AG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07
Fundstelle
openJur 2012, 66906
  • Rkr:

Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) gegen einen ehemaligen Mieter eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen nicht der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist (entgegen LG Essen NJW-RR 1998, 874).

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.079,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 20.02.2007, sowie 89,55 EUR vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Streitwert: 1.079,73 EUR .

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den Beklagten mit der am 26.03.2007 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage, welche dem Beklagten am 05.04.2007 zugestellt wurde, auf Zahlung von Schadenersatz wegen Beschädigung eines im Eigentum der Klägerin stehenden Rolltores, sowie auf Begleichung von durch vorgerichtlich Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruches entstandene, jedoch nicht anrechenbare Anwaltskosten in Anspruch.

Der Beklagte war bis 31.05.2006 Mieter von Sondereigentum des damaligen Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft, Ar., im Hause der Klägerin, in W., bestehend aus abgegrenzten Räumlichkeiten und einem Tiefgaragenstellplatz (Nr. 10).

Am 07.11.2005 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ES-& rückwärts aus dem von ihm angemieteten Stellplatz und wollte, ebenso rückwärts fahrenderweise, die Einfahrtsöffnung zur gesamten Tiefgarage überwinden, wobei das obere Ende der Heckklappe des PKW mit dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Rolltor an dessen unterer Begrenzung kollidierte und dieses Rolltor noch über nahezu die gesamte Länge der Dachreling des PKW gezogen wurde.

Die Klägerin trägt vor, dass die Lichtzeichenanlage der Tiefgarage im Inneren derselben zum Zeitpunkt des Ausfahrens des Beklagten bereits wieder Rotlicht gezeigt habe und das Tor sich im Absenkvorgang (mit dem Ziel des vollständigen Schließens) befunden habe.

Die Lichtschranke am Rolltor sei auch nicht, wie der Beklagte behauptet, zu dem Unfallzeitpunkt defekt gewesen, die Lichtschranke habe überdies nur die Funktion, das Rolltor bei Auftauchen eines Hindernisses an diesem zu stoppen, sie sei aber nicht für das Herablassen des Rolltores verantwortlich.

Zudem habe die Öffnungszeit des Rolltores zur Unfallzeit nach vollständigem Anheben 45 Sekunden bis zum Beginn des Absenkungsvorganges betragen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht der kurzen Verjährung des § 548 BGB unterliegen, da keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Vermieter des Beklagten und der Klägerin vorläge und die Klägerin auch gar keinen Einfluss auf die Nutzung des Sondereigentumes ihrer Mitglieder habe und auch gar nicht erfahren würde, wann ein Mieter ausziehe.

Die Klägerin hat beantragt,

wie in Tenor Ziffer 1 und 2 dieses Urteils für Recht erkannt.

Der Beklagte hat beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgebracht, er sei in der Grünphase der Tiefgaragenlichtzeichenanlage ausgefahren und das Rolltor habe sich erst, als er dieses mit dem PKW passiert habe, plötzlich abgesenkt und sei mit dem Fahrzeug des Beklagten kollidiert.

Das Unfallgeschehen beruhe somit auf einer Störung der Elektronik des Rolltores oder einem Funktionsfehler der Lichtschranke, die das Absenken des Rolltores bei der Ausfahrt nicht verhindert habe.

Außerdem sei die Zeit zwischen Öffnung und Schließen des Rolltores zu kurz bemessen, da diese Zeit nicht, wie von der Klägerin behauptet 45 Sekunden, sondern allenfalls 30 Sekunden betragen habe.

Weiterhin behauptet der Beklagte, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, da sie § 548 BGB unterfallen würden. Dies sei der Fall, da die Nutzung des Rolltores auf das Engste mit der Nutzung des vom Beklagten gemieteten Tiefgaragenstellplatzes verbunden sei. § 548 BGB entfalte zudem auch Drittwirkung gegenüber der WEG, wenn der Vermieter ein Mitglied dieser WEG sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das tatsächliche Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2007 nicht nur den Beklagten zum Sachverhalt angehört, sondern auch den vom Beklagten benannten Zeugen T. F. über dessen Beobachtungen am 07.11.2005 gegen 11.30 Uhr bei der Fahrt eines Opel aus der Tiefgarage der Z. Straße in W. im Zusammenhang mit dem Garagentor vernommen und schließlich vor Ort einen Ortsaugenschein durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ortsaugenscheines wird auf das Protokoll vom 21.05.2007 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gemäß §§ 823 Abs. I BGB, 7 Abs. I, 18 Abs. I StVG, ein Anspruch auf Bezahlung des begehrten Schadenersatzes zu.

