OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - 11 W 2649/09
Fundstelle
openJur 2012, 105206
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11.11.2009 wird aufgehoben.

II. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2009 wird dahin abgeändert, dass die an Rechtsanwalt N. B. aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 704,96 EUR festgesetzt wird.

Gründe

I.

Das Landgericht Augsburg hat dem Kläger mit Beschluss vom 20.04.2009 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt N. B. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Dieser hatte den Beklagten bereits vorgerichtlich mit Schriftsatz vom 17.09.2008 zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert. Der Rechtsstreit ist durch Versäumnisurteil vom 09.06.2009 beendet worden, unter dessen Ziffer II. dem Kläger die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € zugesprochen worden sind.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2009 hat Rechtsanwalt B. die Festsetzung seiner Vergütung mit einem Betrag von 704,96 € geltend gemacht und dabei unter Anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 413,40 € angesetzt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 15.10.2009 die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 458,98 € festgesetzt, wobei mit Hinweis auf die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nur eine gekürzte Verfahrensgebühr in Höhe von 206,70 € berücksichtigt worden ist.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts B. hat das Landgericht Augsburg mit richterlichem Beschluss vom 11.11.2009 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich Rechtsanwalt B. mit seiner Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr führe dazu, dass die sich die Prozesskostenhilfevergütung drastisch reduziere. Die fiktive Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Mahnschreiben habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erhalten und werde sie in absehbarer Zeit auch nicht erhalten. In § 55 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RVG sei darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt nur Zahlungen auf eine anzurechnende Geschäftsgebühr anzugeben habe. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 - habe eine Anrechnung nur dann zu erfolgen, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Geschäftsgebühr auch tatsächlich erhalten habe. Im Übrigen sei allenfalls die Gebühr hälftig anzurechnen, die im Rahmen der Beratungshilfe gewährt worden wäre (35,00 €).

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Das Rechtsmittel erweist sich im Ergebnis auch als begründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die im gerichtlichen Verfahren anfallende 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen. Dabei soll es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung sein, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u. a. BGH NJW 2008, 1323; FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364; NJW-RR 2008, 1528 = AGS 2008, 441 = JurBüro 2008, 468; AGS 2008, 377 = JurBüro 2008, 529; FamRZ 2008, 2023 = VersR 2008, 1666).

2. Die Frage, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auch im Falle der Festsetzung des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse zu berücksichtigen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Nach herrschender Meinung ist die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich auch im Verhältnis zur Staatskasse anzuwenden (OLG Frankfurt JurBüro 2007, 149; OLG Stuttgart AnwBl. 2008, 301 = JurBüro 2008, 245; LAG Köln RVGreport 2007, 457; LAG Düsseldorf RVGreport 2008, 142; VGH München AGS 2007, 314 mit ablehnender Anmerkung von N. Schneider; VGH München Beschluss vom 09.05.2006 - 12 C 06.65; OLG Oldenburg AGS 2008, 352 = MDR 2008, 1185 und JurBüro 2008, 527; OLG Bamberg RVGreport 2008, 343; a. A. Hansens RVGreport 2008, 1, 2, Ziffer III 2). Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebühren sich gegen unterschiedliche Schuldner richten. Es besteht nämlich eine Abhängigkeit des Anspruchs gegen die Staatskasse von dem Anspruch, der dem Rechtsanwalt gegen den Mandanten zusteht, es ist insoweit eine Deckungsgleichheit gegeben (OLG Stuttgart a.a.O. ).

b) Dennoch kann die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Falle der Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung gemäß § 104 ZPO nicht in jeder Hinsicht mit der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung gleichgestellt werden. Der Senat hat deshalb mit Leitsatzbeschlüssen vom 10.06.2008 - Az.: 11 W 3014/07 - (JurBüro 2009, 472 = OLGR 2009, 643) und 09.01.2009 - Az.: 11 W 2726/08 - (JurBüro 2009, 473 = OLGR 2009, 641) entschieden, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt auf den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr eine Zahlung erhalten hat (ebenso Kammergericht Beschluss vom 13.01.2009 - Az.: 1 W 496/08 - JurBüro 2009, 187 = AGS 2009, 168) oder wenn der materiell-rechtliche Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr tituliert wurde. Der Senat begründet diese Auffassung mit der früheren Rechtsprechung zu § 118 Abs. 2 BRAGO und einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 58 Abs. 2 RVG. Die Besonderheiten des Prozesskostenhilferechts rechtfertigten auch schon bisher eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Falle der Regelvergütung abweichende Sachbehandlung. Durch die Einführung der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG n. F. ist die bisherige Rechtsprechung des Senats also lediglich bestätigt worden. Weitere Ausführungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Bestimmungen und zu der Frage, ob § 15 a RVG n. F. auch im Verhältnis zwischen PKH-Anwalt und der Staatskasse gilt (bejaht von Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2915), erübrigen sich damit.

c) Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Senats vom 19.03.2009 - 11 W 868/09 - steht der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht entgegen. Der Senat hatte dort über einen Fall zu befinden, bei dem die Geschäftsgebühr weder bezahlt noch tituliert worden war. Die Frage, ob eine hälftige Anrechnung der Beratungshilfegebühr (Nr. 2503 VV-RVG) auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens veranlasst ist, konnte der Senat dabei offen lassen, da die Beschwerde dort nur insoweit eingelegt war, als mehr als eine anteilige Beratungshilfegebühr angerechnet worden war. Die weiteren Ausführungen des Senats zu der Frage, ob ein Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ausgeschlossen ist, wenn der Rechtsanwalt nicht auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hingewiesen hat, beziehen sich auf das Innenverhältnis und haben mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Falle einer Titulierung nichts zu tun.

3. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Senats zur Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auch im Fall der Titulierung nach Inkrafttreten der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Sätze 2 - 4 RVG aufrechterhalten werden kann. Auch im Falle einer Anrechnung vermindert sich die Prozesskostenhilfevergütung hier nämlich nicht.

a) Der Senat hatte bisher nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Anrechnung im Falle von Zahlungen oder einer Titulierung zunächst auf die Gebühren nach der Wahlanwaltstabelle oder sofort auf die Verfahrensgebühr nach der PKH- Anwaltstabelle zu erfolgen hat (zu den hierzu in der Rechtsprechung vertretenen Meinungen siehe Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2915).

14b) Der Senat folgt hierzu der Auffassung, dass Zahlungen oder titulierte Ansprüche zunächst auf den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen sind. Nur wenn die Anrechnung dazu führt, dass diese Differenz völlig beglichen ist, kann ein Abzug von dem gegen die Staatskasse bestehenden Anspruch in Betracht kommen (Müller-Rabe, a.a.O. ; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, § 58 Rn. 43 ff.). Dafür spricht bereits die gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 2 RVG, wonach Zahlungen (des Auftraggebers oder anderer) erst auf die Wahlanwaltsvergütung zu verrechnen sind. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass im Falle einer Titulierung etwas Anderes gelten sollte.

c) Damit ergibt sich folgende Berechnung (ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen):

aa) Anspruch nach der Wahlanwaltstabelle:

1,3 Geschäftsgebühr891,80 €Unkostenpauschale20,00 €1,3 Verfahrensgebühr891,80 €abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr                       - 445,90 €0,5 Terminsgebühr343,00 €Unkostenpauschale     20,00 €Gesamtbetrag1.720,70 €bb) Zahlungen aus der Staatskasse:

1,3 Verfahrensgebühr (nach PKH-Tabelle)         413,40 €0,5 Terminsgebühr159,00 €Unkostenpauschale  20,00 €Gesamt592,40 €cc) Titulierte Ansprüche

1,3 Geschäftsgebühr                                          891,80 €Unkostenpauschale  20,00 €Gesamt911,80 €dd) Gesamtbetrag aus Zahlungen und Titulierung        1.504,20 €

4. Der Beschwerdeführer würde damit durch die Zahlungen aus der Staatskasse (592,40 €) und den titulierten Betrag (911,80 €) weniger erhalten, als ihm nach der Wahlanwaltstabelle zugestanden hätte (1.720,70 €). Eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr scheidet damit im vorliegenden Fall aus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat folglich Anspruch auf Festsetzung der ungekürzten Vergütung in Höhe von 704,96 €. Dahingehend war der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 15.10.2009 abzuändern.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).