Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.07.2009 - 10 CS 09.1604
Fundstelle
openJur 2012, 101566
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2009, mit dem die für den 22. August 2009 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ verboten wird.

Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 24. Juni 2009 ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juni 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2009 anzuordnen.

Abgesehen davon, dass § 130 Abs. 4 StGB verfassungswidrig sei, werde durch eine Würdigung von Rudolf Heß keine Gewalt- und Willkürherrschaft angesprochen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie durch einen schweigend durchgeführten Gedenkmarsch die Würde der Opfer verletzt werden könnte. Richter könnten nicht zu Geschichtsfragen Stellung nehmen. Die Beurteilung der Person von Rudolf Heß unterliege der Meinungsfreiheit. Es sei absurd, dass das Gedenken an Rudolf Heß nur als Vorwand dienen solle, um in Wirklichkeit Gedankengut des Nationalsozialismus zu verbreiten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den in Art. 25 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG vom 27. 7.2008 GVBl S. 421) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorläufig außer Kraft zu setzen.

Bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung handelt es sich um eine Gedenkveranstaltung für Rudolf Heß, die der Antragsteller jährlich unter im Wesentlichen gleichen Umständen bei der Versammlungsbehörde anmeldet.

Nach dem Inkrafttreten des § 130 Abs. 4 StGB im Jahr 2005 wurden die vom Antragsteller angemeldeten Versammlungen vom Antragsgegner verboten, um eine drohende Straftat nach dieser Vorschrift zu verhindern. Diese (damals noch auf § 15 VersG gestützten) Verbote hielten im Eilverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof der gerichtlichen Nachprüfung stand (vgl. BayVGH vom 5.8.2008 Az. 10 CS 08.2005 - juris, vom 2.8.2007 Az. 24 CS 07.1784 - juris, vom 10.8.2006 BayVBl. 2006, 760 und vom 10.8.2005 BayVBl. 2005, 755). Die beim Bundesverfassungsgericht gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatten ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BVerfG vom 13.8.2008 Az. 1 BvR 2102/08, vom 13.8.2007 NVwZ 2008, 73, vom 14.8.2006 BayVBl. 2006, 760 und vom 16.8.2005 BayVBl. 2005, 755). Im Hauptsacheverfahren gegen das Verbot im Jahr 2005 sind der Senat (Urteil vom 26.3.2007 BayVBl. 2008, 109) und auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Juni 2008 BVerwGE 131, 216) von der Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB ausgegangen und haben die Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots bestätigt. Über die gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers (1 BvR 2150/08) ist noch nicht entschieden.

Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB trägt im vorliegenden Fall das Versammlungsverbot, weil – ebenso wie in früheren Jahren - die Gefahr besteht, dass bei Durchführung der Veranstaltung der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch gestört wird, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Da der geplante Verlauf der angemeldeten Veranstaltung im Wesentlichen den früheren Veranstaltungsanmeldungen entspricht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten Beschlüsse des Senats Bezug genommen und auf weitere Ausführungen verzichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.