Durch die Kollision des PKW mit dem Rolltor hat der Beklagte das Eigentum der Klägerin widerrechtlich verletzt und die Klägerin in Höhe des für die Reparatur angefallenen unstreitigen Betrages gemäß der Rechnung der Firma B., &, vom 22.11.2005, vgl. Bl. 6 d. Gerichtsakten, am Eigentum geschädigt.

Die Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 7, 18 StVG ist zunächst verschuldensunabhängig.

Bei der Frage eines etwaigen mitwirkenden Verursachens (Mitverschulden) der Klägerin ist auch im Rahmen der Betriebsgefahr, für die der Beklagte haftet, eine Abwägung vorzunehmen.

Die dem Beklagten zuzurechnende Eigentumsverletzung erfolgte verschuldet, nämlich grob fahrlässig. Durch das Ausfahren im Rückwärtsgang war es, wie der vom Gericht vorgenommene Ortsaugenschein zu Tage förderte, dem Beklagten unmöglich, bereits in parkender Position auf seinem Stellplatz die obere Begrenzung der Toröffnung zu kontrollieren. Je weiter der Beklagte zurückfuhr, desto niedriger wurde sein Blickfeld durch die Heckscheibe seines Kraftfahrzeuges in Bezug auf die Toröffnung, sodass er das sich absenkende Tor bei dieser Fahrweise gar nicht rechtzeitig vor der Kollision entdecken konnte.

Diese Ausfahrweise ist im Hinblick darauf, dass die Sichtfeldbeschränkung und damit auch die Kollision bei Ausfahrt im Vorwärtsgang, die dem Beklagten, wenn auch mit etwas Mühe, möglich gewesen wäre und von ihm ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen nicht durchgeführt wurde, somit also problemlos hätte vermieden werden können, als ein grob fahrlässiges Verhalten zu betrachten, durch welches die Eigentumsverletzung erst zustande kam. Dabei sei in Erinnerung gerufen, dass der Beklage nach eigenem Vortrag bereits ca. ein Jahr zuvor eine ähnliche Kollision beim Rückwärtsfahren mit dem Rolltor hatte.

Ebenfalls als grob fahrlässig und den Schaden erhöhend ist zudem anzusehen, dass der Beklagte seinen Wagen trotz der von ihm geschilderten ausfahrtsbedingten niedrigen Geschwindigkeit und der Kollision mit dem Rolltor erst zum Halt brachte, wie sich aus den Streifspuren auf der Dachreling ergibt, nachdem er das Rolltor bei der Rückwärtsfahrt schon fast über die gesamte Länge des Wagendaches gezogen hatte.

Selbst wenn die Steuerung oder Elektrik des Rolltores zu diesem Zeitpunkt einen Fehler aufgewiesen haben sollte, wofür der Beklagte keinerlei Beweis erbringen konnte, und was sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufklären ließ, wäre ein mögliches Mitverursachen und Mitverschulden der Klägerin bezüglich des Nichtfunktionierens der Technik hinsichtlich des Fahrlässigkeitsgrades, mit dem der Beklagte handelte (Rückwärtsfahren trotz beschränkter Sicht und bekannter Gefahr von oben) im Ergebnis unbeachtlich und könnte daher nicht zu einer Minderung des hundertprozentigen Schadenersatzanspruches der Klägerin führen.

Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823 Abs. I BGB, 7, 18 StVG sind damit in vollem Umfang erfüllt, wobei in beiden Fällen der Umfang des Schadenersatzes sich aus § 249 BGB ergibt.

Der Beklagte kann den Ansprüchen der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegen halten.

Entgegen der Auffassung des Beklagten findet im hier zu entscheidenden Fall nicht die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB von sechs Monaten ab Auszug (richtigerweise: Rückgabe der Mietsache) Anwendung, vielmehr findet die regelmäßige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. I BGB von drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchen das schädigende Ereignis fällt und der Geschädigte von Schaden und Person des Schädigers Kenntnis hat, Anwendung.

