VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2011 - 5 S 2436/10
Fundstelle
openJur 2012, 67469
  • Rkr:

1. Verliert ein landwirtschaftliches Grundstück durch den geplanten ersatzlosen Rückbau eines Privatwegbahnübergangs seine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, so stellt dieser Gesichtspunkt im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG zugunsten des betroffenen Grundstückseigentümers einen regelmäßig nicht zu überwindenden privaten Belang dar.

2. Zur Begründung eines Privatwegbahnübergangsrechts im Wege der Grundstücksleihe (§ 598 ff. BGB)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau eines die Beigeladene begünstigenden privaten Bahnübergangs.

Die Klägerin betreibt die Bahnstrecke 4124 von Seckach nach Walldürn/Rippberg. Der Bahnverkehr wird seit dem 01.01.2006 durch die Westfrankenbahn - einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, an welche die Strecke verpachtet wurde - durchgeführt. Auf dem Streckenabschnitt Walldürn - Rippberg befindet sich bei Bahn-km 22,843 seit dem Bau der Bahnstrecke Anfang des 20. Jahrhunderts ein privater Bahnübergang (Privatwegübergang), über den zumindest in der Vergangenheit das jenseits der Bahnlinie gelegene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen von der parallel zur Bahnlinie verlaufenden B 47 aus mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreicht werden konnte.

Der technisch nicht gesicherte Bahnübergang war jedenfalls in der Vergangenheit im Gleisbereich geschottert und ist beidseitig mit einem Schild Privatwegübergang - Überqueren der Gleise für Nichtberechtigte verboten versehen. Eine befahrbare, mit Bitumen belegte Rampe zur Straße hin ist noch vorhanden, aber inzwischen mit Grünbewuchs, hauptsächlich Büschen, zugewuchert. Unstreitig wurde der Bahnübergang seit der Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, von der Beigeladenen nicht mehr befahren.

Das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen wird lediglich durch einen über diesen Bahnübergang geführten Privatweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen. Eine andere (rechtlich gesicherte) Zufahrt besteht nicht. Faktisch ist eine Bewirtschaftung des Flst. Nr. 10159 durch die Beigeladene aber ohne Benutzung des Bahnübergangs möglich, weil dieses Grundstück über das ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Flst. Nr. 10145 angefahren werden kann, welches seinerseits Zugang zum öffentlichen Straßenraum hat.

Mit Schreiben vom 13.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 mit der Begründung, dass dieser seit Bestehen der Westfrankenbahn nicht mehr benutzt worden sei und wegen der erhöhten Unterhaltungsarbeiten und -kosten ein betriebliches Interesse der Westfrankenbahn an einem Rückbau bestehe. Außerdem könne auf diese Weise eine Unfallgefahrenstelle beseitigt werden.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26.05.2010 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz auslöse. Während des Verwaltungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer eingeholt. Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken gegen den Rückbau des Bahnübergangs geäußert. Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 05.05.2010, 04.08.2010 und 07.10.2010 mit, dass die Bahnüberquerung bereits ihrem Großvater beim Bau der Bahnstrecke verbindlich zugesichert worden sei. Eine Vereinbarung könne sie zwar nicht mehr vorlegen, in einem Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911, werde aber auf ein weiteres Schreiben der Generaldirektion vom 04.11.1911 (richtig: 04.09.1911) verwiesen, in welchem anlässlich der damaligen Grunderwerbsverhandlungen sicherlich der Privat-bahnübergang geregelt worden sei. Das Flst. Nr. 10159 verfüge über keine andere Zuwegung, weshalb der Bahnübergang erhalten bleiben müsse. Sie könne sich allerdings vorstellen, dass der Bahnübergang mittels einer Schranke für den Dauerbetrieb geschlossen und ihr ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werde. Die Klägerin hat hierzu im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass der Privatwegübergang von dem Anlieger ..., dem Großvater der Beigeladenen, bereits vor dem in den 1970er Jahren erfolgten Ausbau der B 47 genutzt worden sei. Zu diesem Zweck sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden, der nach Recherchen seitens der DB nicht mehr auffindbar sei. In unmittelbarer Nähe des Privatwegübergangs bei Bahn-km 22,843 befinde sich in etwa 220 m Entfernung ein weiterer Privatweg-Bahnübergang Miltenberger Straße bei Bahn-km 22,555, der von der Beigeladenen genutzt werde. Dieser Privatweg beginne an der B 47, führe über den Bahnübergang am Anwesen ... vorbei und ende an einer Gemeindestraße der Stadt Walldürn. Vom Anwesen aus komme man zu Fuß oder mit dem Fahrzeug ohne Überquerung des Bahnübergangs direkt nach Walldürn. Trotzdem wolle die Beigeladene auf das Wegerecht über den Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 nicht verzichten. Eine Einigung sei nicht zustande gekommen, wobei die Westfrankenbahn aber bereit gewesen sei, für den Verlust des Wegerechtes eine Entschädigung zu bezahlen. Der Lösung, den Bahnübergang mit Abschlüssen und einem BÜ-Belag auszubauen und mit der Beigeladenen eine Andienungsvereinbarung abzuschließen, werde die Westfrankenbahn nicht zustimmen, da diese die Baukosten und Unterhaltungskosten aus Eigenmitteln finanzieren müsse.

Mit planungsrechtlicher Entscheidung vom 17.09.2010 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben ab. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Entscheidung seien §§ 18, 18b AEG und § 74 Abs. 6 VwVfG. Die Planung verbessere zwar die Sicherheitsbelange sowie die betriebliche Situation der Vorhabenträgerin und sei daher im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten; sie nehme aber dem Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen die einzige vorhandene öffentliche Zuwegung. Eingetragene Wegerechte auf anderen Grundstücken bestünden nach unwidersprochen gebliebener Aussage der Beigeladenen nicht. Auch der im Bereich von Bahn-km 22,555 vorhandene weitere Bahnübergang ersetze die wegfallende Erschließung nicht. Zum einen sei dieser U-förmig und abschüssig gestaltete Bahnübergang mit längeren Fahrzeugen nicht befahrbar; zum anderen existiere von dort aus keine rechtlich gesicherte Wegeführung zum Flst. Nr. 10159. Auf einen entschädigungslosen Zugang über das Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Grundstücke auch nicht verweisen lassen. Bei dieser Sachlage bewältige die vorgelegte Planung das Zufahrtsproblem nicht; der von der Beigeladenen angebotene Lösungsvorschlag (Beschrankung mit Öffnungsmöglichkeit durch die Beigeladene) sei von der Vorhabenträgerin nicht aufgegriffen worden. Eine Konfliktlösungsmöglichkeit über die Festlegung von Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG komme nicht in Betracht. In dieser Situation schlügen die betroffenen wirtschaftlichen und eisenbahnbetrieblichen Belange der Vorhabenträgerin nicht durch. Darauf, dass die verkehrliche Situation vor Ort - insbesondere das Einbiegen von und in die Bundesstraße sowie das Befahren des Bahnübergangs - schwierig sei und nur bei äußerster Vorsicht durchgeführt werden könne, komme es nicht entscheidend an. Denn insoweit hätten die Verpflichteten ihren Unterhaltspflichten nachzukommen. Gem. § 4 Abs. 1 AEG sei der Vorhabenträger verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Auch die Tatsache, dass der Bahnübergang in der Vergangenheit nicht bzw. so gut wie nicht mit Fahrzeugen oder auch anderweitig genutzt worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bestehenden Verhältnisse sei eine Benutzung nicht möglich bzw. zumutbar. Außerdem habe die Beigeladene einen Bedarf an dem Bahnübergang geltend gemacht. Dieser sei nicht nur theoretischer Art, da das Grundstück als Mähweide genutzt werde und somit ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten anzuerkennen sei. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei zwar das vorhandene öffentliche Interesse an dem Vorhaben zu berücksichtigen; dieses werde im Ergebnis aber geringer bewertet als das rechtlich geschützte Interesse an einem Erhalt des Zuweges zu dem landwirtschaftlich genutzten Flst. Nr. 10159.

Gegen den ihr am 21.09.2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 19.10.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Beklagte habe in der falschen Verfahrensart entschieden. Im Antragsformular sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden; tatsächlich habe die Beklagte ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Dies sei widersprüchlich und ermessensfehlerhaft, weil die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens die Nichtbetroffenheit von Rechten Dritter voraussetze. Die Ablehnung der Plangenehmigung sei aber gerade mit einer Rechtsverletzung Dritter begründet worden. Dieser Ermessensfehler führe hier auch zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, weil keine den Antrag genehmigende Entscheidung getroffen worden sei. Unabhängig davon sei die ergangene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil durch die Aufhebung des Bahnübergangs keine subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt würden. Ob tatsächlich eine rechtlich relevante Zugangsmöglichkeit bestehe, die durch den Rückbau genommen werde, habe die Beklagte gar nicht untersucht. Tatsächlich bestehe weder ein schuldrechtlich begründeter Anspruch der Beigeladenen, das Bahngrundstück überqueren zu dürfen noch lasse sich ein solcher Anspruch aus anderen Erwägungen, etwa aus einem Notwegerecht, herleiten. Es lasse sich nicht mehr klären, welche Vereinbarungen zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beigeladenen getroffen worden seien. Unterlagen der Badischen Staatseisenbahnen aus jener Zeit seien bei ihr - der Klägerin - nicht mehr vorhanden. Soweit die Beigeladene sich auf ein Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 berufe, sei dieses nicht geeignet, ein Übergangsrecht zu belegen. Dort werde Bezug genommen auf einen Vertrag zwischen dem Mühlenbesitzer ... in Walldürn und dem Landesfiskus (Eisenbahnverwaltung) vom 27.01.1898, dessen Gegenstand möglicherweise der Erwerb von Grundflächen für den Bau der Eisenbahnstrecke gewesen sei. Es spreche aber nichts dafür, dass in jenem Vertrag dem damaligen Eigentümer des Flst. Nr. 10159 eine Grunddienstbarkeit (Grundgerechtigkeit) nach §§ 637,687 des Badischen Landrechts zulasten des Trassengrundstücks der Klägerin eingeräumt worden sei. Im Grundbuch sei eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls nicht eingetragen. Zudem befinde sich zwischen dem Flst. Nr. 10159 und dem Straßengrundstück der B 47 auf der rechten Seite der Bahnstrecke noch ein in Dritteigentum stehendes Buchgrundstück Flst. Nr. 10159/1, von dem die Beigeladene nicht wisse, wem es gehöre. Hieraus folge für die Klägerin, dass zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen weder eine Dienstbarkeit am Flst. Nr. 10159/1 bestellt sei noch ein rein obligatorisches Mitbenutzungsrecht der Beigeladenen an diesem Grundstück bestehe. Die Eintragung von Dienstbarkeiten, die im Zeitpunkt der Anlage des Grundbuches bereits bestanden hätten, sei gem. Art. 187 Abs. 1 EGBGB zwar ursprünglich nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs gewesen; da die Rechtsvorgänger der am Übergang unmittelbar Beteiligten aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine Eintragung bestanden hätten, spreche die fehlende Eintragung hier schon gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Auch hätte eine nach altbadischem Recht begründete Wegerechts-Dienstbarkeit nach Inkrafttreten des baden-württember-gischen AGBGB (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bis zum 31.12.1977 eingetragen werden müssen, woran es fehle. Von dieser Eintragungspflicht seien zwar Grunddienstbarkeiten bezüglich Schafweide- und Fischereirechten ausgenommen. Ein solches - bezüglich des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen unterstelltes - nicht eintragungspflichtiges Schafweiderecht beziehe sich aber jedenfalls nicht auf das jenseits der Bahn gelegene, für eine Schafweidehaltung ungeeignete und von der Beigeladenen in dieser Weise auch gar nicht genutzte Flst. Nr. 10159/1. Entsprechend könne auch nicht abgeleitet werden, das zwischen diesen Grundstücken gelegene Trassengrundstück zum Viehtrieb zu nutzen. Auch ein in Form der Leihe nach §§ 598 f. BGB eingeräumtes Übergangsnutzungsrecht könne nicht angenommen werden. Denn dieses sei jedenfalls gem. § 604 Abs. 2 BGB durch jahrzehntelange Nichtausübung durch die Beigeladene entfallen. Unabhängig davon könne ein solches Leihverhältnis von der Klägerin jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB). Dies sei hier konkludent durch Stellung des Antrages auf Aufhebung des Übergangs auch geschehen. Ein zugunsten der Beigeladenen bestehendes Übergangsrecht könne schließlich auch nicht in Ausübung eines Notwegrechts gem. § 917 BGB angenommen werden, da die Querung des Bahngrundstücks jedenfalls nicht im Sinne der Vorschrift notwendig sei. Die Beigeladene habe nämlich die Möglichkeit, das Flst. Nr. 10159 über ihr Flst. Nr. 10145 zu erreichen. Dieser Zugang sei mit geringerem Aufwand verbunden als der Zugang über ein fremdes Grundstück. Insgesamt werde das Bestehen eines Bahnübergangsrechts der Beigeladenen bestritten. Verbleibende Zweifel gingen zu ihren Lasten. Unterstelle man jedoch - zu Unrecht - das Bestehen eines Übergangsrechts, so wäre die Beigeladene jedenfalls nur unwesentlich beeinträchtigt. Denn die Klägerin habe auch nach einer Aufhebung des Bahnübergangs - durch Ausübung eines Notwegrechts auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder auf einem anderen Nachbargrundstück - die rechtlich gesicherte Möglichkeit, zu ihrem Flst. Nr. 10159 zu gelangen. Gegenüber der derzeitigen Situation werde sie dadurch nicht schlechter gestellt, da sie den Privatweg-Bahnüber-gang seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benutzt habe und ein Befahren des Übergangs mit Fahrzeugen ohnehin nicht möglich sei. Zudem benutze die Beigeladene das Flst. Nr. 10159 als Schafweide, wofür keine kraftfahrzeugfähige Zufahrt i.S.v. § 917 BGB notwendig sei. Entgegen der insoweit verkürzenden Darstellung im angefochtenen Bescheid werde eine Belassung - erst recht eine von der Beigeladenen zudem begehrte Ertüchtigung - des Bahnübergangs nicht nur aus Kostengründen abgelehnt, sondern auch aus sicherheitstechnischen und rechtlichen Gründen. Der streitige Bahnübergang sei in seiner heutigen Gestalt aus Sicherheitsgründen nur für Fußgänger und Reiter sowie zum Trieb von Einzelvieh nutzbar. Die spitzwinklige Einmündung des Zufahrtsweges in die Bundesstraße entspreche nicht den heute üblichen Bedürfnissen der vollmotorisierten Landwirtschaft mit Traktorgespannen und Mähdreschern. Solle den Sicherheitsbedürfnissen von Schiene und Straße Rechnung getragen werden, seien umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die weit über eine bloße Herstellung eines herkömmlichen Bahnübergangsweges (z.B. in Form von Beton- und Gummiplatten) auf dem Trassen-grundstück hinausgingen. Diese erheblichen Kosten wären nicht von der Klägerin als bloßer Verleiherin zu tragen. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu entscheiden, wie die Eisenbahnkreuzung zu sichern wäre. Maßgeblich sei § 11 Abs. 10 Spalte 1 EBO. Eine Sicherung des Bahnübergangs durch das am Flst. Nr. 10159 vorhandene Weidegatter reiche jedenfalls nicht aus. Auf dem Flst. Nr. 10159/1 müsse jedenfalls ein Abschluss platziert werden; weder die Klägerin noch die Beigeladene seien jedoch berechtigt, dieses Grundstück hierfür zu nutzen. Hinzu kämen die Sicherheitsbelange der Bundesfernstraßenverwaltung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass letztendlich ein sechsstelliger Betrag für eine Bahnübergangssicherung (z.B. Lichtzeichen und Halbschranken unter Einbeziehung der B 47) aufgewendet werden müsse, um die Sicherheit der Bahnübergangsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 zu gewährleisten. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beigeladene für eine Zufahrt zu ihrem Grundstück mit einem Notwegerecht auf der linken Seite der Bahn, ggf. einem noch gesondert zu begründendem Wegerecht links der Bahn, bescheiden müsse.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Plan für das Vorhaben  Rückbau Bahnübergang Walldürn bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg auf ihren Antrag vom 13.07.2009 hin zu genehmigen,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen planungsrechtlichen Entscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Zu Recht sei die Verfahrensart der Plangenehmigung gewählt worden, die auch dann durchgeführt werden könne, wenn Rechte Dritter betroffen, aber nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen hätten am Beginn des Verfahren - in dem Zeitpunkt, der für die Verfahrenswahl entscheidend sei - angenommen werden dürfen, zumal es auch möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Drittbetroffenen zu erwirken. Die Klägerin habe die Verfahrensführung während des Verwaltungsverfahrens auch nicht beanstandet. Im Übrigen stehe einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Dies gelte auch bei im Ergebnis ablehnenden Entscheidungen. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, durch den Rückbau des Bahnübergangs sei kein subjektives Recht der Beigeladenen betroffen, sei darauf hinzuweisen, dass weder die Klägerin noch die Beigeladene im Verfahren hätten nachweisen können, auf welcher Grundlage der Bahnübergang bei Bahn-km 22,843 existiere. Faktisch existiere er jedenfalls, wobei die Klägerin im Verfahren mit Schreiben vom 12.03.2010 sogar darauf hingewiesen habe, dass es einen Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der Deutschen Bahn gebe, der jedoch nicht mehr auffindbar sei. Zudem sei die Klägerin bereit gewesen, für den Verlust des Wegerechts eine Entschädigung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage habe man von der Existenz eines Wegerechts zugunsten der Eigentümerin des Flst. Nr. 10159 ausgehen dürfen. Darüber hinaus sei das Wegerecht auch kraft unvordenklicher Verjährung als erwiesen anzusehen. Durch das Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion vom 09.10.1911 sei dargelegt, dass über Rechtsbeziehungen in Bezug auf das Flst. Nr. 10159 bereits im Jahre 1911 verhandelt worden sei. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin zunächst um eine Einigung mit der Beigeladenen bemüht habe, sei als Indiz für die Existenz eines rechtliche Interessen der Beigeladenen berührenden Wegerechts zu werten, zumal auch die topographische Lage vor Ort dafür spreche, dass sich die Eigentümer des Flst. Nr. 10159 den Übergang hätten zusichern lassen, um das Grundstück erreichen zu können. Soweit ein Recht nicht bestehe, sei die Zugangsmöglichkeit jedenfalls als rechtliches Interesse im Verfahren zu berücksichtigen. Die faktische Nichtnutzung des Bahnübergangs sei jedenfalls lediglich auf dessen schlechten Zustand zurückzuführen, weshalb die Ausführungen der Klägerin zur Leihe nicht durchschlügen. Auf eine Zuwegungsmöglichkeit über ihr Flst. Nr. 10145 müsse sich die Beigeladene jedenfalls nicht verweisen lassen. Ein Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB sei nur anzunehmen, wenn es einem Grundstück an einer zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Flst. Nr. 10159 sei jedoch gerade über den Privatweg und den Bahnübergang an einen öffentlichen Weg angeschlossen. Soweit die Klägerin möglicherweise davon ausgehe, dass ihr bei Vorliegen eines nur unwesentlich beeinträchtigten Rechts eines Drittbetroffenen ein Anspruch auf Plangenehmigung zustehe, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sie in diesem Fall nur Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung im planungsrechtlichen Sinne habe. Diese Abwägung sei hier in der Weise vorgenommen worden, dass die bestehende Zuwegung zu dem Flst. Nr. 10159 über den Bahnübergang unter Berücksichtigung aller Sachumstände einer Verweisung auf das Notwegerecht vorzuziehen sei, zumal auch über das Flst. Nr. 10145 nicht gesichert wäre, das Flst. Nr. 10159 in der erforderlichen Weise befahren zu können. Aufgrund der engen Radien im Bereich des nahegelegenen Bahnübergangs bei Bahn-km 20,555 sei eine Zufahrt auf die B 47 nur mit sehr kleinen, wendigen Fahrzeugen, jedenfalls aber nicht mit für den Abtransport von Mähgut erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen möglich. Im Übrigen hätte es diverse planerische Möglichkeiten gegeben, den Konflikt einer Zuwegung zum Flst. Nr. 10159 bei Rückbau des Bahnübergangs zu lösen, etwa durch die Schaffung eines neuen Weges oder die Eintragung von Grunddienstbarkeiten auf Drittgrundstücken, z.B. auf dem Flst. Nr. 10145. Diese Fragen - überhaupt die Lösung des Zuwegungsproblems - seien in den Planunterlagen nicht eingearbeitet gewesen. Beispielsweise sei diesen weder ein Grunderwerbsplan noch ein Grunderwerbsverzeichnis beigefügt gewesen. Die Klägerin habe nicht erkennen lassen, das eine alternative Planung überhaupt erwünscht sei. Daher habe die Entscheidung nur so, wie sie getroffen worden sei, vorgenommen werden können. Soweit die Klägerin schließlich noch darauf abstelle, dass eine Ertüchtigung des Bahnübergangs sicherheitstechnischen Bedenken begegne, sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst verpflichtet sei, die Eisenbahninfrastruktur, zu der auch der Bahnübergang in Bahn-km 22,843 gehöre, in betriebssicherem Zustand zu halten.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung schließt sie sich den Einlassungen der Beklagten an und führt ergänzend aus: Trotz intensiver Recherchen sei es nicht gelungen, weitere Unterlagen zur vertraglichen Gestaltung der Nutzung des Bahnübergangs zu erhalten. Dies belege jedoch nicht, dass ein solches Wege- und Nutzungsrecht niemals bestanden habe. Beweispflichtig sei vielmehr die Klägerin, die sich den aus dem bestehenden Bahnübergang folgenden Verpflichtungen entziehen wolle. Da dieser Bahnübergang sehr lange bestehe und die örtlichen Gegebenheiten für die Existenz eines entsprechenden Wegerechts sprächen, müsse jedenfalls von einer gewohnheitsrechtlichen Begründung eines Privat-Bahnübergangsrechts ausgegangen werden. Der Bahnübergang sei in den letzten Jahren nur deshalb nicht mehr genutzt worden, weil die Klägerin es verabsäumt habe, den Übergang ordnungsgemäß in Stand zu halten. Die vormalige Trasseneigentümerin, die Deutsche Bundesbahn, habe nicht nur den Übergang selbst in Stand gehalten, sondern auch den Strauchbewuchs an der Strecke und an den Hängen mindestens einmal jährlich zurückgeschnitten. Der Bahnübergang werde auch nach wie vor zur Anfahrt des Flst. Nr. 10159 mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, z.B. für den Abtransport von Langholz und Mähgut, gebraucht. Entgegen den Ausführungen der Klägerin werde das Grundstück nicht nur für die Schafhaltung benutzt, vielmehr befinde sich dort auch eine vor einigen Jahren begonnene Baumzucht. Der Abtransport der Bäume wäre bei Wegfall des Bahnübergangs nicht mehr gewährleistet. Dies sei auch der Grund, weshalb man den Rückbau nicht akzeptiere und darüber hinaus sichergestellt haben möchte, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Bahnübergangs nachkomme. Das Flst. Nr. 10159 könne aufgrund der topographischen Gegebenheiten mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen auch nicht über angrenzende Grundstücke angefahren werden. Aus diesem Grund könne auch nicht auf eine Überfahrt des Flst. Nr. 10145 verwiesen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.11.2011, die vom Senat beigezogenen Behördenakten der Beklagten und die von den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg.

