VG München, Beschluss vom 09.02.2009 - M 22 S 09.300
Fundstelle
openJur 2012, 97976
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Januar 2009, durch die ihm auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV untersagt wird, über das Internet eine vom ihm organisierte Verlosung (1. Preis: ein Hausgrundstück in B… bei M…) mit vorgeschalteten Quizrunden gegen Zahlung einer Teilnahmegebühr zu veranstalten oder zu vermitteln.

Der Antragsteller wandte sich mit einer „Anfrage zur rechtlichen Prüfung über die Durchführung einer Quizveranstaltung“ im Herbst 2008 in verschiedenen Schreiben an die Regierung der …. Mit Schreiben an die Regierung der … vom 18. Dezember 2008 beschrieb der Antragsteller den nun geplanten Spielablauf. Danach sollten aus 48.000 Teilnehmern im Rahmen eines Quiz-Turniers im K.O.-Verfahren in mehreren Durchgängen 100 Sieger ermittelt werden, denen dann durch Losziehung 100 Preise (als Hauptpreis die Doppelhaushälfte in B…, als weitere Preise z.B. ein Kleinwagen, Fernsehgeräte, MP3Player und Speicherstifte) zugewiesen werden sollten. Die Webseite www.….de sei zwischenzeitlich erstellt und veröffentlicht worden, der Antragsteller bat um Durchsicht der Webseite und um einen „Negativbescheid“, aus dem hervorgehen sollte, dass es sich hierbei nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein zulässiges Gewinnspiel ohne strafrechtliche Relevanz handle. Der Antragsteller bat um Vorabübersendung einer Kopie per Fax oder Email.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die Regierung … dem Antragsteller mit, es liege die Vermutung nahe - was sie jedoch nicht abschließend geprüft habe - dass es sich hierbei im Ganzen um ein unerlaubtes Glücksspiel im Internet handle. Die Regierung von … als hierfür zuständige Behörde werde über das weitere Vorgehen in der Sache entscheiden.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilte die Regierung von … dem Antragsteller ihre vorläufige rechtliche Bewertung, dass ein rechtswidriges öffentliches Glücksspiel im Internet veranstaltet werde, mit und hörte ihn zur beabsichtigten Untersagung an.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers legten mit Schreiben vom 23. Januar 2009 dar, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem vom Antragsteller im Internet angebotenen Gewinnspiel um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel handle.

Mit dem streitgegenständlichenBescheid vom 27. Januar 2009untersagte die Regierung von … dem Antragsteller, öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in der unter www.… hinterlegten Weise über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu vermitteln (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller nach dem 29. Januar 2009, 16.00 Uhr, der Untersagungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids zuwiderhandeln sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € an (Ziffer 2).

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV für ein Tätigwerden lägen vor, da der Antragsteller gegen eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verstoße, namentlich gegen das Verbot der Veranstaltung und der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV), aber auch gegen das Verbot der Veranstaltung und der Vermittlung öffentlichen Glücksspiels ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Antragsteller veranstalte ein Glücksspiel, da die Zuteilung der 100 Preise durch Losentscheid erfolge und damit vom Zufall abhänge. Die Vorschaltung mehrerer Quizrunden ändere hieran nichts, da bei der hier erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung das Zufallselement überwiege. Dem Quizteil komme für sich betrachtet keine eigenständige Bedeutung zu, er diene der Begrenzung der Teilnehmerzahl an der eigentlichen Verlosung. Entscheidende Motivation für die Spielteilnahme sei allein die Möglichkeit zum Gewinn des Hausgrundstücks, dessen angegebener Wert von etwa 570.000 € einen Anteil von 95 % am angeblichen Gesamtwert aller Preise ausmache. Die Möglichkeit, die Gewinnwahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit zu erhöhen, reiche allein nicht aus, um den Glücksspielcharakter zu beseitigen. Es stünde im Ermessen des Antragstellers, auf welche Weise er die Untersagungsanordnung, die sich auf Bayern beschränke, erfülle, ob er das Glücksspielangebot vollständig einstelle oder lediglich durch den Einsatz eines zuverlässigen technischen Internetgeolokalisationsverfahrens den Ausschluss der Teilnahme vom Gebiet des Freistaats Bayern aus sicherstelle. Die Umsetzungsfrist sei ausreichend, wobei auch die infolge der Medienberichterstattung zu erwartenden Nachahmungseffekte zu berücksichtigen seien; außerdem handle es sich hier um die Erfüllung einer Unterlassungspflicht, zu deren Durchsetzung grundsätzlich überhaupt keine Fristsetzung erforderlich sei, da dies faktisch der Duldung rechtswidrigen Verhaltens während der Erfüllungsfrist gleichkomme.

