Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.733,16 DM festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. 114 in B.
(Gemarkung C. Flur 7 Flurstück 1021), das an die A. im Bereich
zwischen der D. und der E. grenzt. Im Jahre 1987 gestaltete
der Beklagte die A. in diesem Bereich von einer Straße mit
Gehwegen, Fahrbahn und in der Mitte verlaufenden
Straßenbahngleisen um, indem er eine einheitliche
Verkehrsfläche schuf. Lediglich die Mitte der A. auf einer
Breite von 5,38 m wurde bis zu 14 cm tiefergelegt. Dort wurden
Gleise für die Straßenbahn verlegt, die mit mehreren Linien
durch die A. geführt wird. Am 17. Juni 1989 wurde im Amtsblatt
eine Teileinziehung für den hier betroffenen Bereich der A.
des Inhalts bekanntgemacht, daß die Straßenfläche nur noch für
Fußgänger, Radfahrer sowie für das An- und Abfahren mit
Kraftfahrzeugen zu den vorhandenen Garagen und Kfz-
Stellplätzen, zu denen eine Zufahrt von der betroffenen
Straßenfläche besteht, durch die Nutzungsberechtigten und
montags bis freitags von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr sowie samstags
von 5.00 Uhr bis 9.00 Uhr für den Fahrzeugverkehr zum Be- und
Entladen und zusätzlich für den öffentlichen
Personennahverkehr gewidmet sei. Mit Bescheid vom 31. Mai 1991
zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau zu einem
Straßenbaubeitrag über 7.733,16 DM heran. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 9. September 1991 zurück.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und
vorgetragen: Es sei in Wirklichkeit keine
Fußgängergeschäftsstraße hergestellt, sondern eine Maßnahme
zum Zwecke der Beschleunigung des Straßenbahnverkehrs
durchgeführt worden. Wirtschaftliche Vorteile seien für die
Anlieger nicht entstanden bzw. durch dauernde Nachteile wie
etwa erhöhte Lärmbelästigung durch den Straßenbahnverkehr, die
Anbringung eines ungeeigneten Zierpflasters und Abflußgitters
aufgewogen worden. Der Kraftfahrzeugverkehr sei nur
unerheblich eingeschränkt worden und für die Passanten, die
sich auf den Charakter der Straße als Fußgängerzone verließen,
eher noch gefährlicher geworden. Der in der Satzung
vorgesehene Abschlag von 10 %-Punkten für die Widmung der A.
auch für den öffentlichen Personennahverkehr sei nicht
ausreichend, da die negativen Auswirkungen durch Lärm und
Verschmutzung schwerer wögen, wie sich an den zu
verzeichnenden Umsatzeinbußen zeige. Der umgelegte Aufwand
werde bestritten, so sei der Bürgersteig im Kreuzungsbereich
der F. etwa erst hergestellt, dann aber erneut aufgerissen und
mit abgeflachten Ecken für Rollstuhlfahrer versehen
worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Heranziehungsbescheid des
Beklagten vom 31. Mai 1991 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 9. September
1991 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Durch den Umbau im Jahre 1987 sei eine
Fußgängergeschäftsstraße mit Personennahverkehr geschaffen und
somit die A. im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung nachmalig
hergestellt worden. Dadurch sei eine Erhöhung des
Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke eingetreten, da
sie durch den Fortfall des Kraftfahrzeugverkehrs besser zu
erreichen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der
Klage stattgegeben.
Dagegen hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und
vorgetragen: In § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Straßenbaubeitragssatzung
sei der Anliegeranteil wirksam festgesetzt worden.
Insbesondere ergebe sich aus der Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 5
der Beitragssatzung durch Änderungssatzung vom 27. April 1989,
daß Fußgängergeschäftsstraßen in B. auch für den
Fahrradverkehr geöffnet werden könnten, ohne daß dies zu einer
Änderung des Anliegeranteils führen solle. Eine
Differenzierung zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit
erlaubtem Fahrradverkehr und solchen ohne diesen sei nicht
geboten. Die Praxis habe gezeigt, daß - auch wegen der
geringen Zahl von Radfahrern - der Fußgängerverkehr nicht
beeinträchtigt werde. Die Absenkung der Gleisanlagen in der
Mitte der A. sei beitragsrechtlich unschädlich. Diese Ein- und
Ausstiegshilfe für Benutzer der Straßenbahnen, die
gleichzeitig auch eine Warnfunktion für Fußgänger habe, stelle
keine wesentliche Behinderung des Fußgängerverkehrs dar.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine
beitragsrechtliche Differenzierung zwischen
Fußgängergeschäftsstraßen mit öffentlichem Personennahverkehr
und Fahrradverkehr und solchen Straßen ohne Fahrradverkehr
verlangt. Die bauliche Ausgestaltung der Straße, insbesondere
die abgesetzten Bürgersteige, führten zu einem Straßenbild,
das den Kraftfahrzeugverkehr nicht verdränge. Die Absenkung
der Gleisanlagen bewirke eine tatsächliche Behinderung des
Fußgängerverkehrs. Es sei keine Fußgängerzone im herkömmlichen
Sinne geschaffen worden, vielmehr sei durch die
bordsteinähnlichen Begrenzungen im Mittelteil eine Straße zu
erkennen, auf der reger Fahrzeugverkehr herrsche und vor deren
Benutzung die Fußgänger zurückschreckten. Hier sei die Straße
schmaler als 19 m und weise keine Óberbreite auf.
Am 26. Mai 1997 hat eine Augenscheinseinnahme durch den
Berichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf
die Niederschrift vom gleichen Tage (Blatt 105 bis 107 der
Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug
genommen.
II.
Der Senat entscheidet durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO,
dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage
ist unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene
Beitragsbescheid des Beklagten ist nämlich rechtmäßig und
verletzt deshalb keine Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Der Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über Beiträge für
straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt B. vom 5. Juli
1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. April 1989
(SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum teilweisen Ersatz des
Aufwandes u.a. für die Herstellung von öffentlichen Straßen
sowie der zugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als
Gegenleistung für die den Eigentümern oder den
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke durch die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen gebotenen
wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Mit der hier
vorgenommenen, durch Teileinziehung vom 17. Juni 1989
beendeten Umgestaltung der früher mit getrennten
Verkehrsflächen ausgebauten A. zu einer
Fußgängergeschäftsstraße wurde die A. beitragsfähig
hergestellt i.S.d. § 1 SBS.
Vgl. zum Merkmal der Herstellung bei
der Umgestaltung einer "normalen"
Straße in eine Fußgängergeschäftsstraße
OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1986
- 2 A 840/84 -, KStZ 1987, 74; zur
Notwendigkeit einer Teileinziehung bei
einer Fußgängergeschäftsstraße zur
Erfüllung des Beitragstatbestandes
OVG NW, Urteil vom 22. August 1995
- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62
(63).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die
Straßenbaubeitragssatzung trotz der Besonderheiten der
hergestellten Straße eine ausreichende Satzungsgrundlage dar.
§ 3 Abs. 3 Nr. 5 SBS regelt, daß der satzungsrechtliche
Begriff der Fußgängergeschäftsstraße u.a. die Benutzung der
Straße durch Radfahrer nicht ausschließt. Vielmehr
differenziert die Satzung in § 3 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SBS
lediglich zwischen Fußgängergeschäftsstraßen mit und solchen
ohne öffentlichen Personennahverkehr. Das ist hier
ausreichend.
Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8
Abs. 6 Satz 1 KAG NW). Das bedeutet jedoch nicht, daß das
Gesetz die Höhe des Anliegeranteils absolut oder in Relation
zu den jeweiligen Ausbauarten genau vorschreibt. Vielmehr
steht dem Satzungsgeber im Rahmen des so vorgegebenen
Maßstabes der Beitragsbemessung ein weites Ermessen für die
Gestaltung der abgabenrechtlichen Regelungen zu, die nur auf
die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft
werden können. Eine geringere Beitragsbelastung der Anlieger
von Fußgängergeschäftsstraßen mit Fahrradverkehr gegenüber
denen ohne einen solchen ist aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtlich nur geboten, wenn
zwischen den beiden genannten Straßentypen Unterschiede von
solcher Art und von solchem Gewicht vorliegen, daß die
gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November
1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63
(64) m.w.N.
Inbesondere fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer
mehr individualisierende und spezialisierende Normsetzung.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. April
1997 - 2 BvL 77/92 -, S. 10 des
amtlichen Umdrucks (zum
Einkommensteuerrecht).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die durch den
Fahrradverkehr bewirkte Behinderung des Fußgängerverkehrs
keine derartig gravierende Minderung des Vorteils der Anlieger
dar, daß eine Differenzierung im Anliegeranteil durch die
Satzung geboten wäre. Zum einen ist das Radfahreraufkommen in
der A. eher gering, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat.
Radfahrer benutzen die A. im hier betroffenen Bereich nicht in
einem ständigen Strom oder größeren Pulks, wie es für Städte
mit hohem Radfahreraufkommen kennzeichnend ist, sondern nur
vereinzelt. Darüber hinaus nutzen sie zumeist den mittleren,
mit Gleisen belegten Teil, der von den Fußgängern, die sich
zumeist an den Seiten vor den Ladenlokalen aufhalten, im
wesentlichen nur zum Óberqueren der Straße genutzt wird.
Schließlich stellt sich die Beeinträchtigung durch den
ohnehin geringen Fahrradverkehr auch deshalb nicht als
beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung dar, weil die A.
nach der Beitragssatzung eine Óberbreite aufweist. Sie ist
nach den Ausbauplänen zwischen 20 m und 22,5 m breit und weist
bei einer nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 Spalte 2 SBS anrechenbaren
Breite von 19,5 m somit eine Óberbreite von 0,5 m bis 3 m auf.
Für das Vorliegen einer Óberbreite kommt es auf die Breite der
gesamten A., nicht nur des abgesenkten Mittelteils an, wie der
Kläger meint. Die Behinderungen durch den Fahrradverkehr
vermindern sich daher angesichts der durch die Óberbreite
überdurchschnittlichen Verkehrsaufnahmekapazität weiter.
Die - zweifelsohne gravierendere und vom
Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Ortstermin als dem
Charakter einer Fußgängerstraße widersprechend bewertete -
Beeinträchtigung durch den starken Straßenbahnverkehr wird
- auch hinsichtlich der Lärmentwicklung - beitragsrechtlich
ausreichend berücksichtigt durch die Senkung des
Anliegeranteils gegenüber von öffentlichem Personennahverkehr
freien Fußgängergeschäftsstraßen von 50 % auf 40 %, als um ein
Fünftel. Dies liegt im Bereich des sachlich Vertretbaren.
Schließlich erfordert auch die bis zu 14 cm tiefe Absenkung
des mittleren, gleisbelegten Bereichs der A. auf einer Breite
von 5,38 m keine anderweitige satzungsrechtliche Festlegung
des Anliegeranteils. Durch die Absenkung wird zwar ein Bereich
geschaffen, der den Eindruck einer nur für Straßenbahnen
vorgesehenen Fläche hervorruft. Rechtlich ist aber auch diese
Fläche dem Fußgängerverkehr neben den sonst zugelassenen
Verkehrsarten gewidmet und wird auch von diesem genutzt. Die
Absenkung des gleisbelegten Mittelteils stellt eine mit der
Zulassung des öffentlichen Personennahverkehrs verbundene,
geringfügige Behinderung des Fußgängerverkehrs dar, die unter
Vorteilsminderungsgesichtspunkten von der Absenkung des
Anliegeranteils um ein Fünftel des Anliegeranteils für
Fußgängergeschäftsstaßen ohne öffentlichen Personennahverkehr
erfaßt wird.
Der Einwand des Klägers, der Kraftfahrzeugverkehr werde
nicht ausreichend von der Straße ferngehalten, ist
beitragsrechtlich unerheblich, weil der erlaubte Liefer- und
Anliegerverkehr keine Vorteilsminderung, sondern eine Regelung
im Interesse der Anlieger darstellt. Soweit die Straße von
Kraftfahrzeugen rechtswidrig benutzt wird, ist dies ebenfalls
unerheblich. Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern ist nicht
geeignet, den wirtschaftlichen Vorteil einer Baumaßnahme
entfallen zu lassen.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995
- 15 A 2545/92 -, NWVBl. 1996, 61.
Schließlich ist auch die Motivation des Beklagten für den
Ausbau, die der Kläger in der Beschleunigung des öffentlichen
Personennahverkehrs sieht, für die Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Beitragsbescheides ohne Belang. Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Rechtmäßigkeit der
Ausbauentscheidung, insbesondere nicht, ob sie in einem
rechtmäßigen Verfahren der Ausbauplanung getroffen wurde,
sondern die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Beitragsbescheides, für den allein die Gewährung eines
wirtschaftlichen Vorteils durch Herstellung der Anlage
Tatbestandsvoraussetzung ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. November
1995, a.a.O.
Soweit der Kläger Kritik an einzelnen Ausbaudetails übt
(Zierpflaster, Abflußgitter), ist diese nicht geeignet, die
Beitragsfähigkeit der Maßnahmen in Frage zu stellen, da sich
die konkrete Art des Ausbaus, wie sie vom Berichterstatter in
Augenschein genommen wurde, im Rahmen des Ausbauermessens der
Verwaltung bewegt.
Vgl. zum Ausbauermessen ebenda.
Fehler in der Beitragsberechnung liegen nicht vor. Soweit
der Kläger die Richtigkeit des umlagefähigen Aufwandes
bestreitet, konnte mangels Substantiierung konkreter
Kostenpositionen auch insoweit ein Fehler nicht festgestellt
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
VwGO i.V.m. §§ 711 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 13 Abs. 2
GKG.