I.

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. a) Für dieses Begehren ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO). Da es sich bei dem Rückbau dieses Bahnübergangs nicht um ein in der Anlage zu § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) aufgeführtes Vorhaben handelt, ist eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben (§ 18e Abs. 1 AEG).

b) Die auf Erlass einer Plangenehmigung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, welche konkludent den Antrag auf Aufhebung bereits ergangener und dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehender Ablehnungsbescheide einschließt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001, 1o1, juris Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 6 und 29).

c) Die nach § 18b Nr. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Klage wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und damit rechtzeitig erhoben.

d) Die Klägerin ist auch klagebefugt. Sie macht geltend, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) für ein nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG planfeststellungsbedürftiges bzw. nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG wenigstens plangenehmigungsbedürftiges Vorhaben einen Anspruch auf Erlass einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung in Form der Plangenehmigung zu haben. Der Träger eines solchen planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftigen Vorhabens hat jedenfalls einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens, der sich auf alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt. Sofern einem Vorhaben unter dem Blickwinkel der - die Vorstellungen des Vorhabenträgers nachvollziehenden - planerischen Abwägung keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen, kommt der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde kein eigenständiges Versagungsermessen mehr zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.04.2000 - 5 S 1136/98 -, NVwZ 2001. 101, juris und BVerwG, Urt. v. 24.11 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143ff). Jedenfalls aufgrund der Rechtsbehauptung der Klägerin, das Eisenbahn-Bundesamt - als Plangenehmigungsbehörde - habe die Betroffenheit der Zufahrt zum Flst. Nr. 10159 falsch eingeschätzt, erscheint eine Verletzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens möglich, zumal das Zufahrtsproblem maßgeblich für die Ablehnung des Rückbaus war.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Plangenehmigung für das Vorhaben  Rückbau Bahnübergang Walldürn bei Bahn-km 22,843 auf der Strecke 4124 Seckach-Walldürn/Rippberg entsprechend ihren Antrag vom 13.07.2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542).

a) Bereits die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung dürften nicht in vollem Umfang vorliegen.

aa) Zweifel an der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde bestehen allerdings nicht (§ 74 Abs. 1 VwVfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverwaltung des Bundes, BEVVG)

bb) Auch das nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderliche Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, wurde hier hergestellt. Das Benehmenserfordernis verlangt (lediglich), dass die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit erhalten, innerhalb angemessener Frist zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.02.2005 - 9 VR 15.04 -, juris Rdnr. 11; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ 2003, 478 jeweils zu der mit § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wortlautidentischen Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG). In diesem Sinne hatten die hier in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange - die Stadt Walldürn und das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis - Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie vorliegend auch wahrgenommen haben.

cc) Die weitere formelle Voraussetzung, dass für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 1 AEG) liegt ebenfalls vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich hier nicht aus der Art, Größe und Leistung des Vorhabens (§ 3b UVPG). Als Verkehrsvorhaben fällt es allenfalls unter Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz (Bau einer sonstigen Anlage von Eisenbahnen), wo nur eine UVP-Pflicht im Einzelfall vorgeschrieben ist. Nach § 3c UVP-Gesetz muss in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchgeführt werden, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Das Eisenbahn-Bundesamt ist hier am 26.04.2010 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin wendet sich hiergegen auch nicht.

dd) Problematisch ist hingegen die weitere Verfahrensvoraussetzung, dass Rechte anderer durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben müssen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 18b Nr. 2 AEG). Ein Einverständnis der hier allenfalls betroffenen Beigeladenen liegt nicht vor, weshalb von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorliegend nur abgesehen werden konnte, wenn die Planung in ein Recht der Beigeladenen entweder gar nicht oder nur unwesentlich eingreift. Mit einer solchen Rechtsbeeinträchtigung ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte - insbesondere das Eigentum - gemeint, nicht aber die bei jeder Raum beanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994; Beschl. v. 24.02.1998 - 4 VR 13.97 (4 A 39.97) - NVwZ 1998, 1187 u. Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 - NVwZ-RR 2001, 360 sowie Senatsurt. v. 21.10.1999 - 5 S 2575/98 - NVwZ-RR 2000, 420; v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 -). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet aber auch dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom Beschl. v. 31.10.2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90). Das ist etwa der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).

Eine in diesem Sinne direkte Inanspruchnahme von Eigentum der Beigeladenen, insbesondere am Grundstück Flst. Nr. 10159, hat die angegriffene Planung nicht zum Inhalt. Es spricht aber vieles dafür, dass mit dem Vorhaben gegen den Willen der Beigeladenen in ein ihr zustehendes Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 direkt eingegriffen wird. Denn die tatsächliche Überfahrtsmöglichkeit würde bei Verwirklichung des Vorhabens beseitigt.

Dieses Überfahrtsrecht dürfte entstanden und rechtlich auch noch nicht untergegangen sein. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

(1) Ein dinglich - durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch - gesichertes Überfahrtsrecht zugunsten des Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen besteht unstreitig nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten dieses Grundstücks bereits vor dem Inkrafttreten des BGB nach altem badischen Recht eine entsprechende Grunddienstbarkeit begründet wurde. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Großherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen vom 09.10.1911 ergibt sich diesbezüglich nichts. Zwar ist dort davon die Rede, dass mit Vertrag vom 27.01.1898 von dem Flst. Nr. 10159 eine Teilfläche von 51a, 21 qm zum Bau der Bahn von Walldürn nach Amorbach an den Landesfiskus, Eisenbahnverwaltung abgetreten worden sei; es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass zugleich bei Bahn-km 22,843 ein im Wege einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit gesichertes Überfahrtsrecht über die Bahntrasse begründet worden sein könnte.

(2) Entgegen der Rechtsaufassung der Beklagten kann ein über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 führendes Wegerecht auch nicht kraft des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung als nachgewiesen angesehen werden. Denn hierfür wäre bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im badischen Landesteil Voraussetzung, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg - ausdrücklich oder stillschweigend - für den Gemeingebrauch gewidmet war und in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.04.1980 - V 3260/78 -, juris Rdnr. 21 ff. und Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 - , VRS 118, 231, juris). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, weil der über die Bahntrasse führende Weg unstreitig immer ein Privatweg war, der niemals als - auch nur beschränkt - öffentlicher Weg benutzt wurde. Um eine öffentlich-rechtliche Widmung kraft unvordenklicher Verjährung geht es hier deshalb von vornherein nicht.

(3) Es ist wahrscheinlich, dass ein Überfahrtsrecht über die Bahngleise bei Bahn-km 22,843 vertraglich zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn vereinbart worden war. Die Beigeladene spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Zusicherung an ihren Großvater (BA Bl. 72), die Klägerin selbst hat zunächst vorgetragen - auch wenn sie sich hiervon später wieder distanziert hat -, es sei ein Nutzungsvertrag zwischen Herrn ... und der DB abgeschlossen worden. Weder die Beigeladene noch die Klägerin können jedoch Unterlagen über die getroffene Vereinbarung vorlegen. Selbst wenn man unterstellte, dass eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der Bahn tatsächlich abgeschlossen wurde, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, das auch die Beigeladene selbst aus dieser Vereinbarung noch Rechte ableiten könnte.

(4) Zwischen der Beigeladenen und der Bahn dürfte ein Überfahrtsrecht bei Bahn-km 22,843 aber jedenfalls im Wege der Leihe (§§ 598ff BGB) begründet worden sein. Es ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einem Grundstück zum Zwecke des Überfahrens in Form der Leihe oder zumindest in Form eines leiheähnlichen Rechtsverhältnisses vereinbart werden kann . Dieses Rechtsverhältnis kann - gerade wenn es um ein Wegerecht geht - langfristig angelegt sein und stillschweigend, etwa durch langjährige Duldung der Überfahrt, zustande kommen (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1994 - III ZR 10.93 -, NJW 1994, 3156, 3157; OLG Hamm, Urt. v. 09.10.1986 - 5 U 66/86 -, NJW-RR 1987, 138; OLG Köln, Urt. v. 10.01.1992 - 19 U 178/91 -, OLGR Köln 1992, 33, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Urt. 27.01.2000 - 6 U 217/99 -, OLGR Hamburg 2000, 231, juris Rdnr. 16; LG Kassel, Urt. v. 26.09.1968 - 1 S 122/68 -, NJW 1969, 1174). Ein solches Rechtsverhältnis dürfte auch hier anzunehmen sein:

Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Beigeladene - ebenso wie ihre Rechtsvorgänger im Eigentum des Flst. Nr. 10159 - die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 zum Zwecke der Bewirtschaftung dieses Grundstücks jahrzehntelang - gerechnet ab dem Bau der Bahntrasse in den 1910-er Jahren - überquert haben und der Eisenbahnbetreiber zu diesem Zweck einen Bahnübergang errichtet und jahrzehntelang unterhalten hat. Dass dies in dem Bewusstsein einer Rechtsbindung und nicht nur in Form der reinen Gebrauchsüberlassung geschehen ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass sich die Klägerin noch im Laufe des vorliegenden Antragsverfahrens selbst auf den Abschluss eines - allerdings nicht mehr auffindbaren - Nutzungsvertrages zwischen dem Großvater der Beigeladenen und der DB berufen und auf die Bereitschaft der Westfrankenbahn zur Zahlung einer Entschädigung für den Rückbau des Bahnübergangs hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von entscheidender Bedeutung, dass der Bahnübergang jedenfalls unter der Verantwortlichkeit der Deutschen Bundesbahn jahrzehntelang regelmäßig in Stand gehalten und im Bereich der Wegetrasse von Strauchbewuchs freigehalten wurde. Dass dies so war - und die entsprechende Behauptung der Beigeladenen zutrifft - ergibt sich deutlich aus den in der Behördenakte (Anlage 3 zum Antrag der Klägerin auf planrechtliche Genehmigung) vorhandenen Lichtbildern zum Zustand des Bahnübergangs im Sommer 2004. Dort ist nicht nur die Wegeführung von der B 47 hinunter zu den Bahngleisen und jenseits der Gleise zum Flst. Nr. 10159 zu erkennen, sondern auch ein über die Gleise selbst führendes Schotterbett, das ersichtlich angelegt wurde, um diese mit Fahrzeugen mehr oder weniger höhengleich queren zu können.

Der Umstand, dass die Beigeladene den Bahnübergang in den vergangenen Jahren seit Übernahme der Bahnstrecke durch die Westfrankenbahn, d.h. seit dem 01.01.2006, nicht mehr genutzt hat, führt nicht dazu, dass das anzunehmende Leihe- bzw. leiheähnliche Rechtsverhältnis wieder entfallen wäre. Denn nach Lage der Dinge wurde es vereinbart, um dem Flst. Nr. 10159 zu Bewirtschaftungszwecken eine Anbindung an den öffentlichen Straßenraum (B 47) zu verschaffen. Der so vereinbarte Zweck der Leihe (vgl. §§ 603 Satz 1, 604 Abs. 2 Satz 1, 604 Abs. 3 BGB) sollte mithin erst dann entfallen, wenn das Flst. Nr. 10159 eine anderweitige Anbindung an den öffentlichen Straßenraum erhält. Über eine solche anderweitige Anbindung verfügt es jedoch gerade nicht; eine solche soll auch nicht im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren geschaffen werden. Abgesehen davon haben Beklagte und Beigeladene nachvollziehbar - und im Übrigen von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Nichtnutzung des Bahnübergangsrechts auf den in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallenden schlechten baulichen Zustand des Bahnübergangs zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der vereinbarte Zweck des anzunehmenden Rechtsverhältnisses entfallen wäre, zumal die Beigeladene auch schon vor förmlicher Stellung des Antrags auf planrechtliche Genehmigung vom 13.07.2009 (vgl. Kurzbeschreibung des Vorhabens) konstant darauf hingewiesen hat, auf die Nutzung des Bahnübergangs mangels anderweitiger rechtlich gesicherter Zufahrtsmöglichkeit zum Flst. Nr. 10159 weiterhin angewiesen zu sein.

Auch dem von der Klägerin im Klageverfahren problematisierten Umstand, dass der Privatbahnübergang bei Bahn-km 22,843 möglicherweise nicht ohne Mitbenutzung des in unbekannten Dritteigentum stehenden Flst. Nr. 10159/1 befahren werden kann, kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es ist davon auszugehen, dass auch bezüglich dieses Grundstückes (jedenfalls) das o.g. Rechtsverhältnis entstanden ist. Nach dem übereinstimmenden Vortrag sämtlicher Beteiligten sowie nach den in den Akten befindlichen Plänen und Lichtbildern sind die Grundstücksgrenzen schon seit Jahrzehnten unverändert und ist der Privatweg (auch) im Bereich des Flst. Nr. 10159/1 seitdem vorhanden. Wie sich aus den Lichtbildern ergibt, besteht insbesondere die dort vorhandene befestigte Fahrrampe zur B 47 bereits seit langem.

Das beschriebene Rechtsverhältnis ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass die Klägerin das Nutzungsrecht - jedenfalls mit Stellung des Antrags auf Rückbau des Bahnübergangs bei der Beklagten - berechtigt zurückgefordert hätte (§ 604 Abs. 3 BGB). Denn dieses Rückforderungsrecht besteht nur, wenn eine Dauer der Leihe nicht bestimmt ist und auch dem Zweck der Leihe nicht zu entnehmen ist. Hier dürfte die Dauer der Leihe aber aus dem Umstand zu entnehmen sein, dass dem Flst. 10159 eine Zufahrtsmöglichkeit in Form eines Privatwegbahnübergangs so lange verschafft werden soll wie keine anderweitige rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zu diesem Grundstück besteht.

