Der erste Satz des Abschnitts II. 3 der Gründe des Beschlusses vom 22. Mai 2003 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß:
"Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ..."
Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser