BVerfG, Beschluss vom 02.12.2008 - 1 BvR 2639/08
Fundstelle
openJur 2012, 25703
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hält Schlangen. Dabei handelt es sich um zwei ungiftige Königspythons sowie zehn giftige Tiere der Gattung Klapperschlange. Die letzten Schlangen hat er im Jahre 2007 angeschafft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins für Herpetologie und Terrarienkunde und verfügt über den Sachkundenachweis ?Terraristik? sowie den Sachkundenachweis ?Gefährliche Tiere? dieses Vereins. Er beabsichtigt die Beobachtung und Vermehrung der Tiere. Im April 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer ?inhaltlich uneingeschränkten Ausnahmegenehmigung? von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gestellt, der noch nicht beschieden ist. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich unmittelbar gegen das gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere in Hessen (§ 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG).

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

1. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in den fachgerichtlichen Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <74>; 79, 1 <19 f.>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf zu verweisen, seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 43a Abs. 2 HSOG weiterzuverfolgen und gegebenenfalls um Rechtsschutz bei den Fachgerichten nachzusuchen. Solchen kann er in zumutbarer Weise erlangen.

a) Der Beschwerdeführer kann eine Klärung der Rechtslage durch die Fachgerichte erreichen, ohne gezwungen zu sein, dem Verbot des § 43a HSOG zuwider zu handeln. Soweit er beabsichtigt, seine wohl unter die Vorschrift des § 43a HSOG fallenden Schlangen zu vermehren oder weitere dem Anwendungsbereich des § 43a HSOG zuzuordnende Schlangen zu erwerben, kann der Beschwerdeführer hierfür vorab eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein Antragsverfahren hat er bereits eingeleitet, aber noch nicht zu Ende geführt.

Der Antrag erscheint auch nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. Die Bezirksordnungsbehörde kann Ausnahmen von dem mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist (§ 43a Abs. 1 Satz 3 HSOG; vgl. dazu Hornmann, HSOG, 2. Aufl. 2008, § 43a Rn. 11 ff.). Nach § 43a Abs. 1 Satz 4 HSOG kann ein berechtigtes Interesse für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden. Aufgrund dieser Regelung erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen kann. Die Bezirksordnungsbehörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass es noch präziserer Angaben von seiner Seite bedarf, um über seinen bereits vor längerer Zeit gestellten Antrag entscheiden zu können. Eine von vornherein ablehnende Haltung hat die Behörde nicht eingenommen.

b) Der Beschwerdeführer muss sich ferner nicht dem Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens aussetzen. Ein Strafverfahren scheidet schon deshalb aus, weil Verstöße gegen § 43a HSOG lediglich als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet sind. Aber auch ein Bußgeldverfahren kann der Beschwerdeführer auf zumutbarem Wege vermeiden. Grundsätzlich würde er zwar bei einer ?nicht gewerbsmäßigen Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art? eine Ordnungswidrigkeit begehen (§ 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG). Der Beschwerdeführer hat aber gleichwohl die Möglichkeit, die Verwirklichung des Tatbestandes auch bei einer Fortsetzung seiner bisherigen Tierhaltung in zumutbarer Weise zu vermeiden.

Die in Rede stehende Vorschrift sieht für Tiere, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach § 43a Abs. 1 Satz 1 HSOG am 9. Oktober 2007 bereits gehalten wurden und für bereits erzeugte Nachkömmlinge eine Bestandsschutzregelung vor (§ 43a Abs. 2 Satz 2 HSOG); für eine Legalisierung der Haltung genügte insoweit bereits eine Anzeige bis zum 30. April 2008. Später erzeugte oder nicht rechtzeitig angezeigte Nachkömmlinge unterliegen indessen dem Verbot der Haltung.

Sollte der Beschwerdeführer eine Erweiterung seines Tierbestandes durch Hinzuerwerb von Dritten beabsichtigen, erschließt sich von selbst, dass hierfür ein aktives Tätigwerden seinerseits erforderlich ist, von dem er zur Vermeidung ordnungswidrigen Handelns einstweilen ohne weiteres absehen kann. Es ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer vor einem weiteren Erwerb aus praktischen Gründen gehindert wäre, die Zulassung einer entsprechenden Ausnahme zu beantragen.

Soweit die vorhandenen Schlangen des Beschwerdeführers sich vermehren könnten, liegt es ebenfalls in zumutbarer Weise in seiner Hand, keine Ordnungswidrigkeit nach § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HSOG zu begehen. Das Ermöglichen der Erzeugung von Nachkömmlingen gefährlicher Tiere als solches ist nach dem Wortlaut des § 43a HSOG nicht verboten. Der Beschwerdeführer kann im Fall der ?bloßen Erzeugung? von Nachkommen noch vor deren Geburt, also der ?Haltung? der Nachkömmlinge die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung beantragen. Würde ihm die Ausnahme versagt, müsste er allerdings von der Haltung Abstand nehmen und müsste die Nachkömmlinge abgeben. Er kann in diesem Fall aber - auch vorläufigen und gegebenenfalls vorbeugenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, eine Ausnahmegenehmigung schon zu beantragen, bevor er seinen Schlangen die Erzeugung von Nachkommen ermöglicht. Für den Zeitraum bis zur Erteilung einer etwaigen Ausnahmegenehmigung kann ihm angesonnen werden, vorerst davon Abstand zu nehmen, seine Schlangen Nachkömmlinge erzeugen zu lassen und etwa durch deren Getrennthaltung bis auf weiteres sicherzustellen, dass diese sich nicht vermehren können.

c) Die Verweisung des Beschwerdeführers auf eine vorrangige behördliche und fachgerichtliche Prüfung wird hier auch dem Zweck des Subsidiaritätsprinzips gerecht, zu gewährleisten, dass sich die verfassungsgerichtliche Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die Einschätzung der Fachgerichte stützen kann. Die Entscheidung der Bezirksordnungsbehörde und gegebenenfalls eine Befassung der Verwaltungsgerichte mit dem Anliegen des Beschwerdeführers kann zudem möglicherweise schon die Beseitigung der in der Verfassungsbeschwerde angeführten Beschwer zum Ergebnis haben, jedenfalls aber erheblich zur Erhellung der Grundlagen der verfassungsgerichtlichen Beurteilung beitragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.