als "besonders kritisch" angesehene Bereich im Zuge der K 6940 auf einer Länge von mehr als 1 km im Interesse des Grundwasserschutzes "verbessert" würde.

4. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der zur Diskussion stehenden Alternativen geht der Grundeinwand der Kläger dahin, dass es insoweit überhaupt an einer vergleichbaren Untersuchung für die Variante N 3 fehle; diese habe nicht schon auf Grund der UVS 1993 und der ergänzenden UVS 1997 mit der Begründung "abgeschichtet" werden dürfen, sie sei schlechter als die Variante N 2 und damit auch ungünstiger als die planfestgestellte Trasse (Variante A), wie die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 39) angenommen hat. Auch damit haben die Kläger einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht aufgezeigt.

Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 = UPR 1998, 95 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 - UPR 1998, 382 = NUR 1998, 605). Das ist hier nicht der Fall.

Allerdings trifft es zu, dass die UVS 1993 (vgl. S. 119) für eine "vertiefte" Variantenuntersuchung nur zwei südliche Trassenkorridore herausgearbeitet und eine Nordumfahrung von Mötzingen aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden hat. Auch die ergänzende UVS 1997 führt einen Variantenvergleich nur unter Einbeziehung der Variante N 2, also einer ortsnahen Umgehung von Mötzingen, durch. Weiter heißt es hierzu in der ergänzenden UVS 1997 (S. 4):

"Auf die Einbeziehung einer ortsfernen Nordumgehung (N 1) von Mötzingen wurde verzichtet, da auf Grund der Ergebnisse der Raumanalyse der UVS (PRO 1993) und ergänzender Untersuchungen zur Avifauna (Büro für Umweltplanung 1997) erkennbar war, dass diese deutlich schlechter als die Variante N 2 und auch ungünstiger als die Variante A bezüglich der Umweltverträglichkeit beurteilt werden muss."

Richtig ist, dass bereits die UVS 1993 etwa in der Grundkarte "Arten- und Biotoppotential" und in der Karte "Erholungspotential/Landschaftsbild/Wohnfunktion" Darstellungen und Aussagen zu den entsprechenden Nutzungen und Strukturtypen der Landschaft in einem Nordkorridor von Mötzingen enthält, in den auch der Verlauf einer ortsfernen Variante II.1 (N 1) eingetragen ist. Auch die ergänzende UVS 1997 gibt in einer Karte 1 neben den Siedlungs- und Verkehrsinfrastrukturen insbesondere die Nutzungsstrukturen und Landschaftselemente im Bereich nördlich von Mötzingen, etwa den Bestand an Streuobstwiesen, und in einer Karte 2 die Ergebnisse der tierökologischen Untersuchungen wieder. In letztgenannter Karte werden nördlich von Mötzingen im Bereich einer ortsfernen Variante N 3 vor allem Aktionsräume schutzbedürftiger Offenlandarten, aber auch Aktions- und Lebensräume schutzbedürftiger Arten der Streuobst- und Heckenbiotope markiert; Grundlage hierfür sind die für einen Nordkorridor durchgeführten ergänzenden Erhebungen zur Avifauna (vgl. ergänzende UVS 1997 S. 5). Auf dieser Basis, die durch die Ausweisung als schutzbedürftiger Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege im Regionalplan Mittlerer Neckar 1989 (Plansatz Nr. 3.2.1.1) unterstrichen wird, sind nach Ansicht des Beklagten folgende nachteilige Auswirkungen auf landschaftsbezogene Belange durch eine ortsferne Variante N 3 (N 1) im Vergleich zu einer ortsnahen Variante N 2 zu erwarten gewesen: erhöhte Flächenversiegelung auf Grund größerer Streckenlänge, erhöhte Zerschneidung von Biotopkomplexen bzw. des Biotopverbundes zwischen Streuobstwiesen und den Waldgebieten östlich von Mötzingen sowie erhöhte Zerschneidung und Immissionsbelastung von Erholungsräumen bzw. Verbindungsflächen zwischen Erholungsräumen (vgl. auch die Stellungnahmen des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 und 27.01.2000). Soweit die Kläger dem entgegenhalten, dass die Variante N 3 gerade die Nachteile der Variante N 2 beseitige, und hierzu auf die Schonung der Streuobstbestände verweisen, ist in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten anhand der Karte 1 der ergänzenden UVS 1997 klargestellt worden, dass die Variante N 3 südlich der Kreuzung der K 1076 gerade einen bedeutenden Streuobstbestand durchschneidet. Aber auch die anderen "Schlussfolgerungen" im Verhältnis der beiden Nordvarianten untereinander erscheinen plausibel. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb nach Einbringung der Variante N 3 durch das Einwendungsschreiben der Stadt Rottenburg vom 26.03.1998 insoweit eine weitere vollkommen eigenständige Umweltverträglichkeitsstudie hätte erstellt werden müssen und eine "Ableitung" der Umweltverträglichkeit der ortsfernen Variante N 3 unter Einbeziehung der Ergebnisse der ergänzenden UVS 1997 betreffend die ortsnahe Variante N 2 nicht möglich gewesen sein soll.

In diesem Sinn hat das Büro für Umweltplanung in seiner im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 31.07.1998 (S. 19 f) "auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen" eine Beurteilung der Variante N 3 "analog der Vorgehensweise in der UVS-Ergänzung" vorgenommen und die Variante N 3 hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Vergleich zur Variante N 2 und zur planfestgestellten Trasse (Variante A) als "insgesamt ungünstiger" beurteilt; lediglich beim Schutzgut "Pflanzen und Tiere" haben sich Vorteile gegenüber der Variante A und beim Schutzgut "Mensch" Vorteile gegenüber der Variante N 2 und gegenüber der Variante A ergeben (vgl. auch das bestätigende Schreiben des Büros für Umweltplanung vom 09.11.1998). Im Grunde genommen liegt damit überhaupt keine "Abschichtung" der Variante N 3 im Sinne eines Ausscheidens auf Grund einer Grobanalyse vor. Dass die Variante N 3 verkehrlich abgeschichtet werden kann - insofern dürfte die Begründung für den Ausschluss einer Nordvariante in der UVS 1993 (S. 119 ... mangelnde Entlastungswirkung ...) in der Tat nicht tragfähig sein -, nimmt auch die Behörde nicht an. Entsprechend ist im Planfeststellungsbeschluss eine "Abschichtung" der Variante N 3 im Sinne eines gänzlichen, frühzeitigen Ausscheidens auch nicht erfolgt, weder aus verkehrlichen noch aus ökologischen Gründen. Vielmehr hat die Behörde im Anschluss an die fachliche Beurteilung des Büros für Umweltplanung die planfestgestellte Trasse als "insgesamt betrachtet unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit der Variante N 3 überlegen" angesehen.

Relevante Fehleinschätzungen hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter zu Lasten der Variante N 3 und zu Gunsten der planfestgestellten Trasse lassen sich - entgegen der Meinung der Kläger - nicht feststellen:

Die gilt zunächst für das Schutzgut "Boden". Insoweit hat die Behörde der Variante N 3 die mit ihr verbundene "größere Neuversiegelung" angelastet. Dass die Behörde dabei eine Neuversiegelung in einem Umfang von ca. 1,9 ha zugrunde gelegt hätte - wie dies die Kläger behaupten -, lässt sich weder dem Planfeststellungsbeschluss noch den Planunterlagen entnehmen. Aus der Tabelle auf Seite 20 der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 ergibt sich für die Variante N 3 (ohne eine Querspange mit einem Flächenbedarf von 0,7 ha) eine um 0,7 ha größere Neuversiegelung als bei der planfestgestellten Trasse (Variante A). Selbst wenn man mit der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 27.01.2000 von einer Mehrversiegelung bei der Variante N 3 in Höhe von lediglich 0,3 ha ausgeht, ist nicht zu missbilligen, dass die Behörde der dann immer noch gegebenen Neuversiegelung besonderes Gewicht beigemessen hat.

Dies gilt um so mehr, als durch eine Neuversiegelung sämtliche Bodenfunktionen irreversibel verloren gehen, d.h. auch die Versickerung von Niederschlägen unterbunden und lokalklimatisch relevante Ausgleichsleistungen wie die Bildung von Kaltluft beeinträchtigt werden, so dass auch die Schutzgüter "Wasser" und "Klima/Luft" durch die Variante N 3 stärker betroffen werden als durch die planfestgestellte Trasse.

