VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1993 - 5 S 59/93
Fundstelle
openJur 2013, 8716
  • Rkr:

1. Eine notwendige Folgemaßnahme iS von § 75 Abs 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn der Vorhabensträger Vorhaben durchführen muß, um Funktionsstörungen an anderen Anlagen zu vermeiden. Anschlußplanungen, die ein eigenes Planungskonzept des zuständigen Hoheitsträgers voraussetzen, darf der Vorhabensträger nicht durchführen (im Anschluß an BVerwG, Urt v 12.02.1988 - 4 C 54/84 -, DVBl 1988, 834).

2. Bei der Planung eines Anschlußknotens für zwei Gemeindestraßen, deren bestehende Anschlüsse durch das Vorhaben unterbrochen werden, handelt es sich um eine Folgemaßnahme iS von § 75 Abs 1 VwVfG.

3. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde eine zur Schonung privaten Eigentums vorgeschlagene Alternative, die eine kurze Aufeinanderfolge der Einmündungen zweier Gemeindestraßen in eine Bundesstraße vorsieht, aus Gründen der Verkehrssicherheit verwirft.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.11.1992, mit dem der Plan für den Neubau der B - Umgehung Z Bauabschnitt II - festgestellt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. mit einer Fläche von insgesamt 1.480 qm. Für den geplanten Neubau der B werden von diesem Flurstück auf Dauer 470 qm und 58 qm als dauernd zu beschränkende Fläche zum Zwecke der Anlage von Bäumen benötigt. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus, eine Garage und zwei Holzschuppen sowie eine 140 qm große, in Flachbauweise errichtete eingeschossige Arztpraxis, die früher von dem Ehemann der Klägerin betrieben wurde und nunmehr verpachtet ist.

Auf Antrag der Abteilung Straßenbau des Regierungspräsidiums Freiburg, insoweit im Auftrage für die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin der Straßenbaulast handelnd, leitete die Planfeststellungsbehörde - das Regierungspräsidium Freiburg - das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Umgehungsstraße Z, Bauabschnitt II, im Zuge des Neubaus der B ein. Im Anschluß daran wurden die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden eingeholt und die Auslegung der Planunterlagen einschließlich der Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens in der Zeit vom 18.03.1991 bis 22.04.1991 auf dem Rathaus Z veranlaßt. Die Offenlage erfolgte nach Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Z. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, daß Einwendungen bis spätestens zum 06.05.1991 beim Regierungspräsidium oder beim Bürgermeisteramt Z zu erheben seien und daß nach Ablauf dieser Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien.

Die Klägerin hatte mit am 25.04.1991 beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangenen Schriftsatz Einwendungen erhoben. Sie hatte vorgetragen, daß von der geplanten Baumaßnahme ca. zwei Fünftel ihres Grundstücks beansprucht würden und daß das mit einem gehobenen Wohnhaus bebaute Grundstück in seinem Restteil erheblich in seiner Wohnqualität gemindert würde, weil der L Weg nahe an ihr Wohnhaus heranrücke. Im einzelnen hat sie vorgetragen, die ausgelegten Planunterlagen seien unvollständig und unzureichend, da das Ausmaß und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ihres Eigentums nicht hinreichend übersehen werden könnten. Insbesondere seien der vorgesehene Gebäudeabbruch (Arztpraxis) in den Planunterlagen nicht hinreichend erwähnt und bestehende Alternativen im Hinblick auf eine Vermeidbarkeit des Abbruchs nicht geprüft worden. Im übrigen sei die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Flst.Nr. in dem Variantenvergleich nicht zwingend begründet worden. Aus dem in den Planunterlagen erläuterten Variantenvergleich ergebe sich zweifelsfrei, daß die jetzt geplante Lösung, d.h. das Ende des zweiten Bauabschnitts mit dem Übergang zur B alt davon bestimmt worden sei, die Weiterführung Richtung A zu ermöglichen. Daraus ergebe sich folgerichtig, daß die jetzt vorgeschlagene "Lösung", von der ihr Grundstück betroffen sei, anders und für sie weniger beeinträchtigend gestaltet werden könnte, wenn die Weiterführung der B im Ortsteil A vorab geklärt werde. Ein derartiges Offenhalten der Weiterführung sei dem betroffenen Bürger nicht zumutbar, insbesondere dann nicht, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Opfern verbunden sei. Die Konsequenz des Abbruchs der Arztpraxis bei der hier gewählten Lösung sei nicht in die Abwägung eingestellt worden.

Daher sei die Abwägung fehlerhaft. Es sei beispielsweise die Variante I nicht geprüft worden. Bei der Wahl dieser Variante wäre sie nicht belastet worden. Darüber hinaus verfolge die Neuordnung des Einmündungsbereichs des P Weges (= L Weges) erkennbar städtebauliche Ziele. Insoweit habe sich die Planfeststellungsbehörde zur Verbesserung der Erschließung und der Infrastruktur des baulichen Zusammenhangs der betroffenen Stadt lediglich deren Wünschen angeschlossen, ohne in eine eigene sachliche Prüfung und Abwägung einzutreten. Da insoweit die städtebauliche bzw. die stadtgestalterische Komponente dominiere, sei für den Einmündungsbereich L Weg/Werkszufahrt-Spinnerei/S Straße, wie in den Planunterlagen vorgesehen, die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Planfeststellungsverfahren könne nicht dazu benutzt werden, städtebauliche Ziele zu verfolgen. Im übrigen sei der direkte Anschluß des L Weges an die B neu auf seiner alten Trasse ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks und ohne den Abbruch der Arztpraxis technisch möglich und genüge auch dann den Anforderungen des Verkehrs. Auch diese Alternative sei nicht abgewogen worden. Aus den Planunterlagen sei weiterhin nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Alternativen noch erwogen worden seien.

Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden am 18.10.1991 nach vorheriger, im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Z am 11.10.1991 erfolgten Bekanntmachung erörtert. Die Klägerin wiederholte im Erörterungstermin ihre Einwendungen und bekräftigte ihr Vorbringen, daß die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht notwendig sei und daß weitere Varianten zur Verfügung stünden. Die gewählte Variante belaste sie unverhältnismäßig. Es wurde im Erörterungstermin von der Klägerin beantragt, eine Untersuchung aller Alternativen durchzuführen und diese in die Planunterlagen aufzunehmen. Die Planfeststellungsbehörde veranlaßte daraufhin bei der Straßenbauverwaltung die Untersuchung zusätzlicher Varianten des Anschlusses der S Straße sowie der Gemeindestraße Am L nebst des Überganges über die Wiese am Bauende. Diese Untersuchung wurde mit Schreiben vom 05.12.1991 vorgelegt. Die Planfeststellungsbehörde bat die Straßenbauverwaltung um Überarbeitung dieses Vermerks. Der überarbeitete Vermerk wurde mit Schreiben vom 21.02.1992 vorgelegt.

Mit Planfeststellungsbeschluß vom 13.11.1992 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan für den Neubau der B - Umgehung Z W, Bauabschnitt II - vom Bau-km 0+667 bis Bau-km 1+650 einschließlich des Ausbaues des Kreuzungs- und Einmündungsbereiches S Straße - Am L - auf Gemarkung Z., Landkreis L, nach Maßgabe der planfestgestellten Unterlagen gemäß § 17 FStrG i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG und §§ 1 ff. UVPG fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die B beginne im Westen des Dreiländerecks Bundesrepublik Deutschland-Schweiz-Frankreich an der Schweizer Grenze bei W-F und verlaufe dann in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung durch das Wiesental und das Feldberggebiet, bis sie bei Titisee an die B anbinde. Ihre verkehrliche Bedeutung liege in der

- großräumigen Verkehrsverbindung des Oberrheingebiets mit dem Zentrum Basel/Weil/Lörrach mit dem Hochschwarzwald;

- Verbindung der Mittelzentren Lörrach, Schopfheim, Titisee-Neustadt und Donaueschingen;

- Funktion als Verteilerschiene für die anschließenden Verbindungen zu den Unter- und Kleinzentren;

- Zubringerfunktion gemeinsam mit der B 518 für die Verbindung von Teilen des Hochrheingebietes mit dem Hochschwarzwald.

Die bestehende B sei im Bereich Z als Ortsdurchfahrt angelegt. Sie folge von S kommend der Bebauung der Stadt Z links der Wiese, überquere dann die Wiese und durchziehe den Ortsteil von Z und in der weiteren Folge den Stadtbereich von Z -Nord, bevor sie in der Höhe der Spinnerei A sich in der Ortsdurchfahrt A fortsetze. In der Verkehrsuntersuchung 1986 sei im Ortszentrum ein DTV von ca. 9200 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 13 % ermittelt worden. Die vom Verkehrsgutachter prognostizierte Verkehrsbelastung für das Jahr 1995 betrage ca. 11.000 Kfz/24 h (dies bedeute ein Plus von 20 %) und im Jahre 2005 ca. 12.400 Kfz/24 h (eine Steigerungsrate von 35 %). Zu berücksichtigen seien auch die jahreszeitlich bedingten starken Schwankungen. Das Verkehrsaufkommen verbunden mit der Linienführung führe zu erheblichen Problemen beim Verkehrsfluß und bei der Verkehrssicherheit. Die Anwohner seien derzeit erheblich belastet. Ziel der Planfeststellung sei eine Entlastung der Anwohner von Lärm- und Abgasemissionen sowie sonstigen Schadstoffen und eine bessere Verkehrsführung. Der bereits bestandskräftig planfestgestellte Bauabschnitt I führe zu einer Verkehrsentlastung des Ortskerns um ca. 50 %. Mit der Realisierung des nunmehr planfestgestellten Bauabschnitts II gehe dieser Entlastungseffekt zwar wegen der dann nicht mehr vorhandenen Fahrbeziehung zur F Brücke auf 36 % zurück, führe aber erst dann zu einer Entlastung des Teilbereiches von Z- um ca. 47 %. Zu berücksichtigen sei insbesondere der überproportionale Rückgang des besonders immissionsträchtigen Schwerlastverkehrsanteils. Die gewählte Trasse führe im Anschluß an den Bauabschnitt I über die Straße hinter dem Feuerwehrhaus weiter, durchfahre F mit einem Tunnel, verlaufe dann entlang der Wiese, um unterhalb der Wehranlage mit einem Brückenbauwerk die Wiese zu queren und kurz vor der Spinnerei A wieder an die alte B anzubinden. Die Umgehung Z. Bauabschnitt I und Bauabschnitt II seien im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaumaßnahme mit vordringlichem Bedarf vorgesehen. Hinsichtlich der Feststellung des Bedarfs seien diese Ausweisung für die Planfeststellung verbindlich. Die Trassenwahl und die Abschnittsbildung seien unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung der Umwelt bei Erreichung der Planungszielkonformität gewählt worden. Insbesondere sei die von Seiten des Naturschutzes geforderte Nullösung nicht realisiert worden, weil diese Variante den wesentlichen verkehrlichen Zielen nicht genüge. Die Abschnittsbildung sei zum einen durch das Ende des Bauabschnittes I bestimmt worden, zum anderen aber auch dadurch, daß die Weiterführung der B im Hinblick auf die Umgehung A offen sei. Die gewählte Linienführung sei verkehrswirksam, wenn die Umgehung A nicht realisiert werden sollte, sie führe aber auch nicht dazu, daß die Weiterführung der B bereits abschließend präjudiziert sei. Die Interessen der Klägerin seien hinreichend berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen seien ihr im Hinblick auf die vorrangigen öffentlichen Interessen zumutbar. Die Ausbildung des von der Klägerin beanstandeten Knotens sei entsprechend den Richtlinien (RAS-K-1) so gewählt worden, daß unter Beachtung der Fahrgeometrie alle Fahrbeziehungen einschließlich des Lkw-Verkehrs möglich seien. Insbesondere sei bei der Anbindung des P Weges an die B -alt auf den Mindeststandard zurückgegriffen worden. Die von der Klägerin angesprochene Lösung der direkten Anbindung des P Weges (Am L) an die B neu sei aus Verkehrssicherheitsgründen abzulehnen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, daß in diesem Bereich der B die Entwurfsgeschwindigkeit auf 50 km/h herabgesetzt sei, bildeten doch zwei Anschlüsse direkt hintereinander einen erheblichen Verkehrsunfallschwerpunkt. Auch eine Verschiebung des P Weges nach Westen unter Schonung der Arztpraxis verenge den Kurvenradius des P Weges für Rechtsabbieger in nicht mehr verkehrsgerechter Weise. Die zusätzlich im Erörterungstermin vorgeschlagenen Anbindungsalternativen oberhalb der Wehranlage, über die Wehranlage, einschließlich des Streichwehres sowie unter Auflassung der Wehranlage seien in dem Aktenvermerk des Straßenbauamts S vom 20.02.1992 eingehend dargestellt und dort sei auch ersichtlich, weshalb diese Alternativen nicht gewählt worden seien. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen sei festzustellen, daß das Grundstück der Klägerin im Bereich des Bebauungsplans O II A liege, der für das Gebiet ein Mischgebiet ausweise. Damit seien der Klägerin Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht zumutbar. Diese Werte würden nicht überschritten. Im übrigen sei die Wertminderung des Wohnhauses im Entschädigungsverfahren zu beurteilen. Ein Antrag auf Gesamtübernahme sei nicht gestellt worden. Erkennbar sei jedoch, daß das Restgrundstück im südlichen Bereich durch das Vorhaben quer durchschnitten werde. Es sei daher denkbar, daß die Klägerin einen Antrag auf Teilübernahme stelle. Diese Fragen seien jedoch im Entschädigungsverfahren zu klären. Insgesamt würden der Durchführung des Vorhabens der Vorrang vor den Interessen der Klägerin eingeräumt und ihr die Eingriffe und Beeinträchtigungen zugemutet. Soweit rechtliche Interessen betroffen seien, sei sie zu entschädigen.

Gegen den am 09.12.1992 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat die Klägerin am 11.01.1993, einem Montag, Klage erhoben. Sie beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der B - Umgehung Z, Bauabschnitt II - von Bau-km 0+667 bis Bau-km 1+650 des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13. November 1992 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, der Planfeststellungsbeschluß sei fehlerhaft. Er leide an einem Ermittlungsdefizit, da nicht alle Varianten von der Straßenbauverwaltung ermittelt und hinreichend abgewogen worden seien. Daher ergebe sich auch ein Fehler hinsichtlich des Abwägungsergebnisses. Sie werde durch den Planfeststellungsbeschluß, der den Abbruch der Arztpraxis vorsehe, unzumutbar beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, daß der Anschluß der S Straße an die B von dem gesamten Planfeststellungsbeschluß nicht abtrennbar sei, da das Regierungspräsidium diesen Anschluß als notwendige Folgemaßnahme der Planfeststellung für die B behandelt habe. Insoweit sei bereits eine fehlerhafte Würdigung durch das Regierungspräsidium vorgenommen worden. Im übrigen verweise sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Im einzelnen trage sie dazu ergänzend noch folgendes vor: Der Planfeststellungsbeschluß leide bereits an formellen Mängeln. Es seien Unterlagen verwertet worden, die ihr nicht zugänglich gemacht worden seien. Insbesondere sei die Ergänzung zur Unterlage 11, das Ergebnis schalltechnischer Untersuchungen (Unterlage 11 a), erst nach der Erörterungsverhandlung zu den Akten genommen worden, ohne daß sie Gelegenheit gehabt habe, dazu im einzelnen Stellung zu nehmen. Das Gutachten sei nicht nachvollziehbar und deshalb würden dagegen Einwendungen erhoben. Die Qualifizierung der Lage ihres Grundstücks als in einem Mischgebiet liegend sei unzutreffend. Die Lage und die Umgebung bedingten die Zugrundelegung der Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete. Es seien daher 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts gemäß § 2 der 16. BImSchV als Grenzwerte maßgeblich. Insoweit werde zur Beurteilung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darüber hinaus sei der Planfeststellungsbeschluß wegen der Befangenheit des feststellenden Beamten fehlerhaft. Dieser habe eine ergänzende Stellungnahme zu den von ihr vorgeschlagenen Varianten vom Straßenbauamt eingeholt. Diese Stellungnahme, die mit Begleitschreiben vom 05.12.1991 dem Regierungspräsidium übersandt worden sei, sei ihr nicht zur Kenntnis gelangt. Vielmehr habe sie lediglich die überarbeitete Stellungnahme vom 20.02.1992 erhalten. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, daß am 29.01.1992 im Planfeststellungsreferat eine Besprechung mit der Straßenbauverwaltung stattgefunden habe. Das Ergebnis dieser Besprechung sei nicht protokolliert worden. Diese Verfahrensweise einschließlich der erfolgten Überarbeitung der zunächst vorgelegten Stellungnahme ließen die Besorgnis aufkommen, daß der federführend bearbeitende Beamte einseitig zugunsten der antragstellenden Behörde beeinflußt worden sei. Die konkrete Überarbeitung der zunächst am 05.12.1991 vorgelegten Stellungnahme belege, daß wesentliche Teile entfernt worden seien und die Planfeststellungsbehörde daher ihre Vertrauensfunktion gegenüber dem Bürger überschritten habe. Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspreche nicht dem Gebot der Transparenz, der Abwägungsoffenheit und Sachlichkeit. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt, um zu belegen, daß der Abbruch der Arztpraxis und die Inanspruchnahme ihres Grundstücks in straßenbau- und verkehrstechnisch vertretbarer Weise vermeidbar und daher eine Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zwingend erforderlich sei. Im übrigen sei die Abschnittsbildung insgesamt fehlerhaft erfolgt. Die Abschnittsbildung sei bestimmt dadurch, daß die Weiterführung der Umgehung Z nach Norden offen gehalten werden sollte. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in ihr Eigentum hätte die Abschnittsbildung anders gewählt oder der Verlauf der Umgehung A vorab festgelegt werden müssen. Darüber hinaus diene die Ausbildung des Knotenpunkts der B mit der S Straße überwiegend städtebaulichen Interessen. Es sei daher fehlerhaft, daß dieser Knoten als Folgemaßnahmen i.S. von § 75 VwVfG beurteilt worden sei. Vielmehr hätte die beigeladene Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans die Gestaltung der Anbindung vornehmen müssen. Die Notwendigkeit der Erhaltung der Lkw-Zufahrt der Spinnerei A zum P - Weg und die Notwendigkeit von zusätzlichen Parkplätzen sei von der Planfeststellungsbehörde nicht hinterfragt worden. Vielmehr habe man diesen Prämissen Priorität eingeräumt. Der Abbruch der Arztpraxis werde als "nur relativ geringfügiger Eingriff in die bestehende Bausubstanz" gewürdigt. Damit werde ein Abwägungsdefizit offengelegt, das das gesamte Verfahren im Hinblick auf die Arztpraxis durchziehe. Sowohl die beigeladene Gemeinde als auch das beklagte Land hätten von vornherein das Ziel verfolgt, die Arztpraxis abzubrechen. Insgesamt sei die Variantenprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Variante III, nach der der Knotenpunkt eine Ausgestaltung erfahre, die das Grundstück nicht in Anspruch nehme, sei nicht hinreichend geprüft worden. Es werde bestritten, daß das Fahrzeugaufkommen an dem Knotenpunkt die geplante Ausgestaltung erfordere. Insoweit werde ein Sachverständigengutachten die Richtigkeit der Behauptung belegen. Im Variantenvergleich werde auch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zwingend begründet. Die Lösung, wie sie hier geplant werde, sei nicht geeignet, den Eingriff in ihr Eigentum zu rechtfertigen. Die mangelhafte Prüfung der Varianten, die ebenfalls nicht hinreichende Sachverhaltsermittlung und das Abwägungsdefizit führten dazu, daß der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Insbesondere hätte genauer geprüft werden müssen, ob eine alternative Überquerung der Wiese und des W - wehres sowie eine andere Ausformung des Knotenpunktes der B / S Straße möglich gewesen wären. Sie habe dazu in der Erörterungsverhandlung zahlreiche Vorschläge unterbreitet. Die planfestgestellte Variante sei zu Unrecht den von ihr vorgeschlagenen Varianten vorgezogen worden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, Verfahrensfehler zum Nachteil der Klägerin seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erforderlich gewesen, der Klägerin die schalltechnischen Berechnungen zugänglich zu machen. Der planfeststellende Beamte sei auch weder befangen noch sonst irgendwie voreingenommen gewesen. Er habe lediglich die zunächst versandte Stellungnahme zur Überarbeitung an das Straßenbauamt zurückgesandt. Materielle (Abwägungs-)Fehler seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Baumaßnahme werde nicht in Zweifel gezogen. Sowohl die Abschnittsbildung als auch die Variantenprüfung seien nicht zu beanstanden. Alle von der Klägerin vorgeschlagenen Varianten seien einer genaueren Prüfung unterzogen worden. Es sei allerdings zutreffend, daß die Anbindung der S Straße an die B so gewählt worden sei, daß eine Verwirklichung der realistischen Varianten der Umgehung A noch möglich und daß den Belangen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen worden sei. Die von der Klägerin bevorzugte Variante III sei aus den im Planfeststellungsbeschluß genannten Gründen (S. 39) nicht vorzugswürdig. Die übrigen von der Klägerin vorgeschlagenen Varianten seien ausführlich untersucht worden und aus den aus der Stellungnahme des Straßenbauamtes ersichtlichen Gründen verworfen worden. Es sei ergänzend darauf hinzuweisen, daß die geplante Anbindung der S Straße einschließlich des P Weges dem Umstand Rechnung trage, daß durch diese Straßen zwei Wohngebiete sowie der S versand und die Metallwerke T erschlossen würden. Im übrigen sei nach dem Bebauungsplan O II A für das Grundstück Flst.Nr. die Festsetzung Mischgebiet erfolgt, so daß hinsichtlich der Lärmbetroffenheit die Planfeststellungsbehörde von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.

