Macht ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihm bestehendes Anrecht geltend, bekämpft er eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG.
Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleichartig zu Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost).
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ...., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung .... übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto .... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (knappschaftliche Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6478 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,40 EUR festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die am 08.09.2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 20.04.2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (rechtskräftig seit 10.01.2012) geschieden. Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften haben die beteiligten Ehegatten während der Ehezeit (01.09.2000 bis 31.03.2011) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Für die Antragsgegnerin teilte die Deutsche Rentenversicherung .... am 05.07.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,2919 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 3,1460 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 18.949,40 EUR mitgeteilt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 4.529,19 EUR mitgeteilt.
Für den Antragsteller teilte die Deutsche Rentenversicherung ... am 27.09.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,8756 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 4,4378 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 26.730,34 EUR mitgeteilt.
- In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,5394 Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 2.842,76 EUR mitgeteilt.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, indem es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 4,4378 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin sowie zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 3,1460 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragstellers übertragen hat. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom Antragsteller erworbenen 1,0788 Entgeltpunkte (Ost) und den von der Antragsgegnerin erworbenen 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) hat das Familiengericht nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 08.11.2011 (2 F 121/11) wird verwiesen.
Die Deutsche Rentenversicherung .... - die Beteiligte Ziffer 2 - hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, alle Anrechte der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auszugleichen. Sie begründet dies damit, dass nach § 120f Abs. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig seien. Im Übrigen vermeide der Ausschluss einzelner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbener Anrechte kaum Verwaltungsaufwand, solange noch mindestens ein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht auszugleichen sei. Der Aufwand sei dann sogar höher, weil der familiengerichtliche Ausgleich nicht mehr den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten entspreche, wodurch die Prüfung der Entscheidung des Familiengerichts erschwert werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.II.
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung .... - der Beteiligten Ziffer 2 - ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Alle vom Antragsteller und der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte sind im Wege der internen Teilung auszugleichen. Die Anwendung von § 18 VersAusglG auf eines oder mehrere Anrechte kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, da die angefochtene Entscheidung sie in ihren Rechten beeinträchtigt.
Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (vgl. BGH NJW 1982, 448, 449; BGH NJW-RR 1990, 1156, 1157). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine in der unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht liegende Gesetzesverletzung geltend, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirkt. Sie bekämpft damit eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583).
Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, Beck RS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist dabei in zulässiger Weise auf die Anfechtung des Ausspruches begrenzt worden, soweit die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte betroffen sind. Die Teilanfechtung ist möglich, wenn und soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG; vgl. auch Borth, a.a.O., Rn. 1214). Sie ist zulässig, sofern nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe, 18 UF 202/10, BeckRS 2011, 16076; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 38). Gründe für die Einbeziehung der in der angefochtenen Entscheidung übertragenen gesetzlichen Anrechte aus den alten Bundesländern sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anwendung von § 18 VersAusglG kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
a) Das Familiengericht ist bei der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hinsichtlich der von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte wurden der Entscheidung auf beiden Seiten Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt, obwohl dies nur in Bezug auf den Antragsteller richtig ist. Für die Antragsgegnerin hingegen weist die Auskunft des Versorgungsträgers insoweit knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) aus. Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind indessen nicht gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 558; Wick, FuR 2011, 436, 439).
Anrechte sind nur dann gleichartig, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55). Knappschaftliche Entgeltpunkte weisen jedoch nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor auf als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI. Damit ist die Wertentwicklung gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher, weil der höhere Rentenartfaktor unter Vervielfältigung mit dem aktuellen Rentenwert gemäß den §§ 64, 254b SGB VI zu dementsprechend höheren Rentenbeträgen führt. Die unterschiedliche Wertentwicklung steht der Annahme einer Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits entgegen.
Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Gleichartigkeit dieser Anrechte aus der auch im Rahmen von § 18 VersAusglG zu berücksichtigenden Wertung von § 120f SGB VI (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 194, Tz. 22). Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 120f Abs. 1 SGB VI. Jedoch nimmt § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Verhältnis zu in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte von der Annahme einer Gleichartigkeit ausdrücklich aus. Der Gesetzgeber hat die Begriffe Anrechte gleicher Art in beiden Vorschriften bewusst gewählt, was aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich ist; auch sonst sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen (BGH a.a.O.).
Die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften scheidet daher aus.
b) Gleichermaßen kommt vorliegend auch die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG auf das vom Antragsteller in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR nicht in Betracht.
Zwar ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auf dieses Anrecht grundsätzlich anwendbar, weil dem Anrecht auf Seiten der Antragsgegnerin kein gleichartiges Anrecht gegenübersteht und daher der - vorrangige - § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnet ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 195, Tz. 31, 32). Denn die Antragsgegnerin verfügt nur über Entgeltpunkte und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost), welche gemäß der Wertung des § 120f Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB VI nicht gleicher Art wie Entgeltpunkte (Ost) sind (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22). Das Anrecht des Antragstellers liegt mit dem insoweit maßgeblichen korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR auch unter der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV, so dass es sich insofern um eine Kleinstversorgung handelt, deren Entstehen und Bildung § 18 Abs. 2 VersAusglG gerade vermeiden will (BT-Drucks. 16/10144, S. 38; Johannsen/Henrich-Holzwarth, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 1).
Bei der Ermessensausübung in § 18 VersAusglG hat das Gericht das Interesse von Versorgungsträgern an einer Verwaltungsvereinfachung gegen das Interesse von ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger (weiterer) Anrechte abzuwägen (vgl. Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212). Maßgeblich ist das Argument der Vermeidung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für Versorgungsträger durch Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters (BT-Drucks. 16/10144, S. 60; Bergner NJW 2010, 3269; BGH FamRZ 2012, 189, 190, Tz. 19).
Der Ausschluss dieses Anrechts des Antragstellers nach § 18 Abs. 2 VersAusglG würde indessen - auch im Hinblick auf die Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG - nicht zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führen. Denn selbst dann wären - ohne hierfür einen neuen Anwärter aufnehmen zu müssen - Umbuchungen zwischen den Versicherungskonten der beteiligten Ehegatten vorzunehmen, weil auf jeden Fall die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte aufzuteilen sind. Zudem wird - anders als im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, § 12 VersAusglG - im Fall des Rentenbezugs kein weiterer Aufwand mehr verursacht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011, 18 UF 210/10; Borth, FamRZ 2010, 979, 981). Zum anderen wird nach Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) auch dieses Anrecht mit den vorhandenen Anrechten aus den alten Bundesländern zusammengeführt werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 197, Tz. 48). Eine Kleinstversorgung im Sinne der Gesetzesbegründung liegt daher lediglich noch auf absehbare Zeit vor.
Damit fehlt eine sachliche Rechtfertigung für die mit der Anwendung der Bagatellklausel verbundene Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wick, a.a.O., S. 440), weshalb von der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen ist (vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 2 UF 349/10, BeckRS 2010, 27991; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212).
Zusammenfassend kommt daher der Ausschluss von Anrechten der Beteiligten aus dem Versorgungsausgleich nach § 18 VersAusglG unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Über die insoweit teilrechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus sind deshalb auch die im Beitrittsgebiet erworbenen gesetzlichen Anrechte der beteiligten Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG auszugleichen. Der Ausgleichswert der Anrechte entspricht dabei jeweils der Hälfte ihres Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Insgesamt sind dementsprechend zugunsten des Antragstellers folgende Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... auszugleichen:
- 3,1460 Entgeltpunkte
- 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost).
Zugunsten der Antragsgegnerin sind insgesamt folgende Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... auszugleichen:
- 4,4378 Entgeltpunkte
- 0,5394 Entgeltpunkte (Ost).
Eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit ist - im Gegensatz zum früheren Recht - in der Beschlussformel nicht mehr erforderlich, weil die maßgeblichen Bezugsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung (jeweilige Entgeltpunkte) zeitunabhängig sind (vgl. OLG Celle NJW 2010, 1975; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 528 ff.).III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht - unter Berücksichtigung des für die Ehescheidung in erster Instanz zugrunde gelegten dreifachen Monatsnettoeinkommens der Ehegatten von 6.192,00 EUR - auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Im Hinblick auf die für die vorliegende Konstellation mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ist es nicht geboten, gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.