Sinn und Zweck des § 548 Abs. I BGB ist es, zum Einen den Mieter dadurch zu begünstigen, dass die Abwicklung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis rasch zu erfolgen hat, was hinsichtlich der diesbezüglich zumeist eindeutigen Sachlage, bei der sich der Mieter aufgrund seines Sachbesitzes als Schädigender aufdrängt, auch sehr sinnvoll erscheint.

Weiterhin begünstigt diese Vorschrift den Vermieter dadurch, dass der Verjährungsbeginn bis zum Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist, was hinsichtlich der zuvor im Regelfall zumeist unmöglichen Kenntnisnahme des Vermieters von der Schädigung ebenfalls sinnvoll ist.

Das Landgericht Essen hat in seinem in NJW-RR 1998, Seite 874 ff. wiedergegebenen Urteil vom 11.12.1997 den sachlichen Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 548 BGB, dem § 558 BGB a.F., auch auf Ansprüche wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch den Mieter eines Mitglieds einer WEG, sowie den persönlichen Anwendungsbereich auf die WEG selbst hinsichtlich der Geltendmachung eigener Ansprüche wegen dieser Beschädigungen ausgeweitet.

Dem kann sowohl hinsichtlich des sachlichen als auch des persönlichen Anwendungsbereiches nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

Richtig ist, dass, wie das Landgericht Essen postuliert, auch Beschädigungen von nicht unmittelbar vermieteten Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes, an denen dem Mieter ein Mitbenutzungsrecht zusteht, dem sachlichen Anwendungsbereich der nunmehr in § 548 Abs. I BGB geregelten Verjährungsfrist unterfallen können.

Dies kann jedoch nicht pauschal für alle Gegenstände des Gemeinschaftseigentums einer WEG, welche der Mieter mitbenutzt, angenommen werden, vielmehr bedarf die Ausweitung wiederum der Einschränkung. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass § 548 Abs. I BGB die Verjährung nicht nur auf sechs Monate verkürzt, um die Abwicklung der Ansprüche gegen den Mieter einfach nur zu beschleunigen, sondern eben gerade auch wegen der in diesen Fällen vorliegenden vereinfachten Sachlage, nach der eine Schadensverursachung durch den Mieter an der Mietsache, aufgrund dessen Alleinherrschaft über diese, naheliegt.

Eine solch vereinfachte Sachlage liegt aber bei Beschädigung von vom Mieter nur mitbenutztem Gemeinschaftseigentum gerade nicht immer vor.

Hier ist vielmehr für die Entscheidung, ob ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, welcher durch den Mieter verursacht wurde, der kurzen Verjährung unterfallen soll, darauf abzustellen, inwiefern dieser Gegenstand gerade im Herrschaftsbereich des Mieters stand und in welchem Näheverhältnis er zu dem geschädigten Gegenstand stand.

Je weniger die Sache im alleinigen Herrschaftsbereich des Mieters stand und je mehr (gemeint ist die Anzahl) Personen dieses Gemeinschaftseigentum zur bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung steht, desto weniger drängt sich der Mieter im Schadensfall als Schädigender auf und umso weniger erscheint es vertretbar, Schädigungen deshalb allgemein der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. I BGB zu unterwerfen.

Bei der Abgrenzung, ob eine Sache des Gemeinschaftseigentums somit im Herrschaftsbereich gerade des Mieters steht, dass die Anwendung des § 548 Abs. I BGB auf sie vertretbar erscheint , ist sinnvollerweise darauf abzustellen, ob diese Sache bei der am Ende des Mietverhältnisses üblichen Begehung anlässlich der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung des § 546 BGB auf vom Mieter verursachte Schäden kontrolliert wird.

(Falls der Mieter etwa über Umwege, um während des Mietverhältnisses stattfindende Freundschaftsbesuche bei Mitbewohnern zu bewerkstelligen, zu seiner Wohnung gelangt und dabei am Gemeinschaftseigentum, fernab von der angemieteten Wohnung Schäden anrichtet, fällt dies sicher nicht unter den Schutzzweck von § 548 BGB.)

