VG Freiburg, Beschluss vom 04.04.2007 - 4 K 515/07
Fundstelle
openJur 2012, 66105
  • Rkr:

1. Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist wie in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (z. B. in den §§ 27 ff. AufenthG) auszulegen am Maßstab des durch Art. 6 GG vermittelten Schutzes von Ehe und Familie, das heißt der familiären Bindungen, die im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen nach Maßgabe der in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angemessen zu berücksichtigen sind.Deshalb kann auch der Umgang des nichtsorgeberechtigten Vaters mit seinen Kindern, die nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben, nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG's vom 08.12.2005 (InfAuslR 2006, 122) einen besonderen Ausweisungsschutz vermitteln.

2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wegen des Vorrangs von Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchgreifen kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausweisung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 wird wiederhergestellt sowie gegen die dort ausgesprochene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der vom Antragsteller gestellte Antrag ist sachdienlich gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die nach den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und 12 LVwVG ebenfalls sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2007. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Rechtswirkungen der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 getroffenen Verfügungen ist gewichtiger als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser ausländerrechtlichen Maßnahmen. Denn die im vorliegenden Eilverfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch und eine ggf. sich anschließende Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg ist.

1. Für die Ausweisung ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:

Unstreitig hat der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 AufenthG erfüllt, weil er wegen zahlreicher, im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 im Einzelnen genannter Straftaten verurteilt worden ist und seit Langem Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

1.1 Es spricht aber Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, weil er mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Der Begriff der "familiären Lebensgemeinschaft" in § 56 Abs. 1 AufenthG ist - wie in anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (z. B. in den §§ 27 ff. AufenthG) - auszulegen am Maßstab des durch Art. 6 GG vermittelten Schutzes von Ehe und Familie, das heißt der familiären Bindungen, die im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen nach Maßgabe der in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angemessen zu berücksichtigen sind ( vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Febr. 2007, Bd. 1, A 1, § 27 RdNrn. 155 ff.; spez. zum besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG a. F. Saarl. VG, Urteil vom 18.01.2006 - 5 K 62/04 - ).

Eine solche familiäre Lebensgemeinschaft besteht aller Voraussicht nach zwischen dem Antragsteller und seinen beiden im Haushalt der von ihm geschiedenen Mutter lebenden minderjährigen deutschen Kindern M. und L..

Zur familiären Lebensgemeinschaft eines Vaters mit seinen Kindern, für die er nicht die elterliche Sorge hat und die nicht mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.12.2005 ( InfAuslR 2006, 122; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, NVwZ 2006, 682 ) ausgeführt:

"Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 ). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ; vgl. auch BVerfGE 80, 81 zur Erwachsenenadoption).

Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, FamRZ 1996, 1266 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 ).

Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ).

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 68; 13/8511, S. 67 f., 74).

Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG - jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG -, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 ).

Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 ; 31, 58 ; 53, 224 ). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353 Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 ). Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 ).

Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder- und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).

Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung.

Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter verneint worden ist, einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG wurden nicht hinreichend unter Beachtung der Rechte des Kindes und des Vaters bewertet und gewichtet.

Die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG . Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch umgangsberechtigte Elternteile einbezogen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der jeweiligen Beziehung zum Kind ankommt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 56, 363 ; 64, 180 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, FamRZ 2003, 1082 ). Auch der Beschwerdeführer ist mithin Träger dieses Elternrechts.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht.

Die in Rede stehende Versagung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Folge, was ein familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich macht, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark beschränkt und dem Beschwerdeführer die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner Tochter erheblich erschwert.

Zwar hat die angegriffene Entscheidung nicht verkannt, dass diese Belastungen grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berühren, jedoch fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Die Frage des Bestehens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG wurde mit verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Erwägungen verneint. Das Verwaltungsgericht wird das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen der Kindschaftsrechtsreform, erneut zu prüfen haben.

Das Verwaltungsgericht nennt zwar zunächst die einschlägige neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist und sich eine schematische Beurteilung verbietet. Im Rahmen der Anwendung der genannten Grundsätze würdigt das Verwaltungsgericht indes die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht, sondern stellt abstrakte Kriterien auf und verneint vor diesem Hintergrund das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft. Die Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des tatsächlich gelebten Umgangsrechts ist schematisch. Zudem verkennt sie, dass der (auch) in der Kindschaftsrechtsreform zum Ausdruck gekommene Aspekt des Kindeswohls bereits auf der Ebene des Tatbestands angemessene Berücksichtigung finden muss.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, das gelebte Umgangsrecht begründe "nur ausnahmsweise und allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände" eine familiäre Lebensgemeinschaft, und fordert, dass der Kontakt in Bezug auf Umfang und Intensität der Wahrnehmung des Sorgerechts nahe kommen müsse, entspricht dies weder dem Wortlaut des § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG (jetzt: § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ) noch ist dieser Maßstab in dieser Allgemeinheit verfassungsrechtlich tragfähig.

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Einklang. Das gilt insbesondere, soweit der Verwaltungsgerichtshof ausführt, von der Übernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben durch den Beschwerdeführer könne vorliegend nicht gesprochen werden; denn aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich lediglich, dass er das Kind entsprechend der vereinbarten Regelung alle 14 Tage abhole und mit ihm etwas unternehme, und die aufgelisteten Telefonate seien nicht geeignet, eine häufige und intensive Wahrnehmung des Umgangsrechts inhaltlich auszugestalten.

Mit der Kindschaftsrechtsreform hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass sich auch außerhalb der persönlichen Begegnung Umgang ereignen kann und soll, etwa durch Brief- und Telefonkontakte (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 104 f. zur Neufassung des § 1684 BGB). Auch Telefonate sind somit Teil der Wahrnehmung des Umgangs und insoweit - zumal bei getrennten Wohnsitzen - auch Element familiärer Gemeinschaft. Dies muss in die ausländerrechtliche Würdigung angemessen einfließen. Die vom Beschwerdeführer hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung erfüllt grundsätzlich die Darlegungserfordernisse an eine Glaubhaftmachung im Eilverfahren und belegt mehr als nur lose und seltene Besuchskontakte, nämlich zahlreiche gemeinsame Unternehmungen und regelmäßige Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seiner noch kleinen Tochter, getragen von emotionalen Bindungen auf beiden Seiten. Im Rahmen verfassungskonformer Sachverhaltswürdigung wird ferner angemessen zu berücksichtigen sein, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ein Abbruch des persönlichen Kontakts zu seinem Kind droht und auch dessen finanzielle Versorgung in Frage steht. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der familiären Gemeinschaft und der Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung sowie der Möglichkeit, über Briefe, Telefonate und Besuche auch aus dem Ausland Kontakt zu halten, spielt schließlich das Alter des Kindes eine wesentliche Rolle (vgl. hierzu auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 )."

Nach diesen Grundsätzen spricht im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass das Verhältnis des Antragstellers zu seinen vier und zwei Jahre alten Kindern unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG fällt. Nach den Angaben der Mutter, die in der Erörterungsverhandlung des Berichterstatters als Zeugin vernommen wurde, besuche der Antragsteller seine Kinder mindestens zweimal pro Woche für die Dauer von jeweils ein bis zwei Stunden. Wenn es nach ihm ginge, würde er die Kinder häufiger, möglichst täglich besuchen. Das scheitere jedoch sowohl an den äußeren Umständen - der Antragsteller habe keine Wohnung, in der sich die Kinder länger aufhalten könnten - als auch an dem Kommunikationsverhalten zwischen ihr (der Mutter) und dem Antragsteller, das aufgrund von Mentalitätsunterschieden weiterhin gestört sei. Sie selbst wolle aber die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Kindern und ihrem Vater aufrecht erhalten, da sie meine, dass das für die Kinder und ihre Identitätsbildung wichtig sei. An den Tagen, an denen der Antragsteller die Kinder nicht persönlich sehe, bestehe er darauf, am Telefon mit ihnen zu reden. Die Mutter der Kinder, die aus ihrer persönlichen Enttäuschung über den Antragsteller und dem gestörten Verhältnis zwischen ihr und ihm keinen Hehl und bei ihrer Zeugenvernehmung nicht den Eindruck gemacht hat, als stünde sie von Seiten des Antragstellers unter Druck und würde ihre Aussagen danach ausrichten, ob sie dem Antragsteller nutzten, hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und den Kindern gut ist und die Kinder ihren Vater lieben und brauchen. Auf längere Sicht strebe sie eine rechtliche Regelung des Umgangs zwischen den Kindern und dem Antragsteller, der bislang nur auf Absprachen zwischen ihnen beruhe, an, die den Antragsteller auch verpflichte, sich an für sie vorhersehbare Zeiten des Besuchs seiner Kinder zu halten. Wenn sich die Situation des Antragstellers sowohl hinsichtlich seines Verbleibs in Deutschland als auch seiner Wohn- und Einkommenssituation geklärt sowie sich die Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen beiden in Bezug auf die Kinder dauerhaft als tragfähig erweise, strebe sie auf lange Sicht auch ein gemeinsames Personensorgerecht an.

An der Richtigkeit dieser Aussagen der Mutter der gemeinsamen Kinder gibt es für die Kammer keine Anhaltspunkte zu zweifeln, zumal sie in ihrer Zeugenvernehmung den Eindruck machte, als sei sie darauf bedacht, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers für die Kinder keinesfalls zu übertreiben, um ihre rechtlichen Chancen in der Auseinandersetzung mit dem Sozial- und Jugendamt der Antragsgegnerin um Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu verschlechtern.

Bei dieser Sachlage besteht zumindest im vorliegenden Eilverfahren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG genießt, dass diese Beziehung ("unter dem Strich") insbesondere dem Wohl der Kinder dient und dass eine Trennung sowohl das Recht des Antragstellers auf Umgang mit seinen Kindern als auch - vor allem - das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater verletzen würde. Dem kann sehr wahrscheinlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass eine Ausweisung auf Antrag befristet werden könnte. Denn gerade im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder, insbesondere von L., wäre ein mit der Vollziehung der Ausweisung verbundener Abbruch der unmittelbaren persönlichen Kontakte zum Vater mit möglicherweise irreparablen Folgen für deren Entwicklung verbunden ( vgl. hierzu den oben zitierten Beschluss des BVerfG's sowie BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O. ). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller durch seine rechtskräftig abgeurteilten Straftaten vor allem gegenüber der inzwischen von ihm geschiedenen Mutter seiner Kinder dazu beigetragen hat, dass sein Rechtsanspruch in seinem Gewicht geschmälert ist. Seine Verfehlungen sind jedoch, ohne sie gering zu schätzen, nicht von der Art und Schwere, dass daraus geschlossen werden müsste, durch den Kontakt mit dem Antragsteller werde das Wohl der Kinder eher beeinträchtigt als gefördert, oder dass der durch Art. 6 GG vermittelte Schutz hinter das Interesse der Allgemeinheit an einem Vollzug der Abschiebung des Antragstellers zurücktreten müsste. Dies könnte zwar der Fall sein, wenn der Antragsteller die Mutter seiner Kinder weiterhin und vor allem auch in Gegenwart seiner Kinder schlagen würde, wie das - nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Freiburg vom 03.08.2005 - am 24.12.2004 der Fall war. Doch war das in dieser Form bislang ein Einzelfall, der darüber hinaus noch in eine Zeit fiel, in der die Trennung zwischen den (damaligen) Eheleuten noch nicht so geklärt und mit mehr Emotionen belastet gewesen zu sein schien, als das offensichtlich heute der Fall ist. Ähnliche Verfehlungen (wie am 24.12.2004) hat der Antragsteller seither nicht mehr begangen. Im Gegenteil, die Mutter der Kinder hat vielmehr bestätigt, dass dem Antragsteller gerade im Umgang mit den Kindern nichts vorzuwerfen sei.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller für seine Kinder keinen Unterhalt zahlt, dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht zu einem Verlust der Schutzwirkungen von Art. 6 GG führen. Denn der Antragsteller behauptet (u. a. in der Erörterungsverhandlung), ohne dass die Antragsgegnerin dem bislang substantiiert entgegen getreten wäre, dass er wegen einer vor längerer Zeit erlittenen erheblichen Verletzung nicht habe arbeiten und deshalb zum Unterhalt seiner Kinder beitragen können und dass er zur Zeit auf der Suche nach einer Arbeit sei und sich in Zukunft bemühen werde, zum Unterhalt seiner Kinder finanziell beizutragen. Angesichts dieser Sachlage kann die Frage, ob das den Kindern durch Art. 6 GG vermittelte Recht auf Umgang mit dem Vater Einbußen erfahren kann, wenn der Vater keinen Unterhalt für sie zahlt, hier offen bleiben.

Die Kammer hat aus den ihr vorliegenden Akten und dem Ergebnis der Erörterungsverhandlung auch nicht den Eindruck gewonnen, als nehme der Antragsteller sein Umgangsrecht mit den Kindern nur unter dem Eindruck der gegen ihn ausgesprochenen Ausweisung wahr. Vielmehr deutet Überwiegendes darauf hin, dass der Antragsteller die Beziehung zu seinen Kindern seit jeher gewahrt hat, was u. a. darin zum Ausdruck kommt, dass seine Tochter M. sich nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Mutter in der Zeit der Inhaftierung des Antragstellers geweigert habe, sich im Krankenhaus operieren zu lassen, weil der Vater sie nicht dorthin habe begleiten können.

Soweit im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Gesichtspunkte Zweifel an der Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit der Vater-Kind-Beziehung bestehen, muss die Antragsgegnerin dies im Auge behalten und muss dem ggf. im Hauptsacheverfahren näher nachgegangen werden. Jedenfalls kann angesichts der Sach- und Rechtslage derzeit nicht hingenommen werden, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen durch Vollziehung der Ausweisung geschaffen werden.

Diesen sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutz hat die Antragsgegnerin ersichtlich verkannt; jedenfalls hat sie ihn mit keinem Wort erwähnt. Danach könnte der Antragsteller schon aus Rechtsgründen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dass die Ausweisungsgründe beim Antragsteller derart schwer wiegen, dass sie auch diese Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwinden könnten, ist bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eher unwahrscheinlich. Immerhin erfüllt der Antragsteller "nur" den Tatbestand der Ermessensausweisung, so dass die Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bei ihm ausscheidet, und auch im Übrigen liegen die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen von ihrem Gewicht her eher im unteren Spektrum der gesetzlichen Ausweisungstatbestände. Generalpräventive Gesichtspunkte, die für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig vorliegen müssen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., § 56 RdNrn. 20 f. m.w.N. ), sind in seinem Fall ohnehin nicht erkennbar.

Damit dürfte die Ausweisung schon auf der Tatbestandsseite rechtlichen Bedenken begegnen.

1.2 Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin auch das ihr zustehende Ausweisungsermessen nicht fehlerfrei und im Einklang mit § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG ausgeübt hat.

Das folgt zum einen daraus, dass die Antragsgegnerin ersichtlich nicht erkannt hat, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz genießt und ihr Ermessen dadurch eingeschränkt ist ( Hailbronner, a.a.O., RdNr. 20 ).

Zum anderen dürfte die Antragsgegnerin die ihr durch Art. 6 GG gesetzten Schranken nicht mit der erforderlichen Gewichtung in die Ermessenserwägungen eingestellt haben ( vgl. hierzu auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.04.2006 - 3 K 558/06 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.2006 - 11 S 1218/06 - m.w.N .). Das gilt namentlich für die eigenen Rechte der Kinder des Antragstellers auf Umgang mit ihrem Vater (siehe oben ), mit denen sich die Antragsgegnerin, soweit erkennbar, weder in den Gründen ihres Bescheids vom 06.12.2006 noch an anderer Stelle hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 06.12.2006, wonach der Antragsteller sich die möglichen Probleme, die sich aus der Trennung von seinen Kindern ergeben, als Folge seiner Straftaten selbst zuzuschreiben habe, werden der gebotenen Würdigung der Folgen einer Ausweisung des Antragstellers aus der Sicht der Kinder nicht gerecht.

Schließlich hat die Kammer auch Bedenken, ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Denn der Antragsteller hat zwar zahlreiche Straftaten begangen. Doch hat er die strafrechtlichen Folgen dieser Taten - es handelte sich dabei bis auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, durchweg um (geringe) Geldstrafen, die er nicht bezahlt hat - praktisch erstmals durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe im Juli/August 2006 zu spüren bekommen. Auch die Verurteilungen selbst sind beim Antragsteller möglicherweise nicht in der gewünschten Weise "angekommen", weil die meisten Verurteilungen durch Strafbefehle, die der Antragsteller, der des Schriftdeutschen möglicherweise nicht hinreichend mächtig ist, unter Umständen nicht richtig verstanden hat, oder durch Verurteilungen in seiner Abwesenheit erfolgt sind. Seit dieser Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Antragsteller jedoch nach Lage der Akten bis heute nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das gilt auch für die ca. vier Monate vor Erlass des angegriffenen Bescheids vom 06.12.2006, so dass dieser Einstellungswandel nicht allein mit dem laufenden Ausweisungsverfahren erklärt werden kann. Auch dieser Gesichtspunkt wird in den Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt.

2. Dem Antragsteller ist vorläufiger Rechtsschutz auch gegen die gesetzlichen Wirkungen der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2006 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat diese Versagung im angegriffenen Bescheid allein auf § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützt. Danach darf einem ausgewiesenen Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dadurch, dass sich die Ausweisung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erwiesen hat, kann die Versagung nicht bereits auf die Ausweisung gestützt werden. Das gilt auch im Hinblick auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Wirksamkeit der Ausweisung nicht zu berühren vermag. Denn es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Wirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wegen des Vorrangs von Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchgreifen kann, wenn - wie hier ( siehe oben ) - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen ( vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 2, § 84 RdNr. 34 m.w.N. ).

Ohne den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG könnte dem Antragsteller entweder nach den §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie 85 AufenthG oder nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ( zum Letzteren vgl. Hailbronner, a.a.O., Bd. 1, § 28 RdNrn. 14 ff. m.w.N. ) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Soweit diese Entscheidung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, dürfte es bislang an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin fehlen, die sich wegen des Versagungsgrunds in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebunden gefühlt hat. Nach den vorstehenden Ausführungen würde die Versagungsentscheidung deshalb an einem Ermessensfehler leiden mit der Folge, dass ihre Wirkungen zu suspendieren sind.

3. Die im angegriffenen Bescheid ebenfalls ausgesprochene Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung aus den dargelegten Gründen gleichfalls insoweit als rechtswidrig, als dem Antragsteller darin die Abschiebung nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 06.12.2006 angedroht wird. Da der Antragsteller nach den zuvor getroffenen Entscheidungen in diesem Beschluss allenfalls nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 06.12.2006 vollziehbar ausreisepflichtig werden kann, liegen vor diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG in seinem Fall nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG.