OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06
Fundstelle
openJur 2012, 135453
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 7. Juni 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Montabaur zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hatte am 28. November 2005 ein Bußgeldverfahren gegen die verfallbeteiligte GmbH eingeleitet, weil ihr Geschäftsführer im Verdacht stand, am 14. November 2005 die Inbetriebnahme einer aus einer Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehenden Fahrzeugkombination, deren Halter die Verfallbeteiligte war und mit der ein Bundeswehrpanzer transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu haben, obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m überschritten gewesen sein soll. Gegen den Fahrer war gesondert Anzeige erstattet worden.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2006 hatte die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und (mit Verfügung vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als Drittbegünstigte getroffen. Gegen diesen Bescheid hat die Verfallbeteiligte rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Durch Urteil vom 7. Juni 2006 hat das Amtsgericht Montabaur den Verfall von 445 EUR gegen die Verfallbeteiligte angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung in einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden Geschäftsführers nach "§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1, 69a StVZO, § 24 StVG" gesehen und ist in den Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der mit der Fahrzeugkombination transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr als 3,05 m breit gewesen sei (UA S. 3). In der Beweiswürdigung hat es zunächst ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gemäß § 70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtbreite von 3,00 m überschritten gewesen sei (UA S. 4). Infolge Ablehnung eines den vom Amtsgericht angenommenen Breiten entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat es in der Beweiswürdigung "für die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Transportfahrt" letztlich offen gelassen, ob Sattelauflieger und Ladung die Breite von 3,00 m tatsächlich überschritten haben (UA S. 4: "Der Panzer und damit auch das Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m."). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es sich darauf gestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO am Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später erteilte Erlaubnis nur für "Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter" gegolten habe. Ferner habe die am Tattag vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO "betreffend die Überbreite der Ladung" nur bis zu einer Breite der Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von "Betonfertigteilen und sonstigen teilbaren Güter" gegolten. Das Amtsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Verfallbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres Geschäftsführers zumindest den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Erlös für die Ausführung des Transports erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem Transport zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der Kalkulationsgrundsätze des Bundesverbandes des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung mit dem Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt.

Gegen das Urteil wendet sich die Verfallbeteiligte mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß §§ 87 Abs. 5 und 6, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).

1. Der Bußgeldrichter ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund des gegen den Fahrer eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a Abs. 4 OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist hier der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet (zum Fall derselben mit Geldbuße bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg MDR 1997, 89). Das gegen den Geschäftsführer gerichtete Verfahren hat die Bußgeldbehörde gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, ebenso das Verfahren auf Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Ob die in der Literatur vertretene Auffassung zutrifft, dass eine fehlende Einstellung des Verfahrens zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße der selbständigen Anordnung des Verfalls gegen die juristische Person oder Personenvereinigung nicht entgegensteht und - anders als im umgekehrten Fall des § 30 Abs. 5 OWiG - eine Verbandsgeldbuße selbst nach Durchführung des Verfallverfahrens festgesetzt werden darf (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 29a Rn. 29, § 30 Rn. 37; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 29a Rn. 26, 49), kann deshalb hier offen bleiben.

2. Die Verfallanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern und kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Rechtsgrundlage der selbständigen Verfallanordnung gegen eine juristische Person nicht § 29a Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 OWiG ist, sondern allein § 29a Abs. 2 und 4 OWiG. Der Verfall ist in § 29a Abs. 2 OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile erlangt hat (Göhler a.a.O. Vor § 29a Rn. 1). Adressaten des Verfalls als Drittbegünstigte sind auch juristische Personen oder Personenvereinigungen (BGH NJW 2002, 3339; Göhler a.a.O. § 29a Rn. 20). Sowohl im Fall des § 29a Abs. 2 OWiG als auch dem des § 30 Abs. 1 OWiG ist Anknüpfungstat die mit Geldbuße bedrohte Handlung bzw. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines anderen.

