VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2007 - 2 K 2708/07
Fundstelle
openJur 2012, 66912
  • Rkr:

Eine Gemeinde kann gemäß § 124 Abs. 1 BauGB die Baulanderschließung durch Vertrag auf ihre eigene Wohnungsbaugesellschaft als Erschließungsträger übertragen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung von Geldleistungen in Höhe von 7.163,00 EUR, die sie im Zusammenhang mit der Baulanderschließung im Bereich des Bebauungsplans ... der Stadt ..., in Kraft seit 8.8.1997, an die Beklagte erbracht haben.

Die Kläger haben durch notariellen Kaufvertrag vom 28.07.1999 von der Stadt ... das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Baugrundstück FlstNr. ..., ..., zu einem Kaufpreis von ... DM erworben. Unter Ziff. 1 des Kaufvertrages heißt es u.a.:

Die Erschließungskosten, die Kosten für städtebauliche Maßnahmen, die Abwasserbeseitigung und die Versorgungsbeiträge sind im Kaufpreis nicht enthalten. Diese gehen zu Lasten der Erwerber. Näheres ist in Ziffer III. dieser Urkunde geregelt. Die Stadt ... hat bisher Kosten für Erschließung und städtebauliche Maßnahmen in Höhe von ... DM an die ... Wohnbau GmbH bezahlt. Diese sind neben dem Kaufpreis an die Stadt ... zu entrichten.

Unter Ziffer II. 2. des Vertrags ist u.a. ausgeführt: Aufgrund eines Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages mit der Stadt ... wurde die ... GmbH beauftragt, im Gebiet ... im Auftrag und auf Rechnung der Grundstückseigentümer die Erschließungsanlagen, städtebauliche Anlagen und Anlagen für die Abwasserbeseitigung herzustellen. Die Erwerber treten in den Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag mit der ... Wohnbau GmbH mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Stadt ... ein. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass den Erwerbern die wesentlichen Regelungen dieses Vertrages, die im Einzelnen benannt wurden, bekannt sind.

Der im Kaufvertrag angesprochene Städtebauliche- und Erschließungsvertrag wurde von der Stadt ... mit der Beklagten am 03.03.1997 abgeschlossen. Nach der Vorbemerkung I soll die Erschließung dieses Gebietes auf die ... Wohnbau GmbH übertragen werden und werden die Arbeiten grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung der am Baulandumlegungsverfahren und am Kleingartenumlegungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümer und teilweise im Auftrag und für Rechnung der Stadt ausgeführt.

Der Vertrag selbst ist in einen Städtebaulichen Vertrag gemäß § 6 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (Teil I §§ 1 - 3) und einen Erschließungsträgervertrag gemäß §§ 123 ff. Baugesetzbuch (Teil II §§ 4 ff.) gegliedert. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 übernimmt die Wohnbau GmbH im Auftrag und für Rechnung der Grundstückseigentümer die Freilegung des gesamten Gebietes sowie den Ausbau des ... und dessen Einmündung in das Gebiet .... Die Kosten der städtebaulichen Planungen und Maßnahmen sollten nach § 2 von den Grundstückseigentümern entsprechend den Grundstücksflächen bzw. Grundstücks- und Geschossflächen (§ 3) getragen werden.

Im Erschließungsträgervertrag (§ 4) übertrug die Stadt ... im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten der ... Wohnbau GmbH die Erschließung des Wohngebietes und die Abwasserbeseitigung im Bereich ... sowie die Erschließung des Kleingartengebietes, wozu im Bereich der Wohnbebauung die Herstellung sämtlicher befahrbaren Straßen, Wohn- und Gehwege sowie die öffentlichen Flächen für den ruhenden Verkehr, die Straßenbeleuchtung, die Grünanlagen im öffentlichen Bereich, die Abwasserbeseitigung einschließlich Hausanschlussleitungen bis ca. 1 m in jedes neu gebildete Baugrundstück, die Entschädigung der wegfallenden Bausubstanz und den Spielplatz im Bebauungsplangebiet gehört. Vereinbart wurde ferner, dass die entstehenden Kosten der Erschließung auf die Bauplatzgrundstücke entsprechend der Grundstücks- und Geschossfläche zu verteilen sind (§ 6 Abs. 1 und 2), die Anlagen und Einrichtungen von der Beklagten nach Weisung und unter Aufsicht der Stadt hergestellt und nach Fertigstellung sämtlicher Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erschließung und nach deren Übernahme durch die Stadt die angefallenen Erschließungskosten endgültig abgerechnet werden (§ 13). Nach § 13 Abs. 5 des Vertrages hat die Stadt das Recht, die ordnungsgemäße Verteilung des Erschließungsaufwandes auf die einzelnen Baugrundstücke und Kleingartengrundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes zu kontrollieren. Auf die Aushändigung von Einzelbelegen der Kontoauszügen hat die Stadt Anspruch, nicht aber die Eigentümer von Grundstücken. Die Kosten der technischen und wirtschaftlichen Betreuung der Erschließungsmaßnahme durch die ... Wohnbau GmbH wurde auf 5 % der Summe der Kosten der Erschließungsmaßnahmen festgesetzt (§ 7 Abs. 1 c).

In einem notariellen Vertrag zwischen der Stadt ... und der Beklagten vom 17.04.1997 wurden ferner zur Abwicklung der Vereinbarungen zwischen der Stadt und den einzelnen Umlegungsbeteiligten im Rahmen der amtlichen Umlegung ... sowie für die Neuordnung und Erschließung Allgemeine Bestimmungen für die Baulandumlegung getroffen. Nach § 12 dieses Vertrages erfolgt die Abwicklung der Neuordnung und die Erschließung des Umlegungsgebietes über einen Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten und wird der Gesamtaufwand unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechtes auf die einzelnen Grundstücke entsprechend der Grundstücks- und Geschossfläche übertragen. Auf den als Anlage beigefügten Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag wurde ausdrücklich Bezug genommen. Nach § 12 Abs. 2 des Vertrages tritt der einzelne Umlegungsbeteiligte für sein Zuteilungsgrundstück in vollem Umfang in diese vertraglichen Bestimmungen ein.

Die aufgrund dieser Vereinbarungen auf das Grundstück der Kläger entfallenden Erschließungskosten werden von der Beklagten mit insgesamt 32.005,05 EUR und die Kosten des städtebaulichen Vertrags mit 1.943,76 EUR angenommen. Die im Grundstückskaufvertrag vom 28.07.1999 neben dem Kaufpreis ausgewiesenen Kosten für Erschließung und städtebaulichen Maßnahmen in Höhe von 46.559,50 DM, die von der Stadt bereits an die Beklagte bezahlt wurde, wurden von den Klägern der Stadt ... erstattet. Auf Anforderung der Beklagten vom 11.09.2001 (4. AZ) zahlten die Kläger 2.865,20 EUR und auf Anforderung vom 06.08.2003 (5. AZ) 4.297,80 EUR. Die Abschlussrechnung vom 09.07.2005 über 1.943,76 EUR für den städtebaulichen Vertrag sowie die Schlussrechnung über die Erschließungskosten vom 09.06.2005 in Höhe von 1.036,56 EUR wurden von den Klägern bisher nicht bezahlt.

Die Kläger haben am 14.08.2006 beim Landgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der sie die Rückzahlung der 4. und 5. Abschlagszahlung begehren. Auf die mündliche Verhandlung vom 07.02.2007 hat das Landgericht Stuttgart den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von den Klägern erbrachten Zahlungen gründeten sich auf den Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag vom 03.03.1997. Dabei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da die gesetzlichen Regelungen über Erschließungsbeiträge durch die Regelung im Kaufvertrag ersetzt worden sei. Die Kläger seien nicht Vertragspartner der Beklagten bzgl. des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages geworden, sondern hätten nur einzelne Verpflichtungen übernommen. Der Charakter der übernommenen Schuld habe sich dadurch nicht geändert. Für die Rückabwicklung dieses Vertrags sei daher der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger geltend, ohne wirksame vertragliche Vereinbarung stehe ihnen ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 814 BGB gegen die Beklagte zu, da der zwischen der Stadt ... und der Beklagten geschlossene Städtebauliche- und Erschließungsvertrag vom 03.03.1997 nichtig sei. Nichtig sei auch die Vereinbarung über die Zahlung der Erschließungskosten in ihrem mit der Stadt abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.

Bei dem Vertrag vom 03.03.1997 handle es sich nicht um einen Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 BauGB, sondern der Sache nach um einen zivilrechtlichen Generalunternehmervertrag, mit dem der Beklagten sämtliche Bauarbeiten zur Erstellung der Erschließungsanlagen gegen Kostenerstattung und Vergütung eines Generalunternehmerzuschlags von 5 % übertragen werden. Die Beklagte sei unter dem Deckmantel eines Erschließungsvertrages nicht als selbständiger Erschließungsträger, sondern als schlichter Werkunternehmer für die Stadt tätig. Charakteristisch für einen Erschließungsvertrag sei, dass dem Unternehmer nicht nur die technische Durchführung, sondern auch die finanzielle Abwicklung der Erschließung übertragen werde. Die Beklagte trage aber kein finanzielles Risiko, weil sie die Kosten erstattet erhalte und zusätzlich einen Werklohn für ihre Tätigkeit erhalte. Ein Vertrag, dessen Gegenstand die Herstellung von Erschließungsanlagen sei, jedoch nicht unter § 124 BauGB falle, sei auch kein städtebaulicher Vertrag i.S.d. § 6 Abs. 1 BauG-BMaßnG oder des § 11 Abs. 2 BauGB. § 124 BauGB sei die speziellere Regelung und entfalte gegenüber den anderen Vorschriften eine Sperrfunktion.

Die Nichtigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte als von der Stadt beherrschtes Unternehmen nicht Dritter i.S.d. § 124 Abs. 1 BauGB sein könne. Dafür spreche insbesondere, dass sonst ein Kontrolldefizit entstehe. Die Gemeinde könne keine Aufsicht über sich selbst ausüben. Im vorliegenden Fall hätten auch die Eigentümer keine Möglichkeit der Kontrolle. Zudem habe die Beklagte ein Interesse an möglichst hohen Erschließungskosten, weil sich danach ihre Vergütung richte. Die Gefahr, für kostenerhöhende Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen zu werden, bestehe kaum. Ein Beispiel hierfür sei die nicht korrekte Abrechnung der nachträglichen Änderung des Spielplatzes. Diese Änderungen wären nicht erforderlich geworden, wenn richtig geplant und ausgeführt worden wäre. Der erschließungsrechtliche Teil II des Vertrages vom 03.03.1997 sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieses Vertragsteils erfasse auch den städtebaulichen Teil I des Vertrages und führe zur Nichtigkeit von Ziff. II. 2 des notariellen Kaufvertrages.

