Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2., letztere als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin zu 1. ist seit 1983 Eigentümerin des in der
Innenstadt von O. gelegenen Hausgrundstücks Z. Straße
18 (Gemarkung O. Flur 26 Flurstück 218). Das östliche
Nachbargrundstück Z. Straße 16 (Gemarkung O. Flur 26
Flurstück 219), ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut, haben die
Kläger zu 2. Ende November 1989 vom Voreigentümer Q.
erworben. Die Südseiten der Grundstücke grenzen an die Z.
Straße. Die südlichen Grundstücksgrenzen liegen zwischen 3,50
m und 4,00 m von der Südwand des jeweiligen Hauses entfernt.
Die gesamte Fläche zwischen den Südwänden der Häuser der
Kläger einerseits und den an der gegenüberliegenden
Straßenseite stehenden Häusern andererseits war asphaltiert,
ihr auf den Grundstücken der Kläger befindlicher Teil
allerdings durch einen niedrigen Bordstein von der Fahrbahn
abgesetzt, leicht erhöht und von einigen Betonkübeln
bestanden. Auf diesem erhöhten Teil der Asphaltfläche wurden
schon damals gelegentlich Fahrzeuge abgestellt; ausgewiesene
Parkplätze befanden sich dort aber nicht.
Ab dem Jahre 1986 beteiligte die Beklagte ihre Bürger an
Óberlegungen zu Wohnumfeldverbesserungen in der Stadtmitte. Am
9. November 1987 und 3. Februar 1988 fanden zwei
Bürgerbeteiligungen zur Wohnumfeldverbesserung im Abschnitt Z.
Straße statt. Im ersten Termin, in dem die Beklagte
Vorstellungen der Bürger zur Entwicklung eines dann im zweiten
Termin vorzustellenden Planes sammeln wollte, erhielt sie
zahlreiche Anfragen und Anregungen von Bürgern zur
Parkplatzsituation in der Z. Straße. Im zweiten Termin
erläuterte die Beklagte ihre zwischenzeitliche Planung, u.a.
zur Änderung bisheriger Parkplätze und zu deren Gesamtzahl.
Jedenfalls bei diesem zweiten Termin hingen Lagepläne aus, auf
denen die vorgesehenen Parkplätze eingezeichnet waren. Bei
beiden Bürgerbeteiligungen waren die Klägerin zu 1. und der
Voreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. anwesend, sie
äußerten sich aber nicht.
Zwischen April 1988 und Herbst 1989 wurde der überwiegende
Teil der Z. Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich
umgestaltet; lediglich die Arbeiten am ehemaligen Marktplatz
konnten erst Mitte 1990 abgeschlossen werden. Im Zuge der
Umbaumaßnahmen wurde auf den Grundstücken der Kläger in etwa
1,70 m Abstand von ihren Häusern je ein Einzelparkplatz in
Längsrichtung zur Straße angelegt, gekennzeichnet durch
dunkelgraue Pflastersteine, während die übrigen, bis an die
Südwände der Häuser der Kläger heranreichenden Flächen
hellgrau und die für den fließenden Fahrzeugverkehr
vorgesehenen Flächen rötlichbraun gepflastert wurden.
Am 17. März 1988 hatte der Rat der Beklagten die Änderung
des Bebauungsplans Nr. 18 "Stadtmitte" in einem hier
interessierenden Teilbereich beschlossen. Die
Bebauungsplanänderung insgesamt wurde am 23. Juli 1991
öffentlich bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan weist
die gesamte Fläche zwischen den Häusern der Kläger und den
gegenüberliegenden Häusern an der Z. Straße als
verkehrsberuhigten Bereich aus.
Am 20. Juli 1992 forderten die Kläger die Beklagte auf, den
ursprünglichen Zustand der Z. Straße wiederherzustellen und
ihnen einzuräumen, die vor ihren Häusern befindlichen
Parkplätze zu beseitigen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen
zurück.
