Bayerischer VGH, Urteil vom 20.07.2009 - 5 BV 08.118
Fundstelle
openJur 2012, 102124
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin führt die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durch. Für einen Teil dieser Versorgungszusagen hat sie bei der Versorgungskasse E... VVaG – einer Pensionskasse im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) – sog. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Rückdeckungsversicherungen an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene verpfändet.

Mit Bescheid vom 11. November 2004 setzte der Beklagte den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Kalenderjahr 2004 auf 1.193.448,99 Euro (abzüglich der Vorschusszahlung in Höhe von 497.270,41 Euro) und den Vorschuss für das Jahr 2005 auf 497.270,41 Euro vorläufig fest. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2005 verminderte der Beklagte den Beitrag für das Kalenderjahr 2004 um 6.804,95 Euro und den Vorschuss für 2005 um 2.835,39 Euro und setzte den Beitrag für 2004 auf 1.186.644,04 Euro sowie den Vorschuss für 2005 auf 494.435,02 Euro fest. Dem Bescheid legte der Beklagte sowohl für die „klassischen“ unmittelbaren Versorgungszusagen als auch für die rückgedeckten, mit Pfandrechtsvereinbarung versehenen unmittelbaren Versorgungszusagen einheitlich den von der Klägerin gemeldeten Teilwert der Pensionsverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG zugrunde.

Die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25. Januar 2005 erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der vom Beklagten erhobene Beitrag für das Jahr 2004 und der Vorschuss für das Folgejahr ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein – Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) fänden. Da die Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durchführe, unterliege sie der Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 1 BetrAVG mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage. Der Umstand, dass die unmittelbaren Versorgungszusagen vorliegend teilweise kongruent bei der Versorgungskasse E... VVaG rückgedeckt und die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zugunsten der versorgungsberechtigten Mitarbeiter bzw. etwaiger berechtigter Hinterbliebener verpfändet seien, habe auf die Beitragspflicht gemäß § 10 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung für den Pensionssicherungsverein keine Auswirkung. Der Gesetzgeber habe die Beitragsbemessungsgrundlagen für verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in § 10 Abs. 3 BetrAVG abschließend geregelt. Das vorliegende Modell einer rückgedeckten und mit Pfandrecht abgesicherten Versorgungszusage sei nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt, es stelle aber dem Wesen nach eine Versorgungszusage im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dar. Die unterschiedliche Behandlung des von der Klägerin gewählten Modells und anderer – beitragsfreier oder beitragsreduzierter - Modelle verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht geboten, dem unterschiedlichen Maß an Insolvenzsicherheit der verschiedenen Modelle der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung genau Rechnung zu tragen. Die Einführung eines ermäßigten Beitrags für die Insolvenzsicherung bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, die mit dem geringeren Insolvenzrisiko begründet worden sei, führe nicht zur generellen Einführung eines Prinzips der Beitragsbemessung nach der Insolvenzfestigkeit des Modells. Dem Gesetzgeber komme auch in Anbetracht der Freiwilligkeit der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung ein weiter Ermessensspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung der Beitragsbemessung zur Insolvenzsicherung zu. Die Klägerin habe insbesondere die Möglichkeit gehabt, ein Modell für ihre betrieblich gewährte Altersversorgung zu wählen, das vom Gesetzgeber mit einer geringeren bis keiner Beitragslast ausgestattet worden sei. Da sie sich vorliegend für das Modell einer direkten Versorgungszusage entschieden habe, habe sie auch die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Beitragsreduzierung weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BetrAVG passe nicht auf die von ihr gewählte spezielle Konstruktion der rückgedeckten und verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusagen, da die Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz der Klägerin eine Absicherung ihrer Ansprüche erhielten, die vergleichbar sei mit derjenigen von Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Die entsprechenden Versorgungsleistungen dürften daher nicht in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die Versorgungskasse E... - ein Unternehmen des E... Konzerns – deren Mitglied die Klägerin sei, werde als Pensionskasse im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben und unterliege damit der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und den strengen Anlagerichtlinien des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Gesetzgeber habe die Beitragsbelastung der Arbeitgeber (jedenfalls auch) nach dem Grad der Insolvenzfestigkeit der verschiedenen Formen der betrieblichen Altersversorgung differenziert. Dass die Insolvenzsicherheit und bestimmte Formen des Insolvenzschutzes der Arbeitnehmer bei einzelnen Formen der betrieblichen Altersversorgung bei der Erhebung und Bemessung des Beitrags berücksichtigt würden, sei auch sinnvoll, da die Beitragspflicht der Arbeitgeber zum Pensionssicherungsverein dazu diene, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Arbeitgeber vor dessen Insolvenz zu schützen. Entstehe ein Insolvenzrisiko aufgrund der konkreten Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung von vorneherein nicht, bestehe daher kein Grund zur Veranlagung. Nach dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers solle der Arbeitgeber grundsätzlich nur insoweit mit den Beiträgen belastet werden, wie es der Insolvenzsicherheit der von ihm angebotenen betrieblichen Altersversorgung entspreche.

Bei rückgedeckten Versorgungszusagen mit Pfandrecht, wie sie bei der Klägerin bestünden, würde der Arbeitnehmer durch das Pfandrecht an den Ansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dessen Rückversicherung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abgesichert. Er habe für diesen Fall ein Recht auf abgesonderte Befriedigung der mit dem Pfandrecht belegten Versicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung, jedenfalls auf Hinterlegung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Für gewöhnliche Versorgungszusagen, die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG voll veranlagt würden, gelte dies nicht. Obwohl sich das Modell der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin in Bezug auf die Insolvenzsicherheit daher wesentlich von anderen Direktzusagen unterscheide, behandele die Beklagte sie im Hinblick auf die Beitragspflicht und die Beitragsbemessung gleich. Dieser Mangel an Differenzierung bedürfe angesichts der vom Gesetzgeber selbst anerkannten Differenzierungsnotwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung, an der es vorliegend jedoch fehle. Die Typisierung des Gesetzgebers in § 10 Abs. 3 BetrAVG bestehe vorwiegend darin, dass er die Beitragsbemessungsgrundlage für Unterstützungskassen, Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht, für nicht rückgedeckte und rückgedeckte Versorgungszusagen mit Pfandrecht nicht danach differenziere, wie insolvenzsicher die Modelle der betrieblichen Altersversorgung seien. Er habe vielmehr alle Modelle einheitlich der vollen Beitragspflicht unterworfen. Diese Typisierung sei nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe selbst verdeutlicht, dass er eine Differenzierung für sinnvoll und umsetzbar halte. So habe er eine Reihe von Einzeltypen aus der Beitragspflicht ausgeschlossen, namentlich Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht und Pensionskassen. Für Pensionsfonds habe er außerdem wegen des geringen Insolvenzrisikos eine reduzierte Beitragsbemessung vorgesehen. Das zeige, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung nach der Insolvenzsicherheit der Ansprüche für möglich und sachgerecht halte. Wolle er bei den übrigen Formen der betrieblichen Altersversorgung diese Differenzierung nicht vornehmen, benötige er dafür eine besondere Rechtfertigung. Die rückgedeckten Versorgungszusagen böten einen Insolvenzschutz, der eindeutig besser sei, als bei Unterstützungskassen oder Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht und nicht rückgedeckten normalen Versorgungszusagen. Die Typisierung in der konkreten Ausprägung sei demnach verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege hier auch darin, dass der Gesetzgeber eine Abweichung vom selbst gesetzten Regelungssystem vornehme und diese nicht hinreichend rechtfertigen könne. So habe der Gesetzgeber eine reduzierte Beitragsbemessungsgrundlage von 20 % für Pensionsfonds eingeführt, weil diese einen höheren Schutz gegen die Insolvenz des Arbeitgebers garantierten. Obwohl die Insolvenzsicherheit der Ansprüche der Arbeitnehmer durch die rückgedeckten und mit einem Pfandrecht gesicherten Versorgungszusagen der Klägerin gewährleistet sei, habe der Gesetzgeber dies bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt. Eine Rechtfertigung hierfür gebe es nicht.

Im Übrigen macht die Klägerin geltend, die Beiträge zur Insolvenzsicherung müssten, da sie als fremdnützige Sonderabgabe nicht zu rechtfertigen seien, gruppennützig zugunsten der Arbeitgeber verwendet werden. Da dies nicht der Fall sei, die Beiträge vielmehr ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer eingesetzt würden, sei der Insolvenzsicherungsbeitrag als Sonderabgabe mit Finanzierungszweck verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2007 den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 aufzuheben, soweit die Beitragsbemessung über den bei einer Beitragsbemessungsgrundlage von 327.248.409 Euro sich ergebenden Betrag hinausgeht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verfassungsgemäß und eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochten Beitragsbescheid. Die Rückdeckungsversicherung sei kein eigenständiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Sie stelle vielmehr lediglich ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers zur späteren Erfüllung der Versorgungszusage dar. Bei ihr würden die Mittel für die Versorgungsleistungen durch Abschluss einer Lebensversicherung angelegt. Versicherungsnehmer und Vertragspartner des Versicherungsunternehmens sei der Arbeitgeber. Bezugsberechtigt sei allein der Arbeitgeber, nicht aber der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen stünden nur die Ansprüche auf die Leistungen des Arbeitgebers zu, nicht aber ein Anspruch auf die Leistungen aus den zur Rückdeckung dieser Zusagen abgeschlossenen Versicherungen. Zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung trage die Rückdeckungsversicherung selbst deshalb nicht bei. Auch die Verpfändung der Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung könne keinen vollständigen rechtlichen Ausschluss des Insolvenzrisikos begründen. Der Pfandgläubiger sei nicht vor Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der verpfändeten Versicherung geschützt, die beispielsweise Leistungsstörungen, wie sie einem Insolvenzfall typischerweise vorausgingen, verursachen könnten. Ferner sei ein Pfandgläubiger gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des verpfändeten Rechts befugt (Pfandreife). Dies sei vorliegend erst der Fall, wenn der Versorgungsfall in der Person des Arbeitnehmers eingetreten sei. Bis dahin stehe im Falle der Arbeitgeberinsolvenz dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter das Recht zur Verwertung der verpfändeten Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen zu. Der letztlich für den Arbeitnehmer nach Abzug der Verfahrenskosten zu hinterlegende und bei Eintritt der Pfandreife auszukehrende Betrag falle stets geringer aus als die ursprünglich vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung.

Dem Gesetzgeber seien bei der Regelung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung Grenzen allein durch das Willkürverbot gesetzt. Diese Grenze sei vorliegend nicht überschritten. Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung sei auf einem Solidarprinzip aufgebaut. Der einzelne Arbeitgeber trage nicht sein eigenes, individuelles Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko seiner Arbeitnehmer, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos aller Arbeitgeber, die eine betriebliche insolvenzsicherungspflichtige Altersversorgung zugesagt hätten. Mit diesem Solidargedanken sei es unvereinbar, je nach dem individuellen Insolvenzrisiko den einzelnen Arbeitgeber von der Beitragspflicht völlig zu befreien oder den Beitrag zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Beitragspflichtigen so abzugrenzen, wie er es zur Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft für erforderlich halte.

Nicht insolvenzsicherungspflichtig und deshalb beitragsfrei seien die Durchführungswege der Pensionskassen sowie der unwiderruflichen, nicht beliehenen und nicht verpfändeten Direktversicherungen. Bei diesen beiden Durchführungswegen bestünde jeweils ein eigenes Forderungsrecht des begünstigten Arbeitnehmers gegen den externen Versorgungsträger, das rechtlich und wirtschaftlich eindeutig vom Vermögen des Arbeitgebers getrennt sei. Bei dem Pensionsfond, für den ein gegenüber der Direktzusage auf ein Fünftel ermäßigter Beitrag erhoben werde, handle es sich ebenfalls um einen eigenständigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, dessen grundsätzliches Risiko im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers eigenständig bewertet werden könne. Auch bei diesem Durchführungsweg werde dem begünstigten Arbeitnehmer durch einen externen, unter der staatlichen Versicherungsaufsicht stehenden Versorgungsträger ein Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt. Dies unterscheide diesen Durchführungsweg von der von der Klägerin gewählten Form der rückgedeckten Direktzusage. Eine unterschiedliche Berücksichtigung strukturell verschiedener Risikogruppen begründe aber keine Verpflichtung, innerhalb eines bestimmten, insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung weitere, am individuellen Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers orientierte Differenzierungen zu treffen. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren sei sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt würden. Dies rechtfertige etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit im Einzelfall, zumal die rückgedeckten Direktzusagen nach der relativ geringen Zahl ihres Aufkommens kein derart großes Gewicht hätten, dass hierfür ein gesonderter Typus gebildet werden müsse.

Auf die von der Klägerseite herausgestellte Minimierung etwaiger Versorgungsrisiken der begünstigten Arbeitnehmer durch die Wahl nicht gezilmerter Tarife komme es nicht an. Der Bundesgerichtshof habe bestätigt, dass im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz die Ansprüche gegen eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber zur Sicherung von Pensionszusagen an die aus dieser Zusage Berechtigten verpfändet hatte, der Insolvenzmasse zustünden, solange der Versorgungsfall der Pensionszusage nicht eingetreten sei. Aus diesem Grund stehe das Verwertungsrecht ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu, der lediglich den Erlös aus der Verwertung zurückbehalten und hinterlegen müsse. Die Verwertung der Rückdeckungsversicherung wirke sich aber zumindest hinsichtlich der Kosten erlösmindernd aus.

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stelle schließlich auch keine verfassungswidrige fremdnützige Sonderabgabe dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2005 zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den festgesetzten Beiträgen zur Pensionssicherung für das Jahr 2004 und für den Vorschuss für das Jahr 2005 ist § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Der von der Klägerin als betriebliche Altersversorgung gewählte Durchführungsweg der kongruent rückgedeckten unmittelbaren Versorgungszusage stellt einen Durchführungsweg dar, der nach § 10 Abs. 1 BetrAVG der Beitragspflicht mit der in § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG festgeschriebenen Bemessungsgrundlage unterliegt.

22Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung als Zwangsversicherung beim Beklagten ausgestaltet, da alle Arbeitgeber mit insolvenzsicherungspflichtiger betrieblicher Altersversorgung an der Finanzierung von Gesetzes wegen beteiligt sind. § 10 Abs. 1 BetrAVG knüpft die Verpflichtung zur Leistung der Beiträge an die Organisation der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Erfüllung der Betriebsrentenversprechen auf den der Insolvenzsicherungspflicht unterliegenden Durchführungswegen durch den Arbeitgeber graduell mehr oder weniger gesichert ist. Die Beitragspflicht folgt allein aus der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der in § 10 Abs. 1 BetrAVG genannten Weise und trifft vom Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG an alle Arbeitgeber, die diese Voraussetzung erfüllen. Der den Arbeitgebern auferlegte Beitrag dient dem Zweck, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Der diesem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung ist grundsätzlich nicht an beitragsrechtlichen Grundsätzen zu messen. Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrages, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich - schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) - keine Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwG vom 23.1.2008 – 6 C 19/07 in juris RdNr. 34).

Der Durchführungsweg bezeichnet den Finanzierungsweg, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um die betriebliche Altersversorgung an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Ausschlaggebend für die - freie - Wahl eines bestimmten Durchführungsweges sind u. a. finanzierungstechnische und steuerliche oder auch sozialabgabenrechtliche Beweggründe des Arbeitgebers.

Als Durchführungswege stehen dem Arbeitgeber - abschließend -

- die unmittelbare Leistungserbringung über die Direktzusage

- die Unterstützungskasse (betrieblich oder überbetrieblich)

- die Pensionskasse (betrieblich oder überbetrieblich)

- der Pensionsfonds (betrieblich oder überbetrieblich)

oder

- die Direktversicherung (regelmäßig überbetrieblich)

zur Verfügung (§ 1 BetrAVG). Die sog. Rückdeckungsversicherung ist kein eigener vom Gesetzgeber vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Begriff umschreibt vielmehr die „Versicherung“ der Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bei einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse (vgl. Bode, Die betriebliche Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz, 2005, Nr. 2.1). Das von der Klägerin angewandte Modell einer kongruent rückgedeckten und mit einem Pfandrecht abgesicherten Direktzusage stellt daher eine betriebliche Altersversorgung durch eine unmittelbare Versorgungszusage im Sinne von § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dar.

2. Der Senat sieht keine Veranlassung, aus den geltend gemachten Gründen von einer Auslegungsbedürftigkeit oder – weitergehend - einer materiellen Unwirksamkeit der Regelungen in § 10 BetrAVG auszugehen. Denn die Einlassungen der Klägerin führen weder zu verfassungsrechtlichen Bedenken, die Raum ließen für eine korrigierende – verfassungskonforme – Auslegung der Norm, noch zu der (nach Art. 100 GG erforderlichen) Überzeugung des Gerichts, dass die fraglichen Regelungen gegen Art. 3, Art. 12 oder Art. 14 GG verstießen.

2.1 Die Beitragsbelastung kann nicht am Maßstab des Art. 14 GG gemessen werden, weil dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe schützt (vgl. BVerfGE 4, 7/18; 70, 219/230; 77, 308/339; BVerwGE 98,280/291).

2.2 Die Erhebung der Beiträge verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Sie verfolgt objektiv keine berufsregelnde Tendenz. Sähe man aber in der Beitragspflicht eine Berufsregelung, wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie nicht zu Auswirkungen führt, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten, zumal sie an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpft und auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht (vgl. BVerwGE 98, 280/291; BVerwG vom 23.1.2008 a.a.O, RdNr. 33).

352.3 Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Er gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Die Auswahl muss der Gesetzgeber sachgerecht treffen. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des jeweils zu regelnden Sachverhalts. Der dem Gesetzgeber insbesondere auf sozial- und gesellschaftspolitischem Gebiet zustehende weitgehende Gestaltungsfreiraum endet erst dort, wo sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund nicht mehr zurückführen lässt (vgl. BVerwGE 98, 280/288).

Die Ausgestaltung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung geht von einem sozialpolitischen Ansatz aus, mit dem der Gesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip Rechnung trägt. Die gesetzgeberische Intention, die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten bis zu einer Gesamtversorgung der Arbeitnehmer abzusichern, hat insbesondere im Hinblick auf die demografische Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die gesetzliche Altersversorgung nicht an Aktualität verloren, selbst wenn es andere, der Insolvenzsicherung nicht unterfallende Wege der betrieblichen Altersversorgung gibt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.4.2008 Az. 12 A 2038/06 m.w.N.). Dabei erscheint es in Anbetracht der Vielzahl von Modellen der betrieblichen Altersversorgung gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber auf die in § 1 BetrAVG bestimmten Modelle beschränkt.

Die Ungleichbehandlung der von der Klägerin gewählten betrieblichen Altersversorgung in Form der kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg der Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht oder dem Pensionsfonds andererseits lässt sich auf sachgerechte und einleuchtende Gründe zurückführen.

2.3.1 Bei den oben aufgezählten Durchführungswegen sind nur die Pensionskasse oder die Direktversicherung, bei der das Bezugsrecht auf die Leistungen der Direktversicherung in vollem Umfang unwiderruflich dem jeweiligen Arbeitnehmer eingeräumt wurde, von der Beitragspflicht - und damit auch von der Sicherung durch den Beklagten - nach § 10 BetrAVG nicht erfasst. Hierbei handelt es sich um externe Durchführungswege, bei denen zwar der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, dem Arbeitnehmer aber ein eigener Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung bzw. ein unmittelbares Bezugsrecht gegenüber dem externen Versicherer zusteht.

Sowohl die Pensionskasse als auch der Direktversicherer sind vom Arbeitgeber unabhängige, rechtlich selbständige Versicherungsunternehmen bzw. Versorgungsträger, deren Vermögen vom Vermögen des Arbeitgebers unabhängig ist. Bei unwiderruflich eingeräumtem Bezugsrecht tritt der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungsberechtigung gegenüber dem Direktversicherer an die Stelle des Arbeitgebers (ähnlich der Abtretung eines Rechts gemäß § 398 BGB, aber anders als bei Einräumung eines Pfandrechts gemäß §§ 1273 ff BGB).

Das Gleiche gilt für den Pensionsfonds. Auch hier handelt es sich um einen juristisch vom Arbeitgeber unabhängigen Altersversorgungsträger, dessen Vermögen vom Unternehmensvermögen unabhängig und damit auch im Falle eines Arbeitgeberkonkurses nicht gefährdet ist. Auch hier richtet sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Leistungen unmittelbar gegen den Pensionsfonds. Der Gesetzgeber hat diesen Durchführungsweg allerdings - anders als die beiden zuerst genannten - nicht völlig von der Beitragspflicht freigestellt, weil der Pensionsfonds im Rahmen seiner Vermögensanlage einer gesonderten Regelung unterliegt, welche weitergehende Befugnisse in der Vermögensanlage zulässt, als sie für Pensionskassen oder Direktversicherungen gelten. Für ihn gilt die Pensionsfondskapitalanlagenverordnung (PFKapAV), welche die Mischung der Anlageformen grundsätzlich in das Ermessen des Pensionsfonds stellt. Das bedeutet insbesondere, dass für nicht versicherungsförmig garantierte Leistungen keine Begrenzung für risikobehaftete Anlagen, wie z. B. Aktien, bestehen (vgl. Bode, a.a.O., Nrn. 2.2.3 ff). Da das Vermögen des Pensionsfonds aufgrund der - möglichen - Art der Anlage potenziell starken Wertschwankungen unterliegt und damit selbst stärker als die der Versicherungsaufsicht unterliegenden Pensionskassen und Direktversicherungen krisenanfällig ist, hat der Gesetzgeber hier in § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG eine – allerdings im Vergleich zu den anderen beitragspflichtigen Durchführungswegen reduzierte - Beitragspflicht festgelegt, obwohl dem Arbeitnehmer gegen den Pensionsfond ein eigener Leistungsanspruch eingeräumt ist.

Zwar hat der Gesetzgeber damit möglicherweise das bis dahin geltende Beitragsbemessungssystem modifiziert; allerdings nicht – wie die Klägerin meint – zu Gunsten des Pensionsfonds, sondern zu seinen Ungunsten, da dieser neu aufgenommene Durchführungsweg aufgrund des unmittelbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers und der Unabhängigkeit vom Arbeitgebervermögen ohne gesonderte Regelung beitragsfrei gewesen wäre.

2.3.2 Anders als bei den oben dargestellten (externen) Durchführungswegen steht dem Arbeitnehmer weder gegenüber der Unterstützungskasse, noch bei lediglich widerruflich eingeräumten Bezugsrechten gegenüber dem Direktversicherer ein eigener Rechtsanspruch auf Leistung gegenüber einem Dritten zu; der Arbeitnehmer hat hier ausschließlich gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erbringung der versprochenen Leistungen im Versorgungsfall. Dasselbe gilt bei der Direktzusage. Die hier seitens des Arbeitgebers versprochenen Leistungen werden vom Unternehmer in der Bilanz durch Pensionsrückstellungen finanziert. Hierdurch werden in der Anwartschaftsphase der Gewinn und damit die Steuerbelastung des Arbeitgebers gesenkt. Die so entstehende Liquidität unterliegt aber keinen Anlagevorschriften. Mit der Rückstellungsbildung allein ist auch nicht sichergestellt, dass das Unternehmen im Versorgungsfall die dafür erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung hat. Eine Rückdeckungsversicherung stellt hierbei ein innerbetriebliches Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers für die spätere Erfüllung der Versorgungszusage dar. Sie soll in erster Linie die aus der Versorgungszusage für den Arbeitgeber entstehenden Risiken auffangen und dem Trägerunternehmen die Möglichkeit geben, die an die Versicherung zugewendeten Beträge nach steuerrechtlichen Maßgaben als Betriebsausgabe abzusetzen. Eine Sicherung für den Arbeitnehmer, der nicht Bezugsberechtigter ist, bewirkt sie dagegen nicht.

Die Systeme der betrieblichen Altersversorgung, bei denen der Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch nur gegen den Arbeitgeber hat, hängen vollständig oder ganz entscheidend von der Solvenz des Arbeitgebers ab, entweder weil sie keine oder faktisch keine Kapitaldeckung aufweisen (Direktzusagen und Unterstützungskassen) oder weil ihr Vermögen nicht vor den Gläubigern des Arbeitgebers geschützt ist. Diese Insolvenzgefährdung muss dadurch abgesichert werden, dass der Arbeitgeber Beiträge beim Beklagten einzahlt, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers in dessen Versorgungspflichten eintritt.

Die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers, alle diejenigen Durchführungswege, bei denen sich der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Versorgungsleistungen ausschließlich gegen den Arbeitgeber richtet, zu den insolvenzgefährdeten Durchführungswegen zu zählen und sie daher einer Beitragspflicht zu unterwerfen, dagegen diejenigen Durchführungswege, bei denen dem Arbeitnehmer ein eigenständiger Leistungsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten zusteht, von der Beitragspflicht auszunehmen, stellt einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Durchführungswege dar.

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber keine noch weiter differenzierenden Lösungen innerhalb der einzelnen grundsätzlich eine Beitragspflicht auslösenden Durchführungswege trifft, die Rücksicht auf möglicherweise mehr oder weniger insolvenzfeste Ausgestaltungen dieser Durchführungswege nehmen. Insoweit ist eine Willkür des Gesetzgebers nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine sachgerechte Typisierung vorgenommen, die sich - naturgemäß - am idealtypischen Fall orientiert und die meisten Fälle der jeweiligen die Beitragspflicht auslösenden Durchführungswege zutreffend erfasst. Eine solche Typisierung findet ihre Rechtfertigung in der Ordnung von Massenerscheinungen, der Praktikabilität und der Überschaubarkeit. Der Gesetzgeber kann den Kreis der Beitragspflichtigen so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei hat er einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG v. 10.6.2009, NJW 2009, 2033ff, in juris RdNr. 229), der vorliegend eingehalten wurde.

Die – nach Auffassung der Klägerin dem tatsächlichen Risiko nicht entsprechende – Gleichbehandlung von kongruent rückgedeckten Direktzusagen und anderen unmittelbaren Versorgungszusagen lässt sich mit der vom Gesetzgeber selbst gewählten und insoweit auch durchgehaltenen Typisierung erklären, die eine Beitragspflicht in allen Fällen normiert, in denen der Arbeitnehmer nicht selbst Versicherungsnehmer ist oder eine vergleichbare Position hat. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren ist sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Gemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertigt etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit durch den Gesetzgeber im Einzelfall (vgl. BVerwG vom 23.1.2008 a.a.O. juris RdNr. 34).

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verleiht der Umstand, dass sie ihre Ansprüche aus der kongruenten Rückdeckungsversicherung bei der Versorgungskasse E... VVAG, die ihrerseits bei der Anlage ihrer Mittel der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt, an den jeweiligen Arbeitnehmer verpfändet hat, diesem keine einem Versicherungsnehmer bzw. Bezugsberechtigten vergleichbare Position. Der Arbeitgeber bleibt nach wie vor selbst bezugsberechtigt; de jure gehören auch die verpfändeten Ansprüche nach wie vor zum Vermögen des Arbeitgebers. Hat der Arbeitnehmer kein Bezugsrecht, sondern wurden ihm die Ansprüche seines Arbeitgebers aus dem Versicherungsvertrag lediglich verpfändet, hat er weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine andere gesicherte Rechtsposition wie z. B. ein Anwartschaftsrecht erworben, sondern nur eine mehr oder minder starke Aussicht auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter die Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse auch dann einziehen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, solange die Pfandreife der pfandrechtsgesicherten Forderungen noch nicht eingetreten ist. Trotz – vermeintlichen - Insolvenzschutzes in Form einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung sind die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer damit zunächst an den Insolvenzverwalter verloren. Die Pfandgläubiger können nur die Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen (vgl. BGH vom 7. 4. 2005, NJW 2005, 2231ff – juris RdNrn. 14, 15, 18, 22; BGHZ 136, 220/227).

Auch unter diesem Gesichtspunkt und angesichts des oben dargelegten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung der Insolvenzsicherung einer betrieblichen Altersversorgung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die kongruent rückgedeckte Direktzusage im Hinblick auf die Beitragspflicht bzw. Beitragshöhe denjenigen Durchführungswegen gleichzustellen, bei denen der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch gegen einen externen Dritten hat. Die vom Gesetzgeber insoweit getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Sachverhalte, an die er unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtssinne als ungleich ansehen will, ist jedenfalls sachlich vertretbar, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

2.3.3 Art. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber auch nicht zur Privilegierung der kongruent rückgedeckten und verpfändeten Direktzusagen gegenüber den übrigen Direktzusagen. Die Stellung des mit einem Pfandrecht gesicherten Arbeitnehmers unterscheidet sich nicht so gravierend von der Rechtsposition eines Arbeitnehmers bei einer nicht verpfändeten Direktzusage, dass die Gleichbehandlung willkürlich erschiene. Angesichts der Möglichkeit für den Arbeitgeber, ein Modell für die betriebliche Altersversorgung zu wählen, das vom Gesetzgeber mit einer geringeren bzw. keiner Beitragslast ausgestattet wurde, und in Anbetracht des - auch im Hinblick auf die Freiwilligkeit der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung bestehenden - weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist dieser nicht gehalten, Unterschiede in der Beitragshöhe innerhalb der einzelnen Durchführungswege je nach der graduellen Insolvenzfestigkeit einzelner Modelle einzuführen. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren ist sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem möglichst niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Versichertengemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertigt etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit im Einzelfall. Dem Gedanken der Vereinfachung der Beitragsberechnung kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass bei der Privilegierung der rückgedeckten unmittelbaren Versorgungszusagen keine zusätzlichen zeitaufwändigen Prüfungen durch den Beklagten erforderlich würden. Denn zumindest müsste der Beklagte in jedem Einzelfall prüfen, ob die Pfandrechtsvereinbarung mit dem begünstigten Arbeitnehmer bzw. dessen Angehörigen wirksam und im erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, was durchaus einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte.

3. Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung der streitbefangenen Beiträge als verfassungsmäßige Sonderabgabe.

Die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beitragsregelung in § 10 BetrAVG folgt entweder aus der Sachzuständigkeit in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG oder in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG jeweils i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG. Nach diesen Vorschriften steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft sowie für das Arbeitsrecht zu. Dazu gehört auch die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.

Der Begriff „Recht der Wirtschaft“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen (vgl. BVerwG vom 21. 4. 2004, BVerwGE 120, 311 ff - juris RdNr. 20). Die Gesetzgebungsbefugnis ist nicht darauf beschränkt, die Rechtsbeziehungen der von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfassten Wirtschaftszweige zu gestalten, sondern erstreckt sich auch auf die das Wirtschaftsleben ordnenden und lenkenden Regelungen.

Soweit die Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung dem so umrissenen Bereich des Wirtschaftsrechts nicht unterfällt, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, da das BetrAVG Rechte und Pflichten gestaltet, die im Arbeitsverhältnis wurzeln.

Der Insolvenzsicherungsbeitrag stellt sich als - verfassungsgemäße - Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken dar, da sie sich keinem der sonstigen Abgabentypen zuordnen lässt. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gelten besondere Voraussetzungen. Diese sollen gewährleisten, dass derartige Abgaben neben der Steuer seltene Ausnahmen bleiben. Der Erhebung der Abgabe muss ein Sachzweck zugrunde liegen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinaus geht. Mit ihr darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. Das Abgabeaufkommen muss zudem gruppennützig verwendet werden. In angemessenen Zeitabständen ist der Gesetzgeber gehalten zu überprüfen, ob es der Sonderabgabe weiterhin bedarf oder ob sie wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfG vom 17. 7. 2003, NVwZ 2003, 1241/1243). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

3.1 Der nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche über eine bloße Mittelbeschaffung hinausgehende Sachzweck ist gegeben. Er liegt in der Finanzierung des – im Sozialstaatsprinzip angelegten – Arbeitnehmerschutzes, die betriebliche Altersversorgung gegen die Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen.

3.2 Die Arbeitgeber, die eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, stellen eine homogene, von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe dar. Sie stehen auch dem Zweck der Sonderabgabe, im Interesse ihrer Arbeitnehmer das Insolvenzrisiko abzusichern, evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Sachnähe und die damit einhergehende Finanzierungsverantwortung liegt darin begründet, dass die Arbeitgeber die Verantwortung für das Eintreten des Insolvenzrisikos tragen, für deren Ausgleich die Mittel der Sonderabgabe dienen sollen. An dieser besonderen, die Abgabepflicht legitimierenden Finanzierungsverantwortung der Arbeitgeber, die eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit wie auch der Gruppe der geschützten Arbeitnehmer liegt (vgl. BVerfG vom 17. 7. 2003, a.a.O., S. 1245). Der Fall des Eintretenmüssens des Beklagten liegt in der Verantwortungssphäre des jeweiligen Arbeitgebers. Die Gruppe der Arbeitgeber steht der zu finanzierenden Aufgabe damit ersichtlich näher als die Allgemeinheit; ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (BVerfG vom 17. 7. 2003, a.a.O.; BVerwG vom 21.4.2004, a.a.O. - juris RdNr. 36).

3.3 Zwischen der von der Sonderabgabe bewirkten Belastung und den mit ihr finanzierten Begünstigungen besteht auch eine sachgerechte Verknüpfung in dem Sinne, dass das Abgabeaufkommen - auch - im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also gruppennützig verwendet wird. Für die Arbeitgeber besteht ein Interesse daran, die Altersversorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern insolvenzfest zu machen, weil dadurch das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Zusagen des Arbeitgebers gestärkt wird. Die Zusage von betrieblichen Altersversorgungen ist ein Wettbewerbskriterium bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern - ebenso wie es die Höhe des gebotenen Lohnes ist. Die den Arbeitnehmern gebotene Sicherheit der zugesagten betrieblichen Altersversorgung, die einen wichtigen Baustein zur finanziellen Sicherung des Alters darstellt, liegt somit auch im Interesse der eine solche Zusage abgebenden Arbeitgeber.

4. Eine Pflicht des Gesetzgebers, die Modalitäten für die Erhebung der Abgabe hinsichtlich der Differenzierungen innerhalb der vorgegebenen Durchführungswege zu ändern bzw. neue Durchführungswege einzuführen, bestand jedenfalls in dem hier zu überprüfenden Zeitraum (2004 und 2005) nicht. Wann eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung der Vorschriften über die Erhebung einer Sonderabgabe an veränderte tatsächliche Umstände entsteht, bemisst sich nach den Einzelfallumständen der konkreten Sonderabgabe. Danach bestand hier nach obigen Ausführungen keine Verpflichtung etwa zur Einführung eines gesonderten Beitrags für die kongruent rückgedeckte und verpfändete unmittelbare Versorgungszusage.

5. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 121.121 Euro festgesetzt.