AG Neresheim, Urteil vom 20.06.2006 - 1 C 178/05
Fundstelle
openJur 2012, 66764
  • Rkr:
Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.163,94 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2005.

2.) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche und nicht festsetzungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 66,30 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. Juni 2005.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin befüllte am 3. März 2005 die Tanks im Hause des Beklagten mit 7.069 Litern Heizöl. Es ist unstreitig, dass die Klägerin hierfür einen Kaufpreis von Euro 3.248,22, welche sie dem Beklagten in Rechnung gestellt hat, verlangen konnte. Der Beklagte hat aber einen Betrag von Euro 1.163,94 zurückbehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte möchte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe des einbehaltenen Betrages aufrechnen und trägt vor,

unmittelbar nach der Befüllung der Tanks sei es nicht mehr möglich gewesen, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Von dem deshalb zugezogenen Heizungsbauer A G sei festgestellt worden, dass die auf den vier Plastiktanks angebrachte Saugleitung abgerissen gewesen sei und dass bei zwei Tanks das so genannte "T-Punktstück" nicht mehr korrekt auf dem Einfüllstutzen gesessen sei. Die Leitungen und deren Verschraubungen hätten sich während des Einfüllvorgangs verschoben und seien deshalb abgerissen gewesen. Weil die Saugleitung nicht mehr funktioniert habe, sei von der Ölpumpe der Heizungsanlage nicht Öl, sondern Luft angesogen worden und dadurch sei die Pumpe heiß gelaufen und ebenfalls defekt gewesen. Die Ursache des Schadens sei darin zu sehen, dass der Fahrer der Klägerin J W die Tanks zu schnell befüllt habe, durch den übermäßig hohen Öldruck hätten sich die Tanks verformt und sei die Leitung abgerissen worden.

Die Klägerin hat eine Pflichtwidrigkeit ihres Fahrers in Abrede gestellt und vermutet die Ursache für den Schaden in dem Alter und in dem Zustand der Leitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten S J, des Heizungsbauers A G und des Fahrers der Klägerin J W (vgl. hierzu die Verhandlungsniederschrift vom 30. Mai 2006).

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Beklagte konnte die Voraussetzungen für die von ihm aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersatzansprüche nicht beweisen.

Grundlage der Ansprüche könnte § 280 BGB sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nach § 280 Abs. 1 BGB, dass die Klägerin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis mit dem Beklagten verletzt hat und dass hierdurch dem Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch ist ausgeschlossen, falls die Klägerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Es ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme belegt und wohl auch unbestreitbar, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Befüllung der Tanks an diesen ein Schaden entstanden ist. Der Befüllvorgang hat wohl auch die Schadensentstehung ausgelöst, ist also eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Schaden. Dies allein reicht aber für einen Ersatzanspruch des Beklagten nicht aus. Vielmehr müsste eine Pflichtverletzung des Fahrers der Klägerin vorliegen (welche der Klägerin dann nach § 278 BGB zuzurechnen wäre). Eine Pflichtverletzung könnte nur festgestellt werden, wenn der Beklagte bewiesen hätte, dass der Fahrer objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 280, Rn. 35). Der Fahrer hatte sicherlich die Obliegenheit, die Tanks sachgerecht zu befüllen, das heißt insbesondere nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit, dass durch einen übermäßig hohen Druck des einströmenden Öls eine Verformung der Tanks und eine Beschädigung der Leitungen eingetreten ist. Der Zeuge W hat angegeben, er habe die 7.000 Liter in etwa einer halben Stunde eingefüllt, also etwa 280 Liter in der Minute. Das Gericht weiß aus eigener Erfahrung, dass dies von der Dauer her einen völlig normalen Befüllvorgang darstellen würde. Die Bekundung der Zeugin S J, der gesamte Befüllvorgang habe nur etwa zehn Minuten gedauert, erscheint unrealistisch.

Des weiteren hat der Zeuge J W ferner bekundet, er habe den Befüllvorgang im Tankraum überwacht, nach der Befüllung seinen Schlauch wieder abgehängt und dabei sei ihm weder optisch eine Besonderheit an den Tanks oder den Leitungen aufgefallen noch habe er einen auf eine Beschädigung hindeutenden starken Ölgeruch wahrgenommen.

Der Zeuge A G konnte nur den Schaden beschreiben, aber trotz seiner Sachkunde keine verlässlichen Angaben zur Schadensursache machen.

Es erscheint somit auch denkbar, dass die Anlage für den Schaden bereits vorhanden war und ihren Grund im Alter oder sonstigen Zustand der Anlage hatte und dass der Befüllvorgang zwar die Schadensentstehung ausgelöst hat, dies aber nicht von der Klägerin zu vertreten ist.

Es kann dahin stehen, ob die Untersuchung der beschädigten Teile durch einen Sachverständigen weiteren Aufschluss über die Schadensursache hätte geben können. Eine solche Überprüfung ist nicht mehr möglich, der Zeuge G hat angegeben, er habe die beschädigten Teile unmittelbar nach deren Ausbau entsorgt, vor allem weil sie mit einem starken Ölgeruch behaftet gewesen seien.

Die Nebenforderungen sind begründet nach Verzugsgrundsätzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils stützen sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.