LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008 - 37 O 51/07
Fundstelle
openJur 2012, 126601
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus ihm vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Markenrecht u. a. auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens "A" in Anspruch.

Die Klägerin ist eine im Jahre 1995 gegründete Aktiengesellschaft. Sie nimmt für sich in Anspruch Inhaberin der folgenden Marken zu sein:

- der Wortmarke "A" (Klagemarke 1), eingetragen zugunsten der A C seit dem 28. Juli 1980 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer für die Klassen 41 und 42 (= Leitklasse), letztes Verlängerungsdatum: 30. Oktober 1999;

- der Wortmarke "A C" (Klagemarke 2) eingetragen zugunsten der A C seit dem 24. Juni 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Klassen 35, 41, 42 (= Leitklasse) und 44 unter der Registernummer und

- der unter der Nummer als Bildmarke seit dem 16. November 2005 eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

(Klagemarke 3).

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, wurde im Jahre 1976 gegründet. Unternehmensgegenstand der Erstbeklagten ist die Erbringung von Dienstleistungen auf den Gebieten Arbeitsschutz; Sicherheits- und Gesundheitsschutz; Gefahrstoffen, Altlasten und Umweltschutz; Technische Überwachung; Technische Ausrüstung; Brandschutz, Explosionsschutz; Projekt- und Baumanagement; Facility Management Engineering und Qualitätsmanagement.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien zur Geschichte der Technischen Überwachungsvereine und ihre Nachfolgeorganisationen sowie der Entwicklung der Beklagten, wird auf die Darstellungen in der Klageschrift vom 9. Juli 2007 (dort S. 5 ff.) und der Klageerwiderung vom 21. August 2007 (dort S. 3 ff.) Bezug genommen.

Abgesehen von der Anmeldung verschiedener Marken mit dem Zeichenbestandteil "A", die nicht Gegenstand der im Entscheidungsfall gestellten Anträge sind, beanstandet die Klägerin den Inhalt einer Presseerklärung der Erstbeklagten, die am 15. Juni 2006 im Internet im folgt veröffentlicht wurde:

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden

Dem vorliegenden Rechtsstreit ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I (7 O 12113/06) und dem Oberlandesgericht München (29 U 5028/06) vorangegangen, in dem u.a. auch der Inhalt der vorstehend dargestellten Veröffentlichung streitgegenständlich war. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellten Anträge, die darauf gerichtet waren, der jetzigen Erstbeklagten die Benutzung von Formulierungen zu untersagen, die im wesentlichen denen entsprechen, die Gegenstand des Haupt- und Hilfsantrags zu I. sind, wurden abschlägig beschieden. Wegen der Einzelheiten des Verfügungsverfahrens wird auf die von der Beklagten als Anlagen B9 und B10 in Kopie zu den Akten gereichten Entscheidungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

Unstreitig verwendet die Klägerin zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes mittlerweile im Wesentlichen die Kurzbezeichnungen "A C".

Sie behauptet, noch bis Mitte 2006 auch die Bezeichnung "A" verwendet zu haben. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Nutzung und Bewerbung wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort S. 11 ff. unter II. 4. und III.) nebst den insoweit in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die Klägerin behauptet weiter, einige der angegebenen Dienstleistungen würden von Gesellschaften erbracht, die zur A C Gruppe gehörten und sämtlich den Namensbestandteil A führten. Die jeweiligen Gesellschaften hätten sie, die Klägerin, ermächtigt, die ihnen zustehende Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

Unter Bezugnahme auf eine in ihrem Auftrag im Oktober 2006 durchgeführte Umfrage (vgl. wegen der Einzelheiten den als Anlage K18 vorgelegten Bericht) behauptet die Klägerin, der Verkehr sehe auch heute in der Bezeichnung A überwiegend einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Die ermittelte Kennzeichnungskraft sei für das Gebiet der Prüfung von Kfz sehr hoch, auf den Gebieten "Prüfung von Produktsicherheit" und "Prüfung von Haus- und Gebäudetechnik" außerordentlich hoch.