Dass im Hinblick auf das Schutzgut "Klima/Luft" die Variante N 3 mit 7.171 m eine günstigere Referenzlänge aufweist als die planfestgestellte Trasse mit 7.980 m, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wie schon in der Berufungserwiderung nicht in Abrede gestellt. Dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit etwas anderes zugrunde gelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Lediglich in der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 (S. 21) findet sich die Aussage: "Referenzlänge geringfügig ungünstiger als A/N 2". Dies trifft allerdings nur im Verhältnis zur Variante N 2 mit einer Referenzlänge von 7.110 m zu, nicht jedoch im Verhältnis zur planfestgestellten Trasse (Variante A). Indes handelt es sich hierbei um einen redaktionellen Übertragungsfehler, wie das Büro für Umweltplanung in seiner Stellungnahme vom 27.01.2000 selbst eingeräumt hat. Maßgebend und zutreffend sind die Angaben zur jeweiligen Referenzlänge der Varianten in der Tabelle auf Seite 20 der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998. Gleiches gilt für die Angaben zur Vergleichsgröße "verlorene Steigung". Auch hier ergibt sich aus der genannten Tabelle ein Vorteil für die planfestgestellte Trasse, auch wenn dieser mit 2 m (47 m gegenüber 49 m) kaum als deutlich bezeichnet werden kann. Selbst wenn man die aufgezeigten Diskrepanzen bei der Referenzlänge und bei der verlorenen Steigung nicht als redaktionelles Versehen im Vergleich zu den maßgeblichen tabellarischen Angaben ansehen wollte, änderte sich an der Variantenbewertung hinsichtlich des Schutzguts "Klima/Luft" - und auch hinsichtlich der Umweltverträglichkeit insgesamt - nichts. Die Behörde hat nämlich in erster Linie auf den Aspekt der "größeren Neuversiegelung" durch die Variante N 3 abgehoben. Die stärkere Gewichtung dieses Parameters gegenüber der bei der Variante N 3 günstigeren Referenzlänge begegnet keinen Bedenken; eine "mathematische Verrechnung" der jeweiligen Unterschiede bei den genannten Vergleichsgrößen zu Gunsten bzw. zu Lasten einer der Varianten ist auch gar nicht möglich.

Im Hinblick auf das Schutzgut "Pflanzen und Tiere" räumt die Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 (S. 22 und S. 24) der Variante N 3, deren Inanspruchnahme bzw. Zerschneidung von Flächen mit hohem Risiko sich im Wesentlichen auf den Bereich nördlich und östlich von Mötzingen beschränkt, Vorteile gegenüber der planfestgestellten Trasse (Variante A) ein, da diese insgesamt auf größeren Streckenabschnitten mit hohem Risiko behaftet sei. Dieser vergleichenden Bewertung mit Vorteilen für die Variante N 3 hat sich die Behörde angeschlossen. Mit ihrem Einwand, die planfestgestellte Trasse sei hinsichtlich der Risiken aus Flächenverlust deutlich und hinsichtlich der Risiken aus Zerschneidungseffekten geradezu dramatisch fehleingeschätzt worden, zeigen die Kläger keinen beachtlichen Abwägungsmangel auf. Es wird daran erinnert, dass das Büro für Umweltplanung in seiner Stellungnahme vom 31.07.1998 auf Grund der im Verfahren zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse eine Änderung der Flächenbewertung nordöstlich von Baisingen von Wertstufe 6 in Wertstufe 7 für erforderlich gehalten und für die Variante A ein erhöhtes Risiko auf Grund von Zerschneidungseffekten prognostiziert hat. Auch trifft der Einwand der Kläger nicht zu, die Variante N 3 vermeide gerade nachteilige Zerschneidungswirkungen der Variante N 2 und sei deshalb insoweit die beste Alternative. Denn die Variante N 3 zerschneidet als neues Verkehrsband - wie bereits erwähnt - östlich von Mötzingen einen bedeutsamen Streuobstbestand sowie einen Aktionsraum schutzbedürftiger Offenlandarten.

Beim Schutzgut "Landschaft/Landschaftsbild" bestehen nach der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen für die Variante N 3 "keine signifikanten Unterschiede" zur Variante N 2 und zur Variante A. Allerdings ist in der ergänzenden UVS 1997 (S. 70) festgehalten, dass sich in Bezug auf Risiken für das Landschaftsbild geringfügige Vorteile für die Variante N 2 ergeben, was in der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 bestätigt wird. Dementsprechend hat der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Berufungserwiderung) zugestanden, dass die Variante N 3 - wie die Variante N 2 - geringfügig günstiger beurteilt werde als die planfestgestellte Trasse. Welcher "klare Vorteil" sich für die Variante N 3 bereits aus der UVS 1993 ergeben soll, der in der Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 in nicht sachgerechter Weise nivelliert worden sei, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen bzw. klarstellen können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass "die Variante N 3 zum allergrößten Teil durch Bereiche mit lediglich geringer Empfindlichkeit" führt. Im Gegenteil: In der Abbildung 22 der UVS 1993 (S. 66) wird der "Landschaftsbildwert" der strukturreichen Bereiche im Nordosten von Mötzingen als "hoch" und der siedlungsnahen Streuobstwiesen als "hoch - sehr hoch" eingestuft. Und in der Karte "Erholungspotential/Landschaftsbild/Wohnfunktion" der UVS 1993 wird die Empfindlichkeit für die Streuobstwiesen - auch östlich von Mötzingen - als "sehr hoch" und für die Feldfluren nordöstlich von Mötzingen als "hoch" dargestellt.

