OLG Köln, Beschluss vom 14.09.1995 - 2 W 125/95
Fundstelle
openJur 2012, 74915
  • Rkr:

Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung

1) Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I. Aufgrund eines notariellen Erbvertrages vom 25.2.1992

zwischen den Eheleuten Dr.Dr.R. und deren vier Kindern, von denen

der Antragsteller aus der ersten Ehe des Ehemanns stammt, sollte

der Antragsteller aufgrund eines Vermächtnisses ein mit einem

Wohnhaus bebautes Grundstück in Suna/Italien erhalten. Alleinerbin

war die Ehefrau R.. Zu seinen Lebzeiten - durch Tauschvertrag vom

13.11.1993/6.4.1994 mit Eigentumsumschreibung vom 16.4.1994 -

übertrug der am 14.5.1994 verstorbene Vater das Grundstück aber auf

den Antragsgegner, seinen jüngsten Sohn. In Ziff. IV 1 des

Notarvertrages erklärten die Eheleute, die vorstehenden Erklärungen

mit erbvertraglicher Bindung gegenseitig anzunehmen. Die Ehefrau

behielt sich vor, über die ihr gehörenden oder ihr vermachten

Vermögenswerte - bis auf die ihr vermachte Teilfläche des

Grundstücks in Suna/Italien - zu Lebzeiten oder von Todes wegen

anderweitig zu verfügen. In Ziff. IV 2 erklärten sich die Kinder

mit allen im Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen

einverstanden.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen

den Antragsgegner, den jüngsten Sohn des Erblassers, auf Zahlung

von 550.000 DM , da mit dem Verkauf an den Antragsgegner gegen eine

mit dem Erbvertrag geschlossene Verfügungsunterlassungsvereinbarung

verstoßen worden sei. Es handele sich bei der Óbertragung

wirtschaftlich gesehen nicht um einen Tausch, sondern um eine

Schenkung. Der Antragsteller könne aber auch gem. §§ 138, 826 BGB

sowie §§ 2287, 2288 BGB die Herausgabe des geschenkten Grundstücks,

hilfsweise Herausgabe der Bereicherung sowie Schadensersatz nach §

826 BGB verlangen.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht

Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage

verweigert. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht

abgeholfen.

II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache

unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht eine hinreichende

Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO)

verneint.

1) Aus einer schuldrechtlichen Verfügungsunterlassungs-

vereinbarung im Erbvertrag, mit der sich der Erblasser verpflichtet

hätte, nicht zum Nachteil eines Vertragserben unter Lebenden zu

verfügen, ergibt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch

nicht.

Es ist allerdings formlos und auch stillschweigend möglich, daß

sich der Erblasser entgegen § 2286 BGB zur Sicherung eines

erbvertraglich Bedachten in dieser Weise schuldrechtlich

verpflichtet (BGH FamRZ 1967, 470; Palandt/Edenhofer, 54. Aufl.

(1995), § 2286 Rn. 2 m.w.N.). Die Verletzung einer solchen

Verpflichtung führt aber nur zu Schadensersatzansprüchen gegenüber

dem Erblasser oder seinen Erben (BGH NJW 1964, 549; Kohler NJW

1964, 1395), nicht aber zu Ansprüchen gegen den Dritten, dem unter

Lebenden etwas zugewandt wird. Dritter in diesem Sinne ist auch ein

weiterer Vertragspartner des Erbvertrages, der in dem Erbvertrag

keine Verfügungen trifft, sondern dem nur etwas zugewendet

wird.

2) Gegen diesen können nur dann Ansprüche aus einer

Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich

seinerseits gegenüber einem Vertragserben oder einem anderen

vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser

unter Lebenden keine Zuwendungen anzunehmen und mit ihm keine

Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung

zuwiderlaufen (vgl. BGH WM 1977, 689; Palandt/Edenhofer, 54.

Aufl.(1995), § 2276 Rn. 13).

Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ein

stillschweigender Verfügungsunterlassungsvertrag zwischen den

Parteien zustandegekommen ist. Das bloße ursprüngliche gemeinsame

Ziel, das Vermögen nach dem Tode in einer bestimmten Weise

aufzuteilen, besagt gerade nichts darüber, daß der Erblasser nicht

gemäß § 2286 BGB vor seinem Tode frei sein sollte, anderweitig zu

verfügen. Bei einer Abweichung vom gesetzlichen Regelfall sind bei

einem Notarvertrag mit entsprechender fachkundiger Beratung

markante Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß eine nicht in den

Text aufgenommene Vereinbarung zur Verfügungsunterlassung zu

Lebzeiten wirksam zustandegekommen ist (vgl. auch BGH NJW 1973, 240

(242). Allein die Regelung in Ziff. II 4 des Erbvertrages mit der

Absichtserklärung des Erblassers, die vermachten Grundstücksflächen

schon zu Lebzeiten zu übertragen, reicht dazu nicht aus, denn dies

war nur eine Absichtserklärung, deren Verwirklichung eben ganz in

der Hand des Erblassers lag. Ebenso besagt die ausdrückliche

Regelung zur Verfügungsfreiheit der Ehefrau in Ziff. IV 1 des

Erbvertrages nicht, daß der Erblassers sich im Gegensatz dazu zur

Verfügungsunterlassung zu Lebzeiten verpflichtet hätte. Fehlt es

schon an einer solchen Unterlassungsverpflichtung des Erblassers,

bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die

erbvertraglich Bedachten untereinander schuldrechtlich verpflichten

wollten, an keinen Rechtsgeschäften mitzuwirken, die eine Verfügung

über die zugedachten Gegenstände unter Lebenden beträfen. Das bloße

unter IV des Erbvertrages erklärte Einverständnis mit den

Regelungen des Erbvertrages besagt nichts Hinreichendes über eine

Verfügungsunterlassungsvereinbarung unter Lebenden. Ebenso besagen

die Worte, daß alle vorstehenden Erklärungen mit erbvertraglicher

Bindung angenommen werden, nur etwas über diese erbvertragliche

Bindung, aber nichts über eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung,

die sich gerade nicht aus der erbvertraglichen Bindung ergibt. Der

Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach dem

gesetzlichen Vertragstyp der Vertragserbe und

Vertragsvermächtnisnehmer vor dem Tod des Erblassers weder ein

Recht - auch keinen künftigen Anspruch - noch eine Anwartschaft

haben (vgl. nur Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl.(1989) § 37 II

Fn. 56, 57 m.w.N.).

3) Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner auch kein

Anspruch aus §§ 2288 II, 2287 I BGB zu.

Der Anspruch nach § 2288 II S.1 BGB bei Veräußerung des

Gegenstandes eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses

richtet sich nur gegen den Erben, kann also keinen Anspruch gegen

den Antragsgegner begründen, der nicht Erbe ist.

Auch ein Anspruch gem. § 2288 II S.2 i.V.m. § 2287 BGB gegen den

Beschenkten ist nicht dargetan. Es kann dahinstehen, ob der

Tauschvertrrag vom 13.11.1993 in Wirklichkeit als gemischte

Schenkung anzusehen ist, auf die §§ 2287 I, 288 II BGB an sich

anwendbar sind (BGH FamRZ 1994, 429; Soergel/Wolf, 12. Aufl.

(1992), § 2287 Rn. 6 m.w.N.). Die weitere Voraussetzung des § 2287

I BGB, daß der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den

Vertragserben zu beeinträchtigen, ist nämlich nicht erfüllt. Der

Erblasser hatte am Abschluß des Tauschvertrages ein lebzeitiges

Eigeninteresse, das die Annahme einer Beeinträchtigungsabsicht

ausschließt (BGH NJW 1992, 564 (566); Senat FamRZ 1992, 607; OLG

Düsseldorf OLG-Report 1993, 185 (186); Palandt/Edenhofer, a.a.O., §

2287 Rn.6 ). Im Schreiben vom 17.6.1993 hat der Erblasser seine

Motive für das Rechtsgeschäft unter Lebenden dargelegt und mit dem

Wunsch begründet, für den Lebensabend seiner Ehefrau wegen

inzwischen eingetretener Verluste der Familienfirma vorzusorgen.

Eine solche Zielsetzung ist als lebzeitiges Eigeninteresse aufgrund

der sittlichen Verpflichtung gegenüber der Ehefrau anzuerkennen.

Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil

vielleicht auch andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden hätten

oder der Erblasser die Wertverhältnisse nicht richtig eingeschätzt

hätte. Eine Beeinträchtigungsabsicht, die das Gesetz verlangt, kann

nur festgestellt werden, wenn auch aus der Sicht des Erblassers das

genannte Interesse an der Absicherung seiner Ehefrau zu verneinen

gewesen wäre. Es kann daher dahinstehen, ob die weitere

Voraussetzung des § 2288 II BGB, daß von dem Erben Ersatz nicht zu

erlangen ist, auch dann erfüllt sein muß, wenn an einen anderen

Vertragsvermächtnisnehmer geschenkt wird.

4) Dem Antragsteller stehen gegen den Antragsgegner auch keine

Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB zu. Die §§ 2287 I, 2288 II

BGB erfassen die Fälle der Schenkungen und gemischten Schenkungen

bestimmter Gegenstände abschließend, so daß daneben für eine

Anwendung des § 826 BGB kein Raum ist (BGH FamRZ 1989, 961; Kohler

FamRZ 1990, 464 ff.). Der Sonderfall, daß der Erblasser die

Verfügungsbefugnis nicht selbst mißbraucht, sondern ein Dritter

(das könnte auch ein weiterer Vermächtnisnehmer sein) den Erblasser

veranlaßt, über Teile seines Vermögens zu verfügen, ist hier nicht

gegeben, denn der Erblasser hat die Motive seines Handels selbst

schriftlich niedergelegt. Es kann daher dahinstehen, ob im

genannten Sonderfall ein unmittelbarer Anspruch des

Vermächtnisnehmers zu bejahen wäre.

Eine etwaige Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB

könnte nur Ansprüche der Erben, nicht aber unmittelbar des

Vermächtnisnehmers gegen den Empfänger des Gegenstandes

begründen.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Eine

Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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