VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.1995 - 3 S 3096/94
Fundstelle
openJur 2013, 9515
  • Rkr:

1. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: Geschoßflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse) dienen regelmäßig nur öffentlichen städtebaulichen Belangen. Der Wille des Plangebers, sie mit nachbarschützender Wirkung anzureichern, muß sich hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan (Textteil, Begründung, sonstige verlautbarte Absichtserklärungen) unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4.3.1994 i.d.F. vom 12.8.1994 anzuordnen (vgl. §§ 80a Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG). Auch nach Auffassung des Senats verdient das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und das insoweit gleichgerichtete öffentliche Interesse an der Schaffung von Wohnraum den Vorzug vor dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn schon bei summarischer Prüfung nach Aktenlage läßt sich feststellen, daß das genehmigte Vorhaben (Wohnhaus mit sechs Wohnungen, acht Garagen und drei offenen Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.Nr. 12485) mit hoher Wahrscheinlichkeit keine bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften mit nachbarschützendem Gehalt verletzt. Zur Begründung verweist der Senat, vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzungen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Bauplanungsrechtlich können sich die Antragsteller nur auf das Gebot der Rücksichtnahme in seiner ausnahmsweise nachbarschützenden Ausprägung berufen. Zwar spricht manches dafür, daß das genehmigte Wohnhaus gegen Festsetzungen des Bebauungsplans ... vom 11.02.1969/25.02.1976 über die Zahl der Vollgeschosse (maximal 2) und die Geschoßflächenzahl (maximal 0,7) verstößt, weil das Erdgeschoß möglicherweise als (3.) Vollgeschoß i.S.d. § 20 Abs. 2 BauNVO 1968 i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 7 Nr. 2 LBO 1964 anzusehen und damit nach § 20 Abs. 2 S. 1 BauNVO 1968 in die Geschoßflächenberechnung einzubeziehen ist. Die Baugenehmigung ist mithin möglicherweise objektiv rechtswidrig, da die Antragsgegnerin auch keine Befreiung von der Einhaltung der genannten Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat. Dieser Umstand verhilft dem Rechtsmittel der Antragsteller jedoch nicht zum Erfolg. Denn beiden in Betracht kommenden Festsetzungen des Bebauungsplans fehlt ein zu Gunsten der Antragsteller drittschützender Gehalt.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gehören grundsätzlich nicht zum Bestand der dem Ausgleich privater Interessen von Eigentümern in einem Plangebiet dienenden Regelungen. Sie sind, anders als etwa die Ausweisung bestimmter Baugebiete (Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung) nicht Teil des auf gegenseitiges "Dulden und Dürfen" angelegten Austauschverhältnisses (baurechtliche und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft) und daher nicht schon aus sich heraus nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, ZfBR 1994, 97 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.09.1991 - 3 S 2049/91 - VBlBW 1992, 105; weitere Nachweise bei Brügelmann/Dürr, BauGB, S 30 RdNr. 80 und Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kap. H, RdNrn. 214 ff.). Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Regelungen über die Zahl der Vollgeschosse und über die Geschoßfläche (GFZ). Nach ihrer gesetzlichen Ziel ihrem objektiven Sinngehalt und ihrer Funktion haben beide Regelungen in erster Linie einen städtebaulichen Bezug. Sie dienen in der Regel nur öffentlichen Belangen, vornehmlich dem städtebaulichen Interesse an einer bestimmten Bebauungsdichte bzw. einer bestimmten Gestaltung des Ortsbildes und Straßenbildes (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 06.06.1989 - 3 S 1060/89 - u. v. 25.01.1991 - 3 S 2743/90 -: Zur Zahl der Vollgeschosse - sowie Beschlüsse v. 29.08.1990 - 3 S 1076/90 - u. v. 07.06.1991 - 3 S 1316/91 -: zur GFZ; weitere Nachweise bei Brügelmann/Dürr a.a.O., RdNr. 88 und Hoppenberg a.a.O., RdNrn. 306 ff.). Dies kommt auch in s 16 Abs. 3 Nr. 2 und in s 17 Abs. 2 und 3 BauNVO zum Ausdruck. Den Gemeinden ist es freilich nicht versagt, solche Festsetzungen auch um eine drittschützende Zielrichtung anzureichern. Insoweit sind die Gemeinden im Grundsatz frei (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993, a.a.O.). Der Wille des Gemeinderats zu einer solchen (ausnahmsweisen) drittschützenden Zielrichtung muß sich, ebenso wie deren Reichweite, jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Textteil oder der Begründung des Bebauungsplans oder aus sonstigen verlautbarten Absichtsbekundungen (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Gegebenenfalls sind für die Art und den Umfang des Drittschutzes auch Besonderheiten der konkreten Situation vor Ort (in einer Gesamtschau mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans) zu berücksichtigen. Läßt der Bebauungsplan eine Zweckbestimmung nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen, so kann von einer nachbarschützenden Wirkung nicht ausgegangen werden (so zu Recht Brügelmann/Dürr, a.a.O. RdNr. 88). Allein günstige Auswirkungen einer bestimmten Geschoßzahl oder Geschoßfläche auf die Grundstücksnachbarn reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes noch nicht aus (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.06.1989 - 3 S 1090/89 -).

Gemessen daran fehlen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine zugunsten der Antragsteller nachbarschützende Zielrichtung der Festsetzungen zur Geschoßzahl und zur Geschoßfläche. Der Hinweis in der Planbegründung auf den "gehobenen" Charakter des Baugebiets gibt diesbezüglich nichts her. Denn der Plangeber sah als maßgeblich für die gehobene Gebietsqualität vor allem die Topographie (Südwesthang) und die landschaftlich reizvolle Lage des Plangebiets an (vgl. Begründung S. 2). Eine Beziehung zwischen der Gebietsqualität und einer besonders aufgelockerten Bebauung oder geringen Ausnutzung der Baugrundstücke wurde hingegen nicht hergestellt. Im Gegenteil war dem Plangeber daran gelegen, "Grundstückszuschnitte zu schaffen, die eine freie Grundrißentwicklung ermöglichen" (vgl. Begründung S. 2) und den Gebietsbewohnern "ein Höchstmaß an ... Ausnutzung" einzuräumen (vgl. Begründung S. 3). Dieser Absichtserklärung entsprechen sowohl die tatsächlichen Verhältnisse im Baugebiet (große Grundstücke) als auch die recht großzügigen rechtlichen Ausnutzungsmöglichkeiten (geräumige Baufenster, GRZ und GFZ nahe der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968).

Damit wohnt den genannten Festsetzungen auch kein auf eine bestimmte "Wohnungsdichte", d.h. auf eine Begrenzung der Wohnungszahlen je Grundstück, gerichteter Schutzzweck inne. Dieses Ziel konnte unmittelbar ohnehin nur über eine Regelung nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 (sog. Zweitwohnungsklausel) erreicht werden, die in den Bebauungsplan "..." aber gerade nicht aufgenommen wurde. Regelungen über die Geschoßzahl und Geschoßfläche eignen sich allenfalls mittelbar und bedingt für eine Beschränkung der Wohnungsdichte. Denn der Übergang zwischen Vollgeschossen und nicht anrechenbaren sonstigen Geschossen ist fließend. Wohnungen können keinesfalls nur in Vollgeschossen, sondern bei Ausnutzung aller gesetzlichen Vorgaben und bei geschickter Raumaufteilung in erheblichem Umfang auch in Dachgeschossen und Untergeschossen untergebracht werden. Dies zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Selbst nach den Berechnungen der Antragsteller hätte das genehmigte Wohnhaus nur um etwa 30 cm abgesenkt oder die "festgelegte", d.h. genehmigte Geländeoberfläche nur um etwa 30 cm erhöht werden müssen, um dem Erdgeschoß die Eigenschaft eines anrechenbaren Vollgeschosses zu nehmen. Die nutzbare Wohnfläche hätte sich dadurch nicht wesentlich geändert und die Zahl der (6) Wohnungen hätte sich nicht notwendig verringert.

Daß der Gemeinderat seinerzeit von einer Bebauung der in der Mitte des Plangebiets gelegenen "Eigenheimplätze" mit 1 bis 2 Wohnungen ausgegangen ist (vgl. S. 4 des Textteils sowie die "städtebaulichen Zahlenwerte", S. 3 der Planbegründung) stellt lediglich eine rechtlich unverbindliche Erwartung dar. Diese mag nach den damaligen Baugepflogenheiten (große Wohneinheiten für Familien, nur beschränkte Ausnutzung der Bebauungsplanvorgaben) gerechtfertigt gewesen sein. Aufgrund der heutigen Verhältnisse (hohe Grundstückspreise, gestiegene Wohnungsnachfrage, Trend zu mehr Wohnungen für kleinere Haushalte) ist sie keinesfalls mehr zwingend. Vielmehr lag die Schaffung eines Vorhabens mit 6 (oder mehr) Wohnungen angesichts des großen Baugrundstücks, des geräumigen Baufensters und der recht hohen Ausnutzungszahlen (vgl. § 17 Abs. 1 BauNVO 1968) durchaus nahe. Eine solche Entwicklung hätte der Gemeinderat rechtsverbindlich und verläßlich nur über die bereits erwähnte Zweitwohnungsklausel nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1968/1977 verhindern können.

Schließlich ist mit der Festsetzung der Geschoßzahl (2 Vollgeschosse) auch kein Schutz der Aussichtslage der Antragsteller bezweckt (zu dieser Möglichkeit vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 8.3.1988 - 8 S 1021/88 -, BRS 48 Nr. 169 und Hoppenberg, a.a.O., RdNr. 310). Zwar war dem Plangeber an der Erhaltung des reizvollen Ausblicks nach Süden und nach Westen über die gesamte Rheinebene und der Gewährleistung eines "Höchstmaßes an Aussicht" gelegen (vgl. Begründung S. 2 und 3). Geschützt werden sollte dadurch jedoch allenfalls die "Aussicht von den hangseitigen Gebäuden" (Oberliegergrundstücken) aus nach Südwesten (vgl. VII Abs. 1 des Textteils), nicht jedoch auch die Blickbeziehung hangaufwärts für Grundstücksunterlieger wie die Antragsteller. Im übrigen ist eine Regelung über die Zahl der Vollgeschosse auch zur wirksamen Sicherung einer Aussichtslage wiederum nur bedingt geeignet. Als zielgenauer bieten sich Regelungen über die Stellung der Gebäude, Festlegungen der absoluten Gebäudehöhen nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder Vorschriften über die Dachform (Flachdächer) nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO an. Letzteres ist im Bebauungsplan "Michelsgrund" geschehen (vgl. VII Abs. 1 des Textteils).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO 1968 verneint, die - als Regelung zur Art der baulichen Nutzung - Nachbarschutz entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.1994 - 5 S 3012/93 -, VBlBW 1994, 313). Die genehmigten 11 Stellplätze überschreiten den Bedarf der zugelassenen Nutzung auf dem Baugrundstück nicht. Die Wohnungen sind sowohl nach ihrer Art als - mangels verbindlicher Obergrenzen - auch nach ihrer Anzahl "zugelassen". Daß die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung möglicherweise überschritten werden, steht dem nicht entgegen. Denn, wie oben dargelegt, könnten angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Vorgaben auch in 2 Vollgeschossen (einschließlich eines nicht anrechenbaren Untergeschosses) ohne weiteres 6 Wohnungen auf dem Baugrundstück untergebracht werden. Selbst eine noch größere Zahl von Wohnungen wäre - bei isolierter Anordnung kleinerer Einheiten in den einzelnen Geschossen - unter Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans unschwer möglich.

Das je nach Sachlage in § 15 Abs. 1 BauNVO in direkter oder analoger Anwendung enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5.8.1983, BVerwGE 67, 334 u.v. 6.10.1989, BVerwGE 88, 343 ff.) wird zu Lasten der Antragsteller nicht verletzt. Von dem Baukörper des Vorhabens geht keine unzumutbare Verschattung für das Grundstück und Wohnhaus der Antragsteller aus, da die insofern grundsätzlich vorrangigen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in vollem Umfang eingehalten sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653; Urteil vom 23.5.1986, NVwZ 1987, 128). Zudem liegt das Vorhaben nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller und damit außerhalb der Hauptbesonnungsrichtungen. Angesichts der Entfernungen beider Gebäude, der versetzten Anordnung und der gestaffelten Westwand des Vorhabens kann auch von einer optisch erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden (zu einem solchen Fall, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981, ZfBR 1981, 149, 151). Daß die Westfront des streitigen Wohnhauses talseits "mehrgeschossig" und in einer Höhe von insgesamt etwa 13 m in Erscheinung tritt, muß als Folge der topographischen Verhältnisse hingenommen werden.

Die Antragsteller müssen schließlich auch nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen oder Abgasimmissionen infolge des Zufahrtsverkehrs und Abfahrtsverkehrs zu den genehmigten Garagen und Stellplätzen rechnen. Angesichts der Vorgaben des Bebauungsplans (Garagen und Abstellplätze nur an der Talseite zulässig, vgl. VI des Textteils) und der echt hohen Ausnutzungswerte mußten die Antragsteller mit der Anlage von Stellplätzen sowohl an der vorgesehenen Stelle (Südseite des Baugrundstücks) als auch in der genehmigten Zahl (11) rechnen. Gleiches gilt für den Standort der Zufahrt, die notwendigerweise vom Wendehammer der Straße ... aus genommen werden muß. Das Grundstück der Antragsteller ist diesbezüglich rechtlich vorbelastet. Zudem ist auch nur von wenigen täglichen Zufahrtsvorgängen und Abfahrtsvorgängen der künftigen Bewohner des Vorhabens auszugehen. Wegen dieser recht geringen Verkehrsfrequenzen, aber auch wegen der örtlichen Verhältnisse im Grenzbereich (abschirmende Hecke) werden sich die Verkehrsimmissionen auch nach ihrer Intensität in angemessenen Grenzen halten. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist insofern nichts hinzuzufügen. Darauf, ob die Rampenzufahrt im Verhältnis zu ebenerdig errichteten Stellplätzen für die Antragsteller günstiger ist, kommt es nicht an. Auch falls dies, wie die Antragsteller meinen, zu verneinen sein sollte, kann von unzumutbaren Verkehrsimmissionen nicht die Rede sein. Dafür, daß die nur mäßig geneigte Rampe zu wesentlich erhöhten Geräuschentwicklungen führen wird, als eine "ebene" Zufahrtslösung, besteht entgegen der Annahme der Antragsteller kein Anlaß.

2. Aus Vorstehendem folgt, daß die Stellplätze auch nicht gegen § 39 Abs. 7 LBO verstoßen (zum Verhältnis dieser Vorschrift zu den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, a.a.O.). Die Zahl der genehmigten Garagen (8) und Stellplätze (3) hält sich im Rahmen der nach § 39 Abs. 1 i.V.m. der VwV-Stellplätze (v. 8.12.1986, GABI. 1987, 3) notwendigen Stellplatzanforderungen. Mit 6 Wohnungen mußten die Antragsteller auch grundsätzlich rechnen, wie oben dargelegt. Besonders ungünstige Verhältnisse, welche die Verkehrsgeräusche gleichwohl als "erheblich", d.h. unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Garagen liegen vom Grundstück der Antragsteller immerhin zwischen ca. 10 und 14 m entfernt, der Abstand der im nördlichen Bereich des Baugrundstücks untergebrachten Stellplätze beträgt ca. 20 m. Zum überwiegenden Teil liegen diese Anlagen dem Grundstück der Antragsteller auch nicht direkt gegenüber.