Die Regelung in Ziff. II. 2 des Grundstückskaufvertrages sei ferner wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 AGBGB unwirksam. Die Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung der Grundstückseigentümer dar, da sie entgegen § 124 Abs. 1 und 3 BauGB zur Übernahme von unangemessen hohen Erschließungskosten verpflichtet worden seien. Im Falle der Erhebung von Erschließungsbeiträgen wären u.a. die Kosten für den Kinderspielplatz und die Arbeiten an den bestehenden Straßen von der Stadt zu tragen gewesen. Hinzu komme die Eigenbeteiligung von 10 %. Auch die Kosten der Kanalisation hätten nur zu einem Bruchteil auf den abwasserrechtlichen Anschlussbeitrag umgelegt werden können. Zudem hätte man bei einer direkten Vergabe der Bauarbeiten den Erschließungsträgerzuschlag von 5 % einsparen können. Außerdem seien im Rahmen der Erschließung durch Änderungen Mehrkosten entstanden, die man den Eigentümern in Rechnung gestellt habe. Eine Unangemessenheit ergebe sich auch daraus, dass die Übernahme einer Schuld vereinbart worden sei, die von den Grundstückseigentümern nicht überprüft werden könne. Die Kontrolle durch die Stadt sei ebenfalls nicht ausreichend. Der Vertrag verstoße gegen den Grundsatz, dass sich Kontrolleure nicht selbst kontrollieren könnten und dürften. Als Vergleichsmaßstab sei die Rechtsstellung der Kläger auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrages mit der Stadt mit der Rechtsstellung der Kläger bei einer Beitragserhebung heranzuziehen. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei zu berücksichtigen, dass sie am Umlegungsverfahren nicht beteiligt gewesen seien, sondern erstmals das Grundstück im Jahr 1999 von der Stadt erworben hätten. Der Umlegungsvorteil sei ihnen nicht zugute gekommen. Bereits aus Sicht der an der Umlegung beteiligten Grundstückseigentümer ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung. Die Verpflichtung der Umlegungsbeteiligten, die Erschließungsanlagen auf eigene Kosten zu entrichten, sei nur dann angemessen, wenn die Stadt nicht ohnehin verpflichtet sei, das Baugebiet zu erschließen. Dies sei der Fall gewesen, weil bereits ein Ansiedlungsdruck bestanden habe. Im Übrigen seien die Grundstückseigentümer nicht freiwillig in den Umlegungsvertrag eingetreten, weil sie keine andere Wahl gehabt hätten.

Zu beanstanden sei auch die Höhe des geltend gemachten Erschließungsaufwandes. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegte tabellarische Aufstellung über Kosten, Rechnungen und Gebührenbescheide für die Erschließungsmaßnahmen werde mit Nichtwissen bestritten. Den Unterlagen könne jedoch entnommen werden, dass die Fa. ... für den Kinderspielplatz einen Nachtrag für den Umbau in Höhe von 8.700,30 EUR in Rechnung gestellt habe. Der Grund hierfür liege jedoch in einem Ausführungsfehler dieser Firma oder an einem Planungsfehler des Landschaftsarchitekten. Außerdem seien auch Planungs- und Bauüberwachungsaufgaben auf Dritte übertragen worden. Diese Leistung hätte die Stadt selbst mit eigenem Personal erbringen können. Die Einschaltung der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen und auch die Vergütung in Höhe von 5 % der entstehenden Kosten sei unangemessen hoch.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.163,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie erwidert: Der zwischen ihr und der Stadt ... geschlossene Vertrag sei wirksam. Nach dem Verständnis der Vertragsparteien und den an der Umlegung beteiligten Grundstückseigentümer habe die Stadt die städtebaulichen Maßnahmen und die Erschließung des Gebiets auf die Beklagte übertragen. Die Formulierung in § 2 des Vertrags, wonach die Grundstückseigentümer hierfür die Kosten zu tragen hätten, sei missverständlich, weil die Grundstückseigentümer nicht Partei des Vertrags seien. Zu berücksichtigen seien dabei aber die zwischen der Stadt und den Grundstückseigentümern vereinbarten Allgemeinen Bestimmungen für die Baulandumlegung .... Nach deren Regelungen träten die Grundstückseigentümer mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Stadt in den Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag ein. Die an der Umlegung beteiligten Grundstückseigentümer hätten sich dadurch bereit erklärt, die der Beklagten entstehenden Kosten zu übernehmen, um damit deren Refinanzierung zu sichern. Hieraus ergebe sich auch, dass nicht die Stadt im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten die Erschließung auf den Beklagten übertragen haben, sondern in ihrer Eigenschaft als Träger der Erschließungslast. Die Umlegungsbeteiligten hätten sich zur Refinanzierung der der Beklagten entstehenden Kosten bereit erklärt. Sie sei daher nicht als Generalunternehmer für die Stadt tätig geworden, sondern als Erschließungsträger. Ein Werkvertrag liege nur insoweit vor, als nach dem Städtebaulichen Vertrag bestimmte Leistungen ausdrücklich im Auftrag der Stadt ausgeführt worden seien. Dritte im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB könne auch ein von der Stadt beherrschtes Unternehmen sein, wofür sowohl der Wortlaut als auch der Normzweck sprächen. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung berücksichtige nicht ausreichend, dass die Erwerber der Grundstücke nicht schlechter gestellt seien als bei einem Erschließungsträger, an dem die Gemeinde nicht beteiligt sei. Von einer defizitären Kontrolle könne nicht gesprochen werden.

Eine unangemessene Benachteiligung der Kläger liege nicht vor. Gegenstand des Erschließungsvertrages könnten nach § 124 BauGB auch nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein, wie z.B. der Kinderspielplatz. Für die Gemeinde bestehe auch keine Verpflichtung zur Tragung des Eigenanteils. Allein der Umstand, dass auf vertraglicher Basis höhere Erschließungskosten entstünden als bei einer gesetzlichen/satzungsmäßigen Abrechnung bedeute daher keine unangemessene Benachteiligung. Anlagen, die mit dem Baugebiet nicht in Zusammenhang stünden bzw. überdimensioniert gebaut worden wären, seien jedenfalls nicht abgerechnet worden. Die vorgelegte tabellarische Aufstellung über Kosten, Rechnungen und Gebührenbescheiden entspreche den ausgeführten Arbeiten und den abgeschlossenen Verträgen. Das pauschale Bestreiten durch die Kläger sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Auch der Nachtrag für den Kinderspielplatz sei zu Recht in Höhe von 8.700,30 EUR bezahlt worden. Obwohl der TÜV die DIN-Konformität der Rutsche bestätigt hatte, seien wünschenswerte Verbesserungen der Rutsche in Auftrag gegeben worden. Die Einschaltung des Büros ... zur Kontrolle der Planungs- und Bauüberwachung sei durchaus üblich. Die Stadt sei nicht verpflichtet gewesen, diese Arbeiten mit eigenem Personal durchzuführen. Die Vergütung der Beklagten in Höhe von 5 % der entstehenden Kosten sei nicht unangemessen hoch. Bei diesem Betrag handle es sich um Kosten der Erschließung, die von der Beklagten auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden dürften, nicht aber um einen Betrag, den die Stadt an die Beklagte zu zahlen habe. Der Vergütungssatz sei üblich und sei von der Beklagten auch in einem Erschließungsvertrag mit einer anderen Gemeinde vereinbart worden. Die Umlegungsvereinbarung zwischen der Stadt und den Grundstückseigentümern könne nicht außer acht gelassen werden, weil sich nur unter deren Berücksichtigung die maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ergäben. Dass die Kläger an der Umlegung nicht beteiligt gewesen seien, sondern das Grundstück erst anschließend von der Stadt gekauft hätten, sei nicht entscheidend. Der Hinweis der Kläger, die Stadt habe die Kläger als Grundstückseigentümer bzw. Erwerber erst nach Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet, die Erschließungskosten zu tragen, sei nicht relevant. Die Stadt sei in ihrer Funktion als privatrechtlicher Grundstückseigentümer Umlegungsbeteiligte gewesen und habe sich verpflichtet, die anteiligen Erschließungskosten zu tragen. Die Weitergabe der Kosten an die Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages sei daher ohne weiteres einleuchtend.

Die Nichtigkeit der kaufvertraglichen Regelung ergebe sich nicht aus Vorschriften des AGBGB. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBGB liege nur dann vor, wenn eine Vertragsklausel als allgemeine Geschäftsbedingung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Mit der Regelung der Übernahme von Erschließungskosten werden jedoch keine zwingenden öffentlich-rechtliche Regelungen über die Höhe der Erschließungskosten modifiziert. Mit der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages vom 03.03.1997, wonach die Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Aushändigung von Einzelbelegen oder Kontoauszügen haben, würden keine Einwendungen aus dem Hauptvertrag abgeschnitten. Selbst wenn die Regelung unwirksam wäre, würde sie nicht den gesamten Grundstückskaufvertrag bzw. die Übernahme der Erschließungskosten erfassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

I.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verweisungsbeschluss des Landgerichts erklärt. Mit der dadurch eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses ist der Rechtsstreit gemäß § 17 b Abs. 1 S. 1 GVG beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig geworden. Ob das Landgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs zu Recht bejaht hat, ist von der Kammer gemäß § 17 Abs. 1 GVG nicht zu prüfen.

II.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von 7.163,00 EUR, weil sie diesen Betrag nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet haben. Rechtsgrund für die Zahlung ist der Städtebauliche- und Erschließungsvertrag zwischen der Beklagten und der Stadt ... vom 03.03.1997 i.V.m. dem Kaufvertrag zwischen den Klägern und der Stadt ... vom 28.07.1999. Diese Verträge sind wirksam.

1. Der von den Klägern verfolgte Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche. Sie teilen daher die Rechtsnatur des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162). Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch entspricht hier der in §§ 2, 6 Abs. 1 und 2 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages geregelte Zahlungsanspruch der Beklagten. Sowohl die Übernahme von Kosten städtebaulicher Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage von § 6 BauGB-MaßnG als auch der Abschluss eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB betreffen eine nach ihrem Gegenstand und Zweck vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich (vgl. Quaas in Schrödter, BauGB, § 124 Rdn. 2).

2. Die Kläger sind laut Kaufvertrag mit der Stadt ... in den Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag mit der ... Wohnbau GmbH mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Stadt ... eingetreten. Entgegen dieser missverständlichen Formulierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Kaufvertragsparteien eine Vertragsübernahme erfolgen sollte und nunmehr die Kläger Partner der Beklagten bezüglich des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages werden sollten. Ein Erschließungsvertrag im Sinne des § 124 BauGB kann immer nur zwischen der Gemeinde und dem die Erschließung von der Gemeinde übernehmenden Dritten abgeschlossen werden. Die Kläger haben nur die Verpflichtungen der Stadt ... übernommen, die sie als beteiligte Grundstückseigentümerin des Umlegungsverfahren abgegeben hat. In den zwischen der Beklagten und der Stadt ... am 17.04.1997 vereinbarten Allgemeinen Bestimmungen für die Baulandumlegung ... ist in § 3 ausdrücklich geregelt, dass die Kosten des Umlegungsverfahren, für städtebauliche Planungen und Maßnahmen, sowie die Kosten für Anlagen und Einrichtungen von den Umlegungsbeteiligten entsprechend der endgültigen Zuteilung zu tragen sind. In § 12 dieses Vertrages wird auf die näheren Regelungen des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages Bezug genommen. In § 12 Abs. 2 des Umlegungsvertrages ist ferner geregelt, dass der einzelne Umlegungsbeteiligte, wozu auch die Stadt ... gehört, für sein Zuteilungsgrundstück in vollem Umfang in diese vertraglichen Bestimmungen eintritt. Die Verpflichtungen aus diesen vertraglichen Bestimmungen haben die Kläger mit dem Kaufvertrag 28.07.1999 übernommen. Dort ist unter Bezugnahme auf die Regelungen des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags sowie des Vertrages über die allgemeinen Umlegungsbestimmungen eindeutig geregelt, dass die Kläger als Erwerber des Grundstücks die Kosten entsprechend den vertraglichen Bestimmungen zu tragen haben.

