SG Heilbronn, Beschluss vom 28.03.2012 - S 7 AL 357/12 ER
Fundstelle
openJur 2012, 67915
  • Rkr:

1. Ändern sich die Beurteilungskriterien für einen Anspruch auf vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, so kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein verfrüht angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist verfrüht gestellt, wenn dies zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ein ruhendes Hauptsacheverfahren vom Kläger noch nicht wiederangerufen wurde und die Beklagte daher noch keine Gelegenheit dazu hatte, der geänderten Sachlage im Klageverfahren innerhalb angemessener Zeit Rechnung zu tragen.

3. Die Kostenerstattungspflicht besteht in diesem Fall wegen des Veranlassungsprinzips auch dann nicht, wenn die Beklagte den Anspruch im Hauptsacheverfahren aufgrund der geänderten Sachlage zeitnah anerkennt und der einstweilige Rechtschutzantrag damit für den Antragssteller faktisch Erfolg hat.

Tenor

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der Antragsteller war zuletzt als Redakteur in B. beschäftigt. Im Anschluss an diese Beschäftigung erhielt er wegen Arbeitsunfähigkeit vom 24.11.2007 bis zum 23.02.2010 Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung (PKV). Für die Zeit ab dem 24.02.2010 bis zumindest Ende Juni 2010 besteht nach Auffassung des Antragstellers ein weiterer Anspruch auf Krankentagegeld gegen die PKV. Diesbezüglich ist führte er einen Rechtsstreit vor dem Landgericht X (LG X., Az. 4 O 175/10).

Mit Antrag vom 10.01.2008 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg) bei der Antragsgegnerin (Bl. 1 - 3 der Verwaltungsakte [VA]). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.01.2008 abgelehnt. Wegen der Zuerkennung des Anspruchs auf Krankengeld ruhe sein Leistungsanspruch auf Alg.

Mit Antrag vom 07.09.2010 meldete er sich erneut arbeitslos und als wieder arbeitsfähig (Bl. 21 - 23, 37 VA). Mit Schreiben vom 08.09.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie über den Anspruch des Antragstellers nur vorläufig entscheiden könne und forderte ihn dazu auf, eine Bescheinigung über das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit beizubringen. Zugleich bewilligte Sie ihm mit Bescheid vom 08.09.2010 Alg ab dem 07.09.2010 für die Dauer von 450 Tagen (Bl. 90 - 92 VA). Mit Fax vom 20.09.2010 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit, dass die ihn behandelnden Ärzte ihn weiterhin für arbeitsunfähig halten (Bl. 53/54 VA). Daraufhin nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg ab dem 07.09.2010 mit Bescheid vom 22.09.2010 zurück. Der Antragsteller habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, da er arbeitsunfähig gewesen sei (Bl. 66 VA). Gegen den Bescheid vom 22.09.2010 legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Nachfrage (Bl. 67/68 VA) mit, dass sein Anspruch auf Alg am 08.09.214 erlösche und er sich spätestens am Tag der Genesung wieder persönlich bei der Antragsgegnerin melden müsse (Bl. 69 VA).

Am 01.05.2011 meldete der Antragsteller sich bei der Antragsgegnerin erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg (Bl. 70 - 72 VA). Mit Bescheid vom 11.05.2010 lehnte diese den Antrag ab (Bl. 80 VA). Der Antragsteller habe die nach § 123 Abs. 1 S. 1 SGB III erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens 360 Tagen innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 als unbegründet zurück (Bl. 29 - 31 d. A.). Die Rahmenfrist umfasse den Zeitraum vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2011. Innerhalb dieses Zeitraums habe der Antragsteller lediglich in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 23.02.2010 Krankentagegeld bezogen, weshalb nur eine versicherungspflichtige Zeit von 299 Kalendertagen zu berücksichtigen sei. Dem Antragsteller sei zwar zunächst am 08.09.2010 Alg für 450 Tage bewilligt worden. Diese Bewilligung sei aber mangels Verfügbarkeit des Antragstellers aufgrund von Arbeitsunfähigkeit zurückgenommen worden. Auch eine vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III sei nicht in Betracht gekommen. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsstreit vor dem LG X. (bezüglich der weiteren Gewährung von Krankentagegeld) voraussichtlich Erfolg haben werde. Der diesbezügliche Hauptsacherechtsstreit wurde bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 7 AL 2120/11 geführt und mit Beschluss vom 21.07.2011 zum Ruhen gebracht.

Mit einem am 28.06.2011 erhobenen einstweiligen Rechtsschutzantrag begehrte der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Alg (Az. S 7 AL 2270/11 ER). Er behauptete, eine Durchsetzung des von ihm angenommen Krankentagegeldanspruchs gegen die PKV sei höchstwahrscheinlich gewesen. Daher sei die Antragsgegnerin vorläufig dazu zu verpflichten gewesen, ihm Alg zu gewähren. Die maßgebliche Anwartschaftszeit sei durch den weiteren Bezug von Krankentagegeld erfüllt. Hilfsweise seien die Anwartschaftszeiten aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 28.12.2010 als erfüllt anzusehen. Dieses Schreiben stelle eine Zusicherung über das Bestehen des Alg-Anspruchs dar. Weiter hilfsweise ergebe sich sein Anspruch auf Alg aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da die Antragsgegnerin es pflichtwidrig unterlassen habe, ihm den richtigen Zeitpunkt des Ablaufes der Anwartschaftszeit mitzuteilen. Im Falle einer richtigen Mitteilung hätte er seine Genesung beschleunigt und sich sodann rechtzeitig vor dem Verfall des Alg-Anspruches als gesund zurückgemeldet. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könnte nach seiner Auffassung dann Rahmenfrist zu Gunsten des Klägers zeitlich nach vorne verlagert und somit die Anwartschaftszeit als erfüllt angesehen werden (Bl. 16 aus S 7 AL 2120/11). Es bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit, da eine Kürzung der ihm damals vom Jobcenter X. (JC X.) bezogenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gedroht habe. Der Eilbedürftigkeit habe der Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen gestanden.

Er beantragte sinngemäß, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 28.06.2011 zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzuweisen. Sie bezog sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011. Es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen, dass dem Antragsteller Alg zustehen werde. Das erkennende Gericht hat den einstweiligen Rechtschutzantrag mit Beschluss vom 15.07.2011 abgelehnt, dessen Inhalt den Beteiligten bekannt ist. Insbesondere war vor dem Ausgang des Zivilrechtsstreits nicht davon auszugehen, dass mehr für als gegen die Alg-Bewilligung spricht. Im Übrigen fehlte es am Anordnungsgrund, da der Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu verweisen war. Das anschließend geführte Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 AL 3191/11 ER-B) blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 27.09.2011).

Mit Urteil vom 31.01.2012 verurteilte das LG X. die private Krankenversicherung des Antragstellers dazu, ihm unter anderem Krankengeld in näher bezeichneter Höhe zu zahlen (im Einzelnen S. 2 des Urteils).

Am 03.02.2012 stellte der - anwaltlich vertretene - Antragsteller beim erkennenden Gericht erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der vorläufigen Gewährung von Alg. Aus dem Urteil des LG X. sei ersichtlich, dass der Antragsteller die schon zuvor streitige Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist erfüllt habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Alg-Bezug sei hinreichend wahrscheinlich i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III. Er beziehe zwar weiterhin Leistungen nach dem SGB II, wobei die tatsächlich anfallenden Krankenkassenbeiträge allenfalls bis zur Höhe des halbierten Basistarifs berücksichtigt würden. Ihm sei nicht zuzumuten, den Ausgang des - zu diesem Zeitpunkt noch ruhenden - Hauptsacheverfahrens S 7AL 2120/11 abzuwarten.

Am 14.02.2012 - mithin mehr als 10 Tage nach Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages - rief der Antragsteller das ruhende Hauptsacheverfahren S 7 AL 2120/11 wieder an (neues Az. S 7 AL 720/12). Jedenfalls nach Ergehen der Entscheidung in dem Zivilrechtsstreit lägen die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III vor. Die Antragsgegnerin (zugleich Beklagte im Sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren) teilte mit Schreiben vom 27.02.2012 mit, dass mit Bescheid vom 23.02.2012 - somit weniger als zwei Wochen nach Wiederanrufung der Hauptsache - Alg vorläufig bewilligt worden sei. Daraufhin erklärte der Antragsteller sowohl die Hauptsache als auch das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt.

Er begehrt (nur noch) die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei notwendig gewesen, da die Antragsgegnerin sich im vorhergehenden Verfahren S 7 AL 2270/11 ER nicht kompromissbereit gezeigt habe und kein Einlenken auf eine nicht rechtskräftige Entscheidung des LG X. zu erwarten gewesen wäre. Der Antragsteller habe nicht auf die Ergreifung von langsamen Maßnahmen verwiesen werden können.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie habe keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Es habe nach wie vor am Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung gefehlt. Es sei zudem nicht erkennbar, warum überhaupt ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren geführt wurde; es hätte ausgereicht, das Hauptsacheverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG X. wiederanzurufen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 7 AL 357/12 ER, S 7 AL 2270/11 ER, S 7 AL 720/12 und S 7 AL 2120/11 sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Nachdem der Antragsteller den einstweiligen Rechtsschutzantrag für erledigt erklärt hat und (nur noch) eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten begehrt, war über den Antrag hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten gesondert durch Beschluss zu entscheiden, § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in entsprechender Anwendung.

Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren nicht durch Urteil (hier: Beschluss) beendet wird. Die nach § 193 Abs. 1 SGG (entsprechend) zu treffende Entscheidung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren Verfahrensordnungen hat das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren dabei keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kosten zu beachten. Daraus folgt, dass die Sozialgerichte bei der Kostenentscheidung freier sind und die vergleichbaren kostenrechtlichen Vorschriften anderer Prozessordnungen nicht uneingeschränkt herangezogen werden können. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei der Kostenentscheidung allerdings als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits aufgrund einer Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu werten. Bei der Frage der Kostentragung ist es in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt, jedoch sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und auch darauf abzustellen, welcher Beteiligter Anlass zur Einlegung des Rechtsbehelfs gegeben hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A., § 193 Rn. 12a f.).

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller - trotz faktischem Erfolg - keine Kosten zu erstatten, da der einstweilige Rechtsschutzantrag einerseits im Falle einer Entscheidung durch das Gericht wohl ohne Erfolg geblieben wäre und andererseits wohl keine Veranlassung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegeben war, der Antrag jedenfalls aber deutlich verfrüht gestellt wurde.

Es fehlte - auch weiterhin - für den möglichen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an dem für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit), da der Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II zu verweisen war. Hinsichtlich dessen wird auf den Beschluss der erkennenden Kammer in dem vorhergehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 7 AL 2270/11 ER Bezug genommen, dessen Inhalt den Beteiligten bekannt ist. Die Kammer sieht auch in Ansehung des Vortrags in diesem Verfahren keinen Anlass von Ihrer diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch SG Heilbronn, Beschluss vom 14.06.2010, Az. S 7 AL 1569/10 ER, Juris-Rn. 22 m.w.N.). Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe hohe Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu zahlen und das zuständige Jobcenter übernehme diese nur in Höhe des hälftige Basistarifs, wird auf § 193 Abs. 6 S. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwiesen. Danach ruhen Leistungen der privaten Krankenversicherung - trotz Beitragsrückständen - nicht, wenn die versicherte Person (wie hier) hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Ein anderer Grund für das Ruhen von Versicherungsleistungen wurde auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. zum Ganzen LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012, Az. L 5 AS 455/11 B ER, Juris-Rn. 23 ff.).

Darüber hinaus bestand insbesondere auch keine Notwendigkeit, einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (derart früh) zu stellen. Aus dem Gesamteindruck der Verfahrensverläufe ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass es eines einstweiligen Rechtsschutzantrages bedurfte, um seine Rechte zu wahren.

Zu Recht hatte die Antragsgegnerin vor Ergehen des Urteils des LG X. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III verneint und sich nicht ohne Anlass kompromissbereit gezeigt. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 15.07.2011 und die des LSG Baden-Württemberg in dem das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluss vom 27.09.2011 Bezug genommen. (Erst) Nach Ergehen der Entscheidung im Zivilrechtsstreit lagen auch nach (nun erstmals) zutreffender Ansicht des Antragstellers die Voraussetzungen des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. SGB III für die vorläufige Alg-Bewilligung vor. Das (wenn auch noch nicht rechtskräftige) Urteil des LG X. zu Gunsten des Antragstellers begründete die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs. Dies war jedoch zuvor (trotz der Überzeugung des Antragstellers, er werde den Zivilrechtsstreit gewinnen) noch nicht Fall.

Die Antragsgegnerin hat den geänderten Umständen durch ein faktisch sofortiges Anerkenntnis binnen weniger als zwei Wochen nach Wiederanrufung der Hauptsache Rechnung getragen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ohne das anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren anders verfahren hätte.

Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen das Bedürfnis bestanden haben sollte, zeitlich deutlich vor der Wiederanrufung des Hauptsacheverfahrens einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu stellen, ohne zumindest eine erste Stellungnahme der dortigen Beklagten abzuwarten. Aus diesem Grunde ist eine - auch nur anteilige - Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin für ein nicht notwendiges einstweiliges Rechtsschutzverfahren nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.

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