Die Klägerin stützt die Klageansprüche auf die drei Klagemarken sowie die geschäftlichen Bezeichnungen "A" und "A C". Sie meint, die Klagemarke 1 werde durch die Erstbeklagte identisch und für identische Dienstleistungen verwendet (§ 14 Absatz 2 Nummer 1 MarkenG). Identische Benutzung liege auch bezogen auf die geschäftliche Bezeichnung A vor (§ 15 Absatz 2 erste Alternative MarkenG). Im Übrigen seien die Kennzeichnungsrechte und die Dienstleistungen ähnlich (§ 14 Absatz 2 Nummer 2, § 15 Absatz 2 zweite Alternative MarkenG). Überdies sei die Marke "A" eine bekannte Marke im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 3 MarkenG und die geschäftliche Bezeichnung "A" sei eine bekannte geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 15 Absatz 3 MarkenG. Sie habe durch eigene Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Vorgänger einen überragenden Ruf auf dem Gebiet der Überwachung und Prüfung technischer Einrichtungen und Anlagen sowie der Zertifizierung von Dienstleistungen erworben.

Die in Rede stehenden Klagemarken und die geschäftlichen Bezeichnungen, wiesen von Haus aus ein hohes Maß an Unterscheidungskraft auf. Der Umstand, dass die Angabe A im Verkehr gelegentlich synonym mit Prüfung verwendet werde, beeinträchtige die Unterscheidungskraft der Marken und Geschäftsbezeichnungen nicht.

Die Erstbeklagte verwende die beanstandeten Angaben nach dem Verkehrsverständnis markenmäßig. Die Angabe "privater A" ergebe nur dann Sinn, wenn es auch einen nicht privaten A gebe. Da die Angabe hier von einem Unternehmen verwendet werde, könne privat nicht im Sinne von Privatsphäre verstanden werden, sondern nur im Sinne eines Gegensatzes zum öffentlichen (staatlichen) Bereich. Der Verkehr verstehe die Angabe also dahin, dass hier ein privatrechtlich organisierter A bezeichnet werde. Damit setze er aber eine markenmäßige Benutzung, nämlich die Verwendung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft voraus. Dasselbe gelte für die Angabe "erster privater A" und auch für die Angabe "A-Dienstleistungen". Im Hinblick auf den hohen Bekanntheitsgrad der Klagemarken verstehe der Verkehr die Angabe dahin, dass damit von "dem A" erbrachte Dienstleistungen gemeint seien. Die Beklagte zu 1. nutze die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke 1 aus und beeinträchtige sie zugleich. Die Ausnutzung liege darin, dass die Erstbeklagte sich an die viele Jahrzehnte kontinuierlich währende Bekanntheit und den guten Ruf der Klagemarke 1 anhänge. Zugleich beeinträchtige sie deren Bekanntheit, nämlich ihre Zuordnungsfunktion. Ein rechtfertigender Grund dafür bestehe nicht. Die Erstbeklagte sei zum Absatz ihrer Dienstleistungen keineswegs darauf angewiesen, sich an die Klägerin und deren Dienstleistungen anzuhängen.

Die Klägerin hat - neben den auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu II. bis IV. - mit folgendem Antrag zu I. Klage erhoben:

I. Die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen

beim Angebot oder der Erbringung von Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich dem Prüfen von Anlagen, Gebäuden und / oder Betrieben die folgenden Angaben zu verwenden:

1. "privater A" und / oder

2. "erster privater A" und/oder

3. "B (B GmbH) bietet bundesweit A-Dienstleistungen".

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen:

Zur Kennzeichnung von von ihr angebotenen oder erbrachten Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich dem Prüfen von Anlagen, Gebäuden und / oder Betrieben die folgenden Angaben zu verwenden:

1. "privater A" und / oder

2. "erster privater A" und/oder

3. "B (B GmbH) bietet bundesweit A-Dienstleistungen";

insbesondere wie geschehen in dem Beitrag K19.

