OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008 - 4 W 68/07
Fundstelle
openJur 2012, 92149
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth - Kammer für Handelssachen - vom 26. Juni 2007 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Gläubigerin wird gestattet, den ihr mit Schreiben vom 14. September 2006 erteilten Buchauszug der Schuldnerseite auf deren Kosten durch einen vereidigten Buchsachverständigen ihrer Wahl in den folgenden Punkten und jeweils in dem dazu angegebenen Umfang ergänzen zu lassen:

a) Anschriften der Kunden:

Ergänzung um die Angabe der Straße und der Hausnummer des jeweiligen Kunden

b) Skonti, Preisnachlässe, Rabatte usw. :

Die bisherigen Angaben sind so zu vervollständigen, dass sich der Darstellung der betreffenden Geschäftsvorgänge (wie etwa des Auftrags Nr. 80 00 00 vom 17.6.04 – Kundin V.) nunmehr klar und eindeutig sowohl der reguläre als auch der vertraglich vereinbarte (Gesamt-)Preis sowie gesondert hiervon der prozentuale Umfang des eingeräumten Skontos bzw. Rabatts entnehmen lassen.

c) Zahlungen der Kunden :

(1) Die Aufstellungen zu den im Begleitschreiben der Schuldnerseite vom 14.9.2006 (Anlage B 1) angesprochenen 54 Geschäftsvorgängen sind jeweils um den ( deutlich hervorgehobenen) Hinweis zu ergänzen, dass der dortige Kunde nicht gezahlt hat (beispielsweise durch den Einschub „ Nichtzahlung “ nach der Position „Status“)

(2) Alle sonstigen Übersichten – ausgenommen die Fälle der sog. Nichtausführung – sind um das Datum des Zahlungseingangs (bzw. der Zahlungseingänge) zu vervollständigen.

d) Warenrückgaben (Retouren) und/oder Gutschriften :

Die Übersichten über die einschlägigen Vorgänge sind jeweils zu erweitern um

(1) die Angabe, welchem ursprünglichen Geschäftsvorgang (Auftragsdatum und Auftrags-Nr.) die betreffende Aufstellung zuzuordnen ist;

(2) die Mitteilung des jeweiligen Datums der Warenrückgabe einer- und der Erteilung der Gutschrift andererseits

e) Nichtausführung von Geschäften :

Ergänzung der Übersichten für die betreffenden Vorgänge um aus sich heraus verständliche Angaben der für die Nichtausführung/Stornierung jeweils maßgebenden Gründe, wobei die Vervollständigung der bisherigen Aufstellungen – insbesondere in den Fällen des von der Schuldnerin so bezeichneten „Bonitätsstornos“ – ersatzweise auch dadurch erfolgen kann, dass – entsprechend einem in den bisherigen Text aufzunehmenden Hinweis – der Schriftverkehr mit dem Kunden und/oder sonstige Belege im Original bzw. in beglaubigter Abschrift beigefügt wird bzw. werden.

2. Hierzu hat die Schuldnerin an die Gläubigerin auf die voraussichtliche Vergütung des eingeschalteten Buchsachverständigen einen Vorschuss in Höhe von 7.000,-- Euro zu leisten.

3. Der weitergehende Vollstreckungsantrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel der Schuldnerin zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.400,-- Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte und Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts Bayreuth vom 20.7.2006 verurteilt, nach bestimmten und so auch im Urteiltenor enthaltenen Vorgaben der Klägerin und jetzigen Gläubigerin einen Buchauszug bezüglich sämtlicher Geschäfte – mit Ausnahme sog. Direktgeschäfte – zu erteilen, die die Schuldnerin mit Kunden in Italien – ausgenommen die Provinz Alto Adige – in dem Zeitraum zwischen dem 1.5.2002 und dem 12.9.2005 abgeschlossen hatte.

Mit Schreiben vom 14.9.2006 hat die Schuldnerin der Gläubigerseite eine CD übersandt, auf der jeweils in Form von tabellarischen Übersichten die Daten einer Vielzahl von Geschäftsvorgängen gespeichert sind. Das Begleitschreiben lautet auszugsweise (vgl. Anl. B 1):

„Der Buchauszug ist der Einfachheit halber auf beiliegender CD als pdf-Datei enthalten.        Zu berücksichtigen dabei ist, dass bei 54 Aufträgen und Lieferungen die Forderung unserer Mandantin von den Kunden nicht gezahlt wurde. Diese Vorgänge wurden Rechtsanwälten zur Beitreibung übergeben, sind allerdings uneinbringlich geblieben.        Diese Kundennamen der 54 Vorgänge haben wir anliegend für sie beigefügt. Ihre Partei ist insofern bereits hierüber umfassend informiert, da sie von allen Rechtsanwaltsübertragungen Abschriften erhalten hat. …“Nach Auffassung der Gläubigerin entspricht das auf der CD gespeicherte Material in einer Reihe von Punkten nicht den im Teilurteil des Landgerichts tenorierten Vorgaben. Darüber hinaus beanstandet die Gläubigerin, die Angaben zu den im Buchauszug angeführten Geschäften seien teils unvollständig, teils aus sich heraus nicht verständlich (wie etwa hinsichtlich der Warenrückgaben oder der Gutschriften sowie der hierfür maßgebenden Gründe).

Die Gläubigerseite hat daher mit Schriftsatz vom 9.2.2007 beantragt, sie im Wege der Ersatzvornahme zur – umfassenden – Ergänzung des Buchauszuges durch einen von ihr beauftragten vereidigten Buchsachverständigen zu ermächtigen sowie die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses von 14.400,-- Euro zu verurteilen.

Die Schuldnerin, die im Rahmen ihres Verteidigungsbringens zugleich einzelne Positionen in den von ihr erstellten Übersichten näher erläutert hat, ist demgegenüber der Ansicht, dass sie mit der Übersendung der CD den titulierten Anspruch im wesentlichen erfüllt habe.

Mit Beschluss vom 20.6.2007 hat die Handelskammer die Gläubigerin antragsgemäß zur Ersatzvornahme ermächtigt und die Schuldnerin außerdem zu einer Vorschusszahlung von 14.400,-- Euro verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerseite vom 9.2.2007 erreichen möchte.

II.

Das gemäß § 793 ZPO statthafte Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig (§§ 567 ff. ZPO). In der Sache kann der sofortigen Beschwerde ein Teilerfolg nicht versagt bleiben.

Die Schuldnerin hat ihr Verpflichtung aus dem Teilurteil so weit erfüllt, dass der erteilte Buchauszug – auch mit Blick auf die von der Schuldnerin inzwischen erteilten weiteren Auskünfte – nur in bestimmten, näher abgrenzbaren Punkten unvollständig bzw. in sonstiger Weise ergänzungsbedürftig ist. Demnach kann die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie – im Tenor wie in den Entscheidungsgründen – offen lässt, in welchen Bereichen und in welchem sachlichen Umfang jeweils der vorliegende Buchauszug einer Ergänzung bedarf. Die notwendige – punktuelle – Beschränkung der der Gläubigerseite eingeräumten Ermächtigung zur Ersatzvornahme war auf das Rechtsmittel hin nachzuholen mit der Folge, dass sich dementsprechend die vom Landgericht zugesprochene Vorschusszahlung auf den knapp hälftigen Betrag von 7.000,00 Euro ermäßigt.

1. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, ist die vorliegende Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. statt aller Zöller/Stöber, 26. Aufl., Rdnr. 3 zu § 887 ZPO, dort Stichwort „Buchauszug“). Auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Insbesondere steht dem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Gläubigerin beantragte Vollstreckungsmaßnahme auch nicht die Möglichkeit einer Bucheinsicht nach § 87c IV HGB entgegen (vgl. nur OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358,359; OLG Köln OLGR 2002, 61 m.w.N.).

Der von Beschwerde vermissten Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, weil ein Sonderfall des § 750 II ZPO nicht vorliegt (vgl. nur Zöller/Stöber a.a.O., Rdn. 18f. zu § 750 ZPO).

2. Der Einwand der Schuldnerseite, sie habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt, ist im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2007, 1475, dort Rdn. 16 im Anschluss an BGHZ 161, 67, 68 ff.). Bei der Prüfung eines derartigen Erfüllungseinwandes hat es nicht auf die materiell-rechtliche Rechtslage, sondern allein auf den (tenorierten) Inhalt des Vollstreckungstitels anzukommen (BGH NJW-RR a.a.O., Rdnr. 17). Auch nach diesem Maßstab weisen die auf der vorliegenden CD gespeicherten Übersichten keine so schwerwiegenden Lücken oder sonstigen Mängel auf, dass die Gläubigerin, wie von ihr ursprünglich geltend gemacht (anders jetzt S. 2 der Beschwerdeerwiderung = Bl. 92 d. SB), einen Anspruch auf einen vollständig neuen Buchauszug hat.

14a) Sofern die Aufstellung der Schuldnerseite den formalen Anforderungen an einen Buchauszug im Grundsatz entspricht, kann der Gläubiger nicht auf der Neuerteilung eines Auszugs bestehen, sondern nur die Ergänzung des erteilten Auszugs wegen bestimmter – von ihm konkret zu bezeichnender – Mängel verlangen (vgl. etwa BGH VersR 1964, 429, 430; OLG Hamm VersR 2004, 1603,1604 sowie Küstner/Thume, Handbuch d. gesamten Außendienstrechts, Bd.1, 3. Auflage, Rdn. 1490). Dieser Ergänzungsanspruch steht der Gläubigerseite auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Maßgabe zu, dass sich die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO auf solche konkret gerügten Unvollständigkeiten beschränkt (OLG Nürnberg BB 1999, 150, 152 = OLGR 1998, 364 im Anschluss an OLG Karlsruhe OLGZ 1973, 373; OLG Koblenz und OLG Köln a.a.O.; Baumbach/Hopt, 33. Aufl., Rdnr. 12 zu § 87c HGB; unentschieden OLG Köln NJW-RR 1996, 100).

15b) Der notwendigen Abgrenzung, ob ein völlig unbrauchbarer oder ein nur in bestimmten Punkten ergänzungsbedürftiger Buchauszug erteilt wurde, durfte sich demnach im Streitfall auch die Handelskammer nicht entziehen. Diese Prüfung ist nachzuholen. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Buchauszug den titulierten Vorgaben jedenfalls in einem so weitgehenden Umfang genügt, dass die von der Klägerseite begehrte Ersatzvornahme auf bestimmte – und keineswegs auf sämtliche beanstandete – Unvollständigkeiten der auf der CD gespeicherten Angaben zu beschränken ist.

16aa) Entgegen der Ansicht der Gläubigerseite sind der Aufbau der auf der CD gespeicherten Übersichten zu den einzelnen Geschäftsvorgängen und die darin standardisierten Erläuterungspositionen, wie sie die Schuldnerin bezeichnet, durchaus geeignet, den Anforderungen des vorliegenden Vollstreckungstitels zu entsprechen. Der Buchauszug muss anhand einer aus sich heraus verständlichen Übersicht, Gliederung und Logik ein vollständiges und zutreffendes „Spiegelbild“ der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter liefern (vgl. etwa Emde, MDR 2003, 1151, 1156 m.w.N.). Hierfür ist es auch im Rahmen einer tabellarischen Übersicht nicht erforderlich, von vornherein auch Mitteilungen zu solchen Konstellationen vorzusehen, die nach dem Verhältnis von Regel und Ausnahme – auch branchenspezifisch gesehen – nicht mehr zum gängigen Erscheinungsbild der hier vermittelten Geschäfte und deren Abwicklung gehören. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schuldnerin Erläuterungspositionen zu besonderen Vertragsinhalten (Beispiel: Preisnachlass) oder zu (teilweisen) Warenrückgaben bzw. Gutschriften jeweils nur bei solchen Geschäftsvorgängen aufgenommen hat, in denen (ihrem Vorbringen zufolge) solche besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen gewesen sind.

Infolgedessen kann die Gläubigerseite grundsätzlich nicht mit dem Vorwurf gehört werden, dem vorgelegten Buchauszug ließen sich auffällig wenige Preisnachlässe und nur in drei Fällen die Erteilung einer Gutschrift entnehmen. Soweit die Gläubigerin damit zugleich dem Verdacht einer inhaltlichen Unrichtigkeit nachgehen wollte, muss sie sich ohnehin auf die Mittel der eidesstattlichen Versicherung und der Bucheinsicht verweisen lassen (vgl. etwa OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 351 m.w.N.).

bb) Der Auftragsgegenstand wird jeweils präzise und erschöpfend umschrieben anhand der Kollektion, der Modellnummer, der Stückzahl, der Farbe sowie der umgangssprachlichen Bezeichnung des bestellten Artikels. Soweit die Klägerin die Angabe der Stückpreise vermisst, handelt es sich hierbei um ein offensichtlich nicht provisionsrelevantes und zudem aus der angegebenen Stückzahl mühelos ableitbares Vertragsdetail. Ebensowenig bedurfte es der Klarstellung, dass es sich bei den ausgewiesenen Gesamtpreisen jeweils um den Nettobetrag handelt. Denn auf der Grundlage des auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringens der Schuldnerin (Schriftsatz vom 21.5.2007, dort S. 4 = Bl. 84 des Sonderbandes „Vollstreckungsverfahren“) durfte sie bei der Gläubigerin schon aufgrund der dieser vorliegenden Preislisten (vgl. § 86a I HGB) die Kenntnis voraussetzen, dass jeweils nur der Nettopreis ausgewiesen ist.

19cc) Dem vorliegenden Buchauszug haftet auch nicht deshalb ein strukturelles Defizit an, weil er sich zu den „Einzelheiten der Auftragsbestätigungen“ ausschweigt. Bei dieser Vorgabe geht es ebenso wie bei den „Einzelheiten der Bestellungen“ sowie der nachfolgend titulierten Rubrik „Angaben zum Vertragsgegenstand“ um den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und/oder die wesentlichen Geschäftsinhalte (vgl. etwa Emde a.a.O.; Kukat DB 2002, 1646, 1647). Mithin ist auch nach den Vorgaben des Teilurteils der Inhalt der betreffenden Auftragsbestätigung nur dann und nur insoweit mitteilungsbedürftig, als er – ausnahmsweise – von den „Einzelheiten“ der Bestellung des Kunden abweicht. Dementsprechend sehen die einschlägigen Tenorierungsmuster abweichend von den hier titulierten Angaben nur das Datum der Auftragsbestätigung vor (vgl. etwa Küstner/Thume, a.a.O., Rdnr. 1481; Emde sowie Kukat jeweils a.a.O.; so auch die ganz überwiegende Praxis, vgl. z.B. OLG Saarbrücken NJW-RR 2002, 34, 35). Diesem Verständnis hat sich inzwischen auch die Gläubigerseite angenähert und zu erkennen gegeben, dass es ihr im vorliegenden Punkt nur um „ etwaige Differenzen zwischen Auftrag/Auftragsbestätigung “ geht (Beschwerdeerwiderung, dort S. 4 = Bl. 94 d. SB). Wenn sich aber solche inhaltliche Abweichungen den Geschäftsunterlagen der Schuldnerseite nicht entnehmen lassen, ist auch die hier titulierte Anforderung zu den „Einzelheiten der Auftragsbestätigung“ nicht aktualisiert. Das gilt übrigens auch für den von den Parteien erörterten „Rabattfall“, dem nach den hier nicht zu überprüfenden und zudem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Schuldnerin eine „Lagerverkaufsaktion“ zugrunde gelegen haben soll (Schriftsatz vom 21.5.2007, dort S. 5 = Bl. 60 d.A.).

Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr verlangten Daten der Auftragsbestätigungen nach der Art der hier vermittelten Geschäfte grundsätzlich oder jedenfalls bei einer bestimmten Gruppe von Geschäftsvorgängen einen für die Provisionsabrechnung beachtlichen Aspekt darstellen, hat die Gläubigerseite auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht aufgezeigt.

dd) Auch in Bezug auf die Ausführung der einzelnen Aufträge vermitteln die tabellarischen Übersichten anhand des mitgeteilten Lieferumfangs, des Lieferdatums sowie der Nummer der Lieferungsscheins einerseits und anhand des Datums und der Nummer der Rechnung in Verbindung mit der Angabe der der Aufstellung im Lieferschein entsprechenden Rechnungsposition andererseits ein übersichtliches und vollständiges Bild vom Stand der Geschäftsbeziehung. Aus der Entsprechung von bestellter und gelieferter Menge erschließt sich im Zusammenhang mit der jeweils ausgewiesenen Position des Lieferscheins und der Rechnung, dass bzw. in welchem Umfang eine der Bestellung entsprechende Lieferung und damit übereinstimmende Abrechnung stattgefunden hat.

Vergebens beharrt die Gläubigerseite auf der Mitteilung, wie und auf wessen Kosten die Lieferungen ausgeführt wurden. Dieses Verlangen überspannt die Anforderungen an einen Buchauszug schon deshalb, weil der Liefervorgang selbst offensichtlich nicht zu den für die Provisionsberechnung erheblichen Umständen der Auftragsabwicklung gehört. Abgesehen davon werden die von der Gläubigerin vermissten Ausführungsdetails grundsätzlich in Geschäftsbüchern nicht erfasst, so dass sie auch aus diesem Grund keiner Mitteilungspflicht unterliegen (vgl. hierzu OLG Hamburg OLGR 2000, 465). Dementsprechend beschränken sich die lieferungsbezogenen Vorgaben in den gängigen Tenorierungsvorschlägen ausschließlich auf das Datum und den Umfang der (Teil-)Lieferungen (vgl. Küstner/Thume, Emde und Kukat, jeweils a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kommt es gar nicht mehr darauf an, dass nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Schuldnerin die Lieferungen „immer frei Haus“ erfolgten und auch diese Praxis der Gläubigerin seit jeher bekannt ist (S. 5 des Schriftsatzes vom 21.5.2007 = Bl. 65 d. SB).

ee) Hinsichtlich der von ihr vermissten Angaben zu den Zahlungseingängen muss sich die Gläubigerin zunächst auf die dahingehenden Mitteilungen im Begleitschreiben der Schuldnerin vom 14.9.2006 (Anlage B 1) verweisen lassen. Es handelt sich hierbei um die gewissermaßen „vor die Klammer gezogene“ Erläuterung, dass bei den zur Ausführung gelangten Geschäften jeweils Zahlungen in Höhe der angegebenen Verkaufspreise und damit übereinstimmenden Rechnungen erfolgt sind, soweit nicht der betreffende Geschäftsvorgang zu den im einzelnen bezeichneten 54 aufgelisteten Fällen gehört, in denen – ausnahmsweise – der jeweilige Kunde die Bezahlung der Rechnung schuldig geblieben ist. Die Beanstandung der Gläubigerin ist daher nur geeignet, einen Ergänzungsbedarf hinsichtlich der 54 einschlägigen Geschäftsvorgänge mit ausgebliebener Zahlung von Kundenseite sowie in Bezug auf den mitteilungspflichtigen Zeitpunkt der Zahlungen in den übrigen Fällen aufzuzeigen (vgl. hierzu 3 c).

ff) Schließlich wird die bestimmungsgemäße Verwertung des auf der CD gespeicherten Datenmaterials auch nicht nennenswert erschwert durch die in den einzelnen Übersichten enthaltenen Abkürzungen. Zu einem erheblichen Teil sind die verwendeten Kürzel auch für einen branchenfremden Leserkreis ohne weiters verständlich. So finden sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch unter den Erläuterungen der Fälle von Warenrückgaben bzw. Gutschriften keine schwer verständlichen oder mehrdeutigen bzw. irreführenden Abkürzungen. Bei einer ganzen Reihe von Abkürzungen bringt die Schuldnerin zudem unwidersprochen – und anhand des von ihr vorgelegten Schriftverkehrs auch überzeugend – vor, dass sie die diesbezügliche Kenntnis der Gläubigerin jederzeit voraussetzen durfte (a.a.O., S. 7 = Bl. 67 d.A.). Darüber hinaus hat die Schuldnerin die Rügen der Gläubigerin zum Anlass genommen, auch den überwiegenden Teil der sonstigen von ihr gebrauchten Abkürzungen in ihre Erläuterungen einzubeziehen, so dass insoweit das Ergänzungsverlangen der Gläubigerin jedenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen überholt ist.

c) Nach alledem ist entgegen der Auffassung der Handelskammer davon auszugehen, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Aufstellung, die auch in der vorliegenden Ausgestaltung einer auf CD gespeicherten Datei dem Erfordernis einer eigenen und schriftlich verkörperten Erklärung der Schuldnerseite genügt (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 917), den im Teilurteil titulierten Anforderungen im großen und ganzen entspricht. Soweit das Landgericht, ohne auch diese Erwägung näher zu vertiefen, angenommen hat, das gespeicherte Datenmaterial erschließe sich nur demjenigen, „der mit den Unterlagen vertraut (sei)“, kann dem schon vom rechtlichen Ausgangspunkt her nicht beigetreten werden. Wie auch sonst bei der Würdigung auslegungsbedürftiger Texte hat es im vorliegenden Fall zunächst auf den objektiven Erklärungsgehalt der vorliegenden Erläuterungen der Schuldnerseite und sodann auf den Verständnishorizont aus der maßgebenden – objektiven – Sicht des Erklärungsempfängers anzukommen. Hierzu lässt die Bewertung der Kammer auch nicht andeutungsweise erkennen, dass sie sich mit dem ausführlichen Sachvortrag auseinandergesetzt hat, der durch die Schuldnerin sowohl zum strukturellen Aufbau der vorliegenden Übersichten und zu den sich daraus ergebenden inhaltlichen und sachlogischen Verknüpfungen der einzelnen Erläuterungspositionen als auch zu dem durch die mehrjährige Zusammenarbeit zwischen den Parteien bedingten „Vorverständnis“ der Gläubigerin für diese Zusammenhänge unterbreitet wurde. Dieses Vorbringen ist nach beiden Richtungen uneingeschränkt beachtlich. Denn selbstverständlich darf ein Unternehmer bei der Konzeption und inhaltlichen Ausgestaltung seines Buchauszugs berücksichtigen, dass und in welchem Umfang der Handelsvertreter infolge der zurückliegenden Zusammenarbeit einschließlich der ihm hierbei übergebenen Unterlagen (vgl. § 86a I HGB) spezifische Kenntnisse erlangt hat, die ihm auch das Verständnis der mitteilungspflichtigen Grundlagen für die Berechnung seines Provisionsanspruchs erleichtern.

3. Die Beanstandungen der Gläubigerseite erweisen sich deshalb nur in dem sich aus Ziff. I. 1 des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang als begründet. Der darin konkretisierte Ergänzungsbedarf ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Kundenanschrift

Jedenfalls der Warenvertreter hat Anspruch auf Mitteilung der genauen Kundenanschrift (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Rdnr. 30; OLG München NJW-RR 2002, 1033, 1034; Emde a.a.O., 1153 und 1156; Segger, VersR 2004, 781). Hierzu gehören auch der Name der Straße und die Hausnummer.

b) Preisnachlässe, Rabatte usw.

Den Mitteilungen der Unternehmerseite muss sich auf einen Blick sowohl der reguläre als auch der vertraglich vereinbarte (Gesamt-)Preis entnehmen lassen. Dieser Mindestanforderung an eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Darstellung genügen die vorliegenden Angaben der Schuldnerseite nicht, zumal auch ihre diesbezüglichen Erläuterungen (S. 5 oben des Schriftsatzes vom 21.5.2007 = Bl. 65 d. SB) missverständlich ausgefallen sind.

c) Kundenzahlungen

aa) Aus dem Übersendungssendungsschreiben vom 14.9.2006 ergibt sich zwar, dass die Fälle ausgebliebener Zahlungen sich auf die in der Anlage aufgelisteten 54 Geschäftsvorgänge beschränken. Damit durfte es die Schuldnerin jedoch nicht bewenden lassen. Der Handelsvertreter kann nämlich verlangen, dass ihm jeder einzelne Geschäftsvorgang anhand einer in sich geschlossenen Darstellung erläutert wird (vgl. nur Ebenroth/Löwisch (2001), Rdnr. 40 zu § 87c HGB; Emde, a.a.O., S. 1156). Es ist daher nicht seine Aufgabe, sich aus sonstigen vom Unternehmer übermittelten Unterlagen die in den Buchauszug gehörenden Einzelheiten selbst herauszusuchen und auf diese Weise die ihm erteilte Aufstellung zu vervollständigen (allgemeine Ansicht, vgl. nur Kukat a.a.O., S. 1648). Dementsprechend durfte die Gläubigerseite erwarten, dass in jeder der einen Fall von „Nichtzahlung“ betreffenden Übersichten sich auch ein entsprechender Hinweis findet. Der Gläubigerin ist es nämlich schon wegen der Vielzahl der zu überprüfenden Geschäftsvorgänge nicht zuzumuten, einen fortlaufenden Abgleich zwischen der „Liste“ und den einzelnen Übersichten vorzunehmen.

bb) Alle sonstigen Übersichten – ausgenommen die nicht zur Ausführung gelangten Geschäfte – sind um das Datum des jeweiligen Zahlungseingangs zu vervollständigen, weil auch diese Angabe für eine in sich geschlossene Darstellung des gesamten Geschäftsvorgangs unentbehrlich ist (vgl. Emde, a.a.O., S. 1157; Kukat a.a.O., S. 1647 sowie Küstner/Thume a.a.O.).

d) Warenrückgaben/Gutschriften

Das Verständnis der einschlägigen Übersichten wird – jedenfalls soweit es die von der Schuldnerin erläuterten Beispielsfälle betrifft – in erster Linie dadurch erschwert, dass die Erteilung einer bzw. mehrerer Gutschrift(en) jeweils als eigenständiger Geschäftsvorgang ausgewiesen, hierbei aber auf das Erläuterungsschema für die Standardabwicklung eines Auftrags zurückgegriffen wird. Es ist deshalb bereits nicht erkennbar, welchem ursprünglichen Geschäftsvorgang (die mit einer eigenen „Auftrags-Nr.“ versehene) Erteilung einer Gutschrift zuzuordnen ist. Darüber hinaus lässt das bisherige Erläuterungsmuster die gebotene Unterscheidung zwischen dem Datum der (durchweg als „Lieferung“ bezeichneten) Warenrückgabe und demjenigen der Erteilung der Gutschrift vermissen.

36e) Nichtausführung von Geschäften

Die Komplexität der an die Konstellation einer Nichtausführung des Geschäfts geknüpften Regelungsmaterie (§ 87a II bzw. III HGB) erfordert es, dass dem Handelsvertreter bei der Angabe der maßgebenden Gründe wenigstens stichwortartig diejenigen Tatsachen und Tatsachenzusammenhänge mitgeteilt werden, die der Handelsvertreter für eine erste Einschätzung, ob etwa ein Vertretenmüssen des Unternehmers und damit ein Provisionsanspruch nach § 87a III HGB überhaupt in Betracht kommt, unbedingt benötigt (BGH NJW 2001, 233, Rdnr. 26; Emde, a.a.O., S. 1153; Ebenroth/Löwisch, a.a.O., Rdnr. 33 zu § 87c HGB). Hieran gemessen hat die Schuldnerin die Gründe für die Nichtausführung von Geschäften bislang nicht nachvollziehbar dargetan. Ihre Angaben erschöpfen sich jeweils darin, anhand eines bestimmten Schlagworts den Grund für die Annullierung der Bestellung entweder der eigenen Unternehmenssphäre („Verkaufsstopp“) oder dem Verantwortungsbereich des Kunden („Bonitätsstorno“ bzw. „Kundenwunsch nach Dispo-Abschluss“) zuzuweisen. Hieraus erschließt sich nicht ein Mindestmaß von Tatsachen bzw. Tatsachenverknüpfungen, das die Gläubigerin in die Lage versetzt, in eine Prüfung von konkreten Gegebenheiten einzutreten (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1298, Rdnr. 15 ff.).

Da in einen Buchauszug nur die sich aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergebenden Umstände (vgl. dazu BGH NJW 2001, 2333, Rdnr. 21, 23) aufzunehmen sind, kann die Vervollständigung der bisherigen Angaben auch in der Weise erfolgen, dass der Schriftverkehr mit dem Kunden und/oder sonstige aussagekräftige Belege vorgelegt werden (vgl. hierzu Emde a.a.O., S. 1157 und Kukat a.a.O., S. 1647).

4. Im Hinblick darauf, dass eine Ersatzvornahme mit dem Zweck einer vollständigen Neuerteilung des Buchauszugs ausscheidet und auch zur Ergänzung der vorgelegten Aufstellung nur für einen Teil der in der klägerischen Replik vom 13.4.2007 konkret dargelegten Unvollständigkeiten in Betracht kommt, erschien es sachgerecht, aber auch ausreichend, den Umfang des der Schuldnerin auferlegten Vorschusses gegenüber dem Antrag der Gläubigerseite auf den knapp hälftigen Betrag von 7.000,-- Euro herabzusetzen.

Die Anordnung der Ersatzvornahme schließt allerdings nicht aus, dass die Schuldnerin ihrerseits den Buchauszug ergänzt und dadurch der weiteren Zwangsvollstreckung zuvorkommt (OLG Karlsruhe a.a.O., S. 377). Der darauf gestützte Erfüllungseinwand muss dann gegebenenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 92 I,2; 97 I i.V.m. § 788 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 II ZPO liegen nicht vor.