Am 11. Februar 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie
haben den geänderten Bebauungsplan bemängelt, soweit er die
südlichen Teile ihrer Grundstücke, die ihrer Behauptung nach
zuvor allein zu privaten Zwecken genutzt wurden, als
öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, und vorgetragen, die
Beklagte habe die beiden Parkplätze vor ihren Häusern
unberechtigt angelegt. Sie seien nicht ausreichend auf die
Absicht zur Schaffung der neuen Parkplätze hingewiesen worden.
Aus ihrem, der Kläger, eigenen Verhalten bzw. dem des
Rechtsvorgängers der Kläger zu 2. könne die Beklagte keine
stillschweigende Zustimmung zur Anlegung der Parkplätze
herleiten. Die Verkehrssituation in der Z. Straße zwinge nicht
zur Beibehaltung der beiden Parkplätze. Bei deren Anlegung sei
unberücksichtigt geblieben, daß eine ordnungsgemäße Belichtung
der Erdgeschoßräume ihrer, der Kläger, Häuser nicht
gewährleistet sei.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die vor den
Häusern Z. Straße 16 und 18 errichteten
Parkplätze zu beseitigen und einen der früheren
Lage gleichwertigen Zustand herzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die betroffenen Grundstücksflächen der
Kläger seien seit unvordenklicher Zeit öffentlicher
Verkehrsraum, und hat Mängel des Bebauungsplans sowie eine von
den Parkplätzen mittelbar ausgehende Beeinträchtigung der
Lichtverhältnisse in den Häusern der Kläger bestritten. Nach
Auffassung der Beklagten sind die betroffenen
Grundstückseigentümer ausreichend an der Planaufstellung
beteiligt worden. Während der beiden durchgeführten
Bürgerbeteiligungen hätten zahlreiche Bürger sogar noch mehr
Parkplätze als jetzt angelegt gewünscht. Die Klägerin zu 1.
und der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. hätten
bei diesen Gelegenheiten nie abweichende Vorstellungen
geäußert. Beide hätten die Umbauplanungen ebenso wie die
monatelangen Baumaßnahmen widerspruchslos hingenommen bzw. sie
während einer Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten
ausdrücklich genehmigt. Unter diesen Umständen hätten die
Kläger der Anlegung von Parkplätzen auf ihren
Grundstücksteilen zumindest stillschweigend zugestimmt. Ihr
Klagebegehren sei deshalb treuwidrig.
Nach Vornahme einer Ortsbesichtigung am 5. Oktober 1994 hat
das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 1995 die
Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten einen
Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt seien, verwirkt.
Gegen das ihnen am 17. März 1995 zugestellte Urteil haben
die Kläger am 5. April 1995 Berufung eingelegt. Sie meinen,
die für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeit sei
bis zur Geltendmachung ihres Beseitigungsverlangens noch nicht
verstrichen gewesen, und behaupten, bei den durchgeführten
Terminen der Bürgerbeteiligung sei - auch mit Blick auf die
ausgehängten Pläne - immer nur von einer lockeren Planung ohne
abschließenden Charakter die Rede gewesen. Dabei habe die
Beklagte zugesagt, mit jedem Betroffenen die genaue Stelle
eines zu errichtenden Parkplatzes abzusprechen. Die Parkplätze
seien dann jedoch in einer Nacht- und Nebelaktion ohne die
Zustimmungen der betroffenen Anlieger errichtet worden. Die
Beklagte habe mithin nicht von ihrer, der Kläger, Zustimmung
ausgehen dürfen. Bereits 1990 hätten andere Einwohner des
Plangebietes die Beseitigung von Parkplätzen verlangt. Die
Beklagte habe deshalb damit rechnen müssen, daß noch weitere
Bürger ein solches Verlangen äußern würden.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach
dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie legt dar, der Klägerin zu 1. habe schon Jahre vor der
Geltendmachung ihres Begehrens die vorgesehene Anlegung von
Parkplätzen im Bereich ihres Hauses bewußt sein müssen. Da sie
während der Bürgerbeteiligung keine Bedenken dagegen erhoben
habe, befremde ihr Klagebegehren. Gerade wenn sie die
Umbaupläne damals noch nicht als abschließend angesehen haben
sollte, hätte es nahegelegen, Einwände vorzubringen, zumindest
aber sich in der Folgezeit bei ihr, der Beklagten, nach der
endgültigen Planung zu erkundigen. Die Klägerin zu 1. habe die
neu angelegten Parkplätze außerdem selbst benutzt und ihre
Bedenken erst geltend gemacht, nachdem auch andere
Verkehrsteilnehmer dort ihre Fahrzeuge geparkt hätten. Die
Kläger zu 2. müßten es sich zurechnen lassen, daß der
Voreigentümer ihres Grundstücks keine Einwände gegen die
Umbaumaßnahme erhoben habe, nachdem sie, die Beklagte, auf vom
Voreigentümer gewünschte Modalitäten der Baudurchführung
eingegangen sei. Sogar nach der Bekanntmachung des geänderten
Bebauungsplans hätten die Kläger noch geraume Zeit bis zur
Geltendmachung ihres Anspruchs verstreichen lassen. Unter
diesen Umständen seien die Voraussetzungen einer Verwirkung in
Anlehnung an die für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten
geltenden Grundsätze erfüllt.
Durch Enteignungsbeschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg
vom 22. Mai 1996 ist das Eigentum der Kläger an den südlich
ihrer Häuser liegenden Grundstücksteilflächen zugunsten der
Beklagten entzogen worden. Gegen diese Beschlüsse richten sich
die von den Klägern gestellten Anträge auf gerichtliche
Entscheidung, die bei der zuständigen Baulandkammer anhängig
sind (6 O Baul. 11/96 und 12/96 LG Arnsberg). Ende Juli 1996
hat ein anderer Anwohner der Z. Straße den geänderten
Bebauungsplan Nr. 18 "Stadtmitte" angefochten (7a D 118/96.NE
OVG NW).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden
Verfahrens und der genannten weiteren Verfahren sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf
Beseitigung der beiden streitbefangenen Parkplätze und auf
Herstellung eines der früheren Lage gleichwertigen Zustandes
zu Recht verneint.
Die Leistungsklage ist zulässig.
Für das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
(§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen
Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums, die dem öffentlichen
Recht zuzuordnen sind. Denn die straßenverkehrsbehördliche
Entscheidung, bei Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs
das Parken auf gekennzeichneten Flächen zu erlauben (§ 42 Abs.
4a Nr. 5 StVO), wird vor den Häusern der Kläger erst aufgrund
der farblich gegenüber der sonstigen Verkehrsfläche
abgesetzten Pflasterung durch die Beklagte ermöglicht (vgl.
Abs. 3 letzter Satz Vwv zu den Zeichen 325 und 326 StVO,
abgedruckt z.B. bei: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
33. Auflage 1995, § 42 StVO Rdnr. 35).
Soweit es jeweils um den auf dem eigenen Grundstück
gelegenen Parkplatz geht, sind die Kläger klagebefugt (§ 42
Abs. 2 VwGO analog). Insoweit können sie die Verletzung
eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. Ihr
Klageantrag ist trotz mißverständlicher Formulierung auch von
Anfang an in diesem eingeschränkten Sinne zu verstehen.
Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet.
Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlich-
rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der als
Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Beseitigung der beiden
Parkplätze allein in Betracht kommt, erfüllt sind - hierfür
spricht manches, weil die Parkflächen auf Privatgrund
errichtet wurden und ein Rechtfertigungsgrund hierfür
zumindest im Falle der Klägerin zu 1. nicht ersichtlich ist -,
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Kläger haben
nämlich einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt.
Einem Folgenbeseitigungsanspruch kann im Bundes- wie im
Landesrecht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung mit der
Folge eines gänzlichen Anspruchsausschlusses entgegengehalten
werden. Denn die Rechtsordnung erlaubt niemandem, gegen Treu
und Glauben zu verstoßen.
BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C
26.88 -, NJW 1989, 118, und vom 14. April 1989
- 4 C 34.88 -, NJW 1989, 2484 (2485); OVG NW,
Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -,
NVwZ-RR 1993, 397 (398).
Demgemäß kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt
sein, weil die Verwirkung im Grundsatz von Treu und Glauben
wurzelt.
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -
, NVwZ 1991, 1182 (1183); OVG NW, Urteil vom
9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.; OVG
Hamburg, Urteil vom 27. September 1977 - Bf II
83/76 -, NJW 1978, 658; VGH Baden-Württemberg,
Urteile vom 17. August 1989 - 5 S 1517/89 -,
NVwZ-RR 1990, 449, und vom 1. Juni 1990 - 8 S
637/90 -, NJW 1991, 2786 (2787).
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner
Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere
Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als
Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -
, a.a.O. S. 1183, 1184; OVG NW, Urteil vom
9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.
Die Annahme eines derartigen Verstoßes ist insbesondere
dann gerechtfertigt, wenn der Verpflichtete infolge eines
bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen
durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr
geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete
tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr
ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich
infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so
eingerichtet hat (Vertrauensbetä-tigung), daß ihm durch die
verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil
entstünde.
BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C
115.71 -, BVerwGE 44, 339 (343 f.), vom
20. Januar 1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16
(25), und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O.
S. 1184; OVG Saarland, Urteil vom 25. Januar
1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183.
Dabei hängt die Bestimmung des Zeitraums, nach dessen
Ablauf von der Verwirkung eines Rechts die Rede sein kann,
entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab,
jedoch ist der für die Verwirkung eines materiellen Rechts
maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten deutlich
länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß
den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen
Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts
eingeräumt ist.
BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -
, a.a.O. S. 1183; OVG NW, Urteil vom 9. April
1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.
Hat ein Berechtigter von der bevorstehenden Durchführung
eines Straßenbauvorhabens einschließlich der seine
Rechtssphäre betreffenden Einzelheiten frühzeitig zuverlässig
Kenntnis erhalten, kann im Einzelfall sein Abwehranspruch
bereits im Zeitpunkt der Bauarbeiten verwirkt sein. Dies setzt
allerdings voraus, daß er sich in Kenntnis der Baumaßnahme
über einen längeren Zeitraum nicht gegen diese gewehrt hat und
dadurch dem Bauherrn Veranlassung nicht nur zu der Annahme,
Abwehransprüche würden nicht mehr geltend gemacht werden,
sondern auch zur Durchführung der Maßnahme im Vertrauen auf
diese Annahme gegeben hat.
Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien haben die
Kläger einen etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt.
Die Klägerin zu 1. hat ihren denkbaren Beseitigungsanspruch
dadurch verwirkt, daß sie ihn nicht spätestens während der
Herstellung der Parkplatzfläche vor ihrem Haus geltend gemacht
hat. Sie hatte bis dahin für längere Zeit sowohl Gelegenheit
als auch hinreichend Anlaß, sich mit ihrem Anliegen, daß an
dieser Stelle keine Parkplatzpflasterung erfolgen möge, an die
Beklagte zu wenden.
Die Klägerin zu 1. erhielt schon durch ihre Teilnahme an
den Bürgerversammlungen vom 9. November 1987 und 3. Februar
1988 Kenntnis von Art und Umfang der Bauarbeiten in der
Zweiten Straße, insbesondere von der vorgesehenen Anlegung von
Parkplätzen. Während der Bürgerversammlung am 3. Februar 1988,
bei der wie beim ersten Termin die zukünftige
Parkplatzsituation in der Zweiten Straße ein ausdrücklicher
Gegenstand der Erörterungen war, hingen die Pläne mit den
eingezeichneten, u.a. auch den vor den Häusern der Kläger
vorgesehenen Parkplätzen aus, und zahlreiche Bürger
informierten sich, wie ein in den Verwaltungsvorgängen der
Beklagten enthaltener bebilderter Pressebericht zeigt, an
diesem Tage anhand der aushängenden Pläne über die
vorgesehenen Maßnahmen. Die Klägerin hat nicht in Abrede
gestellt, selbst ebenfalls von diesen Plänen Kenntnis genommen
zu haben, sondern hat lediglich behauptet, sie habe die Pläne
als noch nicht abschließend angesehen.
Auch wenn diese Behauptung zutreffen sollte, hatte sie mit
dem bei der Bürgerbeteiligung erworbenen Wissen jedenfalls
seit der Pflasterung der ersten Parkplätze vor anderen Häusern
in der Z. Straße sichere Kenntnis davon, daß auch auf ihrem
Grundstück ein Parkplatz vorgesehen war. Zumindest seit diesem
Zeitpunkt mußte sie nämlich davon ausgehen, daß die bei der
Bürgerbeteiligung vorgestellten Pläne nicht mehr nur Ausdruck
einer unverbindlichen Planung waren, sondern daß die Beklagte,
nachdem etliche Bürger bei beiden Bürgerversammlungen
Anregungen und Wünsche zur Errichtung von Parkplätzen
vorgebracht hatten - in der Veranstaltung am 9. November 1987
war hierüber besonders ausführlich diskutiert worden -, die
Anliegen der Anwohner als vollständig vorgetragen ansah und
die vorgesehenen Parkplätze entsprechend der Einzeichnung in
den am 3. Februar 1988 aushängenden Plänen anlegen würde.
Gleichwohl hat die Klägerin zu 1. seit der letzten
Bürgerversammlung für den Bauabschnitt Z. Straße mehr als ein
Jahr, seit Beginn der Umgestaltung dieser Straße rund elf
Monate und seit der Pflasterung der ersten Parkplätze in der
Straße etwa acht Monate bis zur Errichtung der Parkplatzfläche
vor ihrem Haus ohne jede Reaktion verstreichen lassen. Aus den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, daß die
Straßenbauarbeiten in der Z. Straße Ende April 1988
begannen
- Beiakte 8, Aktenvermerk der Beklagten vom
22. April 1988 -
und die beiden Parkplätze vor den Häusern Z. Straße 16 und
18 (erst) im März 1989 fertiggestellt waren; die Arbeiten in
der Z. Straße zogen sich aufgrund von Problemen mit der
ausführenden Tiefbaufirma über etliche Monate länger als
geplant hin.
Beiakte 7, Sachberichte der Beklagten vom
15. Dezember 1988 und 30. November 1989 zum
Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidenten
Arnsberg vom 6. Juli 1984 sowie Anträge der
Beklagten vom 16. Dezember 1988 und
30. November 1989 auf Óbertragung restlicher
Landeszuwendungen auf das jeweils nachfolgende
Haushaltsjahr.
Ein Pressefoto vom 20. Juli 1988 zeigt erste
Pflasterarbeiten am Beginn der Z. Straße. Einem bebilderten
Presseartikel vom 9. November 1988 ist zu entnehmen, daß die
Pflasterarbeiten vor den Häusern der Kläger seinerzeit noch
nicht begonnen hatten, die Pflastersteine allerdings schon
bereitlagen. Auf zwei in der örtlichen Presse veröffentlichten
Fotos vom 1. bzw. 30. März 1989 ist zu erkennen, daß zu dieser
Zeit die Pflasterarbeiten im hier interessierenden Bereich der
Z. Straße gerade erledigt waren.
Westfälische Rundschau vom 20. Juli 1988,
9. November 1988 und 30. März 1989; Süderländer
Volksfreund vom 1. März 1989.
Nachdem die Klägerin zu 1. in Kenntnis der Vorgänge während
der Bürgerbeteiligung die Bauarbeiten über Monate hinweg bis
an ihr Grundstück hatte heranrücken lassen, ohne bei der
Beklagten vorstellig geworden zu sein, durfte die Beklagte
davon ausgehen, daß die Klägerin die geplante Inanspruchnahme
ihres Privatgrundstücks zwecks Anlage eines Parkplatzes
innerhalb des verkehrsberuhigten Innenstadtbereiches
akzeptieren würde. Im ersichtlichen Vertrauen hierauf hat die
Beklagte entsprechend ihrer Planung den Parkplatz angelegt und
damit ihrem Vertrauen auf das Einverständnis der Klägerin
Ausdruck verliehen; daß sie demgegenüber bei erhobenen
Einwendungen zu einer Abstimmung ihrer geplanten Maßnahmen mit
den betroffenen Bürgern grundsätzlich bereit war, zeigen ihre
in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Antworten auf
einige Bürgeranfragen.
Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß die
Klägerin zu 1. keinen Bescheid erhalten hatte, der sie in
einer Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf drohende
Rechtsverluste im Falle längerer Untätigkeit hingewiesen
hätte. Mangels einer rechtsbehelfsfähigen Ermächtigung für die
durchgeführten Straßenbauarbeiten konnte im vorliegenden Fall
gar kein Bescheid ergehen. Gleichwohl war die Klägerin
gezwungen, sich zur Vermeidung einer Anspruchsverwirkung
relativ kurzfristig an die Beklagte zu wenden. Der
mehrmonatige, von der Klägerin zu 1. nicht genutzte Zeitraum
zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie zuverlässig Kenntnis von
dem auf ihrem Grundstück geplanten Parkplatz erhalten hatte,
und der Umsetzung dieses Bauvorhabens genügt in jedem Falle
den an die Annahme einer Verwirkung zu stellenden zeitlichen
Anforderungen.
Dabei kann die regelmäßig einmonatige Frist (§ 70 Abs. 1
Satz 1 VwGO) für die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen
Bescheid auch hier als ein Anhaltspunkt zur Beantwortung der
Frage dienen, ob die Klägerin zu 1. zu lange untätig geblieben
ist. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die streitige
Baumaßnahme - anders als bei einem baurechtlichen
Nachbarstreit - auf dem eigenen Grundstück der Klägerin zu 1.
durchgeführt werden sollte, die Klägerin also noch mehr als
ein Nachbar Anlaß hatte, wegen unmittelbarer Betroffenheit in
ihrem Eigentumsrecht schnellstmöglich ein Änderungsverlangen
zu äußern. Wenn schon ein von Bauarbeiten betroffener
Grundstücksnachbar verpflichtet ist, durch zumutbares aktives
Handeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom
Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird, und
nach Erkennen der Beeinträchtigung ungesäumt seine
nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen,
BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C
2.72 -, BVerwGE 44, 294 (299 f.), und vom
16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. S. 1184,
so trifft die Pflicht zu ungesäumtem Tätigwerden erst recht
und in erhöhtem Maße den von der Baumaßnahme in der denkbar
intensivsten Weise betroffenen Grundstückseigentümer, wenn -
wie im vorliegenden Fall - eine über privatem Grund
verlaufende Fläche einer von der Öffentlichkeit genutzten
Straße ausgebaut werden soll. Das gilt auch mit Blick auf die
von der Klägerin genannten Gründe zur Klageerhebung. Denn
schon unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten in der Z. Straße
mußten ihr die behaupteten Nachteile des vor ihrem Haus
geplanten Parkplatzes bewußt sein. Daß von einem dort
parkenden Fahrzeug die verschattende Wirkung auf ihr Haus
ausgehen würde, die sie in ihrer Klageschrift als die für ihr
Beseitigungsbegehren maßgebende Rechtsbeeinträchtigung
angeführt hat, und daß zwischen dem zu erwartenden Parkplatz
und dem Hauseingang wegen der an dieser Stelle relativ engen
Straße wenig Zwischenraum bleiben würde, konnte ihr
ebensowenig verborgen bleiben wie die in den Baumaßnahmen zum
Ausdruck kommende angebliche Nichtbeachtung des Charakters der
Straße als "historische" Straße. Das künftige Erscheinungsbild
der Z. Straße war bereits nach der Herstellung der ersten
gepflasterten Flächen auf der Straße und der Anlegung der
ersten Parkplätze vor Wohnhäusern zu erkennen, denn es war
abzusehen, daß sich die Arbeiten entsprechend fortsetzen
würden.
Während der viele Monate dauernden Bauarbeiten in der Z.
Straße war der Klägerin zu 1. ein Tätigwerden ohne weiteres
zuzumuten. Sie hatte bis zur Pflasterung des Parkplatzes auf
ihrem Grundstück mehr als ausreichend Zeit, der Beklagten ihre
Einwände vorzutragen.
