VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09
Fundstelle
openJur 2012, 67548
  • Rkr:

In einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren, das der Antragsteller nach der während des Verfahrens erfolgten Veräußerung seines Grundstückes gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Einverständnis des Erwerbers fortführt, kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131) vom 19.06.2008.

Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 (Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen Bopser und Weißenburg über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.

Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.

Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.

Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.

Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.

In einem ergänzenden Verfahren wurde in die Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.

Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.

Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.

Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.

Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den Rahmenplan Halbhöhenlagen in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.

Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131) mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.

1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).

2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.

3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 ; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.

II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 Schallschutz im Hochbau samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen , GABl. 2009, 402 ) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).

b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.

2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.

a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene Städtebaupolitik zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 ) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).

Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.

b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.

Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.

Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. ). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 ). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan weitgehend (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.

Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der Vergrößerung des Baufeldes auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des Bestandes die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds nicht vertretbar. Es wird weiter ausgeführt, zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse nur eingeschränkt vertretbar. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) nicht vertretbar, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.

Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.

Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.

Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Offensichtlich ist, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.

Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen Abwägungsmaterials in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen neuen Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.

Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen Abwägungsmaterials behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.

c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss vom 15.11.2011

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).