Gelegentlich kann es bei Gegenständen des Gemeinschaftseigentumes überhaupt nur gelingen, dass vom Mieter verursachte Beschädigungen auch diesem zugerechnet werden und innerhalb der kurzen Verjährungsfrist überhaupt eine Rechtsverfolgung stattfinden kann, wenn die besagte Endkontrolle bei der förmlichen Übergabe des Mietgegenstandes tatsächlich stattfindet.

Dies wäre zum Beispiel der Fall bei Beschädigungen von die Mieträume umgrenzenden Außenwänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen oder auch an Treppengeländern oder Einrichtungen des Treppenhauses, wenn diese sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Mieträumen befinden.

Bei dem hier streitbefangenen Rolltor der frei zugänglichen und von zahlreichen tatsächlichen Benutzern genutzten Tiefgarage der Klägerin wird im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses keine hierauf gerichtete Begehung und Kontrolle auf gerade durch den Mieter verursachte Schäden stattfinden. Der Mieter würde sich für Schäden an dem Rolltor auch dann, wenn diese entdeckt würden, nicht zwingend als Schädigender aufdrängen. (Dass im vorliegenden Fall der Beklagte unmittelbar nach dem Vorfall sich beim Hausmeister meldete und seinerseits Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, vermag die grundsätzliche Verjährungsregel nicht zu beeinflussen).

Damit ist das Rolltor aber gerade kein überwiegend im Herrschaftsbereich des Beklagten stehender Teil des Gemeinschaftseigentums, sodass die Schädigungen an diesem gerade nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB unterfallen.

Der persönliche Anwendungsbereich des § 548 Abs. I BGB erstreckt sich zudem auch nicht auf Ansprüche der vom BGH seit dem Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, für teilrechtsfähig gehaltenen WEG, selbst wenn der Vermieter Mitglied der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

Der Bundesgerichtshof hat den persönlichen Anwendungsbereich des § 548 BGB auf Dritte, wenn zwischen diesen und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, vgl. hierzu BGH Z 116, Seite 293, erstreckt, bzw. lässt Ansprüche des Eigentümers, der nunmehr in § 548 BGB geregelten kurzen Verjährung unterfallen, wenn dieser sein Grundstück einem Dritten zur Vermietung überlassen hat, vgl. BGB NJW 1997, Seite 985.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts Essen liegt im Verhältnis der WEG selbst zum Mieter, der mit einem ihrer Mitglieder als Vermieter ein Mietverhältnis eingegangen ist, kein den oben genannten Konstellationen, die der BGH besprochen hat, vergleichbarer Fall vor.

Im Gegensatz zum Eigentümer, der einem Dritten erlaubt, sein Eigentum zu vermieten, kann eine WEG sich wegen § 13 Abs. I WEG gerade nicht dagegen wehren, dass eines ihrer Mitglieder sein Sondereigentum vermietet und damit einem Dritten in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. II WEG auch das Mitbenutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum einräumt.

Die WEG hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Auswahl der Mieter sowie auf Dauer und Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist zudem nicht einmal sicher, wenn auch über die Nebenkostenproblematik häufig der Fall, dass die neben dem Vermieter verbleibenden Wohnungseigentümer überhaupt vom Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache und damit dem Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. I BGB erfahren.

Dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein bestimmter Mieter aber im Gegensatz zum Eigentümer, der einem anderen die Vermietung seines Eigentumes ausdrücklich erlaubt, aufgedrängt werden kann, schließt eine Parallelwertung zur Entscheidung des BGH NJW 1997, Seite 1983 ff., gerade aus.

Auch besteht keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der WEG und dem als Vermieter agierenden Wohnungseigentümer im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, bei welchem Vermieter und Eigentümer zwei Gesellschaften waren, die den denselben Geschäftsführer und deshalb nicht die Fähigkeit zu selbständiger voneinander unabhängiger Willensbildung hatten, vgl. BGHZ 116, Seite 293 ff. Dies ist im Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft zum einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer aber gerade nicht der Fall.

Zwar ist der vermietende Wohnungseigentümer auch Teil der WEG als Gesamteinheit, die WEG als eigenständige Einheit und der Vermieter, der ihr als Mitglied angehört, bilden ihre Willen jedoch nicht nur weitgehendst unabhängig voneinander und selbständig, diese dürften gelegentlich sogar gegenläufig sein. Der Wille der WEG ist in der Regel auf eine funktionierende Kooperation unter den Wohnungseigentümern und das Schadloshalten bezüglich des Gemeinschaftseigentums gerichtet, während der Wille des als Vermieter agierenden Wohnungseigentümers in erster Linie auf die wirtschaftlich einträglichste Nutzung seines Sondereigentums gerichtet ist. Zwar wird auch das Schadloshalten des Gemeinschaftseigentums generell im Interesse des Einzelnen liegen, sich im Zweifel aber seinem Wunsch nach einträglicher Vermietung unterordnen müssen.

