Hessisches LSG, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 SO 207/11
Fundstelle
openJur 2012, 68168
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige des beklagten Sozialhilfeträgers.

Die Stiefmutter des Klägers, die 1929 geborene B. A., wird wegen Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) seit dem 1. Juli 2008in einem Pflegeheim stationär betreut. Die Heimpflegekosten werden seitdem - unter Anrechnung der eigenen Einkünfte der Hilfebedürftigen - von dem Beklagten erbracht.

Mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 2. März 1982war dem Kläger von seinen Eltern der Grundbesitz an dem Hausgrundstück DO., Band 39 Blatt 1143 (Hof- und Gebäudefläche,A-Straße, A-Stadt) übertragen worden. Im Gegenzug räumte der Kläger seinen Eltern ein als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragenes, ab Oktober 1991 unentgeltliches Wohnungsrecht auf Lebenszeit an der abgeschlossenen Wohnung im Obergeschoss des Hauses A-Straße ein. Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts an Dritte war nach dem Vertrag nicht gestattet.Der Vaters des Klägers ist 1993 verstorben.

Mit Überleitungsanzeige gemäß § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) vom 12.August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seit Juli 2008die Heimpflegekosten von Frau A. aus Sozialhilfemitteln getragen würden. Der Anspruch auf Abgeltung des Wohnrechts in dem Haus A-Straße in Form einer Geldrente werde auf das Sozialamt übergeleitet.

Der Kläger erhob am 29. August 2008 Widerspruch und führte aus,das bestellte Wohnrecht wandle sich keineswegs automatisch in eine Geldrente um, wenn der Berechtigte aus der Wohnung ausziehe. Die Wohnung sei von Frau A. nicht geräumt worden und daher auch nicht vermietbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Übergeleitet worden sei der mögliche Anspruch auf eine Geldrente als Abgeltung für die durch Frau A.unmöglich gewordene Ausübung des Wohnrechts. Die Rechtmäßigkeit einer Überleitung hänge grundsätzlich nicht von dem Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruchs ab; eine Überleitung sei nur ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. In einem weiteren Schreiben vom 8. September 2008teilte der Beklagte dem Kläger mit, seinen Angaben folgend, dass die Wohnung nicht geräumt sei und sich die persönlichen Gegenstände und Möbel von Frau A. noch darin befänden, weshalb diese nicht vermietet werden könne, sei von der Abgeltung eines Wohnrechts derzeit abzusehen; man behalte sich jedoch vor, zu gegebener Zeit eine erneute Prüfung der Angelegenheit durchzuführen.

Der Kläger hat am 22. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben, das mit Urteil vom 14. Juli 2011 die Klage abgewiesen hat. Die Überleitung des nicht grundsätzlich ausgeschlossenen Anspruchs der Hilfeempfängerin auf Kapitalisierung des Wohnrechts – ggf. in Form einer Geldrente – sei rechtmäßig. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige sei es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich und wenn ja in welchem Umfang bestehe, außer das Bestehen des Anspruchs sei nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und erkennbar sinnlos (sog. Negativevidenz). Über das Bestehen und die Höhe des Anspruchs hätten vielmehr die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Überleitungsanzeige bewirke lediglich einen Gläubigerwechsel in Bezug auf das unstreitig bestehende Wohnrecht der Hilfeempfängerin.

Gegen das am 21. Juli 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. August 2011 Berufung eingelegt.

Er führt aus, zwar sei dem Sozialgericht zuzugeben, dass das Bestehen eines Anspruches grundsätzlich nur zivilrechtlich zu prüfen sei. Wenn aber letztendlich überhaupt kein Streit darüber bestehe, dass – aktuell – ein solcher Anspruch nicht bestehe, sei der Überleitungsanzeige der Boden entzogen. Vorliegend sei die Überlassung des Wohnungsrechtes an Dritte vertraglich ausgeschlossen und die Wohnung bis zum heutigen Tage nicht geräumt worden. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 8. September 2008selber eingeräumt, dass ein überzuleitender Anspruch im Sinne der Abgeltung eines Wohnrechtes nicht bestehe. Eine „Vorratsüberleitung“ könne nicht rechtmäßig sein, zumal selbst im Falle der Räumung evident kein überleitbarer Anspruch bestehe. Die Vereinbarung eines bloßen Wohnungsrechts begründe allein ein Recht zur Nutzung und keine Zahlungsverpflichtung des Wohnrechtsverpflichteten, wenn das Wohnungsrecht infolge des Eintritts von Pflegebedürftigkeit nicht mehr genutzt werden könne.Soweit die Sozialhilfeträger aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Januar 2007 etwas anderes ableiteten, werde diese auf Besonderheiten des dortigen Sachverhaltes beruhende Entscheidung grundlegend missverstanden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.Das Urteil des Sozialgerichts kann nicht aufrecht erhalten bleiben.Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 93 SGB XII liegen nicht vor.

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i. S. des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I ) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Aus der Überleitungsanzeige muss hervorgehen, wer der Hilfeempfänger ist, welche Hilfeleistungen erfolgt sind und der Zeitraum der Aufnahme der Hilfegewährung. Bei zukünftig zu gewährenden Leistungen genügt auch eine Überleitung dem Grunde nach (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGBXII, 3. Aufl. 2010, § 93 Rdnr. 22 m. w. N.; BVerwGE 42, 198).

Vorliegend sind die materiellen Voraussetzungen einer Überleitung nicht erfüllt, denn es fehlt an einem überleitungsfähigen Anspruch gegenüber dem Kläger.

Zwar setzt die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93SGB XII nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Die Überleitungsanzeige hat lediglich zum Ziel, einen Gläubigerwechsel herbeizuführen. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des übergeleiteten Anspruchs ist dagegen einer Klärung im dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg vorbehalten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz). Eine in diesem Fall dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige ist rechtswidrig (BVerwGE 92, 281; Urteil des Senats vom 22. Februar 2012, L 4 SO 86/11).

Von einer solchen Konstellation ist vorliegend auszugehen. Der von dem Beklagten auf sich übergeleitete Anspruch auf „Abgeltung des Wohnrechts in Form einer Geldrente“ ist angesichts des konkreten Sachverhalts offensichtlich nicht existent und kann kein Gegenstand einer wirksamen Überleitung sein.

In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist zwar grundsätzlich geklärt, dass Rechte aus einem Wohnrecht überleitungsfähig sind.Inhalt des Wohnrechts ist das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es kann allein schuldrechtlich begründet sein, ist aber weitaus häufiger – wie auch hier – als dingliches Recht durch Eintragung ins Grundbuch begründet. Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Wohnrecht allerdings selbst ein höchstpersönliches Recht und nicht übertragbar. Daher kommt auch ein Eintritt der Beklagten in das Wohnrecht, wie das Sozialgericht annimmt, von Vornherein nicht in Betracht und ist seitens des Beklagten auch tatsächlich nicht vorgenommen worden. Vielmehr hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 12. August 2008 allein einen etwaigen Abgeltungsanspruch übergeleitet. Der BGH (Urteil vom 19. Januar 2007, V ZR 163/06, NJW2007, 1884 ff.; vom 9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348ff.) hat dazu festgestellt, dass das Wohnrecht nicht erlischt, wenn der Berechtigte dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung umzieht und daher subjektiv an der Ausübung gehindert ist. Gegenstand des Überleitungsbescheids können in diesem Fall Ansprüche sein, die einen Ausgleich für die Nichtinanspruchnahme des Wohnungsrechts darstellen. Solche Ansprüche (z. B. in Form einer Zahlungsverpflichtung) sind auch dann denkbar, wenn sie bei der Vereinbarung des Wohnungsrechts nicht getroffen worden sind. In einem solchen Fall kommt eine ergänzende Auslegung des der Bestellung des Wohnungsrechts zugrunde liegenden Vertrages in Betracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet mangels einer Regelungslücke allerdings aus, wenn die Vertragsparteien ihre Vereinbarung auch für den Fall eines Umzugs des Wohnungsrechtsinhabers in ein Pflegeheim bewusst als abschließend angesehen haben. Wurde die Möglichkeit eines Wegzugs dagegen nicht bedacht oder in der unzutreffenden Annahme, das Wohnungsrecht werde dann erlöschen, irrtümlich für nicht regelungsbedürftig gehalten,ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich. Hierfür kommt es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Ist eine Rückkehr des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und die überlassene Wohnung zur Vermietung an Dritte geeignet, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, dass der Wohnrechtsverpflichtete berechtigt sein soll,die Wohnung zu vermieten (BGH a. a. O., Rdnr. 16).

Der Kläger hat nach dem Übertragungsvertrag vom 2. März 1982keine vertragliche Pflicht übernommen, im Fall der Unmöglichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Wohnrechts als Ersatz eine Geldrente zu zahlen. Eine dahingehende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwiegermutter als überleitungsfähiger Anspruch kann aber auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung konstruiert werden, weil es hierfür offenkundig an den rechtlichen Voraussetzungen fehlt. Zum einen weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass eine Rechtspflicht des Wohnrechtsverpflichteten (hier des Klägers), die Wohnung zu vermieten, angesichts des Charakters des Wohnrechts als eines im Grundsatz höchstpersönlichen Nutzungsrechts dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entsprechen wird. Zwar kann die Ausübung des Wohnungsrechts einem Dritten überlassen werden; dies erfordert jedoch die Gestattung des Eigentümers (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Enthält der Übergabevertrag eine solche Gestattung nicht,spricht dies dafür, dass der Eigentümer im Fall des Unvermögens des Berechtigten, sein Wohnungsrecht auszuüben, auch schuldrechtlich nicht verpflichtet ist, die Nutzung durch Dritte zu dulden (BGH,Urteil vom 9. Januar 2009, a. a. O. Rdnr. 18). Allein aus diesem Umstand kann allerdings noch nicht abgeleitet werden, dass ein zivilrechtlicher Anspruch der Schwiegermutter des Klägers schlechterdings ausgeschlossen wäre, da insoweit noch –derzeit unbekannte – Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich sein könnten. Entscheidend ist vielmehr der von dem Kläger zu Recht in den Vordergrund gestellte Umstand, dass im vorliegenden Fall einer ergänzende Vertragsauslegung, welche eine Abänderung des bisherigen Vertrags (Recht zur unentgeltlichen Wohnungsnutzung) durch einen Vertrag zur wirtschaftlichen Nutzung der Wohnung im Wege der Vermietung an Dritte konstruiert,offenkundig an der tatsächlich fortdauernden Nutzung der Wohnung durch die Hilfeempfängerin scheitert. In den durch den BGHentschiedenen Fällen waren die mit einem Wohnrecht belasteten Wohnungen nach dem Umzug des Hilfebedürftigen in ein Pflegeheim tatsächlich vermietet worden. Anknüpfungspunkt der Vertragsauslegung war damit das tatsächliche Verhalten der Vertragsparteien nach der Aufgabe des Wohnrechts durch den Wohnungsberechtigten, die sich durch schlüssiges Verhalten auf eine wirtschaftliche Nutzung der Wohnung durch deren Vermietung verständigt hätten. Die hieraus entstehenden Mietzinsansprüche hat die Zivilrechtsprechung in verständiger Auslegung des Parteiwillens dem Wohnrechtsinhaber zugesprochen, weil das Wohnungsrecht ein Teil der Altersversorgung ist und die Mieteinnahmen an dessen Stelle treten. Dagegen wird im vorliegenden Fall die Wohnung von der Hilfebedürftigen nach wie vor genutzt, indem sie dort ihre persönlichen Gegenstände und Möbel lagert. Eine derartige fortdauernde Nutzung beinhaltet jedoch die weitere Ausübung des Wohnrechts i. S. v. § 1093 BGB durch den Wohnberechtigten. Das schließt die Vermietung der Wohnung durch den Kläger an einen Dritten und damit die Erzielung von Mieteinkünften, die als Surrogat an die Stelle des Wohnungsrechts treten könnten, aus.Damit ist aber bereits denklogisch die Annahme ausgeschlossen, der Kläger und die Hilfeempfängerin hätten in Bezug auf das Wohnrecht einen Abänderungsvertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Wohnung zu vermieten und die Einnahmen an die Hilfeempfängerin auszukehren. Dies erkennt der Beklagte mit seinem Schreiben vom 8. September 2008 auch selbst an, wenn er darin ausführt, infolge der fortbestehenden Nutzung der Wohnung durch die Wohnrechtsinhaberin sei von der Abgeltung des Wohnrechts derzeit abzusehen. Der Beklagte geht also selbst davon aus, dass aktuell kein Abgeltungsanspruch gegenüber dem Kläger besteht,sondern sich ein solcher erst in der Zukunft nach einer Räumung der Wohnung durch die Hilfebedürftige ergeben kann.

Die Überleitungsanzeige der Beklagten kann auch nicht als Überleitung eines zukünftigen Anspruchs der Schwiegermutter des Klägers gerechtfertigt werden. Zukünftige Ansprüche können Gegenstand einer Überleitung sein, sofern sie zum Zeitpunkt der Überleitung genügend bestimmt oder bestimmbar sind (Münder in LPK-SGB XII, § 93 Rdnr. 19), wie dies etwa bei einer titulierten laufenden Unterhaltspflicht der Fall ist (vgl. BGH NJW 1992, 1624).Vorliegend ist jedoch vollständig offen, ob es jemals zum Entstehen eines derartigen Abgeltungsanspruchs kommen wird. Denn dies würde voraussetzen, dass die Schwiegermutter des Klägers die tatsächliche Nutzung der Wohnung aufgibt und mit dem Kläger – entsprechend den dargestellten Grundsätzen der zivilrechtlichen Rechtsprechung – ausdrücklich oder schlüssig eine Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung der Wohnung durch Dritte trifft. Insoweit fehlt es derzeit überhaupt an einem bestimmbaren Schuldverhältnis,welches Gegenstand einer Überleitung sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i. V. m. 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt.Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Zu diesem Personenkreis gehören der Kläger und der Beklagte nicht.Gerichtskostenfreiheit lässt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGGbegründen. Diese Regelung stellt lediglich klar, dass die Träger der Sozialhilfe nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Sozialhilfe von den Verwaltungsgerichten auf die Sozialgerichte zum 1. Januar 2005 gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X zwar grundsätzlich weiter von Gerichtskosten freigestellt sind, dies jedoch ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, die unter § 197a SGG fallen, gelten soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012,§ 197a Rdnr. 2a; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, L 7SO 5195/06; LSG NRW, Beschluss vom 21.10.2011, L 20 SO 373/11 B,juris). Wegen ihres lediglich klarstellenden Charakters lässt sich aus dieser Vorschrift aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagter beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.