a) Die Verfallanordnung kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich der Bußgeldrichter des ihm in § 29a Abs. 2 OWiG eingeräumten Ermessens, ob er den Verfall anordnet, nicht bewusst gewesen ist. Das im Verfahren über den Einspruch des Verfallbeteiligten gegen den Verfallbescheid entscheidende Amtsgericht hat den Bescheid der Bußgeldbehörde nicht lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Da der Verfallbescheid gemäß § 87 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 OWiG einem Bußgeldbescheid gleichgestellt ist, überprüft ihn das Gericht nicht als eine vorausgegangene Entscheidung, sondern entscheidet selbständig über die Anordnung des Verfalls und trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung (BayObLG NStZ 1998, 454; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934; beide zum selbständigen Einziehungsbescheid). Der selbständige Verfallbescheid hat nach zulässigem Einspruch für das anschließende gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter demgegenüber davon ausgegangen ist, an die Entscheidung der Bußgeldbehörde, (im Zuge der Einstellung des Bußgeldverfahrens) den Verfall anzuordnen, gebunden zu sein. In den Entscheidungsgründen ist nämlich im Anschluss an Ausführungen dazu, dass ein selbständiger Verfallbescheid vorliege, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, folgendes ausgeführt (UA S. 7): "Die diesbezügliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht in deren Ermessen und ist vom Gericht nicht überprüfbar, sie stößt aber auch nicht auf Bedenken."

b) Darüber hinaus tragen die Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige durch den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer Betracht bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in dem gegen den Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet werden könnte, solange dieses nicht eingestellt ist (s. oben II. 1.). Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare Handlung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt haben (Göhler a.a.O. § 1 Rn. 8 m.w.N.). Eine solche mit Geldbuße bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a Abs. 1 OWiG als auch im Fall der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a Abs. 2 OWiG Voraussetzung für den Verfall.

aa) Der Bußgeldrichter hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen, dass "der Geschäftsführer der Betroffenen als für die Betroffene tätiges vertretungsberechtigtes Organ (§ 35 Abs. 1 GmbHG) objektiv den Ordnungswidrigkeitstatbestand der §§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1, 69a StVZO, § 24 StVG verwirklicht" hat (UA S. 7).

Er hat nicht näher dargelegt, welcher konkrete Bußgeldtatbestand in Betracht steht. Da es um die Halterverantwortlichkeit geht, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf den Geschäftsführer der Verfallbeteiligten als Halterin erweitert ist, kommen hinsichtlich einer Überschreitung der nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Fahrzeugbreite nur § 69a Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 8 StVZO in Frage. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann - die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht breiter als 2,55 m sein dürfen - nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass sie nur bis zu einer Fahrzeugbreite von 3,00 m galt.

Ob der Sattelauflieger diese Breite überschritten hat, ist in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Während es innerhalb der eigentlichen Urteilsfeststellungen heißt, die Fahrzeugbreite des Sattelaufliegers habe einschließlich Verbreiterung mehr als 3,05 m betragen (UA S. 3), hat der Bußgeldrichter dies in der Beweiswürdigung offen gelassen und ausgeführt (UA S. 4): "Der Panzer und damit auch das Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m." Schon infolge dieser Unklarheit ist die dem Täter angelastete mit Geldbuße bedrohte Handlung (welchen von beiden in Betracht kommenden Tatbeständen der Bußgeldrichter auch immer gemeint haben sollte) nicht belegt.

Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In den Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, "die rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene verantwortlichen Handelnden angeordnet bzw. zugelassen" worden (UA S. 3). Damit ist weder eine eigene Anordnung des Geschäftsführers noch ein Zulassen der Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s. oben II.2.b.) unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit möglicherweise delegiert war, belegt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31 StVZO Rn. 18 m.w.N.). Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der Verzahnung von objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben, wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat.

bb) Eine vom Geschäftsführer begangene mit Geldbuße bedrohte Handlung nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 7, 29 Abs. 3 Satz 1 StVO, 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen § 29 Abs. 3 StVO, der in Satz 1 eine Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen vorschreibt, deren Abmessungen die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten), von der der Bußgeldrichter zumindest in seinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Der Bußgeldrichter hat zwar festgestellt, dass die (weitere) nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis jedenfalls zur Tatzeit nicht vorlag. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann aber nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter bzw. die für ihn nach § 9 OWiG verantwortlich Handelnden, begehen nur dann eine solche Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung nach § 14 OWiG vorliegen. Die Beteiligung setzt vorsätzliches Handeln voraus und ist nur an einer von einem anderen vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit möglich (OLG Koblenz VRS 76, 395; OLG Düsseldorf VRS 79, 141; BayObLG NStZ-RR 1997, 123). Die Urteilsgründe enthalten schon keine Feststellungen dazu, dass der Fahrer vorsätzlich den Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO erfüllt hätte.

cc) Ob aus denselben Gründen eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 18, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges Verstoßen gegen eine Vorschrift über die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 - 3 StVO, der in Abs. 1 Satz 2 unter anderem bestimmt, dass Autobahnen nicht mit Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die breiter als 2,55 m sind) ausscheidet, kann hier offen bleiben. Selbst wenn Normadressat des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO auch der Halter wäre, so würden doch die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine solche von ihm begangene, mit Geldbuße bedrohte Handlung nicht belegen. Denn es fehlen Angaben dazu, ob auch für das Fahrzeug (zur Ladung s. unten dd.) nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVZO Ausnahmen von § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO genehmigt worden waren und welchen genauen Inhalt die Genehmigung gegebenenfalls hatte. In der Beweiswürdigung ist lediglich eine nach § 46 Abs. 1 StVO erteilte Ausnahmegenehmigungfür die Ladungerwähnt. Aus denselben Gründen kann nicht beurteilt werden, ob alternativ eine mit Geldbuße bedrohte Handlung nach § 49 Abs. 4 Nr. 4, 46 Abs. 3 StVO, § 24 StVG vorliegen könnte.

dd) Auch hinsichtlich der Überbreite der Ladung in Betracht zu ziehende mit Geldbuße bedrohte Handlungen des Geschäftsführers sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Da es auch insoweit um die Halterverantwortlichkeit geht, könnten nur §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO, §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 Satz 1 StVO, 24 StVG (s. dazu Hentschel a.a.O. § 31 StVZO Rn. 18) bzw. § 49 Abs. 4 Nr. 4, 46 Abs. 3 StVO, § 24 StVG (s. dazu OLG Düsseldorf VRS 79, 141) einschlägig sein. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung - die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und nach § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO allgemein nicht breiter als 2,55 m sein darf - nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 StVO eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 46 Abs. 1 (Nr. 5) StVO erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist.

Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die Ausnahmegenehmigung nur bis zu einer Ladungsbreite von 3,00 m und nur für "Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter" galt. Wie für den Sattelauflieger ist auch für die Ladung eine Breite von mehr als 3,00 m in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt (s. oben II.2.b.aa.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahmegenehmigung nur für "Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter" gültig war. Da eine Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nur fürunteilbare Güter in Betracht kommen kann (s. Vwv zu § 46 StVO Nr. 20, abgedruckt bei Hentschel a.a.O. § 46 StVO), hätte der Bußgeldrichter prüfen müssen, ob es sich insoweit nicht um ein bloßes Schreibversehen handelt und die Ausnahmegenehmigung in Wahrheit für alle "sonstigen unteilbaren Güter" erteilt war.

Im Übrigen enthält das angefochtene Urteil auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme trotz vorschriftswidriger Ladung angeordnet oder zugelassen hat (s. oben II. a. aa.) bzw. objektiv pflichtwidrig gegen eine vollziehbare Nebenbestimmung der Auflage verstoßen hat.

b) Das angefochtene Urteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Bußgeldrichter den Wert des von der Drittbegünstigten Erlangten im Sinne des § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG nicht rechtfehlerfrei bestimmt hat.

aa) Maßgeblich ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR StGB § 73 Abs. 3 Bruttoprinzip 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (BGHSt 47, 260, 268 m.w.N.).

bb) Der Bußgeldrichter ist zwar zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat aber als erlangt den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen. Das könnte aber nur dann der durch die Tat erzielte spiegelbildliche Vorteil sein, wenn der Transport durch die Verfallbeteiligte schlechterdings nicht genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig gewesen wäre. Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse - notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge - erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Sowohl die Frage der Genehmigungsfähigkeit als auch Art und Umfang etwaiger ersparter Aufwendungen werden in der erneuten Hauptverhandlung aufzuklären sein, falls eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers der Verfallbeteiligten ordnungsgemäß festgestellt werden kann und der Bußgeldrichter das ihm nach § 29a Abs. 2 OWiG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen in der Verfallbeteiligten nachteiliger Weise ausübt.

III.

Der Senat weist auf folgendes hin:

1. Die Ermessensentscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG bedarf der Begründung. Bei der Schaffung der Vorschrift des § 29a OWiG hatte der Gesetzgeber hohe finanzielle Vorteile - besonders solche von Drittbegünstigten - im Blick (Göhler a.a.O. § 29a Rn. 1).

2. Es gefährdet grundsätzlich den Bestand des Urteils, wenn die Darstellung der Urteilsgründe unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Notwendig ist eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (stg. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss 1 Ss 69/02 v. 13.06.2002).