LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 AY 5480/06
Fundstelle
openJur 2012, 66753
  • Rkr:

Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorausgesetzte Bezugsdauer von Leistungen nach den §§ 3 ff AsylbLG (36 Monate; ab 28.08.2007 48 Monate) muss nicht ununterbrochen laufen. Sie beginnt jedoch neu zu laufen, wenn dieser Zeitraum nachhaltig und tiefgreifend unterbrochen wird. Dies ist auch bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten dann anzunehmen, wenn im Drittstaat ein Asylantrag gestellt wird und sich aus dem Verhalten des Ausländers ergibt, dass er einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland anstrebt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren höhere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1976 geborene Kläger zu 1 und die 1984 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet und Eltern der 1999, 2000 und 2002 geborenen Kläger zu 3 bis 5 sowie zweier weiterer 2003 und 2006 geborener Kinder. Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, stammen aus dem Kosovo und gehören zur Minderheitengruppe der Roma. Die Klägerin zu 2 reiste am 12. Dezember 1999 mit dem Kläger zu 3 ohne Ausweispapiere und Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, der Kläger zu 1 folgte am 14. Januar 2000, ebenfalls ohne Ausweispapiere oder Visum. Die Kläger zu 1 und 2 gaben im Dezember 2000 eidesstattliche Versicherungen über ihre Personalien ab. Die Asylanträge der Kläger sind unanfechtbar abgelehnt, die Kläger sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Sie sind im Besitz von Duldungen der Ausländerbehörde und beziehen seit Dezember 1999 (Kläger zu 2 und 3), Januar 2000 (Kläger zu 1) bzw. seit Geburt (Kläger zu 4 und 5) Leistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG.

Nachdem der Kläger zu 1 am 2. Februar 2002 eine Arbeit aufgenommen hatte, wurde die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben und Leistungen für März und April 2002 zurückgefordert; zum 1. Mai 2002 wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Unterkunft eingestellt. Der Kläger zu 1 kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 26. Juli 2002. Am 7. Mai 2002 hielt er sich vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches auf. Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 wurden die Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Esslingen zur Ausreise bis zum 30. August 2000 aufgefordert und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Ab Anfang August 2002 hielten sich die Kläger mehrere Tage in Frankreich auf, wo sie am 7. August 2002 einen Asylantrag stellten. Der Sozialdienst der Stadt Esslingen teilte am 8. August 2002 dem Beklagten telefonisch mit, die Familie der Kläger sei wohl untergetaucht. Am 13. August 2002 sprach der Kläger zu 1 persönlich bei der Leistungsstelle vor und beantragte Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 26. August 2002 wurden den Klägern Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG ab 14. August 2002 bewilligt. Unter dem 5. September 2002 verlängerte die Ausländerbehörde die Ausreisefrist für die Kläger bis zum 30. Oktober 2002. In der Folgezeit erhielten die Kläger ununterbrochen Grundleistungen nach dem AsylbLG, ihnen wurden durchgehend Duldungen erteilt.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 lehnte der Beklagte einen Antrag der Kläger auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 18. Mai 2005 beantragten die Kläger die Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie verwiesen darauf, dass eine Rückkehr in den Kosovo für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma lebensgefährlich sei und verwiesen u.a. auf eine Pressemitteilung des UNHCR vom 9. April 2004 und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 17. November 2004 (7 S 1128/02). Auf Anfrage des Beklagten teilte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 9. Juni 2005 mit, die Kläger hätten sich in der Zeit vom 19. Juli bis 7. August 2002 nicht in Esslingen aufgehalten; der genaue Aufenthaltsort sei unbekannt. Laut Mitteilung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. September 2002 habe die Familie damals einen Asylantrag in Frankreich gestellt.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kläger hätten die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, da sie trotz der bestehenden Möglichkeit nicht freiwillig in den Kosovo ausgereist seien. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 zurück und führte zur Begründung aus, die Kläger hätten zwar 36 Monate Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen, jedoch die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Sie seien nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nur geduldet. Mit Erlass vom 4. Mai 2005 habe das Regierungspräsidium Stuttgart in Umsetzung von Expertengesprächen zwischen Vertretern des Bundes, der Länder und der Zivilverwaltung im Kosovo (UNMIK) die nachgeordneten Ausländerbehörden informiert, dass eine Rückführung von Roma künftig grundsätzlich möglich sei und auch vorgenommen werde. Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz vom 23. Mai 2005 sei die freiwillige Rückkehr für Roma in den Kosovo möglich und zumutbar. Da die Kläger nicht freiwillig ausreisten, handelten sie rechtsmissbräuchlich.

Hiergegen richtet sich die am 30. August 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die derzeitige deutsche Erlasslage mache es den Klägern weiterhin möglich, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Es sei widersprüchlich, das Verbleiben als Rechtsmissbrauch anzusehen. Die UNMIK lehne eine Rückführung der Roma, abgesehen von wenigen Ausnahmen straffällig gewordener Personen, wegen der besonderen Gefährdungslage weiterhin ab. Der in Frankreich gestellte Asylantrag stehe den begehrten Leistungen nicht entgegen, da aufgrund der internationalen Abkommensregelungen eine Asylgewährung in Frankreich für die aus Deutschland eingereisten Kläger nicht möglich gewesen sei. Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie keine Identitätsdokumente besäßen oder an der Beschaffung solcher Dokumente nicht mitwirkten. Auch ohne solche Dokumente könnten die Kläger, gehörten sie nicht dem Volk der Roma an, in den Kosovo abgeschoben werden.

Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das SG den Beklagten verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 14. bis 24. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der gerichtlichen Überprüfung unterliege nur der Zeitraum bis zur abschließenden Behördenentscheidung, somit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 24. August 2005. Die Voraussetzungen für den Bezug erhöhter Leistungen hätten die Kläger nicht vor dem 14. August 2005 erfüllt. Mit dem Zeitraum von 36 Monaten des Leistungsbezuges habe der Gesetzgeber die Vorstellung einer wachsenden Integration des Leistungsberechtigten in Deutschland verknüpft. Das Verhalten der Kläger im August 2002, nämlich Ausreise nach und Asylantragstellung in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, welche erst nach Rückkehr nach Deutschland von Neuem laufe (unter Hinweis auf Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; OVG Bremen, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 A 75/02 -). Eine solche Handlung rechtfertige, den Integrationsstand zu verneinen, sodass die Integration von Neuem erworben werden müsse. Durch die Stellung eines Asylantrags in einem sicheren Drittstaat gebe der Ausländer zu erkennen, dass er einen Aufenthalt im Drittstaat anstrebe und so die Anbindung an die Bundesrepublik Deutschland aufgebe. Der Zeitraum von 36 Monaten beginne somit mit der Rückkehr nach Deutschland und dem Leistungsbezug ab 14. August 2002 erneut zu laufen. Da danach ununterbrochen Leistungen bezogen worden seien, erfüllten die Kläger die Voraussetzungen des 36-monatigen Leistungsbezugs erst mit Ablauf des 13. August 2005. Im Übrigen hätten die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht selbst beeinflusst, da sie Einfluss auf die Dauer ihres Aufenthalts allein dadurch nähmen, dass sie entgegen der rein tatsächlichen Möglichkeiten nicht selbst aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo ausreisten. Das bloße Ausnutzen der Rechtsposition einer Duldung stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Kläger. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass das SG den Klägern für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 keine Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII zuerkannt habe. Das SG habe selbst eingeräumt, dass aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, insbesondere aus der Verwendung des Wortes insgesamt klar hervorgehe, dass die Dauer von 36 Monaten nicht durchgehend vorliegen müsse, vielmehr einzelne Zeiträume addiert werden könnten. Soweit das SG dennoch die Auffassung vertrete, der kurze Aufenthalt der Kläger in Frankreich habe die 36-Monats-Frist unterbrochen, könne dies nicht überzeugen und finde insbesondere keine Stütze in den zitierten Entscheidungen der OVG Lüneburg und Bremen. Das OVG Bremen habe lediglich ausgeführt, dass die 36-Monats-Frist nach freiwilliger endgültiger Ausreise und späterer Wiedereinreise neu zu laufen beginne. Eine endgültige Ausreise könne vorliegend nicht angenommen werden, da die Kläger nur für wenige Tage im August 2002 in Frankreich gewesen seien. Auch das OVG Lüneburg führe lediglich aus, dass Unterbrechungen des 36-Monats-Zeitraums nur dann zum erneuten Anlaufen der Frist führten, wenn die Unterbrechungen mindestens sechs Monate dauerten und im Hinblick auf die der Vorschrift innewohnende Integrationskomponente beachtlich seien. Es könne keine Rede davon sein, dass die Kläger aufgrund des nur wenige Tage andauernden Aufenthalts in Frankreich die Integration in die deutsche Gesellschaft wieder vollständig neu erwerben müssten.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 7. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2005 zu verurteilen, den Klägern auch für die Zeit vom 18. Mai bis 13. August 2005 Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG vom 22. Dezember 2004 (AZ: 4-1353.0/1 - 17) beginne bei unter- und wiederaufgetauchten Leistungsberechtigten die 36-Monats-Frist neu zu laufen. Der Beklagte schließe sich der Auffassung des SG an, dass die Kläger die Voraussetzungen eines 36-monatigen Bezuges von Grundleistungen nicht vor dem 14. August 2005 erfüllten und revidiere insoweit seine Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Der Senat hat die Ausländerakten der Kläger beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Ausländerakten, die Klageakten des SG sowie die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Verfahrensbeteiligte sind nicht nur die vom SG im Rubrum allein berücksichtigten Kläger zu 1 und 2, sondern auch die drei ältesten Kinder, die Kläger zu 3 bis 5. Das Urteil des SG ist nach seinem Inhalt dahin auszulegen, dass es nicht nur über den Anspruch der Kläger zu 1 und 2, sondern zusätzlich über Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 entschieden hat. Die angefochtenen Bescheide betreffen die Familie D. G. und A. K.. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch, wonach aufgrund der bestehenden Unsicherheiten bei Einführung dieses Gesetzes zumindest für eine Übergangszeit über die üblichen Auslegungskriterien hinaus zu fragen ist, wie das Gericht vernünftigerweise nach dem wahren Begehren hätte entscheiden müssen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ), ist zwar auf den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts nicht ohne weiteres zu übertragen, insbesondere da für diesen Bereich schon seit längerem geklärt ist, dass es sich bei den Leistungsansprüchen um Individualansprüche handelt und insbesondere kein Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung besteht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 - NVwZ 2000, 691; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ 2001, Beilage Nr. 11). Vorliegend geht es jedoch ersichtlich um Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Familie, die im hier maßgeblichen Zeitraum schon das dritte Lebensjahr vollendet hatten. Auch der Beklagte hat die Entscheidung des SG dahin gehend verstanden, wie sich daraus entnehmen lässt, dass der in Ausführung des erstinstanzlichen Urteils erlassene Bescheid vom 7. Dezember 2006 nicht nur die Kläger zu 1 und 2 betrifft, sondern höhere Leistungen auch für die Kläger zu 3 bis 5 gewährt wurden und auch bei der Stellungnahme des Beklagten zur Erreichung des Beschwerdewerts die Ansprüche der Kläger zu 3 bis 5 mit berücksichtigt wurden. Der Bevollmächtigte der Kläger hat im Berufungsverfahren ausdrücklich klar gestellt, dass vorliegend fünf Personen betroffen seien (Schreiben vom 29. Januar 2007). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand insoweit Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. In einem derartigen Fall kann auch in der Berufungsinstanz das Rubrum noch von Amts wegen berichtigt werden.

Streitgegenstand ist im Berufungsverfahren gemäß dem ausdrücklich gestellten Antrag nur noch die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Bei mehreren Klägern ist der Beschwerdewert aller zusammenzurechnen (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 17). Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das SG dem Wortlaut nach nur über die Klage der Kläger zu 1 und 2 entschieden hat. Diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge auch die Kläger zu 3 bis 5 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit höhere Leistungen für den Zeitraum vom 18. Mai bis 13. August 2005 begehrt werden.

Ein entsprechender Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 2 AsylbLG (in der Fassung des Art. 8 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - BGBl. I S. 1950). Die Kläger gehören als Besitzer von Duldungen nach § 60a AufenthG zum Kreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten. Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG besteht Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII, wenn die Leistungsberechtigten insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihrer Aufenthalte in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die ab 28. August 2007 geltende Neufassung der Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 - BGBl. I S. 1970), welche einen Vorbezug von Leistungen über 48 Monate fordert, findet mangels Übergangsvorschrift Anwendung ab ihrem Inkrafttreten. Sie gilt jedoch nicht rückwirkend für abgeschlossene Sachverhalte, wie sie hier zur Entscheidung stehen. Minderjährige Kinder, wie die Kläger zu 3 bis 5, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.

Vorliegend scheitert der Anspruch schon daran, dass die Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch keine 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatten. Streitig ist insoweit allein, ob die Ausreise nach Frankreich im August 2002 und die dortige Asylantragstellung die Wartezeit unterbricht mit der Folge, dass diese erst mit der erneuten Leistungsgewährung ab 14. August 2002 von Neuem wieder anläuft oder ob lediglich eine Hemmung des Fristablaufs eintritt, welche hier im Ergebnis für den streitigen Zeitraum unbeachtlich wäre. Nach dem Wortlaut der Vorschrift (insgesamt 36 Monate) ist eine Gesamtdauer des Leistungsbezugs maßgebend; hieraus ist nicht ohne weiteres zu ersehen, dass Unterbrechungen schädlich sind. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Relativierung der Fristberechnung geboten, zumal der Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass er einer entsprechenden Auslegung entgegen steht. Nachhaltige und tiefgreifende Unterbrechungen des Zeitraums führen nach der bereits vom SG herangezogenen Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 27. März 2001, a.a.O.) dazu, dass nach einer solchen Unterbrechung die Fristberechnung erneut zu beginnen hat. Denn insoweit kommt die Integrationskomponente, auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebt (BT-Drucks. 13/2746, S. 15), nicht mehr zum Tragen. Diese soll es nach Ablauf von 36 Monaten des Leistungsbezugs in niedriger Höhe dem Leistungsberechtigten ermöglichen, sich durch öffentliche Mittel in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Bei nachhaltiger Unterbrechung steht der Leistungsberechtigte jedoch ebenso da wie einer, der die Leistungen noch nicht 36 Monate bezogen hat. Soweit das OVG Niedersachsen und ihm folgend die Verwaltungsgerichte (VG) Ansbach (Beschluss vom 11. November 2003 - AN 13 E 03.01779 - und Hannover (Beschluss vom 15. Juni 2004 - 7 B 2809/04 - SAR 2004, 118) entschieden haben, dass eine nachhaltige Unterbrechung einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfordert, sieht der Senat darüber hinaus gehend jedenfalls dann, wenn während eines nur kurzfristigen Aufenthalts in einem Drittstaat ein Asylantrag gestellt wird, ebenfalls eine nachhaltige Unterbrechung als gegeben. Durch das Untertauchen und die anschließende Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger zu erkennen gegeben, dass sie einen dauerhaften Aufenthalt nicht mehr in Deutschland, sondern in Frankreich anstrebten. Auch aus dem Zustand der Wohnung, wie ihn die Kläger bei ihrem Untertauchen hinterließen, ist auf eine beabsichtigte endgültige Ausreise aus Deutschland zu schließen. In dem in den Ausländerakten befindlichen Schreiben vom 14. August 2002 von Frau B. vom Sozialdienst der Stadt Esslingen an das Ausländeramt wird insoweit ausgeführt, dass in der Wohnung nur noch Möbel und Kleider gewesen seien, alle Wertsachen wie Fernseher und Receiver sowie alle persönlichen Dinge seien verschwunden gewesen; die Wohnung scheine notdürftig geräumt und verlassen. Durch die hierdurch dokumentierte endgültige Ausreise verbunden mit der Asylantragstellung in Frankreich haben die Kläger die Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, vor Ablauf von weiteren 36 Monaten mit erneutem Leistungsbezug nach Rückkehr einen Integrationsbedarf zu verneinen. Ob dies entsprechend den vom Beklagten genannten vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG generell in Fällen des Untertauchens von Leistungsberechtigten so zu beurteilen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).