OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829/11
Fundstelle
openJur 2012, 83028
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Dies führt dazu, dass auch das Ergebnis dieser Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren ist, da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen ist deshalb der angefochtene Beschluss abzuändern und der im Beschwerdeverfahren sinngemäß weitergeführte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem im Verfahren erster Instanz gestellten - im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgten -Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Mai 2011 gegen den Zuweisungsbescheid vom 16. Mai 2011 wiederherzustellen,

aus den folgenden Gründen entsprochen:

Zu Lasten der Antragsgegnerin falle ins Gewicht, dass sich die angefochtene Zuweisungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig erweise. Vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass die Zuweisungsverfügung die materiellrechtlichen Anforderungen, die § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an die dauerhafte Zuweisung eines Beamten stelle, nicht erfülle, ohne dass ein anderweitiges, überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin gleichwohl die sofortige Vollziehung der Zuweisungsverfügung gebieten würde. Es bestünden schon deshalb erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung, weil sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG sein dürfte. Es sei schon fraglich, ob mit der Zuweisungsverfügung ein hinreichend definierter Aufgabenkreis umschrieben werde, der dem abstraktfunktionellen Amt eines Fernmeldehauptsekretärs im Technischen Dienst zugeordnet werden könnte. Die Zuweisung des Tätigkeitskreises eines Sachbearbeiters im Unternehmen Deutsche Telekom Netzwerkproduktion GmbH (DTNP) sichere im Hinblick auf das abstraktfunktionelle Amt eines technischen Fernmeldehauptsekrektärs nicht die amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers. Auch fehle der Zuweisungsverfügung eine inhaltliche Darstellung des Tätigkeitskreises und Anforderungsprofils eines Sachbearbeiters. Die in dem Bescheid zur weiteren Konkretisierung eines "Sachbearbeiters Verwaltung Technische Infrastruktur" aufgeführten Aufgaben dürften zur Bestimmung des abstrakten Aufgabenkreises eines "Sachbearbeiters" nicht ergänzend heranzuziehen sein. Diese bezögen sich allein auf die konkret auszuübende Tätigkeit. Zwar erfolge eine Konkretisierung des Aufgabenbereichs dadurch, dass die Funktion eines Sachbearbeiters bei der DTNP der Entgeltgruppe T 5, welche der Besoldungsgruppe A 8 entspreche, zugewiesen werde. Auch dürfe diese Zuordnung so zu verstehen sein, dass der Antragsteller nicht auf einem Arbeitsposten eingesetzt werde, der seiner Wertigkeit nach bei A 6 und A 7 liege. Denn der dem Antragsteller konkret zugewiesene abstraktfunktionelle Aufgabenkreis sei nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung nicht derjenige irgendeines Sachbearbeiters, sondern umfasse - nach der ausdrücklichen Zuordnung in der Verfügung - nur die Arbeitsposten, die der Entgeltgruppe T 5 entsprächen. Allerdings sei dem Zuweisungsbescheid jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Tätigkeitskreis eines Sachbearbeiters ausschließlich Aufgaben umfasse, die der technischen Laufbahn zuzuordnen seien. Denn die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass es sich bei dem Tätigkeitskreis eines Sachbearbeiters bei der DTNP, der der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet sei, ausschließlich um technisch ausgerichtete Arbeitsposten handele, obwohl sie durch gerichtliche Verfügung vom 9. Juni 2011 aufgefordert worden sei, hierzu Stellung zu nehmen. Den im Verfahren vorgelegten Organigramm des Teams "Leitungssupport" bei der DTNP sei vielmehr zu entnehmen, dass der Tätigkeitskreis eines Sachbearbeiters auch Arbeitsposten umfasse, denen nichttechnische (Verwaltungs)Aufgaben zugeordnet seien. Abgesehen davon sei nicht feststellbar, ob die Bewertung der Aufgaben eines "Sachbearbeiters" den durch § 18 BBesG gesteckten Rahmen einhalte. Es sei insbesondere nicht erkennbar, ob der Tätigkeitskreis eines "Sachbearbeiters" einen Arbeitsposten betreffe, der bereits bei der Deutschen Telekom AG vorhanden gewesen und dessen Eingruppierung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag erfolgt sei, oder ob die Arbeitsposten bei der DTNP in Hagen sämtlich im Wege einer Einzelfallprüfung durch die Antragsgegnerin anhand der Vorgaben des Entgeltrahmentarifvertrages und der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung bewertet worden seien. Auch mangele es der Zuweisungsverfügung an der hinreichend bestimmten Festlegung einer "konkreten" Tätigkeit. Sie sei so angelegt, dass die DTNP in I. Dienstherrenbefugnisse ausüben müsse. Es sei davon auszugehen, dass die dem Antragsteller zugewiesenen insgesamt sieben einzelnen Aufgaben und die sich hieraus ergebende Gesamtaufgabe bei der DTNP in I. tatsächlich nicht umgesetzt und eingehalten werden könnten, so dass letztlich das aufnehmende Unternehmen entscheiden müsse, mit welchen konkreten Aufgaben der Antragsteller dort betraut werde. Der Antragsteller habe insoweit geltend gemacht, dass diese Aufgaben bei der DTNP in I. verschiedenen Arbeitsposten zugeordnet werden könnten und dass der zugewiesene Arbeitsposten eines "Sachbearbeiters Verwaltung Technische Infrastruktur" mit den in der Verfügung im Einzelnen beschriebenen Aufgaben dort so nicht existiere. Bei einem Besuch der Dienststelle der DTNP in I. habe sich gezeigt, dass keiner der angetroffenen Beschäftigten eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten zu einem dort eingerichteten Arbeitsposten habe machen können. Die Zuweisungsverfügung sei auch nicht geeignet zu verhindern, dass der Antragsteller bei der DTNP in I. unterwertig beschäftigt werde. Für die Bewältigung der dem Antragsteller bislang zugewiesenen Tätigkeiten reichten nach dessen Ansicht eine einfache IT-Ausbildung und geringe PC-Kenntnisse aus. Seine Einarbeitung gestalte sich in der Weise, dass er seinen Kollegen bei der Arbeit über die Schulter schaue und gelegentlich selbst eine Aufgabe bearbeite. Seit seinem Dienstantritt sei er an den meisten Tagen einige Stunden auch ohne Beschäftigung gewesen; ein Arbeitsplatz sei für ihn noch nicht vorhanden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung werde nicht schon dadurch erfüllt, dass der Arbeitsposten eines Sachbearbeiters bei der DTNP in I. zwar auf dem Papier eine amtsangemessene Tätigkeit für einen technischen Fernmeldehauptsekretär darstelle, so lange dem Beamten in der Praxis nur solche Aufgaben vermittelt würden, die qualitativ nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung entsprächen. Dies sei auch nicht durch die Annahme einer Einarbeitungsphase zu rechtfertigen, denn mit dieser sei es nicht vereinbar, dem Antragsteller ausschließlich unterwertige Tätigkeiten zu vermitteln. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Tatbestand des § 4 Abs. 4 PostPersRG entsprechend ein dringendes personalwirtschaftliches oder betriebliches Interesse an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers bestehen solle. Zwar könne ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse darin bestehen, den Kosten der Alimentierung des Beamten den Erhalt einer Dienstleistung gegenüber zu stellen. Auch lägen Maßnahmen, die geeignet seien, den Anspruch auf Beschäftigung des Beamten zu erfüllen, im betrieblichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens. Sofern allerdings die Zuweisungsverfügung so angelegt sei, dass eine Verwendung auf dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Arbeitsposten nicht sichergestellt sei und dass die Entscheidung über einen konkreten Einsatz erst durch das aufnehmende Unternehmen getroffen werden müsse, sei nicht ersichtlich, inwiefern das in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG geforderte dringende Bedürfnis an der Zuweisung des Beamten bestehen solle. Insbesondere sei nicht von einem tatsächlichen Bedarf des Tochterunternehmens auszugehen. Dagegen spreche auch, dass der Antragsteller bei der DTNP in I. bislang weitgehend beschäftigungslos sei. Unter diesen Umständen falle die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers (gemeint: der Antragsgegnerin) aus.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, dessen Argumente sich im Kern mit den einschlägigen nachfolgenden Ausführungen des Senats decken, trifft die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, welche der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Der angefochtene Beschluss erweist sich ferner nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Namentlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (I.). Ferner wird die Zuweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach auch in materiellrechtlicher Hinsicht Bestand haben (II.). Es kann deswegen von ihrer "offensichtlichen" Rechtmäßigkeit gesprochen werden.

Zum Begriff der Offensichtlichkeit in diesem Zusammenhang näher: Külpmann, in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 961 ff. (967 f.); ferner Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 50.

Schließlich liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (III.).

I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 9 f., und vom 23. Juli 2010 - 1 B 426/10 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N.

Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass bei der Deutschen Telekom AG aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen des Konzerns biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei dem Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL West (im Folgenden: DTNP) bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung des Antragstellers müsse der Bedarf der DTNP an einer Arbeitskraft durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung gedeckt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige - und damit den rechtlichen Anforderungen genügende - Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat.

Vgl. insoweit schon die jeweils eine entsprechende Vollziehungsanordnung betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 11, und vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 - (n.v.).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vergleichbare Formulierungen auch in anderen Zuweisungsbescheiden verwendet. Denn die Vergleichbarkeit der Begründungen kann auf der Vergleichbarkeit der Fälle beruhen und ist kein Beleg dafür, dass sich die Antragsgegnerin nicht des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Sollte der diesbezügliche Einwand des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Bedeutung beimisst, nach der auch innerhalb einer Gruppe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle nur ausnahmsweise - im Sinne von: nur in einer geringen Anzahl der Fälle - die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, läge dieser Auffassung ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu Grunde. Wie bereits dargestellt zwingt diese Vorschrift die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden. Dann ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Grundwertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage dem Grunde nach aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben.

Im Übrigen zeigt die ausführliche Begründung auf, dass die Antragsgegnerin sich nicht darauf beschränkt hat, die Tatbestandsmerkmale des betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses heranzuziehen. Denn über deren Voraussetzungen geht sie mit der Begründung weit hinaus. Dass zum Teil dieselben tatsächlichen Umstände sowohl Voraussetzung einzelner Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsnorm als auch Grund für die Eilbedürftigkeit der Vollziehung der auf diese Norm gestützten Entscheidung sein können, wird durch das von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellte Begründungserfordernis nicht in Frage gestellt.

Schließlich steht der Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Zusammenhang auch nicht der Umstand entgegen, dass anders als bei der Abordnung und der Versetzung die Eilbedürftigkeit der Zuweisung nicht schon durch das Gesetz (§ 126 Abs. 5 BBG) unterstellt wird. Denn unabhängig von dieser Norm sind Verwaltungsakte, denen gegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen generell einer Regelung der sofortigen Vollziehung zugänglich.

II. Die Zuweisungsverfügung wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften, welche von Verfassungs wegen keinen Bedenken unterliegen,

zu Letzterem vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 12 f., m.w.N.,

sind aller Voraussicht nach erfüllt:

1. Nicht streitig ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Ferner besteht kein Streit darüber, dass die Anteile der DTNP, bei welcher dem Antragsteller durch die angefochtene Verfügung eine Tätigkeit zugewiesen wird, zu 100 Prozent von der Deutschen Telekom AG gehalten werden.

2. Ferner ist dem Antragsteller durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (b) und der DTNP keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (c) Verfügung dauerhaft (a) eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (d).

a) Eine dauerhafte, d.h. auf unbestimmte Dauer angelegte Zuweisung liegt hier vor. In dem Entscheidungssatz der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 heißt es nämlich eindeutig, dass dem Antragsteller "dauerhaft" im Unternehmen DTNP als abstraktfunktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter Technik und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Verwaltung Technische Infrastruktur am Dienstort I. zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung dennoch tatsächlich nicht als dauerhaft angelegt ist, sind nicht erkennbar.

b) Die Zuweisung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5.

Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen.

Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 - 1 B 1556/09 -, juris, Rn. 7 ff.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 16. Mai 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt sieben einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen - hier die Deutsche Telekom AG - so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der - hier sieben - Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich Umfang und Art des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen - hier die Deutsche Telekom AG -, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen.

Die in der Zuweisungsverfügung (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit(en) zu dem allgemeinen Aufgabenbereich eines "Sachbearbeiters Technik" sowie zu dem konkreten Tätigkeitsfeld "Sachbearbeiter Verwaltung Technische Infrastruktur", welche mit Blick auf die gebotene Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung bezweckt, die dem Antragsteller zugewiesene Beschäftigung solchen Aufgabenkreisen zuzuordnen, die zum einen einem abstraktfunktionellen Amt und zum anderen einem konkretfunktionellen Amt eines Beamten entsprechen, ist ihrerseits ebenfalls hinreichend bestimmt. Denn sie erweist sich nicht als inhaltsleer, sondern erhält ihre gebotene inhaltliche Konkretisierung gerade auch durch die spezifizierte Angabe der (Gruppen von) Einzelaufgaben, auf die bereits eingegangen wurde. Auch ist durch die Konkretisierung im Widerspruchsbescheid ("Sachbearbeiter Technik") eine hinreichende Festlegung auf solche Aufgaben, die einer technischen Laufbahn entsprechen, erfolgt. Weiter eingrenzend hinzu tritt dabei die an den für Beamte geltenden Maßstäben mit orientierte Einordnung der Tätigkeit in Richtung auf ihre Wertigkeit. Diese weist hier unter Bestimmtheitsaspekten keine Probleme auf. Denn in der Zuweisungsverfügung vom 16. Mai 2011 und konkretisierend im Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 (Blatt 2) ist eindeutig festgelegt, dass die abstrakte Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters Technik im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters Technik und damit der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Die dem Antragsteller im Unternehmen DTNP am Standort I. zugewiesene Funktion eines Sachbearbeiters Technik sei der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet. Dieser entspreche bei der Deutschen Telekom AG für Beamte die Besoldungsgruppe A 9. Der konkret dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsplatz entspreche ebenfalls der Besoldungsstufe A 9, sodass der Antragsteller höherwertig eingesetzt werde. Ob die für die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit in der Verfügung angegebenen Wertigkeiten sachlich richtig sind und ob unter Berücksichtigung dessen die Tätigkeit materiell als amtsangemessen bewertet werden kann, ist eine von den hier erörterten Bestimmtheitsaspekten zu trennende Frage, auf die im Folgenden (s. unten, d)) noch einzugehen ist.

c) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung dem aufnehmenden Unternehmen DTNP im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und ihm dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber dem Antragsteller einräumt.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstraktfunktionelles Amt - also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis - wie auch ein konkretfunktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht - in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG - vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187 = juris, Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 13 ff.

Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der DTNP. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen.

Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die entsprechenden Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten - wie dargelegt - lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8.

Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der DTNP dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist hier indes - gerade auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Ausführungen des Senats zur Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen - nicht erkennbar.

d) Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit ist entgegen dessen Auffassung aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen bzw. hier Aufgabenbereiche zugewiesen hat, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.; ferner hierzu und zum Folgenden aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 37 ff., vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 - , vom 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 - und vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, juris, Rn. 42 ff.

Maßgeblich ist hier demnach, ob der dem Antragsteller zugewiesene Aufgabenbereich eines "Sachbearbeiters Verwaltung Technische Infrastruktur" von der Wertigkeit her dem Statusamt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung, dem Widerspruchsbescheid und dem erläuternden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 allerdings, dass die (allgemeine) Funktion des Sachbearbeiters Technik sich auf Aufgaben bezieht, die - verglichen mit der Situation bei der früheren Deutschen Bundespost oder auch derjenigen bei einer Bundesbehörde - der Funktionsebene und Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entsprechen, dem der Antragsteller auch angehört. Hiervon ausgehend liegt die Wertigkeit solcher Sachbearbeitertätigkeiten innerhalb des Spektrums der Besoldungsgruppen von A 6 bis A 9. Der dem Antragsteller bei der DTNP am Standort I. zugewiesene Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeines Sachbearbeiters; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides die den Antragsteller betreffende und dort näher beschriebene Funktion eines Sachbearbeiters Verwaltung Technische Infrastruktur bei der DTNP ausdrücklich der Entgeltgruppe T 5 und - entsprechend für Beamte - der dieser Entgeltgruppe entsprechenden höchsten Vergleichsbewertung innerhalb der möglichen Bewertungsbandbreite, nämlich der Besoldungsgruppe A 9 zu. Dies ist zuletzt im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2011 eingehend erläutert worden. Die im Ausgangsbescheid vom 16. Mai 2011 genannte Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 8 hat im Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 eine Korrektur hin zur Besoldungsgruppe A 9 erfahren.

Vor diesem Hintergrund geht das im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf jeweils eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4. Juli 2011 - OVG 6 S 18.11 -) mit in den Vordergrund gerückte Vorbringen des Antragstellers ins Leere, der Bewertung liege eine unzulässige Dienstpostenbündelung zugrunde. Denn wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 näher begründet hat, liegt für den hier konkret in Rede stehenden Arbeitsposten eine Bündelung der Bewertung im Ergebnis nicht vor.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 -, vom 20. Oktober 2011 - 1084/11 -, juris, Rn. 44, und vom 27. Oktober 2011 - 1 B 639/11 -.

Das vom Antragsteller in dem betreffenden Zusammenhang der Antragsgegnerin vorgeworfene "widersprüchliche Verhalten", weil sie in einem Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht H. abweichend vorgetragen bzw. andere Akzente gesetzt habe, lässt jedenfalls keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Vorbringens in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren schlüssig hervortreten. Abgesehen davon wäre eine Bündelung von verschiedenen Besoldungsgruppen zugehörigen Ämtern/Dienstposten unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, wenn sie (wie hier mit Blick auf die nach der Konzernbetriebsvereinbarung bestehende allgemeine Zuordnung der Besoldungsgruppen A 8 und A 9m zu der Entgeltgruppe T 5 der Fall) nur zwei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassen würde.

Vgl. insoweit: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 18 m.w.N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -, juris, Rn. 16.

Auch dass die Bündelung nicht auf sachlichen Gründen beruhen würde und/oder ihr keine ordnungsgemäße Ämterbewertung zugrunde liegen würde, ließe sich hier nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht hinreichend klar feststellen, sondern bedürfte nötigenfalls noch näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Viel spricht insoweit schon dafür, dass ein sachlicher Grund darin zu sehen ist, dass die Zuordnung von Aufgabenbereichen zu bestimmten Besoldungsgruppen hier allein unter gleichzeitiger Orientierung an den bei der privatrechtlich organisierten Gesellschaft bestehenden tariflichen Entgeltgruppen und an deren konkreter Ausgestaltung erfolgen kann. Einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt schließlich die noch weitgehend ungeklärte Rechtsfrage vorbehalten, ob und inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten aktuellen Entscheidung in Bezug auf ein Beförderungsranglistensystem aufgestellten Grundsätze überhaupt auf Fallgestaltungen wie die vorliegende (voll) übertragen werden können, in denen es im Rahmen einer Zuweisung um den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung geht.

Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 5/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2011 (dort Blatt 10) insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Verwaltung Technische Infrastruktur zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 5/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Insbesondere das Verfahren zur Herleitung der beamtenrechtlichen Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 9 aus der (auf einer ersten Stufe) erfolgten Bewertung nach der Entgeltgruppe T 5 hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar noch weiter erläutert (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2011). Die mithin - jedenfalls gemessen an den Anforderungen der summarischen Rechtsprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Statusamtes und des abstraktfunktionellen Amtes des Antragsstellers aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 5 und damit hier mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige - amtsangemessene - Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die DTNP in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, a.a.O., und vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 -; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -, juris, Rn. 14 ff.

Der Einwand des Antragstellers, das seitens der Telekom AG durchgeführte Bewertungsverfahren sei - insbesondere mit Blick auf einen fehlenden/unzureichenden Vergleich mit den korrespondierenden hoheitlichen Funktionen bei der früheren Deutschen Bundespost - nicht an den dafür bestehenden rechtlichen Vorgaben orientiert worden und deshalb nicht berücksichtigungsfähig, ist mehr oder weniger in Form einer Behauptung vorgebracht und nicht im Einzelnen substantiiert worden. Zudem sind damit in der Sache schwierige tatsächliche und rechtliche Bewertungen verbunden, jedenfalls insoweit, als - etwa durch technischen Wandel und/oder geänderte betriebliche Ausrichtung bedingt - mit den seinerzeitigen Verhältnissen bei der früheren Deutschen Bundespost "Eins zu Eins" vergleichbare Funktionen und Tätigkeiten bei der Deutschen Telekom AG und ihren Tochter- und Enkelunternehmen in vielen Bereichen gar nicht mehr vorhanden sein dürften. Vor diesem Hintergrund ist eine genauere Prüfung des vom Antragsteller angesprochenen Aspekts dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten; nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht jedenfalls für einen offensichtlichen Rechtsfehler in diesem Zusammenhang zu wenig. Der hierzu im Ergebnis abweichenden Einschätzung der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,

vgl. Beschuss vom 4. Juli 2011 - OVG 6 S 18.11 -, juris, Rn. 28 ff.,

vermag der Senat nicht zu folgen.

Darüber hinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt sieben beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Verwaltung Technische Infrastruktur kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkretfunktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung - und ggf. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 - (BA Seite 16 f.).

In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre.

Soweit der Antragsteller als Indizien für das Gegenteil ansieht, dass nach seiner Schilderung in Wahrheit für ihn kein Arbeitsplatz und keine Arbeit vorhanden seien, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Die detailreich unter anderem durch die Vorlage von Tagesprotokollen vom Antragsteller beschriebenen Defizite bei der Bereitstellung eines physischen Arbeitsplatzes und bei der Zurverfügungstellung von Arbeit sind nicht geeignet, die ausdrückliche Betonung des Vorhandenseins einer konkreten Arbeitsstelle und des Bedarfs an Arbeitskraft, welche die Antragsgegnerin u. a. im Schriftsatz vom 14. September 2011 vorgenommen hat, in Zweifel zu ziehen. Denn sie stehen nicht im Gegensatz zu der Schilderung der Antragsgegnerin, wonach zunächst Anlaufschwierigkeiten bestanden haben. Diese werden von der Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf zurückgeführt, dass die gesamte Verweildauer des Antragstellers bei der DTNP infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dreieinhalb Wochen nur sehr kurz gewesen sei. Insbesondere seien Anlaufschwierigkeiten auch dadurch entstanden, dass bei der DTNP schon bald Kenntnis davon bestanden habe, dass der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht habe. Die dadurch bestehende Ungewissheit hinsichtlich seines Verbleibs bei der DTNP habe die erforderliche Bereitstellung des Arbeitsplatzes, insbesondere die Einrichtung des erforderlichen IV-Zugangs beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund kann die in dem dreieinhalb Wochen andauernden Zeitraum der Zuweisung unzureichende bzw. einseitige Abfrage der Arbeitskraft des Antragstellers nicht dahingehend gedeutet werden, dass offensichtlich ein Arbeitsplatz und der Zuweisungsverfügung entsprechende Arbeit nicht vorhanden seien. Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsteller von sich aus oder auf Nachfrage von dem laufenden gerichtlichen Verfahren betreffend die Zuweisungsverfügung berichtet hat bzw. welchen konkreten Inhalt die diesbezügliche Äußerung gehabt hat. Auch kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob eine verbesserte Einarbeitung - etwa durch die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Oktober 2011 genannte Vergabe einer Gastzugangskennung - möglich gewesen wäre. Entscheidend ist insoweit nur, dass die Kenntnis von dem Verfahren offenbar auf Seiten der DTNP rein objektiv zu solchen Irritationen geführt hat, welche die Einarbeitungsphase belastet haben. Durch die entsprechende Schilderung durch den Antragsteller wird aber kein missbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin dahingehend dargetan, dass sie Arbeitsposten nur auf dem Papier entstehen lasse. Ein solches kann sich auch nicht aus den Schilderungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich anderer Zuweisungsverfügungen - etwa betreffend die VCS GmbH in C. oder ein vom VG C1. zu entscheidendes Verfahren - ergeben. Diese Verfahren lassen keinen Schluss auf die hier maßgeblichen Umstände zu. Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben (2. b)) geschildert worden ist: Würde die DTNP den Antragsteller tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so wäre dies Anlass für die Antragsgegnerin, bei der DTNP auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine oder nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum (alleinigen) - und dann womöglich unterwertigen - Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der DTNP hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von dem früheren Verfahren, welches der Antragsteller anlässlich einer früheren Zuweisungsverfügung angestrengt hat und auf das er sich nunmehr bezieht:

Beschluss des Senats vom 27. Mai 2010 - 1 B 1623/09 -.

Denn dort (S. 7 des Entscheidungsabdrucks = Bl. 51 der Gerichtsakte) ist der Senat davon ausgegangen, dass es an einer Übertragung eines abstrakten oder eines konkreten Aufgabenbereichs wohl schon fehle.

Vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608 = juris Rn. 20 ff.

Genau das ist bei der hier streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung wie dargelegt aber nicht der Fall.

Ohne Belang sind ferne die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 betreffend den gewünschten Einsatz auf "seinem alten" Arbeitsposten. Denn dies betrifft Rechtsfragen, die - auch nach der Schilderung der Antragstellers - den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bilden bzw. gebildet haben. Für die Frage der Amtsangemessenheit der hier in Rede stehenden zugewiesenen Stelle sind sie ohne Bedeutung.

3. Es spricht ferner alles dafür, dass die Aktiengesellschaft, d. h. hier die Deutsche Telekom AG, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung hat. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend". Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte.

Vgl. Biletzki, "Amtswürde" contra Flexibilität - Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, in: ZTR 2010, 10 ff. (12), und ders., Zur Zuweisung nach § 4 IV PostPersRG, in: NVwZ 2009, 1275 ff. (1277), jeweils m. w. N.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. wonach mit § 4 Abs. 4 PostPersRG ein Instrument geschaffen wird, "das es den Post-AGs ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen." Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machten es, so die Begründung weiter, zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGs zu erhöhen.

Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass bei der DTNP am Standort I. ein geeigneter amtsangemessener Personalposten frei sei, der dringend zu besetzen sei. Könne die Zuweisung, die zudem den objektiv rechtswidrigen Zustand fehlender amtsangemessener Beschäftigung des Antragsteller beenden solle, nicht umgesetzt werden, so müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden.

Mit diesem Vorbringen ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hinreichend und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG ein dringendes betriebliches und auch personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung der Antragstellerin hat. Soweit der Antragsteller Zweifel an dem Vorhandensein dieses Bedürfnisses auf Grundlage seiner dreieinhalbwöchigen Erfahrungen während der erfolgten Zuweisung äußert, ist bereits oben erläutert worden, dass diese nicht geeignet sind, das Vorhandensein eines entsprechend zu besetzenden Arbeitspostens durchgreifend in Frage zu stellen.

4. Sodann wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt.

Der Antragsteller hält der Zuweisung insoweit entgegen, dass die Antragsgegnerin seine geltend gemachten, persönlichen und familiären Belange nicht hinreichend gewürdigt habe. Durch den neuen Dienstort sei er gezwungen, täglich zwischen drei bis über vier Stunden Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf zu nehmen. Dies würde seine Mutter, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe und deren Pflege ihm obliege, gesundheitlich erheblich belasten.

Der Senat teilt die vom Antragsteller vorgenommene Einschätzung der Unzumutbarkeit nicht: Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich sogar mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (§ 72 Abs. 1 BBG).

Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - 1 B 1286/08 - (n.v.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.

Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - 1 B 1286/08 - (n.v.).

Nach den vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Angaben der Antragsgegnerin beträgt die Entfernung zum neuen Dienstort 34,3 km. Diese Strecke könne mit einem privaten Pkw in 26 Minuten und mit dem öffentlichen Personennahverkehr in 67 Minuten zurückgelegt werden. Auch diesen Angaben im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2011 hinsichtlich der Länge der Fahrtzeiten ist der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten. Die zum Teil von ihm angenommenen längeren Fahrzeiten, welche er in Form einer Auskunft der Deutschen Bahn AG mit seinem Antrag vorgelegt hat (Bl. 44 f. der Gerichtsakte), betreffen zudem nur bestimmte Abfahrtzeiten. Exemplarisch hat der Antragsteller v. a. sonntägliche Fahrtzeiten, noch zudem zwischen der Mittags- und Abendzeit vorgelegt. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, warum der Antragsteller daran gehindert sein sollte, wie viele andere Arbeitnehmer einen privaten Pkw zur Bewältigung der Fahrtstrecke zu benutzen. Die insoweit vom Antragsteller offenbar gegenüber dem betriebsärztlichen Dienst getroffene Feststellung, dass er nur gelegentlich privat einen Pkw benutze, steht dem nicht entgegen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller darauf ankommt, möglichst viel freie Zeit zur Betreuung seiner Mutter zur Verfügung zu haben, wäre eine intensivere Nutzung eines privaten Pkw - ggf. auch dessen Anschaffung, sollte ein solcher nicht vorhanden sein - angezeigt. Vor dem Hintergrund allgemein üblicher Arbeitsbedingungen von Vollzeitbeschäftigten kann aber auch an den für den öffentlichen Personennahverkehr ermittelten Fahrtzeiten nichts Unzumutbares festgestellt werden. Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller im familiären Bereich wichtige Aufgaben wahrnimmt. Gleichwohl können Konflikte, die - nicht nur bei dem Antragsteller - dadurch entstehen, dass familiäre Aufgaben und der Wunsch, voll berufstätig zu sein, nicht immer leicht zu vereinbaren sind, nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen, dass dieser von dem Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Vollzeittätigkeit zu wie oben beschrieben "normalen" Bedingungen verlangen kann.

III. Schließlich ist hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben.

In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besondere Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

Vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 975 ff.; ferner Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 51; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 91, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 -.

Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 265 und 144 ff. (148). OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 -.

Ein solches besonderes Vollzuginteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor. Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der - offenbar unstreitig gegebene - objektiv rechtswidrige Zustand der nunmehr sieben Jahre andauernden Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u.U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Denn in diesem Fall würden der DTNP und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.