Falls andere Innenstadtbewohner sich während der
Bauarbeiten in der Z. Straße mit einem Begehren auf
Beseitigung von Parkplätzen an die Beklagte gewandt haben
sollten, wie die Kläger möglicherweise behaupten wollen - ihre
Behauptung betrifft allerdings erst das Jahr 1990 -, könnte
die Klägerin zu 1. hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Wer ein eigenes Recht behauptet, muß dieses selbst geltend
machen und kann sich nicht darauf berufen, daß Dritte für sich
entsprechende Rechte wahrnehmen. Im übrigen mußte das
Schweigen der Klägerin zu 1. die Beklagte sogar in ihrem
Vertrauen bestärken, daß die Klägerin anders als diejenigen
Bürger, die Änderungen verlangt hatten, keine Einwände
vorbringen wollte.
Die Rückgängigmachung der Parkplatzpflasterung vor dem Haus
der Klägerin zu 1. wäre für die Beklagte nachträglich nur noch
unter Hinnahme unzumutbarer Nachteile möglich. Denn die
Beklagte hätte nicht nur, verbunden mit Kostennachteilen, die
Pflasterung zu ändern. Sie müßte auch neu planen, wie sie den
dann fehlenden Parkplatz, für den - schon ausweislich der
während der Bürgerbeteiligung geäußerten Wünsche nach mehr
Parkplätzen - ein Bedarf besteht, ersetzen könnte. Durch die
Errichtung eines Ersatzparkplatzes entstünden ihr obendrein
weitere Kosten.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin zu 1. ihren
etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt.
Das Begehren der Kläger zu 2. mußte der Senat nicht
daraufhin überprüfen, ob der frühere Eigentümer ihres
Grundstücks der Anlegung eines Parkplatzes vor dem Haus Z.
Straße 16 ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle einer
erteilten Zustimmung, die den Klägern zu 2. als
Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum zuzurechnen wäre,
stünde dem Beseitigungsbegehren allerdings der Einwand des -
ebenfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehenden -
Zuwiderhandelns gegen eigenes vorangegangenes Verhalten
entgegen.
Dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O.
S. 1185.
Die Klärung der genannten Frage ist entbehrlich, weil ein
etwaiger Anspruch der Kläger zu 2. ebenfalls verwirkt ist. Der
Voreigentümer ihres Grundstücks hat nämlich gleichfalls nicht
verlangt, von der Anlegung eines Parkplatzes auf dem Flurstück
219 abzusehen. Nachdem auch er aufgrund seiner Teilnahme an
den Bürgerversammlungen am 9. November 1987 und 3. Februar
1988 und der Aufnahme der Bauarbeiten in der Z. Straße
zuverlässig Kenntnis vom Ausbau dieser Straße einschließlich
der auf seiner Parzelle beabsichtigten Anlage eines
Parkplatzes erhalten hatte, hätte auch er aus entsprechenden
Gründen, wie sie für die Klägerin zu 1. dargelegt wurden, ein
Beseitigungsbegehren gegenüber der Beklagten spätestens bei
Anlegung des Parkplatzes vor seinem Haus geltend machen
müssen. Die Kläger zu 2. müssen sich das Untätigbleiben des
Voreigentümers zurechnen lassen. Mit dem späteren
Eigentumsübergang auf sie lebte ein etwaiger Anspruch auf
Beseitigung des Parkplatzes vor dem Haus Z. Straße 16 nicht
wieder auf.
Da die Kläger einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt
haben, steht ihnen auch kein Anspruch auf eine dem früheren
Zustand gleichwertige Herstellung der betroffenen
Grundstücksflächen zu. Ob sie eine solche Herstellung mit
einem Folgenbeseitigungsbegehren überhaupt erreichen
könnten,
dazu einerseits OVG Hamburg, Urteil vom
27. September 1977 - Bf II 83/76 -, a.a.O.;
andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
17. August 1989 - 5 S 1517/89 -, a.a.O.,
bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159
Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1
VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.