Bei dem Vertrag vom 03.03.1997 handelt es sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 6 BauGB-MaßnG (Teil I) bzw. um einen Erschließungsvertrag im Sinne von § 124 BauGB (Teil II) und nicht um einen zivilrechtlichen Werkvertrag. In einem Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 BauGB überträgt eine Gemeinde die ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließung ganz oder teilweise auf einen Dritten. Der Dritte stellt die vertraglich vereinbarten Erschließungsanlagen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung her (Burmeister, Praxishandbuch Städtebauliche Verträge Rdnr. 173). Beim Werkvertrag werden dagegen lediglich einzelne Bauleistungen, bzw beim Generalunternehmervertrag die gesamten Bauleistungen übertragen. Der Unternehmer stellt die Anlagen dabei im Namen und auf Rechnung der Gemeinde her, weshalb die Erschließungskosten bei der Gemeinde und nicht beim Unternehmer anfallen. Die Gemeinde ist zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet. Eine derartige Vertragskonstruktion liegt hier nicht vor. Dem steht schon die Vorbemerkung I zum Vertrag vom 03.03.1997 entgegen, wo es heißt, dass die Erschließung auf die Beklagte übertragen wird. Darüber hinaus ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen keinerlei Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Stadt ... als Träger der Erschließungslast. Die Beteiligten haben stattdessen vereinbart, dass die Kosten der Erschließung auf die Baugrundstücke aufgeteilt werden und von der Stadt keine Beiträge erhoben werden (§ 6 Abs. 1 u. 4 des Vertrags). Auch die sonstigen vertraglichen Regelungen machen deutlich, dass es übereinstimmender Wille der Stadt ... und der Beklagten war, einen Erschließungsvertrag und keinen Werkvertrag abzuschließen, um damit von der nachträglichen Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen durch Erlass von Erschließungsbeitragsbescheiden und der in diesem Fall erforderlichen Kostenübernahme von 10 % befreit zu werden.

Zum Wesen des Erschließungsvertrags gehört es zwar, dass dem Dritten die tatsächliche Ausführung der Erschließung auf seine Kosten übertragen wird. Dies ist hier der Sache nach jedoch erfolgt. Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Erschließungsvertrag gegen die Stadt ... und umgekehrt bestehen ersichtlich nicht. Die Regelungen in dem Vertrag vom 03.03.1997, wonach die Arbeiten grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung der Umlegungsbeteiligten erfolgen (Vorbemerkung I und § 4 Abs. 2) sprechen nicht dagegen. Diese Vertragsgestaltung hatte ersichtlich nur den Sinn, die Refinanzierung der Beklagten sicherzustellen, die als grundstücksloser Erschließungsträger nicht bereit gewesen wäre, die Erschließung mit dem Risiko der mangelnden Refinanzierung durchzuführen. Gegen eine derartige Vertragskonstruktion bestehen keine rechtliche Bedenken, da es keinen Unterschied macht, ob der Erschließungsträger selbst mit den Eigentümern Kostenerstattungsvereinbarungen trifft, oder ob dies von der Gemeinde schon vorher zu seinen Gunsten mit den Grundstückseigentümern vereinbart wurde. Die Beklagte ist deshalb auch in der Lage, die Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.

3. Der Erschließungsvertrag und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung der Kläger, die vertraglich entstandenen Kosten zu tragen, verstößt nicht deshalb mit der Folge der Nichtigkeit (vgl. §§ 54 S. 1, 59 Abs. 1 LVwVG) gegen § 124 Abs. 1 BauGB, weil die Beklagte zu 100 % ein Unternehmen der Stadt ... ist. Nach § 124 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Wer Dritter im Sinne dieser Bestimmung sein kann, ist umstritten. Ein Teil der Literatur hält einen Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Gemeinde für unzulässig (vgl. Driehaus, BauR 1999, 862 ff., ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 6 Rn. 13 ff.; ders. in Berliner Kommentar zum BauGB, § 124 Rn. 8; Birk, BauR 1999, 205/207 und in Städtebauliche Verträge nach BauGB, 2002 Rn. 147; Quaas, BauR 1999, 113/123 und in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 124 Rdnr. 5; Vogel in Kohlhammer-Komm., § 124 Rn 19; Weber, VBlBW 2001, 95 ff.). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde auch nach Abschluss eines Erschließungsvertrages für die Durchführung der Erschließung nach § 123 BauGB verantwortlich bleibe und der Dritte von ihr kontrolliert und beaufsichtigt werden müsse. Bei weitgehender Identität zwischen Kontrolleur und Kontrolliertem könne jedoch keine wirksame Aufsicht ausgeübt werden. Dieser Auffassung haben sich auch das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschl. v. 15.10.2002 - 3 B 3191/02 -) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 20.12.2002 - 9 ME 472/02) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne nähere Begründung angeschlossen

Für die gegenteilige Auffassung, wonach auch eine gemeindliche Eigengesellschaft als Erschließungsträger fungieren kann (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 124 Rdnr. 94; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, § 124 Rn. 9; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 124 Rn 1; Schmidt-Eichstaedt, BauR 1998, 899/903 und ZfBR 2007, 316ff.; Ruff, KStZ 2002, 21ff; Reif, BWGZ 1994, 200, 219; Pencereci, KStZ 2003, 129 ff.), wird angeführt, dass nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 BauGB jedes von der Gemeinde verschiedene Rechtssubjekt als Dritter angesehen werden könne. Eine unzulässige Umgehung der Pflicht zur Kostenbeteiligung könne darin nicht gesehen werden, da § 124 Abs 2 S. 3 BauGB ausdrücklich regele, dass § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB keine Anwendung finde. Eine gesteigerte Kontrollpflicht sei nicht geboten, da die Kontrolle durch die Gemeindeorgane erfolge. Das von der Gemeinde beherrschte Unternehmen könne von ihr auch vollständig kontrolliert werden. Die Kontrolle stelle sich sogar günstiger dar, als bei einem nicht von der Gemeinde beherrschten Unternehmen.

Die Kammer hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. Es ist zwar richtig, dass der Gemeinde aus der Erschließungslast, die nicht auf den Erschließungsträger abgewälzt werden kann, Kontroll- und Überwachungsbefugnisse erwachsen. Dass diese Befugnisse nicht oder nicht in der gebotenen Weise übernommen würden, kann im Regelfall jedoch nicht angenommen werden, da die Gemeinde die Erschließungsanlagen nach Fertigstellung übernehmen und unterhalten muss. Sie wird daher schon aus eigenem Interesse auf eine Überwachung und Kontrolle nicht verzichten. So sind auch in dem vorliegenden Erschließungsvertrag weitgehende Kontrollrechte und Weisungsrechte der Stadt geregelt, welche die Stadt auch tatsächlich wahrgenommen hat. Die erst auf Veranlassung der Stadt vorgenommenen Verbesserungen an der Rutsche des Spielplatzes zeigen dies. Dass die für eine Erschließung und den Erlass von Erschließungsbeitragsbescheiden zuständigen Bediensteten der Gemeinde die gleiche Funktion bei der Eigengesellschaft wahrnehmen, erscheint zwar bei kleinen Gemeinden nicht ausgeschlossen, bei größeren Gemeinden jedoch eher fernliegend. Auch im vorliegenden Fall stehen die handelnden Personen der Beklagten nicht gleichzeitig im Dienst der Stadt. Die Beklagte ist ein kommunales Wohnbauunternehmen, das nicht nur Erschließungsmaßnahmen im Gebiet der Stadt ... durchführt, sondern auch überörtlich für andere Städte und Gemeinden tätig wird. Insofern unterscheidet sich die Eigengesellschaft nicht von anderen privaten Erschließungsträgern. Die Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde sind bei einer Vergabe der Erschließung an ein eigenes Unternehmen jedenfalls nicht schlechter gestellt, als bei einem beliebigen Dritten. Wenn die Gemeinde das Erschließungsunternehmen zu hundert Prozent beherrscht, kontrolliert sie es auch vollständig über die gesellschaftsrechtlichen Kontrollbefugnisse. Demgegenüber richten sich die Kontrollbefugnisse bei einem außen stehenden privaten Dritten allein nach den vertraglichen Vereinbarungen. Dabei wird der Dritte als privates wirtschaftliches Unternehmen darauf aus sein, bei möglichst wenig Kontrolle den höchstmöglichen Verdienst zu erzielen. In welcher Weise die Kontrolle seitens der Gemeinde in derartigen Fällen erfolgt, hängt auch hier von ihrem eigenen Willen ab. Insofern besteht deshalb kein gravierender Unterschied im Verhältnis zur Beauftragung einer Eigengesellschaft (vgl. hierzu Schmidt-Eichstaedt, a.a.O. S. 318). Die Eingriffsmöglichkeiten der Kommunalaufsicht sind sowohl bei der Übertragung auf eine Eigengesellschaft als auch bei einer Übertragung auf einen anderen Dritten in der Weise eingeschränkt, dass nur eine Kontrolle des Inhalts des Erschließungsvertrag und der Kontrolle darüber, ob die Gemeinde ihrer Pflicht für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung seitens des Dritten zu sorgen, nachkommt. Eine unterschiedliche Behandlung ist daher aus diesem Grunde nicht geboten. Beanstandungen seitens der Kommunalaufsicht könnte die Gemeinde gegenüber der eigenen Gesellschaft sogar auf wesentlich einfachere Weise Rechnung tragen, als gegenüber einem anderen privaten Erschließungsträger. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte oder Erfahrungssätze dafür, dass einer Eigengesellschaft durch Erschließungsvertrag höhere Kosten auferlegt würden, die zu einer Verteuerung der Erschließung führt, als bei Übertragung auf einen sonstigen Dritten. Möglicher Weise ist sogar das Gegenteil richtig, weil eine Eigengesellschaft keine hohen Gewinne machen muss und deshalb günstiger bauen kann (vgl. Ruff, a.a.O. S. 26; Schmidt-Eichstadt, a.a.O. S. 318). Missbräuche sind nicht zu befürchten, da die entstehenden Kosten ohnehin nur auf vertraglicher Grundlage auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden können, die aus ihrer Interessenlage heraus frei entscheiden können, ob sie die Kosten übernehmen oder nicht. Ein rechtlicher Zwang zur Kostenübernahme durch den jeweiligen Grundstückseigentümer besteht nicht.