(5) Eine gewohnheitsrechtliche Begründung eines Privatwegbahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dürfte hingegen - anders als die Beigeladene meint - nicht möglich sein. Nach allgemeiner Ansicht entsteht Gewohnheitsrecht bezüglich einer konkret als Rechtssatz formulierbaren Regelung durch eine entsprechende langandauernde und gleichmäßige Übung (longa consuetudo) in dem Bewusstsein und in der Überzeugung, dass diese Übung rechtlich geboten sei (opinio juris, vgl. zu den Entstehungsvoraussetzungen Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. Rdnr. 60 ff. m.w.N.).

Es unterliegt hier zwar keinem Zweifel, dass sich die Frage des Übergangs über die Bahntrasse bei Bahn-km 22,843 mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit als Rechtssatz formulieren lässt. Der Bildung eines solchen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes steht aber entgegen, dass die Begründung bzw. Unterhaltung von privaten Wegerechten auf privaten Grundstücken sich wie aufgezeigt in den rechtlichen Bahnen der §§ 598 ff. BGB vollzieht. Für die Bildung von Gewohnheitsrecht ist deshalb kein Raum mehr.

Geht man von einem bestehenden Privatwegbahnübergangsrecht der Beigeladenen bei Bahn-km 22,843 aus, so wird in dieses Recht - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht nur in unwesentlicher Weise (vgl. § 18b Nr. 2 AEG) eingegriffen. Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift bemisst sich, anders als die Klägerin meint, nicht danach, ob die Folgen des Rückbaus des Bahnübergangs von der Beigeladenen - i.S. einer abwägenden Betrachtung - im Ergebnis hingenommen werden müssen, sondern danach, ob und inwieweit in ihr konkret betroffenes Recht i.S.v. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingegriffen wird. Unwesentlich ist ein Eingriff jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Substanz des Rechts - wie hier - beseitigt wird. Der Umstand, dass die Beigeladene auch durch Ausübung eines Notwegrechts (vgl. § 917 BGB) - auf ihrem Flst. Nr. 10145 oder einem dritten Grundstück - auf ihr Flst. Nr. 10159 gelangen könnte, ändert hieran nichts.

Damit dürften die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung schon in formeller Hinsicht nicht vorliegen.

b) Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Klägerin kann den Erlass der begehrten Plangenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls deshalb nicht beanspruchen, weil die materiellrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

aa) Allerdings fehlt dem Vorhaben nicht bereits die Planrechtfertigung. Diese setzt nicht voraus, dass für die Planung ein unabweisbares Bedürfnis besteht, vielmehr genügt es, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist daher praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1971 - 4 C 64.70 -, BVerwGE 38, 152; Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110; Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123; Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142). Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Der beantragte Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 dient dem zulässigen und vernünftigen Planungsziel, einerseits eine Gefahrenunfallstelle - der Bahnübergang liegt in einer schlecht einsehbaren Kurve - zu beseitigen (BA Bl. 20 und Kurzbeschreibung des Vorhabens) und andererseits Unterhaltungsarbeiten und -kosten der Westfrankenbahn zu minimieren (BA Bl. 20).

bb) Der Planung stehen auch keine zwingenden Versagungsgründe entgegen. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc) Die Ablehnung der planungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens lässt aber keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erkennen; insbesondere war das Planungsermessen des Eisenbahn-Bundesamts hier nicht in der Weise reduziert, dass sein Gestaltungsfreiraum auf den Erlass der beantragten Plangenehmigung reduziert wäre.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich ihrer Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVfG gilt dies in gleicher Weise bei der Plangenehmigung. Das Abwägungsgebot verlangt, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110; BVerwG, Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, NuR 2007, 488).

(1) Eine Abwägung hat das Eisenbahn-Bundesamt hier ersichtlich vorgenommen. In die Abwägungsentscheidung wurden auch die nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Belange, nämlich das Interesse der Beigeladenen an einer Beibehaltung des Bahnübergangs als Zufahrt zu ihrem Flst. Nr. 10159 und die für einen Rückbau sprechenden wirtschaftlichen, eisenbahnbetrieblichen und sicherheitstechnischen Belange der Vorhabenträgerin eingestellt.

(2) Es begründet keine Abwägungsfehleinschätzung, dass das Eisenbahn-Bundesamt zum einen davon ausgegangen ist, bei ersatzlosem Rückbau des Bahnübergangs verliere das Flst. Nr. 10159 der Beigeladenen seine Anbindung an das öffentliche Wegenetz und diesem Gesichtspunkt zum anderen hohe Bedeutung beigemessen hat.

Nimmt man zugunsten der Beigeladenen ein Privatwegbahnübergangsrecht bei Bahn-km 22,843 an (s.o.), so verfügt sie über eine gefestigte Rechtsposition auf Beibehaltung des Bahnübergangs jedenfalls so lange, wie keine anderweitige vergleichbare, direkte Anbindung ihres Grundstücks Flst. Nr. 10159 an das öffentliche Straßennetz verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, DVBl. 2004, 658). Bereits diese gefestigte Rechtsposition würde ein Überwiegen ihrer Interessen über die gegenläufigen Interessen der Klägerin rechtfertigen. Aber auch dann, wenn man der Beigeladenen keine solche gefestigte Rechtsposition (im Sinne eines Übergangsrechts) zuerkennte, wäre ihr Interesse an einer weiteren Aufrechterhaltung des Bahnübergangs (als Belang) vorrangig im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zwar hat der Anlieger einer Straße regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass eine ihm durch einen Bahnübergang vermittelte günstige Verkehrslage beibehalten wird, allerdings sind seine diesbezüglichen Belange in die Abwägung einzustellen und zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.; Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 u.a. -, NVwZ 2006, 603). Hier ist entscheidend, dass ein Anlieger - die Beigeladene - durch den Rückbau eines Bahnübergangs vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird. Das Flst. Nr. 10159 verfügt über keine anderweitige Erschließung. Privatrechtliche Zugangs- bzw. Zufahrtsrechte über andere Grundstücke bestehen nicht. Auf ein Notwegrecht i.S.v. § 917 BGB muss sich die Beigeladene - wovon auch das Eisenbahn-Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid der Sache nach ausgegangen ist - nicht verweisen lassen. Als ultima ratio zum Ausgleich einer ansonsten fehlenden Verbindung zu einem öffentlichen Weg (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME20/11 -, juris Rdnr. 4) ist es von vornherein kein gleichwertiger Ersatz für den Wegfall ebendieser Anbindung. Hinzu kommt, dass das nicht grundbuchfähige Notwegrecht anders als eine vorhandene Verbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegenetz gegebenenfalls gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstück (neu) erstritten werden muss.

Zu Recht ist das Eisenbahn-Bundesamt auch davon ausgegangen, dass der bei Bahn-km 22,555 vorhandene - weitere - Bahnübergang keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 darstellt. Denn unstreitig kann der über jenen Bahnübergang führende Weg - wegen seiner Abschüssigkeit und U-förmigen Gestaltung - mit längeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die Beigeladene nutzt das Flst. Nr. 10159 - wie sich in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat - aber als Mähweide und Standort für Zuchtbäume. Deshalb ist sie nachvollziehbar auf eine Zufahrtsmöglichkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen angewiesen. Hinzu kommt, dass das Flst. 10159 auch bei Benutzung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,555 nicht auf öffentlichen Wegen, sondern nur unter Inanspruchnahme eines Notwegrechts über andere Grundstücke angefahren werden könnte. Dem Gesichtspunkt, dass das Flst. Nr. 10159 jedenfalls derzeit über ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehende Nachbargrundstücke angefahren werden könnte, hat das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Abwägung zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn die Eigentumsidentität kann sich jederzeit ändern, etwa wenn die Beigeladene ihr (Nachbar)Grundstück verkauft. Zudem schließt der Gesichtspunkt der Zufahrtsmöglichkeit über eigene Drittgrundstücke zwar möglicherweise die Inanspruchnahme eines Notwegerechts über Fremdgrundstücke aus (BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 - 5 U 120/07 -, juris), kann aber nicht als zumutbare Zufahrtsalternative gegen die Beseitigung einer direkten Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßen- und Wegenetz ins Feld geführt werden.

Aus denselben Gründen musste das Eisenbahn-Bundesamt auch nicht zulasten der Beigeladenen berücksichtigen, dass diese ihr Flst. Nr. 10159 tatsächlich seit einigen Jahren über das in ihrem Eigentum stehende Drittgrundstück Nr. 10145 anfährt, zumal die Nichtnutzung des Privatwegbahnübergangs maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungspflicht bezüglich des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht hinreichend nachgekommen ist.

(3) Zu Recht hat das Eisenbahn-Bundesamt schließlich den gegenläufigen wirtschaftlichen bzw. sicherheitstechnischen Interessen der Klägerin bzw. Westfrankenbahn und der Öffentlichkeit keine durchschlagende Bedeutung zugemessen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, den Bahnübergang in Zukunft nicht mehr unterhalten zu müssen, ist vor dem Hintergrund des fortbestehenden Interesses der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs nicht allzu hoch zu veranschlagen. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Sicherheitsinteresse der Klägerin bzw. der Öffentlichkeit daran, dass eine Gefahrenunfallstelle beseitigt wird. Es spricht nichts dafür, dass es sich bei dem Bahnübergang um eine konkrete Gefahrenunfallstelle handelt. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Bei Bahn-km 22,843 besteht allenfalls eine abstrakte Gefahrenlage dadurch, dass der Bahnübergang in einer schlecht einsehbaren Kurve liegt. Dieser Gefahr kann aber ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - durch eine entsprechende Hinweisbeschilderung und regelmäßiges Freischneiden der Sichtflächen begegnet werden. Nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a) i.V.m. Abs. 12 EBO reicht diese - herabgestufte - Sicherungsart bei Privatwegbahnübergängen ohne öffentlichen Verkehr aus. Außerdem ist nicht nur der - im Wesentlichen nur den Interessen der Beigeladenen dienende - Bahnübergang selbst, sondern auch die Bahnstrecke - wenig frequentiert. Es handelt sich um eine sog. Nebenbahn, auf der nur 41 Reisezüge pro 24 h verkehren. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt der ungünstigen Straßenverkehrssituation - der Privatweg mündet im Kurvenbereich in die B 47 ein - keine durchschlagende Bedeutung beigemessen hat. Auch diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass der auf dem Privatweg anfallende, allenfalls äußerst geringfügige Verkehr eine signifikante Gefahrensituation begründen könnte. Zudem könnte dieser Gefahr mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Hinweisschilder, Geschwindigkeitsreduzierung) Rechnung getragen werden.

Soweit die Klägerin mit ihrem Klagevorbringen noch rügt, ihr sei eine Ertüchtigung des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 nicht zumutbar, hat das Eisenbahn-Bundesamt zu Recht darauf verwiesen, dass sich ihre Verpflichtung, den Bahnübergang - als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur - in betriebssicherem Zustand zu halten, unmittelbar aus § 4 Abs. 1 AEG ergibt. Der Umstand, dass die von der Klägerin zu diesem Zweck zu tätigenden Investitionen - vor dem Hintergrund bisheriger Versäumnisse - möglicherweise nicht unerheblich sind, kann jedenfalls im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem von der Klägerin ins Feld geführten Investitionsvolumen sind unabhängig davon aber auch Zweifel angebracht, weil es nach § 11 Abs. 10 Nr. 1a i.V.m. Abs. 12 EBO bei Bahnübergängen der vorliegenden Art ausreicht, eine Kennzeichnung als Privatweg anzubringen und die Übersicht auf die Bahnstrecke zu gewährleisten. Schranken, Posten oder eine Sprechanlage zum zuständigen Betriebsbeamten sind gerade nicht erforderlich.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher öffentlicher und privater Belange ist es damit nicht zu beanstanden, dass das Eisenbahn-Bundesamt den privaten Belange der Beigeladenen an einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs den Vorzug eingeräumt hat vor den gegenläufigen Interessen der Klägerin. Eine anderweitige Konfliktlösung drängt sich nach Lage der Dinge nicht auf; auch die von der Klägerin eingereichten Planunterlagen geben hierfür nichts her.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat noch darauf hin, dass die Klägerin nach dem unter cc) Ausgeführten - jedenfalls derzeit aufgrund der von ihr eingereichten Planunterlagen - den Rückbau des Bahnübergangs bei Bahn-km 22,843 auch nicht im Wege einer Planfeststellung statt einer Plangenehmigung beanspruchen könnte.

II.

Der hilfsweise verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, dürften bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung nicht vorliegen und ist auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 13.07.2009 steht der Klägerin daher nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Beschluss

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.1.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Klägerin hat ihr wirtschaftliches Interesse an dem Erstreiten der Plangenehmigung nachvollziehbar mit 6.000,00 EUR angegeben.