AG Tübingen, Urteil vom 27.02.2006 - 1 C 1424/05
Fundstelle
openJur 2012, 66351
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteils ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 167,86 Euro

Tatbestand

(ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Dr. med ... kann für die MRT der rechten Schulter und des gesamten Oberarms nur eine Gebühr nach GOÄ Nr. 5729 verlangen. Der Kläger hat mit dem rechten Schultergelenk und dem Oberarm eine MRT von einem Gelenk gefertigt. Schultergelenk und Axilla sind die Darstellung desselben Gelenks. Für die Darstellung von Abschnitten von Extremitäten, die nur ein Gelenk erfassen, ist mit GOÄ Nr. 5729 eine eigene Vorschrift vorhanden. GOÄ Nr. 5729, die nicht neben GOÄ Nr. 5730 abrechenbar ist, betrifft die Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten.

Dr. ... kann nicht nach GOÄ Nr. 5730 abrechnen, weil diese Gebührennummer die Darstellung von mindestens zwei Gelenken einer Extremität voraussetzt. Nach dem Wortlaut von GOÄ Nr. 5730 ist danach die Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität abzurechnen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut dahingehend, dass Nr. 5730 die MRT eines größeren Abschnitts einer Extremität erfasst, auch wenn sich nicht zwei Gelenke umfasst, besteht kein Raum, weil mit Nr. 5729 eine Gebührenvorschrift besteht, die gerade diesen Fall erfasst. Die GOÄ richtet damit die Höhe der Gebühr am Umfang der MRT aus und definiert den Umfang der MRT rechtssicher nach der Zahl der mit der MRT abgebildeten großen Gelenke.

Ein Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen, weil der Sachverhalt nicht streitig ist, nur die Rechtsfrage, unter welche Gebührennummer die gefertigte MRT fällt.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung besteht nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig, für eine grundsätzliche Entscheidung kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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