LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 - L 13 AS 4282/07
Fundstelle
openJur 2012, 66893
  • Rkr:

1. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG

2. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet, selbst wenn ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei jeder Antragstellung im Zuge der Folgeantragsverfahren auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten vorzulegen.

Die 1954 geborene Klägerin bezieht seit 19. April 2005 Alg II nach dem SGB II. Der Anfang 2006 im Rahmen ihrer Antragstellung auf Fortzahlung der Leistungen erfolgten Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen kam die Klägerin im April 2006 nach. Am 23. Oktober 2006 beantragte sie die Fortzahlung des Alg II bei der Beklagten und machte dabei Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen. Mit Bescheid vom 16. November 2006 bewilligte die Beklagte Alg II für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 620,77 EUR monatlich und vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 in Höhe von 608,77 EUR monatlich . Am 23. Februar 2007 teilte die Klägerin die Änderung ihrer Bankverbindung mit und reichte die Kündigung ihres Arbeitgebers vom 16. Februar 2007 sowie ihre letzte Provisionsabrechnung bei der Beklagten ein; weiterhin teilte sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, seit 7. Februar 2007 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Mit Bescheid vom 21. März 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung des Alg II für März und April 2007 auf 532,29 EUR bzw. 488,02 EUR ab. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Klägerin aufgefordert, die kompletten Kontoauszüge der letzten drei Monate, Nachweise über bestehende Versicherungen, Bausparverträge und sonstige Sparverträge sowie ihren Personalausweis vorzulegen. Sollten diese Dokumente nicht bis zum 7. April 2007 vorliegen, werde die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlungen ganz versagt. Am 16. März 2007 beantragte die Klägerin die Fortzahlung des Alg II. Mit Bescheiden vom 22. bzw. 23. März 2007 erhöhte die Beklagte nochmals die Bewilligung der Leistung für April 2007 zunächst auf 558,32 EUR und reduzierte sie dann auf 500,02 EUR. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2007 wandte sich die Klägerin gegen die Aufforderung, Kontoauszüge vorzulegen; sie könne nicht nachvollziehen, mit welcher Begründung diese Unterlagen benötigt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ordnungsgemäß angegeben habe. Am 12. April 2007 stellte die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung von Alg II in gesetzlicher Höhe verpflichten zu lassen. Ihren Personalausweis werde sie vorlegen, wenn die Beklagte den Grund hierfür angebe. Kontoauszüge werde sie nicht vorlegen; bei dieser Forderung handele es sich nur um eine Schikane. Mit Beschluss vom 20. April 2007 (S 7 AS 1853/07 ER) lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die gegen diesen Beschluss am 26. April 2007 erhobene Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) erklärte die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis am 21. Mai 2007 für erledigt; die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2007 ab (L 13 AS 2532/07 AK-A). Am 27. April 2007 legte die Klägerin eine Kopie ihres Reisepasses und verschiedene Unterlagen über eine private Rentenversicherung sowie im weiteren Kontoauszüge ihres Kontos bei der Postbank für den Zeitraum Januar bis März 2007 vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Verlangen, vollständige Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume vorzulegen, rechtswidrig sei. Er bat darum mitzuteilen, ob auch in Zukunft, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Leistungsbezug bestünden, von der Klägerin die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die Beklagte daraufhin mit, dass bei jeder Antragstellung im Zuge von Folgeantragsverfahrens die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen bestehenden Konten im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Klägerin angefordert würden. Zukünftig würden bei jedem Folgeantrag die Kontoauszüge der Klägerin, wie auch von jedem anderen Leistungsbezieher, verlangt.

Am 27. Juni 2007 hat die Klägerin mit dem auf Feststellung gerichteten Begehren, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet sei, Kontoauszüge vorzulegen, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung verweise sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (Aktenzeichen: S 8 AS 34/06 ER). Die Beklagte ist der Klage mit dem Hinweis, sie halte sie für unzulässig, entgegengetreten. Mit Urteil vom 7. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Verlangen der Beklagten nach einer (zeitlich begrenzten) Vorlage von Kontoauszügen rechtfertige sich aus der Mitwirkungsverpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). § 65 SGB I stehe dieser Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden sei, genüge der aktuelle Kontoauszug nicht. Im Übrigen bestehe die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen auch dann, wenn kein Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch bestehe.

Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. August 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung bezieht sie sich nochmals auf den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2006 (S 8 AS 34/06 ER).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht verpflichtet ist, Kontoauszüge vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten (5 Bände), die Klageakte des SG (S 7 AS 3192/07), die beigezogenen Akten des SG (S 7 AS 1853/07 ER und S 7 AS 2096/07 ER-B), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4282/07) und die beigezogene Akte des LSG (L 13 AS 2127/07 ER-B) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, denn sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Insbesondere ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Rechtsverhältnis im Ganzen festgestellt werden soll. Es kann auch eine einzelne Beziehung oder Berechtigung aus diesem Rechtsverhältnis gerichtlich festgestellt werden (BSG SozR 3-5915 § 3 Nr. 1; SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; SozR 3-2500 § 125 Nr. 6; SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Dazu gehört auch die von der Klägerin begehrte Feststellung ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug nicht dazu verpflichtet zu sein, zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung des Alg II nach dem SGB II Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klägerin verfügt auch über ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG. Dieses liegt dann vor, wenn der Betroffene ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 15). Darunter ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG). Die Klägerin bezieht weiterhin Leistungen nach dem SGB II und sieht sich bei jedem Weitergewährungsantrag dem Verlangen der Beklagten nach Vorlage der Kontoauszüge ausgesetzt mit der Folge einer möglichen Versagung der Leistung bei Nichtvorlage der Kontoauszüge. Einer Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität dieser Klageart gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen bzw. ihren Sonderformen, den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entgegen. Obwohl § 55 SGG anders als § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ein Nachrangverhältnis zwischen den Klagearten nicht ausdrücklich festlegt, ist auch für das sozialgerichtliche Verfahren anerkannt, dass der Kläger eine gerichtliche Feststellung nicht verlangen kann, soweit er die Möglichkeit hat, seine Rechte mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu verneinen, wenn bereits im Rahmen der genannten anderen Klagearten über die Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zu Grunde liegen ( ständige Rechtsprechung vgl. BSGE 58, 150, 152 f.; BSGE 73, 83, 84; BSG SozR - 4427 § 5 Nr. 1 S6). Die Klägerin konnte gegen das Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2007 nicht mit der Anfechtungsklage vorgehen, denn bei dem Inhalt dieses Schreibens handelt es sich der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich um eine Maßnahme, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Alg II betreffende Regelung erst vorbereiten soll (so auch zur Aufforderung zu bestimmten Eigenbemühungen BSG SozR 4-4300 § 119 Nr. 3; zu einem Arbeitsangebot bzw. einem Weiterbildungsangebot im Vorfeld einer Sperrzeitregelung BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 2; BSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2003 und 24. März 2004 - B 7 AL 82/03 B und B 7 AL 244/03 B beide veröffentlicht in Juris). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn bereits dann, wenn die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens vom 13. Juni 2007 zweifelhaft ist, ist die Feststellungsklage der Anfechtungsklage gegenüber nicht mehr subsidiär.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten zu jedem Folgeantrag auf Weitergewährung von Alg II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, sobald die Beklagte dies - wie angekündigt - von ihr verlangen wird.

Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 2 AS 1073/06 -; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Hannover, Urteil vom 28. Januar 2004 - 9 A 645/02 - alle veröffentlicht in Juris). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I mit den Regelungen der Nrn. 1 und 2 des § 60 Abs. 1 SGB I und den durch § 65 Abs. 1 SGB I bestimmten Grenzen der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I nur solche Beweismittel und Beweisurkunden erfasst, die für die beantragte oder gewährte Sozialleistung erheblich sind. Für diese Auslegung spricht auch die amtliche Begründung zu § 60 SGB I (vgl. BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 60). In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht aller Sozialleistungsbereiche verpflichtet die Vorschrift danach den Leistungsberechtigten zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel, die der Leistungsträger zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss, sowie zur Vorlage vorhandener oder noch zu beschaffender Beweismittel, wenn der Leistungsträger es verlangt (BTDrs. 7/868 a.a.O.).

Erheblich im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I sind die geforderten Beweismittel nur, wenn sie geeignet sind, die erforderliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Ist der Sozialleistungsträger in der Lage, die erforderliche Sachentscheidung aufgrund von Tatsachen und/oder Beweismitteln zu treffen, die ihm bereits bekannt sind bzw. vorliegen, kommt es auf die Vorlage der geforderten Beweismittel nicht (mehr) an. Die geforderten Beweismittel sind in diesem Fall für die Sachentscheidung nicht erheblich. Ausgehend davon ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten künftig die geforderten Kontoauszüge vorzulegen, denn die Kontoauszüge sind für die Sachentscheidung der Beklagten erheblich. Kontoauszüge enthalten regelmäßig Daten über die Kontobewegungen/Buchungen. Die Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die geforderten Kontoauszüge sind damit geeignet, im Rahmen der Prüfung der Leistungsgewährung Aufschluss darüber zu geben, ob die Klägerin im Bedarfszeitpunkt tatsächlich bedürftig ist d.h., ob, wann (vgl. § 2 Abs 2 Satz 1 Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 -Zuflußprinzip- ) und in welcher Höhe sie über eigene anrechenbare finanzielle Mittel verfügt, die sie in die Lage versetzen, ihren Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken (vgl. SG Reutlingen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.; a. A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2005 - L 7 AS 32/05 ER - veröffentlicht in Juris). Denn nach § 19 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II steht Arbeitslosengeld II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nur dem zu, der hilfebedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung, ob - nach Maßgabe von § 11 SGB II, §§ 1 bis 3 Alg II-V bzw. § 12 SGB II, §§ 4 und 5 Alg II-V - Einkommen und Vermögen vorhanden ist, genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist (vgl. SG München, Beschluss vom 9. September 2005 - S 50 AS 472/05 ER; SG Reutlingen a.a.O.; SG Reutlingen, Urteil vom 21. Mai 2007 - S 12 AS 654/07 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2000 - 2 K 1886/99 - alle veröffentlicht in Juris). Während der aktuelle Kontoauszug hinsichtlich Einkommen und Vermögen nur punktuell und hinsichtlich in der Vergangenheit erworbenen Vermögens keinerlei Informationen enthält, lässt sich aus den früheren Kontoauszügen ersehen, ob der Hilfebedürftige etwa Zuwendungen Dritter empfangen hat, größere Beträge transferiert wurden und ob sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Aufgrund des in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V geregelten Zuflussprinzips ist es für die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Leistungsanträge unerlässlich, den genauen Zeitpunkt, zu dem - ggf. - Einkommen zugeflossen ist, zu kennen. Ein milderes Mittel zur Verifizierung der Hilfebedürftigkeit ist nicht gegeben (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; SG München a.a.O.; SG Dresden, Beschluss vom 1. März 2006 - S 34 AS 274/06 ER - veröffentlicht in Juris; SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 9 Rdnr. 100). Es besteht auch nicht in der Vorlage teilweise geschwärzter Kontoauszüge (vgl. SG Dresden a.a.O.). Die Beklagte soll durch die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung in die Lage versetzt werden, die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Die Vorlage lediglich (teilweise) geschwärzter Kontoauszüge würde den Zweck der Vorlage konterkarieren, weil dann für den Leistungsträger gar nicht ersichtlich wäre, welche Buchungsposten geschwärzt sind und ob diese leistungsrechtliche Relevanz haben. Die Vorlage von (teilweise) geschwärzten Kontoauszügen würde zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichendem Maße beitragen, sondern regelmäßig Nachfragen und weitere Erkundigungen veranlassen; sie wäre zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit weniger geeignet (so auch SG Reutlingen a.a.O.; Klaus in Juris Praxiskommentar, a.a.O.). Der Senat hat aber nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin nicht Einzelangaben z.B. über Zahlungsempfänger und -absender oder Angaben über den Grund einer Zahlung schwärzen darf. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich unveränderte Kontoauszüge verlangt hat.

Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge - die auch schon im Recht der Sozialhilfe angenommen wurde (vgl. VG Sigmaringen a.a.O.; VG Hannover a.a.O.) - besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.; a.A. Hessisches LSG a.a.O.; SG Detmold, Beschluss vom 7. September 2006 - S 21 AS 133/06 ER - veröffentlicht in Juris). Dabei geht es nicht um eine pauschale Kriminalisierung insofern, dass die generelle Vorlagepflicht der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge-)Antragstellung als Gegengewicht zu einem - ohne nähere Anhaltspunkte - vermuteten massenweisen Leistungsmissbrauch zu verstehen wäre. Sie ist die angemessene Antwort auf die Zwänge einer - in personeller wie finanzieller Hinsicht - Massenverwaltung, die zum einen die berechtigten Ansprüche der Betroffenen zu erfüllen hat, andererseits aber auch ohne konkreten Verdacht im Einzelnen von vornherein dem Leistungsmissbrauch entgegenwirken muss. Dies gilt erst recht bei Leistungen aus Steuermitteln - also von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen -, zu denen der jeweilige betroffene Leistungsbezieher kein eigenes Leistungsäquivalent beigetragen hat (so auch SG München a.a.O.; SG Dresden a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.).

Der vorliegend der Klägerin von der Beklagten konkret auferlegten Mitwirkungspflicht steht § 65 SGB I nicht entgegen. Die in §§ 60 bis 64 SGB I geregelten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen wird durch die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung beschränkt. Die Obliegenheiten des Leistungsberechtigten zur Mitwirkung im Verfahren über die Gewährung von Sozialleistungen finden ihre Grenzen in dem aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (zusammenfassend Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 54, 153 ff.; 65, 41 f.; 95, 241) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Als Abwehrrecht verpflichtet das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Staat zum Schutz vor Beeinträchtigungen. Die in der Vorschrift des § 65 Abs. 1 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkungspflicht enthalten in diesem Sinne eine einfachgesetzliche Ausprägung des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 19; SozR 1200 § 66 Nr. 10; vgl. ebenso die amtliche Begründung zu § 65 SGB I, BTDrs. 7/868, abgedruckt bei Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, M 010 zu § 65). Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen u.a. dann nicht, wenn und soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder der Leistungsträger sich durch geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderliche Kenntnis selbst verschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der nicht unerheblichen monatlichen, aus Steuermitteln finanzierten Leistungsbeträge von mehreren 100,00 EUR ist die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate bei (Folge-)Antragstellung insbesondere angemessen (vgl. SG Dresden a.a.O.; SG Nürnberg a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Bei den verlangten Unterlagen handelt es sich um für die Klägerin schnell beizubringende, bei ihr bereits vorhandene Beweismittel, die durchaus in angemessenem Verhältnis zu der von ihr begehrten Sozialleistung stehen. Die Klägerin bräuchte sie lediglich anlässlich einer Vorsprache vorzulegen bzw. sie in Kopie zu übersenden. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte sich diese Unterlagen mit einem geringeren Aufwand beschaffen könnte. Im Gegenteil ist der der Klägerin zugemutete Aufwand als gering zu betrachten. Ein wichtiger Grund, der auf besonderen in der Person der Klägerin liegenden Umstände beruhen müsste, weil es insofern auf die Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles und damit auf die individuelle Zumutbarkeit für den jeweils Betroffenen ankommt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2003 - L 11 KR 2467/03 - veröffentlicht in Juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass eine leichtere tragfähige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich ist, wurde bereits ausgeführt.