Wirtschaftlich hat die WEG als solche zunächst durch die Vermietung zudem keinen Nutzen und auch kein eigenes Interesse an einer Vermietung, sodass gerade keine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter vorliegt.

Auch die Argumentation des Landgerichts Essen, dass sich die WEG beim Vermieter schadlos halten könne und deshalb eine Nichtanwendung des damals noch geltenden § 558 BGB a.F. in ihrem Interesse gar nicht geboten sei, ist so nicht haltbar.

Es ist zwar zutreffend, dass die WEG sich gemäß § 14 Nr. 1, 2 WEG für Schädigungen, die der Mieter begangen hat, beim Vermieter, welcher Wohnungseigentümer ist, schadlos halten kann. Allein auf diesen Umstand abzustellen, lässt aber außer Acht, dass der Vermieter, genauso wenig wie die WEG selbst, bei Beschädigungen von Gemeinschaftseigentum, welches nicht überwiegend im Herrschaftsbereich seines Mieters steht, oftmals entweder den Schaden oder aber zumindest den Umstand, dass dieser von seinem Mieter verursacht wurde, nicht oder nicht rechtzeitig genug erkennen können wird, um Ansprüche gegen den Mieter vor der kurzen halbjährigen Verjährung geltend zu machen. Gegenüber der WEG würde der Vermieter jedoch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist haften, er selbst hätte keinerlei Rückgriffsmöglichkeiten auf den Mieter mehr, sodass er, obwohl er den Schaden nicht selbst verursacht hat, einer wesentlich strengeren Haftung als der unmittelbar Schädigende unterliegen würde. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine unbillige Benachteiligung des Vermieters dar.

Eine generelle Anwendung des § 548 Abs. I BGB könnte sich zudem, wegen der Verjährungsaufschiebung bis zur Rückgabe, bei genereller Anwendung auf die WEG auch zum Nachteil des Mieters auswirken.

So sind durchaus Fälle denkbar, bei denen ein so großer Zeitraum zwischen der Beschädigung und der Anspruchsgeltendmachung liegt, dass Ansprüche der WEG gegen den Vermieter gemäß § 199 Abs. III Nr. 1 BGB bereits verjährt sind, während die Verjährung der Ansprüche gegen den Mieter mangels Rückgabe noch nicht begonnen hat.

Die Klägerin hat somit nach allem gemäß § 249 Abs. II BGB i. V. mit den oben zitierten anspruchsbegründenden Normen einen Anspruch auf 1.079,73 EUR.

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten von 89,55 EUR ergibt sich der Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten bei bestehendem Schadenersatzanspruch.

Die neuere Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 14.03.2007, Aktenzeichen VIII ZR 184/06, dass einmal außergerichtlich entstandene Ansprüche, hier die Anwaltskosten als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nicht jene sind, auf die die später entstehenden anzurechnen sind, sondern umgekehrt, die später entstehenden auf die früheren anzurechnen sind, ist dem Gericht bekannt, dies schließt jedoch die bisher praktizierte Übung lediglich die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bereits im Erkenntnisverfahren zu titulieren und die während des Erkenntnisverfahrens entstehenden Anwaltskosten in vollem Umfang dem Kostenfestsetzungsverfahren zu überlassen, nicht aus.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 Abs. I, 288 BGB.

Für den eigentlichen Schaden am Rolltor ergibt sich die Verzinsungspflicht bereits aus § 849 BGB. Im Übrigen liegt Verzug vor, der durch den Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2007 mit der dortigen Fristsetzung zum 19.02.2007 begründet wurde.

Hinsichtlich der Anwaltskosten sind die Zinsen als Prozesszinsen zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Bezüglich der Streitwertfestsetzung war der Streitwert auf den eigentlichen Schaden der Klägerin zu begrenzen, die eingeklagten Anwaltskosten sind Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG.