OLG Köln, Urteil vom 30.03.2010 - 15 U 148/09
Fundstelle
openJur 2012, 88006
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.08.2009 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 478/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten sich über die Zulässigkeit von Äußerungen der Beklagten in dem in russischer Sprache verfassten Artikel "Sieben Tage in Y- Der dritte Tag", in dem diese unter anderem über ein Klassentreffen russlandstämmiger Personen in der Wohnung des Klägers in Y am 29.06.2004 berichtete und dessen Veröffentlichung die Beklagte auf der in russischer Sprache verfassten Internetseite www.womanineurope.com, die von der Firma X in Z betrieben wird, veranlasst haben soll.

Durch diesen Artikel sieht sich der Kläger, der jedenfalls auch einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, in seiner persönlichen Ehre wie auch in seiner Geschäftsehre verletzt und hat die Beklagte deswegen verbunden mit dem Antrag auf Androhung üblicher Ordnungsmittel auf Unterlassung von insgesamt sechs näher definierten Äußerungen, Zahlung einer Geldentschädigung von 4.000,00 € und auf Auskunftserteilung darüber vor dem Landgericht in Anspruch genommen, wann, über welchen Zeitraum und unter welchen Internetadressen ein näher eingegrenzter Teil der zu unterlassenden Äußerungen im Internet abrufbar gemacht worden ist.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der einzig in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO mit im Wesentlichen folgender Begründung als unzulässig abgewiesen: Für den Rechtsschutz gegenüber Äußerungen in Presseerzeugnissen entspreche es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine unerlaubte Handlung einmal am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jedem Ort begangen wird, an dem dieses verbreitet wird, da die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht des Verletzten eingreift, noch einen Teil der Verletzungshandlung selbst darstellt und deswegen den Tatbestand der unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB als eines seiner Teilstücke verwirkliche. Von einem Verbreiten könne allerdings nur die Rede sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Es könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte eine oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Herausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert werde und so außerhalb des üblichen, von der Zeitschrift erreichten Gebietes wohnenden Lesern zur Kenntnis gelange, oder wenn jemand ein Exemplar nur zu dem Zwecke beziehe, um dadurch an seinem Wohnsitz erst den Gerichtsstand des Begehungsortes zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass diese Grundsätze auf die Verbreitung von Äußerungen über das Internet entsprechend der von ihm angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung, auch zum Marken-, Firmen-, Namens- und Urheberrecht, anzuwenden seien. Die bloße Abrufbarkeit der betroffenen Webseite in Deutschland reiche nicht. Zu fordern sei, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland auswirken solle. Hiervon könne nach dem zugrunde liegenden Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Der von der Beklagten stammende Bericht über dass Klassentreffen sei unstreitig in russischer Sprache verfasst. Auch die gesamte betroffene Internetseite sei unstreitig ausschließlich in russischer Sprache gehalten. Betroffen sei auch ein Geschehen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, nämlich ein solches in Y/Russland. Die Beklagte habe den Artikel auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers als in den USA lebende Russin in den USA in das Internet eingespeist. Der durchschnittliche Rezipient in Deutschland, auf dessen Verständnis eines Textes es auch im Übrigen im Presserecht ankomme, sei bekanntermaßen der russischen Sprache nicht mächtig und könne einen in kyrillischer Schrift abgefassten Beitrag nicht lesen. Dass auch in Deutschland lebende Personen der russischen Sprache mächtig seien, könne kein entscheidendes Kriterium sein, weil es in jedem Land Personen mit Fremdsprachenkenntnissen gebe. Aus dem beanstandeten Bericht ergebe sich nicht, dass der der russischen Sprache mächtige Kläger mit Wohnsitz auch in Deutschland von dem Text persönlich angesprochen werden sollte. Ein Inlandsbezug lasse sich nicht allein daraus herleiten, dass der Betroffene im Inland einen Wohnsitz habe. Die betroffene Internetseite spreche ebenfalls nicht für einen Inlandsbezug, was insbesondere für die Domain "com" gelte, die weltweit vergeben werde. Der Handlungsort liege auch nicht deswegen in Deutschland, weil der Betreiber der betroffenen Domain eine Firma mit Sitz in Z/Bundesrepublik Deutschland innehabe, da das Einstellen durch die Beklagte ins Internet nach der Behauptung des Klägers von den USA aus geschehen sei, aber auch deswegen, weil weltweit auf Server zugegriffen werden könne, so dass der Standort des Servers kein Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung sei.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge und den weiteren Einzelheiten der Begründung der Klageabweisung wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.08.2009 (Bl. 241 ff. GA) verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, auf Urteilsabänderung und Erkenntnis nach seinen erstinstanzlichen Anträgen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sinngemäß fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt, soweit dieses die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass als Handlungsort auch der Standort des Servers zu gelten habe. Hierzu trägt er im Berufungsverfahren erstmals und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 26.01. und 16.02.2010 unter Beweisantritt, u. a. durch Vernehmung von Zeugen vor, die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen selbst unter der Domain "www.womanineurope.com" veröffentlicht und hierzu mit Verantwortlichen dieser Webseite Kontakt aufgenommen. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu presserechtlichen Äußerungen mit der Aussage, dass der Erfolgsort in Deutschland nur dann angenommen werden könne, wenn sich der beanstandete Artikel bestimmungsgemäß auch an den deutschen Leser richte, sei auf Äußerungen im Internet nicht übertragbar. Im Gegensatz zum Werberecht, wo der Werbende sich an die Teilnehmer eines konkreten und bestimmbaren Marktes richte, könne die Wahrnehmbarkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerung nicht auf eine konkrete Zielgruppe beschränkt werden, da der Äußernde nicht mehr Herr über seine Äußerung und damit nicht in der Lage sei, ein etwaiges Bestimmungsrecht auszuüben, wenn er seine Äußerung im Internet veröffentlicht habe, da diese weltweit abrufbar, von Suchmaschinen erfasst, möglicherweise in Blogs verlinkt sei und aufgrund kostenloser Übersetzungsdienste in nahezu jeder Sprache abgerufen werden könne. Entscheidend sei seines Erachtens, dass die Beklagte damit habe rechnen müssen, er - der Kläger - werde die Webseite zur Kenntnis nehmen, da er russisch spreche, mit der kyrillischen Schrift vertraut und gerade Gastgeber des Gegenstandes der Berichterstattung gewesen sei. Bei der Begründung der Gerichtszuständigkeit müsse schließlich auch berücksichtigt werden, dass der politische Wille des Gesetzgebers auf eine Öffnung des Gerichtsstandorts Deutschland ausgerichtet sei, wie beispielsweise eine gemeinsame Gesetzgebungsinitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen und das zu diesem Zweck am 01.01.2010 im Oberlandesgerichtsbezirk angelaufene Modellprojekt "Englisch als Gerichtssprache" belegten.

Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufung antragt, verteidigt das angefochtene Urteil unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig. Sie bestreitet weiterhin eine Veranlassung des beanstandeten Berichts im Internet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteivertretern zur Akte eingereichten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der hier einzig in Betracht kommenden Zuweisungsregel des § 32 ZPO abgewiesen.

Das gilt zunächst, soweit das Landgericht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zu presserechtlichen Äußerungen mit der Maßgabe übertragen hat, dass der Erfolgsort in Deutschland nur dann angenommen werden kann, wenn sich der beanstandete Artikel bestimmungsgemäß auch an den deutschen Internetnutzer richtet. Insoweit schließt sich der Senat der von dem Bundesgerichtshof in seiner EuGH-Vorlage vom 10.11.2009 (BGH, EuGH-Vorlage vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08 - abrufbar über juris.de Rn. 12 ff.) tendenziell geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2008 - I-15 U 17/08 - AFP 2009, 159, im Jurisausdruck Rn. 25 ff.) an, wonach die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur dann gegeben ist, wenn sich der beanstandete Internetauftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgemäß auch an deutsche Internet-Nutzer richtet. Danach ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Beklagter nach der EuGVVO vor den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu verklagen ist, bezogen auf die hiesige Beklagte also in den USA, es sei denn, es griffen spezielle Zuständigkeitsregelungen sein. Daraus folgt eine enge Auslegung des Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO, der eine besondere, von diesem Grundsatz abweichende Zuständigkeit im Fall der Begehung einer unerlaubten Handlung - wie hier die Vorschrift des § 32 ZPO abweichend vom Grundsatz des Gerichtsstandes eines Beklagten an seinem Wohnsitz gem. §§ 12 ff. ZPO - vorsieht. Die besondere Zuständigkeit nach diesen Normen beruht darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Orts des Beklagten-Wohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt. Eine solche besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte allein nicht begründet. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit der Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18 ff.). Auf dieser Grundlage ist den von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgeführten und unter Ziff. I. des Erkenntnisses des Senats im Wesentlichen zusammengefassten Kriterien dafür, dass sich der Internetauftritt der Beklagten nicht bestimmungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland auswirken sollte, nichts weiter hinzuzufügen.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe auch unter Geltung der vom Landgericht genannten Kriterien damit rechnen müssen, dass der Kläger die Webseite zur Kenntnis nehmen werde, da dieser russisch spreche sowie mit der kyrillischen Schrift vertraut und gerade Gastgeber des Klassentreffens gewesen sei, ergibt sich hieraus im Einklang mit den Gründen des angefochtenen Urteils kein brauchbares Kriterium im Sinne von § 32 ZPO. Der Bericht verhält sich nämlich allgemein über einen Aufenthalt in Y, währenddessen es unter anderem zu einem Klassentreffen kam und auch über dieses berichtet wurde, ohne dass ersichtlich ist, dass der Kläger überhaupt als Teilnehmer/Veranstalter des Klassentreffens unmittelbar angesprochen werden sollte. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass die Beklagte ihm einen entsprechenden Bericht unmittelbar hätte zukommen lassen. Die Annahme, dass der Kläger gerade mit seinem Wohnsitz in Q/Deutschland angesprochen werden sollte, liegt auch deswegen fern, weil er gerade zu einem Klassentreffen in Y unter seinem dortigen, zumindest damaligen unstreitigen Wohnsitz eingeladen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, jedenfalls von dem Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte von seinem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt Kenntnis hatte.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Landgericht habe die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts der angeblichen unerlaubten Handlung bejahen müssen, weil sich der von der Firma X unterhaltene Server in Deutschland befunden habe. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, auf dessen Begründung zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Es mag richtig sein, dass es eine der Auffassung des Klägers entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gibt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.12.2000 - 1 StR 180/00 - NJW 2001, 624 ff., 628, zu Ziff. D II 5 - Ausschwitz-Lüge im Internet) hat diese Frage zwar ausdrücklich offengelassen, hat aber dennoch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Annahme eines Handlungsorts im Inland eher fern liege, wenn sich ein Angeklagter eines Werkzeugs zur physikalischen Beförderung der Dateien ins Inland durch Rechner einschließlich Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Internets bediene. Daraus folgt, dass der Bundesgerichtshof die von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung jedenfalls tendenziell gleichgerichtet sieht. Auf dieser Grundlage kommt es nicht einmal auf die weitere Begründung eines Landgerichts an, dass die Firma X auf eine von der Beklagten in den USA initiierte Veröffentlichung im Internet zurückgegriffen haben könnte, und damit auch nicht auf das neue und von der Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 26.01. und 16.02.2010, das deswegen ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig ist, die Beklagte habe die beanstandeten Äußerungen selbst unter der Domain "www.womanineurope.com" veröffentlicht. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zuträfe, die Beklagte würde die beanstandete Veröffentlichung von ihrem Wohnsitz in den USA aus in die vorgenannte Webseite eingestellt oder dessen Einstellung veranlasst haben, ließe dies auf der Grundlage der angeführten Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht den Schluss auf eine Handlung der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland zu.

Soweit der Kläger schließlich auf die Öffnung des Gerichtsstandsorts Deutschland für internationale Handelssachen hinweist, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger verkennt, dass es sich hierbei um eine vom Willen des Landesgesetzgebers getragene Maßnahme handelt, die nicht auf eine Erweiterung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinzielt (und verfassungsrechtlich mangels Gesetzgebungskompetenz auch nicht hinzielen soll und darf), sondern die deutsche Gerichtsbarkeit gerade voraussetzt, und ohnehin lediglich den klar eingegrenzten Bereich handelsrechtlicher Streitigkeiten unter Beteiligung nicht nur einer inländischen (juristischen) Person betrifft und auch deswegen nicht auf die mit derartigen Auseinandersetzungen nicht wesensgleichen Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 ZPO. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auf der Grundlage der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich bisher auf die Mitteilung von Tendenzen zum Handlungs- und Erfolgsort bei Äußerungen im Internet beschränken konnte, jedenfalls beschränkt hat, eine für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtungsweisende, von den Instanzgerichten zu beachtende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Gegenstandswert der Berufung und die Beschwer des Klägers durch dieses Urteil betragen 15.000,00 €.