Beim - vom Schutzgut "Landschaft" zu unterscheidenden - Schutzgut "Erholung" gelangt die ergänzende UVS 1997 zu geringfügigen Vorteilen für die Variante A gegenüber der Variante N 2. An dieser Beurteilung hat das Büro für Umweltplanung in seiner Stellungnahme vom 31.07.1998 im Verhältnis zur Variante N 3 festgehalten (S. 23). Den hierzu weiter angeführten Aspekt der erhöhten Verlärmung der für den überwiegenden Teil der Bevölkerung bedeutsamen Erholungsräume nordöstlich von Mötzingen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont. Von einer bloßen - weniger stark als die planfestgestellte Trasse beeinträchtigenden - "Lückenfüllung" im Norden und Nordosten von Mötzingen bei Realisierung der Variante N 3 kann insoweit keine Rede sein.

Die Überlegenheit der Variante N 3 beim Schutzgut "Mensch" ist wegen deren besserer Entlastungswirkung unbestritten und auf Grund der von den Ortslagen Mötzingen und Baisingen abgerückten Führung noch günstiger als bei der Variante N 2 (vgl. hierzu die Stellungnahme des Büros für Umweltplanung vom 31.07.1998 S. 23).

5. Selbst wenn der Behörde im Rahmen der Variantendiskussion hinsichtlich der Aspekte Städtebau, Grundwasserschutz und Umweltverträglichkeit Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unterlaufen sein sollten und deshalb die Variante N 3 insoweit als gleichwertig oder sogar vorzugswürdig zu beurteilen wäre, wäre keineswegs offensichtlich i. S. des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG, dass es sich hierbei auch um Mängel in der Abwägung handelte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - a.a.O.). Dies folgt nicht zuletzt aus der Vielzahl der zugrunde liegenden fachlichen bzw. fachbehördlichen Untersuchungen und Stellungnahmen, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hat. Jedenfalls wären - unterstellt offensichtliche - Abwägungsmängel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen i. S. des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG. Hierfür reicht es nicht aus, den möglichen Einfluss eines Abwägungsmangels auf das Abwägungsergebnis lediglich ab-strakt und hypothetisch festzustellen. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen; das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den - angenommenen - Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 u. Urt. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297). Davon kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die Behörde hat im Planfeststellungsbeschluss wiederholt hervorgehoben und klargestellt, dass primäres Planungsziel sei, mit der neu zu bauenden Landesstraße entsprechend der gesetzlichen Charakteristik dieses Straßentyps (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG) eine regional bedeutsame Verbindung zwischen dem Raum Nagold und der A 81 bzw. dem Raum Rottenburg zu schaffen. Deshalb hat sie es bedenkenfrei unter verkehrlichen Aspekten auch hingenommen, dass mit der planfestgestellten Trasse als einer Südumgehung von Mötzingen für diese Gemeinde eine geringere Entlastungswirkung erreicht wird als mit einer Nordumgehung etwa entsprechend der Variante N 3. Vor diesem Hintergrund gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörde gegen die planfestgestellte Trasse und für eine Nordumgehung (Variante N 3) entschieden hätte, selbst wenn sich letztere unter den genannten Aspekten bei Vermeidung von - unterstellten - Abwägungsmängeln als vorzugswürdig erwiesen hätte. Auch bei einer insoweit anzunehmenden Überlegenheit einer Nordvariante ist es unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, die fehlerfrei angenommene bessere Eignung des planfestgestellten Vorhabens für das mit der Planung primär verfolgte verkehrliche Ziel entscheidend bei der Trassenwahl durchschlagen zu lassen.

6. Für eine abwägungsfehlerhafte Behandlung der privaten Belange der Kläger ist nichts ersichtlich. Eine Existenzgefährdung als Folge des Verlusts ihres Grundeigentums ist nicht zu befürchten, wie im Verfahren durch sachverständige Begutachtung seitens der Behörde festgestellt worden ist. Insoweit haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren auch keine Einwände erhoben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.