LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008 - 13 O 215/07
Fundstelle
openJur 2012, 126548
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187.408,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27.08.2007 sowie 1.409,49 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein britisches, in London ansässiges Brokerhaus. Der Kläger unterzeichnete am 05.08.2002 (Anlage K 6) einen Vertrag über die Vermittlung von Börsengeschäften mit dem Finanzdienstleister A in Düsseldorf. Nach diesem Vertrag sollte A für den Kläger als Vermittler von spekulativen Börsengeschäften, insbesondere Termingeschäften und andere spekulativen Anlagen tätig werden. Nach den Vertragsbedingungen sollte A auf Weisung des Kunden tätig werden, indem er dessen Aufträge vermittelte, den Kunden jedoch nicht beraten. A wurde bevollmächtigt, nach vorheriger Anweisung oder mit Abstimmung des Kunden die Anlagegeschäfte mit Wirkung für den Kunden gegenüber Dritten zu tätigen. A erhielt dafür von dem Kläger eine Handlungsvollmacht. Nach einer beigefügten, vom Kläger unterzeichneten Vergütungstabelle sollte A für die Vermittlung von Kunden, die bei der Beklagten ein Konto unterhielten, pro gehandelten Kontrakt round turn 100,-- US-Dollar erhalten. Hinzu kommen sollten die Gebühren der Beklagten und eventuelle Börsen- und Auftragsgebühren, wobei die Gebühren der Beklagten nach dem Stand bei Vertragsschluss pro round turn für jeden gehandelten Kontrakt 20,-- US-Dollar betrugen. Ein Geschäft konnte mehrere Kontrakte beinhalten. Die Provisionen von A und der Beklagten konnten buchungstechnisch zusammengefasst werden. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass die Beklagte die A geschuldete Vergütung aus den Guthaben aus dem bei der Beklagten geführten Konto erhob und an die Beklagte auszahlte. In Ziffer 9. des Vertrages war ausgeführt, dass die von A und der Beklagten erhobenen Kosten erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Geschäfte hätten, vor Erreichung der Gewinnzone müsse diese erst verdient werden; die vermittelten Börsengeschäfte und Termingeschäfte unterlägen dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Geldes; durch die Hebelwirkung des Einsatzes, der nur einen Bruchteil des Kontraktwertes ausmache, wirkten bei Termingeschäften Marktbewegungen weit überproportional sich aus; bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften sei unter Berücksichtigung der Kosten die zu Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung äußerst unwahrscheinlich; es bestehe wegen der umsatzunabhängigen Kosten ein möglicher Interessenkonflikt zwischen dem Kunden und A, da dieser mit jedem Geschäft eine Vergütung verdiene; werde eine hohe Anzahl von Kontrakten vermittelt, führe dies, da immer die Kosten anfielen, zu einer erheblichen Kostenbelastung; zudem bestehe ein Währungsrisiko; weiter sollten Börsengeschäfte in keinem Fall durch Kredite finanziert werden. Der Kläger erhielt zudem von A das Formular wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften.

Der Kläger eröffnete sodann durch Vermittlung von A bei der Beklagten das Wertpapierkonto. Er erhielt von der Beklagten eine "Handelsvereinbarung für Privatkunden" (Anlagen B 2 a bis 2 b). In der Handelsvereinbarung für Privatkunden heißt es unter Ziffer 30, die Vereinbarung unterliege englischem Recht, der Kunde unterwerfe sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte, doch könne die Beklagte in einem beliebigen Land, sofern sie dies für ihren Schutz für notwendig erachte, gerichtlich gegen den Kunden vorgehen.

Der Kläger zahlte an die Beklagte in der Zeit vom 27.08.2002 bis zum 18.12.2002 insgesamt 218.000,-- Euro. Von seinen Einsätzen erhielt er insgesamt 30.591,92 Euro zurück.

Die Beklagte hatte mit A am 12. Juli 2001 einen Vertrag abgeschlossen (Anlage K 8). Danach sollten A und die Beklagte zur Förderung der gemeinsamen finanziellen Interessen zusammenarbeiten. A sollte der Beklagten Kunden vermitteln, für die die Beklagte als ausführender Broker tätig werden sollte. Die Kundenkonten sollte die Beklagte mit den ihr zustehenden Kommissionen belasten, die von Zeit zu Zeit zwischen der Beklagten und A ausgehandelt werden sollten. Darüber hinaus sollte die Beklagte A von den Kundenkonten in einem Anhang zum Vertrag ausgewiesenen Beträge für die für Kunden ausgeführte Transaktionen zahlen. In einem angehängten Schreiben vom 12.03.2001 war festgehalten, dass den Kunden 120,-- US-Dollar belastet würden, hiervon sollte die Beklagte 25,-- US-Dollar erhalten und zwar pro Transaktion.

Die Beklagte führte für den Kläger in der Zeit vom 06.09.2002 bis zum 27.03.2003 eine Reihe von Optionsgeschäften durch (im einzelnen Anlagen K 11 bis K 43) gegen Berechnung der Kommission pro Transaktion von 120,-- US-Dollar. Die Gebühren liegen jeweils in einem Bereich weit über 10 % der bezahlten Optionsprämien.

Mit seiner Klage fordert der Kläger wegen der mit der Beklagten getätigten Geschäfte Schadensersatz in Höhe des verlorenen Einsatzes sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Er trägt vor:

Die Beklagte habe in Zusammenarbeit mit dem Anlagenvermittler A ihm gegenüber eine unerlaubte Handlung begangen bzw. ihn sittenwidrig geschädigt. Er sei über die Risiken der getätigten Geschäfte nicht ausreichend aufgeklärt worden. Weitere Aufklärungen als die in dem Vertrag über die Vermittlung von Börsengeschäften und in den Formularen der Beklagten enthaltene habe er nicht erhalten. Zudem seien die von der Beklagten für sich und A abgerechneten Gebühren völlig überhöht gewesen. Aufgrund der Anzahl der durchgeführten Geschäfte und der damit verbundenen Gebühren habe auch der Fall des Churning vorgelegen. Im übrigen hätten die Beklagte und A eine unzulässige kickback-Vereinbarung bezüglich der Gebühren getroffen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 187.408,08 Euro nebst 4 % Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus

3.000,-- Euro vom 06.09.2002 bis 22.09.2002,

8.994,34 Euro vom 17.10.2002 bis 23.10.2002,

38.994,34 Euro am 24.10.2002,

68.994,34 Euro vom 25.10.2002 bis 05.11.2002,

78.994,34 Euro am 06.11.2002,

58.994,34 Euro vom 07.11.2002 bis 18.11.2002,

73.994,34 Euro vom 19.11.2002 bis 25.11.2002,

102.994,34 Euro vom 26.11.2002 bis 18.12.2002,

193.994,34 Euro vom 19.12.2002 bis 01.04.2003 und

187.408,08 Euro seit dem 16.04.2003 zu bezahlen

und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.622,68 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht Düsseldorf sei unzuständig. Sie habe zum einen eine unerlaubte Handlung nicht begangen und selbst wenn dies zuträfe, so sei diese in Großbritannien begangen worden.

Sie ist der Auffassung, nur der Anlagevermittler A sei zur Beratung des Klägers verpflichtet gewesen.

Churning könne schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil der Anlagevermittler nur die ihm vom Kläger erteilten Handelsaufträge weitergeleitet habe.

Es liege auch keine Vereinbarung einer unzulässigen Innenprovision vor. Die Provision beruhe vielmehr auf dem Vertrag zwischen dem Kläger und A und sei offengelegt worden.

Die vereinbarten Provisionen seien insgesamt auch nicht übersetzt, sie seien für Geschäfte dieser Art marktüblich.

Da der Inhalt des Vertrages zwischen A und dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, bestreite sie, dass der Kläger von A nicht hinreichend aufgeklärt worden sei und keine ausreichenden Vorkenntnisse zu den Risiken gehabt habe.

Im übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung und macht geltend, jedenfalls sei der Anspruch verwirkt.

Sie macht weiter geltend, die Höhe des geltend gemachten Schadens sei nicht nachvollziehbar, möglicherweise habe der Kläger ja anderweitig Schadensersatz erlangt. Vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten; sie bestreite, dass der Kläger die Rechnung gezahlt habe. Sie macht weiter geltend, der Ansatz von einer 1,5-fachen Gebühr sei übersetzt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

I.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes für die Klage zu bejahen. Das Landgericht Düsseldorf ist nach Artikel 5 Nr. 3 EGVVO für die Entscheidung des Rechtsstreites örtlich und international zuständig.

Der Kläger stützt seine Ansprüche ausschließlich auf unerlaubte Handlung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten im Deliktsgerichtsstand Ansprüche aus deliktischen Ansprüchen, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, geltend gemacht werden. Dabei dürfen im Deliksgerichtsstand die vertraglichen Ansprüche dann allerdings nicht geprüft werden (vgl. EuGH Rs 189/87 EuGHE 1988, Seite 5565 ff. = NJW 1988, Seite 3088; BGH XI ZR 366/03 vom 07.12.2004, zitiert nach Juris).

Düsseldorf war Handlungsort im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 EGVVO. Handlungsort ist in diesem Sinne der Ort des ursächlichen Handelns bzw. Unterlassens. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn durch gemeinschaftliches Handeln mit ihrem Vertragspartner A, der in Düsseldorf ansässig war, vorsätzlich geschädigt zu haben. Bei einem solchen gemeinschaftlichen Handeln hat sich die Beklagte den nach Behauptung des Klägers vorliegenden Tatbeitrag des Vermittlers A zurechnen zu lassen, so dass nicht nur der Handlungsort in London, sondern auch in Düsseldorf lag (so schon für die entsprechende Regelung in Artikel 5 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens: OLG Bremen, 4 U 11/97, Urteil vom 21.11.1997, zitiert nach Juris, bestätigt vom BGH, XI ZR 281/97, Urteil vom 02.02.1999, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf 17 U 162/05, Urteil vom 19.12.2006, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, 16 U 106/05, Urteil vom 08.06.2006, zitiert nach Juris).

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, die der erforderlichen Form des Artikel 28 Abs. 1 a) EGVVO entspräche, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

II.

Auf den streitgegenständlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung findet gemäß Artikel 40 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Deutschland ist nämlich Handlungsort im Sinne dieser Vorschrift. Die Beklagten haben mit dem Vermittler A eine Vereinbarung geschlossen, damit dieser für sie Kunden in Deutschland anwerbe. Das Rechtsverhältnis aus unerlaubter Handlung hat auch keine engere Verbindung mit dem jeweiligen Sitz der Beklagten. Da gegenüber dem Kläger nach außen hin der Vermittler A tätig wurde, lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit ihr sei die Geltung des englischen Rechtes vereinbart worden. Artikel 42 EGBGB steht einer Rechtswahl vor Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entsteht, entgegen.

Unter Anwendung von §§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Erstattung des ihm aus den getätigten Geschäften entstandenen Schadens zu.

Denn die Beklagte hat an einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers mitgewirkt. Sie hatte sich nämlich mit der Firma A verbunden, damit dieser ihr Kunden zuführte. Der Kläger ist weder von der Beklagten noch von B ausreichend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt worden. Dass der Kläger nicht aufklärungsbedürftig war, war nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte insofern keine Anhaltspunkte vorbringen, aus denen sich eine mangelnde Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers für sie oder den Anlagevermittler hätte ergeben können. Mangels entsprechender Anhaltspunkte hatte also die Beklagte ebenso wie der Anlagevermittler davon auszugehen, dass der Kläger aufklärungsbedürftig war. Angesichts dessen hätte die Beklagte den Kläger entweder selbst über die Risiken der getätigten Geschäfte vollumfänglich aufklären müssen oder sicherstellen müssen, dass der Kläger durch B ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Dazu gehörte neben der Bekanntgabe aller Kosten auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Bedeutung der Kosten für das mit dem Geschäft verbundene Risiko. Dazu hätte es eines unmissverständlichen, deutlichen Hinweises darauf bedurft, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereiches kennzeichnet und ihre Höhe demnach den als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht, dass weiter der von A und der Beklagten erhobene Aufschlag die Gewinnerwartung deutlich verschlechterte, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig war um in die Gewinnzone zu kommen, dass weiter die von A und dem Beklagten verlangten hohen Aufschläge insbesondere bei dem Erwerb mehrerer Optionen einen Gewinn aller Wahrscheinlichkeit chancenlos machte. Die Beklagte hat solche Hinweise nicht erteilt. Eine entsprechend klare Risikoaufklärung enthielt auch der Vertrag zwischen dem Kläger und A nicht. Irgendwelche Ausführungen zu den Verhältnissen zwischen üblicher Marktprämie und den Aufschlägen finden sich dort überhaupt nicht. Der Satz, bei Erstverlusten und wiederholten Geschäften sei unter Berücksichtigung der Kosten die zur Erreichung der Ausgangsposition erforderliche Marktbewegung äußerst unwahrscheinlich, ist für einen Laien unverständlich. Die Aufschläge waren auch hier erheblich. Sie betrugen zumeist etwa 30 %, in Einzelfällen sogar deutlich mehr. Deshalb waren entsprechende Hinweise auch nicht entbehrlich (vgl. BGH WM 2006, Seite 84 ff.).

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie angesichts des Umstandes, dass ein Anlagevermittler zwischengeschaltet gewesen sei, nicht darauf hätte achten müssen, dass der Kläger ausreichend aufgeklärt worden sei, da dieser sich das Wissen des Anlagevermittlers habe zurechnen lassen müssen (vgl. bei Vertretung des Anlegers BGH WM 2001, Seite 1758 ff.). Um so einen solchen Fall handelt es sich nicht. Der Kläger hat sich nicht eines Vermögensverwalters bedient, der seine Interessen nach außen vertreten hat. Der Anlagevermittler A hat sich vielmehr mit der Beklagten verbunden, um auf dem deutschen Markt im gemeinsamen Provisionsinteresse Kunden zu suchen. Der Anlagevermittler stand nicht im Lager des Klägers, sondern im Lager der Beklagten.

Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Sie selbst hat keine ausreichende Aufklärung erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler die Anleger schonungslos aufklärte hatte sie nicht , nahm also in Kauf, dass dies nicht geschehen war.

Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, es stehe nicht fest, welche Risikoaufklärung der Kläger von B erhalten habe. Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die ausreichende Aufklärung. Der Schwierigkeit eines solchen Negativbeweises ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beklagte als Mitverpflichtete die entsprechende Behauptung mangelnder Aufklärung unter Benennung übersandten Aufklärungsmaterials substantiiert zu bestreiten hat und die beweisbelastete Partei sodann die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung beweisen muss (BGH Urteil vom 26.10.2004, XI ZR 279/03, zitiert nach Juris). Ihrer entsprechenden Darlegungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ihre Behauptung, der Kläger sei termingeschäftserfahren gewesen, heißt nicht, dass der Kläger über die Bedeutung der von A und der Beklagten erhobenen hohen Aufschläge informiert war.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Die Verjährung des Anspruches aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB (vgl. BGH-Urteil vom 08.03.2005, XI ZR 170/04, zitiert nach Juris). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zu der geforderten Kenntnis gehört die Kenntnis über die die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers und der Beklagten begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge, insbesondere des Umstandes, dass die Aufschläge auf die Optionsprämie einen höheren Kursausschlag als den vom Börsenfachhandel als realistisch angesehenen zu einer Gewinnerzielung voraussetzt und das der Aufschlag aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis die Investition praktisch chancenlos macht (vgl. BGH XI ZR 386/02, Urteil vom 01.04.2003, zitiert nach Juris). Dass der Kläger bereits im Jahre 2003 diese Kenntnis hatte oder durch grob fahrlässiges Verhalten nicht hatte, ist nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass er im Jahre 2003 erhebliche Verluste durch die Optionsgeschäfte hatte, mussten ihm die wirtschaftlichen Zusammenhänge, über die er nach seiner Behauptung nicht aufgeklärt war, nicht aufdrängen.

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Irgendwelche Besonderheiten, die trotz fehlender Verjährung ausnahmsweise zu einer Verwirkung führen könnten, liegen nicht vor.

Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe des ihm durch die Investitionen selbst entstandenen Schadens in Form des Verlustes der angelegten Gelder hat die Beklagte nicht vorgetragen. Für ihre Behauptung, der Schadensersatzanspruch sei möglicherweise teilweise durch eine Schadensersatzleistung des Anlagevermittlers erloschen, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Zu den dem Kläger entstandenen Schaden gehören auch die Kosten, mit denen er aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter, belastet ist. Allerdings bestand dieser Schaden zunächst nur in der Belastung des Klägers mit einer entsprechenden Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten. Der Kläger hat trotz entsprechender Einwendungen der Beklagten, diese seien nicht bezahlt, nicht einmal substantiiert behauptet, dass er entsprechende Zahlungen an seine Prozessbevollmächtigten bereits geleistet hat. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte jedoch jede Ersatzpflicht bestreitet, weil nach ihrer Auffassung eine Haftung schon dem Grunde nach nicht besteht, ist aber davon auszugehen, dass der Kläger den für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag erstattet verlangen kann, der Freistellungsanspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH XI ZR 355/02, Urteil vom 13.01.2004, zitiert nach Juris). Soweit allerdings der Kläger geltend macht, wegen der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit sei eine 1,5-fache Geschäftsgebühr und nicht nur eine Mittelgebühr angefallen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Angelegenheit schwierig ist. Tatsächlich haben aber in der Vergangenheit, wie sich aus den Anlagen ergibt und wie das Gericht aus dem Parallelverfahren 13 0 38/07 weiß, die Klägervertreter diverse Anleger gegenüber der Beklagten vertreten, wobei der jeweilige Sachvortrag der Klägervertreter aus vorangegangenen Verfahren weit überwiegend übernommen wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.164,45 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 1.409,49 Euro angefallen sind.

Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zu. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargetan. Mit dem Schreiben vom 24.05.2007 haben die Klägervertreter die Beklagte nicht namens des Klägers zur Zahlung aufgefordert. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass der Kläger, wenn er die angelegten Beträge nicht der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte, diese gewinnbringend angelegt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 187.408,-- Euro.

Tannert