AG Sigmaringen, Urteil vom 29.12.2005 - 1 C 268/05
Fundstelle
openJur 2012, 66722
  • Rkr:
Tenor

1.) Das Versäumnisurteil vom 14.07.2005 wird in den Ziffern 1. bis 3. mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ziffer 1. wie folgt lautet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.05.2004 bis 25.04.2005 aus einem Betrag von 1.546,13 Euro, und seit 26.04.2005 aus einem Betrag von 1.900,00 Euro zu bezahlen.

2.) Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Streitwert: 1.900,00 Euro

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.

Im Januar 2004 war die Klägerin bei insgesamt neun Gläubigern mit ca. 50.000,00 Euro verschuldet. Sie beabsichtigte, die Regelung ihrer finanziellen Situation durchzuführen. Es kam zu einer Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte übermittelte der Klägerin neben begleitenden Unterlagen einen Vermittlervertrag mit der Kundennummer 40104918, in dem für die angebotenen Dienstleistungen eine Vergütung in Höhe von 1.900,00 Euro in Rechnung gestellt wurde.

Die Klägerin unterzeichnete den Vermittlervertrag am 29.01.2004. Mit Schreiben vom 19.02.2004 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Nachricht, dass der Finanzsanierungsvertrag an einen Sachbearbeiter der ... weitergereicht worden ist. Zeitgleich erhielt die Klägerin einen Dienstleistungsvertrag der ..., in dem eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 370,00 Euro (inkl. gesetzl. MwSt.) sowie monatliche Verwaltungsgebühren für die Laufzeit des Vertrages in Höhe von 62,69 Euro (inkl. gesetzl. MwSt.) erhoben wurden.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie das Vertragsverhältnis zur Beklagten mit sofortiger Wirkung kündige und die Rückzahlung der Vergütung abzüglich der Gebühren für die ... bis spätestens 08.05.2004 verlange.

Am 24.08.2004 stellte die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft ... Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Wuchers. Das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführt.

Nachdem die Beklagte im Termin vom 14.07.2005 säumig war, wurde sie im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 1.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.05.2004 verurteilt. Gegen das am 18.07.2005 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 01.08.2005 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Wuchers gem. § 291 StGB. Die von der Beklagten beanspruchte Vergütung in Höhe von 1.900,00 Euro stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung der Beklagten. Diese Leistung habe lediglich in der Weitergabe der Daten an die ebenfalls kostenfällige ... bestanden, von der die Beklagte Blanko-Verträge vorrätig hatte. Der Klägerin stünde aufgrund dessen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 291 StGB ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits bezahlten Vergütung zu.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14.07.2005 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.07.2005 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vertraglich bedungene Gebühr berechtigt und rechtmäßig erhoben wurde. Der Tatbestand des Wuchers sei nicht erfüllt. Im Honorar der Beklagten seien die Kosten für das Aufkaufen von Schuldneradressen sowie die Logistik- und Personalkosten berücksichtigt. Lediglich ein Anteil von 11,8 % verbleibe der Beklagten als Gewinn. Die von der Beklagten erbrachten und in der mündlichen Verhandlung dargestellten Vermittlungsleistungen (Bl. 87/88 d. A.) rechtfertigten dieses Honorar.

Die Beklagte trägt ferner vor, soweit die Klägerin angegeben habe, ihr stehe lediglich ein Nettobetrag in Höhe von 900,00 Euro monatlich zur Verfügung, stimme dies nicht mit deren Angaben im Antrag auf Vermittlung eines Finanzsanierungsvertrages überein. Hätte die Klägerin diesen geringeren Betrag angegeben, hätte die Beklagte der Klägerin einen Vertrag zur Sanierung nicht vermitteln können und auch nicht vermittelt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ... mit dem Aktenzeichen ... beigezogen. Ferner wurde der Geschäftsführer der Beklagten in mündlicher Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2005 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache zu großen Teilen erfolgreich.I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Sigmaringen gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.II.

Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 291 Abs. 1 Nr. 4 StGB herleiten. Dieser Anspruch unterliegt gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht, wobei nach §§ 9 Abs. 1, 3 StGB auch deutsches Strafrecht anwendbar ist.

1. Die Beklagte, gemäß § 31 BGB in Verbindung mit §§ 13 Abs.1, 35 Abs. 1 GmbHG vertreten durch ihren Geschäftsführer, hat den Tatbestand des § 291 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt und damit ein Schutzgesetz verletzt.

a) Die Beklagte hat der Klägerin eine Leistung vermittelt, nämlich den Abschluss eines Finanzsanierungsvertrages. Hierfür hat sich die Beklagte einen Vermögensvorteil in Höhe von 1.900,00 Euro versprechen und auch bezahlen lassen.

b) Dieser Vermögensvorteil steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Vermittlung als Gegenleistung.

Ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, ist von der Seite des Gläubigers her zu beurteilen. Zu vergleichen sind der Vermögensvorteil, der dem Täter zugeflossen ist, und die Leistung. Unmaßgeblich sind die Vorteile, die das Opfer mit der Leistung erlangt oder sich verspricht. Das Missverhältnis ist daher auffällig, wenn einem Kundigen bei Kenntnis der maßgeblichen Faktoren ohne weiteres ersichtlich ist, dass der ausbedungene Vermögensvorteil den Wert der Leistung in einem völlig unangemessenen Umfang übertrifft. Nicht erforderlich ist, dass das Missverhältnis ohne nähere Prüfung der Sachgegebenheiten sofort erkennbar ist. Es reicht aus, wenn es, z.B. bei einem verschleierten Sachverhalt, erst nach einer genauen Untersuchung offenbar wird (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 291 Rn. 11 ff.).

Der Geschäftsführer der Beklagten hat den Umfang der Leistung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt und beschrieben. Im Übrigen sind diese dem vorgelegten Vermittlungsvertrag der Beklagten zu entnehmen. Sie stellen sich dergestalt dar, dass die Beklagte Adressen von Schuldnern unter anderem von Kreditvermittlungsfirmen aufkauft, um den jeweiligen Schuldnern dann einen Vertrag für die Vermittlung eines Finanzierungsvertrages anzubieten. Hierbei werden vom Schuldner Informationen über das monatliche Einkommen, die aktuelle Schuldsumme und die aktuelle Anzahl von Gläubigern abgefragt. Nach Eingang dieser Erklärung werden die jeweiligen Gläubigerunterlagen angefordert und daraufhin überprüft, ob die zunächst angegebenen Daten mit denjenigen aus den Gläubigerunterlagen übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist, dann werden die Daten in einen als Blankovordruck bei der Beklagten vorhandenen Vertrag einer Schuldnerhilfe eingetragen und anschließend an diese Firma zur weiteren Prüfung übersandt. Diese prüft die Realisierbarkeit einer Finanzsanierung.

Bei Kenntnis dieser maßgeblichen, die Leistung der Beklagten charakterisierenden Faktoren kann einem Kundigen nicht verborgen bleiben, dass hier ein Missverhältnis zwischen dieser Leistung und der Gegenleistung in Höhe von 1.900,00 Euro besteht. Die Leistung der Beklagten besteht in der Sammlung von Eckdaten, die die Schuldner mitteilen, dem Vergleichen der angegebenen Daten mit den ebenfalls vom Schuldner vorgelegten Unterlagen der Gläubiger, und dem anschließenden Weiterleiten der Daten zur Prüfung an eine wiederum kostenfällige Institution. Diese Institution wird nicht nach den persönlichen Daten des jeweiligen Schuldners ausgesucht, sondern es liegen bei der Beklagten bereits mehrere Blankoverträge bereit, die nach dem Ausfüllen von den jeweiligen Firmen, nicht jedoch von der Beklagten geprüft werden. Für diese Leistung erhebt die Schuldnerhilfe konsequenterweise dann eine Gebühr.

Für welche Tätigkeiten der Beklagten dann aber Kosten in Höhe von 1.900,00 Euro - abzüglich einer angemessenen Gewinnspanne - entstehen, ist für das Gericht weder erkennbar, noch nachvollziehbar. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten angibt, die Vergütung stelle eine Mischkalkulation aus mehreren genannten Faktoren dar, so ist dem entgegenzuhalten, dass die möglicherweise hohen Kosten für das Aufkaufen von Schuldneradressen und für Personal und Logistik nicht ein Abwälzen dieser Kosten auf die Schuldner rechtfertigen. Diese Kosten entstehen nicht durch Leistungen für den Schuldner als Vertragspartner, denn weder ist ein hoch qualifiziertes und hoch dotiertes Personal für die bereits beschriebene Tätigkeit erforderlich, noch stellt das Aufkaufen von Adressen eine Leistung für den Schuldner dar. Für das Vorhalten von Blankoverträgen fallen bei der Beklagten ebenfalls keine Kosten an. Auch wenn es den Tatsachen entsprechen mag, dass die Beklagte aus einem Vermittlungsfall lediglich einen Gewinn in Höhe von 11,8 % erzielt, so ändert dies nichts an dem auffälligen Missverhältnis zwischen der geschuldeten Leistung und dem dafür geschuldeten Gegenwert. Auch wenn übermäßig hohe Kosten übernommen, und dabei nicht übermäßig hohe Gewinne in Kauf genommen werden, so bestimmt sich die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 291 StGB dennoch nach einem Vergleich zwischen dem Vermögensvorteil, der dem Täter zugeflossen ist, und dessen Leistung. Diese wurde von der Gegenleistung in einem völlig unangemessenen Umfang übertroffen.

Ganz besonders verdeutlicht sich das Missverhältnis bei einem Vergleich der Leistungen der Beklagten mit den Leistungen der vermittelten Schuldnerhilfe und der dafür erhobenen Gebühren. Die Schuldnerhilfe berechnet über eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand in Höhe von ca. 2.500,00 Euro. Davon umfasst sind allerdings dann das Erstellen eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners zur Schuldenrückführung, die Prüfung und Hilfe bei der Verwertung von Vermögensgegenständen, die Betreuung und Unterstützung während der gesamten Vertragslaufzeit, etc.

Diese Leistungen stellen ganz offensichtlich Positionen dar, die augenscheinlich mit Kosten verbunden sind.

Die Leistungen der Beklagten hingegen sollten mit einer verhältnismäßig nur geringfügig niedrigeren Vergütung entlohnt werden, ließen dabei aber die Erkennbarkeit einer Berechtigung in dieser Höhe völlig vermissen.

Nach der dargelegten Definition ist somit zur Überzeugung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen.

c) Die Klägerin befand sich zudem in einer Zwangslage.

Eine solche besteht, wenn jemand sich in ernster Bedrängnis befindet und zu deren Beseitigung auf eine der in § 291 Abs.1 StGB genannten Leistungen angewiesen ist. Die Zwangslage braucht nicht unverschuldet zu sein und ist nicht unbedingt von objektiv vorliegenden Umständen abhängig. Auch wer einen Ausweg aus der bedrängten Lage nicht kennt, z.B. eine vorhandene Möglichkeit, anderweitig Mittel zur Behebung der Bedrängnis ohne wucherische Gegenleistung zu erhalten, ist einer Zwangslage ausgesetzt (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 291 Rn. 23).

Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beklagten in hohem Maße verschuldet. Sie war darum bemüht, diese Finanzsituation zu sanieren und den Schuldenberg abzubauen, obwohl ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze anzusetzen war. Sie suchte nach einem Ausweg aus der wirtschaftlich bedrängenden Situation, in der möglicherweise ein Antrag auf Durchführung des Privatinsolvenz-Verfahrens noch abzulehnen gewesen wäre. Eine wirtschaftliche Zwangslage ist unter diesen Umständen anzunehmen.

d) Die Beklagte hat diese Zwangslage ausgebeutet.

Ausbeuten im Sinne des § 291 StGB stellt eine qualifizierte Art des Ausnutzens dar. Diese qualifizierte Form ist in der besonders anstößigen Weise zu erblicken, mit der ein Täter die Schwächesituation bei einem anderen zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Beklagte kannte die wirtschaftliche Situation der Klägerin und wusste insbesondere um die immense Schuldensumme. In einer Situation, in der die Finanzen den größten Sorgenpunkt für den Schuldner darstellen, Hilfe zu versprechen und dann für eine wertlose Leistung eine völlig unangemessene Vergütung zu verlangen, ist nach Auffassung des Gerichts als ein in besonderem Maße anstößiges und verwerfliches Ausnutzen zu bewerten.

e) Der Beklagten ist ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

Der erforderliche Vorsatz muss die Schwächesituation beim Opfer umfassen. Bedingter Vorsatz genügt dabei. Es reicht aus, dass der Täterdie maßgeblichen Umstände kennt und ihnen nach Laienart die Bedeutung zumisst, an die das Gesetz anknüpft. Er muss wissen, dass sein Opfer sich in Bedrängnis befindet und auf seine Leistung angewiesen ist bzw. glaubt, darauf angewiesen zu sein, oder dass es nicht die notwendigen Geschäftskenntnisse besitzt (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 291 Rn. 35).

Nach dem bereits Erläuterten ist diese Kenntnis der Beklagten anzunehmen.

Der Vorsatz der Beklagten umfasste dabei auch die Umstände, die für das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung maßgebend sind. Der Beklagten war bewusst, dass der ausbedungene Vermögensvorteil den Wert ihrer Leistung übersteigt. Insbesondere der Geschäftsführer der Beklagten wusste, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden, und welche Vergütung hierfür ausbedungen wurde. Soweit der Geschäftsführer hierzu in der mündlichen Verhandlung andere Angaben gemacht hat, so sind diese als Schutzbehauptungen einzustufen, zumal es für die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht notwendig ist, dass der Täter die Übervorteilung als auffälliges Missverhältnis wertet (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 291 Rn. 35).

Ebenso waren der Beklagten die Umstände bekannt, aus denen sich die Anstößigkeit dieses Verhaltens ergibt, und wurde die Schwäche der Klägerin bewusst als Faktor zur Erzielung des weit übersetzten Vermögensvorteils missbraucht.

Die Beklagte handelte daher durch ihren Geschäftsführer vorsätzlich.

2. § 291 StGB ist eine Norm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Gerade nach dem Inhalt und dem Zweck des Gesetzes sollen geschäftlich unerfahrene oder sich in einer Bedrängnis befindliche Personen davor geschützt werden, in ihrer misslichen Situation von anderen ausgenutzt und geschädigt zu werden, die ihnen aus irgendeinem Anlass oder Grund in einem gewissen Punkt überlegen sind.

3. Vor dem Hintergrund des bereits Erläuterten ist ersichtlich, dass gerade die Klägerin dem Schutzbereich des Schutzgesetzes § 291 StGB unterfällt.

4. Die Beklagte handelte durch ihren Geschäftsführer rechtswidrig und schuldhaft. Mit der Bejahung eines vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen des § 291 StGB ist bereits die Verwirklichung einer Schuldform angenommen worden, die auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB Geltung beansprucht.

5. Durch das Verhalten der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der beanspruchten Vergütung entstanden. Diesen Betrag hat die Klägerin bezahlt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Der Schaden wurde adäquat kausal durch das gesetzeswidrige Vorgehen der Beklagten verursacht.

Eine Vorteilsausgleichung zugunsten der Beklagten ist bei der Schadensberechnung nicht vorzunehmen. Die Klägerin hat durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis keine Vorteile erlangt, da die Leistungen der Beklagten für die Klägerin ohne Wert waren. Die Schuldnerhilfe, an die die Klägerin von der Beklagten weitergeleitet wurde, hat selbständig ihre Gebühren für die Verwaltung und die finanzielle Betreuung der Klägerin erhoben. Die Zwischenspeicherung der Daten der Klägerin bei der Beklagten stellt keine Kostenposition dar, die als Vorteil auszugleichen wäre. Der Schaden, der der Klägerin durch die schädigende Handlung der Beklagten entstanden ist, ist daher mit dem Betrag in voller Höhe der bezahlten Vergütung, mithin mit 1.900,00 Euro zu beziffern.

6. Die Klägerin hat nach all dem Anspruch auf Ersatz eines Betrages in Höhe von 1.900,00 Euro.III.

Die zuerkannte Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und § 291 BGB. Mit einem Betrag in Höhe von 1.546,13 Euro befand sich die Beklagte nach der Zahlungsaufforderung der Klägerin im Schreiben vom 26.04.2004 nach Fristablauf seit dem 09.05.2004 in Verzug. Zur Zahlung des vollen Betrages in Höhe von 1.900,00 Euro wurde die Beklagte von der Klägerin nicht aufgefordert, es wurde auch keine Mahnung ausgesprochen, so dass der volle Betrag erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB zu verzinsen ist.IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO.