VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05
Fundstelle
openJur 2013, 14691
  • Rkr:

1. Zur Ausfertigung eines (planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans, wenn in den textlichen Festsetzungen zur Höhenlage der geplanten Trasse gemäß § 9 Abs. 2 BauGB auf als Anlagen beigefügte „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitte“ verwiesen wird.

2. Das Genehmigungserfordernis des § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird nicht ausgelöst, wenn der Bebauungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt und (nur) deshalb vor dem korrespondierenden Flächennutzungsplan (bzw. dessen Änderung) bekannt gemacht worden ist, weil eine Mitgliedsgemeinde der die Flächennutzungsplanung tragenden vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft die Genehmigung des Flächennutzungsplans (bzw. dessen Änderung) erst (hier: einen Tag) nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans bekannt gemacht hat.

3. Die (Ersatz-)Bekanntmachung eines Bebauungsplans richtet sich allein nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB und nicht (auch) nach § 1 Abs. 3 DVO GemO (GemODV BW).

4. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (hier: der Befangenheitsregelung des § 18 GemO (GemO BW)) nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO (GemO BW).

5. Zur Verpflichtung der Gemeinde, im Rahmen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO (GemO BW) den Bürger zur (rechtzeitigen) Substantiierung einer nur pauschal erhobenen Verfahrensrüge aufzufordern.

6. Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO (GemO BW) wird nicht dadurch verlängert, dass das Gericht in einem Normenkontrollverfahren antragsgemäß eine Verlängerung der Frist zur Antragsbegründung gewährt.

7. Ein Ratsmitglied ist nur dann ausgeschlossen i. S. des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO (GemO BW), wenn eine Ausschlussentscheidung des Gemeinderats nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO (GemO BW) vorliegt. Es genügt nicht - im Sinne eines „faktischen“ Ausschlusses -, wenn das Ratsmitglied „auf Druck“ des Bürgermeisters oder wegen vermeintlich eindeutiger Rechtslage nicht an der Beschlussfassung des Gemeinderats teilgenommen haben sollte.

8. Es kann zulässig sein, dass eine Gemeinde durch Bebauungsplan eine Umfahrungsstraße zur Entlastung der Ortsdurchfahrt(en) einer Bundesstraße in Abstimmung mit dem Landkreis als Kreisstraße plant.

9. Trotz nicht auszuschließender tödlicher Kollision wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten mit Fahrzeugen erfüllt die Planung einer Straße den (Tötungs)Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht.

10. Soweit der (Störungs-)Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG über die europarechtliche Vorgabe des § 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie hinausgeht, ist die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG einschließlich des hierzu entwickelten - die unausweichlichen Konsequenzen rechtmäßigen (staatlichen) Handelns ausnehmenden - Absichtsbegriffs anwendbar.

11. Zur Einhaltung des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn im Regionalplan durch Plansatz ein als Ziel („Z“) ausgewiesener regionaler Grünzug (im randlichen Bereich) von der geplanten Trasse tangiert wird, die in einem weiteren Plansatz zum Verkehrswesen sowie in dem die vorbehaltene Bestätigung enthaltenden Regionalverkehrsplan (als Fachplan) aufgeführt bzw. dargestellt ist.

12. Ist für ein Bundesstraßenbauvorhaben eine Prognose des Lkw-Anteils ermittelt worden, so ist der Lärmberechnung dieser Wert und nicht der 20%-Wert nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 zugrunde zu legen.

13. Die Berücksichtigung eines Korrekturwerts DStrO nach der amtlichen Anmerkung zu Tabelle B in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV (BImSchV 16) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil für bestimmte Fahrzeugarten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (nur) 60 km/h beträgt.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.

Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.

Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).

Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.

An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.

Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).

Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.

Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.

Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.

Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.

Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.

Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,

den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.

Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.

Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.

Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Gründe

Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.

A.

Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.

Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.

B.

Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.

I.

Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).

Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:

Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.

Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).

Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.

Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt

„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“

vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.

Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:

Anlagen:1. Kennzeichnende Querprofile2. LängenschnittIn dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.

2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:

Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.

Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:

Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.

Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.

Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.

3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.

Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.

Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.

4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.

Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).

5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.

Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.

Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.

Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.

Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:

„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“

Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.

Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.

Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):

„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“

Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:

„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“

Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:

„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“

Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.

Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.

Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.

6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.

Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:

1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.        1.4. Schutzmaßnahmen…               1.5. GestaltungsmaßnahmenZur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.        1.6 AusgleichsmaßnahmenDie festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.        Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.        Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:

„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“

Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.

Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.

Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.

7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.

Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.

Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).

Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.

In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.

Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.

Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.

II.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.

1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.

a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).

In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.

Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.

Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.

In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.

Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.

Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.

Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).

Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.

Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:

„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“

Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:

„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“

Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.

Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).

Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.

Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:

„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.

Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);

b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.

Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:

- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.

Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.

Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).

Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.

Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).

Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.

Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die ... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.

Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.

Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).

Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.

- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).

c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.

Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).

So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.

2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.

Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).

Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:

„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“

Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.

Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:

„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen...        B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen...“In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.

Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).

In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:

„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“

Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:

„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.

Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“

An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.

Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.

3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.

a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.

Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.

Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):

im Stadtteil Kuppingen:

- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße16.400 : 4.800 Kfz/24h (-71 %)- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße12.300 : 9.300 Kfz/24h (-24 %)- Oberjesinger Straße westl. Römerweg13.500.: 11.000 Kfz/24h (-19 %)- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße12.600 : 2.500 Kfz/24h (-80 %)- Nufringer Straße westl. Römerweg7.900 : 3.400 Kfz/24h (-57 %)- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße12.000 : 6.800 Kfz/24h (-44 %)im Stadtteil Affstätt:

- Mühlstraße südl. Nelkenstraße 16.900 : 8.800 Kfz/24h (-48 %)- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße 14.500 : 7.200 Kfz/24h (-50 %)- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen 14.900.: 6.900 Kfz/24h (-54 %)- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen 15.000 : 9.100 Kfz/24h (-39%)- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße 2.300 : - - - Kfz/24h (-100 %)in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)

- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße 21.700 : 16.800 Kfz/24/h (-33 %)- Nagolder Straße westl. Mühlstraße 18.100 : 11.800 Kfz/24h (-35 %)Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.

Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.

- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).

Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.

Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.

Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.

Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).

- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.

Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.

Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.

Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.

- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.

Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.

- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.

Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.

- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.

b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.

Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.

Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).

Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.

Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.

Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.

- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:

„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“

Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.

Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.

- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.

Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.

Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.

- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.

Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.

- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.

Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.

c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.

Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.

Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.

- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.

- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.

Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.

- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.

- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.

d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.

Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).

Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.

Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).

Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.

a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.

- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.

Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.

- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.

Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.

- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.

- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.

- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.

- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.

b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).

aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.

Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.

Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.

Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.

bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.

- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.

Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.

- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.

Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.

- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.

- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.

cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.

- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.

- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.

- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.

- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.

Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.

Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.

- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.

- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.

- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.

- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.

dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.

Der Beschluss ist unanfechtbar.