Mit der am29. Januar 2009beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids der Regierung von … vom 27. Januar 2009, hilfsweise die Feststellung, dass die Durchführung des Quiz-Turniers in der unter www.… hinterlegten Weise über das Internet in Bayern kein öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV bzw. §§ 284, 287 StGB darstellt (Az. M 22 K 09.304).

Gleichzeitig wurdebeantragt:

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung bezüglich der mit Bescheid der Regierung von … vom 27. Januar 2009 ausgesprochenen Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung seines auf der Internetseite www.….de angebotenen Gewinnspiels (Ziff. 1) und bezüglich der Fälligstellung von Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziff. 2) angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 wurdehilfsweise beantragt:

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage des Antragstellers (Klageschrift vom 28. Januar 2009) wird die aufschiebende Wirkung bezüglich der mit Bescheid der Regierung von … vom 27. Januar 2009 ausgesprochenen Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung seines auf der Internetseite www.….de angebotenen Gewinnspiels (Ziff. 1) und bezüglich der Fälligstellung von Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziff. 2) unter der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller sein Quiz-Turnier bis zur Ermittlung des erst-, zweit-, drittplatzierten usw. Teilnehmers weiter fortführt und die ausgelobten Preise nach Platzierung zuteilt oder in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken ein anderes Geschicklichkeitsspiel zur Zuteilung der Preise an die 100 Quiz-Sieger anstatt der Verlosung veranstaltet.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Es handle sich bei dem Gewinnspiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel. Maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer sei das Abschneiden im Quiz-Turnier und nicht die Verlosung am Schluss des Gewinnspiels. Nach dem Quiz-Turnier gebe es bereits 100 Sieger, die je einen der 100 Preise erhielten, lediglich die Aufteilung der Preise erfolge durch die Verlosung, die aber in der Gesamtschau des Gewinnspiels weit in den Hintergrund trete. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust eines Teilnehmers im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV sei allein von seinem Abschneiden in dem Quiz-Turnier und damit seinen Kenntnissen sowie seiner Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit abhängig. Nach einhelliger Auffassung sei ein Quiz-Turnier, das hier wesentlicher Teil des Gewinnspiels sei, aber als Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig. Die Untersagung der Durchführung der Verlosung wäre das mildere und gleich geeignete Mittel gewesen, der Antragsteller könnte dann beispielsweise sein Quiz-Turnier fortführen und die Preise nach Platzierung ausloben oder ein anderes Geschicklichkeitsspiel anstelle der Verlosung veranstalten. Schließlich sei der Glücksspielstaatsvertrag klar europarechtswidrig. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die vollständige Einstellung des Gewinnspiels seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.

