VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.1993 - 10 S 1700/92
Fundstelle
openJur 2013, 8975
  • Rkr:

1. Eine gegen den Abfallbesitzer erlassene Anordnung zur Entsorgung von Abfällen erledigt sich im Sinne von § 113 Abs 1 S 4 VwGO, wenn die Abfälle im Wege der Ersatzvornahme entsorgt worden sind. Das gilt auch dann, wenn die Abfallrechtsbehörde beabsichtigt, den Vollstreckungsschuldner wegen der Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch zu nehmen.

2. Der Mieter eines Wohngebäudes ist als solcher nicht im Sinne von § 3 Abs 4 AbfG (AbfG BW 1990) Besitzer von Abfällen, die außerhalb des Mietobjektes auf ehemals gewerblich genutzten Flächen desselben Grundstückes gelagert sind.

3. Abfallbesitzer ist auch nicht, wer, ohne Besitzer von Grundstücksflächen zu sein, auf denen Abfall lagert, über ein Recht zum Betreten dieser Flächen verfügt, aber ansonsten in keiner rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu den Abfallgegenständen steht.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin von Teilen eines Grundstückes, auf dem bis zum August 1987 die Pelzveredelungsfirma M. tätig war. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma M. wurde mangels Masse abgelehnt. Die Firma M. hatte verschiedene Rückstände aus dem Pelzveredelungsbetrieb auf dem Gelände zurückgelassen, insbesondere 260 Fässer mit PER-haltigem Destillationsrückstand, die auf einer überdachten Fläche standen, und 40 m chromhaltigen Schlamm im Abwasser in drei Absetzbecken im Keller des Betriebsgebäudes, außerdem verschiedene Fässer und Säcke mit sonstigen, zum Teil CKW-haltigen Abfällen aus dem Betrieb, wie z.B. verunreinigtes Heizöl, Lösungen, Säuren, Fette, Laugen sowie Einsatzstoffe für den Betrieb in den Keller- und sonstigen Räumen des Betriebsgebäudes.

Das Grundstück befindet sich im Eigentum des vermögenslosen Herrn Sch. und unterliegt der Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren; Hauptgläubigerin ist die Beigeladene.

Mit Bescheid vom 24.4.1990 verpflichtete das Landratsamt H die Klägerin, die im einzelnen genau bezeichneten Betriebsrückstände und Abfälle der früheren Firma M. zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Für die Beseitigung der Destillationsrückstände sowie des chlorhaltigen Klärschlamms und Abwassers in den Absetzbecken wurde weiter die sofortige Vollziehung angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 9.5.1990 die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß die Rückstände Abfälle seien, die laut Satzung des Landkreises von der Entsorgung ausgeschlossen seien. Die Klägerin sei Abfallbesitzerin, da sie als Pächterin die tatsächliche Gewalt über die Abfälle ausübe. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei verhältnismäßig; der Eigentümer sei wirtschaftlich zur Sanierung nicht in der Lage; weitere verantwortliche Personen seien nicht vorhanden. Demgegenüber sei die Klägerin, die nahezu 30.000,-- DM monatlich aus der Weitervermietung des Wohngebäudes für Aussiedler erziele, auch wirtschaftlich leistungsfähig.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium S mit Bescheid vom 16.7.1990 zurück; es stützte die vom Landratsamt ausschließlich auf § 20 LAbfG gestützte Verfügung zusätzlich auf § 82 Abs. 1 WG in Verb. mit § 7 PolG.

Die 260 PER-haltigen Fässer wurden im Wege der Ersatzvornahme abtransportiert und entsorgt.

