OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04
Fundstelle
openJur 2012, 134677
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag für den Ausbau des Straßenzugs B.... im Stadtgebiet der Beklagten. Für den in seinem Eigentum stehenden Grundstückskomplex in der Gemarkung B...., Flur 1, Flurstücke 50/18, 110/4 und 50/16 setzte die Beklagte durch Bescheid vom 8. März 2002 einen Beitrag in Höhe von 6.015,66 € fest. Nachdem der Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 6. August 2003 zurückgewiesen worden war, hat er Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 stattgab.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat den Heranziehungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die Beitragsforderung sei wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt. Zwar handele es sich bei dem Straßenzug B.... trotz der Klassifizierung eines Teils dieses Straßenzugs als Kreisstraße um eine einzige Verkehrsanlage, die seit dem 19. Jahrhundert eine öffentliche, zum Anbau bestimmte und fertiggestellte, mittlerweile aber erneuerungsbedürftige Straße sei. Den entstandenen Aufwand habe die Beklagte aber mit Abschluss der Straßenvermessung am 9. Mai 1996 ermitteln können, so dass mit Ablauf des Jahres 1996 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Die für die Übernahme der Straßenvermessung und der Abmarkung in das Liegenschaftskataster entstandenen Gebühren des Katasteramts Mayen vom 13. November 2000 gehörten demgegenüber nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Die Vermessungskosten und die Katastergebühren seien weder im Zusammenhang mit dem Grunderwerb noch unabhängig davon ausbaubeitragsfähig. Da die Straße nämlich nicht erweitert, sondern nur erneuert worden sei, habe der Grunderwerb nicht Bestandteil des Ausbauprogramms sein können. Unabhängig vom Grunderwerb könnten Vermessungs- und Katasterübertragungskosten nur dann stillschweigend in das Ausbauprogramm aufgenommen werden, wenn sie aufgrund der der Auftragsvergabe zugrunde liegenden Planung erkennbar und in erheblichem Umfang notwendig geworden seien. Daran fehle es vorliegend, weil in den Planungsunterlagen keine (alten) Grenzmarkierungen eingezeichnet gewesen seien, von denen man hätte annehmen müssen, sie würden im Zuge der Straßenerneuerung beseitigt und müssten deshalb rekonstruiert werden.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Schlussvermessung sei Teil des Bauprogramms gewesen. Denn in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung vom 19. Mai 1994 sei ausdrücklich erwähnt, dass Grunderwerb in geringem Umfang hinsichtlich solcher Flächen notwendig sei, die schon öffentlich genutzt würden. Darüber hinaus sei die Erneuerung der Grenzmarkierungen auch in erheblichem Umfang notwendig geworden, weil 30 Grenzmarken durch den Ausbau zerstört und 44 neue hinzugekommen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt seine Auffassung, der Ausbauplan, der am 19. Mai 1994 vom Stadtrat beschlossen worden sei, habe keine Grenzmarkierungen enthalten. Aus dem Hinweis, dass Grunderwerb nur in geringem Umfang nötig sei, hätten die Ratsmitglieder nicht schließen können, dass eine Schlussvermessung in erheblichem Umfang notwendig werden würde. Im Übrigen hält der Kläger an seiner Auffassung fest, bei dem ausgebauten Straßenzug handele es sich um zwei unterschiedliche Verkehrsanlagen, nämlich zum einen um den als Kreisstraße klassifizierten Teil und zum anderen um den Rest, der als Gemeindestraße gewidmet sei.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid vom 8. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2003 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn dieser verletzt den Kläger in seinen Rechten. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat jedoch zu dem Ergebnis, dass die Beitragspflicht noch gar nicht entstanden ist.

Der Anspruch auf einen einmaligen Ausbaubeitrag entsteht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -, wenn die Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage abgeschlossen sind und, sofern der einmalige Beitrag - wie hier - nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird, sobald der entstandene Aufwand feststellbar ist. Der Ausbauaufwand ist berechenbar, wenn das Ausbauprogramm abgeschlossen und die Kosten für die davon umfassten Einzelmaßnahmen ermittelbar sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen zum Ausbau alle Maßnahmen an Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung der Verkehrsanlage dienen. Gegenstand des Ausbauprogramms können danach neben den bautechnisch erforderlichen Arbeiten zur Verwirklichung des Straßenausbaus auch weitere für die Erneuerung, die Erweiterung, den Umbau oder die Verbesserung der Straße notwendige oder nützliche und damit "dienende" Aufwendungen sein. Als solche kommen Kosten für den Erwerb der Grundstücksteile, über die die Verkehrsanlage geführt wird, in Betracht, außerdem Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Gebühren für die Übernahme der Neuvermessung und Abmarkung ins Liegenschaftskataster (vgl. §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen). Auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für notarielle Beurkundungen und Gerichtskosten für die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch können, wenn Grunderwerb im Zuge des Straßenausbaus erfolgen soll, ebenfalls zum Ausbauprogramm gehören. Dass der Erwerb privater Grundstücksteile, über die eine Straße verläuft, durch den Straßenbaulastträger vom Gesetzgeber - auch im Interesse der Rechtssicherheit - als Regelfall betrachtet wird, lässt sich der Bestimmung des § 33 Abs. 2 Landesstraßengesetz - LStrG - entnehmen. Danach muss der Träger der Straßenbaulast die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten innerhalb einer bestimmten Frist erwerben.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts und derjenigen von Driehaus (Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 33 Rz. 29), ein Grunderwerb komme nur bei einer Straßenerweiterung in Betracht, sei aber im Falle der bloßen Erneuerung begrifflich ausgeschlossen. Eine solche Differenzierung findet keine Stütze im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG, der es - wie ausgeführt - ausreichen lässt, dass eine Maßnahme der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung der Verkehrsanlage dient. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung kann auch nicht damit begründet werden, im Falle einer Straßenerweiterung sei der Grunderwerb mit den erwähnten Begleitmaßnahmen zwingend erforderlich. Vielmehr bedarf die Widmung sowohl im Falle der Erweiterung einer Verkehrsanlage auf Teile von Privatgrundstücken, über die die Straße bisher nicht verlief, als auch bei der Erneuerung einer Verkehrsanlage, die bisher schon zum Teil über Privateigentum geführt wurden, nicht zwingend des Eigentumserwerbs der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücksteile durch den Straßenbaulastträger. Denn nach § 36 Abs. 2 LStrG reicht es aus, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Fehlt somit eine hinreichende Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung des Grunderwerbs mit den erwähnten Begleitmaßnahmen einerseits bei der Erneuerung und andererseits bei der Erweiterung einer Verkehrsanlage, dienen sie in beiden Fällen dem Ausbau i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG, wenn sie Gegenstand des Ausbauprogramms sind. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75.OVG - (AS 14, 324 = DVBl. 1977, 388) ausgeführt, dass der Grunderwerb zwar nicht stets zur Fertigstellung einer Ausbaumaßnahme gehört, aber durch die Beitragssatzung oder auch in sonstiger Weise allgemein oder von Fall zu Fall mit der Festlegung des jeweiligen Ausbauprogramms zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden kann. Hiervon weicht das Urteil des Senats vom 29. Oktober 2002 - 6 A 10419/02.OVG - (AS 30, 182 = NVwZ-RR 2003, 523, auch veröffentlicht in ESOVGRP) nicht ab, in dem es heißt, aus dem Umstand, dass sich eine Straße vor der Ausbaumaßnahme teilweise auf Privatgrundstücke erstreckte, könne nicht geschlossen werden, dass anlässlich einer Erneuerungsmaßnahme der Grunderwerb generell zum Teil des Bauprogramms gemacht werde. Wurde der Grunderwerb in der Vergangenheit weder aus Sicht der Gemeinde noch der Grundeigentümer für erforderlich gehalten, bedarf es nach diesem Urteil einer ausdrücklichen Entscheidung des Gemeinderats zum Inhalt des Ausbauprogramms, wenn der Grunderwerb nunmehr im Rahmen einer Erneuerung der Straße zum Inhalt des Ausbauprogramms gemacht werden soll.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung vom 19. Mai 1994, in der der Ausbau des Straßenzuges Bisholderweg/In Bisholder beschlossen wurde, heißt es ausdrücklich:

"Grunderwerb ist nur in geringem Umfang nötig. Es handelt sich um Flächen, die schon jetzt öffentlich genutzt werden."

Damit ist der Erwerb der privaten Grundstücksteilflächen, über die der Straßenzug schon bisher verlief, in das Ausbauprogramm aufgenommen worden. Dementsprechend gehören auch die zur Durchführung der Rechtsänderung erforderlichen Maßnahmen zum Ausbau des Straßenzugs. Vor Verwirklichung dieses Ausbauprogramms kann die Beitragspflicht nicht entstehen, es sei denn, die Beklagte ändert dieses Programm nachträglich, indem sie den erwähnten Grunderwerb aus dem Ausbauprogramm streicht, was bisher indessen nicht geschehen ist. Da der mithin erforderliche Erwerb aller Grundstücksteilflächen, über die der ausgebaute Straßenzug - nach wie vor - verläuft, noch nicht vollzogen ist, wie seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal betont wurde, ist die Beitragspflicht noch nicht entstanden.

Angesichts dessen bedarf es an sich keiner Ausführungen zu den von den Beteiligten außerdem aufgeworfenen Streitfragen. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten wegen der hier in Rede stehenden Ausbaumaßnahme weist der Senat jedoch darauf hin, dass er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, wonach der Straßenzug B.... eine einzige Verkehrsanlage darstellt, obwohl ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt. Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1981, AS 17, 60). Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996, BVerwGE 101, 12). Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen; der Ausbau eines Teilstücks einer Straße zu einer Fußgängerzone lässt sie demnach ausbaubeitragsrechtlich in zwei selbständige Anlagen zerfallen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 2003, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. August 1996 - 6 A 13533/95.OVG - (AS 26, 229, auch veröffentlicht in ESOVGRP) ausgeführt, dass der rechtliche Gesichtspunkt der Straßenbaulast, die sich bei Gemeindestraßen zum einen und klassifizierten Straßen zum anderen üblicher Weise unterscheidet, keinerlei Auswirkungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten hat, die Gegenstand der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind. Abgesehen davon, dass die Beklagte als kreisfreie Stadt sowohl für die Gemeindestraßen als auch für die Kreisstraßen im Stadtgebiet straßenbaulastpflichtig (vgl. §§ 12 Abs. 2 und 3, 14 LStrG) ist, der ausgebaute Straßenzug B.... sich also insgesamt in ihrer Straßenbaulast befindet, vermag die Klassifizierung eines Teils dieser Verkehrsanlage auch aus dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße einerseits und einer Gemeindestraße andererseits an der Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes der Straße nichts zu ändern. Allein die Tatsache, dass die abstrakte Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße von derjenigen einer Gemeindestraße - wie sich aus § 3 LStrG ergibt - abweicht, bleibt ohne Einfluss auf die Verkehrsfunktion, die keine Unterschiede zwischen dem klassifizierten und dem nicht klassifizierten Teil des hier in Rede stehenden Straßenzugs B.... aufweist. Insbesondere ist hinsichtlich des nicht klassifizierten Teils keine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festlegt worden, die das tatsächlich einheitliche Erscheinungsbild unmaßgeblich werden lassen (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 2003, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

Anders als der Kläger meint, kann der Gemeindeanteil, der für die Ausbaumaßnahme B.... auf 25 % festgesetzt wurde, nicht beanstandet werden. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils ist auf die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets und die sich danach aller Voraussicht nach ergebenden Verkehrsströme abzustellen, wobei der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der aus der Natur der Sache heraus eine ca. +/- 5 % umfassende Bandbreite mehrerer Vorteilssätze einschließt (vgl. Urteil des Senats vom 20. August 2002, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106 [114] = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP. Der Eigenanteil einer Gemeinde muss den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt hat. Er ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei für gewisse typische Fallgruppen von den Leitlinien ausgegangen werden kann, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bereits im Urteil vom 8. September 1969 - I A 23/68 - aufgestellt hat und denen der Senat in der Regel folgt (vgl. Urteile vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 - AS 14, 324 [333] = KStZ 1977, 132; und vom 20. August 2002 - 6 A 10464/02.OVG - AS 30, 106 (114) = KStZ 2003, 35 = NVwZ-RR 2003, 380, auch veröffentlicht in ESOVGRP). Für eine Straße ohne Durchgangsverkehr, also eine reine Anliegerstraße, ist ein Gemeindeanteil von 25 % nicht zu niedrig bemessen. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten stellt die ausgebaute Verkehrsanlage gleichsam eine Sackgasse dar, die die Verbindung zum Ortsteil G.... herstellt, ohne dass weitere dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenverbindungen von B.... in andere Ortsteile der Beklagten oder andere Gemeinden bestehen.

Auch der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich des klassifizierten Teils der ausgebauten Verkehrsanlage eine fiktive Fahrbahnbreite von 4 m der insgesamt als Mischverkehrsfläche ohne Trennung von Gehweg und Fahrgasse ausgebildeten Anlage ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, kann nicht beanstandet werden (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. April 1991, 6 A 12528/90.OVG, AS 23, 204 [208], auch veröffentlicht in ESOVGRP). Eine Fahrgasse von 4 m Breite entspricht im Übrigen den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95), denn es handelt sich um eine so genannte Anliegerstraße in Wohngebieten in Orts- oder Stadtrandlage, die nach dem Mischungsprinzip gestaltet wurde, so dass sich aus der Tabelle 17 (S. 69 EAE 85/95) eine Fahrbahnbreite von 4 m ergibt.

Soweit der Kläger schließlich eingewandt hat, das Flurstück 282/3 müsse ebenfalls in die Veranlagung einbezogen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dieses Grundstück ist nicht bebaubar oder sonst qualifiziert nutzbar, sondern im Bebauungsplan als Fläche nach § 9 Nr. 25 b BauGB festgesetzt worden. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist auf diesem Grundstück die vorhandene Vegetation zu erhalten; außerdem besteht eine Bindung für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher als Ersatz für ausgefallene Gehölze.

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.