Den Erlass des vom Antragsteller beantragten sog. Schiebebeschlusses zur Fortführung seiner Tätigkeit bis zu einer Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht ab; es sei nicht ersichtlich, dass durch ein Abwarten einer - zeitnahen - gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden, durch die die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt würde.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Februar 2009 berief sich der Antragsteller auf eine mündliche Auskunft des Sachbearbeiters der Regierung … der ihm in der Vorweihnachtszeit 2008 telefonisch mitgeteilt habe, dass „alles in Ordnung wäre, solange er nichts von der Behörde höre“ und die Verlosung unter den 100 Siegern des Quizteiles keinen Bedenken begegne. Nach Erscheinen eines Zeitungsartikels der … Presse am 24. Dezember 2008, in dem über das geplante Gewinnspiel berichtet worden sei und in dem sich der Pressesprecher der Regierung … “positiv über eine Einstufung als zulässiges Geschicklichkeitsspiel“ geäußert habe, habe der Antragsteller von der Zulässigkeit seines Vorgehens ausgehen dürfen und daraufhin sein Gewinnspiel online gestellt. Da die 100 Quiz-Sieger im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels, keines Glücksspiels, ermittelt würden, und alle 100 Sieger durch die Verlosung der Preise, die alle im Wert über den anfänglich bei Spielbeginn erhobenen 19 € lägen, keinen Vermögensverlust erlitten, sei auch nach dem Schutzzweck des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Spieler vor wirtschaftlichen Einbußen zu bewahren, nicht die Qualifizierung des veranstalteten Spiels als Glücksspiel geboten. Der Antragsteller sehe sich allein aufgrund der Untersagungsverfügung massiven zivilrechtlichen und strafrechtlichen Drohungen von Teilnehmern ausgesetzt. Der Antragsteller versicherte eidesstattlich die Richtigkeit des dargestellten Kontakts mit der Regierung …; er legte eine Reihe von Emails von Teilnehmern vor, in denen diese ihn zur Rücküberweisung des gezahlten Betrags von 19 € auffordern und die Spielteilnahme kündigen. Ergänzend wurde im Schriftsatz vom 5. Februar 2009 noch erklärt, der Antragsteller habe sich entschlossen, die Preise im Wert von 20 € jeweils um einen Einkaufsgutschein im Wert von 10 € auf insgesamt 30 € zu erhöhen.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Februar 2009beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Dem Grundansatz der Argumentation des Antragstellers, es stünde nach Durchführung des Quizelements bereits fest, dass ein Preis gewonnen werde, der mehr wert sei als der Spieleinsatz, weshalb der Zufall keine Rolle spiele, könne nicht gefolgt werden. Welcher Teilnehmer das Hausgrundstück gewinne, hänge allein vom Zufall ab, da dieser Gewinner durch Los ermittelt werde. Eine Untersagung lediglich der unter den letzten 100 Teilnehmern durchzuführenden Verlosung sei nicht möglich; der Antragsteller biete über das Internet den Abschluss zivilrechtlicher Spiel-Verträge an, die sich auf ein bestimmtes Spiel mit einer bestimmten Ausgestaltung bezögen, Quizteil und Verlosung stellten eine zusammengehörende Einheit dar und seien Gegenstand eines einzigen Spiel-Vertrages. Europarecht sei im vorliegenden Fall bereits thematisch nicht einschlägig, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar sei: Der Antragsteller betreibe das Glücksspiel von Deutschland aus, ihm werde lediglich das Veranstalten des Glücksspiels in Bayern, d.h. gegenüber Spielteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, untersagt, die Erfüllung dieser Verpflichtung sei auch technisch problemlos möglich. Abgesehen davon sei die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, auch des BayVGH, bestätigt worden, hieran könne seit der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 und den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-42/07 kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.

Ergänzend nahm der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Februar 2009 zum Hilfsantrag Stellung. Dieser sei unbegründet. Durch die Veranstaltung eines reinen Geschicklichkeitsspiels werde gerade der streitgegenständlichen Untersagung Folge geleistet. Das hilfsweise vorgebrachte Erfüllungsangebot des Antragstellers habe keinerlei Auswirkungen auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens. Mit der Charakterisierung eines Spiels als Geschicklichkeitsspiel stünde lediglich fest, dass es nicht gegen den GlüStV verstoße, hieraus folge jedoch noch nicht, dass das Spiel in jeder Hinsicht rechtmäßig wäre. Die Antragstellerseite äußerte sich hierzu nochmals mit Schriftsatz vom 9. Februar 2009. Die Forderung des Antragsgegners, der Antragsteller könne das begonnene Spiel nicht als reines Quiz fortsetzen, sondern müsse ein komplett neues Spiel veranstalten, entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Antragsverfahrens und des Klageverfahrens M 22 K 09.304 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

Der Antrag ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - i.d.F. der Bek. vom 5.12.2007, GVBl 2007, 906), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen Anordnungen, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV erlassen wurden, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Entscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - unter Beachtung der vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 GlüStV getroffenen Entscheidung zur sofortigen Vollziehbarkeit - abwägt; wesentliches Element dieser Entscheidung ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.

Im vorliegenden Fall wird bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglich, aber auch ausreichend ist, die Klage wohl erfolglos bleiben. Die Regierung von … hat dem Antragsteller zu Recht als zuständige Behörde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - AGGlüStV - vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922) die Veranstaltung und Vermittlung des Spiels „…“ im Internet untersagt und sich dabei zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gestützt. Die streitgegenständliche Anordnung bezieht sich allein auf das Spiel in seiner konkreten Ausgestaltung, in der es zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids angeboten wurde, also in Kombination eines vorgeschalteten Quizteils, den - nach Zahlung der geforderten 19 € für die Teilnahme - alle Teilnehmer durchlaufen, und der dann stattfindenden Verlosung von 100 Gewinnen (einschließlich des Hauptgewinns in Gestalt des Hausgrundstücks) unter den 100 durch den Quizteil qualifizierten Teilnehmer.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde liegen vor. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben; nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV).

Bei dem vom Antragsteller auf der Webseite www.… angebotenen Spiel in seiner konkreten Ausgestaltung als Kombination aus Quizteil und anschließender Verlosung handelt es sich um einGlücksspiel im Sinne des GlüStV.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn im Rahmen eines Spiels

(1) für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und

(2) die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung über die Zuteilung der Preise, insbesondere über den Hauptgewinn in Gestalt des Hausgrundstücks, allein vom Zufall ab, da die einzelnen Gewinner durch Losentscheid bestimmt werden. Denn das vom Antragsteller angebotene und rechtlich zu qualifizierende „Spiel“ besteht aus dem eingangs zu absolvierenden Quizteilundaus der abschließenden Verlosung der Preise unter den durch den Quizteil qualifizierten 100 Schlussteilnehmern. Beide Teile zusammen bilden das vom Antragsteller angebotene Gewinnspiel. Der Antragsteller bietet gerade nicht isoliert die Teilnahme an einem Internet-Quiz an, sondern vielmehr die Chance, ein Hausgrundstück zu erwerben. Der Erwerb dieses Hauptpreises ist die Motivation der Teilnehmer, die Gebühr von 19 € zu zahlen und den Quizteil zu durchlaufen. Es ist den Teilnehmern gerade nicht möglich, durch Geschicklichkeit den Ausgang „des Spiels“, nämlich die Zuteilung der einzelnen Preise, insbesondere des Hauptgewinns, zu bestimmen (vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 54. Aufl. 2007, Rn 8 zu § 284). Der Ausgang des vom Antragsteller angebotenen „Spiels“ als untrennbarer Kombination aus Quiz und Verlosung wird vielmehr durch Losentscheid bestimmt. Bei einer derartigen Spielgestaltung als Kombination eines vorgeschalteten Geschicklichkeitsspiels und eines folgenden Glücksspiels, die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, ist daher - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung der Entgeltlichkeit - insgesamt (ebenso wie für den umgekehrten Fall des vorgeschalteten Glücksspiels und des nachfolgenden Geschicklichkeitsspiels) von einem Glücksspiel auszugehen (OLG Düsseldorf vom 23.9.2003 Az. I-20 U 39/03,20 U 39/03 „Bei Anruf Millionär“ unter Bezugnahme auf BGH vom 26.1.1956 BGHSt 9, 39).

Selbst wenn die Entscheidung über die Glücksspieleigenschaft des Spiels danach beurteilt werden müsste, welches der beiden Elemente überwiegt und damit die rechtliche Qualifizierung des gesamten Spiels bestimmt, könnte sich das Gericht jedenfalls der vom Antragsteller vertretenen Argumentation, der Schwerpunkt des von ihm angebotenen Spiels liege auf dem Quiz-Turnier, weshalb das Spiel insgesamt als Geschicklichkeitsspiel anzusehen sei, nicht anschließen. Bereits der Name des Spiels und der hierfür eingerichteten Webseite „…“ rückt das als Hauptgewinn ausgelobte Hausgrundstück in den Mittelpunkt des gesamten Spiels; dieser Hauptgewinn dominiert auch optisch die Webseite, er ist bildlich dargestellt und ausführlich beschrieben, während der als 2. Preis ausgelobte Kleinwagen nicht einmal seinem Fabrikat nach eindeutig bestimmt ist. Die Darstellung des Spiels zielt also darauf ab, Mitspieler wegen der Aussicht auf den Hauptgewinn zur Teilnahme zu ermuntern, dieser Hauptgewinn ist auch bei realistischer Betrachtungsweise die alleinige Motivation der Interessenten für eine Teilnahme am Spiel und die Entrichtung des geforderten Entgeltes von 19 €. Da der Hauptgewinn jedoch unstreitig durch Losentscheid zugeteilt wird, ist das Spiel auch bei einer Qualifizierung nach seinem überwiegenden Element nicht als Geschicklichkeitsspiel zu beurteilen.

Auch die weitere Voraussetzung des § 3 Abs. 1 GlüStV, dass für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, ist im vorliegenden Fall gegeben. Unter „Entgelt“ ist eine geldwerte Gegenleistung zu verstehen, jedoch kommt es im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut gerade nicht darauf an, ob dieses Entgelt auch einen „Einsatz“ im Sinne der strafrechtlichen Begriffsbestimmung des Glücksspiels in §§ 284 ff StGB darstellen würde (so auch Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Rn 4 zu § 3). Im vorliegenden Fall ist Voraussetzung für eine Teilnahme an der Verlosung der Gewinne, dass durch die Zahlung des Betrags von 19 € die Zulassung zum Spiel erworben wird. Der Antragsteller verlangt also für den Erwerb der Gewinnchance, wie von § 3 Abs. 1 GlüStV für die Annahme der Glücksspieleigenschaft gefordert, ein Entgelt. Dass die Zahlung des geforderten Entgeltes noch nicht einmal die Teilnahme an der Verlosung sichert, sondern sich der Teilnehmer als weitere Voraussetzung noch in einem Quizteil gegen andere Teilnehmer durchsetzen muss, ändert nichts an der rechtlichen Qualifizierung der geforderten 19 € als „Entgelt“ für den „Erwerb einer Gewinnchance“, da die Entrichtung des Entgelts unabdingbare Voraussetzung dafür ist, überhaupt zum Quizteil zugelassen zu werden und dadurch die Chance auf einen der Gewinne zu erlangen.

Für die Frage, ob für den Erwerb einer Gewinnchance ein „Entgelt“ im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV gefordert wird, ist ohne Bedeutung, welchen Wert die ausgelobten Preise haben oder ob jedem Teilnehmer ein Preis garantiert wird, der wenigstens dem Wert des geforderten Entgelts entspricht (was hier jedoch für 47.900 der erwarteten 48.000 Teilnehmer gerade nicht zutrifft). Diese Frage ist bereits dem Gesetzeswortlaut nach nicht entscheidend. Abgesehen davon könnteinsoweitauf die Rechtsprechung zu § 284 StGB zum Vorliegen eines „versteckten Einsatzes“ für die Annahme eines Glücksspiels zurückgegriffen werden. Danach ist das Vermögensopfer, das für die Beteiligung an der Gewinnaussicht aufgewandt wird, auch dann ein (versteckter) Einsatz, wenn der Teilnehmer eine Gegenleistung im vollen Wert des Vermögensopfers erhält. Im Hinblick auf den mit § 284 StGB - ebenso wie vom Glücksspielstaatsvertrag - verfolgten Zweck der Bekämpfung der Spielsucht ist nämlich für die Qualifizierung des Vermögensopfers als Einsatz und damit des Spiels, zu dessen Teilnahme das Vermögensopfer berechtigt, als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB entscheidend, dass der Spieler diese Gegenleistung ohne die Aussicht, hierdurch eine Gewinnchance zu erwerben, nicht erworben hätte (BGH vom 4.2.1958 BGHSt 11, 209, zum Erwerb einer Verzehrkarte zum Preis von 20 DM, der 10 Gratischips beigefügt waren, wobei die Teilnehmer Speisen und Getränke zum Preis von 20 DM konsumieren konnten und mit den Gratischips an einem sog. „Gratisroulette“ teilnehmen konnten). Die hier vorliegende Fallkonstellation ist vergleichbar: Ohne die Aussicht auf den Hauptgewinn in Gestalt des Hausgrundstücks würde wohl niemand den Betrag von 19 € für die Teilnahme an dem Gewinnspiel bezahlen, selbst wenn - was hier jedoch für fast alle Teilnehmer gerade nicht zutrifft - ein Preis im Wert von 20 € zuzüglich eines Einkaufsgutscheins in Höhe von 10 € garantiert wäre.

Das vom Antragsteller eingerichtete Glücksspiel ist auchöffentlich, da für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit hieran besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Das Anbieten dieses Glücksspiels auf der vom Antragsteller eingerichteten Webseite www.… steht in Widerspruch zur Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten sind. Die Verfassungskonformität dieser Vorschrift ist vom BVerfG bestätigt worden (Beschluss vom 14.10.2008 GewArch 2009, 26). Danach ist das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen, da das Spielen per Internet - u.a. im Hinblick auf die zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit und den höheren Abstraktionsgrad des Angebots, der den möglichen Verlust von Geld in den Hintergrund treten lässt - als besonders suchtgefährdend eingeschätzt wird; durch die Beschneidung der Teilnahmemöglichkeiten über Internet kann daher einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegengewirkt werden (BVerfG vom 14.10.2008 a.a.O. Rn 40).

Da dem Antragsteller lediglich die Veranstaltung und Vermittlung des angebotenen Spiels bezogen auf das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt wird, ist ein Europarechtsbezug, der zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV im konkreten Fall wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht führen könnte, nicht gegeben. Abgesehen davon hat, worauf vom Antragsgegner bereits hingewiesen wurde, der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 in der Rechtsache C-42/07 („Liga Portuguesa“) nicht nur das den Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus, das sie in Bezug auf Glücksspiele garantieren wollen, zustehende weite Ermessen bestätigt (Nr. 265 der Schlussanträge), sondern auch die Gefahren für die Verbraucher und die öffentliche Ordnung im Hinblick auf Online-Spiele als potenziell bedeutender als bei den traditionell angebotenen Spielen beurteilt, da beim Online-Spiel Umstände gegeben seien, die ein Risiko für das Entstehen echter Spielsucht und übermäßiger Ausgaben darstellten, wie Kontinuität und jederzeitige Verfügbarkeit des Spieleangebots, Zugang zum Angebot ohne Notwendigkeit eines Ortswechsels seitens des Spielers, Wegfallen einer räumlichen oder zeitlichen Schranke zwischen Verbraucher und Spieleangebot (Nrn. 266 f der Schlussanträge).

Da der Antragsteller unstreitig keine Erlaubnis der hierfür in Bayern zuständigen Behörde (Regierung …, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV) zur Veranstaltung des von ihm angebotenen Glücksspiels erhalten hat und wegen des strikten gesetzlichen Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV auch nicht erhalten könnte, sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV für eine Untersagung gegeben.

Ermessensfehler bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung sind nicht ersichtlich. Die Untersagung nicht nur der Veranstaltung, sondern auch der Vermittlung des angebotenen Glücksspiels ist aus den von der Regierung von … im Bescheid dargelegten Gründen, nämlich ein Ausweichen über die Einschaltung eines anderen Veranstalters und ein Tätigwerden des Antragstellers als Vermittler an diesen anderen Veranstalter, zu verhindern, gerechtfertigt.

Da die vom Antragsteller gewählte Ausgestaltung des Spiels als Kombination aus Quiz-Turnier und Verlosung das zu beurteilende Spiel darstellt, hat die Regierung von … zu Recht die Veranstaltung oder Vermittlung dieses Spiels insgesamt untersagt. Hiervon nicht berührt wird die Möglichkeit, dass der Antragsteller ein Spiel in einer Ausgestaltung veranstaltet, die als reines Geschicklichkeitsspiel vom Glücksspielstaatsvertrag nicht erfasst wird und auch sonst gegen keine rechtlichen Vorschriften verstößt. Die Regierung von … musste jedoch in ihrer Untersagungsverfügung hierauf nicht eingehen; es ist Sache des Veranstalters, rechtlich zulässige Alternativen zu entwickeln, nicht jedoch Aufgabe der Aufsichtsbehörde, im Rahmen des Untersagungsverfahrens derartige Alternativen aufzuzeigen.

Ergänzend wird - auch zur Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids gesetzten Frist - auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € ist rechtmäßig. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG sind die Zwangsmittel schriftlich anzudrohen, wobei die Androhung mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden kann (Art. 36 Abs. 2 VwZVG). Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen am Unterbleiben der Handlung erreichen (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Das gesetzlich (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) vorgesehene Höchstmaß für ein Zwangsgeld von 50.000,-- € darf gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG erforderlichenfalls auch überschritten werden. Der Antragsteller hat eigener Angabe im Schriftsatz vom 2. Februar 2009 zufolge bereits 27.484 Anmeldungen registriert und die Teilnahmengebühren entgegengenommen, also bereits einen Betrag von ca. 522.000 € eingenommen. Dieser Betrag übersteigt bereits bei Weitem die Kosten, die der Antragsteller eigener Angabe zufolge (vgl. seine „Kalkulation bezogen auf eine Spielteilnahme“) zur Vorbereitung und Durchführung des Spiels aufgewendet hat. Demgegenüber hätte der Antragsteller bei Fortführung des Spiels nach seiner Einschätzung ca. 21.000 weitere Anmeldungen und somit weitere Teilnahmegebühren in Höhe von fast 400.000,-- € zu erwarten. Angesichts dieser finanziellen Dimensionen ist das von der Behörde festgesetzte Zwangsgeld, das sich am gesetzlichen Höchstrahmen von 50.000,-- € orientiert hat, nicht überhöht.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz, der im Rahmen der vorliegenden Abwägungsentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, berufen. Der Antragsteller hat unstreitig keine schriftliche Mitteilung von der Regierung … als Aufsichtsbehörde erhalten, wonach gegen das von ihm dargestellte Gewinnspiel keine rechtlichen Bedenken bestehen würden. Er hat im Schreiben vom 18. Dezember 2008 mitgeteilt, das Spiel bereits online gestellt zu haben und hat die Behörde um - nachträgliche - Überprüfung und Ausstellung eines „Negativbescheids“ gebeten. Der Antragsteller ist somit am 18. Dezember 2008 selbst davon ausgegangen, noch keinerlei Äußerung der Aufsichtsbehörde zur Unbedenklichkeit des Spiels erhalten zu haben, abgesehen davon hat er das endgültige Konzept der Regierung … auch erst mit Schreiben vom 18. Dezember 2008, alsonachdemer das Spiel bereits online gestellt hatte, vorgestellt. Der Bürger kann die Aufsichtsbehörde jedoch nicht durch Schaffen vollendeter Tatsachen in Zugzwang bringen. Abgesehen davon hat die Regierung … bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2009 auf die bestehenden rechtlichen Bedenken zur Zulässigkeit hingewiesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des BayVGH, dass sich derjenige, der auf eigenes Risiko Investitionen zur Durchführung eines Glücksspiels getätigt hat, nach Untersagung dieser Tätigkeit nicht mit Erfolg auf die mit der Einstellung verbundenen finanziellen Einbußen berufen kann.

Wenn der Antragsteller nun in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sich an andere von der Aufsichtsbehörde geäußerte Hinweise zur Zulässigkeit des Spiels zu erinnern glaubt, so findet der von ihm erinnerte Ablauf im vorgelegten Schriftverkehr keine Stütze. Dass eine lediglich in der Presse zitierte Äußerung eines Behördensprechers nicht als verlässlicher Hinweis zur tatsächlichen Einschätzung eines Vorgangs durch eine Behörde gewertet werden kann, bedarf keiner näheren Ausführung; im Übrigen ist sogar dieser Presseberichterstattung zu entnehmen, dass die Regierung … das Ergebnis ihrer endgültigen Überprüfung erst für den Januar 2009 in Aussicht gestellt hatte. Inwieweit überhaupt eine objektiv unrichtige Auskunft einer Behörde ein schützenswertes Interesse eines Betroffenen begründen könnte, das das dringende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzugs einer Maßnahme überwiegen könnte, muss daher nicht weiter untersucht werden.

Auch der gestellte Hilfsantrag bleibt erfolglos. Da es sich bei der Stellung von Haupt- und Hilfsantrag um einen Fall der objektiven Klage- bzw. Antragshäufung handelt (Eyermann/Rennert, VwGO, § 44 Rn 4), kann ein erst nachträglich gestellter Hilfsantrag (sukzessive Klagehäufung), da hierdurch der Streitgegenstand geändert wird, nur nach Maßgabe des - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbaren - § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden (Eyermann/Rennert a.a.O. § 44 Rn 4 und Rn 5, § 91 Rn 4 und Rn 7). Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO für eine zulässige Antragsänderung sind hier erfüllt, da sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2009 auf den Hilfsantrag eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen (vgl. Eyermann/Rennert a.a.O. § 91 Rn 28); abgesehen davon hält das Gericht die Zulassung des nachträglich gestellten Hilfsantrags für sachdienlich.

Der Hilfsantrag hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die hierin vorgenommene Beschränkung des Antragsbegehrens rechtlich nicht möglich ist. Dem gestellten Hilfsantrag liegt die Vorstellung zu Grunde, der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von … enthalte zum einen die Untersagung des Quizteils, zum anderen die Untersagung des Verlosungsteils. Wie oben bereits dargestellt, bezieht sich die streitgegenständliche Untersagungsverfügung aber auf das Spiel insgesamt in seiner Kombination aus QuizteilundVerlosung; sie ist daher einer Aufspaltung in der Weise, dass im Klageverfahren lediglich die Untersagung des Quizteils aufgehoben werden könnte, nicht zugänglich. Demzufolge kann auch nicht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage, bezogen allein auf eine Untersagung des Quizteils, angeordnet werden.

Der Antrag war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 GKG. Das Gericht schätzt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung des angebotenen Spiels allein deshalb auf (wenigstens) 300.000 €, weil er bei einem Verkauf des Hausgrundstücks auf dem freien Markt derzeit den von ihm mit 570.000 € bezifferten Schätzpreis eigener Angabe zufolge bei Weitem nicht erzielen könnte, ihm somit aus dem angestrebten Erlös aus den Teilnahmegebühren (912.000,-- € bei 48.000 Teilnehmern) auch bei Abzug von Unkosten für die Durchführung des Spiels in Höhe von 150.000 € ein Gewinn von mindestens geschätzten 300.000 € verbleiben dürfte.