Die Klägerin hat am 6.8.1980 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Anfechtungs-, hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei weder Abfallbesitzerin noch Zustandsstörerin. Sie habe keine rechtliche Beziehung zu dem Teil des Geländes, auf dem die Abfälle lagerten. Wenn sie die Abfälle an sich nehme, stelle dies verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dar. Sie habe weder den Keller noch sonstige Betriebsräume der früheren Pelzveredelungsfirma, auch nicht den überdachten Schuppen, sondern nur den Wohnkomplex gemietet. Es treffe nicht zu, daß sie in der Lage sei, auf dem Grundstück nach Belieben zu schalten und zu walten. Dem stehe in rechtlicher Hinsicht schon die Beschlagnahme entgegen, der das Grundstück im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren unterliege. Es treffe auch nicht zu, daß sie in der gewerblich genutzten Halle Gebrauchtmöbel und sonstige Hausratsgegenstände gelagert habe. Richtig sei, daß eine andere Gesellschaft, an der der Geschäftsführer der Klägerin beteiligt sei, die gewerblich genutzte Halle aufgrund einer Absprache mit dem Eigentümer unentgeltlich verwendet habe. Die Klägerin könne darüber hinaus auch nicht gemäß §§ 82 WG, 7 PolG in Anspruch genommen werden, da die Vorschriften des Abfallrechts Spezialermächtigungen darstellten, die ein Vorgehen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel ausschlössen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 12.5.1992 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 LAbfG. Die Klägerin sei Abfallbesitzerin, da sie die Möglichkeit habe, die Betriebsfläche der ehemaligen Pelzverarbeitungsfirma dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit zu entziehen. Für sie bestehe auch die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung tatsächlicher Gewalt sowohl über die überdachte Hoffläche, auf der die Destillationsrückstände gelagert gewesen seien, als auch über die Abfallagerflächen im Keller und in den sonstigen Räumen des Betriebsgebäudes. Hinsichtlich der überdachten Hoffläche ergebe sich dies schon aus dem Mietvertrag vom 18.2.1988. Hinsichtlich der übrigen Flächen - auch wenn diese vom schriftlichen Mietvertrag nicht erfaßt seien - habe offensichtlich eine Befugnis der Klägerin zumindest zur unentgeltlichen Mitnutzung bestanden, da eine Trennbarkeit zwischen Wohnkomplex und gewerblich genutztem Komplex zunächst gar nicht gegeben gewesen und die Mitbenutzung von Teilen des gewerblich genutzten Komplexes daher zwingend erforderlich gewesen sei. Die Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren schließe die Sachherrschaft der Klägerin an den auf den Flächen befindlichen Gegenständen nicht aus, da die Abfälle nicht Zubehör im Sinne des § 97 BGB seien. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Gegen dieses ihr am 2.7.1992 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.7.1992 Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die im Mietvertrag genannte Hoffläche habe nach dem Willen der Vertragsparteien lediglich die Hoffläche westlich des Wohngebäudes umfassen sollen. Die überdachte Hoffläche, auf der sich die Fässer mit Destillationsrückständen befunden hätten, sei für den Vertragszweck hingegen weder geeignet noch erforderlich gewesen. Sie stehe in keinem Zusammenhang zum vermieteten Wohngebäude und sei von diesem auch stets durch ein verschlossenes Gittertor getrennt gewesen. Auch der Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin über einen Schlüssel zu den Betriebsräumen verfüge, verschaffe der Klägerin nicht die Sachherrschaft über das gesamte Grundstück, da dieser Schlüssel nur zu dem Zweck ausgehändigt worden sei, Zugang zu dem Raum zu verschaffen, von dem aus die Räume der Bewohner beheizt würden. Demgegenüber sei die Beigeladene, die sich wie ein Eigentümer des Grundstücks verhalten und weitreichende Befugnisse ausgeübt habe, eigentliche Abfallbesitzerin gewesen. Eine Inanspruchnahme der Klägerin sei auch ermessensfehlerhaft, da übersehen worden sei, daß die Klägerin aus den Grundstücksteilen, auf denen sich die zu entsorgenden Stoffe befänden, gerade keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehe. Auch erwirtschafte sie auf dem von ihr angemieteten Grundstücksteil einen weit geringeren Gewinn, als von den Behörden angenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom12. Mai 1992 - 13 K 2249/90 - zu ändern und die abfallrechtlicheVerfügung des Landratsamts H vom24. April 1990 sowie den Widerspruchsbescheid desRegierungspräsidiums S vom 16. Juli 1990 aufzuheben,hilfsweise,festzustellen, daß diese Bescheide rechtswidrig waren.Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.Er bezieht sich auf die ergangenen Bescheide und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und führt weiter aus, die Hoffläche, auf der sich die Abfälle befunden hätten, sei zwar ebenso wie die Betriebsräume verschlossen gewesen, doch habe der Geschäftsführer der Klägerin zu beiden Schlössern einen Schlüssel besessen. Auch die Anlieferung der in der Halle eingelagerten Einrichtungsgegenstände habe nur nach Öffnung des Hoftores erfolgen können. Die Beigeladene komme als Abfallbesitzerin nicht in Betracht, da ihr die notwendige Befugnis fehle, das Grundstück nach Belieben dem Zugriff der Allgemeinheit zu entziehen. Die Beigeladene habe stets im Rahmen ihrer Verkaufs- und Verhandlungsvollmacht gehandelt und diese nicht überschritten. Die Verfügung sei auch nicht unverhältnismäßig.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegende Akten des Verwaltungsgerichts, des Landratsamts Heilbronn und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von ihnen eingereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - auch begründet.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig, soweit die zu beseitigenden Abfälle noch auf dem Grundstück lagern. Da die 260 PER-haltigen Fässer im Weg der Ersatzvornahme beseitigt und entsorgt wurden, ist der Hauptantrag insoweit wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig. Der Senat geht - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, daß mit Durchführung der Ersatzvornahme sich der Regelungsgehalt der Entsorgungsverfügung sowie der Androhung der Ersatzvornahme im Umfang der irreversiblen Vollziehung erschöpft hat und der Verwaltungsakt damit insoweit erledigt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 113 RdNr. 52; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 43 RdNr. 147). Daran ändert der Umstand nichts, daß für die Frage des Ersatzes der Vollstreckungskosten von Bedeutung sein kann, ob die vollstreckte Grundverfügung rechtmäßig war. Denn die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme wird nicht in der Entsorgungsanordnung geregelt; sie hat ihre rechtliche Grundlage vielmehr allein in der vollstreckungskostenrechtlichen Regelung der §§ 25, 31 LVwVG, § 8 Abs. 1 Nr. 8 VollstreckungskostenO und wird durch einen gesonderten Kostenbescheid konkretisiert. Die gesetzliche Kostenregelung knüpft ihrerseits allein an das Vorliegen einer Ersatzvornahme an. Deren Rechtmäßigkeit kann von der Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsaktes abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.3.1986, VBlBW 1986, 299, 303), sie setzt aber nicht die rechtliche Wirksamkeit des Grundverwaltungsaktes auch in der Zeit nach der Ersatzvornahme voraus. Auch als Rechtsgrund einer aufrechtzuerhaltenden Vermögensverschiebung wirkt die vollstreckte Entsorgungsanordnung nicht fort, wie dies etwa bei der Vollziehung von Abgabenbescheiden der Fall ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO; hierzu z. B. BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, DÖV 1983, 980). Vielmehr läßt sich die Entsorgung durch Behandlung und Ablagerung schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr rückgängig machen, so daß auch Folgenbeseitigungsansprüche ausscheiden. Unter diesen Umständen ist für die Annahme einer fortdauernden Wirksamkeit der Entsorgungsanordnung nach Auffassung des Senats kein Raum (vgl. aber VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.20.10.1992, DÖV 1993, 578; Urt. v. 8.2.1993, VBlBW 1993, 298, 300 = ESVGH 43, 234 (LS); Urt. v. 20.1.1989, NVwZ-RR 1989, 515 = VBlBW 1989, 219: Anordnung einer Probebohrung).

Soweit die Vollziehung der Entsorgungsanordnung demnach zu ihrer Erledigung geführt hat, ist jedoch der Hilfsantrag gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Die Klägerin hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit, da sie eine solche dem ihr von dem Beklagten bereits angekündigten Kostenersatzverlangen entgegenhalten könnte (vgl. auch Kopp, a.a.O., RdNr. 58 a.E.).

Die angegriffene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sind bzw. waren unter Verletzung der Rechte der Klägerin rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 4 VwGO).

Die Verpflichtung der Klägerin, die im einzelnen aufgeführten Stoffe zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, findet in § 20 Abs. 1 Nr. 1 LAbfG keine ausreichende Stütze. Nach dieser Vorschrift trifft die Abfallrechtsbehörde diejenigen Maßnahmen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinen, um sicherzustellen, daß die abfallrechtlichen und sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften bei der Abfallentsorgung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Zur Durchsetzung der in § 3 AbfG begründeten Verpflichtung zur Entsorgung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle war der Beklagte daher berechtigt, eine Entsorgungsverfügung gegen den Abfallbesitzer zu erlassen (vgl. §§ 3 Abs. 4 und 3 AbfG in Verbindung mit der insoweit die Entsorgungspflicht ausschließenden Satzung des Landkreises H vom 13.10.1987). Jedoch war die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht Abfallbesitzerin im Sinne von § 3 Abs. 4 AbfG. Der im Abfallgesetz selbst nicht definierte Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Natur und stimmt nicht mit dem des Besitzes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches überein. Der Begriff hat in beiden Gesetzen eine unterschiedliche Funktion. Im Zivilrecht dient er vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen (§§ 858 ff. BGB) und ist daneben im Zusammenhang mit Herausgabeansprüchen des Eigentümers von Bedeutung (§§ 985 ff. BGB). Dagegen wird mit ihm im Abfallrecht die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall eingegrenzt, die insbesondere in der Überlassungspflicht des § 3 Abs. 1 und gegebenenfalls in der Entsorgungspflicht des § 3 Abs. 4 AbfG Ausdruck findet. Der Abfallbesitz setzt im Unterschied zum Bürgerlichen Gesetzbuch keinen Willen zur Begründung des Besitzes voraus, sondern knüpft an ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft an (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Auflage, § 1 RdNr. 9; BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, BVerwGE 67, 8, 11 f.; Urt. v. 19.1.1989, NJW 1989, 1295; Urt. d. Senats v. 9.7.1991 - 10 S 1243/91 -).

Daß die Klägerin in diesem Sinn Besitzerin der von der Verfügung erfaßten Abfälle war, läßt sich nicht mit einem Recht zum Besitz der Hoffläche, auf der die Fässer abgestellt waren, oder der sonstigen ehemaligen Betriebsräume, in denen die übrigen Abfälle lagerten, begründen. Ein Recht der Klägerin zum Besitz der betreffenden Grundstücksflächen ergibt sich weder aus dem Mietvertrag vom 18.2.1988 noch aus früheren oder späteren Nutzungsabreden mit dem Eigentümer. Der Mietvertrag vom 18.2.1988 zwischen dem Eigentümer und der Klägerin bezieht sich gemäß § 1 Nr. 1 auf "das Wohngebäude laut beiliegendem Lageplan", unter Ausschluß der "gewerblich genutzten Halle". Nach Überzeugung des Senats erstreckt sich das hierdurch vermittelte Recht zum Besitz der Klägerin nur auf das Wohngebäude, das auch allein für den Vertragszweck (Unterbringung von Aussiedlern, Zuwanderern etc.) erforderlich war, sowie auf die hierfür notwendigen Hof- und Parkflächen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem vom Geschäftsführer der Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgelegten Original des Vertrags, daß der zum Bestandteil des Vertrags gewordene Lageplan durch rote Schraffierungen nur die Hoffläche westlich und nördlich des Wohngebäudes als Vertragsgegenstand ausweist, nicht dagegen etwa die überdachte Hoffläche. Diese durch die Vertragsurkunde nahegelegte Auslegung wird bestätigt durch das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Eigentümers in der Berufungsverhandlung, der bei Vertragsverhandlungen und -abschluß durch den inzwischen verstorbenen früheren Grundstückseigentümer M. vertreten wurde. Er hat nachvollziehbar angegeben, Herr M. habe zunächst selbst den bewohnbaren Teil des Hauses als Aussiedlerheim nutzen wollen. Über den Abschluß des Vertrags mit der Klägerin habe ihm Herr M. mitgeteilt, daß der bewohnbare Teil an sie bzw. ihren Geschäftsführer vermietet worden sei, während über den Rest des Grundstückes Vertragsverhandlungen mit einem anderen Interessenten stattgefunden hätten. Dem entspricht die vor diesem Hintergrund plausible Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin, der Mietvertrag vom 18.2.1988 sei in Kenntnis der konkreten Altlastenproblematik so ausgestaltet worden, daß die Klägerin hierdurch in keiner Weise habe belastet werden sollen.

Der Klägerin ist auch vom Voreigentümer, Herrn M., kein entsprechendes Besitzrecht eingeräumt worden. Befristete Nutzungsbefugnisse sind nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung allein der Firma N. eingeräumt worden, weil diese in früherer Zeit für die Firma M. Reparaturarbeiten durchgeführt habe. Eine Berechtigung der Klägerin ergibt sich hieraus nicht.

Auch mit dem derzeitigen Eigentümer hat die Klägerin über die Flächen, auf denen das Abfallmaterial lagerte, keine Nutzungsabreden getroffen. Schriftliche Unterlagen existieren nicht. Mündliche Absprachen zwischen dem Eigentümer und dem Geschäftsführer der Klägerin sind von beiden in der Berufungsverhandlung nachdrücklich verneint worden. Auch zwischen der von dem Eigentümer bevollmächtigten Beigeladenen und der Klägerin ist eine wirksame Nutzungsabrede über die fraglichen Flächen nicht getroffen worden; aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 8.2.1989 an den Geschäftsführer der Klägerin ist nur zu entnehmen, daß Verhandlungen über die Nutzung der gesamten Grundstücksfläche (einschließlich Betriebsflächen in Hof und Gebäuden) geführt wurden, allerdings zu einem insgesamt deutlich höheren Mietzins. Zu einem positiven Abschluß dieser Verhandlungen kam es jedoch nicht.

Schließlich kann auch in der Überlassung eines Generalschlüssels für das Hoftor und die Betriebsräume nicht die Einräumung eines (Mit-)Besitzes der Klägerin gesehen werden. Hierdurch wurde nur ein Betretungsrecht für den Zugang zum Heizraum eingeräumt, das hinter einem Recht zum Besitz der Grundstücksflächen zurückbleibt.

Ob auch bei unrechtmäßigem Grundstücksbesitz im Sinne tatsächlicher Sachherrschaft in vergleichbarer Weise Abfallbesitz bei fehlendem Besitzbegründungswillen an dort lagernden Gegenständen anzunehmen ist, ist zweifelhaft. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis sind, soweit ersichtlich, nur Fälle entschieden worden, in denen ein Recht zum Besitz des Grundstücks bestand. Die Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn die Klägerin hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die fraglichen Grundstücksflächen inne, war also auch nicht (unrechtmäßige) Grundstücksbesitzerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe sich hinsichtlich der von ihr nicht angemieteten Grundstücksflächen durch die Lagerung von eigenen Materialien wie ein Eigentümer geriert. Die von dem Beklagten angeführten, dort gelagerten Materialien (Baumaschinen, Baumaterialien, Gebrauchtmöbel und Schreibtische) sind nicht Eigentum der Klägerin. Das ergibt sich aus den detaillierten und plausiblen Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, denen auch die Zeugen R., G. und T. nicht widersprochen haben. Baumaschinen und Baumaterialien waren nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin - wie bereits ausgeführt - mit Einverständnis des früheren Grundstückseigentümers M. für die Firma N. befristet gelagert. Damit fehlt es an einer Zurechenbarkeit dieser Gegenstände zum Betrieb der Klägerin. Auch die im Betriebsgebäude gelagerten Gebrauchtmöbel und Schreibtische lassen sich der Klägerin nicht zuordnen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu erläutert, der Voreigentümer M. habe ursprünglich selbst den Umbau in ein Aussiedlerheim vornehmen wollen - was durch die Angaben des Eigentümers bestätigt wird - und in diesem Zusammenhang die Räume mit Gebrauchtmöbel ausgestattet sowie die Schreibtische geordert, um dort Lehrgänge für Aussiedler durchführen lassen zu können. Nachdem sich für Herrn M. dieses Projekt insgesamt als nicht durchführbar erwiesen habe, habe er die Firma N. gebeten, das Mobiliar vorläufig in das Betriebsgebäude zu verbringen; dies sei im übrigen noch vor Gründung der Klägerin erfolgt. Die Zeugen R., G. und T., die sich jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dem Grundstück aufgehalten hatten, haben übereinstimmend bestätigt, in den ehemaligen Betriebsräumen und auf der überdachten Hoffläche Gegenstände wahrgenommen zu haben, die nicht zum früheren Pelzveredelungsbetrieb gehört hätten. Über die Eigentums- und Besitzverhältnisse haben sie jedoch keine Angaben machen können.

Schließlich war die Klägerin auch nicht - unabhängig von der Frage des Besitzes an den Grundstücksflächen - Besitzerin der Abfälle selbst, da es ihr an einem direkten rechtlichen oder tatsächlichen Bezug zu diesen vom Voreigentümer M. hinterlassenen Betriebsrückständen und Einsatzstoffen gefehlt und sie auf diese in keiner Weise selbst eingewirkt hat. Das Zutrittsrecht der Klägerin zu den Grundstücksflächen führt zu keiner anderen Beurteilung. Konnte dies - wie ausgeführt - schon nicht das erforderliche Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft über die Flächen vermitteln, so auch nicht über dort gelagerte Abfallgegenstände.

Die Entsorgungsverfügung ist auch nicht durch § 20 Abs. 1 Nr. 2 LAbfG gedeckt. Danach kann die Abfallrechtsbehörde auf dem Gebiet der Abfallentsorgung die zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erforderlichen Maßnahmen treffen. Ein Vorgehen gegen die Klägerin war auf dieser Grundlage aber nicht möglich. Mangels spezieller Regelungen im Landesabfallgesetz sind für die Auswahl der Pflichtigen die §§ 6 und 7 PolG heranzuziehen (zur vergleichbaren Vorschrift des § 82 WG VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.5.1990 - 5 S 1842/89 - und vom 8.2.1993, ESVGH 43, 234). Die Klägerin war nicht Verhaltensstörerin nach § 6 PolG, da sie weder den abfallrechtswidrigen Zustand noch von diesem ausgehende Gefahren durch ihr Verhalten verursacht hat. Sie war entgegen der Auffassung des Landratsamts auch nicht Zustandsstörerin nach § 7 PolG, da sie die tatsächliche Gewalt weder über die Grundstücksflächen noch über die dort gelagerten Abfallgegenstände ausgeübt hat; das ergibt sich unmittelbar aus der Verneinung eines Abfallbesitzes mangels tatsächlicher Sachherrschaft.

Auch in § 82 Abs. 1 Nr. 2 WG findet die Entsorgungsverfügung keine geeignete Stütze. Zwar dürfte diese Vorschrift durch § 20 LAbfG nicht verdrängt werden, wenn es um die Abwehr von Grundwassergefährdungen geht (vgl. Urt. d. Senats v. 20.10.1992, UPR 1993, 114). Doch fehlt es auch hier jedenfalls an einem Eingriffsrecht gegenüber der Klägerin, die ebenfalls nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 PolG in Anspruch genommen werden könnte. Diese Voraussetzungen sind aber - wie dargelegt - bei der Klägerin nicht gegeben.

Die in der Verfügung vom 24.4.1990 enthaltene Aufforderung, die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen, war ebenfalls rechtswidrig. Bestand für die Klägerin keine Rechtspflicht, die Abfälle zu entsorgen, so durfte sie auch nicht zum Nachweis einer Entsorgung verpflichtet werden.

Entsprechendes gilt für die Androhung der Ersatzvornahme, die das rechtliche Schicksal der Beseitigungsverfügung teilt (vgl. Fliegauf/Maurer, LVwVG, § 20 RdNr. 7).