Die mit Beschluß vom 13.05.1993 beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte Verfahrensakten, ein Plansatz - Ordner 1 und 2 -) vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom 13.11.1992 leidet nicht an einem Rechtsfehler, der zu seiner Aufhebung führt. Er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluß weist keine formellen Fehler auf. Das Regierungspräsidium war für die Planung zuständig (1), das Verfahren zur Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses wurde im übrigen ordnungsgemäß durchgeführt, weder war der zuständige Beamte der Planfeststellungsbehörde befangen (2 a) noch sind der Klägerin Unterlagen vorenthalten worden, die sie zu ihrer Rechtsverfolgung benötigt hätte (2 b). Auch materiell weist der Planfeststellungsbeschluß keine Rechtsfehler auf (3).

(1) Die grundsätzliche Kompetenz des Regierungspräsidiums als zuständiger Planfeststellungsbehörde zur Aufstellung des Planes für den Neubau der B wird von der Klägerin nicht bestritten. Sie ist lediglich der Auffassung, daß der Kreuzungs-  und Einmündungsbereich der S Straße und des P Weges (Am L) an die B neu nicht als notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG hätte gewürdigt werden dürfen, sondern daß diese Planung durch einen Bebauungsplan der beigeladenen Gemeinde hätte erfolgen müssen.

Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Der Begriff der Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG enthält eine kompetenzerweiternde Funktion; dies bedingt, daß der Begriff der Folgemaßnahme so auszulegen ist, daß die für die anderen Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz durch die vom Vorhabensträger mit zu erledigenden (Folge-)Maßnahmen in ihrem Kern nicht angetastet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 54.84 -, DVBl. 1988, 834). Grundsätzlich liegt eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG vor, wenn der Vorhabensträger Vorhaben durchführen muß, damit Funktionsstörungen an anderen Anlagen vermieden werden. Auszugehen ist von dem Prinzip der Problembewältigung. Der Vorhabensträger ist gehalten, die durch das Vorhaben an anderen Anlagen auftretenden Probleme zu bewältigen. Für diesen Zweck hat der Gesetzgeber dessen Planungskompetenz auf die Änderung anderer Anlagen erweitert (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, RdNr. 334). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß der Vorhabensträger nicht die Anschlußplanungen mit übernehmen darf, die aufgrund eines Ausgleichs komplexer, teilweise divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzen. Diese Planungen müssen dem zuständigen Hoheitsträger vorbehalten bleiben; dies gilt selbst für unvermeidbare Anpassungen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept voraussetzen (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wird durch den Neubau der B die S Straße (die frühere B), die zugleich die Haupterschließungsstraße für die Stadt Z. ist, abgetrennt. Darüber hinaus hat auch der P Weg (Am L-), der derzeit in die S Straße einmündet, nach dem Neubau der B keine ordnungsgemäße Anbindung mehr. Der Neubau der B wirft also im Hinblick auf die Anbindung dieser beiden Straßen (Folge-)Probleme auf, die durch den festzustellenden Plan grundsätzlich zu bewältigen waren. Die aufgeworfenen Probleme bzw. ihre Bewältigung sind aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht von derartigem Gewicht, daß sie eine eigene planerische Konzeption der Gemeinde voraussetzen. Wesentliche Veränderungen der bestehenden Gesamtsituation werden nicht vorgenommen; die Planfeststellungsbehörde kommt lediglich der bereits bestehenden Vorgabe nach, daß sowohl der P Weg als auch die S Straße ordnungsgemäß an das Straßennetz anzuschließen sind. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß lediglich jeweils der Einmündungsbereich mit einer Länge von 70 m (in bezug auf die S Straße) bzw. von 100 m (in bezug auf den P Weg) im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit geplant worden sind. Die städtebauliche Konzeption in diesem Bereich ist nicht betroffen worden und in die Planungskompetenz der Gemeinde wurde daher nicht in unzulässiger Weise eingegriffen. Vielmehr wurde lediglich deren Interesse an einer ordnungsgemäßen Anbindung ihrer Erschließungsstraßen Rechnung getragen.

(2 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der federführende Beamte der Planfeststellungsbehörde befangen war. Gemäß § 21 VwVfG hat derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, sich der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Befangenheit liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 5.Aufl., § 21 RdNr. 4). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen in bezug auf den planfeststellenden Beamten hier gegeben sind, sind nicht vorhanden. Allein der Umstand, daß die Klägerin keine Gelegenheit hatte, an einer Besprechung des Planfeststellungsreferats mit der Straßenbauverwaltung teilzunehmen, sowie der Umstand, daß das Ergebnis der Besprechung nicht protokolliert worden ist, und die Tatsache, daß der Beamte den zunächst von der Straßenbauverwaltung erstellten Vermerk hinsichtlich der Varianten zur Überarbeitung an die Straßenbauverwaltung zurückgegeben hat, begründen aus der Sicht des vernünftigen Betrachters nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zum einen gebietet es weder der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens, Behördenbesprechungen zu protokollieren oder die Klägerin dazu einzuladen, noch ist es einem Beamten der Planfeststellungsbehörde verwehrt, Stellungnahmen von Fachbehörden, hier der Straßenbauverwaltung, überarbeiten zu lassen. Zum anderen ist festzustellen, daß der planfeststellende Beamte den zu überarbeitenden Vermerk bei den Akten gelassen hat, so daß jederzeit die Änderungen nachvollzogen werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden in der überarbeiteten Fassung vom 20.02.1992 auch keine maßgeblichen Tatsachen eliminiert. Vielmehr wurde die Stellungnahme - wie das beklagte Land zutreffend ausführt - sprachlich verständlicher gefaßt und technische Details wurden aus der Stellungnahme herausgenommen. Die Ergebnisse und die Würdigung im Hinblick auf die Bewertung der Varianten weisen aber keine maßgeblichen Unterschiede auf. Eine Besorgnis der Befangenheit des planfeststellenden Beamten liegt daher fern. Vielmehr hat er nur von seiner Kompetenz, Stellungnahmen überarbeiten zu lassen, Gebrauch gemacht, zumal da er in dem Planfeststellungsbeschluß auf die Stellungnahme vom 20.02.1992 Bezug genommen hat und sie somit Teil des Planfeststellungsbeschlusses wurde, für den er verantwortlich ist. Der Klägerin wurde ihre Rechtsverfolgung dadurch auch nicht unvertretbar erschwert. Abgesehen davon, daß die Klägerin jederzeit Akteneinsicht hätte verlangen können, wäre sie auch in der Lage gewesen, zu der zweiten Stellungnahme gutachterlichen Rat einzuholen, was sie jedoch nicht getan hat. Sie hat im übrigen auch nach Kenntnis der mit Schreiben vom 15.12.1991 vorgelegten ersten Stellungnahme keine gutachterliche Hilfe in Anspruch genommen.

(2 b) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht verletzt worden. Der Klägerin wurden alle maßgeblichen Unterlagen zugänglich gemacht, die sie zur Beurteilung ihrer Beeinträchtigungen durch das geplante Vorhaben benötigte. Grundsätzlich ist festzustellen, daß nach § 73 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 VwVfG nur die Unterlagen auszulegen sind, die es den betroffenen Bürgern ermöglichen, zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen Einwendungen zu erheben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.1991 - 5 S 37/89 -, mit weiteren Nachweisen). § 73 Abs. 1 VwVfG bestimmt, daß der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen, besteht. Aus dieser Vorschrift folgt keine umfassende Pflicht zur Auslegung der Planunterlagen. Sie ist auch unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Planungsverfahrens nicht geboten. Die Planauslegung dient der Information der Betroffenen. Die Planauslegung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, den von der Planung Betroffenen ihr Interesse an Information und Beteiligung bewußt zu machen. Sie soll sie darüber hinaus in die Lage versetzen, Einwendungen gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend zu machen. Diesen Anforderungen hat die Planauslegung im vorliegenden Fall genügt. Die Klägerin konnte aus den ausgelegten Planunterlagen (Unterlage 11) auch die auf sie zukommende Lärmbelastung ersehen. Es war nicht erforderlich, ihr die Planungsunterlage 11 a, die Ergänzung der Unterlage 11 (das Ergebnis schalltechnischer Untersuchung), die erst nach der Erörterungsverhandlung zu den Akten gelangt ist, nochmals zugänglich zu machen. Die in dieser schalltechnischen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse entsprachen denen, die der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelastung in der Erörterungsverhandlung mitgeteilt worden waren, und enthielten insoweit keine neuen Erkenntnisse, die der Erörterung bedurft hätten. Grundsätzlich ist eine neue Erörterung nur dann geboten, wenn durch Gutachten neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Änderung der Planungskonzeption zur Folge haben (st. Rechtspr. des erk. Gerichtshofes, vgl. Urt. v. 16.09.1989 - 5 S 3111/87 -, DVBl. 1990, 108; Urt. v. 15.05.1991 - 5 S 272/90 - und Urt. v. 04.07.1991, a.a.O., sowie Urt. v. 30.03.1992 - 8 S 699/91 -).

(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin bestreitet die Planrechtfertigung, die sich im übrigen aus § 1 Abs. 2 des FStrAusbauG (BGBl. I 1990, S. 1228) ergibt, nicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausdrücklich eingeräumt, daß die Erforderlichkeit des geplanten Neubaues der B nicht in Frage gestellt werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß indes auch nicht gegen das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs (vgl. z.B. BVerwGE 48, 56 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 19.05.1991 - 5 S 37/89 -), daß - erstens - - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die hier vorliegende Planfeststellung diesen Anforderungen. Die Planfeststellung beruht auf einem hinreichend ermittelten Abwägungsmaterial und ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Sowohl hinsichtlich der Abschnittsbildung (a) als auch bezüglich der im einzelnen geprüften Trassenvarianten zur Ausgestaltung des Knotenpunktes der S Straße mit der B neu (b) als auch in bezug auf die Würdigung der Belange der Klägerin (c) hält der Planfeststellungsbeschluß einer Überprüfung stand.

(a) Dem hier geplanten Bauabschnitt II kommt eine eigenständige Verkehrsfunktion zu. Der Bauabschnitt II, dessen Beginn durch das Ende des bestandskräftig festgestellten Bauabschnitts I präjudiziert ist, hat eine eigenständige Bedeutung. Der Bauabschnitt II entlastet den Stadtteil Z Nord und führt dazu, daß dieser Teilbereich der beigeladenen Gemeinde um ca. 47 % des Verkehrs entlastet wird. Darüber hinaus geht der Schwerverkehrsanteil auf der B alt, der S Straße, überproportional zurück. Durch die Ausführung des Bauabschnittes II wird die Verkehrsqualität insgesamt verbessert. Die Abschnittsbildung im Bereich des Grundstücks der Klägerin wurde in dieser Form gewählt, um eine zukünftige Fortführung der B im Bereich A noch nicht endgültig zu präjudizieren. Nach den unbestrittenen Angaben des beklagten Landes steht derzeit noch nicht abschließend fest, ob die Umgehung A überhaupt realisiert werden kann. Daher war die Straßenbauverwaltung gehalten, eine Planung vorzulegen, die zum einen ermöglicht, die jetzt gewählte Anbindung auf Dauer zu belassen, zum anderen aber auch hinreichend Spielraum bestehen läßt, um die Umgehung A sinnvoll weiterzuführen. Die gewählte Lösung scheidet zwar eine der diskutierten Varianten für die Umgehung A, die Südvariante, aus, im Planfeststellungsbeschluß ist aber zugleich ausgeführt, daß diese Variante, die in den 60er und frühen 70er Jahren entwickelt worden sei, heute wegen ihrer weitgehenden Inanspruchnahme von Natur und Landschaft nicht mehr realisierbar ist. Die vorgelegte und festgestellte Planung eröffnet die Möglichkeit, A im nördlichen Bereich auf verschiedenen Trassen zu umfahren, so daß das Vorbringen der Klägerin zutrifft, es sei die Fortführung der Neutrassierung "bewußt offengehalten worden". Dieses bewußte Offenhalten der Fortführung ist aber nicht abwägungsfehlerhaft, weil wichtige Gründe für die erfolgte Abschnittsbildung sprechen. Die eigenständige Verkehrsbedeutung des planfestgestellten Teils sowie die Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Weiterführung des Ausbaus Richtung A rechtfertigen die hier gewählte Abschnittsbildung (vgl. zur Abschnittsbildung auch BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz, 407.4 § 17 FStrG Nr. 89).

Im übrigen darf eine Planung für eine Bundesfernstraße nur dann erfolgen, wenn feststeht, daß sie innerhalb des Zeitraums nach § 75 Abs. 4 VwVfG realisiert werden kann, anderenfalls handelt es sich um eine unzulässige Vorratsplanung (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85).

(b) Die von der Planfeststellungsbehörde gewählte Ausgestaltung des Knotenpunktes der Einmündung der S Straße und des P Weges in die B ist ebenfalls unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze des Abwägungsgebots erfolgt. Die Planfeststellungsbehörde hat ausführlich die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwendungen untersucht und die von ihr vorgebrachten Varianten geprüft. Die von der Klägerin im Erörterungstermin vorgebrachten Varianten sind im Planfeststellungsbeschluß unter Hinweis auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 20.02.1992 abgehandelt worden. Aus der Stellungnahme vom 20.02.1992 ergibt sich, daß aufgrund der topographischen Verhältnisse sowie der bestehenden Zwangspunkte, die sich insbesondere aus dem vorhandenen Flußsystem und dem bestehenden Wehr nebst Gewerbekanal ergeben, die Varianten 1 - 4 deutliche Nachteile gegenüber der planfestgestellten Trasse haben und daß daher die Querung der Wiese mittels eines Brückenbauwerks an der planfestgestellten Stelle nicht abwägungsfehlerhaft ist. Angesichts der klaren und eindeutigen Stellungnahme der Straßenbauverwaltung war es auch - wie im Planfeststellungsbeschluß zu Recht ausgeführt wird - entbehrlich, ein weiteres Sachverständigengutachten hinsichtlich der Möglichkeiten der Querung der Wiese an anderer Stelle einzuholen. Die bestehenden topographischen Verhältnisse werden von der Klägerin nicht bestritten und beschränken die Möglichkeiten der Trassenführung der B ganz erheblich.

Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, daß nicht hinreichend untersucht worden sei, welche Varianten hinsichtlich der Ausgestaltung des Knotenpunktes zusätzlich in Betracht kämen. Während des Planfeststellungsverfahrens wurden zwei alternative Ausgestaltungen des Einmündungsbereichs der S Straße und des P - Weges in die B neu erörtert. Diese beiden Varianten sind auch im Planfeststellungsbeschluß behandelt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Planfeststellungsbeschluß ausgeführt wird, daß es aus Verkehrssicherheitsgründen abzulehnen ist, an eine Bundesstraße innerhalb eines kurzen Abstandes zwei selbständige Anbindungen, nämlich sowohl die der Schönauer Straße als auch die des Pfaffenberger Weges, vorzunehmen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Möglichkeit, die Kreuzung zu beampeln. Innerhalb eines so kurzen Streckenabschnittes führen zwei Kreuzungen zu einem erheblichen Unfallschwerpunkt. Auch insoweit bedurfte es nicht der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, da die Probleme im Hinblick auf die Verkehrssicherheit in bezug auf diese Alternative auf der Hand liegen. Zu berücksichtigen ist nämlich zudem, daß dann Verkehrsbeziehungen vom P Weg zum Ortskern der beigeladenen Gemeinde über die S Straße auf dem kurzen Stück über die B abzuwickeln sind - eine Verkehrsführung, die ebenfalls den Verkehrsfluß auf der B neu beeinträchtigen kann. Auch soweit die Klägerin verlangt, eine leichte Verschwenkung des P Weges nach Osten vorzunehmen, wie dies von der beigeladenen Stadt Z im Verfahren geprüft und vorgeschlagen worden ist, ist dies von der Planfeststellungsbehörde in fehlerfreier Ausübung ihres Planungsermessens abgelehnt worden. Es ist im Planfeststellungsbeschluß dargelegt, daß die Verschiebung des P Wegs entsprechend den Vorstellungen der Klägerin die Kurvenradien des P Weges für Rechtsabbieger verengt und daher Lastwagen mit Hänger in den P Weg lediglich unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn dieser Straße einbiegen können. Für den Fall, daß diese Gegenfahrbahn mit Fahrzeugen blockiert ist, käme der Hänger des Lastwagens auf der Fahrbahn der B neu zum Stehen. Auch diese Planung führt daher zu einer Verkehrsgefährdung und konnte von der Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei verworfen werden. Auch diesbezüglich bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Behauptung der Klägerin, daß eine Ausgestaltung des Knotens nach den sachgemäßen Erforderlichkeiten auch in Abweichung von den Richtlinien erfolgen könne, ist insoweit unerheblich. Abgesehen davon, daß die Behauptung der Klägerin auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, kann als wahr unterstellt werden, daß in Abweichung von den Richtlinien es technisch möglich ist, den Knoten anders auszugestalten. Die Klägerin hat eingeräumt, daß die Gewählte Trassenführung ohnehin in diesem Bereich sich lediglich an den Mindestradien der (RAS-K-1) orientiert. Diesen Richtlinien kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.1991, a.a.O). Hält demgemäß die Planfeststellungsbehörde diese Richtlinien ein, an denen sie sich grundsätzlich zu orientieren hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren eine weitere Alternative der Ausgestaltung des Knotenpunktes vorgeschlagen hat, führt dies ebenfalls nicht zu einem Abwägungsfehler, weil sich diese Alternative nicht aufdrängte. Eine alternative Trassenführung drängt sich auf, wenn sie überhaupt sachgerecht ist und bei Beachtung aller relevanten Belange als eindeutig bessere Lösung ins Auge springt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1992 - 5 S 1311/91 -). Die von der Klägerin vorgeschlagene "dritte Alternative der Ausgestaltung des Knotenpunktes" ist aber - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - keine eindeutig bessere Lösung. Im Gegenteil: Diese Variante ist zur Bewältigung der Verkehrsprobleme ungeeignet, denn sie ist nur realisierbar, wenn der P Weg etwa rechtwinklig in die B neu mündet und deren Trasse im Bereich des Wehres verschoben wird, was wegen der topographischen Verhältnisse ausscheidet, da das Wehr für die Lage des Brückenbauwerks einen Zwangspunkt bildet. Darüber hinaus würde bei dieser Alternative die S Straße unweit der Kreuzung des P Weges spitzwinkelig auf die B neu treffen mit der Folge, daß wiederum der Verkehr vom P Weg in die S Straße über die B neu abgewickelt werden müßte. Dort entstünde - selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit, eine Ampelanlage zu installieren - ein nicht der Verkehrssicherheit genügender Kreuzungsbereich. Daher bedurfte es, da sich diese "dritte Alternative" mangels Geeignetheit nicht aufdrängte, ebenfalls nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin sei auch noch darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die festgestellte Planung zwingend geboten ist, irrelevant ist, da Kennzeichen des Abwägungsgebotes ist - wie bereits ausgeführt -, daß sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden kann. Dies gilt auch, wenn privates Eigentum betroffen ist.

(c) Im übrigen sind die privaten Belange der Klägerin von der Planfeststellungsbehörde erkannt und ohne Fehlgewichtung in die Abwägung eingestellt worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin wurde der Eingriff in ihr Eigentum nicht als geringfügig bewertet. Die Planfeststellungsbehörde hat im Planfeststellungsbeschluß ausgeführt, daß die Durchführung der Baumaßnahme zu einer erheblichen flächenmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks führt und zudem die verpachtete Arztpraxis abgebrochen werden muß. Sie hat auch berücksichtigt, daß der P Weg teilweise näher an das klägerische Grundstück heranrückt. Eine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin ist insoweit nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich ihrer Lärmbelastung. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bebauungsplans weist das Grundstück Flst. Nr. den Gebietscharakter eines Mischgebietes auf. Dieser sich aus dem Bebauungsplan ergebende Gebietscharakter ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 16. BImSchV maßgeblich, daher sind der Klägerin nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV Lärmwerte in Höhe von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zumutbar. Nach der planfestgestellten Unterlage 11 a, die auf einer Berechnung nach § 3 16. BImSchV beruht, werden diese Werte bei der Klägerin nicht erreicht. Es besteht daher auch keine Veranlassung, hinsichtlich der Lärmwerte ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Klägerin hat die Richtigkeit der Berechnung als solche nicht in Frage gestellt, sie hat lediglich ausgeführt, daß es angesichts der teilweise minimalen Unterschreitung des Grenzwertes geboten wäre, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, daß die Berechnung fehlerhaft sein könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, so daß es bei der Feststellung zu verbleiben hat, daß die Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.