OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2007 - 13 W 83/07
Fundstelle
openJur 2012, 66318
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Offenburg vom 27.07.2007 - 5 O 77/06 KfH - dahin abgeändert, dass von der Beklagten an die Klägerin EUR 2.770,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2007 zu erstatten sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 468,74 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Offenburg vom 27.06.2007 (AS. 307) wurde die Beklagte u.a. zur Zahlung der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; ihr wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.07.2007 (AS. 325) hat der Klägervertreter die Festsetzung der Kosten, u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 787,80 EUR zur Festsetzung beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.07.2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Kosten festgesetzt und dabei nur eine 0,65 Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aufgrund des Beschlusses des BGH vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 - vermindere sich die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr wegen der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr könne im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht die Verfahrensgebühr gekürzt. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 könne nur Bezug genommen werden, wenn die volle Geschäftsgebühr eingeklagt und auch ausgeurteilt worden sei. Die obsiegende Partei sei nicht allein deshalb, weil auf ihrer Seite bereits eine Geschäftsgebühr angefallen sei, daran gehindert, gegen den unterlegenen Prozessgegner die Verfahrensgebühr in voller Höhe im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen (mit Hinweis auf Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20.07.2005). Es sei auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene Partei niedrigere Kosten zu erstatten habe, nur weil der gegnerische Anwalt bereits außergerichtlich das Geschäft für seinen Mandanten betrieben habe (mit Hinweis auf OLG Koblenz Rechtspfleger 2007, 433). Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts seien nach § 91 Abs. 2 ZPO stets zu erstatten, wozu auch die Verfahrensgebühr gehöre. Diese sei nur zu mindern, wenn eine zuvor verdiente Geschäftsgebühr als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch in voller Höhe tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden sei (mit Hinweis auf Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.07.2007 - 1 W 256/07).

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten (AS. 355).

Mit Beschluss vom 04. September 2007 (AS. 365) hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bereits dann, wenn eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen sei, entstehe die Verfahrensgebühr lediglich noch in Höhe einer 0,65 Gebühr. Unbeachtlich sei für das Kostenfestsetzungsverfahren, ob die Geschäftsgebühr lediglich zur Hälfte eingeklagt und ausgeurteilt worden sei. Es könnten nur Gebühren berücksichtigt werden, die entstanden seien.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt zur Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen ist.

Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06 (JurBüro 2007, 357) ist dann, wenn nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) mit eingeklagt und auch zugesprochen wurde, die volle Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG zugunsten der Erstattungsberechtigten und zu Lasten der erstattungspflichtigen Partei nach § 102, 104 ZPO festzusetzen. Der Senat folgt insoweit dem Kammergericht (Beschluss vom 17.07.2007 - 1 W 256/07 - juris-Ausdruck; ebenso Enders in seiner Anmerkung zum Beschluss des OLG Koblenz vom 15.03.2007 - JurBüro 2007, 429), das in Kenntnis des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2007 mit überzeugender Begründung die Auffassung vertreten hat, dass die obsiegende Partei, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliege, in dem die volle Geschäftsgebühr durch Urteil tituliert oder - was dem gleichzustellen sei - unstreitig bezahlt worden sei, nicht daran gehindert sei, im Kostenfestsetzungsverfahren die volle Verfahrensgebühr geltend zu machen. Sinn und Zweck der Anrechnungsregel in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei es, den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere auch davor zu schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleite. Diese Regelung betreffe ihrem Sinn und Zweck nach nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten, solle aber nicht die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei begrenzen. Dem schließt sich der erkennende Senat an, wobei das Kammergericht auch mit Recht darauf hinweist, dass dem für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständigen Beamten in der Regel nicht bekannt ist, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr für die vorangegangene Tätigkeit des Rechtsanwalts entstanden ist und, soweit der Bundesgerichtshof (a. a. O.) ausgeführt hat, diese Anrechnung sei erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, dies lediglich besagt, dass die im dortigen Hauptverfahren titulierte Geschäftsgebühr zu berücksichtigen ist. Dabei wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Gründe der genannten Kammergerichtsentscheidung mit dem dort dargestellten Meinungsstand Bezug genommen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin ist daher der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).