VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10
Fundstelle
openJur 2012, 67219
  • Rkr:

1. Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl zu Verkehrsverstößen, die einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls zugrunde liegen, entfalten im Rahmen der Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde.

2. Die Beurteilung einer im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzung als schwerwiegende Zuwiderhandlung knüpft unmittelbar an die Einstufung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes in Anlage 12 zu § 34 FeV an. Einer zusätzlichen Qualifizierung des Verkehrsverstoßes unter Rückgriff auf die Eintragungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG für Ordnungswidrigkeiten bedarf es nicht.

3. Zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei geltend gemachter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2010 - 5 K 553/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.2010 hat keinen Erfolg.

1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die gegen die Anordnung der Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gerichtete Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Anordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Verursachung eines Verkehrsunfalls mit mehreren Verletzten, die zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots geführt habe, sei als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV (im Folgenden: Anlage 12) zu beurteilen. Zumindest im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sei im Einzelnen ohne Rechtsfehler ausgeführt, weshalb die vom Kläger begangenen Verstöße gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) als schwerwiegend einzustufen seien. Die insoweit bereits durch den Verordnungsgeber in Anlage 12 A 2.1 vorgenommene Bewertung solcher Verstöße sei abschließend und für die Behörde bindend. Diese verordnungsrechtliche Vorgabe sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, verstoße insbesondere nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Hinblick auf die von unerfahrenen Verkehrsteilnehmern für die allgemeine Verkehrssicherheit und für sie selbst ausgehenden Verfahren, wobei gerade nicht angepasste Geschwindigkeit eine häufige Unfallursache darstelle, erscheine ein Aufbauseminar als geeignete und zumutbare Maßnahme, um dem Fahranfänger sein Fahrverhalten vor Augen zu führen. Im Strafbefehl des Amtsgerichts Geislingen vom 29.09.2008 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger nicht nur wegen Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sondern auch wegen nicht angepasster Geschwindigkeit den Verkehrsunfall verursacht habe. Ob auch andere Verkehrsteilnehmer, wie vom Kläger geltend gemacht, an dieser Stelle in derselben Geschwindigkeit die Straße befahren und ob der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Unfallverursachung eingehalten habe, sei im Hinblick auf das in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO normierte Gebot, die Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers anzupassen, unerheblich. Im Übrigen entspreche es der eigenen Einschätzung des Klägers, seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen und dem eigenen Fahrvermögen angepasst zu haben, wenn er darlege, das Fahrzeug sei auf der regennassen Fahrbahn bei der etwas abrupten Bremsung ausgebrochen und habe sich quergestellt. Schließlich werde im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt, dass der Kläger auch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe, als er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei.

2. a) Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil es hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den ihm vorgehaltenen Verkehrsverstößen entbehre. Weder das Landratsamt noch die Widerspruchsbehörde hätten die konkreten Umstände der ihm als schwerwiegend angelasteten Verkehrsverstöße in Bezug auf das Fahrverhalten und die örtliche Situation ermittelt. Hinsichtlich des angenommenen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit beschränke sich das Verwaltungsgericht auf die diesbezügliche strafgerichtliche Feststellung und subsumiere diese sodann ohne Weiteres unter Abschnitt A der Anlage 12. Auch soweit das Verwaltungsgericht an die vom Kläger geäußerte eigene Einschätzung, warum es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei, anknüpfe, sei damit allenfalls ein vom Kläger begangener Fahrfehler belegt, nicht aber das Vorliegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung und eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO. Ohne nähere Aufklärung der Umstände der Sorgfaltspflichtverletzung sei aber keine zuverlässige Feststellung möglich, ob hier ein mit Unfallfolgen behafteter einfacher Fahrfehler oder ein Fahrverhalten eines Fahranfängers vorliege, das die Bereitschaft zur Begehung einer Verkehrsübertretung erkennen lasse. Hinsichtlich des ihm auch angelasteten Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot fehlten nähere Feststellungen, inwieweit dieser überhaupt auf einer willensgetragenen und somit von ihm zu verantwortenden Handlung beruhe.

b) Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger die Frage,

ob eine in der Probezeit begangene, einen strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf tragende Sorgfaltspflichtverletzung als solche ausreicht, um diese als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren und daran Maßnahmen für verkehrsauffällige Fahranfänger anzuknüpfen.

Die Frage sei zu verneinen. Zwar sei die vom Verordnungsgeber getroffene typisierende Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden Zuwiderhandlungen bindend. Jedoch müssten, um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StVG, wo lediglich eine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene rechtswidrige Tat zum Anlass für die Eintragung im Verkehrszentralregister genommen werde, für die Einordnung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes als schwerwiegend dieselben Mindestanforderungen gegeben sein wie bei Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Dies bedeute, dass der Verkehrsverstoß zumindest so gewichtig sein müsse, dass er auch unabhängig von dem eingetretenen strafwürdigen Erfolgsunrecht für sich genommen als Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG setze aber Zuwiderhandlungen gegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr voraus, für die eine Geldbuße von mindestens 40,-- EUR festgesetzt oder ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG angeordnet worden sei. Da Anlage 12 für die Einordnung als schwerwiegend nicht auf den strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruch abstelle, sondern auf den der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoß, müsse dessen Schwere von der Fahrerlaubnisbehörde im Einzelnen festgestellt werden. Insoweit könne sie auf bereits vorliegende rechtskräftige Feststellungen zurückgreifen. Sollten diese aber keine hinreichende Beurteilung erlauben, habe sie die notwendigen Feststellungen selbst zu treffen. Ansonsten verfehle die im angefochtenen Urteil befürwortete generalisierende Einordnung ihren Regelungszweck, weil die vom Gesetz vorausgesetzte schwerwiegende Zuwiderhandlung nicht mehr von einem einfachen Fahrfehler abgegrenzt werden könne. Auf dem darin liegenden Wertungswiderspruch beruhe die angefochtene Entscheidung, da nicht festgestellt sei, auch nicht durch das vom Strafgericht als Nebenfolge der Straftat gemäß § 44 StGB ausgesprochene Fahrverbot, in Bezug auf welche äußeren Umstände der Kläger mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sein solle.

c) Das Urteil beruhe auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht habe einen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 25.06.2010 zu Unrecht abgelehnt. Deshalb sei die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und auch eines seine Interessen vertretenen rechtlichen Beistands verfahrensfehlerhaft, worauf die Entscheidung auch beruhe. Denn das Gericht habe ihm damit die Möglichkeit verschlossen, sich in rechtskundiger Weise zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und damit zum Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung zu beeinflussen. Über einen Antrag auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteilstatbestands um die mit dem Verlegungsantrag zusammenhängenden Gegebenheiten habe das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Dies habe zur Folge, dass dem Urteilstatbestand insoweit keine Beweiskraft zukomme.

3. Mit diesem Vorbringen werden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet (a) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan (b) bzw. ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, auf dem die Entscheidung beruht (c).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 -, juris); sie sind immer schon gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 -, juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.

Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr ersichtlich zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. Anlage 12 Abschnitt A 2.1 zu § 34 Abs. 1 FeV. Diese Vorschriften begegnen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat und vom Kläger im vorliegenden Zulassungsverfahren auch nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen wird, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009 - 10 S 839/09 -, VBlBW 2010, 121 m.w.N.). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann auch die zur Bestätigung der angefochtenen Bescheide führende Anwendung dieser Vorschriften durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall rechtlich nicht beanstandet werden.

Das vom Kläger geltend gemachte Ermittlungs- und Wertungsdefizit besteht in Ansehung der normativen Voraussetzungen der Anordnung des Aufbauseminars nicht. Wie auch der Kläger nicht verkennt, ist die vom Verordnungsgeber in Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV getroffene typisierende Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen bindend. Demgemäß kann es für die konkrete Rechtsanwendung insoweit nur darauf ankommen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zuordnung entweder zu Abschnitt A (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) oder Abschnitt B (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) gegeben sind. Die diesbezügliche Prüfung hat nach der Systematik der Anlage 12 zu der Einstufung fahrlässiger Körperverletzungen zweistufig zu erfolgen: Zunächst ist eine entsprechende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat festzustellen; dies ist hier im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Geislingen vom 29.09.2008, durch den der Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist, nicht zweifelhaft. In einem zweiten Schritt ist nach der Fußnote zu Anlage 12 sodann die Einordnung der fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B danach vorzunehmen, wie der der Tat zugrundeliegende Verkehrsverstoß einzustufen ist. Darin liegt bei dem gebotenen systematischen Verständnis der Anlage 12 eine Bezugnahme auf die Auflistung von Verstößen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in Nr. 2.1 des Abschnitts A einerseits und in Nr. 2 des Abschnitts B andererseits. Fällt der fragliche Verkehrsverstoß unter die in Nr. 2.1 zu Abschnitt A enumerativ aufgezählten Verstöße, so begründet dies ohne Weiteres die Qualifizierung als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Eine vom Kläger postulierte zusätzliche Rückbindung an die Eintragungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in dem Sinne, dass es sich jedenfalls auch um einen in der letztgenannten Vorschrift näher qualifizierten Verkehrsverstoß handeln müsste, ist dieser Systematik fremd. Gegen die These des Klägers spricht § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG selbst. Die dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden deutlich zwischen dem Merkmal einer Eintragung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den alternativ zu verstehenden Eintragungsanforderungen des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG einerseits und dem Merkmal der Beurteilung der zugrundeliegenden Zuwiderhandlungen als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend andererseits. Der vom Kläger in der vorliegenden Fallkonstellation favorisierten doppelten Berücksichtigung der Eintragungsanforderungen - bei beiden genannten Merkmalen - bedarf es auch nicht etwa, um einen vom Kläger ins Feld geführten vermeintlichen Wertungswiderspruch zu vermeiden oder eine Abgrenzung zwischen einfachen Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Fahrfehlern und vom Gesetz vorausgesetzten schwerwiegenden Zuwiderhandlungen vornehmen zu können.

Abgesehen davon, dass der Kläger sich mit dieser Argumentation tendenziell in Widerspruch setzt zu der auch von ihm anerkannten typisierenden Unterscheidung des Verordnungsgebers in Anlage 12, ist nach Wortlaut und systematischen Zusammenhang des Abschnitts A Nr. 2.1 dieser Anlage allein entscheidend, ob überhaupt - wie auch immer geartete - Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung z. B. über die Geschwindigkeit und das Rechtsfahrgebot vorliegen. Eine besondere Qualität dieser Verstöße wird von Nr. 2.1 des Abschnitts A nicht gefordert. Eine vom Kläger vermisste qualitative Abschichtung geschieht im Übrigen bereits im Vorfeld auf der Stufe der Eintragungspflicht im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 StVG. Handelt es sich um strafgerichtliche Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 StVG, so sind diese nach der Wertung des Gesetzgebers bereits hinreichende Anknüpfungspunkte für die Eintragung, wohingegen § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG für die Eintragung aufgrund von bloßen Ordnungswidrigkeiten bestimmte Schwereanforderungen stellt. Insoweit besteht durchaus auch eine - vom Kläger negierte - Verbindung zwischen dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck gebrachten vorwerfbaren Erfolgsunrecht und der Eröffnung des weiteren Prüfungsschritts, ob der zugrundeliegende Verkehrsverstoß als schwerwiegend zu beurteilen ist.

Angesichts der allgemeinkundigen Gefährlichkeit der in Nr. 2.1 des Abschnitts A der Anlage 12 aufgeführten Verkehrsverstöße, insbesondere solcher gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit, liegt es auch in der Logik der Wertung des Verordnungsgebers, die Einordnung derartiger Verstöße als schwerwiegend nicht an weitere Voraussetzungen außerhalb der Anlage 12 zu knüpfen. Für eine gegenteilige Intention des Verordnungsgebers fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso wenig sind Gesichtspunkte höherrangigen Rechts ersichtlich, die eine derartige Aufladung von Nr. 2.1 des Abschnitts A der Anlage 12 gebieten oder auch nur nahelegen würden. Der Anlage 12 liegt der Gedanke zugrunde, vor allem diejenigen Verstöße zu erfassen, die auf besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten des Fahranfängers schließen lassen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, zu diesen Tatbeständen wegen ihres Gefahrenpotenzials und der hierin zum Ausdruck kommenden Einstellungs- und Verhaltensdefizite jegliche Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung z.B. über die Geschwindigkeit zu zählen, liegt jedenfalls in den Grenzen seines Beurteilungsspielraums und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Der Umstand, dass diese generelle Regelung auch atypische Konstellationen, wie etwa geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen erfassen kann, berührt die Rechtmäßigkeit der normativen Regelung nicht. Zeigt ein Fahranfänger ein Verkehrsverhalten mit erhöhter Gefährlichkeit, kann dies deshalb unabhängig von der konkreten Verkehrssituation zum Anlass für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG genommen werden. Mithin folgt aus der normativen Regelung eindeutig, dass jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit als schwerwiegend einzustufen ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 11.08.2009, a.a.O.).

Nach allem bedurfte es von Rechts wegen allein der Feststellung, ob der vom Kläger verursachte Verkehrsunfall auf einen Verstoß gegen Vorschriften über die Geschwindigkeit bzw. das Rechtsfahrgebot zurückzuführen ist. Diese Feststellung haben jedenfalls die Widerspruchsbehörde und das Verwaltungsgericht rechtlich bedenkenfrei auf der Grundlage des Strafbefehls des Amtsgerichts Geislingen sowie der eigenen aktenkundigen Erklärungen des Klägers treffen können, ohne dass es der vom Kläger pauschal geforderten weiteren Aufklärung seines konkreten Fahrverhaltens und der konkreten örtlichen Situation bedurft hätte.

Zum einen haben die Fahrerlaubnisbehörden und das Verwaltungsgericht zu Recht auf die der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Geislingen und die darin zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen zurückgegriffen. In diesem Strafbefehl heißt es wörtlich, dass der Kläger infolge Außerachtlassung der vom Verkehr erforderlichen Sorgfalt sowie nicht angepasster Geschwindigkeit... mit dem Pkw ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten sei, wo es zur Kollision mit dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw gekommen sei. An diese von der Rechtskraft des Strafbefehls erfasste tatsächliche Feststellung ist die Fahrerlaubnisbehörde und bei der nachvollziehenden Kontrolle auch das Gericht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 09.09.2010 - 11 ZB 09.2105 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 03.12.1999 - 3 BS 250/99 -, DAR 2000, 227; BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 54/92 -, NJW 1995, 70). Danach muss ein Kraftfahrer die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts gegen sich gelten lassen. Ob ausnahmsweise bei evidenter Unrichtigkeit dieser Feststellungen anderes gelten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine derartige Konstellation ist hier weder ersichtlich noch vom Kläger ernstlich und substantiiert geltend gemacht worden. Er muss sich deshalb darauf verweisen lassen, dass er den Strafbefehl mit den darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hat rechtskräftig werden lassen. Wenn er die daraus resultierende Bindungswirkung hätte vermeiden wollen, hätte er den Strafbefehl anfechten und auf andere, seiner Ansicht nach zutreffendere tatsächliche Feststellungen dringen müssen.