Auch der Gesichtspunkt, die Klägerin sei vorliegend aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Vorlage der künftig verlangten Kontoauszüge verpflichtet, greift nicht durch; er begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Als wichtiger Grund käme hier eine unzumutbare Verletzung der Klägerin in ihrem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 80, 367, 373; 100, 313, 358 f.) in Betracht. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung räumt dem Betroffenen die Befugnis ein, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Eingriffe und Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind - nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts - nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Normklarheit entspricht (vgl. zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts BVerfGE 65, a.a.O.; 85, 403 f.; 95, 307). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird u.a. in zulässiger Weise durch die Bestimmung des § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (§ 67a ff. SGB X) beschränkt, die die Voraussetzungen der zulässigen Erhebung, Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten regeln. Die geforderte Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate im Zuge von (Folge-)Anträgen genügt den Anforderungen der zulässigen Beschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, so sie sich aus der Regelung des § 67a ff. SGB X ergeben. Nach § 67a Abs. 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten (nur) zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sozialdaten sind einzelne Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Kontoauszüge enthalten Sozialdaten im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X, denn sie enthalten u.a. einzelne Angaben über Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge, Zahlungsempfänger und -absender, sowie regelmäßig auch Anhaltspunkte für den Grund der Zahlung und mithin im Sinne der Begriffsdefinition des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben, verarbeitet oder genutzt werden können. Die Kenntnis der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe der Beklagten nach diesem Gesetz erforderlich. Bei dem Begriff erforderlich handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Ausschussbericht des Abgeordneten Hansel zu § 67, abgedruckt in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2 M 020 § 101 f.) wird durch die Worte erforderlich ist die Offenbarung auf die Sozialdaten beschränkt, die die genannten Stellen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt kennen oder mitteilen müssen. Als gesetzliche Aufgabe nach diesem Gesetz sei jede Aufgabe anzusehen, die sich aus diesem Gesetzbuch ergebe. Sie müsse nicht ausdrücklich als Aufgabe benannt sein; es genüge, dass für die Aufgaben eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Nach Sinn und Zweck der Norm korrespondiert der in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X normierte Begriff der Erforderlichkeit mit demjenigen der Erheblichkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I. Dort wo die Erhebung der Sozialdaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialleistungsträger gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich ist, obliegt es dem Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I u.a. die für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen die erheblichen Beweismittel vorzulegen. Beide Begriffe sind Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an dem sich die Maßnahme des Sozialleistungsträgers messen lassen muss. Die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate in jedem Fall der weiteren Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist erforderlich, sodass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage der Kontoauszüge zu fordern (auch VG Sigmaringen a.a.O.; SG Reutlingen a.a.O.). Hierfür spricht, dass die Beklagte im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs dieser Leistungen und im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 20 SGB X) regelmäßig - und auch bei jedem weiteren Folgeantrag - zu prüfen hat, ob und inwieweit der Antragsteller sich selbst helfen kann oder in der Lage ist, die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen zu erhalten. Auch die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs und das öffentliche Interesse am sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus Steueraufkommen stammen (vgl. BVerfGE 9,20, 35; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 67, 163, 168), rechtfertigen diese Auffassung.

Allerdings muss auch die Anwendung dieser Normen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X) ihrerseits dem Übermaßverbot standhalten, also verhältnismäßig sein. Es ist aber bereits dargelegt, dass die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate vor (Folge) Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung eines legitimen Zweckes ist. Die Vorlagepflicht ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie für die Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Stellenwertes ihrer Rechtsposition zumutbar ist. Das Ziel, von der Allgemeinheit mit Steuermitteln finanzierte Leistungen nur an wirklich Hilfebedürftige auszuzahlen und die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs stellen ein überwiegendes Allgemeininteresse dar (vgl. BVerfGE 80, 367, 373; BVerwGE 67, 163, 168). Es widerspricht dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt. Wer von der Allgemeinheit finanzierte öffentliche Leistungen ohne eigenes Leistungsäquivalent in Anspruch nehmen will, muss auch weitergehendere Eingriffe in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht hinnehmen. Dabei berührt die bloße Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Weitem nicht den Kern der Intimsphäre, sondern stellt einen eher leichten Eingriff in den grundrechtlich geschützten Schutzbereich der (bloßen) Privatsphäre dar (vgl. zu der vom BVerfG regelmäßig vorgenommenen Unterscheidung zwischen Intim-, Privat- und Sozialsphäre di Fabio, Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 1 [2001], Rdnr. 157 ff. m.w.N.).

§ 60 SGB I und § 67a SGB X sind als Befugnisnormen auch hinreichend bestimmt, um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage für die Vorlagepflicht für Kontoauszüge zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 - veröffentlicht in Juris). Auch im grundrechtlich relevanten Bereich ist der Gesetzgeber berechtigt, Berechtigungsnormen generalklauselartig zu fassen, um der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse gerecht werden zu können. Die Normen genügen den im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu stellenden Anforderungen, indem sie die Art und Weise der Datenerhebung regeln, ihren Verwendungszweck bestimmen und schließlich ihre Ergänzung finden in den Vorschriften zur Sicherstellung des Schutzes vor unbefugter Weitergabe (§§ 67 ff. SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat für die Klägerin die Revision zugelassen, weil der Frage, ob bei (Folge-)Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich die Vorlage von Kontoauszügen der vorangegangenen drei Monate verlangt werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).