LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2010 - 324 O 1152/07
Fundstelle
openJur 2013, 1084
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen über Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (...) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. (...) [2 Kündigung der Versicherung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert. ] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (...) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. [c) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungs-abschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (...) Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (...) b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt. (...)[§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungs-verordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...) [3] (...) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen.[Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...) [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung - bei dem Produkt RIV - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme - bei den übrigen Produkten - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,5% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) (...) [4.2 Zusatzversicherungen] Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung - für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals - für Risiko-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme. (...)2.beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (...) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. (...) [2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert , jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Beitragsrückgewähr).] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. (...) Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet. [f) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (...) [4 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. (...) Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). (...) [b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Rente unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt. (...)[§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...) [3] (...) Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen.[Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:                                                                         2,5% - Classic, Spezial und Select:                                                             2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). (...) [4.2 Zusatzversicherungen] (...) Für beitragspflichtige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:                                                                         2,0% - Classic, Spezial und Select:                                                             1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50% des Deckungskapitals. (...)3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

  [§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] (...) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. (...) [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen.II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 5/13 und der Beklagten 8/13 zur Last.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 48.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Und beschließt : Der Streitwert wird auf € 78.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Beklagten bei Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebunden Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Des Weiteren begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg.

Die Beklagte verwendete jedenfalls von Januar 2007 bis Ende 2008 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K1a neu vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Verbindung mit den als Anlage B2 vorgelegten Tarifbedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K1b und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils in Verbindung mit den als Anlagen B3, B4 und B5 vorgelegten Tarifbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Konkret stehen jeweils die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 7 und 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Regelungen zum Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf und zum Abzug bei Rückkauf und Beitragsfreistellung in den Tarifbedingungen in Streit. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K1a neu, K1b und K1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf die als Anlagen B2, B3, B4 und B5 eingereichten jeweiligen Tarifbedingungen Bezug genommen.

Die Bedingungen für den Abschluss einer Lebensversicherung und einer Rentenversicherung nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung / Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabellen. Die in diesen als „Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen“ bezeichneten Übersichten genannten Beträge weisen den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser „Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen“ wird auf den als Anlage B1 zur Akte gereichten Versicherungsschein – hier bei einer Lebensversicherung – Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger behauptet, dass die Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Lebensversicherungen an den hier interessierenden Stellen sich nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen unterschieden.

Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundegerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.

Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge beantragt der Kläger zuletzt,

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? I Termin und Umfang 1 Kündigung a) Zeitpunkt Sie können Ihre Versicherung jederzeit ... schriftlich kündigen. ... b) Umfang Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise kündigen. ... 2 Beitragsfreistellung Anstelle einer Kündigung nach Abschnitt I Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) ... b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen. [2 Kündigung der Versicherung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert. ] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. ... Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet; das Deckungskapital des Gewinn-, Leistungs- bzw. Erlebensfallbonus wird entsprechend berechnet. [c) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungs-abschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. Die so errechnete beitragsfreie Versicherungssumme garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). ... b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt.[§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. [3] Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen entnehmen.[Tarifbedingungen für die Lebensversicherung 3.4 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung - bei dem Produkt RIV - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme - bei den übrigen Produkten - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,5% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). [4.2 Zusatzversicherungen] Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung - für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals - für Risiko-Zusatzversicherungen - der Produktgruppen Comfort und Collect:                                     2,0% - der Produktgruppen Classic, Spezial und Select:                         1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 0,45% der Versicherungssumme.hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen („Garantiewerte“) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines „Abzugs“ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? I Termin und Umfang 1 Kündigung a) Zeitpunkt Sie können Ihre Versicherung jederzeit ... schriftlich kündigen. ... b) Umfang Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise kündigen. ... 2 Beitragsfreistellung Anstelle einer Kündigung nach Abschnitt I Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) ... b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten entnehmen. [2 Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr) nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert , jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung (Beitragsrückgewähr).] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. ... Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Betrag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung unserer vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versicherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation berechnet. [f) Garantiebetrag] Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die im Versiche-rungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). [4 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung] Haben Sie vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug gemindert. Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten , die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen). ... [b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzten Rente unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt.[§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. [3] Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten entnehmen.Tarifbedingungen für die Rentenversicherung 3.3 Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf] Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rückkaufswerte unter 10 EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. [4 Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung 4.1 Hauptversicherungen] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug [gemäß §7 Abschnitt II Abs. 1b), 2a), 3a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:                                                                         2,5% - Classic, Spezial und Select:                                                             2,0% der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge). [4.2 Zusatzversicherungen] Für beitragspflichtige Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Produktgruppen - Comfort und Collect:                                                                        2,0% - Classic, Spezial und Select:                                                            1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne Ratenzuschläge) zuzüglich 50% des Deckungskapitals Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50% des Deckungskapitals.hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen („Garantiewerte“) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines „Abzugs“ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann? I Termin und Umfang 1 Kündigung a) Zeitpunkt Sie können Ihre Versicherung jederzeit ... schriftlich kündigen. ... b) Umfang Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise kündigen. ... 2 Beitragsfreistellung Anstelle einer Kündigung nach Abschnitt I Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. II Folgen 1 Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung a) ... b) Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung] Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens einer Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag ( Abzug ) zu verringern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. [c) Zillmerung der Abschlusskosten] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungs-verfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung ) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. [d) Konsequenzen] Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen. [2 Kündigung a) Auszahlung eines Rückkaufswertes Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs. 1 kündigen, so zahlen wir – soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs. 1 d)) – den Rückkaufswert .] Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer Versicherung . Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug. [3 Beitragsfreistellung a) Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung b) Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung] Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, so wird die Versicherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingungen festgelegten Abzugs für den entfallenden Teil der Beitragssumme fortgesetzt.[§ 17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren? 1] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. [2] Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Versicherungsvertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, vollständig zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen. ... [Den für Ihre Versicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.][Tarifbedingungen für die Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung [2 Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§ 7 Abschnitt II Abs. 1 b), 2 a) und 3b))] Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug bei Beitrags-Freistellung bzw. Rückkauf ihrer Versicherung 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre.II. Die Beklagte wird ferner verurteilt,

zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. November 2007.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Abschluss von Lebensversicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende.

Die Beklagte meint, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Seit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 verwende sie neu gestaltete AVB, um den Änderungen des VVG-2008 Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich der laufenden Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossenen wurden und denen die streitgegenständlichen Klauseln zugrunde liegen, bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Auswirkungen der Klauseln nur in Fällen des sog. Frühstornos zeigten; diese träten aber regelmäßig nur in den ersten zwei Versicherungsjahren auf.

Die Beklagte hält die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen und verteidigt deren Wirksamkeit. Insbesondere genüge die den Versicherungsscheinen beigefügte Tabelle inhaltlich den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001. Der Versicherungsnehmer solle mithilfe der Tabelle hinreichend auf die negativen Folgen einer vorzeitigen Kündigung hingewiesen werden. Im Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof im Jahr 2001 untersuchten Klauseln werde in § 7 AVB in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung zu Kündigung und Beitragsfreistellung deutlich vor Augen geführt, dass die Verrechnung der Abschlusskosten nach § 17 AVB zur Folge habe, dass in den Anfangsjahren der Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden sei. Neben den jeweiligen ausdrücklichen Warnhinweisen in den §§ 7 und 17 AVB werde konkret Bezug auf die weiteren Informationen genommen, die insbesondere innerhalb des Versicherungsscheins enthalten seien. Die Tabelle der Beklagten genüge inhaltlich den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Es solle dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, verschiedene in Konkurrenz zueinander stehende Finanzprodukte zu vergleichen. Maßgebliches Kriterium für die Vergleichbarkeit seien die dem Versicherungsnehmer mitgeteilten tatsächlichen Auszahlungsbeträge. Dies entspreche den Hinweisen des Bundesamtes für das Versicherungswesen, das zum Inhalt von Garantiewerttabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sei hiervon nicht abgerückt. Nach § 2 Abs.1 Nr.4 VVG-InfoV bestehe für alle ab 1. Januar 2008 geschlossenen Lebensversicherungsverträge die Verpflichtung zum Ausweis von Garantiewerttabellen. Aus der Begründung zu dieser Verordnung gehe hervor, dass die bisher öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der R. I. 2. D. der Anlage D zu § 10a VAG übernommen würden. Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Anordnung der Aufsichtsbehörde anschließe.

Auf Rentenversicherungen sei § 176 VVG a.F. nicht anwendbar.

Zum sogenannten „Stornoanzug“ trägt die Beklagte vor, dass in § 7 Abs.4 AVB die Vereinbarung eines Stornoabzugs im Sinne des § 176 Abs.4 VVG a.F. zu sehen sei. Um die Angemessenheit des Stornoabzugs im Einzelfall gewährleisten zu können, müsse der Abzug als prozentualer Anteil einer in Abhängigkeit von der Laufzeit des Vertrags abnehmenden Bezugsgröße erfasst werden.

Die Regelung zur Nichtauszahlung von Rückkaufswerten unter zehn Euro sei wirksam. Die Regelung fange zu Gunsten des Risikokollektivs auf, dass ein Auszahlungsvorgang bei Kleinstbeträgen für die Risikogemeinschaft unwirtschaftliche Kosten verursache.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2009, 17. Juli 2009 und vom 27. November 2009 Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 von einer Stellungnahme abgesehen.

Gründe

A)

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem gemäß §§ 3 Abs.1 Nr.1, 4 Abs.2 UKlaG aktivlegitimierten Kläger aufgrund § 1 UKlaG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Regelungen aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

I.

Hinsichtlich der Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 1 Abs.1 EGVVG i.V.m. Art. 4 Abs.2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) anzuwenden. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vor 2008, also vor Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes, in den Verkehr gebracht hat, ist die Rechtslage auf der Grundlage des anzuwendenden VVG a.F. wie folgt zu beurteilen:

1. a) Die angegriffenen Regelungen unter § 7 II Ziffer 1b) „Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung“ der für dieLebensversicherunggeltenden allgemeinen Bedingungen (Anlage K1a neu) sind unwirksam.

aa) Die Regelung in § 7 II Ziffer 1b), erster Absatz, in Verbindung mit Ziffer 4 der Tarifbedingungen für die Lebensversicherung (Anlage B 2) benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebene Transparenzgebot unangemessen.

Gemäß § 176 Abs.4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Um dies beurteilen zu können, muss der Versicherungsnehmer erfahren, in welcher Höhe der Abzug vom Versicherer vorgenommen wird. § 7 II enthält diesbezüglich keine Information, sondern verweist auf die Tarifbestimmungen. Der Versicherungsnehmer wird jedoch auch unter Berücksichtigung der Regelungen zum „Abzug bei Rückkaufswert bzw. Beitragsfreistellung“ in Ziffer 4 der Tarifbedingungen nicht in die Lage versetzt, die Höhe des Abzugs bestimmen zu können. Ihm ist sowohl unbekannt, was unter „Stückkosten“ zu verstehen ist und in welcher Höhe sie sich auf die Beitragssumme auswirken, als auch, was genau damit gemeint ist, dass bei der Berechnung die „Ratenzuschläge“ keine Berücksichtigung finden sollen. Der Versicherungsnehmer wird so nicht in die Lage versetzt, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung zu verschaffen. Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügt die Klausel auch bei ergänzender Berücksichtigung dieser Regelung jedenfalls aus diesem Grund nicht dem Transparenzgebot.

bb) Darüber hinaus verstößt die sich aus dem letzten Absatz des § 7 II Ziffer 1b) ergebende Teilklausel zum Nachweis eines geringer angemessenen Abzuges („Sofern Sie uns nachweisen, dass die Abzug zugrunde liegenden Annahmen in ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzten Falle – entsprechend herabgesetzt“) gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragspartners ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Das ist hier der Fall.

§ 176 Abs. 4 VVG a.F. sieht vor, dass der Versicherer zu einem Abzug berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt danach der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Abzugs. Die angegriffene Klausel ist bei kundenfeindlicher Auslegung geeignet, von diesem Grundsatz abweichend dem Versicherungsnehmer diese Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn für die Frage der Angemessenheit kann insbesondere maßgeblich sein, ob durch die Kündigung des Versicherungsnehmers kollektives Risikokapital verloren gegangen ist sowie ob sich dadurch Kapitalerträge, Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben. Nach dem Inhalt der Klausel muss aber nicht der Versicherer darlegen und ggf. beweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen unzutreffend sind, sondern es obliegt dem Versicherungsnehmer, den entsprechenden gegenteiligen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist dem Versicherungsnehmer zudem aus dem Grund kaum möglich, da ihm unbekannt ist, welche Annahmen die Beklagte zur Berechnung des Abzugs bewogen haben. Hinzu kommt, dass etwa die Fragen, ob kollektives Risikokapital durch die Kündigung verloren wurde und wie sich die Kündigung auf die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand auswirken, in die Sphäre der Beklagten fallen. Um sie beantworten zu können, bedarf es eines Einblicks in die Kalkulation und deren Grundlagen bei der Beklagten. Diesen Einblick hat der Versicherungsnehmer nicht.

Die Kammer verkennt nicht, dass andererseits für die Pauschalierung von Aufwendungen gemäß § 308 Nr. 7b BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 5b BGB analog verlangt wird, dass der Verwender dem Klauselgegner die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag sei. Allerdings setzt auch diese Wirksamkeitsvoraussetzung voraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrundlage der Pauschale beim Verwender liegt und erst im zweiten Schritt dem Klauselgegner der Gegenbeweis offen steht (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 308 Rz. 40; § 309 Rz. 29f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5b BGB gegenüber der Regelung des § 309 Nr. 12 BGB vorrangig wären. Vorliegend erweckt die Klausel aber – auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes – den Eindruck, dass es dem Versicherungsnehmer ohne vorherige Darlegung oder Beweisführung seitens der Beklagten obläge, die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen zu erschüttern. Die Klausel ist unwirksam, da sie insoweit geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, die Angemessenheit des Abzuges zu bestreiten.

b) Die Regelungen unter § 7 II Ziffer 2 (Kündigung der Versicherung) und Ziffer 3 (Beitragsfreistellung) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Regelungen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27). Der Versicherer brauche dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen, welche Methoden er zur Ermittlung des Zeitwerts anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle. Das Interesse des Versicherungsnehmers gehe dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden.

Diesen Anforderungen werden § 7 II Ziffer 2 und Ziffer 3 AVB nicht gerecht. In der Zusammenschau mit § 7 II Ziffer 1c), d) wird der Versicherungsnehmer zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass „in der Anfangszeit“ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung „in den ersten Jahren“ der Versicherung keine Leistungen ausgezahlt werden und alle Beiträge verfallen. Diese Ausführungen in der Klausel erzielen jedoch nicht die erforderliche Transparenz. Das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, wird durch den Klauseltext allein nicht befriedigt. Wie lange kein Rückkaufswert vorhanden sei, auf welchen Zeitraum sich die „die ersten Jahre“ erstrecken, wie hoch der Rückkaufswert dann sein wird, ergibt sich aus der Klausel nicht.

Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich für zulässig erachtet, auf andere Unterlagen, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt sind, zu verweisen, da dies dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers genügen könne. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 festgestellt hat, wäre dem Versicherungsinteressenten mit einer genauen Darstellung der Berechnungsmethoden dabei nur in sehr begrenzter Weise gedient. Denn er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrags seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er vor dem vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte - und die beitragsfreie Versicherungssumme - kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmers mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte ( Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

Dem so beschriebenen Interesse des Versicherungsinteressenten bzw. -nehmers wird die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit den Tabellen aus dem Versicherungsschein (Anlage B1) nicht ausreichend gerecht. Die Beklagte verweist in § 7 II Ziffer 2c) bzw. Ziffer 3 AVB auf den Versicherungsschein und die dort abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und beitragsfreien Versicherungssummen. Diese Tabelle ist aber nicht hinreichend transparent. Sie weist zwar – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – zu Beginn den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme mit Null aus. Bei den genannten Beträgen handelt es sich aber nicht um den Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG a.F.. Danach ist der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden. Die in der Tabelle genannten Beträge ergeben sich jedoch erst, wenn man von den so berechneten Rückkaufswerten einen zusätzlichen Stornoabzug vornimmt. Das VVG a.F. differenziert aber zwischen dem Rückkaufswert in § 176 Abs.3 VVG a.F. einerseits und einem zusätzlich zu vereinbaren Stornoabzug gemäß § 176 Abs.4 VVG a.F. andererseits. Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99 – Anlage K5a -, Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02 – Anlage K5b). Im Gegenteil muss der Versicherungsnehmer aufgrund der von der Beklagten verwendeten Terminologie fälschlich annehmen, dass in der Tabelle der Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs.3 VV a.F. angegeben sei. Gleiches gilt in Bezug auf die beitragsfreie Versicherungssumme.

Es mag zutreffend sein, dass der Versicherungsnehmer in erster Linie daran interessiert ist, zu erfahren, welcher Betrag ihm konkret im Fall der Kündigung ausgezahlt bzw. welcher Betrag ihm im Fall der Beitragsfreistellung zustehen würde. Aber um die vom Bundesgerichtshof geforderte Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Versicherungsangebote zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer zumindest wissen, ob sich die in der Tabelle angegeben Werte mit oder ohne Stornoabzug errechnen. Das geht aus der Tabelle, auf die die Klausel vorliegend Bezug nimmt, nicht hervor.

Schließlich ergibt sich aus § 10a VAG i.V.m. Anlage D Nr. 2b, d, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der garantierte Rückkaufswert anzugeben ist. Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber in der VVG-InfoV aufgegriffen und in § 2 Abs.1 Nr. 4 ebenfalls vorgesehen, dass dem Versicherungsnehmer der in Betracht kommende Rückkaufswert anzugeben sei. Da sich zu dieser Begrifflichkeit keine eigene Definition findet, kann damit nur der Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. § 169 Abs.3 VVG n.F. gemeint sein. Beide definieren sich aber gerade ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Stornoabzugs. Der Einwand der Beklagten, dass das Bundesamt für das Versicherungswesen zum Inhalt von Garantiewerttabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht gehindert, neben dem garantierten Rückkaufswert auch den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zu nennen, um den Vorgaben des Bundesamtes für Versicherungswesen bzw. des Verordnungsgebers zu entsprechen. Wenn eine Tabelle drei Spalten pro Jahr auswiese (Rückkaufswert, Abzug, Auszahlungsbetrag), könnte der Verbraucher auf diese Weise umfassend auf transparente Weise mit den für ihn wesentlichen Informationen versorgt werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 steht diesen Erwägungen nicht entgegen, auch wenn die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tabellen die Abzüge nicht isoliert auswiesen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:

„(...) braucht er (der Versicherer) dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Überschußbeteiligung, genau darstellt.“

Aus der Formulierung „wie hier“ folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof die damals vorliegenden Tabellen für geeignet erachtete. Denn in seinem Urteil (a.a.O. Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:

„Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.“

In der Folge hat sich der Bundesgerichtshof zwar mit einzelnen Mängeln der dort streitgegenständlichen Tabellen befasst, unter anderem damit, dass aus diesen nicht deutlich genug hervorgehe, dass der Versicherungsnehmer in den ersten zwei Jahren überhaupt keinen Rückkaufswert erhält. Angesichts des Umstandes, dass die Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits aufgrund eines einzigen Mangels festgestellt werden kann, kann aber nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof die Tabellen im Übrigen umfassend als geeignet erachtet hätte. Insbesondere hat er weder ausdrücklich verlangt, dass die Abzüge isoliert ausgewiesen werden müssen, noch hat er festgestellt, dass dies nicht erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer „das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen“ geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40). Hierfür ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer nicht nur über den jeweiligen Auszahlungsbetrag, sondern auch über die Höhe der jeweiligen Abzüge zu informieren, also über den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme einerseits und den Stornoabzug andererseits.

c) Auch die Regelung über die Verrechnung von Abschlusskosten in § 7 II Ziffer 1c), d) und § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung ist in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Regelungen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, die einzelnen Klauselbestandteile jeweils für sich genommen unwirksam sind. Denn angesichts der Unteilbarkeit der angegriffenen Klauseln zur Verrechnung der Abschlusskosten kommt es darauf an, ob diese insgesamt unter Würdigung ihres gesamten Wortlautes und Kontextes nicht ausreichend klar und verständlich sind. So ist beispielsweise der angegriffene Satz, dass das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend sei ( § 7 II Ziffer 1c) und § 17 Absatz 2), nicht isoliert auf seine Transparenz zu überprüfen.

Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (BGH a.a.O. Juris Rz. 46). Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer werde erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht werde.

Vorliegend ist es schon fraglich, ob im Klauseltext in diesem Sinne ausreichend auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verrechnung der Abschlusskosten hingewiesen wird. Denn es wird zwar erwähnt, „dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind“ und dass dies bedeute, dass die Versicherungsnehmer bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung „in den ersten Jahren“ „keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen“. Allerdings fehlt der Hinweis, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen.

Jedenfalls genügt die Garantiewerttabelle nicht den Anforderungen, die erforderlich sind, damit der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet wird. Sie weist – wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht die garantierten Rückkaufswerte im Sinne des § 176 Abs. 3 VVG a.F. bzw. die prämienfreien Versicherungsleistungen im Sinne des § 174 Abs. 3 VVG a. F. aus, sondern die tatsächlichen Auszahlungsbeträge, die sich aus dem jeweiligen Rückkaufswert abzüglich eines zusätzlichen Abzugs errechnen, bzw. die um den Abzug geminderten Versicherungssummen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ausreichend deutlich erkennbar wäre. Anhand der angegebenen Beträge wird der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, wie sich das Zillmerverfahren auf das Anwachsen seines Kapitals auswirkt, da zwischen der Verrechnung nach dem Zillmerverfahren einerseits und dem zusätzlichen Abzug andererseits nicht in einer nachvollziehbaren Weise differenziert wird.

d) Schließlich ist auch die bei den Lebensversicherungen in Ziffer 3.4 der Tarifbedingungen vorgesehene Klausel, dass der Rückkaufswert nicht ausgezahlt wird, wenn die Summe aus dem Rückkaufswert weniger als zehn Euro beträgt und kein weiterer Zahlungsvorgang erfolgt, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Diese Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß § 362 BGB die Leistung vollständig zu bewirken. Die Beklagte lässt sich hier nun von diesem Grundsatz abweichend das Recht einräumen, Beträge unter zehn Euro nicht auszuzahlen, obwohl dem Versicherungsnehmer nach § 176 VVG a.F. ein entsprechender Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zusteht. Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat schon nicht ausreichend substantiiert dargetan, welche internen Geschäftsvorgänge mit welchem konkreten Kostenaufwand speziell bei der Auszahlung von Beträgen unter zehn Euro erforderlich seien bzw. inwieweit ein diesbezüglicher Aufwand durch eine Nichtauszahlung überhaupt vermieden werde.

Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer durch diese Klausel auch insoweit unangemessen belastet, als sich die Beklagte auf diese Weise einen doppelten Abzug ermöglich: zunächst den prozentual berechneten Abzug in Abhängigkeit von den noch ausstehenden Beitragssummen und im nächsten Schritt einen weiteren Abzug in Höhe von bis zu 9,99 Euro, wenn der zunächst errechnete Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung des ersten Abzugs weniger als zehn Euro beträgt.

e) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, die Klauseln zur Kündigung, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, zum zusätzlichen Abzug und zur Verrechnung von Abschlusskosten sowie die entsprechenden Regelungen in den Tarifbedingungen zum Rückkaufswert und der beitragsfreien Versicherungssumme im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. Denn nicht nur den jeweils in Bezug genommenen Tabellen fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.

2. a) Die angegriffenen Regelungen unter § 7 II Ziffer 1b) „Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung“ der für dieRentenversicherunggeltenden allgemeinen Bedingungen (Anlage K1b) sind ebenfalls unwirksam.

aa) Die Regelung in § 7 II Ziffer 1b), erster Absatz, in Verbindung mit Ziffer 4 der Tarifbedingungen für die Rentenversicherung (Anlage B 3) benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebene Transparenzgebot unangemessen. Für die Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter I. 1. a) aa) Bezug genommen.

bb) § 7 II Ziffer 1b) letzter Absatz verstößt in dem vom Kläger angegriffenen Umfang gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Für die Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter I.1 a) bb) Bezug genommen

b) Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 7 II Ziffer 2 bzw. die Regelungen zur Beitragsfreistellung gemäß § 7 II Ziffer 4 AVB sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang ebenfalls zumindest deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in den in Bezug genommenen Tabellen werden als so genannte Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Renten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Klauseln bei der Lebensversicherung unter Ziffer 1. Bezug genommen werden.

c) Auch die Regelung über die Verrechnung von Abschlusskosten in § 7 II Ziffer 1c), d) und § 17 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung ist in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Regelungen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligen. Hinsichtlich der Begründung gilt das unter I. 1.c) Gesagte entsprechend, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

d) Schließlich ist auch bei den Rentenversicherungen die Klausel, dass der Rückkaufswert nicht ausgezahlt wird, wenn dieser Betrag weniger als zehn Euro beträgt und keine weitere Zahlung erfolgt (Ziffer 3.3 der Tarifbedingungen), wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Lebensversicherungen unter I. 1.d) Bezug genommen werden.

e) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, sich auf die Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung, zum Abzug und zur Verrechnung von Abschlusskosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berufen. Denn nicht nur den jeweils in Bezug genommenen Tabellen fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.

3. Soweit der Kläger Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fürfondsgebundene Rentenversicherungenangreift (vgl. Anlage K1c), hat seine Klage teilweise Erfolg.

a) Die Regelung in § 7 II Ziffer 1b) letzter Absatz ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Für die Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 1 a) bb) Bezug genommen.

b) Die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen unter § 7 II Ziffer 1c), d) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen (vgl. Anlage K 1c) sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05). Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36). Diesem Interesse werden die angegriffenen Regelungen nicht gerecht. Der Versicherungsnehmer erhält nicht die Informationen, die ihm einen Vergleich unterschiedlicher Angebote ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rück-kaufswerte genau darstelle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36). Vorliegend steht dem Versicherer diese Möglichkeit nicht offen, da die Entwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist, so dass er auf andere Weise die nötige Transparenz herstellen muss.

Die jeweiligen Klauseltexte selbst werden dem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers nicht gerecht. Denn sie weisen den Versicherungsnehmer nur darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragfreistellung und die Zillmerung zur Folge haben, dass in der „Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden“ sei und dass dies bedeute, dass der Versicherungsnehmer bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren keine Leistungen erhalte und alle gezahlten Beiträge verfallen. Wie oben zu den entsprechenden Klauseln der Lebensversicherungen (I.1.c) bereits ausgeführt, wird das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, dadurch nicht befriedigt. Aus der jeweiligen Klausel ergibt sich weder der genaue Zeitraum, in dem der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Rente beim Wert Null liegen, noch die jeweilige Höhe der Beträge in den Folgejahren.

Das gilt auch unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes in Ziffer 3.1 der jeweiligen Tarifbedingungen (Anlagen B4 und B5). Denn es fehlt zumindest an einem Verweis in § 7 II Ziffer 1c), d) auf die Tarifbedingungen überhaupt.

4. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für sie gilt eine tatsächliche Vermutung, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 8; Micklitz, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Auflage 2008, § 1 UKlaG Rz. 26). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich der Verwender in der Vergangenheit auf die Einbeziehung bzw. Gültigkeit der angegriffenen Bedingungen berufen hat. Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt es vielmehr, dass sie in den Verkehr gebracht worden sind (Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 7).

Für eine Beseitigung der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dies gilt in erster Linie für das Bestandsgeschäft, aber auch für die Verwendung der untersagten Klauseln bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte seit dem 1. Januar 2008 geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Damit ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen oder in einem ausreichenden Maße unwahrscheinlich geworden, dass die Beklagte die angegriffenen Klauseln weiter oder wieder verwenden bzw. sich darauf berufen wird. Denn es ist durch eine Überarbeitung der Regelwerke schon nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen. Allerdings hatte der Verwender in diesem Fall seine Klauseln nicht verteidigt, sondern deren Unwirksamkeit eingeräumt; er hatte die alten Formulare vernichtet, neue unbeanstandete Geschäftsbedingungen gedruckt und diese seinen Kunden übersandt. Mit diesem besonderen Einzelfall ist der hier streitgegenständliche schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte die Zulässigkeit der angegriffenen Klauseln verteidigt. Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.2.2003, Az. 12 U 210/02, Juris Rz. 26f.), denn in diesem Einzelfall war die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln während des Rechtsstreits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden, denen sich die Beklagte erkennbar beugen wollte.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht daran scheitern muss, dass der Verwender – wie hier die Beklagte – die Zulässigkeit der Klauseln verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.7.2000 (Az. XII ZR 159/98, Juris Rz. 25) zum Wegfall der Wiederholungsgefahr Folgendes ausgeführt:

„Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.“

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an.

II.

Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet.

1. Soweit sich der Kläger gegen Klauseln beifondsgebundenen Lebensversiche-rungenwendet, ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat nicht ausreichend substantiiert zu dem Inhalt der Klauseln vorgetragen. Mit der schlichten Behauptung, die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden sich an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen, genügt der Kläger nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage. Aus § 8 Abs.1 Nr.1 UKlaG folgt, dass der Kläger den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vortragen muss. Diesem Erfordernis kommt der Kläger nicht nach.

2. a) Die Klage ist des Weiteren unbegründet, soweit der Kläger die Regelungen in § 7 II Ziffer 1 b) erster Absatz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beifondsgebundene Rentenversicherungen(Anlage K1c) in Verbindung mit Ziffer 2 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (Anlagen B4 und B5) angreift. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen. Insbesondere folgt eine derartige Unterlassungsverpflichtung nicht aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 305ff. BGB, denn die angegriffenen Klauseln halten in Bezug auf Verträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand (dazu unter aa), in Bezug auf Verträge, die nach dem 1.1.2008 geschlossen wurden, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (dazu unter bb).

aa) Die Klauseln beinhalten die Vereinbarung eines zusätzlichen Abzugs gemäß § 174 Abs.4 bzw. § 176 Abs.4 VVG a.F. Eine entsprechende Vereinbarung kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffen werden (vgl. Kohlhosser in Prölls / Martin, VVG, 27. Auflage, § 176 Rz. 9; Römer in Römer / Langheid, VVG, 2. Auflage, § 176 Rz. 14). Einer wirksamen Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht eine Formulierung wie „Wir vereinbaren einen Abzug ...“ in den Klauseltext aufgenommen hat. Nach § 305 Abs.1 BGB bestimmen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade durch den Umstand, dass sie von dem Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden. Das ist hier mit Aufnahme der Regelung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geschehen.

Die Vereinbarung des Abzugs erfolgte auch auf transparente Weise, insbesondere wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, die Höhe des Abzugs zu bestimmen. Die Beklagte verweist hinsichtlich der Höhe des Abzugs auf die Tarifbedingungen. Dort ergibt sich aus Ziffer 2, dass der Abzug bei Beitragsfreistellung bzw. Rückkauf 1,5% der noch ausstehenden Beitragssumme, begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre beträgt. Es kann vorausgesetzt werden, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, sowohl die noch ausstehende Beitragssumme als auch von diesem Betrag 1,5% zu berechnen.

Es ist prozessual auch davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs angemessen ist. Ob ein Abzug angemessen ist, ist eine Rechtsfrage. Allerdings müssen und können von den Parteien Tatsachen dargelegt werden, aus denen die Angemessenheit oder Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Die Darlegungslast hierfür trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft, hier also den Kläger. Auch wenn an die Darlegungslast aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten und die sonstigen Umstände aus der Sphäre der Beklagten nicht kennen kann, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss der Kläger doch Indizien vortragen, die für die Vereinbarung eines unangemessen hohes Abzugs sprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, 324 O 577/02, VuR, 455, 460). Dieser ihn treffenden Darlegungslast kommt der Kläger nicht nach.

bb) Soweit sich der Antrag des Klägers gegen die Verwendung dieser Klauseln bei Verträgen, die nach dem 1.1.2008 geschlossen wurden, richtet, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr ist nur bei einer bereits erfolgten Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen indiziert (vgl. Lindacher in Wolf / Lindacher / Pfeifer, AGB-Recht, 5. Auflage, § 1 UKlaG Rz. 32). Daran fehlt es hier aus den unter a) ausgeführten Gründen für den Zeitraum bis Ende 2007, die Verwendung der hier streitgegenständlichen Klausel erfolgte bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 nicht in unzulässiger Weise. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die Beklagte diese Klausel der fondsgebundenen Rentenversicherung auch danach noch verwendet hat oder dies konkret beabsichtigt.

b) Die Klage ist darüber hinaus unbegründet, soweit sich der Kläger gegen § 7 II Ziffer 2 a) und Ziffer 3 b) AVB wendet. Die Klauseln halten in ihrem angegriffenen Umfang in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand; in Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es demzufolge ebenfalls an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Der Unterlassungsantrag des Klägers richtet sich nur gegen § 7 II Ziffer 2a) Sätze 2 und 3 sowie Ziffer 3b) Satz 1. § 7 II Ziffer 2a) Sätze 2 und 3 legen jedoch lediglich fest, dass der Rückkaufswert der Versicherung im Fall der Kündigung um den in den Tarifbedingungen festgelegten Abzug vermindert wird. Wie unter 2a) bereits ausgeführt, ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Einen eigenständigen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt beinhaltet der angegriffene Teil der Klausel nicht. Gleiches gilt in Bezug auf die Klausel in § 7 II Ziffer 3b) für den Fall der teilweisen Beitragsfreistellung.

c) Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit der Kläger die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß § 17 AVB für fondsgebundene Rentenversicherungen angreift. Die Klausel hält in ihrem angegriffenen Umfang in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand; in Bezug auf Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, fehlt es demzufolge ebenfalls an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsantrag des Klägers sich lediglich gegen die sich aus § 17 Absätze 1 und 2, dort Sätze 1 und 2 AVB ergebenden Klauselteile, nicht gegen die gesamte Klausel des § 17 AVB richtet. Diese streitgegenständliche Teilklausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Indem es in Satz 1 der Klausel heißt, dass „durch“ den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten entstünden, wird dem Versicherungsvornehmer nicht vorgespiegelt, dass es gesetzlich vorgeschrieben wäre, die Abschlusskosten auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen. Auch der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen führt nicht zu einer derartigen Fehlvorstellung. Denn der Umstand, dass dieser Verweis in Klammern direkt an die Worte „diese sog. Abschlusskosten“ angefügt ist, macht hinreichend deutlich, dass diese Regelung Näheres zur Definition der Abschlusskosten enthält und nicht etwa die Art und Weise der Verrechnung vorschreibt. Schließlich lässt sich auch der Formulierung, dass das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung „maßgebend“ sei, nicht entnehmen, dass die Beklagte insoweit auf eine rechtliche Verpflichtung Bezug nähme. Dass die Abschlusskosten nach der Formulierung in § 17 Ziffer 1 Satz 2 AVB „nicht gesondert in Rechnung gestellt“ werden, versteht der Versicherungsnehmer – anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. Mai 2001 entschiedenen Fällen (vgl. Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46) – nicht als ihm günstig. Denn zuvor wird in der Klausel deutlich gemacht, dass die Abschlusskosten pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt sind, dass sie also faktisch vom Versicherungsnehmer getragen werden.

Ob § 17 AVB im Übrigen wirksam ist, ist hier angesichts der Bindung an den Parteiantrag (§ 308 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UklaG) nicht zu entscheiden.

III.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs.1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung von € 200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu.

Für seine Abmahnung, soweit sie wie oben ausgeführt berechtigt war, hat der Kläger als Verband einen Anspruch auf anteiligen Ersatz von Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von € 200,- für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, 17 O 490/06).

Der darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung war nicht erforderlich. Der Kläger als Verbraucherschutzverein ist in der Lage, eine entsprechende Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Es handelt sich um eine typische Tätigkeit für die Beklagte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, sofern die Umstände des Einzelfalls solche Besonderheiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen, dass der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage ist, das Geschehen korrekt zu bewerten (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Auflage, § 5 UKlaG Rz. 12; Bassenge in Palandt, 64. Auflage, § 5 UKlaG Rz.6; Köhler / Hefermehl / Bornkamm, 27. Auflage, § 12 Rz. 1.98). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

B)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegen §§ 3, 4 ZPO zugrunde.