Dass er dies unterlassen hat, ist nach den vom ihm abgegebenen Erklärungen aber auch nicht verwunderlich, weil diese Erklärungen die vom Amtsgericht Geislingen getroffenen Feststellungen weitgehend bestätigen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgehoben, dass der Kläger der Sache nach eingeräumt habe, seine Geschwindigkeit nicht den Witterungsbedingungen und dem eigenen Fahrvermögen angepasst zu haben, wenn er darlege, das Fahrzeug sei auf der regennassen Fahrbahn bei der etwas abrupten Bremsung ausgebrochen und habe sich quergestellt. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit Bezug auf eine schriftliche Erklärung des Klägers vom 08.11.2008 gegenüber dem Landratsamt Göppingen, in der es des weiteren heißt, er sei wegen einer Unterhaltung mit seinem Beifahrer abgelenkt gewesen und habe deshalb die Kurve zu spät wahrgenommen. Die Kombination von Ablenkung und schwierigen Straßenverhältnissen und deren unzureichende Berücksichtigung insbesondere bei der gefahrenen Geschwindigkeit kennzeichnen geradezu exemplarisch die von einem Fahranfänger bei unangepasster Geschwindigkeit ausgehenden Gefahren. Mag ein routinierter Fahrer trotz der genannten erschwerenden Umstände sein Fahrzeug noch bei normaler Geschwindigkeit beherrschen, so gelingt dies einem Fahranfänger typischerweise nur bei geringerer Geschwindigkeit, weil er sein Fahrvermögen ansonsten zu überschreiten droht. Bezeichnenderweise hat der Kläger sich auch dahin eingelassen, dass andere Verkehrsteilnehmer an der entsprechenden Stelle mit derselben Geschwindigkeit die Straße befahren hätten. Aus diesen Einlassungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht - auch abgesehen von der Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen - den Schluss gezogen, dass der Kläger gegen das in § 3 Abs. 1 StVO normierte Gebot verstoßen hat, die Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers anzupassen, zuwider gehandelt hat. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es mithin nicht.

Ist hiernach von einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß schon aufgrund der Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO über die Geschwindigkeit auszugehen, so kann auf sich beruhen, ob dem Kläger auch, wie vom Verwaltungsgericht und der Widerspruchsbehörde angenommen, ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zur Last fällt, wofür immerhin spricht, dass das Ausbrechen des Fahrzeugs des Klägers auf die Gegenfahrbahn die zurechenbare Folge eines unangepassten Fahrverhaltens war. Aus der Einordnung des Geschwindigkeitsverstoßes als schwerwiegend folgt zugleich, dass die im Verkehrszentralregister zur Eintragung gelangte fahrlässige Körperverletzung ihrerseits als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des Abschnitts A Nr. 1.1 der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV zu beurteilen ist. Da somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG erfüllt waren, war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar anzuordnen. Daran ändert es nach der gesetzlichen Regelung nichts, dass die reguläre Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Diese verlängert sich gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG im Übrigen ohnedies um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar, wie hier, angeordnet worden ist.

b) Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS. 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein wird.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vortrag des Klägers, das Berufungsverfahren sei geeignet, eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung zu entscheiden, reicht für sich genommen zu einer substantiierten Geltendmachung der Grundsatzbedeutung nicht aus. Die konkret vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob eine in der Probezeit begangene, einen strafrechtlichen Fahrlässigkeitsvorwurf tragende Sorgfaltspflichtverletzung als solche ausreicht, um diese als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren und daran Maßnahmen für verkehrsauffällige Fahranfänger anzuknüpfen, hat sich für das Verwaltungsgericht nicht in rechtserheblicher Weise gestellt und würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Nach den obigen Ausführungen ist gerade nicht allgemein eine wie auch immer geartete Sorgfaltspflichtverletzung gebotener Gegenstand der rechtlichen Beurteilung, sondern der festgestellte Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsverordnung jedenfalls über die Geschwindigkeit. Dass dieser Verstoß als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist und ausreicht, um daran die angefochtene Maßnahme der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu knüpfen, ergibt sich ohne Weiteres aus den oben angeführten einschlägigen normativen Regelungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 StVG i.V.m. Anlage 12 A Nr. 2.1 zu § 34 Abs. 1 FeV.

Soweit der Kläger sinngemäß auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes die Frage anspricht, ob es eine rechtliche Notwendigkeit zur zusätzlichen Berücksichtigung der Mindestanforderungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG im Rahmen der Beurteilung von Zuwiderhandlungen als schwerwiegend im Sinne der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV gibt, kann auf die obigen Ausführungen (3 a) verwiesen werden. Einer Klärung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Zum einen ist sie ohne Weiteres aus dem normativen Gehalt der Anlage 12 zu beantworten. Zum anderen hat der Senat sich zu dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (a.a.O.) hinreichend geäußert. Der Kläger setzt sich weder mit dieser Rechtsprechung des Senats auseinander noch trägt er vor, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung vertreten würde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner erneuten - wiederholenden - Aufarbeitung der Thematik in einem Berufungsverfahren.

Soweit der Kläger schließlich auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes ein vermeintliches Defizit tatsächlicher Feststellungen rügt, vermag dies wegen seiner Einzelfallbezogenheit schon im Ansatz keine Grundsatzbedeutung zu begründen.

3. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Es ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Verhandlungstermin vom 25.06.2010 durchgeführt hat, obwohl der Kläger bzw. sein im erstinstanzlichen Verfahren prozessbevollmächtigter Vater nicht erschienen war. Auf diese gemäß § 102 Abs. 2 VwGO bestehende Möglichkeit ist in der ordnungsgemäßen Ladung des Klägers zum Termin hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler den - erneuten - Verlegungsantrag des Klägers mangels erheblicher Gründe für eine Verlegung abgelehnt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Diese Beurteilung kann an Hand des vorliegenden Akteninhalts erfolgen, ohne dass es zuvor einer Bescheidung des an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des angefochtenen Urteils bedürfte.

Dass der Kläger selbst am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen wäre, hat er selbst nicht vorgetragen. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, dass sein bis dahin für ihn tätig gewordener Rechtsbeistand - sein Vater - an jenem Tag verhindert gewesen sei bzw. dass es ihm nicht möglich gewesen sei, noch rechtzeitig einen anderen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung zu beauftragen. Den von seinem Vater vorgetragenen Grund, er - der Vater - habe sich bei der Abstimmung des Termins mit der Freigabe des Datums der mündlichen Verhandlung darüber geirrt, dass er in der fraglichen Zeit in Urlaub sein werde - mit dem Tag der mündlichen Verhandlung als letztem Urlaubstag -, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als hinreichende Entschuldigung bzw. hinreichenden Grund für ein Fernbleiben vom Termin akzeptiert. Der Kläger bzw. sein Vater haben trotz entsprechender Hinweise des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Vater des Klägers unzumutbar gewesen wäre, den behaupteten Urlaub um diesen einen Tag zu verkürzen und an der Verhandlung teilzunehmen. So sind etwa - anders als beim ersten Verlegungsantrag, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat - auch keinerlei Belege über irgendwelche Reisebuchungen vorgelegt worden.

Davon abgesehen hätte der Kläger auch noch hinreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, nötigenfalls für die Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zu sorgen, nachdem das Verwaltungsgericht erstmals bereits mit Verfügung vom 20.05.2010 den Verlegungsantrag abgelehnt und dies durch weitere Verfügungen vom 25.05.2010 und 08.06.2010 bekräftigt hatte. Dieser zeitliche Ablauf spricht jedenfalls dafür, dass der Kläger eine solche Option hätte nutzen können. Daran ändert sein erst am 14.06.2010 beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe nichts, zumal er auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18.06.2010, mit der er zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern aufgefordert wurde, nicht mehr reagiert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und deren Änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2008 - 10 S 1669/07 -, juris).

Der Beschluss ist unanfechtbar.