Der Ausschluss des Widerrufsrechts greift gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 a. F. bzw. § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB n.F. bei einem Internetkaufvertrag über Heizöl.
1. Bei einem Erwerb von Zertifikaten im Fernabsatz, die - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt - an einer Börse gehandelt werden oder denen Börsenindizes als Basiswert zugrundeliegen, ist das Wi ...
Preis eines Finanzinstruments im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender B ...