Hilfsweise zu dem vorstehenden Antrag zu I. beantragt die Klägerin:

Die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen:

Zur Kennzeichnung von von ihr angebotenen oder erbrachten Dienstleistungen eines Ingenieurs, nämlich dem Prüfen von Anlagen, Gebäuden und / oder Betrieben die folgenden Angaben zu verwenden:

1. "privater A" und / oder

2. "erster privater A" und/oder

3. "B bietet bundesweit A-Dienstleistungen";

wie geschehen in dem Beitrag K19.

Weiter beantragt die Klägerin:

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, wobei eine gegen die Beklagte zu 1. festgesetzte Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, angedroht.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Nummer I. bezeichneten Handlungen vorgenommen haben. Dabei haben die Beklagten Art, Verbreitungsgebiet und Auflage der Werbemittel anzugeben, in denen sie mindestens eine der Angaben verwendet haben.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die in

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben hinsichtlich der von der Klägerin nicht angeführten "Anspruchsgrundlagen" die Einrede der Verjährung.

Sie rügen, dass sich die Änderungen des ursprünglichen Antrags zu I. in der mündlichen Verhandlung auf einen neuen Streitgegenstand bezögen, und halten die Unterlassungsanträge (Haupt- und Hilfsantrag zu I.) der Klägerin für nicht hinreichend bestimmt und deshalb für unzulässig. Außerdem meinen sie, diese Anträge seinen angesichts des Inhalts der als Verletzungshandlung angeführten Presseerklärung zu weit gefasst und deshalb unbegründet.

Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei der Klagemarke 1 um eine Wortmarke handele, weil die Klägerin als Anlage K8 ein Dokument vorlege, in dem - als solches unstreitig - diese Marke als Wort- / Bildmarke bezeichnet sei.

Sie vertreten die Auffassung, der Wortbestandteil "A" habe keinerlei Kennzeichnungskraft, weil er von den angesprochenen Verkehrskreisen als reine Gattungsbezeichnung aufgefasst werde. Während in der Anfangszeit der "Technischen Überwachungsvereine" der Begriff "A" als Kurzbezeichnung für einen dieser zahlreichen Vereine verstanden worden sei, habe sich später in breiten Bevölkerungsschichten der Begriff "A" als Synonym für technische Prüfungen und Zertifizierungen überhaupt eingebürgert. So werde die Bezeichnung "A" heute noch weitergehend sogar als allgemeines Synonym für eine Qualitätsprüfung und -zertifizierung verwendet. "A" sei daher für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen glatt beschreibend und ohne jede zum Herkunftshinweis geeignete Eigentümlichkeit.

Auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "A" bzw. "A C" und den angegriffenen Zeichen sei nicht gegeben. Der Marke komme nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu. Aufgrund der vorgetragenen Umstände komme dem Begriff als rein beschreibende Bezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft zu. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kennzeichnungskraft aufgrund einer intensiven Benutzung gesteigert worden sei. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass die streitgegenständliche Bezeichnung "A" im Rahmen eines durch die Beleihung geschaffenen staatlichen Monopols benutzt worden sei und im Hinblick auf einen für den Verkehr nach wie vor unstreitig besonders relevanten Bereich der technischen Überwachungsleistungen immer noch als gesetzliche Exklusivlizenz benutzt werde. Dieser Monopol-Gesichtspunkt sei nicht nur im Rahmen der Markenentstehung aufgrund Verkehrsdurchsetzung zu berücksichtigen, sondern auch für die Frage der Steigerung des Zeichenschutzes durch Benutzung. Weiter könne der gesetzgeberische Zweck der Schaffung von Wettbewerb auf dem ehemals staatlich monopolisierten Markt nicht unberücksichtigt bleiben.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG gestützt werden. Es handele sich zum einen nicht um bekannte Marken, zum anderen fehle es an der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung des Zeichens "A" ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise.

Der als Anlage K18 vorgelegten Untersuchung komme keinerlei Aussagekraft zu. Insbesondere seien die gestellten Fragen falsch und suggestiv und nicht geeignet, eine Bekanntheit der Bezeichnung A oder gar ihre Zuordnung zu der Klägerin zu belegen.

Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, die Ansprüche der Klägerin seien schon deshalb nicht begründet, weil die Bezeichnung "A" in der in Rede stehenden Presseerklärung nicht markenmäßig verwendet worden sei. Überdies sei der Inhalt der Presseerklärung durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Schließlich stehe den Ansprüchen der Klägerin § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil von dem Ausdruck "A" in der Presseerklärung in einer nicht gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

Gründe

Die gegen die Beklagte zu 1. (A) gerichtete Klage ist zwar zulässig (A I.) aber unbegründet (A II).

Entsprechendes gilt für die Klage gegen den Beklagten zu 2. (B).

I.

1. Soweit die Änderung / Neufassung des ursprünglichen Klageantrags zu I. als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO aufzufassen ist, ist sie jedenfalls sachdienlich als sachdienlich anzusehen. Die Möglichkeit der Rechtsverteidigung der Beklagten wird hierdurch ersichtlich nicht eingeschränkt (vgl. Zöller-Greger, ZPO - Kommentar, 26. Aufl., § 263 RN 13).

2. Die auf Unterlassung gerichtete Anträge der Klägerin (Haupt- und Hilfsantrag zu I.) sind nicht deshalb unzulässig, weil es ihnen an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Sie sind insbesondere nach der in die Antragstellung aufgenommenen Bezugnahme der beanstandeten Pressemitteilung nicht derart undeutlich gefasst, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt wären, sich der Gegner deshalb nicht erschöpfend verteidigen könnte und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe.

II.

1.

Bei der Prüfung der Begründetheit des als Klageantrag zu I. gestellten Hauptantrags geht die Kammer davon aus, dass die drei Klagemarken und die beiden von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen geschäftlichen Bezeichungen die Voraussetzungen der §§ 14, 15 MarkenG erfüllen. In diesem Zusammenhang ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die Klagemarke 1 als Wortmarke eingetragen ist, unbeachtlich (§ 138 ZPO), denn im Wege der Online - Abfrage in der Datenbank des DPMA kann leicht verifiziert werden, dass diese Angabe der Klägerin zutrifft. Jedenfalls hätte es - da die Marke dort als Wortmarke bezeichnet wird - näherer Begründung bedurft, dass und warum dies unzutreffend sein soll.

Die Klage ist indes unbegründet, weil die Klägerin durch § 23 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 12 b) GMV daran gehindert ist, den Beklagten die Nutzung der Formulierungen "privater A"; "erster privater A" und "Bbietet bundesweit A-Dienstleistungen"; wie sie insbesondere in der als Verletzungshandlung ins Feld geführten Presseerklärung verwendet wurden, zu untersagen.

a) Nach § 23 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die im Gesetz aufgezählten Eigenschaftsarten sind dabei nur beispielhaft zu verstehen, so dass auch die Anwendung auf andere Merkmale möglich und die Zuordnung zu den aufgeführten Kriterien ohne Bedeutung ist (vgl. Ingerl / Rohnke a.a.O., RN 51).

b) Der Anwendung des §23 Nr. 2 MarkenG steht die Bindung des Verletzungsgerichts an die Markeneintragung ebensowenig entgegen (vgl. Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 23, RN 55), wie der markemäßige Gebrauch des benutzen Zeichens (vgl. Ströbele / Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 23, RN 17).

c) Der Begriff der "Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen" stimmt im Grundsatz mit dem der beschreibenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG überein. Darüber hinaus ist § 23 Nr. 2 auch bei Auftreten eines nachträglichen Freihaltebedürfnisses an einer Angabe anzuwenden, wie es von § 8 Abs. 2 Nr. 3 erfaßt wird (vgl. Ingerl / Rohnke a.a.O., RN 50).

Auch wenn die Bezeichnung "A" als solche nicht unmittelbar beschreibend ist (vgl. dazu aber: BGH, GRUR 1998, 697 f. - VENUS MULTI) ist sie einer beschreibenden Bezeichnung im Rahmen der Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG gleichzustellen, weil es sich bei der beschreibenden Verwendung der Bezeichnung "A" um eine im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG üblich gewordene Bezeichnung handelt (vgl. Ströbele / Hacker a.a.O., RN 24). Maßgeblich ist dabei das Verständnis des inländischen Verkehrs (vgl. Ingerl / Rohnke a.a.O., RN 52).

Selbst die Klägerin räumt in ihrer Klageschrift (dort S. 17 unter 3.) ein, dass die Angabe A "gelegentlich" als Synonym für "Prüfung" verwendet werde. Das der Klägerin das Problem der im Verkehr gebräuchlichen beschreibenden Verwendung der Marke A bewusst ist, erschließt sich auch aus dem Inhalt ihres Internet - Auftritts, wo es unter X heißt:

" Die Marke A ist das Kennzeichen der A-Gesellschaften, das nur von einem A oder einer A-Tochtergesellschaft verwendet werden darf - also auch nicht als Synonym in politischen oder sonstigen Debatten, wie Bildungs-A, Spenden- A o.Ä.

Dass die Bezeichnung A inzwischen allgemein und weit verbreitet als Synonym für prüfende und kontrollierende Leistungen und Handlungen in den verschiedensten Zusammenhängen steht, ist allgemein - und damit auch dem Gericht - bekannt. Diese Feststellung wird z. B. durch die Eintragung im Online Lexikon "Wikipedia" unter Einschluss der verlinkten Fundstellen belegt, wo es u.a. heißt:

"In der breiten Öffentlichkeit wurde "der A" vor allem über die Hauptuntersuchung bekannt. Die Bezeichnung "A" hat sich umgangssprachlich zu einem Synonym für technische Prüfungen entwickelt (man bringt sein Auto "zum A", auch wenn bei einer anderen Organisation geprüft wird).

...

Weil "der A" vor allem in Deutschland und Österreich, mittlerweile aber auch weltweit ein hohes Ansehen bezüglich Neutralität und Sachkunde genießt und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweist, wird der Bedeutungsgehalt dieser Marke in der Umgangssprache auf viele gesellschaftliche Problemfelder und Missstände angewendet, wenn Forderungen nach Kontrolle und Transparenz laut werden: Bürokratie-A [5], Schul-A [6] [7], Politiker-A, Alkohol-A [8], Eltern-A, Gebäude-A, Schiffs-A [9], Lasik-A [10], Ärzte-A [11] [12]. Dabei wird das Kürzel A auch in Zusammenhängen verwendet, die der Marke wenig zuträglich sind ("Tierhaltungs-A") [13]."

Weitere Belege für diese Feststellung finden sich auch in den von der Beklagten als Anlagen B5 und B6 vorgelegten Unterlagen auf die Bezug genommen wird.

d) Die Bezeichnung A wird in allen drei im Unterlassungsantrag zu I. genannten Formen in der in Rede stehenden Presseerklärung beschreibend verwendet.

Dies liegt für die Formulierung "Bbietet bundesweit A-Dienstleistungen" auf der Hand, zumal im Text der Presseerklärung ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die Erstbeklagte "ab sofort das Prüfen, Messen und Zertifizieren von Anlagen, Gebäuden und Betrieben" übernehme. Damit wird die Bezeichnung A in diesem Zusammenhang als gattungsmäßige Umschreibung für bestimmte technische Dienstleistungen verwendet, die im Verkehr - wie ausgeführt - im Zusammenhang mit derartigen Leistungen üblich geworden ist.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Begriffe "privater A" und "erster privater A", mag die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "A" in dieser Zusammensetzung auch nicht so eingängig sein, wie bei der Aussage, die Erstbeklagte erbringe "A Dienstleistungen". Der beschreibende Charakter der Zeichenverwendung ergibt die sich insoweit daraus, dass die Beklagte zu 1. sich bei der Verwendung der genannten Ausdrücke erkennbar an den im Verkehr üblich gewordenen Gebrauch von "A" als Synonym für Prüfung und Kontrolle anlehnt, um damit darauf aufmerksam zu machen, dass sie die im Fließtext der Presseerklärung genannten, diesem Bereich zuzuordnen Leistungen erbringe. Auch diese Verwendung ist als beschreibend einzuordnen.

e) Die beschreibende Verwendung des Begriffs A durch die Beklagte verstößt nicht gegen die guten Sitten im Sinne des letzten Halbsatzes des § 23 MarkenG bzw. "den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel" im Sinne des letzten Halbsatzes des Art. 12 GMV.

Um eine unlautere Verwendung der Zeichen durch die Erstbeklagte feststellen zu können müssten besondere Umstände vorliegen, die diesen Vorwurf begründen könnten. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dazu gehören auf der Seite des Kennzeicheninhabers vor allem Art und Wert des Kennzeichens sowie frühere Duldung ähnlicher Verwendung durch andere Dritte, aus der Sicht der Allgemeininteressen der Grad des Freihaltebedürfnisses und auf seiten des Verletzers der Grad der konkreten Angewiesenheit auf die Verwendbarkeit der Angabe und vor allem die Gestaltung der konkreten Verwendungsform, einschließlich der kennzeichenmäßigen Benutzung, aber auch außerhalb des Zeichens selbst liegende Gesichtspunkte, die bei gerichtlicher Geltendmachung dann auch in den Antrag einzubeziehen sind (Ingerl / Rohnke a.a.O., § 23, RN 60; Ströbele / Hacker a.a.O., § 23, RN 32 ff.).

Im Entscheidungsfall ist besonders zu berücksichtigen, dass durch die konkrete Benutzung der Bezeichnung A im Kontext der Presseerklärung keine Verwechselungsgefahr begründet wird, weil sich die Erstbeklagte in der Erklärung deutlich - etwa im Sinne einer vergleichenden Werbung (vgl. dazu im Übrigen Ströbele / Hacker, a.a.O., § 2, RN 41 ff.) - von der Klägerin abgrenzt. Die Erklärung dient gerade dazu, herauszustellen, dass es nicht nur die Klägerin bzw. die A - Unternehmen sind, die die in der Erklärung genannten technischen Dienstleistungen erbringen, sondern dass dies auch durch die Erstbeklagte geschieht. Zu berücksichtigen ist ferner die übliche, schlagwortartige Verwendung der Bezeichnung A im Verkehr, auf die bereits hingewiesen wurde. Schließlich ist in die Erwägungen einzubeziehen, dass die Technischen Überwachungs - Vereine jedenfalls in der Vergangenheit lange Zeit ein faktisches Monopol für technische Überwachungsleistungen inne hatten (vgl. Ossenbühl, Rechtsstellung der Technischen Überwachungs - Vereine …, von der Klägerin als Anlage K5 auszugsweise in Kopie vorgelegt, dort S. 16 ff. m.w.Nw.). Auch wenn dies aktuell nicht mehr der Fall sein mag, ist dem jedoch bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten Rechnung zu tragen, mit der Folge, dass es der Erstbeklagten nicht verwehrt werden kann, den Begriff A als im Verkehr übliches Synonym für technische Dienstleistungen, also als "sprechendes Zeichen" zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 2001, 1050 ff. - Tagesschau).

2.

Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für den zum Hauptantrag zu I. gestellten Hilfsantrag.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die Klageanträge zu II. bis IV. unbegründet sind, weil die Erstbeklagte im Ergebnis nicht gegen §§ 14, 15 MarkenG verstoßen hat.

(B)

Die Klage gegen den Zweitbeklagten ist bereits aus den unter (A) genannten Gründen, auf die verwiesen wird, unbegründet.

(C)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.