Von einer Umgehung der Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrecht und einer Flucht ins Privatrecht kann bei der Beauftragung einer Eigengesellschaft ebenfalls nicht gesprochen worden. Dem steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber im Jahr 1993 in § 124 Abs. 1 und 2 BauGB ausdrücklich die Beauftragung eines Dritten zugelassen und geregelt hat, dass in diesem Fall keine Pflicht zur Kostenbeteiligung der Gemeinde nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB besteht. Zudem kann der Dritte auch die Kosten nicht beitragsfähiger Erschließungsanlagen übernehmen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, den Gemeinden trotz angespannter Haushaltslage die Erschließung neuer Baugebiete zu ermöglichen, indem die sonst erforderliche Vorfinanzierung durch die Gemeinde entfällt (BT-Dr 12/3944 S. 29). Welche juristische Person ihr diese Last durch den Vertragsschluss abnimmt, entscheidet die Gemeinde selbst (Pencereci a.a.O. S. 131). Das von der Stadt ... mit der Beauftragung eines Erschließungsträgers verfolgte Ziel, Bauland möglichst schnell und günstig zur Verfügung zu stellen, können privatrechtlich tätige Gesellschaften wegen der günstigeren arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen leichter erreichen (vgl. Battis/Krautzberger, a.a.O., Rn. 2). Die Erwerber der Baugrundstücke sind in diesem Fall auch nicht schlechter gestellt als bei einem Erschließungsträger, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist. Ob man von einer Umgehung sprechen könnte, wenn eine kommunale Eigengesellschaft ausschließlich zum Zwecke der Durchführung einer einzigen konkreten Erschließungsmaßnahme gegründet würde (vgl. Antweiler, NZBau 2003, 93) kann dahingestellt bleiben, da ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vorliegt.

Das Gericht hat auch keine Bedenken dagegen, dass die Stadt ... ihre eigenen Grundstücke durch die Beklagte erschließen lässt, da sie zivilrechtlich wie jeder andere Grundstückseigentümer zu behandeln ist. In dieser Eigenschaft war sie auch zur Übernahme der der Beklagten entstehenden Kosten der Erschließung berechtigt (vgl. Schmidt-Eichstadt, a.a.O. S. 322). Die Weitergabe dieser Kosten durch die Stadt im notariellen Kaufvertrag vom 28.07.1999 ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

4. Die von der Beklagten mit der Stadt ... getroffenen Vereinbarungen verstoßen auch nicht gegen § 124 Abs. 3 BauGB, wonach die vertraglich vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen müssen.

Der Begriff der Angemessenheit bezieht sich bei öffentlich-rechtlichen Verträgen auf die vereinbarten Leistungen und die gesamten Umstände des Vertrages. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges darf die vom Bürger geschuldete Leistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen; ferner darf sich aus der vertraglichen Vereinbarung auch keine unzumutbare Belastung für den Vertragspartner oder für etwaige Dritte, auf die die Lasten abgewälzt werden, ergeben (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 124 Rdnr. 77 ff; Burmeister, a.a.O, Rdnr. 223; Oehmen/Busch, BauR 1999, 1402). Die Übernahme der Herstellungskosten durch Erschließungsvertrag dient im vorliegenden Fall dem Ausgleich des Vorteils, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe des Erschließungsvertrags ihm überhaupt erst und zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erschließung und infolgedessen die mit einer erheblichen Wertsteigerung verbundenen Bebaubarkeit des Grundstücks ermöglicht. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse der Eigentümer, die sich bereits im Umlegungsvertrag mit den Regelungen des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag vom 03.03.1997 einverstanden erklärt haben. Dazu gehört auch die Stadt ... in ihrer Funktion als privater Eigentümer. Bei ihr und den anderen Eigentümern sind die oben genannten Vorteile der früheren Erschließung angefallen. Die Kläger haben mit Eintritt in diesen Vertrag, der als Schuldübernahme zu qualifizieren ist, nur die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten übernommen und können sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten das Grundstück erst viel später erworben und seien daher nicht in den Genuss der Wertsteigerung gekommen. Durch die befreiende Schuldübernahme tritt der Übernehmer an Stelle des Schuldners bei Identitätswahrung der Verbindlichkeit (Münchner Kommentar z. BGB, 5. Aufl. 2007, Vorbem. zu § 414-418 Rn 6). Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Leistungen im Sinne von § 124 Abs. 3 BauGB gegenüber den Klägern als spätere Grundstückserwerber angemessen sind. Auch das Vorbringen, die Erschließungskosten seien im Vergleich mit den Kosten, die im Falle der Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Entwässerungsbeiträgen angefallen wären, unangemessen hoch, schlägt nicht durch. Dem kann schon deshalb in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil es gerade der Sinn des Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB ist, dass auch Kosten für nicht beitragspflichtige Anlagen eingerechnet werden können und der Gemeindeanteil in Höhe von 10 % in Wegfall kommt (§ 129 Abs. 2 BauGB). Bei nach Landesrecht beitragsfähigen Anlagen entfällt die Eigenbeteiligung in Höhe von 5 % (§ 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 KAG a.F.; § 30 Abs. 3 KAG n.F.). Mit diesen Regelung ist schon vorgegeben, dass die Erschließung mittels Erschließungsvertrag im Regelfall nicht unwesentlich teurer wird.

Eine Erschließung, die sich am ortsüblichen Standard orientiert, gilt grundsätzlich als angemessen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 124 Rdnr.82). Die Kläger haben nicht geltend gemacht, es sei von der Stadt ... mit der Beklagten eine Luxuserschließung vereinbart worden. Da die Erschließungsanlagen auch im Zusammenhang mit den erschließungsbezogenen Erfordernissen des Gebiets stehen und nicht der Erschließung weiterer Baugebiete dienen, ist auch die volle Kostenüberwälzung gerechtfertigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 124 Rdnr. 83; OVG Saarlouis, Urt. v. 09.06.1994, NVwZ-RR 1995, 22). ). Dies gilt auch für die Anlegung des Spielplatzes. Dieser steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauleitplanung für das Baugebiet und den Bauwünschen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet. Der Bedarf an Spielmöglichkeiten ist durch die beabsichtigte Bebauung ausgelöst worden und war bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 15 BauGB). Es kommt auch nicht zu einer unangemessenen Doppelbelastung durch die Heranziehung zu Beiträgen. In § 6 Abs. 4 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrages vom 03.03.1997 ist ausdrücklich geregelt, dass die Stadt Bietigheim-Bissingen im Erschließungsgebiet keine einmaligen Beiträge für die erstmalige Erschließung der Baugrundstücke sowie für den erstmaligen Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt, da diese von den Grundstückseigentümern finanziert werden.

Auch die in § 7 c) des Vertrages vom 03.03.1997 getroffene Vereinbarung, mit der die Kosten der technischen und wirtschaftlichen Betreuung der Erschließungsmaßnahme durch die Beklagte auf 5 % der Summe der Kosten incl. Mehrwertsteuer festgesetzt wurden, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht als unangemessen angesehen werden. Der Einwand, diese Kosten hätte man sich ersparen könne, wenn die Stadt ... die Maßnahme selbst betreut hätte, greift nicht durch, weil § 124 Abs. 1 BauGB die Übertragung der Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten zulässt. Dass der Dritte, diese Aufgabe als grundstücksloser Erschließungsträger nicht kostenlos durchführen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Höhe von 5 % der Kosten begegnet keinen Bedenken. Der Umstand, dass die Beklagte diese Kostenregelung auch gegenüber anderen Gemeinden vereinbaren konnte, spricht dafür, dass es sich um einen Marktpreis handelt. Auch der Vergleich mit den Regelungen der HOAI, wonach z.B. bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen allein für die Bauüberwachung ein Honorar zwischen 2,1 und 3,2 v.H. der anrechenbaren Kosten vereinbart werden kann, spricht gegen eine unangemessene Kostenvereinbarung.

Die Unangemessenheit ergibt sich auch nicht aus fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Kläger gegenüber der Beklagten. Folge einer Schuldübernahme ist gemäß § 417 BGB, dass der Übernehmer der Schuld dem Gläubiger die Einwendungen entgegen setzen kann, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Diese Möglichkeit ist den Klägern durch § 13 Abs. 5 S. 2 des Vertrags vom 03.03.1997 nicht abgeschnitten. Dort heißt es zwar, dass die Stadt Anspruch auf Aushändigung von Einzelbelegen oder Kontoauszügen hat, nicht aber die Eigentümer der Grundstücke. Diese Regelung kann aber nicht dahin gehend verstanden werden, dass die Kläger keinerlei Kontrollmöglichkeiten hätten. Vielmehr zielt diese Regelung darauf ab, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wenn jedem Grundstückseigentümer alle Einzelbelege und Kontoauszüge übersandt werden müssten. Schon nach dem Wortlaut ist auch eine Einsichtnahme in die maßgeblichen Abrechnungsunterlagen der Beklagten nicht ausgeschlossen. Auch im Streitfall ist die Beklagte verpflichtet, ihre Forderung nachvollziehbar zu begründen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Unter diesen Umständen kann von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 9 AGB (jetzt § 307 BGB) nicht gesprochen werden.

Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht veranlasst, wenn die Stadt wegen eines bestehenden Ansiedlungsdruckes verpflichtet gewesen sein sollte, das Baugebiet zu erschließen, wie dies von den Klägern angenommen wird. Der Ansicht der Kläger, dass die Stadt in diesem Fall die entstehenden Kosten nur über das Beitragsrecht finanzieren könne, kann nicht gefolgt werden, da der Gesetzgeber der Gemeinde zwei Wege für die Bewältigung der ihr auferlegten Erschließungslast zur Verfügung gestellt hat (Regimeentscheidung). Es liegt deshalb nach § 123 Abs. 1 BauGB generell im Ermessen der Gemeinde, ob sie den Wege über den Abschluss eines Erschließungsvertrages wählt, oder die Kosten über das Beitragsrecht finanziert (vgl. Quaas, a.a.O., § 124 Rdrn. 4)

Da der Erschließungsvertrag nach den obigen Ausführungen nicht gegen § 124 BauGB verstößt, besteht kein Grund an der Wirksamkeit des Städtebaulichen Vertrages (Teil I) vom 03.03.1997 zu zweifeln. Selbständige Gründe, die zur Nichtigkeit dieses auf § 6 BauGB-MaßnG gestützten Vertragteils führen könnten, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen steht den Klägern bezüglich dieses Vertragsteils kein Erstattungsanspruch zu, weil sie bisher darauf keine Zahlungen geleistet haben.

5. Ob die Kläger sich zu Recht dagegen wenden, dass die für die nachträgliche Änderung des Kinderspielplatzes entstandenen Kosten in Höhe von 8.700,30 EUR in die Abrechnung eingestellt wurden, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da die Kläger die Schlussrechnung in Höhe von 1.036,56 EUR bisher nicht bezahlt haben. Setzt man den Nachtrag zum Kinderspielplatz von den gesamten Erschließungskosten in Höhe von 1.237.379,91 EUR ab und verteilt diese Kosten auf die gesamte Grundstücks- und Geschossfläche von ca. 27000 qm, ergibt sich daraus allenfalls eine geringfügige Reduzierung, die weit unter dem Betrag liegt, der von den Klägern noch zu zahlen wäre. Ob dies auch für diejenigen Kosten gilt, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte zur Kontrolle der Planungs- und Bauüberwachung ein Fremdunternehmen eingeschaltet hat, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dieses Vorgehen der Beklagten nicht zu beanstanden, weil die Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erschließungsmaßnahmen standen. Vertraglich ist nichts Gegenteiliges geregelt. Eine Verpflichtung der Stadt, diese Maßnahmen auf eigene Kosten mit eigenen Mitarbeitern durchzuführen bestand nicht. Es geht dabei um Kontrollen, die die Beklagte als Erschließungsträger veranlasst hat und nicht um Kontrollen, die von der Stadt als Träger der Erschließungslast veranlasst worden wären.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob eine von der Gemeinde zu 100 % beherrschte Eigengesellschaft Dritter im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB sein kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist.